30 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)

Es bestehen folgende Probleme:

1.      Der Aufstiegskurs und die Beamten-Aufstiegsprüfung sind nicht mehr zeitgemäß.

2.      Die Zeiten einer notwendigen Pflege eines Angehörigen während eines Erholungsurlaubes werden derzeit auf das Urlaubsausmaß angerechnet.

3.      Die auf Grund der aktuellen Rechtslage bestehende Fokussierung auf den Aspekt der Spezialprävention in Teilen des Beamtendienstrechtes bei der Bemessung von Disziplinarstrafen bewirkt im Zusammenhang mit einer Abkehr des VwGH vom in seiner früheren Rechtsprechung entwickelten Untragbarkeitsgrundsatz eine Abschwächung disziplinarrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten.

4.      Für Vertragsbedienstete ist die Führung von Verwendungsbezeichnungen nicht vorgesehen.

5.      Eine vom Anspruchsberechtigten auf eine Pensionsgeldleistung erteilte Vorsorgevollmacht berechtigt Bevollmächtigte nicht zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber.

6.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist derzeit eine Pensionsbeitragsgrundlage nur für ab 1. Jänner 2005 angetretene Karenzurlaube normiert. Dies wirkt sich sowohl bei der Bildung der Pensionsberechnungsgrundlage mittels Durchrechnung als auch beim Pensionskontostand negativ auf die Pensionshöhe aus.

7.      Im APG sind die Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr zu erfassen. Dies führt zu zahlreichen Unklarheiten und Fragen, die der Transparenz des Pensionskontos abträglich sind.

Inhalt der Regierungsvorlage ist daher:

1.      Aufhebung der Bestimmungen über den Aufstiegskurs und die Beamten-Aufstiegsprüfung.

2.      Eine während eines Erholungsurlaubes in Anspruch genommene Pflegefreistellung ist, wenn sie drei Kalendertage überschreitet, nicht als Erholungsurlaub anzurechnen.

3.      Verankerung der Generalprävention als der Spezialprävention gleichwertige Funktion des Beamtendisziplinarrechts.

4.      Übernahme der für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Verwendungsbezeichnungen auch für Vertragsbedienstete.

5.      Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht berechtigt zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber.

6.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes wird eine Pensionsbeitragsgrundlage rückwirkend ab 1. Jänner 1988 normiert.

7.      Monatliche statt jährliche Erfassung der Pensionsbeitragsgrundlagen im Pensionskonto.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November bzw. 9. Dezember 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters August Wöginger die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Ernest Windholz, Werner Herbert, Otto Pendl und Fritz Neugebauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ A) Zur Gehaltsanpassung für das Jahr 2009:

Die Umsetzung des Gehaltsabschlusses ür das Jahr 2009 bildet den zentralen Inhalt des vorliegenden Abänderungsantrages.

Entsprechend der am 29. November 2008 mit den Sozialpartnern erzielten Vereinbarung werden Gehälter, Zulagen und Vergütungen der Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen ab 1. Jänner 2009 um 3,55% erhöht. Die Personalausgaben werden dadurch um 376,7 Mio. € pro Jahr erhöht.

B) Zu den sonstigen Änderungen:

Zu § 60 Abs. 2 Z 1 BDG:

Mit der Anordnung der Fälschungssicherheit des am Dienstausweis enthaltenen Lichtbildes soll gewährleistet werden, dass der Dienstausweis, sofern er auch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers enthält, als amtlicher Lichtbildausweis etwa im Sinne des § 40 des Bankwesengesetzes gelten kann.

Zu § 65 Abs. 10 BDG 1979, § 27a Abs. 10 VBG und § 72 Abs. 8 RStDG:

Die derzeit geltende Urlaubsabrechnung samt Gutschrift eines Urlaubstags geht auf ein Urteil des OGH aus dem Jahre 1961 zurück und wurde damit begründet, dass der Urlaub der Vertragsbediensteten durch die Einführung der Fünftagewoche zwar nicht verlängert, aber auch nicht geschmälert werden sollte, sowie mit dem Hinweis auf die auch von den Arbeitnehmervertretungen geteilte Rechtsansicht, dass die zwingenden Bestimmungen des Urlaubsrechts nach dem Urlaubsgesetz nicht zum Nachteil der Dienstnehmer abbedungen werden können.

