39 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 155/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2008)

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 03. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die Neubildung der Bundesregierung zu Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates gibt Anlass zu einigen Änderungen im Bereich des Wirkungsbereiches und der Bezeichnungen mehrerer Bundesministerien.

Die vorgesehenen Änderungen sind im Wesentlichen die Folgenden:

Es wechselt

–      der Bereich „Arbeit“ (Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen; Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Arbeitslosenversicherung) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum künftigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (dem bisherigen Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz);

–      der Bereich „Familie und Jugend“ (Familienpolitik, nicht-zivilrechtliche Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, außerschulische Jugenderziehung) vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (künftig: Bundesministerium für Gesundheit) zum künftigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (dem bisherigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit);

–      der Bereich „Sport“ vom Bundeskanzleramt zum künftigen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) und Art. 77 B‑VG.

Mit

–      finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften,

–      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich, Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen oder sonstigen wirtschaftspolitischen Auswirkungen,

–      Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere bezüglich Klimaverträglichkeit,

–      Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht oder

–      geschlechtsspezifischen Auswirkungen

ist nicht zu rechnen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Neufassung des § 1 Abs. 1 gibt die vorgesehenen Bezeichnungen der Bundesministerien wieder.

Neue Bezeichnungen sind

–      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Z 3 und Abschnitt C (neu),

–      Bundesministerium für Gesundheit (Z 5 und Abschnitt  E (neu)),

–      Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Z 8 und Abschnitt  H (neu)) sowie

–      Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Z 12 und Abschnitt L).

Zu Z 3 (§ 17b Abs. 20):

Mit der vorgesehenen Änderung von Ministerialkompetenzen sind Verschiebungen von Zuständigkeiten verbunden, die teils eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, die gemäß dem geltenden § 16 BMG ebenfalls das Ressort wechseln.

Werden Bedienstete eines Bundesministeriums in ein anderes Bundesministerium übernommen, so werden für diese Bediensteten nach dem System des Personalvertretungsrechts in der Regel auch andere Personalvertretungsorgane zuständig. Dies ist bei Änderungen, die eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, unbefriedigend. Anzustreben ist in diesen Fällen, dass Bedienstete (weiterhin) von jenen Personalvertretungsorganen vertreten werden, die von ihnen gewählt worden sind.

Was insbesondere den Bereich „Familie und Jugend“ betrifft, so wurde sowohl der zuständige Dienststellenausschuss als auch der Zentralausschuss 2004 im damaligen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gewählt. Zufolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 wechselten die im Bereich „Familie und Jugend“ tätigen Bediensteten (ca. 100 Personen) im Jahr 2007 in das damals neu geschaffene Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, wobei zufolge der Übergangsbestimmung des § 17b Abs. 18 Z 3 lit. d BMG die gewählten Personalvertretungsorgane zuständig blieben. Nunmehr soll derselbe Bereich abermals in ein anderes Bundesministerium wechseln. Es ist daher folgerichtig, dass bis zum Ablauf der im Herbst 2009 endenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane jene Personalvertretung für die betroffenen Bediensteten zuständig bleibt, die von den Bediensteten im Jahr 2004 gewählt wurde.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 10 usw.) sowie 4, 10 und 11 (Abschnitt A Z 17 und Abschnitt H (neu)):

Diese Anordnungen bewirken die Ausscheidung der Angelegenheiten des Sports aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes und ihre Eingliederung in den des künftigen Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sowie die notwendigen legistischen Anpassungen.

Zu Z 5, 6 und 12 (neuer Abschnitt C, Entfall des bisherigen Abschnitts I und Anpassung von Abschnittsbezeichnungen):

Wie oben ausgeführt, soll der Bereich „Arbeit“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum künftigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (dem bisherigen Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz) wechseln. Der Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums wird (in Wahrung der alphabetischen Ordnung) als neuer Abschnitt C festgelegt, in der Umschreibung der einzelnen Tatbestände tritt keine Änderung ein.

Zu Z 7 und 8 (nunmehriger Abschnitt E):

Durch Ausscheidung des Bereiches „Familie und Jugend“ verbleibt ein „Bundesministerium für Gesundheit“.

Zu Z 9 und 13 (Abschnitt L Z 34 bis 40 sowie Anpassung von Bezeichnungen):

An die Stelle des Bereiches „Arbeit“ tritt im Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend der Bereich „Familie und Jugend“; in der Umschreibung der einzelnen Tatbestände dieses Bereiches tritt gegenüber dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend keine Änderung ein.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. Jänner 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneter Angela Lueger, die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Dr. Martin Bartenstein, Mag. Daniela Musiol, Ing. Christian Höbart, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Josef Cap, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Harald Stefan, Dr. Johannes Jarolim, Herbert Scheibner, Dieter Brosz, Christoph Hagen sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wilhelm Molterer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1a, 1b und 3 (§ 3a, § 7 Abs. 5a und § 17b Abs. 20 – hier: Z 3 – BMG):

Mit 1. Jänner 2013 treten die Prinzipien der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2008 als Grundsätze der Haushaltsführung in Kraft. Damit sich das Element der Wirkungsorientierung im neuen Haushaltsrecht als leitendes Prinzip entfalten kann, müssen die Ressortstrukturen entsprechend gestaltet sein. Die neue Budgetierungslogik wird dann besonders gefördert, wenn das Zusammenwirken der drei Säulen Organisation, Budget und Wirkung optimal aufeinander abgestimmt ist.

Daher sind die Aufgaben der Bundesverwaltung nach sachlich und/oder politisch bzw. operativ zusammengehörenden Verwaltungsbereichen zu gliedern und organisatorisch zu strukturieren. Als letzter Schritt sind sodann die budgetären Ressourcen unter Berücksichtigung der angestrebten Wirkungen den entsprechenden Organisationsstrukturen bereit zu stellen. Das heißt, dass sich grundsätzlich die Struktur an der Strategie orientiert und nicht umgekehrt.

Der neue § 3a stellt darauf ab, die Organisation der nachgeordneten Dienststellen, Behörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so zu gestalten, dass Wirkungen und Leistungen klar bestimmten Organisationseinheiten zuordenbar sind und transparent hervorgeht, welche Budgetmittel und Entscheidungsbefugnisse zur Besorgung dieser Wirkungen und Leistungen eingesetzt werden und wurden. Dabei ist auf eine klare und transparente Rollenverteilung zwischen den einzelnen Organisationseinheiten zu achten.

Der neue § 7 Abs. 5a betrifft die innere Verfasstheit der Bundesministerien als haushaltsleitende Organe im Sinne des § 5 des Bundeshaushaltsgesetzes und soll gewährleisten, dass bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 auf thematische und budgetäre Zusammenhänge Rücksicht genommen wird. Damit soll eine Zuordenbarkeit von Wirkungen und Leistungen auf einzelne Organisationsbereiche innerhalb der Bundesministerien ermöglicht und transparent dargelegt werden, wie Verantwortlichkeiten und Budgetmittel in den Ressorts aufgeteilt sind.

Zu Z 1c, 1d und 3b (§ 7 Abs. 6 und 7 sowie Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 BMG):

Da die Buchhaltungen in die Buchhaltungsagentur ausgegliedert worden sind, kann § 7 Abs. 7 entfallen bzw. ist der bisherige Verweis auf den weiterhin bestehenden Kassendienst (soweit dieser nicht ohnedies bereits auf die Buchhaltungsagentur übertragen wurde) einzuschränken.

Zu Z 1e (§ 8 Abs. 1 BMG):

Es handelt sich um die bei einer früheren Novellierung unterbliebene Zitatanpassung.

Zu Z 3a und 3c (Z 3 des Teiles 1 und Abschnitt A Z 6 der Anlage zu § 2 BMG):

Im Hinblick auf die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 1/2008 (Art. 51 Abs. 5 B-VG idF der Z 4 dieser Novelle) erfolgt eine terminologische Anpassung (Ersetzung des Begriffes "Stellenplan" durch "Personalplan").

Zu Z 6 und 13 hinsichtlich Abschnitt C (neu) Z 10 (neu) und Abschnitt L Z 41 der Anlage zu § 2 BMG:

Als eine Hauptforderung aus dem Internationalen Jahr der Freiwilligen 2001 wurde im Sozialministerium der Österreichische Rat für Freiwilligenarbeit eingerichtet, der das Ziel verfolgt, in Österreich die Barrieren und Hürden zu beseitigen, die dem freiwilligen Engagement von Menschen aller Altersgruppen im Weg stehen; im Freiwilligenrat sind außer Bundesministerien, Städte- und Gemeindebund sowie Interessenvertretungen insbesondere auch Freiwilligenorganisationen aus allen gesellschaftlichen Bereichen des freiwilligen Engagements vertreten. Dieser Politikbereich soll auf Ministerialebene künftig vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend betreut werden.

Zu Z 6a (Abschnitt D (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Seit dem Inkrafttreten der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform (mit 1. Jänner 2009) ist der Bundesminister für Finanzen (zusätzlich auch) für die Erstellung des Bundes­finanzrahmengesetzes zuständig, weshalb der Untertatbestand entsprechend anzupassen ist.

Zu Z 12a (Abschnitt I (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Im Anwendungsbereich des § 31 WRG hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen von Gefahr im Verzug die von dem gemäß § 31 Abs. 2 WRG Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig gesetzten Handlungen zur Gefahrenbeseitigung in Form einer notstandspolizeilichen Maßnahme unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die Kosten für das seitens der Wasserrechtsbehörde mit den erforderlichen Maßnahmen beauftragte Privatunternehmen werden vom Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vorfinanziert und im Falle der Uneinbringlichkeit bei dem gemäß § 31 WRG Verpflichteten auch endgültig getragen.

Durch die vorgeschlagene Änderung des BMG soll für den Anwendungsbereich des § 31 WRG – im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und effizienten Verwaltung – eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für alle Vollstreckungen von Maßnahmenbescheiden gemäß § 31 WRG geschaffen werden, also auch für solche Fälle, in denen keine Gefahr im Verzug gegeben ist; bislang oblag dies dem Bundesministerium für Inneres.

Zu Z 12b (Abschnitt I (neu) Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Die vorgeschlagene Änderung soll eine Klarstellung dahingehend bringen, dass die Ersatzvornahme bei allen Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 AWG dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt und damit bislang oft schwierige Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten etwa hinsichtlich Deponien, Ablagerungen oder Lagerungen vermieden werden.

Zu Z 12c und 14 (Abschnitt K Z 13 und Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG):

Die Mitzuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung soll entfallen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wilhelm Molterer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 01 14

                                  Angela Lueger                                                               Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann