Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates ist in nationales Recht umzusetzen. Durch das Konzept der freien Behördenwahl für die Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen sind Anpassungen im 6. Teil – Schiffszulassung des Schifffahrtsgesetzes erforderlich. Weiters sind die gesetzlichen Grundlagen für die so genannte „Uferstaatskontrolle“, die erstmals die umfassende inhaltliche Überprüfung der Übereinstimmung von ausländischen Binnenschiffen mit Gemeinschaftszeugnis mit den technischen Anforderungen der Richtlinie 2006/87/EG ermöglicht, zu schaffen.

Ziel:

Durch die Novellierung des Schifffahrtsgesetzes sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG in Form einer Neufassung der Schiffstechnikverordnung geschaffen werden.

Inhalt / Problemlösung:

Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse werden Zulassungsurkunden, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, gleichgestellt.

Die Verlängerung der Gültigkeit oder die Änderung von Gemeinschaftszeugnissen, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird erlaubt, gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Gemeinschaftszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, von österreichischen Behörden geändert werden können bzw. deren Geltungsdauer verlängert werden kann.

Aufgrund der Harmonisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in den Regelwerken der Europäischen Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie der darauf basierenden gegenseitigen Anerkennung der gemäß den jeweiligen technischen Vorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden besteht keine rechtliche Notwendigkeit mehr, dass Fahrzeuge mit mehreren Zulassungsurkunden ausgestattet sind. Dementsprechend sollen für Fahrzeuge, die bereits über eine in- oder ausländische Zulassungsurkunde verfügen, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt, keine zusätzlichen österreichischen Zulassungsurkunden mehr ausgestellt werden. Für Fahrzeuge, die trotzdem über mehrere verschiedene Zulassungsdokumente verfügen, wird eine klare Gültigkeitshierarchie dieser Dokumente festgelegt.

Eine auf Österreich beschränkte Form der freien Behördenwahl wird auch für Sportfahrzeuge eingeführt, indem die bereits bisher bestehende Möglichkeit, dass die Fahrtauglichkeitsüberprüfung über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine andere als die ausstellende Behörde erfolgen kann (z.B. ständiger Liegeplatz des Fahrzeugs nicht im selben Bundesland wie der Wohnsitz des Verfügungsberechtigten) dahingehend erweitert wird, dass die Behörde, die die Überprüfung durchführt, auch zur Verlängerung der Gültigkeit der Zulassungsurkunde ermächtigt wird.

Die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung erfolgt nicht mehr durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern durch Verweis auf die (europaweite) Anerkennung im Rahmen der Richtlinie 2006/87/EG.

Für Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein Rheinschiffsattest verfügen, wird die Möglichkeit der „Uferstaatskontrolle“ eingeführt. Dies bedeutet, dass von der Schifffahrtsaufsicht nicht mehr nur das Vorhandensein gültiger Zulassungsdokumente geprüft werden kann, sondern über den bisher auf den Fall „Gefahr im Verzug“ beschränkten Handlungsspielraum hinaus die technische Übereinstimmung von Fahrzeugen mit den Angaben der Zulassungsurkunde geprüft werden kann.

Für die Festlegung der Mindestbesatzung wird klargestellt, dass bei der Ausstellung von österreichischen Zulassungsurkunden unabhängig von Sitz oder Wohnsitz des Verfügungsberechtigten ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Für ausländische Fahrzeuge wird klargestellt, dass – sofern in deren Zulassungsurkunde eine Mindestbesatzung eingetragen ist – die eingetragene Besatzung anzuwenden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die erforderliche Zahl und Befähigung der Besatzung nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird für Zwecke der raschen Aufklärung von Eigentumsdelikten das Recht zur Einsichtnahme in die bei den Ämtern der Landesregierungen geführten Verzeichnisse der Zulassungen für Sportfahrzeuge aufgenommen.

Die Zuständigkeitsbestimmungen werden an den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         Keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Es ist insgesamt von einer positiven Wirkung auszugehen, weil durch die Anerkennung des Gemeinschaftszeugnisses auf dem Rhein die Notwendigkeit von doppelten Verwaltungsverfahren (bisher mindestens zwei Zulassungsurkunden für zwei Rechtsregime) wegfällt. Darüber hinaus eröffnet die freie Behördenwahl insbesondere im Fall von Änderungen oder bei der Verlängerung der Gültigkeit der Zulassung im Hinblick auf die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung wesentlich flexiblere Möglichkeiten für den Einsatz von Fahrzeugen als die bisherige Bindung an eine einzige Zulassungsbehörde.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Keine, europaweite Harmonisierung der Vorschriften.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

         Es sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen zu erwarten.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Frauen und Männern nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG und stehen daher in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse werden Zulassungsurkunden, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, gleichgestellt.

Die Verlängerung der Gültigkeit oder die Änderung von Gemeinschaftszeugnissen, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird erlaubt, gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Gemeinschaftszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, von österreichischen Behörden geändert werden können bzw. deren Geltungsdauer verlängert werden kann.

Aufgrund der Harmonisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in den Regelwerken der Europäischen Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie der darauf basierenden gegenseitigen Anerkennung der gemäß den jeweiligen technischen Vorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden besteht keine rechtliche Notwendigkeit mehr, dass Fahrzeuge mit mehreren Zulassungsurkunden ausgestattet sind. Dementsprechend sollen für Fahrzeuge, die bereits über eine in- oder ausländische Zulassungsurkunde verfügen, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt, keine zusätzlichen österreichischen Zulassungsurkunden mehr ausgestellt werden. Für Fahrzeuge, die trotzdem über mehrere verschiedene Zulassungsdokumente verfügen, wird eine klare Gültigkeitshierarchie dieser Dokumente festgelegt.

Eine auf Österreich beschränkte Form der freien Behördenwahl wird auch für Sportfahrzeuge eingeführt, indem die bereits bisher bestehende Möglichkeit, dass die Fahrtauglichkeitsüberprüfung über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine andere als die ausstellende Behörde erfolgen kann (z.B. ständiger Liegeplatz des Fahrzeugs nicht im selben Bundesland wie der Wohnsitz des Verfügungsberechtigten) dahingehend erweitert wird, dass die Behörde, die die Überprüfung durchführt, auch zur Verlängerung der Gültigkeit der Zulassungsurkunde ermächtigt wird.

Die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung erfolgt nicht mehr durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern durch Verweis auf die (europaweite) Anerkennung im Rahmen der Richtlinie 2006/87/EG.

Für Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein Rheinschiffsattest verfügen, wird die Möglichkeit der „Uferstaatskontrolle“ eingeführt. Dies bedeutet, dass von der Schifffahrtsaufsicht nicht mehr nur das Vorhandensein gültiger Zulassungsdokumente geprüft werden kann, sondern über den bisher auf den Fall „Gefahr im Verzug“ beschränkten Handlungsspielraum hinaus die technische Übereinstimmung von Fahrzeugen mit den Angaben der Zulassungsurkunde geprüft werden kann.

Für die Festlegung der Mindestbesatzung wird klargestellt, dass bei der Ausstellung von österreichischen Zulassungsurkunden unabhängig von Sitz oder Wohnsitz des Verfügungsberechtigten ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Für ausländische Fahrzeuge wird klargestellt, dass – sofern in deren Zulassungsurkunde eine Mindestbesatzung eingetragen ist – die eingetragene Besatzung anzuwenden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die erforderliche Zahl und Befähigung der Besatzung nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird für Zwecke der raschen Aufklärung von Eigentumsdelikten das Recht zur Einsichtnahme in die bei den Ämtern der Landesregierungen geführten Verzeichnisse der Zulassungen für Sportfahrzeuge aufgenommen.

Die Zuständigkeitsbestimmungen werden an den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG angepasst.

Finanzielle Auswirkungen:

Schiffszulassung: Es ist nicht zu erwarten, dass sich durch die „freie Behördenwahl“ wesentliche Änderungen am bisherigen Aufwand der Bundesverwaltung ergeben werden, weil davon auszugehen ist, dass allfällige „Abgänge“ von Zulassungsverfahren (insbesondere wiederkehrende Überprüfung) von Schiffen, die bisher in den Zuständigkeitsbereich des BMVIT gefallen sind, durch „Zugänge“ von Schiffen, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit ihres Gemeinschaftszeugnisses in Österreich befinden, näherungsweise ausgeglichen wird.

Schiffskontrollen: Die zusätzliche inhaltliche Prüfkompetenz für die Schifffahrtsaufsicht kann – solange seitens der EU keine quantitativen Vorgaben für die „River State Control“ gemacht werden – durch eine Reduktion der Anzahl bei Erweiterung des Umfangs der schon bisher regelmäßig durchgeführten Schiffskontrollen und damit ohne finanziellen und personellen Mehraufwand bewältigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Personalstand der Schifffahrtsaufsicht nicht durch Nicht-Nachbesetzung von Planstellen nach der Ruhestandsversetzung von Bediensteten auf weniger als die derzeit vorhandenen 38 Planstellen eingeschränkt wird.

Kompetenzgrundlage:

Kompetenzrechtlich stützt sich ein im Entwurf vorliegendes Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt).

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2

Für die Kurzbezeichnung und den die Norm prägenden Begriff „Schifffahrt“ wird durchgängig die neue Rechtschreibung übernommen.

Zu Z 3 (§ 1. Geltungsbereich)

In Abs. 4 wird durch die Aufnahme der §§ 107 sowie 109 Abs. 7 in die Ausnahmeregelungen für den Bodensee und den Alten Rhein die Möglichkeit eröffnet, die technischen Vorschriften der Richtlinie 2006/87/EG auch für den Bodensee anzuwenden, ebenso durch die Aufnahme des § 122 Abs. 1 in die Ausnahmeregelungen die Ausstellung des Internationalen Zertifikats für Führer von Sportfahrzeugen auf Grundlage eines gemäß der „Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO“, BGBl. Nr. 93/1976, erworbenen Schifferpatents.

Zu Z 4 und 5 (§ 2. Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmung für „Sportfahrzeug“ wird an die entsprechende Begriffsbestimmung der Richtlinie 2006/87/EG angepasst. Die Begriffsbestimmungen gemäß Z 42 bis 44 werden zur Vereinfachung der Verweise im übrigen Text des Schifffahrtsgesetzes aufgenommen.

Zu Z 6 (§  12. Transport gefährlicher Güter)

Mit 1. März 2009 kommen die Anlagen zum Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung. Die Verordnungsermächtigung ist daher auf jene Bereiche einzuschränken, die nicht dem Übereinkommen unterliegen.

Zu Z 7 (§ 24. Binnenschifffahrts-Informationsdienste)

Die mit Inland AIS Transpondern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und Aufspürungssysteme übermittelten Positionsdaten von Schiffen sind im Empfangsbereich der Transponder öffentlich zugänglich für die Erstellung von taktischen Verkehrsinformationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt.

Eine Weitergabe der empfangenen Daten würde jedoch eine flächendeckende Kontrolle der Fahrtstrecken und Aufenthaltsorte von Schiffen durch andere Personen ermöglichen. Die übermittelten Datensätze enthalten zwar keine personenbezogenen Daten, aber die Daten der Schiffe lassen sich auf Grund der relativ geringen Anzahl an Binnenschiffen leicht bestimmten Unternehmen und Personen (Besatzungen) zuordnen. Im Interesse des Datenschutzes ist eine Weitergabe der Daten daher nur mit Zustimmung des Betroffenen zu gestatten.

Zu Z 8 und 9 (§ 37. Behörden und ihre Zuständigkeit)

Die Einvernehmensregelung gemäß Abs. 4 bezog sich auf die Zuständigkeit des ehemaligen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wasserbauverwaltung, welche gemäß Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen wurde, und hat sich somit erledigt.

Zu Z 10 (§  68. Hafenentgelte für öffentliche Häfen)

Die Änderung in Abs. 7 ist aufgrund der Anpassung der Begriffsbestimmung für „Sportfahrzeug“ an die Richtlinie 2006/87/EG erforderlich, um die bisherige Bestimmung inhaltlich unverändert beizubehalten.

Zu Z 11 (§ 71. Behörden und ihre Zuständigkeit)

Der gemäß Artikel 26 Z 5 Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, abhanden gekommene Verweis wird hergestellt.

Zu Z 12 (§  72. Strafbestimmungen)

Die Bestimmung wird an § 57 Abs. 2 und 3 SchFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2008 angepasst.

Zu Z 13 (§ 100. Zulassungspflicht)

Gemeinschaftszeugnisse, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden Zulassungsurkunden, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, gleichgestellt.

Zu Z 14 bis 17 (§ 101. Ausnahme)

Die in Abs. 1 Z 1 formulierte Ausnahme für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird für alle im Ausland zugelassenen Fahrzeuge verallgemeinert.

Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Einschränkung auf drei Monate im Kalenderjahr wird in Abs. 3 verschoben und präzisiert.

In Abs. 2 entfallen aufgrund der Gleichstellung von Gemeinschaftszeugnissen mit österreichischen Zulassungsurkunden die Verweise auf die entsprechenden EU-Richtlinien. Gemäß RL 2006/87/EG wird die Anerkennung von Rheinschiffsattesten explizit erwähnt.

Hinsichtlich der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse werden ausländische Zeugnisse gemäß dem Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) und der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. Nr. L 260 vom 30. September 2008, S. 13-59) anerkannt. Bestehende Gefahrgut-Zulassungszeugnisse fallen unter die Übergangsbestimmungen dieser Regelungen.

In Abs. 3 wird die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Sportfahrzeuge auf solche Fahrzeuge eingeschränkt, deren Verfügungsberechtigter den Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat, um die in letzter Zeit zunehmende Umgehung der Verpflichtung zu wiederkehrenden Überprüfungen durch die Erwirkung einer ausländischen Zulassung, die bei Sportfahrzeugen wiederkehrende Überprüfungen oftmals nicht vorsieht, zu unterbinden. Die aus Abs. 1 Z 2 übernommene Beschränkung der Ausnahme auf drei Monate im Kalenderjahr wird dahingehend präzisiert, dass sie nur für Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung zur Anwendung kommt.

Zu Z 18 und 19 (§ 102. Zulassung)

Die bisher in Abs. 7 vorgesehene Bindung der Erteilung einer österreichischen Zulassung an die Eintragung im österreichischen Binnenschiffsregister entspricht nicht den Vorgaben der Richtlinie 2006/87/EG. Für die erstmalige Zulassung bzw. die erstmalige Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses (bei Fahrzeugen, die bereits über eine Zulassung verfügen) wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie jedoch ein voll handlungsfähiger Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz in Österreich gefordert.

Abs. 8 sieht vor, dass eine österreichische Zulassungsurkunde nur mehr dann ausgestellt werden kann, wenn für das Fahrzeug nicht bereits eine andere Zulassungsurkunde vorliegt, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt. Dies entspricht dem Ziel, dass für ein Fahrzeug nur eine gültige Zulassungsurkunde vorhanden sein soll, um Unklarheiten und Widersprüche bei allfälligen Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Zulassungsurkunde erteilt wird, zu vermeiden, und dient darüber hinaus der Verwaltungsvereinfachung.

Da gemäß Richtlinie 2006/87/EG der Eigner oder ein Bevollmächtigter des Eigners im Gemeinschaftszeugnis eingetragen sein kann und die Möglichkeit besteht, dass weder der eine noch der andere dem im österreichischen Schifffahrtsrecht normierten „Verfügungsberechtigten“ entspricht, ist bei der Verlängerung der Gültigkeit oder bei der Änderung von Gemeinschaftszeugnissen, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, aus Gründen der Rechtssicherheit gegebenenfalls die Antragsberechtigung nachzuweisen.

Zu Z 20 bis 22 (§ 103. Zulassungsurkunde)

Die Änderung in Abs. 4 ist aufgrund der Anpassung der Begriffsbestimmung für „Sportfahrzeug“ an die Richtlinie 2006/87/EG erforderlich, um die bisherige Bestimmung inhaltlich unverändert beizubehalten.

In Abs. 6 wird die Möglichkeit für Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Zulassungsurkunde auf Fahrzeuge der Feuerwehren ausgedehnt.

Abs. 7 stellt die Gültigkeitshierarchie der Zulassungsurkunden klar, wenn für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden vorliegen.

Mit 1. März 2009 kommen die Anlagen zum Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung. Die Verordnungsermächtigung ist daher auf jene Bereiche einzuschränken, die nicht dem Übereinkommen unterliegen.

Zu Z 23 (§ 105. Änderungen)

Die Abs. 2 bis 4 normieren die in der Richtlinie 2006/87/EG vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. der Änderung eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Gemeinschaftszeugnisses durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und umgekehrt.

Die Abs. 5 und 6 schaffen die Möglichkeit, bei der Zulassung von Sportfahrzeugen für die Verlängerung der Geltungsdauer oder die Eintragung von Änderungen an Stelle der für den Sitz bzw. Wohnsitz des Verfügungsberechtigten örtlich zuständige Behörde auch die für den ständigen Liegeplatz des Fahrzeuges örtlich zuständige Behörde zu wählen.

Zu Z 24 bis 26 (§ 106. Erlöschen und Widerruf der Zulassung)

Das in Abs. 1 Z 6 normierte Erlöschen der Zulassung bei Eintragung in ein ausländisches Schiffsregister wird in Übereinstimmung mit § 102 Abs. 8 auf das Erlöschen bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Zulassung, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt, geändert.

Abs. 2 Z 4 entfällt, da ohnehin eine Verpflichtung zur Meldung der Änderung des Sitzes bzw. Wohnsitzes besteht (§ 105 Abs. 1) und im Hinblick auf die von der Richtlinie 2006/87/EG normierten und bezüglich Sportbootzulassung auch innerösterreichisch vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten zur Wahl der Behörde durch den Verfügungsberechtigten mit einer Verpflichtung zum Widerruf einer Zulassung bei Änderung des Sitzes bzw. Wohnsitzes des Verfügungsberechtigten nur unnötiger Verwaltungsaufwand ausgelöst würde.

In Abs. 3 entfällt für den Fall des Erlöschens durch Zeitablauf die Verpflichtung zur Rückstellung der Zulassung, weil im Gegensatz zu den anderen in Abs. 1 definierten Fällen das Erlöschen der Gültigkeit aus der Zulassung selbst klar erkennbar ist. Durch den Wegfall der Verpflichtung zur Rückstellung entfällt für die ausstellenden Behörden auch die Notwendigkeit der Urgenz für den Fall, dass dieser Verpflichtung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nachgekommen wird. Dies trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Zu Z 27 (§ 108. Überprüfung)

In Abs. 2 wird die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch eine Anerkennung gemäß Richtlinie 2006/87/EG ersetzt. Außerdem wird die verpflichtende Heranziehung von Klassifikationsgesellschaften oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) auf Fahrgastschiffe auf Gewässern, die nicht Wasserstraßen sind, erweitert.

Die Erteilung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen wird künftig gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, erfolgen. Im Gegensatz zur Richtlinie 2006/87/EG sieht dieses Übereinkommen vor, dass jede Vertragspartei Klassifikationsgesellschaften aus einer Liste von zur Anerkennung empfohlenen Gesellschaften auswählt. Die bisherige Verordnungsermächtigung kann entfallen, da dieser Bereich durch das Übereinkommen abgedeckt wird.

Zu Z 28 bis 32 (§ 109. Zweck und Art der Überprüfung)

In Abs. 2 Z 2 wird der Begriff „Nachüberprüfung“ in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/87/EG durch den Begriff „Wiederkehrende Überprüfung“ ersetzt.

Entsprechend der Richtlinie 2006/87/EG wird mit Abs. 2 Z 5 die Möglichkeit zu einer „Freiwilligen Überprüfung“ geschaffen.

Mit Abs. 2a wird die Möglichkeit der jederzeitigen Überprüfung von Fahrzeugen, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein Rheinschiffsattest verfügen, im Rahmen der so genannten „Uferstaatskontrolle“ geschaffen.

In Abs. 3 wird die Ermächtigung aufgenommen, für Sportfahrzeuge, die über eine CE-Kennzeichnung gemäß Sportboot-Richtlinie verfügen, den Umfang der Erstüberprüfung hinsichtlich nicht von der CE-Kennzeichnung abgedeckter Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen (z.B. nachträglich eingebaute Flüssiggasanlagen) durch Verordnung festzulegen.

Abs. 10 wird dahingehend ergänzt, dass als Voraussetzung für die Erteilung einer Nachsicht von einzelnen Bestimmungen der technischen Vorschriften nicht nur die Erfordernisse des § 107 (Fahrtauglichkeit) im Allgemeinen, sondern auch eine zu den jeweiligen Vorschriften gleichwertige Sicherheit gewährleistet sein muss. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/87/EG bestimmt, dass Abweichungen von den technischen Vorschriften nur auf Grund einer Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 dieser Richtlinie zugelassen werden dürfen.

Zu Z 33 und 34 (§ 111. Besatzung)

In Abs. 1 entfällt die mit den Grundsätzen des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union nicht vereinbare Möglichkeit, festzulegen, dass für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes nur österreichische Staatsbürger eingesetzt werden dürfen.

Abs. 3 dient der Klarstellung, dass bei der Erteilung einer österreichischen Zulassung unabhängig von Sitz oder Wohnsitz des Verfügungsberechtigten für die Festlegung der Besatzung die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

Abs. 4 bestimmt, dass bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis verfügen, die Festlegung der Besatzung unterbleibt, weil davon ausgegangen wird, dass dies nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgt und im Gegensatz zu den technischen Vorschriften hier noch keine harmonisierten Vorschriften auf europäischer Ebene vorliegen.

In Abs. 5 wird festgelegt, dass bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben entsprechen muss; sofern in der Zulassungsurkunde keine Besatzung festgelegt ist, sind für die Beurteilung, ob die Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes nach Zahl und Befähigung ausreichend ist, die entsprechenden österreichischen Bestimmungen heranzuziehen.

Zu Z 35 und 36 (§ 112. Verzeichnis)

Gemäß dem Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist auch den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Zugang zum Verzeichnis zu gewähren. Dies wird im Abs. 4 ergänzend festgelegt.

Durch die neu aufgenommene Bestimmung des Abs. 5 soll Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die zeitnahe Einsichtnahme in die von den Ämtern der Landesregierungen geführten Verzeichnisse der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge ermöglicht werden. Vor allem im Hinblick auf Wassersportfahrzeuge hat sich gezeigt, dass es für die Sicherheitsexekutive unumgänglich ist, dass sie wie bei Kraftfahrzeugen rasch den rechtmäßigen Eigentümer feststellen kann. Nur auf diese Weise ist es insbesondere auf Wasserstraßen möglich, Eigentumsdelikte in diesem Bereich rasch und verlässlich aufdecken und verfolgen zu können.

Zu Z 37 (§ 113. Behörden und ihre Zuständigkeit)

Die Zuständigkeitsbestimmungen des Abs. 1 werden an den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG angepasst.

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Delegierung) und im Hinblick auf den engen Zusammenhang mit den zugehörigen Anlagen wird die Zuständigkeit für die Zulassung von nicht frei fahrenden Fähren dem örtlich zuständigen Landeshauptmann übertragen.

Zu Z 38 (§ 115. Übergangsbestimmung)

Die Übergangsbestimmung für in Zulassungsurkunden eingetragene Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter kann entfallen, da alle diesbezüglichen Eintragungen zwischenzeitlich erloschen oder durch Gefahrgut-Zulassungszeugnisse gemäß ADN-Verordnung ersetzt sind.

Zu Z 39 (§ 149. Inkrafttreten)

§ 112 Abs. 5 ist zwecks Herstellung der technischen Einrichtungen zur Datenfernabfrage mit 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz – SchFG)

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

 

 

§ 1. (1) ...

       (2) ...

       (3) ...

       (4) Der 2., 6. und 7. Teil ‑ ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3 und 135 ‑ gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßen­brücke Rheineck-Gaissau.

§ 1. (1) ...

       (2) ...

       (3) ...

       (4) Der 2., 6. und 7. Teil ‑ ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 107, 109 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 135 ‑ gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßen­brücke Rheineck-Gaissau.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als:

           1. ...

...

           4. "Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport‑ oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

...

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als:

           1. ...

...

           4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport‑ oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

...

        42. „Richtlinie 2006/87/EG“: die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30. Dezember 2006, S. 1-260, in der jeweils geltenden Fassung;

        43. „Gemeinschaftszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Zulassungsurkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG dokumentiert;

        44. „Sportboot-Richtlinie“: die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35;

        45. „Richtlinie 2008/68/EG“: die Richtlinie 2008/68/EG  über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30. September 2008, S. 13-59, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

           1. …

§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

           1. …

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(19) Jede Weitergabe von Daten gemäß Abs. 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Abs. 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

(5) …

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(4) (entfällt)

(5) …

§ 68. (1) ...

...

       (7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.

§ 68. (1) ...

...

       (7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.

§ 71. (1) …

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 71. (1) …

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

§ 72. (1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. …

         13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 57 Abs. 2);

§ 72. (1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. …

         13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;

§ 100. Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Be­hörde.

§ 100. (1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis gilt als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.

§ 101. (1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:

           1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den öster­­­­­reichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer be­fahren;

           2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 99 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;

           3.                                                                                                                    ...

           4.                                                                                                                    ...

           5.                                                                                                                    ...

           6.                                                                                                                    ...

           7.                                                                                                                    ...

           8.                                                                                                                    ...

           9.                                                                                                                    ...

         10. ...

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat aus­ge­stellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richt­linie des Rates 76/135/EWG vom 20. Januar 1976 über die gegen­seitige Anerkennung von Schiffs­attesten für Binnen­schiffe (CELEX Nr. 376 L 0135, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Aner­kennung von Schiffsattesten für Binnen­schiffe (CELEX Nr. 378 L 1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. De­zem­ber 1978, S 31) entspricht, sowie für Fahr­zeuge, für die eine entsprechende aus­ländische  Zulassungs­­urkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen verein­bart ist.      

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende aus­ländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschafts­kommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

§ 101. (1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:

           1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den öster­­­­­reichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer be­fahren;

           2.                                              im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;

           3.                                                                                                                    ...

           4.                                                                                                                    ...

           5.                                                                                                                    ...

           6.                                                                                                                    ...

           7.                                                                                                                    ...

           8.                                                                                                                    ...

           9.                                                                                                                    ...

         10. ...

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für

           1. Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;

           2. Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

§ 102. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) Die Zulassung – ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist. Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.

§ 102. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses.

(8) Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 noch eine gemäß § 101 für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.

(9) Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2, Z 2, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

§ 103. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zu­lassungs­ur­kunde­ für Sport­fahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid;

(5) ....

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungs­­zeugnisses sowie der Inter­nationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedacht­nahme auf die von internationalen Organisa­tionen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheit­lichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahr­zeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der ge­werbs­mäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungs­zwecken dienen, Erleichterungen hin­sicht­lich der Ver­pflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzu­sehen.

§ 103. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zu­lassungs­ur­kunde­ für Sport­fahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid;

(5) ....

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:

           1. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (§ 100 Abs. 2);

           2. gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);

           3. andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.

§ 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche tech­nische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde un­ver­­züglich der Behörde anzuzeigen.

§ 105. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche tech­nische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unver­­züglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Gemeinschaftszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) Gemeinschaftszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. ...

           5. ...

           6. bei Eintragung des Fahrzeuges in ein ausländisches Schiffsregister.



(2) ...

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zu­lassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. ...

           5. ...

           6. bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) ...

           1. ...

           2. ...

           3. ...

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

§ 108. (1) ...

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Ein­­­richtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heran­ziehen, sofern dies im Inter­esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2  Z  1 bis 3 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.


(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen ge­schaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahr­­­zeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikations­gesellschaft besitzen müssen.








(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe­­, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vor­schriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsge­sell­schaft gebaut sein.

(5) ...

(6) ...

§ 108. (1) ...

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1

           1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG,

           2. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Ein­­­richtungen oder

           3. Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik

als Sachverständige heran­ziehen, sofern dies im Inter­esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z. 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Überprüfung gemäß Abs. 1

           1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

           2. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

           3. Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik

als Sachverständige heranzuziehen.

(4) Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) ...

(6) ...

§ 109. (1) ...

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

           1. ...

           2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

           3. ...

           4. ....







(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erst­­über­­­prüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausge­nommen Fahrgastschiffe, durch eine CE-Kenn­­zeichnung gemäß den auf Grund der Ge­werbe­ordnung 1994, BGBl. Nr. 194, er­lassenen Vor­schriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsan­forderungen von Sportbooten so­wie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechts­vor­schriften ausgestellten Typen­schein ersetzt.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Er­fordernisse des § 107 gewährleistet sind.

§ 109. (1) ...

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

           1. ...

           2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Überprüfung);

           3. ...

           4. ....

           5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).

(2a) Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Überprüfung - Uferstaatskontrolle).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erst­­über­­­prüfung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kenn­­zeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Überprüfung durch Verordnung festzulegen.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Er­fordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG vorliegt.

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkver­kehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung fest­­zulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische Staatsbürger zu ver­­wenden, wenn dies  im Interesse der Sicherheit der Republik Öster­reich liegt.

(2) …

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkver­kehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung fest­­zulegen.

(2) …

(3) Bei Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.

(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 112. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

§ 112. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.

§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 ge­nannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

           3.                                                                                                                    ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,

               a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,

               b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,

               c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),

               d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder

               e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;

           2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 ge­nannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

           3. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsur­kunden, ein­schließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zu­lassungsur­kunden für Sport­fahr­zeuge sowie Internationalen Zulassungszertifi­kate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.

§ 115.  Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles..

§ 149. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

§ 149. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) § 112 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

*   *   *