Auf der Grundlage der nun seit 1990 geänderten Judikatur des OGH (vgl. z. B. OGH 24. 10. 1990, 9 ObA 172/90, 10. 12. 1993, 9 ObA 350/93) und unter Berücksichtigung seiner Überlegungen zur Günstigkeit der Umrechnungsvereinbarung, wonach Teilnachteilen weit größere Umrechnungsvorteile gegenüberstehen, ist eine gesetzliche Umrechnung des Urlaubsanspruchs der Bundesbediensteten auf die Arbeitstageregelung mit der Zurechnung eines zusätzlichen Urlaubstages nicht mehr zu rechtfertigen und soll daher beseitigt werden.

Zu § 73 Abs. 7, § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 BDG 1979:

Zitatanpassungen aufgrund des Entfalls des § 65 Abs. 10 BDG 1979.

Zu den §§ 75a und 284 Abs. 70 BDG 1979, 29c und 100 Abs. 50 VBG und 75a und 207 Abs. 49 RStDG:

Die derzeit mit fünf Jahren beschränkte Dauer der Anrechenbarkeit von Karenzurlauben, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer zwischenstaatlichen Organisation, insbesondere der EU, gewährt werden, für zeitabhängige Rechte erweist sich als problematisch, da die darüber hinausgehende Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Karenzurlaubszeiten für die betroffenen Bediensteten durchaus erhebliche pensions- und besoldungsrechtliche Nachteile mit sich bringt. Das geltende Anrechnungslimit steht somit im Gegensatz zum Ziel zur bestmöglichen Wahrung nationaler Interessen in europäischen und internationalen Angelegenheiten. Die Höchstdauer der Anrechenbarkeit soll daher für diese Karenzurlaube an die zehnjährige Höchstdauer der Karenzurlaube angeglichen werden.

Die Ausdehnung der Anrechenbarkeit gilt zunächst ausschließlich für am 1. Jänner 2009 bestehende oder danach angetretene einschlägige Karenzurlaube; für bereits vor diesem Datum abgelaufene Karenzurlaube bleibt die bisherige Höchstdauer der Anrechenbarkeit von fünf Jahren bestehen. Wurde für demnach in den Geltungsbereich der Neuregelung einbezogene Karenzurlaube bereits die Anrechenbarkeit verfügt oder vereinbart, gilt diese Verfügung oder Vereinbarung nach der jeweiligen Übergangsbestimmung ex lege auch für den über die bisherige Höchstgrenze hinaus gehenden Teil des Karenzurlaubes, womit für Beamtinnen und Beamte auch die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages verbunden ist.

Die Neutextierung ändert nichts daran, dass die jeweiligen zeitlichen Obergrenzen für die Anrechenbarkeit von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte sämtliche auf Antrag anrechenbaren Karenzurlaube umfassen, da für zeitabhängige Rechte angerechnete Zeiträume früherer Karenzurlaube auf die jeweilige Höchstdauer anzurechnen sind und diese damit entsprechend verkürzen (s. § 75a Abs. 4 BDG, § 29c Abs. 6 VBG und § 75a Abs. 4 RStDG).

Zu den §§ 236b Abs. 2 Z 5a BDG 1979, 166d Abs. 2 Z 5a RStDG, 115d Abs. 2 Z 5a LDG, 124d Abs. 2 Z 5a LLDG und 18g Abs. 2 Z 6a BThPG:

Herstellung der gleichen Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung von bestimmten Ersatzzeiten („Ausübungsersatzzeiten“) für die Langzeitversichertenregelung bei Beamtinnen und Beamten wie im ASVG. Bei den Beamtinnen und Beamten werden aber nur Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, da diese für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung nur 40 beitragsgedeckte Jahre benötigen (im ASVG bei Männern: 45 Beitragsjahre).

Zu § 247 Abs. 5 BDG 1979:

Schon bisher konnten Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen wurden, ihren bisherigen Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels weiter führen. Dies soll zukünftig auch Personen im Ausbildungsdienst ermöglicht werden.

Zu Anlage 1 Z 1.3.10 BDG 1979:

Anpassung des Richtverwendungskataloges.

Zu Anlage 1 Z 12.12 lit. a, Z 12.17 und Z 13.13 Abs. 2 BDG 1979:

Diese gegenständlichen Änderungen stellen klar, dass für die Ernennung in die Verwendungsgruppe M BO 1 wie schon derzeit eine zusätzliche – über die Fachhochschule „Militärische Führung“ und die Truppenoffiziersausbildung hinausgehende – Ausbildung erforderlich ist. Diese kann entweder eine zusätzliche militärische Ausbildung (Generalstabsausbildung), oder eine zusätzliche nicht militärische Ausbildung (z. B. technisches Studium bzw. FH, medizinisches Studium, …) sein.

Zu § § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 GehG:

Zitatanpassung an die Neufassung des Heeresdisziplinargesetzes.

Zu § 113i Abs. 5 GehG:

Diese Ergänzung soll verhindern, dass Bedienstete auf Grund der Übergangsbestimmung des § 113i GehG einen geringeren Fahrtkostenzuschuss erhalten als Bedienstete nach der Neuregelung des § 20b GehG.

Zu § 29 Abs. 7, § 49f Abs. 7, § 55 Abs. 4 und § 57 Abs. 7 VBG:

Zitatanpassungen aufgrund des Entfalls des § 27a Abs. 10 VBG.

Zu § 35 VBG:

Hier erfolgt eine Anpassung an den Entgeltbegriff in der Privatwirtschaft und die Novelle des BMSVG BGBl. I Nr. 102/2007, um eine Gleichstellung von vertraglichen Bediensteten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Privatwirtschaft bezüglich der Betrieblichen Vorsorgekasse zu ermöglichen.

Die Neuregelung sieht neben Zitatanpassungen auch ein Anbinden der Beitragsgrundlage für den BVK-Beitrag an den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (inklusive Sonderzahlungen und allen Nebengebühren) als Bemessungsbasis für die Beiträge vor. Dies erleichtert den Vollzug und korrigiert eine nicht sachlich begründete Schlechterstellung der Vertragsbediensteten.

Zu § 100 Abs. 3 Z 1 PG:

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Erfassung der monatlichen Beitragsgrundlagen im Bundes-Pensionskonto würde sich von den gesetzlichen Vorschriften für das SV-Pensionskonto (jährliche Erfassung) grundlegend unterscheiden und damit einerseits erhebliche Umstellungskosten verursachen sowie auch eine technische Auseinanderentwicklung der Pensionskontensysteme bewirken, was einen gemeinsamen Betrieb und eine allfällige spätere Zusammenführung erschweren würde.

Die Anordnung die Beitragsgrundlage den Monaten zuzuordnen, für die die Geldleistung gebührt, soll jedoch gesetzlich verankert werden um damit eine entsprechende Rechtssicherheit bei den Pensionskontoinhabern zu gewährleisten.

Zu Art. IIa RStDG:

Zitatanpassung.

Zu § 190 und § 197 RStDG:

Damit wird eine dienstrechtliche Regelung aus dem Staatsanwaltschaftsgesetz übernommen, und gleichzeitig auch die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung klar gestellt.

Zu § 27a Abs. 2 RpflG:

Berichtigung einer Fehlbezeichnung.

Zu § 4 AsylGHG:

Dadurch soll auch für das Entgelt des Präsidenten des Asylgerichtshofes und für die Zulage des Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes die Gehaltsanpassung der Bundesbediensteten für das Jahr 2008 nachgezogen werden.

Zu § 23 AsylGHG:

Bisher ist fraglich, ob der Asylgerichtshof seine Erkenntnisse, also Entscheidungen, mit denen Beschwerden oder Anträge nach einer Säumnisbeschwerde, „Im Namen der Republik“ zu fertigen hat oder nicht. Aus dem Gesichtspunkt einer systematischen Interpretation des Bestimmungen des Art 129c ff B-VG ist eher davon auszugehen, dass dies bisher nicht der Fall ist, da sich die genannten Normen nicht auf Art. 82 Abs. 2 B-VG verweisen und es ansonsten keine Rechtsgrundlage für eine Ausfertigung „Im Namen der Republik“ ersichtlich ist. Allerdings erscheint es angemessen, für den Asylgerichtshof – ebenso wie für den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – eine entsprechende einfachgesetzliche Norm zu schaffen, um die Erkenntnisse „Im Namen der Republik“ auszufertigen.

Finanzielle Auswirkungen:

Neben der Umsetzung des Gehaltsabschlusses ist mit folgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen, die in Summe kostenneutral sind bzw. nur geringfügige Mehrkosten verursachen:

 




 

Mehrausgaben(kosten)/Mindereinnahmen(erlöse) (+) und

Minderausgaben(kosten)/Mehreinnahmen(erlöse) (-) in Mio. €

 

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

 

Anpassung Entgeltbegriff an BMSVG (§ 35 VBG)

 

+2,3

+2,5

+2,7

+2,9

 

Abschaffung Samstagfeiertag (§ 65 Abs. 10 BDG 1979)

 

-4,1

-4,1

-4,1

-4,1

 

Ex-lege-Überleitung in neuen FKZ (§ 113i GehG)

 

+1,8

+1,7

+1,5

+1,4

 

Summe

 

0,0

+0,1

+0,1

+0,2

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 12 09

                               August Wöginger                                                   Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann