Bundesgesetz mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 92/2005, BGBl. I Nr. 6/2007 und BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B‑VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

           3. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           4. das Bundesministerium für Finanzen,

           5. das Bundesministerium für Gesundheit,

           6. das Bundesministerium für Inneres,

           7. das Bundesministerium für Justiz,

           8. das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

           9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         10. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,

         11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

         12. das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und

         13. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

1a. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.“

1b. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.“

1c. In § 7 Abs. 6 entfällt die Wendung „von Buchhaltungen,“.

1d. § 7 Abs. 7 entfällt.

1e. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3“ durch „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 10 sowie in Abschnitt J Z 5 und Abschnitt L Z 21 lit. i des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „Landesverteidigung“ durch die Worte „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

3. Dem § 17b wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. xxx neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu), Abschnitt I (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.

           2. § 16 Z 6 ist bezüglich

                a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

               b) der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie

                c) der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

übernommenen Bediensteten anzuwenden.

           3. § 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.“

3a. In Z 3 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Stellenplanes“ durch den Ausdruck „Personalplanes“ ersetzt.

3b. In Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „des Buchhaltungs- und Kassendienstes“ durch die Wortfolge „des Kassendienstes“ ersetzt.

3c. In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Stellenplan“ durch den Ausdruck „Personalplan“ ersetzt

4. Abschnitt A Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

5. Abschnitte C bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „D.“ bis „I.“.

6. Nach Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender neuer Abschnitt C eingefügt:

„C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

           1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

                a) Arbeitsvertragsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

               b) Arbeitnehmerschutzrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

                c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

               d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.

           2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.

           3. Allgemeine Sozialpolitik.

           4. Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

           5. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

           6. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.

           7. Koordination in Pflegeangelegenheiten.

           8. Allgemeine Bevölkerungspolitik.

           9. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.

         10. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

         11. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.

Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“

6a. In Abschnitt D (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der erste Untertatbestand:

       „Erstellung            des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.“

7. In der Überschrift des Abschnitts E (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

8. Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

9. In Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K Z 13 Haupt- und Untertatbestand sowie Abschnitt L (Überschrift) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

10. Die Überschrift des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„H. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“

11. In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält der Tatbestand „Militärische Angelegenheiten“ die Ziffernbezeichnung „1.“; dem Abschnitt H (neu) wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. Angelegenheiten des Sports.“

12. Der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

12a. In Abschnitt I (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Untertatbestand angefügt:

„Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.“

12b. Abschnitt I (neu) Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       „17. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Z 7 erfasst sind.“

12c. In Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „,die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“.

13. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Z 34 und 35 durch folgende Z 34 bis 41 ersetzt:

       „34. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

         35. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

         36. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

         37. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

         38. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

                a) Wohnungswesen;

               b) öffentliche Abgaben;

                c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

               d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

                e) Volksbildung.

         39. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

         40. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“

         41. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

14. In Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.