34 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2008, wird wie folgt geändert:

1. Titel, Kurztitel und Abkürzung des Schiffahrtsgesetzes lauten: „Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)“.

2. Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“ werden, auch in allen Wortverbindungen, durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 107, 109 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.“

4. § 2 Z 4 lautet:

         „4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;“

5. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42 bis 45 werden angefügt:

       „42. „Richtlinie 2006/87/EG“: die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30. Dezember 2006, S. 1-260, in der jeweils geltenden Fassung;

         43. „Gemeinschaftszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG dokumentiert;

         44. „Sportboot-Richtlinie“: die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35;

         45. „Richtlinie 2008/68/EG“: die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30. September 2008, S. 13-59, in der jeweils geltenden Fassung.“

6. In § 12 Abs. 1 erster Satz des Einleitungsteils wird nach dem Ausdruck „durch Verordnung zu regeln“ ein Beistrich und der Halbsatz „soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt“ eingefügt.

7. Dem § 24 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Jede Weitergabe von Daten gemäß Abs. 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Abs. 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.“

8. § 37 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:

„sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.“

9. § 37 Abs. 4 entfällt.

10. § 68 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.“

11. Im § 71 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

12. § 72 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;“

13. § 100 lautet:

§ 100. (1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis gilt als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.“

14. § 101 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;“

15. § 101 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;“

16. § 101 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für

           1. Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;

           2. Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.“

17. § 101 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.“

18. § 102 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses.“

19. Dem § 102 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 noch eine gemäß § 101 für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.

(9) Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.“

20. In § 103 Abs. 4 wird nach dem Wort „Sportfahrzeugen“ die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 20 m“ eingefügt.

21. § 103 Abs. 6 lautet:

„(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.“

22. Dem § 103 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:

           1. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (§ 100 Abs. 2);

           2. gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);

           3. andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.“

23. § 105 lautet:

§ 105. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche tech­nische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung un­ver­­züglich der Behörde anzuzeigen.

(2)  Gemeinschaftszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) Gemeinschaftszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5)  Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.“

24. § 106 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.“

25. Im § 106 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.

26. § 106 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.“

27. § 108 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1

           1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG,

           2. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Ein­­­richtungen oder

           3. Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik

als Sachverständige heran­ziehen, sofern dies im Inter­esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z. 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Überprüfung gemäß Abs. 1

           1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

           2. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

           3. Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik

als Sachverständige heranzuziehen.

(4) Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.“

28. Im § 109 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Nachüberprüfung“ durch die Wortfolge „Wiederkehrende Überprüfung“ ersetzt.

29. Im § 109 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).“

30. In § 109 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Überprüfung - Uferstaatskontrolle).“

31. § 109 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erst­­über­­­prüfung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kenn­­zeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Überprüfung durch Verordnung festzulegen.“

32. § 109 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Er­fordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG vorliegt.“

33. § 111 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

34. Dem § 111 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Bei Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.

(5)  Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

35. § 112 Abs. 4 lautet:

„(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.“

36. Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.“

37. § 113 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,

                a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,

               b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,

                c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),

               d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder

                e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;

           2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 ge­nannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.“

38. § 115 lautet:

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.“

39. Dem § 149 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 112 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“