Vorblatt

Problem:

Die EG-Richtlinien für Banken, Wertpapierfirmen und Versicherungen regelten bislang das aufsichtsrechtliche Verfahren beim Beteiligungserwerb an Banken, Wertpapierfirmen und Versicherungen nur in sehr allgemeiner Hinsicht und ließen nationaler Umsetzung und nationalem Vollzug großen Gestaltungsspielraum. Dies führte EU-weit zu teilweise sehr unterschiedlichen, manchmal auch intransparenten Verfahren hinsichtlich Fristenlauf und durch den interessierten Erwerber zu erfüllenden Bedingungen und erwies sich auch für den grenzüberschreitenden Beteiligungserwerb vielfach als hinderlich. Für die Konsolidierung der europäischen Finanzmärkte war diese Entwicklung nicht gerade förderlich.

Ziel:

Durch eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Bestimmungen in der Bankenrichtlinie (2006/48/EG), MiFID (2004/39/EG), Nichtlebensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG), Rückversicherungsrichtlinie (2005/68/EG) sowie der Lebensversicherungsrichtlinie (2002/83/EG) in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor soll das Aufsichtsverfahren transparenter und EU-weit einheitlich werden. Darüber hinaus soll dem Anlegerschutz in den einzelnen Finanzmarktgesetzen in möglichst einheitlicher Weise Rechnung getragen werden.

Inhalt/Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09.2007, S. 1) umsetzen. Durch die neuen detaillierteren Regelungen soll der Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden bei der Zustimmung zu Zusammenschlüssen und Beteiligungserwerben bei Banken, Versicherungen oder Wertpapierfirmen eingeschränkt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf verdeutlicht im wesentlichen die in Österreich bereits übliche Verwaltungspraxis. Weiters soll ein neuer Vertragstypus der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung im VAG eingeführt werden, der nicht nur den Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig stärken, sondern auch die Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich attraktiver, transparenter und konsumentenfreundlicher gestalten soll.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Keine Auswirkungen auf die Beschäftigung in Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften

-       Keine administrativen Belastungen für Unternehmen, Kunden oder Verwaltungsbehörden, da der vorliegende Gesetzentwurf im wesentlichen nur die bereits in Österreich übliche Verwaltungspraxis im Bereich des Beteiligungserwerbs verdeutlicht. Die Prüfung ist im Gesetz zwar genauer und was die zu prüfenden Kriterien betrifft – zumindest im Hinblick auf interessierte Erwerber, die kein Kreditinstitut sind, – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingehender beschrieben, findet jedoch in der bestehenden Verwaltungspraxis der FMA bereits Deckung.

-       Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

-       Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

-       Die Novelle verursacht keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften, da der vorliegende Gesetzentwurf im wesentlichen nur die bereits in Österreich übliche Verwaltungspraxis verdeutlicht.

-       Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Es sind keine negativen umweltpolitischen, konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten. Durch die Einführung vom am WAG 2007 orientierten Wohlverhaltensregeln im Lebensversicherungsbereich wird das Schutzniveau für Konsumenten nochmals angehoben.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

-       Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09.2007, S. 1). Soweit der Gesetzestext nicht die vorgenannten EU-Richtlinien umsetzt, handelt es sich um nicht harmonisierte Regelungsbereiche.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09.2007, S. 1, CELEX Nr. 32007L0044) umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt dementsprechend durch Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen über den Beteiligungserwerb im BWG, WAG 2007 und VAG.

Außerdem wird ein neuer Vertragstypus der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung im VAG eingeführt.

Im BörseG wird klargestellt, dass Transparenzpflichten für den Aktienerwerb und –verkauf auch für börsenotierte Zertifikate gelten.

Weiters werden mit diesem Gesetzentwurf auch terminologische Verdeutlichungen und Klarstellungen von Verweisen im BWG, WAG 2007, VAG, BörseG, BundesfinanzierungsG, SparkassenG und FinanzkonglomerateG vorgenommen sowie Bestimmungen hinsichtlich obsoleter Begriffe oder Verweise bereinigt.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für das Aufsichtsverfahren bei Beteiligungserwerben im Finanzsektor. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Priorität des Gesetzesrangs

Der Gesetzentwurf enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA, diese ist jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Bei der relevanten Bestimmung handelt es sich um eine Regelung, die auch auf europäischer Ebene durch Leitlinien der Ausschüsse der Europäischen Aufsichtsbehörden konkretisiert und in ihrem detaillierten Regelungsgehalt standardisiert werden soll. Von einer laufenden Anpassung dieser Leitlinien ist auszugehen, weshalb auch bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximalharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Es wird durch die Richtlinie Rechtsklarheit und Transparenz hinsichtlich des Aufsichtsverfahrens beim Beteiligungserwerb im Finanzsektor geschaffen und die Regelungen über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden beim grenzüberschreitenden Beteiligungserwerb verbessert. Hürden, die durch unterschiedliche Auslegungen innerhalb der EG entstanden waren, werden wiederum beseitigt. Die Novelle verursacht keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften. Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen. Es werden die bisherigen Bewilligungstatbestände der §§ 20 und 21 Abs. 1 Z 2 BWG zusammengefasst. Änderungen ergeben sich vor allem für die FMA hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens. Durch die Einführung der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung wird nicht nur die Wettbewerbsgleichheit und Standortsicherheit aufrechterhalten und dadurch der Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig gestärkt, sondern auch die Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich attraktiver und transparenter gestaltet.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Die Richtlinie und der diese umsetzende vorliegende Gesetzentwurf enthält Klarstellungen betreffend das Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Beteiligungsschwellen, das aufsichtsrechtliche Verfahren hinsichtlich Fristenlauf und beizubringender Informationen, Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit eines entsprechenden Erwerbs sowie die Zusammenarbeit mehrerer zuständiger Behörden. Unter Normierung rein aufsichtsrechtlicher Kriterien wird die Einbeziehung wirtschafts- bzw. standortpolitischer Überlegungen im Aufsichtsverfahren ausgeschlossen. Da die Richtlinie Maximalharmonisierung vorsieht, hatten vorhandene weitere Melde- und Anzeigepflichten zu entfallen. Die Prüfung ist zwar genauer und was die zu prüfenden Kriterien betrifft – zumindest im Hinblick auf interessierte Erwerber, die kein Kreditinstitut sind, - im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingehender gestaltet, jedoch unterliegen nur noch Beteiligungserwerbe ab einer gewissen Schwelle der Anzeigepflicht.

Die neue Form der Lebensversicherung im VAG (§§ 18 ff) schafft die Möglichkeit durch eine spezielle Veranlagungsstrategie für einen Tarif und einer damit verbundenen persönlichen Risikoeinschätzung kundenorientierte und moderne Versicherungslösungen anzubieten.

Die Veranlagung soll bei diesem Produkt durch das Versicherungsunternehmen nicht individuell für jeden einzelnen Versicherungsnehmer erfolgen, sondern gesamt für einen bestimmten Tarif. Unter kapitalanlageorientierten Lebensversicherungen sind Lebensversicherungstarife zu verstehen, bei denen die Darstellung der Versicherungsleistung eine besondere Kapitalanlagestrategie für den konkreten Tarif erforderlich macht, ohne dass diese Tarife der klassischen Lebensversicherung, fondsgebundenen Lebensversicherung, indexgebundenen Lebensversicherung, prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und betrieblichen Kollektivversicherung zugeordnet werden können.

Bei dem neuen Versicherungsprodukt als kapitalanlageorientierte Lebensversicherung mit Garantiezins hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine bestimmte Leistung, die vom Versicherungsunternehmen garantiert wird unter Heranziehung der Bestimmungen der Höchstzinssatzverordnung. Das Versicherungsunternehmen wählt auf Grund des Versicherungsvertrages eine spezielle Kapitalanlagestrategie, um die Leistung zu erfüllen und übernimmt auch das Kapitalanlagerisiko.

Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sehen verpflichtend vor, dass für jede Abteilung innerhalb der Lebensversicherung ein gesonderter Deckungsstock zu bilden ist. Dies ist auch aus Gründen der Transparenz geboten. Daher soll für diese Produktkategorie eine neue und getrennte Deckungsstockabteilung errichtet werden.

Im BörseG wird klargestellt, dass Transparenzpflichten für den Aktienerwerb und –Verkauf auch für börsenotierte Zertifikate gelten.

Weiters werden mit diesem Gesetzentwurf auch terminologische Verdeutlichungen und Klarstellungen von Verweisen im BWG, WAG 2007, VAG, BörseG, BundesfinanzierungsG, SparkassenG und FinanzkonglomerateG vorgenommen sowie Bestimmungen hinsichtlich obsoleter Begriffe oder Verweise bereinigt.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Vertragsversicherungswesen) B-VG.


Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Entsprechend der Struktur der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG wird das Aufsichtsverfahren beim Beteiligungserwerb an Kreditinstituten nunmehr vereinheitlicht und es gilt dasselbe Verfahren (§§ 20 bis 20b neu) sowohl für Erwerbe durch Kreditinstitute als auch durch alle anderen Personen. Bei der Veräußerung von Beteiligungen gelten nunmehr nur noch Anzeigepflichten (§ 20 Abs. 2).

Zu § 2 Z 3:

Setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG insofern ändert, als der Verweis auf den nunmehr obsoleten Art. 92 der Richtlinie 2001/34/EG durch den Verweis auf die Art. 9 und 10 und Art. 12 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG ersetzt. Weiters enthält der durch die Richtlinie 2007/44/EG neu gefasste Art. 12 der Richtlinie 2006/48/EG eine weitere Ausnahme vom Zusammenrechnungsgebot, die nicht in der Richtlinie 2004/109/EG enthalten ist. Aus Gründen der Konsistenz wurde daher diese weitere Ausnahme auch direkt in die Definition des BWG aufgenommen.

Zum Entfall der im Entwurf enthaltenen Neufassung des § 2 Z 23 lit. c:

Die Anpassung der Definition entfällt, da die Genehmigungspflicht für den Erwerb von Kreditinstituten in Drittstaaten in § 21 Abs. 1 Z 2 erhalten bleibt.

§ 2 Z 59 und 59a:

Redaktionelle Richtigstellung auf Grund der Umbenennung der Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) in Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen).

Zu § 20:

Die Struktur und Formulierungen des § 20 BWG wurden weitestgehend beibehalten. Wegen der in Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG enthaltenen Vollharmonisierungsklausel hatte jedoch die im alten Abs. 1 enthaltene allgemeine Anzeigepflicht zu entfallen und es verbleibt daher lediglich eine Anzeigepflicht im Falle des qualifizierten Beteiligungserwerbs. Die Einzelheiten des Verfahrens, das nunmehr in der Richtlinie umfassender geregelt ist, wird zu Zwecken der Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen (§ 20a) geregelt, ebenso wie die Beurteilungskriterien dafür (§ 20b). Die Pflichten des Kreditinstitutes für den Fall des Beteiligungserwerbs wurden ebenso in § 20 belassen wie das Verfahren bei Gefährdung des Kreditinstitutes durch den Einfluss des qualifiziert beteiligten Eigentümers. Die Absätze wurden lediglich neu nummeriert. Die im bisherigen Abs. 8 enthaltene Pflicht zur Zusammenarbeit wurde durch die Richtlinie 2007/44/EG novelliert und entsprechend in § 20a gesondert im Zusammenhang mit den Verfahrensbestimmungen geregelt. Die Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht in Abs. 9 hatten wegen der in Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG enthaltenen Vollharmonisierungsklausel zu entfallen. Daher hat auch § 21 Abs. 1 Z 2 – mit Ausnahme der Genehmigung eines Erwerbes durch ein österreichisches Kreditinstitut an einem Kreditinstitut in einem Drittstaat, der nicht von der Richtlinie umfasst ist - zu entfallen (siehe zu § 21 Abs. 1 Z 2); folglich richtet sich die Anzeigepflicht in § 20 Abs. 1 nunmehr an alle, auch an Kreditinstitute. Ein Verweis auf § 6 (Konzessionsrücknahme) kann unterbleiben, da die FMA im Zuge der laufenden Aufsicht jederzeit im Rahmen des § 70 Abs. 4 Z 3 im entsprechenden Fall die Konzession entziehen kann, wenn die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und mit anderen Mitteln ein gesetzeskonformer Zustand nicht hergestellt werden kann (so auch Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2007/44/EG).

Zu § 20 Abs. 1:

Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst; im neuen Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG wird die Schwelle von 33 vH auf 30 vH geändert. Eine Nachmeldung bereits bestehender Beteiligungen zwischen 30% und 33% ist aber weder in der Richtlinie noch in diesem sie umsetzenden Gesetzentwurf vorgesehen. Es entstehen durch den Übergang zu dieser neuen Schwelle von 30% statt 33% daher keine wesentlichen Mehrkosten für die Industrie. Die Schwelle von 30% ist im Einklang mit der in § 91 BörseG vorgesehenen Schwelle und somit sind nun für börsenotierte und nicht börsenotierte Kreditinstitute einheitliche Schwellen vorgesehen. Die Schwelle von 33% war im bisherigen Rechtsbestand ein Fremdkörper, da sie keine gesellschaftsrechtliche Relevanz hat. Hinsichtlich der Form und Umfang der Anzeige wird in Art. 19 Abs. 1 insoweit präzisiert, als auch gemeinsames Handeln juristisch selbständiger Personen tatbestandsmäßig sein kann. Auch gemeinsam handelnde Personen sind nunmehr ausdrücklich zur Anzeige verpflichtet. Dies wird insbesondere - aber nicht nur - bei Syndikats- oder Stimmrechtsbindungsverträgen von Relevanz sein. Es ist den gemeinsam handelnden Personen freigestellt, die Anzeige gemeinsam oder einzeln oder durch einen als Bevollmächtigten der übrigen zu machen. Art. 19 sieht nun auch ausdrücklich die Schriftform vor. In Bezug auf die österreichische Rechtslage bringt dies keine Änderung, da schon bisher Schriftlichkeit des Antrags vorgesehen war. Hinsichtlich des Umfanges der Anzeige wird in der Richtlinie auf einen weiteren Artikel (Art. 19a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG) verwiesen. Die Umsetzung folgt dieser Systematik und enthält einen Verweis auf den eigens neu einzuführenden § 20b, der die materiellen Beurteilungskriterien und beizubringenden Informationen regeln soll. Die sonstigen Abweichungen im Richtlinientext des Art. 19 im Vergleich zum Vortext sind rein sprachlicher Natur ohne inhaltliche Neuerung. Die Anzeige hat nach wie vor ex ante – also vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts - zu erfolgen. Mit dem Abstellen auf einen Beschluss zum Beteiligungserwerb („beschlossen hat“) soll dem Richtlinientext gefolgt und verdeutlicht werden, dass die Erwerbsabsicht zumindest im Bereich des Antragstellers einigermaßen substantiiert sein muss (zB. Beschluss auf Exekutivebene einer Gesellschaft).  Bei bewilligungspflichtigen Geschäften gemäß § 95 AktG oder § 30j GmbHG löst der Beschluss des Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung jedenfalls die Anzeigepflicht aus. In der Praxis wird man wohl Rechtsgeschäfte unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der FMA abschließen. Vor Ausübung von Bezugsrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung, die zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse führt, besteht eine Anzeigepflicht, ebenso wie im Fall der bevorstehenden Einziehung verpfändeter Aktien. Die Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht des Erwerbs für Kreditinstitute innerhalb der EG in § 21 Abs. 1 Z 2 hatten wegen der in Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG enthaltenen Vollharmonisierungsklausel zu entfallen; folglich richtet sich die Anzeigepflicht nunmehr an alle, auch an Kreditinstitute.

Zu § 20 Abs. 2:

Setzt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 20 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst. Auch im Fall der Unterschreitung der Beteiligungsschwellen wird auf den entsprechenden Beschluss abgestellt. Auch in diesem Fall hat die Anzeige nach wie vor vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zu erfolgen.

Zu § 20 Abs. 3 bis 6:

Setzt Art. 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG um und entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 5 bis 7a. Die enthaltenen Verweise waren entsprechend anzupassen.

Zu § 20a:

Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst. § 20a regelt konzentriert das anzuwendende Verfahren und folgt in der Systematik weitestgehend der Vorgängerbestimmung in § 20 Abs. 3 BWG, die ebenfalls die Möglichkeit der bloßen Verschweigung – anstelle einer positiven Erledigung – vorsah. Damit soll sichergestellt werden, dass sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ergibt. Der interessierte Erwerber hat jedoch, auch im Falle einer positiven Erledigung, ein Recht auf Ausstellung eines Bescheides. Im Falle der Untersagung durch die FMA ergeht wie bisher ein ablehnender begründeter Bescheid; das von der FMA unbeeinspruchte Verstreichen des Beurteilungszeitraums gilt als Genehmigung des angezeigten Erwerbs. Der Ablauf des Verfahrens im einzelnen ist in Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG näher präzisiert. Neu ist die bereits in der Richtlinie vorgesehene eingehende inhaltliche Prüfung der Anzeige nach konkreten Kriterien (§ 20b).

Zu § 20a Abs. 1:

Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst; hiemit wird der neue Art. 19 Abs. 2 1. und 3. Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Zur präzisen Festlegung des Beginns des Beurteilungszeitraums hat die FMA den Erhalt der Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung der Anzeige, die aus den Informationen gemäß § 20 Abs. 1 zu bestehen hat, löst den Fristenlauf für das Verfahren aus. Vor Bestätigung des Eingangs der Anzeige hat die FMA eine formale Überprüfung der Anzeige auf Vollständigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Informationen vorgelegt wurden. Sofern dies nicht gegeben ist, ist die Anzeige von der FMA dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. Aus der Verwaltungspraxis ergibt sich bereits, dass von der FMA zur Vermeidung von Verzögerungen und Missverständnissen auf diesbezügliche offenkundige Mängel hingewiesen wird. Diesfalls kommt es noch nicht zu einem Beginn des Fristenlaufs gemäß § 20a Abs. 2. Das Beurteilungsverfahren kann darüber hinaus eine inhaltliche Unvollständigkeit feststellen, die einen Ablehnungsgrund darstellt. Auch der anschließende Erhalt von Informationen sowie die durch diese Informationseinholung ausgelöste allfällige Verlängerung des Fristenlaufes ist von der FMA gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, um dem interessierten Erwerber eine genaue Information über das Ende des Beurteilungszeitraumes gemäß Abs. 2, 3 oder 4 zu geben.

Zu § 20a Abs. 2:

Setzt Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst und einen neuen Art. 19a einfügt; hiemit wird der neue Art. 19 Abs. 2 2. Unterabsatz, Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 19a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die in der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Begründung des ablehnenden Bescheides ergibt sich schon aus § 58 Abs.  2 AVG, eine gesonderte Erwähnung an dieser Stelle wäre irreführend, da es den Rückschluss zuließe, dass sonst ablehnende Bescheide keiner Begründung bedürfen. Mit der Verpflichtung des Vermerks der Bemerkungen der für den Erwerber zuständigen Behörde in der Begründung wird Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG umgesetzt, der wiederum einen neuen Art. 19b in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19b Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die Formulierung „vernünftige Gründe […] für die Untersagung“ wurde aus der Richtlinie übernommen.

Damit soll klargestellt sein, dass ein begründeter Verdacht bzw. begründete Zweifel bereits ausreichen. Eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich, umgekehrt wird aber das bloße Vorliegen einer Anzeige zu wenig sein. Der Bescheid hat jedenfalls immer innerhalb der Frist von 60 Arbeitstagen zu ergehen. Samstage zählen nicht als Arbeitstage. Die Frist für die Bescheidversendung von zwei Arbeitstagen ab Entscheidung der Behörde ergibt sich aus der Richtlinie und soll interne Abfertigungsverzögerungen verhindern, insbesondere dass im Fall von mehreren konkurrierenden Antragstellern, für die das Gleichbehandlungsgebot gilt, die Behörde willkürlich die Information über die Untersagung hinauszögert und somit dem interessierten Erwerber einen Nachteil verschafft. Anders als sonst üblich, ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Zustellung abzustellen, da die Frist im Einflussbereich der Behörde liegt und nur das von der Behörde geforderte Verhalten geregelt wird; die FMA hat aber grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung.

Die von der FMA festlegbare Frist für den Abschluss des Erwerbs ist erstreckbar - dies folgt zwar bereits aus § 33 Abs. 4 AVG (e contrario) – da aber in der Richtlinie explizit vorgesehen, wurde dies auch ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Die Möglichkeit Auflagen und Bedingungen im positiven Bescheid vorzusehen, soll ein möglichst einzelfalladäquates Vorgehen ermöglichen (so auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/44/EG). Der Erwerb darf erst durchgeführt werden, wenn die 60-Tagefrist verstrichen ist oder die FMA einen positiven Bescheid ausstellt. Der Richtlinientext stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass eine Verschweigung der Behörde als Genehmigung zu qualifizieren ist. Dies war schon bisher geltende Rechtslage und Rechtsauffassung, im Sinne der Konsistenz mit dem Richtlinientext wurde auch diese Klarstellung in den Text aufgenommen. Der Bescheid kann grundsätzlich mit den in § 22c FMABG genannten Einschränkungen auch auf Antrag des interessierten Erwerbers von der FMA veröffentlicht werden.

Zu § 20a Abs. 3:

Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst; hiemit wird der neue Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die FMA kann hiebei Präzisierungen zu den bereits in Erfüllung der Informationspflicht gemäß der Liste nach § 20b Abs. 3 mit der Anzeige beizubringenden Unterlagen verlangen. Gänzlich neue Informationen, die mit denen laut Liste gemäß § 20 Abs. 3 nicht in Zusammenhang stehen, dürfen hiebei nicht nachgefragt werden.

Zu § 20a Abs. 4:

Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst; hiemit wird der neue Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.

Zu § 20a Abs. 5:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19b in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19b Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der Richtlinientext ordnet eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden anderer Branchen und anderer Mitgliedstaaten an. In Österreich unterliegen grundsätzlich die in Art. 19b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute der Aufsicht der FMA; sollte jedoch bei einem Mutterunternehmen oder aus sonst einem Grund die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorliegen, so besteht diesbezüglich eine Pflicht zur Zusammenarbeit. Ebenso besteht implizit eine Pflicht zur Zusammenarbeit der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche in der FMA.

Zu § 20a Abs. 6:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19b in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19b Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die bereits in der Vorgängerbestimmung (§ 20 Abs. 8 BWG) enthaltene Pflicht zur Information im Untersagungsfall wird an dieser Stelle wiederholt; die Behördenzusammenarbeit erschöpft sich jedoch nicht darin, dies kommt auch mit der Wortfolge „insbesondere […] auch“ zum Ausdruck. Die Bestimmung soll Mindestanhaltspunkte festlegen, wo eine Kontaktaufnahme mit anderen Behörden jedenfalls geboten scheint; im übrigen gebietet der Wortlaut eine Kontaktaufnahme immer dann, wenn eine solche relevant ist.

Zu § 20b:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Während die frühere Rechtslage die Prüfung auf die Person des Erwerbers und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beaufsichtigung beschränkte, soll nunmehr zum einen sichergestellt sein, dass die Umgehung der ursprünglichen Zulassungsbedingungen durch den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am Zielunternehmen nicht möglich ist und zum anderen die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf klar festgelegte aufsichtsrechtliche Kriterien beschränkt ist (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/44/EG). Die Kriterien werden umfassend und abschließend festgelegt und entsprechen in auf den Beteiligungserwerbsfall angepasster Weise den Kriterien für die Erstzulassung. Dieser Logik folgt auch die Umsetzung des Art. 19a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG. Der Kriterienkatalog der Richtlinie wurde dabei übernommen.

Zu § 20b Abs. 1:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Beim Kriterium der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers muss geprüft werden, ob Zweifel hinsichtlich der Integrität und fachlichen Eignung des interessierten Erwerbers bestehen und ob diese Zweifel begründet sind. Die Zweifel können zum Beispiel auf ein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit zurückgehen (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2007/44/EG).

Zu § 20b Abs. 2:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19a Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Auch Vorbedingungen im Hinblick auf die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung sind unzulässig.

Zu § 20b Abs. 3:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Es sollen geeignete Informationen abgefragt werden, nur solche von aufsichtsrechtlicher Relevanz und in angemessener Weise. Die Art des Erwerbers (im Englischen „nature of the proposed acquirer“) soll der Behörde vor allem eine Grundlage für umfassendere Informationsmöglichkeiten für den Fall eines nicht beaufsichtigten Erwerbers oder eines Erwerbers aus einem Drittstaat geben, so auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2007/44/EG. Die Verordnungsermächtigung ist notwendig, da sich Kommission und Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzungsworkshops geeinigt haben, mit der Frage einer harmonisierten Vorgangsweise bezüglich der Erstellung der Listen den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu befassen. Auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppen der Europäischen Aufsichtsbehörden diesbezüglich soll die FMA die Verordnung erstellen. Dabei ist im Sinne der Reduktion der Verwaltungskosten darauf zu achten, dass Unterlagen, die der FMA bereits vorliegen, nicht nochmals angefordert werden. Mit der Anforderung der Angemessenheit sollen bewährte Prüfungspraktiken beibehalten werden können, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an Zentralinstituten. Die Größe und finanzielle Situation des Erwerbers sowie des zu erwerbenden Kreditinstituts spielt dabei ebenso eine Rolle wie die Geschäftsbereiche; ebenso ist in Betracht zu ziehen, inwieweit der Erwerber der Aufsicht bereits aus ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt ist. Die FMA hat in der VO auch die Art und Form der Übermittlung festzulegen, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhalts sicherzustellen. Dies ist im Interesse des Antragstellers, da die FMA mangels Übersichtlichkeit des Antrages diesen sonst innerhalb der kurzen Bearbeitungsfrist von 2 Tagen, die durch die Richtlinie vorgegeben ist, als unvollständig zur Verbesserung zurückstellen müsste. Außerdem soll damit auch eine effiziente Bearbeitung in der FMA sichergestellt werden. Insbesondere kann die FMA in diesem Rahmen gegeeinte Formulare, die zu verwenden sind, vorsehen. Dies entspricht auch der Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten, beispielsweise Deutschland.

Zu § 20b Abs. 4:

Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19a Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.

Zu § 21 Abs. 1 Z 2:

Die Bewilligungspflicht bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen einer qualifizierten Beteiligung, wenn der Erwerber ein Kreditinstitut ist, kann mit Ausnahme des Erwerbes an einem Kreditinstitut in einem Drittland entfallen, da die Möglichkeit der qualifizierten Prüfung eines beabsichtigten Beteiligungserwerbes nunmehr entsprechend den Änderungen in der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG bereits bei sämtlichen übrigen Fällen des qualifizierten Beteiligungserwerbes vorgesehen ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist nun bereits im Anwendungsfall des § 20 nicht nur die Eignung der Eigentümer und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beaufsichtigung zu prüfen, sondern auch die Eignung der künftigen Geschäftsleiter, die finanzielle Solidität des Erwerbers und die Zukunftsperspektiven des Kreditinstituts aus aufsichtsrechtlicher Sicht. All diese Voraussetzungen sind auch mittels entsprechender Unterlagen zu belegen (§ 20a Abs. 3). Umgekehrt bleibt für eine Bewilligungspflicht des Unterschreitens einer Beteiligungsgrenze oder die Genehmigung des Erwerbes eines österreichischen Kreditinstitutes an einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat durch die FMA kein Raum mehr, da die Richtlinie 2007/44/EG insoweit Vollharmonisierung vorsieht (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2007/44/EG und Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG). Die FMA ist im Rahmen des Konsultationsverfahrens im Fall des Erwerbes eines österreichischen Kreditinstitutes an einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ohnehin einbezogen.

Zu § 21 Abs. 4 Z 4:

Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen des § 137 Abs. 2a GewO 1994 der Bewilligung der Versicherungsvermittlung als erweiterte Geschäftstätigkeit eines Kreditinstitutes nicht entgegenstehen. Gemäß den Ausschussfeststellungen des Nationalrates vom 22. Jänner 2008 (420 der Beilagen XXIII. GP Ausschussbericht NR, S. 31, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie) geht auch der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie des Nationalrates davon aus, „dass die Bestimmungen des § 137 Abs. 2a den Bestimmungen des § 21 BWG nicht entgegenstehen.“ Mit der nun im BWG eingefügten Klarstellung soll sichergestellt werden, dass die Kreditinstitute auch weiterhin im Rahmen ihrer bankwirtschaftlichen Beratung und im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kreditinstitut Versicherungen vermitteln können. Ein enger Zusammenhang zu einem konkreten Bankgeschäft oder die Einhaltung einer Umsatzgrenze gemäß § 137 Abs. 2a GewO 1994 träfe ebensowenig auf die praktischen Gegebenheiten zu wie die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als „Haupttätigkeit“ im Sinne der Terminologie der GewO 1994. Das Kreditinstitut unterliegt im Vergleich zu anderen potentiellen Versicherungsvermittlern bereits besonderen Anforderungen nach dem BWG, auch die Voraussetzungen für die Versicherungsvermittlung sind im Rahmen der Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 von der FMA nach den Bestimmungen der GewO 1994 im einzelnen zu prüfen.

Zu § 22b Abs. 2 Z 2 lit. c:

Anpassung der Bestimmung an Art. 86 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 23 Abs. 14 Z 7:

Die Einfügung des Verweises auf § 22 Abs. 1 Z 3 stellt in Konformität mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG klar, dass das kurzfristige nachrangige Kapital auch für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko für Positionen außerhalb des Handelsbuchs verwendet werden kann.

Zu § 40c Abs. 2:

Durch diese Neuregelungen können auch kleinere NPOs, die über keinen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss verfügen, die Erleichterungen bei der Identifizierung von Spendern kleinerer Geldbeträge nützen. Das Spendegütesiegel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) gilt als Bescheinigung der KWT, da die in § 40c Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch Teil des Kriterienkatalogs der KWT zur Erlangung des Spendegütesiegels sind. Für Zwecke der Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses gemäß dieser Bestimmung ist die Veröffentlichung auf der Internetseite des Begünstigten oder des Spendegütesiegels ausreichend.

Zu § 61 Abs. 2:

Redaktionelle Richtigstellung der Verweise auf die neu gefassten Ausschließungs- und Befangenheitsgründe der §§ 271 ff UGB. Es wird insbesondere auf den neuen § 271b UGB verwiesen und hinsichtlich Ausschließungs- und Befangenheitsgründen betreffend den Bankprüfer differenziert.

Zu § 63a Abs. 4:

Es werden die Aufgaben des Prüfungsausschusses der Bestimmung des § 92 Abs. 4a AktG entsprechend angepasst.

Zu 14. (§ 73 Abs. 1):

Der Anlasszeitpunkt, der die Anzeigepflicht auslöst, wird verdeutlicht. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des VwGH (GZ 2007/17/0111 vom 27.05.2008) zu dieser Frage ist diese Klarstellung nötig geworden. Im Falle mancher Änderungen geht dieser Änderung ein Gesellschafterbeschluss voraus. Die Änderung selbst tritt mitunter erst einige Zeit nach Beschlussfassung ein. Im Sinne einer effizienten Aufsicht ist es wesentlich, dass die FMA möglichst frühzeitig von Änderungen erfährt, damit sie nach Möglichkeit noch vor Wirksamwerden beispielsweise einer Geschäftsführerbestellung bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen ergreifen kann. Es kommt daher im Beispielfall auf die Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers an, nicht auf dessen Amtsantritt. Treten Änderungen schon vor einer entsprechenden Beschlussfassung ein, ist selbstverständlich nicht die Beschlussfassung abzuwarten.

Zu § 73 Abs. 2 und § 78 Abs. 9 Z 3:

Verweisänderung wegen Neufassung der §§ 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.

Zu § 76 Abs. 4:

Es wird klargestellt, dass der Staatskommissär jedenfalls auch zu den Prüfungsausschüssen des Aufsichtsrates einzuladen ist, selbst wenn es sich dabei nicht um entscheidungsbefugte Ausschüsse handeln sollte. Die Notwendigkeit der Teilnahme des Staatskommissärs an den Prüfungsausschüssen folgt logischerweise aus der Bedeutung dieses Gremiums für die Überprüfung des Managements.

Zu § 93b Abs. 4:

Anpassung der Bemessungsgrundlage für BV-Kassen an die neu geschaffene Selbständigenvorsorge.

Zu § 93b Abs. 4, § 98 Abs. 2 Z 3 und 4, § 99 Z 4 und 5:

Verweisänderung wegen Neufassung der §§ 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.

Zu § 103h:

Setzt Art. 8 der Richtlinie 2007/44/EG um.

Zu § 105 Abs. 3:

Stellt sicher, dass mit Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen zum Beteiligungserwerb auch die FMA-Verordnungen dazu vorliegen können.

Zu § 105 Abs. 5 und 6:

Aktualisiert die Bestimmung hinsichtlich der geltenden Fassung der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 107 Abs.  61:

Setzt Art. 7 der Richtlinie 2007/44/EG um. Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 108 Z 4:

Verweisänderung wegen Neufassung der §§ 20 folgende erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.

Zu Art. 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 1 Z 22:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 4 Abs. 1 Z 27 der Richtlinie 2004/39/EG insofern ändert, als der Verweis auf den nunmehr obsoleten Art. 92 der Richtlinie 2001/34/EG durch den Verweis auf die Art. 9 und 10 und Art. 12 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG ersetzt wird. Weiters enthält der durch die Richtlinie 2007/44/EG neu gefasste Art. 10 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG eine weitere Ausnahme vom Zusammenrechnungsgebot, die nicht in der Richtlinie 2004/109/EG enthalten ist. Aus Gründen der Konsistenz wurde daher diese weitere Ausnahme auch direkt in die Definition des WAG aufgenommen.

Zu § 3 Abs. 6 Z 2, § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 2:

Redaktionelle Berichtigungen bzw. Anpassung von Verweisen.

Zu § 11:

Die Struktur und Formulierungen des § 11 WAG wurden weitestgehend beibehalten; zudem soll größtmögliche Konsistenz mit der Parallelbestimmung in § 20 BWG erzielt werden. Wegen der in Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG enthaltenen Vollharmonisierungsklausel hatte jedoch die im alten Abs. 2 enthaltene allgemeine Anzeigepflicht zu entfallen und es verbleibt daher lediglich eine Anzeigepflicht im Falle des qualifizierten Beteiligungserwerbs. Die Einzelheiten des Verfahrens, das nunmehr in der Richtlinie umfassender geregelt ist, wird zu Zwecken der Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen (§11a) geregelt, ebenso wie die Beurteilungskriterien dafür (§ 11b). Die Pflichten der Wertpapierfirma bzw. des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Fall des Beteiligungserwerbs wurden ebenso in § 11 belassen wie das Verfahren bei Gefährdung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens durch den Einfluss des qualifiziert beteiligten Eigentümers. Die Absätze wurden lediglich neu nummeriert. Die im bisherigen Abs. 4 enthaltene Pflicht zur Zusammenarbeit wurde durch die Richtlinie 2007/44/EG novelliert und entsprechend in § 11a gesondert im Zusammenhang mit den Verfahrensbestimmungen geregelt.

Zu § 11 Abs. 1:

Bleibt unverändert.

Zu § 11 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 10 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG neu fasst; im neuen Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG wird die Schwelle von 33 vH auf 30 vH geändert. Eine Nachmeldung bereits bestehender Beteiligungen zwischen 30% und 33% ist aber weder in der Richtlinie noch in diesem sie umsetzenden Gesetzentwurf vorgesehen. Es entstehen durch den Übergang zu dieser neuen Schwelle von 30% statt 33% daher keine wesentlichen Mehrkosten für die Industrie. Die Schwelle von 30% ist im Einklang mit der in § 91 BörseG vorgesehenen Schwelle und somit sind nun für börsenotierte und nicht börsenotierte Kreditinstitute einheitliche Schwellen vorgesehen. Die Schwelle von 33% war im bisherigen Rechtsbestand ein Fremdkörper, da sie keine gesellschaftsrechtliche Relevanz hat. Hinsichtlich der Form und Umfang der Anzeige wird in Art. 10 insoweit präzisiert, als auch gemeinsames Handeln juristisch selbständiger Personen tatbestandsmäßig sein kann. Auch gemeinsam handelnde Personen sind nunmehr ausdrücklich zur Anzeige verpflichtet. Dies wird insbesondere - aber nicht nur - bei Syndikats- oder Stimmrechtsbindungsverträgen von Relevanz sein. Es ist den gemeinsam handelnden Personen freigestellt, die Anzeige gemeinsam oder einzeln oder durch einen als Bevollmächtigten der übrigen zu machen. Art. 10 sieht nun auch ausdrücklich die Schriftform vor. In Bezug auf die österreichische Rechtslage bringt dies keine Änderung, da schon bisher Schriftlichkeit des Antrags vorgesehen war. Hinsichtlich des Umfanges der Anzeige wird in der Richtlinie auf einen weiteren Artikel (Art. 10a der Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG) verwiesen. Die Umsetzung folgt dieser Systematik und enthält einen Verweis auf den eigens neu einzuführenden § 11b, der die materiellen Beurteilungskriterien und beizubringenden Informationen regelt. Die sonstigen Abweichungen im Richtlinientext des Art. 10 im Vergleich zum Vortext sind rein sprachlicher Natur ohne inhaltliche Neuerung. Die Anzeige hat nach wie vor ex ante – also vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts - zu erfolgen. Mit dem Abstellen auf einen Beschluss zum Beteiligungserwerb („beschlossen hat“) soll dem Richtlinientext gefolgt und verdeutlicht werden, dass die Erwerbsabsicht zumindest im Bereich des Antragstellers einigermaßen substantiiert sein muss (z. B. Beschluss auf Exekutivebene der Gesellschaft). Bei bewilligungspflichtigen Geschäften gemäß § 95 AktG oder § 30j GmbHG löst der Beschluss des Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung jedenfalls die Anzeigepflicht aus. In der Praxis wird man wohl Rechtsgeschäfte unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der FMA abschließen. Auch vor Ausübung von Bezugsrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung, die zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse führt, besteht eine Anzeigepflicht, ebenso wie im Falle der bevorstehenden Einziehung verpfändeter Aktien.

Zu § 11 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG neu fasst. Auch im Fall der Unterschreitung der Beteiligungsschwellen wird auf den entsprechenden Beschluss abgestellt. Auch in diesem Fall hat die Anzeige nach wie vor vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zu erfolgen.

Zu § 11 Abs. 4 bis 7:

Setzt Art. 10 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG um und entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 5 bis 8. Die enthaltenen Verweise waren entsprechend anzupassen.

Zu § 11a:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Artikel 10a in der Richtlinie 2004/39/EG einführt. § 11a regelt konzentriert das anzuwendende Verfahren und folgt in der Systematik weitestgehend der Vorgängerbestimmung in § 11 Abs. 3 WAG, die ebenfalls die Möglichkeit der bloßen Verschweigung – anstelle einer positiven Erledigung – vorsah. Damit soll sichergestellt werden, dass sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ergibt. Im Falle der Untersagung durch die FMA ergeht wie bisher eine ablehnender begründeter Bescheid; das von der FMA unbeeinspruchte Verstreichen des Beurteilungszeitraums gilt als Genehmigung des angezeigten Erwerbs. Der Ablauf des Verfahrens im einzelnen ist in Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG näher präzisiert. Neu ist die bereits in der Richtlinie vorgesehene eingehende inhaltliche Prüfung der Anzeige nach konkreten Kriterien (§ 11b).

Zu § 11a Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10a in der Richtlinie 2004/39/EG einführt; hiemit wird der neue Art. 10a Abs. 1 umgesetzt. Zur präzisen Festlegung des Beginns des Beurteilungszeitraums hat die FMA den Erhalt der Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung der Anzeige, die aus den Informationen gemäß § 11 Abs. 2 zu bestehen hat, löst den Fristenlauf für das Verfahren aus. Vor Bestätigung des Eingangs der Anzeige hat die FMA eine formale Überprüfung der Anzeige auf Vollständigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die gemäß § 11b Abs. 3 beizubringenden Informationen vorgelegt wurden. Sofern dies nicht gegeben ist, ist die Anzeige von der FMA dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. Aus der Verwaltungspraxis ergibt sich bereits, dass von der FMA zur Vermeidung von Verzögerungen und Missverständnissen auf diesbezügliche offenkundige Mängel hingewiesen wird. Diesfalls kommt es noch nicht zu einem Beginn des Fristenlaufs gemäß § 11a Abs. 2. Das Beurteilungsverfahren kann darüber hinaus eine inhaltliche Unvollständigkeit feststellen, die einen Ablehnungsgrund darstellt. Auch der anschließende Erhalt von Informationen sowie die durch diese Informationseinholung ausgelöste allfällige Verlängerung des Fristenlaufes ist von der FMA gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, um dem interessierten Erwerber eine genaue Information über das Ende des Beurteilungszeitraumes gemäß Abs. 2, 3 oder 4 zu geben.

Zu § 11a Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10a einfügt; hiemit wird der neue Art. 10a Abs. 1 2. Unterabsatz, Abs. 4, 5 und 6 sowie Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die in der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Begründung des ablehnenden Bescheides ergibt sich schon aus § 58 Abs. 2 AVG, eine gesonderte Erwähnung an dieser Stelle wäre irreführend, da es den Rückschluss zuließe, dass sonst ablehnende Bescheide keiner Begründung bedürfen. Mit der Verpflichtung des Vermerks der Bemerkungen der für den Erwerber zuständigen Behörde in der Begründung wird Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG umgesetzt, der wiederum Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG neu fasst. Weiters wird Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG umgesetzt, der einen neuen Art. 10b in der Richtlinie 2004/39/EG einführt; mit der Voraussetzung der begründeten Ablehnung wird der neue Art. 10b Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Formulierung „vernünftige Gründe“ wurde aus der Richtlinie übernommen.

Damit soll klargestellt sein, dass ein begründeter Verdacht bzw. begründete Zweifel bereits ausreichen. Eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich, umgekehrt wird aber das bloße Vorliegen einer Anzeige zu wenig sein. Der Bescheid hat jedenfalls immer innerhalb der Frist von 60 Arbeitstagen zu ergehen. Samstage zählen nicht als Arbeitstage. Die Frist für die Bescheidversendung von zwei Arbeitstagen ab Entscheidung der Behörde ergibt sich aus der Richtlinie und soll interne Abfertigungsverzögerungen verhindern, insbesondere dass im Fall von mehreren konkurrierenden Antragstellern, für die das Gleichbehandlungsgebot gilt, die Behörde willkürlich die Information über die Untersagung hinauszögert und somit dem interessierten Erwerber einen Nachteil verschafft. Anders als sonst üblich, ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Zustellung abzustellen, da die Frist im Einflussbereich der Behörde liegt und nur das von der Behörde geforderte Verhalten geregelt wird; die FMA hat aber grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung.

Die von der FMA festlegbare Frist für den Abschluss des Erwerbs ist erstreckbar - dies folgt bereits aus § 33 Abs. 4 AVG (e contrario) – da aber in der Richtlinie explizit vorgesehen, wurde dies auch ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Die Möglichkeit Auflagen und Bedingungen im positiven Bescheid vorzusehen, soll ein möglichst einzelfalladäquates Vorgehen ermöglichen (so auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/44/EG). Der Erwerb darf erst durchgeführt werden, wenn die 60-Tagefrist verstrichen ist oder die FMA einen positiven Bescheid ausstellt. Der Richtlinientext stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass eine Verschweigung der Behörde als Genehmigung zu qualifizieren ist. Dies war schon bisher geltende Rechtslage und Rechtsauffassung, im Sinne der Konsistenz mit dem Richtlinientext wurde auch diese Klarstellung in den Text aufgenommen. Der Bescheid kann grundsätzlich mit den in § 22c FMABG genannten Einschränkungen auch auf Antrag des interessierten Erwerbers von der FMA veröffentlicht werden.

Zu § 11a Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10a der Richtlinie 2004/39/EG einführt; hiemit wird der neue Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die FMA kann hiebei Präzisierungen zu den bereits in Erfüllung der Informationspflicht gemäß der Liste nach § 11b Abs. 3 mit der Anzeige beizubringenden Unterlagen verlangen. Gänzlich neue Informationen, die mit denen laut Liste gemäß § 11b Abs. 3 nicht in Zusammenhang stehen, dürfen hiebei nicht nachgefragt werden.

Zu § 11a Abs. 4:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10a der Richtlinie 2004/39/EG einführt; hiemit wird der neue Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 11a Abs. 5:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG einführt. Der Richtlinientext ordnet eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden anderer Branchen und anderer Mitgliedsstaaten an. In Österreich unterliegen grundsätzlich die in Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Institute der Aufsicht der FMA; sollte jedoch bei einem Mutterunternehmen oder aus sonst einem Grund die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorliegen, so besteht diesbezüglich eine Pflicht zur Zusammenarbeit. Ebenso besteht implizit eine Pflicht zur Zusammenarbeit der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche in der FMA.

Zu § 11a Abs. 6:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG neu fasst. Die bereits in der Vorgängerbestimmung (§ 11 Abs. 4 WAG) enthaltene Pflicht zur Konsultation wird an dieser Stelle wiederholt; die Behördenzusammenarbeit erschöpft sich jedoch nicht in der Kontaktaufnahme in bestimmten Anlassfällen, dies kommt auch mit der Wortfolge „insbesondere […] auch“ zum Ausdruck. Die Bestimmung soll Mindestanhaltspunkte festlegen, wo eine Kontaktaufnahme mit anderen Behörden jedenfalls geboten scheint; im übrigen gebietet der Wortlaut eine Kontaktaufnahme immer dann, wenn eine solche relevant ist.

Zu § 11b:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10b in die Richtlinie 2004/39/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 10b der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Während die frühere Rechtslage die Prüfung auf die Person des Erwerbers und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beaufsichtigung beschränkte, soll nunmehr zum einen sichergestellt sein, dass die Umgehung der ursprünglichen Zulassungsbedingungen durch den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am Zielunternehmen nicht möglich ist und zum anderen die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf klar festgelegte aufsichtsrechtliche Kriterien beschränkt ist (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/44/EG). Die Kriterien werden umfassend und abschließend festgelegt und entsprechen in auf den Beteiligungserwerbsfall angepasster Weise den Kriterien für die Erstzulassung. Dieser Logik folgt auch die Umsetzung des Art. 10b der Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG. Der Kriterienkatalog der Richtlinie wurde dabei übernommen.

Zu § 11b Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10b in die Richtlinie 2004/39/EG einfügt; hiemit wird der neue Artikel 10b Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Beim Kriterium der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers muss geprüft werden, ob Zweifel hinsichtlich der Integrität und fachlichen Eignung des interessierten Erwerbers bestehen und ob diese Zweifel begründet sind. Die Zweifel können zum Beispiel auf ein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit zurückgehen (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2007/44/EG).

Zu § 11b Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10b in die Richtlinie 2004/39/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 10b Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Auch Vorbedingungen im Hinblick auf die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung sind unzulässig.

Zu § 11b Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10b in die Richtlinie 2004/39/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Es sollen geeignete Informationen abgefragt werden, nur solche von aufsichtsrechtlicher Relevanz und in angemessener Weise. Die Art des Erwerbers (im Englischen „nature of the proposed acquirer“) soll der Behörde vor allem eine Grundlage für umfassendere Informationsmöglichkeiten für den Fall eines nicht beaufsichtigten Erwerbers oder eines Erwerbers aus einem Drittstaat geben, so auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2007/44/EG. Die Verordnungsermächtigung ist notwendig, da sich Kommission und Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzungsworkshops geeinigt haben, mit der Frage einer harmonisierten Vorgangsweise bezüglich der Erstellung der Listen den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu befassen. Auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppen der Europäischen Aufsichtsbehörden diesbezüglich soll die FMA die Verordnung erstellen. . Dabei ist im Sinne der Reduktion der Verwaltungskosten darauf zu achten, dass Unterlagen, die der FMA bereits vorliegen, nicht nochmals angefordert werden. Mit der Anforderung der Angemessenheit sollen bewährte Prüfungspraktiken beibehalten werden können, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an Zentralinstituten. Die Größe und finanzielle Situation des Erwerbers sowie des zu erwerbenden Rechtsträgers spielt dabei ebenso eine Rolle wie die Geschäftsbereiche; ebenso ist in Betracht zu ziehen, inwieweit der Erwerber der Aufsicht bereits aus ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt ist. Die FMA hat in der VO auch die Art und Form der Übermittlung festzulegen, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhalts sicherzustellen. Dies ist im Interesse des Antragstellers, da die FMA mangels Übersichtlichkeit des Antrages diesen sonst innerhalb der kurzen Bearbeitungsfrist von 2 Tagen, die durch die Richtlinie vorgegeben ist, als unvollständig zur Verbesserung zurückstellen müsste. Außerdem soll damit auch eine effiziente Bearbeitung in der FMA sichergestellt werden. Insbesondere kann die FMA in diesem Rahmen gegeeinte Formulare, die zu verwenden sind, vorsehen. Dies entspricht auch der Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten, beispielsweise Deutschland.

Zu § 11b Abs. 4:

Setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 10b in die Richtlinie 2004/39/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 10b Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.

Zu § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 2:

Es werden redaktionelle Klarstellungen gemacht.

§ 91 Abs 2 Z 3:

Diese Ergänzung stellt zusammen mit § 91 Abs. 7 klar, dass die FMA ihre Ermittlungsbefugnisse nach WAG 2007 auch im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit Schwesterbehörden voll nutzen kann. Dadurch werden die Möglichkeiten der FMA verbessert, an der Verfolgung grenzüberschreitender Verstöße gegen Wertpapieraufsichtsvorschriften in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden wirkungsvoll mitzuwirken.

§ 91 Abs. 4 Z 11:

In dieser Bestimmung werden wertpapieraufsichtsrelevante Ermittlungsbestimmungen aufgezählt. Schon bereits bisher wurde hier auf § 48q Abs. 1 BörseG und § 22b FMABG verwiesen. Ergänzt wird dies nunmehr insbesondere auch um die zentrale Ermittlungsnorm des WAG 2007 in § 91 Abs. 3, die angeglichenen und erweiterten Ermittlungsbefugnisse der FMA in Angelegenheit der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach § 91 Abs. 7 und die Ermittlungsnormen in § 86 Abs. 6 BörseG und § 8a Abs. 2 KMG.

§ 91 Abs 4 Z 12:

§ 21 FMABG ist die Amtshilfebestimmung der FMA. Diese Ergänzung ermöglicht im Sinne der Verwaltungsökonomie, dass die FMA Daten unter anderem für Austauschzwecke nicht selbst ermitteln muss, sondern auch im Zuge der Amtshilfe erlangte Daten weiterverwenden kann.

§ 91 Abs 5:

Wertpapiermärkte sind global stark miteinander vernetzt. Wertpapierdienstleistungen werden regelmäßig über nationale Grenzen hinweg und unter Nutzung der Infrastruktur verschiedener Finanzmärkte erbracht. Dementsprechend stieg in den letzten Jahren auch die Anzahl der von der FMA durchzuführenden grenzüberschreitenden Ermittlungen im Wertpapierbereich. Voraussetzung dafür, dass auch Verstöße mit grenzüberschreitenden Komponenten bestmöglich verfolgt werden können, ist eine enge Kooperation zwischen allen von einem bestimmten Fall betroffenen Aufsichtsbehörden. Die reibungslose internationale Zusammenarbeit von Wertpapieraufsichtsbehörden wird daher nicht nur international als eine wichtige Voraussetzung für eine effektive Aufsicht und als Qualitätsmerkmal eines Finanzmarktes angesehen, sondern ist auch im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden österreichischen Kapitalmarkt unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anleger.

Der anerkannte Standard und die Richtschnur für den Umfang einer effektiven internationalen Zusammenarbeit von Wertpapieraufsichtsbehörden ist das so genannte IOSCO MMoU („Multilateral Memorandum of Understanding“ der „International Organisation of Securities Commissions“), dass von den meisten zuständigen europäischen Behörden (unter anderem jenen in Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Slowakei, Ungarn, Tschechien oder Großbritannien) und auch den zuständigen Behörden der wichtigsten sonstigen internationalen Finanzmärkte, wie zB der USA oder Japan, unterzeichnet wurde. Unter strengen Anforderungen an das Berufsgeheimnis ist es somit anerkannter internationaler Standard, dass Wertpapieraufsichtsbehörden reibungslos alle erforderlichen Informationen, die sie für ihre jeweiligen Ermittlungen benötigen, von Schwesterbehörden erhalten und weiterverwenden können. Die gegenständlichen Änderungen dehnen demgemäß die Zwecke zu denen die FMA mit Schwesterbehörden zusammenarbeiten kann in diesem Sinne aus. Sie erstrecken sich nunmehr auf alle gesetzlichen Aufgaben der die FMA um Zusammenarbeit ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt. Diese Änderung (sowie die Änderungen in den Abs. 2, 4 und 7) stärkt somit die Möglichkeiten der FMA im Rahmen grenzüberschreitender Ermittlungen mitzuwirken und mit ihren Schwesterbehörden sowohl nach Abs. 5 als auch nach Abs. 6 möglichst reibungslos zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Weiters sollen durch die hier vorgeschlagenen Änderungen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die österreichische Rechtslage den sich aus dem IOSCO MMoU ergebenden Anforderungen voll entspricht.

§ 91 Abs. 6 erster Satz:

Der Verweis auf Abs. 3 ist durch einen Verweis auf Abs. 5 zu ersetzen.

§ 91 Abs. 7:

Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Schwesterbehörden ist im WAG 2007 in Abs. 5 und 6 sowie in §§ 97ff geregelt. Abs. 5 und 6 – die an die in Abs. 4 aufgelisteten Daten, die die FMA im Sinne des DSG verarbeiten kann, anknüpfen – sind die zentralen Informationsaustauschnormen im Wertpapieraufsichtsbereich. §§ 97ff dienen der Umsetzung der RL 2004/39/EG (MiFID) und der einschlägigen Durchführungsrechtsakte und regeln demnach nur die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Schwesterbehörden aus Mitgliedsstaaten im Rahmen der MiFID. Mit der hier vorgesehenen Änderung wird zunächst erreicht, dass der FMA auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 5 und 6 dieselben Befugnisse zustehen, wie sie ihr bereits im Rahmen der Zusammenarbeit nach §§ 97ff gemäß § 97 Abs. 2 zustehen. Dies aber angesichts des weiteren Anwendungsbereiches unter der ausdrücklichen zusätzlichen Anforderung der Reziprozität. Weiters werden die hier vorgesehen Befugnisse an die in Abs. 5 vorgenommene Ausdehnung der Zwecke, zu denen die FMA mit Schwesterbehörden zusammenarbeiten kann, angepasst.

Zu § 103 Z 10:

Setzt Art. 8 der Richtlinie 2007/44/EG um.

Zu § 104 Abs. 2 Z 1:

Aktualisiert die Bestimmung hinsichtlich der geltenden Fassung der Richtlinie 2004/39.

Zu § 104 Abs. 3:

Stellt sicher, dass mit Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen zum Beteiligungserwerb auch die FMA-Verordnungen dazu vorliegen können.

Zu § 108 Abs. 3:

Setzt Art. 7 der Richtlinie 2007/44/EG um.

Zu Artikel 4 (Änderung des Börsegesetzes)

Zu § 14 Abs. 1 Z 4:

Als Zulassungsvoraussetzung für die Börsemitgliedschaft wird nunmehr ausdrücklich das Nichtvorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 48b („Missbrauch einer Insiderinformation“) sowie einer Verwaltungsstrafe gemäß § 48c („Marktmanipulation“) normiert. Ein Delikt gemäß diesen Gesetzesstellen kann niemals als geringfügig angesehen werden. Der Ersatz des Wortes „Verwaltungsstrafe“ durch das Wort „Strafe“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Missbrauch einer Insiderinformation gemäß § 48b um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handelt.

Zu § 15 Abs. 1 Z 6:

Die Regelung soll sicherstellen, dass auch jene Derivatehändler, die den Derivatehandel zur Ausführung von Kundenaufträgen durchführen, Mitglieder an einer Börse werden können. Darüber hinaus wird klargestellt, dass sowohl Warenderivatehändler mit Sitz in der EU als auch mit Sitz in Drittländern Mitglieder an der Börse werden können. Diese Regelung entspricht – in Konformität mit der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) – auch den Regelungen in anderen Mitgliedstaaten und ist aus Wettbewerbsgründen geboten. Im Übrigen wird durch diese Regelung eine allfällige Anwendbarkeit des WAG 2007 auf Warenderivatehändler nicht berührt.

Zu § 26 Abs. 3:

Da die CCP.A („Central Counterparty Austria“) nicht nur im Bereich des Optionen- und Finanzterminkontrakthandels als zentrale Gegenpartei fungieren soll, wird die gesetzliche Ermächtigung zum Eintritt in die entsprechenden Geschäfte samt aller Berechtigungen und Verpflichtungen auf den gesamten börslichen Handel ausgedehnt.

Die Abwicklung der im MTF abgeschlossenen Geschäfte erfolgt ebenso wie die Abwicklung der Börsegeschäfte über die CCP.A als Abwicklungsstelle gemäß deren Abwicklungsbedingungen. Es wird daher sichergestellt, dass im Gleichklang mit der Abwicklung des Börsehandels auch die Abwicklung von in einem MTF, das von einem Marktbetreiber betrieben wird, abgeschlossenen Geschäften durch die CCP.A nicht der Bankkonzessionspflicht unterliegt.

Zu § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b letzter Satz:

Die Änderung stellt in Anpassung an das WAG 2007 klar, dass nur solche Warenderivate in die Zuständigkeit des BMWA fallen, die nicht der Definition der Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2007 unterliegen. Darunter würden beispielsweise jene Warenderivatkontrakte fallen, die gemäß Art. 38 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 kommerziellen Zwecken dienen oder nicht die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen.

Zu § 81a Abs. 1 Z 3:

Mittels dieser Definition wird im Hinblick auf die nachfolgenden Transparenzverpflichtungen die vollständige Gleichstellung von Aktien und aktienvertretenden Zertifikaten, die mit Stimmrechten ausgestattet sind, normiert. Es gibt keinen sachlichen Grund, zwischen diesen Wertpapierkategorien hinsichtlich der Beteiligungsänderungsmeldungen und auch der sonstigen vorgeschriebenen Informationen zu differenzieren.

Zu § 82 Abs. 9:

Klarstellung, dass von dieser Regelung auch Emittenten von Zertifikaten erfasst sind. Dies ergibt sich zwar schon aus der Emittentendefinition des § 81a Abs. 1 Z 4, soll aber zur Klarheit explizit in dieser Gesetzesstelle verankert werden. Der Wegfall der Wortgruppe „ ,die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind,“ im ersten Satz hängt lediglich damit zusammen, dass dieser Zusatz bereits in der oben angeführten Emittentendefinition enthalten ist. Unter Emittenten sind im Übrigen auch solche zu verstehen, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, sofern sie an einem geregelten Markt in Österreich Aktien oder Zertifikate begeben haben und Österreich für sie Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 ist. Damit unterscheidet sich das Börsegesetz als Spezialnorm von den aktienrechtlichen Vorschriften, die grundsätzlich nur für Gesellschaften mit Sitz in Österreich gelten.

Zu § 91 Abs. 1 erster Satz:

Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass die Meldepflichten auch für außerbörsliche Aktien eines Emittenten gelten, soferne der Emittent solche Aktien neben Aktien, die an der Börse zugelassen sind, begeben hat. Zu diesem Ergebnis muss man auch kommen, wenn man eine korrekte deutsche Übersetzung des Art. 9 der Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG) heranzieht. Im Übrigen kann nur auf diesem Weg ein vollständiges Bild der Beteiligungsverhältnisse eines solchen Emittenten erreicht werden.

Zu Überschrift von § 95:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 95 Abs. 1:

Die Änderung in Abs. 1 soll sicherstellen, dass auch sämtliche Derivatkontrakte, die Finanzinstrumente gemäß WAG 2007 sind, von § 95 erfasst sind. Da bei an internationalen Börsen gehandelten Instrumenten eine antragslose Zulassung zum Börsehandel durch das Börseunternehmen durchaus üblich ist, wird klargestellt, dass § 72 nur dann zum Tragen kommt, wenn für das jeweilige Instrument ein Antrag gestellt wird. Des Weiteren wird klargestellt, dass der Verweis auf § 72 (Zulassungsantrag) der Möglichkeit des Börseunternehmens, neben dem amtlichen Handel und dem geregelten Freiverkehr auch andere geregelte Märkte einzurichten, nicht entgegen steht.

Zu § 102 Abs. 28:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 13 Abs. 2 Z 5:

Durch die Neuregelung des Vorsitzes im Sparkassenrat kann die Namhaftmachung jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, entfallen.

Zu Artikel 6 (Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes)

Die seinerzeit gemäß § 1 Abs. 1 BörsefondsüberleitungsG, BGBl. I Nr. 11/1998 Art. II, zur Verwaltung und Verwertung der Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer errichtete BörsebeteiligungsgmbH wurde gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes im Wege der „Gesamtrechtsnachfolge durch den Bund“ mit Erklärung des Bundesministers für Finanzen am 6.11.2000 mit Wirkung vom 15.11.2000 aufgelöst. Grund für die Auflösung der Gesellschaft war die Erfüllung des oben angeführten Gesellschaftszweckes.

Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Bestimmungen des Börsefondsüberleitungsgesetzes und des zugrundeliegenden Börsefondsgesetzes überholt sind und daher im Sinne der Rechtsbereinigung gestrichen werden können.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 3:

Diese Änderung dient der legistischen Aktualisierung bzw. Anpassung. Die Anknüpfung der Ausnahme an die Tätigkeit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) soll insbesondere sicherstellen, dass die Vorschriften des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 hinsichtlich der Kundeneinstufung der ÖBFA unberührt bleiben.

Zu § 11 Abs. 7:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 21 Abs. 2:

Es wird klargestellt, dass sowohl die E-Control GmbH als Elektrizitätsbehörde als auch die Bundeswettbewerbsbehörde, unabhängig von ihrer organisatorischen Ausgestaltung als GmbH oder als unabhängige, monokratisch organisierte Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde Behörden im funktionellen Sinne sind, die mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammenarbeiten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu § 11b:

Die Richtlinie 2007/44/EG ändert drei den Versicherungsbereich betreffende Richtlinien. Art. 1 ändert die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. L 228 vom 11.8.1992 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), Art. 2 ändert die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, ABl. L 345 vom 19.12.2002 (Lebensversicherungsrichtlinie) und Art. 4 ändert die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung, ABl. L 323 vom 9.12.2005 (Rückversicherungsrichtlinie).

Die genannten Richtlinien haben schon bisher Fälle geregelt, in denen eine natürliche oder juristische Person beabsichtigt hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Lebens-, Schaden-, oder Rückversicherungsunternehmen zu erwerben, zu erhöhen, aufzugeben oder zu verringern. Die entsprechende nationale Umsetzung erfolgte in § 11b VAG.

Mit den vorliegenden Richtlinienänderungen soll diese Aktionärskontrolle nunmehr ausgebaut werden um eine höher Rechtssicherheit und verbesserte Transparenz zu gewährleisten sowie den immer stärker integrierten Märkte und verzweigten Gruppenstrukturen Rechnung zu tragen.

§ 11b Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 und Art. 1 lit. g zweiter Absatz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 lit. j zweiter Absatz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 dritter Absatz der Richtlinie 2005/68/EG um.

Die mit dieser Bestimmung umgesetzten Änderungen in den Richtlinien sehen eine Senkung der Beteiligungsschwelle von bisher 33 vH auf 30 vH vor. Die übrigen Beteiligungsschwellen bleiben unverändert. Auch gemeinsam handelnde Personen sind nunmehr ausdrücklich zur Anzeige verpflichtet. Dies wird beispielsweise bei Stimmbindungsverträgen von Relevanz sein. Die Anzeige hat nach wie vor ex ante – also vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts - zu erfolgen. Der Inhalt der Anzeige und die gleichzeitig beizubringenden Informationen sind in § 11d Abs. 3 geregelt.

§ 11b Abs. 2 setzt Art. 15a Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 15a Abs. 5 und 6 sowie Art. 15b Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15a Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 15a Abs. 5 und 6 sowie Art. 15b Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 19 Abs. 6 und 7 sowie Art. 19a Abs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG um.

Die Frist der FMA zur Beurteilung und Entscheidung eines beabsichtigten Erwerbs oder Erhöhung der Beteiligung wird von bisher höchstens drei Monaten auf 60 Arbeitstage verkürzt. Samstage zählen nicht als Arbeitstage. Diese Frist ist unter Umständen erstreckbar (siehe § 11c Abs. 2).

Bisher hatte eine Untersagung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 5 oder Z 7 VAG zu erfolgen. Nunmehr ist eine Untersagung vorgesehen, wenn es aufgrund der Prüfung nach den Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 dafür vernünftige Gründe gibt, oder die vorgelegten Informationen unvollständig sind. Die Formulierung „vernünftige Gründe […] für die Untersagung“ wurde aus der Richtlinie übernommen. Damit soll klargestellt sein, dass ein begründeter Verdacht bzw. begründete Zweifel bereits ausreichen. Der Erwerb darf erst erfolgen, wenn der Beurteilungszeitraum verstrichen ist oder die FMA einen positiven Bescheid erlässt. Wie bisher kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss.

§ 11b Abs. 3 setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 21 zweiter Absatz der Richtlinie 2005/68/EG um.

Bei Aufgabe oder Herabsetzung einer Beteiligung ist nunmehr verpflichtend eine schriftliche Anzeige an die FMA vorgesehen. Auch hier wird die Beteiligungsschwelle von 33 vH auf 30 vH gesenkt. Die bereits geltenden Vorschriften betreffend die Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen für den Fall des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten (Abs. 4) sowie das Verfahren bei Gefährdung eines Versicherungsunternehmens durch den Einfluss des qualifiziert beteiligten Eigentümers (Abs. 5 bis 7) wurde durch die Richtlinie nicht geändert und dementsprechend auch im § 11b gleich belassen.

Zu § 11c:

§ 11c Abs. 1 setzt Art. 15a Abs. 1 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15a Abs. 1 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 2 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2005/68/EG um.

Zur präzisen Festlegung des Beginns des Beurteilungszeitraums hat die FMA den Erhalt der Anzeige schriftlich zu bestätigen. Vor Bestätigung des Eingangs der Anzeige hat die FMA eine formale Überprüfung der Anzeige auf Vollständigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die gemäß § 11d Abs. 3 beizubringenden Informationen vorgelegt wurden. Sofern dies nicht gegeben ist, ist die Anzeige von der FMA dem Antragsteller zur Verbesserung zurückzustellen. Aus der Verwaltungspraxis ergibt sich bereits, dass von der FMA zur Vermeidung von Verzögerungen und Missverständnissen auf diesbezügliche offenkundige Mängel hingewiesen wird. Diesfalls kommt es noch nicht zu einem Beginn des Fristenlaufs gemäß § 11b Abs. 2.

§ 11c Abs. 2 setzt Art. 15a Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15a Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 3 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2005/68/EG um.

§ 11c Abs. 3 setzt Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2005/68/EG um.

§ 11c Abs. 4 setzt Art. 15a Abs. 2 zweiter Unterabsatz (letzter Satz) der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15a Abs. 2 zweiter Unterabsatz (letzter Satz) der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 3 zweiter Unterabsatz (letzter Satz) der Richtlinie 2005/68/EG um.

Die FMA kann zusätzlich zu den bereits mit der Anzeige beizubringenden Unterlagen einmalig weitere Informationen anfordern, was zu einer Hemmung des Fristenlaufes führt. Auch den Eingang dieser Informationen sowie die durch diese Informationseinholung ausgelöste allfällige Verlängerung des Fristenlaufes ist von der FMA gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, um dem interessierten Erwerber eine genaue Information über das Ende des Beurteilungszeitraums zu geben.

