Vorblatt

Problem

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht eine Effizienzsteigerung für den Klima- und Energiefonds der Bundesregierung vor. Zu diesem Zweck sollen die Organe des Fonds umstrukturiert bzw. deren Aufgaben  neu festgelegt werden.

Problemlösung

Um das im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgegebene Ziel zu erreichen, bedarf es einer Novellierung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Ziel

Um die im Bereich der Energie- und Klimaschutztechnologien notwendigen Modernisierungsimpulse zu setzen, erfolgt eine Vereinfachung der Abläufe in der Implementierung des Fonds.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich

Der Fonds hat durch zielgerichtete Investitionen im Bereich des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energieversorgung positive Auswirkungen auf die österreichische Konjunktur und auf die Beschäftigungssituation in Österreich.

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Fondsumstrukturierung dient der effizienteren Umsetzung der gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Klimaschutzziele, stellt aber per se keine Umsetzung einer EU-Richtlinie dar.

Klimaverträglichkeit

Die Umsetzung der durch den Fonds geförderten Projekte wirkt sich positiv auf die CO2-Bilanz Österreichs aus. Die jährlichen Reduktionen der CO2-Emissionen durch die vom Fonds geförderten Projekte werden durch die Jahresprogramme des Fonds definiert.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht eine Effizienzsteigerung für den Klima- und Energiefonds der Bundesregierung vor. Zu diesem Zweck sollen die Organe des Fonds umstrukturiert bzw. deren Aufgaben  neu festgelegt werden.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Da gemäß § 10 Abs.1 die zwingende Bestellung von zwei Geschäftsführern entfallen soll, ist § 2 Abs. 3 entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1):

Gemäß Regierungsprogramm gehören dem Präsidium künftig der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. deren Vertretungen an.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 5):

Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist aus budgettechnischen Gründen die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1):

Der Expertenbeirat wird einvernehmlich durch das Präsidium bestellt. Dabei wird vom Präsidium vor Bestellung der Experten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Nominierung eines Experten eingeladen.

Zu Z 5 und 6 (§ 9 Abs. 2 und 3):

Die Erfahrungen bei der Implementierung des Klima- und Energiefondsgesetzes haben gezeigt, dass eine zwingende Befassung des Expertenbeirates nicht in allen Förderfällen sinnvoll oder notwendig ist. Bei gewissen Förderprogrammen ist die Expertise der beauftragten Abwicklungsstelle für die Entscheidungsfindung des Präsidiums ausreichend. Damit wird eine raschere Förderabwicklung gewährleistet.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Die zwingende Bestellung von zwei Geschäftsführern soll entfallen.

Zu Z 8 ( § 10 Abs. 3):

Eine beispielhafte Aufzählung von Aufgaben der Geschäftsführung soll entfallen, da gemäß § 7 Abs. 2 KLI.EN-FondsG ohnedies eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Aufgaben der Geschäftsführung vom Präsidium zu erlassen ist.

Zu Z 10 (§ 24):

Mit der Änderung dieser Bestimmung werden die Änderungen in den §§ 4 und 6 reflektiert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (3) Der Fonds wird nach außen durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten; diesen obliegt gemeinsam auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

§ 2. (3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

§ 6. (1) Dem Präsidium gehören an

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung,

           2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder eine von ihm entsandte Vertretung,

           3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und

           4. der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.

§ 6. (1) Dem Präsidium gehören an

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und

           2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.

§ 7. (5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sowie des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz einzuholen.

§ 7. (5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 8. (1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag eines Mitglieds des Präsidums bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.

§ 8. (1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.

§ 9. (1) …

(2) Der Expertenbeirat gibt Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab.

(3) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

§ 9. (1) …

(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.

§ 10. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Aufgaben einer Geschäftsstelle.

§ 10. (1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.

§ 10. (3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere

           1. die Sichtung und Aufbereitung der eingelangten Förderansuchen und der Auftragsanbote sowie deren Zuteilung an die Abwicklungsstellen,

           2. die Vorlage der Förderansuchen und der Auftragsanbote an den Expertenbeirat zur Beratung,

           3. die Vorlage der Förderansuchen und der Auftragsanbote zusammen mit einer Empfehlung des Expertenbeirates an das Präsidium zur Entscheidung über die Gewährung einer Förderung bzw. der Erteilung eines Auftrages gemäß § 7 Abs. 10,

           4. die Vorbereitung der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente (§ 3) und

           5. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Beschlussfassungen des Expertenbeirates und des Präsidiums.

§ 10. (3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.

§ 15. (3) Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogrammes gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 15. (3) Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogrammes gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundeskanzler betraut.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Z 1 und § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.