§ 11c Abs. 5 setzt Art. 15a Abs. 4 erster Satz, Art. 15c Abs. 2 letzter Satz und Art. 15a Abs. 4 vorletzter Satz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15a Abs. 4 erster Satz, Art. 15c Abs. 2 letzter Satz und Art. 15a Abs. 4 vorletzter Satz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19 Abs. 5 erster Satz, Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 19 Abs. 5 vorletzter Satz der Richtlinie 2005/68/EG um.

Abs. 5 enthält Vorschriften zum Verfahren bei Bescheiderlassung. Nunmehr hat auf Ersuchen des interessierten Erwerbers die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Der Bescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 sicherzustellen und soll ein möglichst einzelfalladäquates Vorgehen ermöglichen (so auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/44/EG). Der Bescheid kann grundsätzlich mit den in § 22c FMABG genannten Einschränkungen auch auf Antrag des interessierten Erwerbers von der FMA veröffentlicht werden.

§ 11c Abs. 6 setzt Art. 15c Abs. 1 und Art. 15c Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15c Abs. 1 und Art. 15c Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 20 Abs. 1 letzter Satz und Art. 20 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2005/68/EG um.

§ 11c Abs. 7 setzt Art. 15c Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15c Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/68/EG um.

Die Richtlinien ordnen eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit Behörden anderer Branchen und anderer Mitgliedsstaaten an. In Österreich unterliegen grundsätzlich die in § 11c Abs. 6 genannten Institute  alle der Aufsicht der FMA; sollte jedoch bei einem Mutterunternehmen oder aus sonst einem Grund die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorliegen, so besteht auch diesbezüglich eine Pflicht zur Zusammenarbeit.

Zu § 11d:

§ 11d Abs. 1 setzt Art. 15b Abs. 1 der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15b Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG um.

§ 11d Abs. 2 setzt Art. 15b Abs. 3 zweiter Halbsatz der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15b Abs. 3 zweiter Halbsatz der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19a Abs. 3 erster Halbsatz der Richtlinie 2005/68/EG um.

Mit den Richtlinienänderungen werden nunmehr klare Kriterien festgelegt, an die sich die sich die FMA bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs bzw. Erhöhung der Beteiligung zu halten hat. Die Aufzählung der Kriterien ist taxativ.

§ 11d Abs. 3 setzt Art. 15b Abs. 4 der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15b Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2005/68/EG um.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Festlegung der gemeinsam mit dem Anzeige gemäß § 11b Abs. 1 vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Die Verordnungsermächtigung ist notwendig, da sich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Workshops zur Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG geeinigt haben, mit der Frage einer harmonisierten Vorgangsweise bezüglich der Erstellung dieser Listen den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu befassen. Es ist davon auszugehen, dass in der Folge für den Versicherungsbereich in gleicher Weise auch der Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) befasst wird. Auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppen der Europäischen Aufsichtsbehörden soll die FMA die Verordnung erstellen.

§ 11d Abs. 4 setzt Art. 15b Abs. 5 der Richtlinie 92/49/EWG, Art. 15b Abs. 5 der Richtlinie 2002/83/EG und Art. 19a Abs. 5 der Richtlinie 2005/68/EG um.

Zu § 18 Abs. 1:

Da bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, wie auch bei der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, der Kapitalanlage ein besonderer Stellenwert zukommt, müssen auch bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung Grundsätze der Kapitalanlagen Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen sein.

Zu § 18b Abs. 1 Z 8 bis 10 und § 18b Abs. 2 Z 1 und Z 2:

Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgt die Zuordnung von Vermögenswerten zu den Versicherungsverträgen, wie etwa bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, andererseits hat aber das Versicherungsunternehmen im Gegensatz zur fondsgebundenen Lebensversicherung einen größeren Spielraum bei der Veranlagung. Eine Fehlveranlagung hat nicht die gesamte Deckungsstockabteilung zu tragen, wie bei der klassischen Lebensversicherung, sondern ein bestimmter Tarif (Gruppe von Verträgen).

Für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung sind daher spezielle Informationspflichten festzulegen. Der Versicherungsnehmer ist vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Art und Weise über die Art der Kapitalanlage, die Vertragsinhalt werden soll, aufzuklären. Eine aussagekräftige Zuordnung zu Veranlagungskategorien wie z.B. Aktien, Anleihen, Kapitalanlagefonds, allenfalls mit Angabe von Schwerpunkten in bestimmten Märkten bzw. Arten von Kapitalanlagefonds soll dadurch erreicht werden. Der Versicherungsnehmer ist weiters über die Voraussetzungen unter denen eine Kapitalanlagestrategie geändert werden darf, zu informieren. Eine Strategieänderung liegt beispielsweise auch dann vor, wenn je nach Marktlage zwischen risikobehafteten Aktien und risikofreien festverzinslichen Wertpapieren umgeschichtet wird (z.B. CPPI-Modell).

Gleichsam als Zusatzinformation soll der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auch über bestehende Sicherungssysteme informiert werden. Wird die Lebensversicherung aufgrund einer Konzession nach dem österreichischen VAG betrieben, ist über das Deckungsstocksystem (auch über die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen) zu informieren. Lebensversicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten des EWR haben über die für sie geltenden entsprechenden Sicherungssysteme (allenfalls auch Garantiefonds) zu informieren. Damit der Versicherungsnehmer auch praktischen Nutzen aus dieser Information ziehen kann, bezieht sich die Informationspflicht auch auf die Zugangsmöglichkeiten zum jeweiligen Sicherungssystem. Im Übrigen entspricht es der Rechtsentwicklung der letzten Jahre, auch hinsichtlich „Schutzeinrichtungen“ Informationspflichten vorzusehen (vgl. § 5 Abs. 1 Z 4 lit. b FernFinG, § 40 Abs. 1 Z 3 WAG 2007 sowie Anlage 1 zu § 40 Z 1 lit. g WAG 2007).

Die abgabenrechtliche Informationsverpflichtung bezieht sich nur auf die für den Versicherungsnehmer relevanten Vorschriften, insbesondere des Einkommensteuerrechts und des Versicherungssteuerrechts.

Da es sich bei dem neuen Produkt der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung um eine Lebensversicherungsvariante mit Garantiezins handelt, ist der Versicherungsnehmer, wie bei allen Produkten mit Gewinnbeteiligung üblich, jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zu informieren. Darüber hinaus ist ihm ein Überblick zu verschaffen, in welche Vermögenskategorien investiert wird. Weiters ist auch über eine Änderung der Kapitalanlagestrategie zu informieren. Dies entspricht der vorvertraglichen Information gemäß § 18b Abs. 1 Z 8.

Zu § 18b Abs. 4:

Diese Bestimmung ist § 41 Abs. 1 und 5 WAG nachgebildet und soll dem besseren Verständnis über das jeweilige zugrunde liegende Produkt dienen.

Zu § 18f Abs. 2:

Die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist aus Gründen der klaren Trennung der Deckungsstockabteilungen als Produkt der betrieblichen Altersvorsorge nicht geeignet.

Zu § 18f Abs. 3 bis 6:

Korrespondierend zu den Bestimmungen des § 5 Z 1 PKG in Verbindung mit § 15a PKG soll auch den Arbeitgebern sowie den Mitgliedern von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts der Zugang zu betrieblichen Kollektivversicherung unter der Voraussetzung eröffnet werden, dass sie ihre Arbeitnehmer/innen in diese Form der betrieblichen Altersvorsorge einbeziehen. Weiters wird auch analog zum PKG die Übertragung der Abfindung einer direkten Leistungszusage in eine betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht.

Zu § 20 Abs. 2 Z 4a:

Die Bestimmung dient der Einrichtung der notwendigen Deckungsstockabteilung, die erforderlich ist, weil eine Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsverträgen erfolgt und kein Fonds im Sinne einer fondsgebundenen Lebensversicherung und kein Index bzw. Bezugswert im Sinne einer indexgebundenen Lebensversicherung vorliegt.

Die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung kann weder der Deckungsstockabteilung für die klassische Lebensversicherung, noch den Deckungsstockabteilungen für die fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung zugeordnet werden. Die Führung der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung ist nicht möglich, weil es innerhalb der Deckungsstockabteilung keine Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu bestimmten Tarifen oder Verträgen gibt. Vielmehr sind die Zinserträge gleichmäßig auf die in dieser Deckungsstockabteilung geführten Verträge zu verteilen. Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von bestimmten Vermögenswerten zu bestimmten Verträgen innerhalb eines Tarifs notwendig, um für Kundengruppen eine risikogerechte Kapitalanlagestrategie wählen zu können. Durch diese Zuordnung ist das Versicherungsunternehmen in die Lage versetzt, kundenorientierte Versicherungslösungen anzubieten, die etwa den individuellen Risikopräferenzen Rechnung trägt wie beispielsweise eine nach Alter des Versicherungsnehmers verschiedene Aktien- oder Rentenquote. Die Zuordnung zur Deckungsstockabteilung der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung ist nicht möglich, da es sich dabei um Produkte handelt, bei denen die Veranlagung aufgrund der Bindung an einen externen Fonds oder einen Index nachvollziehbar ist.

Da es sich bei dem neuen Produkt um eine Lebensversicherungsvariante mit Garantiezins handelt, ergeben sich auf Grund des Garantiezinses auch garantierte Rückkaufswerte.

Aus der Formulierung im Gesetzestext „bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat“ ergibt sich, dass der Garantiezins mindestens null sein muss.

In der Deckungsstockabteilung für die sog. klassische Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 1) wird am Prinzip der Unteilbarkeit der Deckungsstockabteilung festgehalten, da es hier keine Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu bestimmten Tarifen oder Verträgen gibt. In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist hingegen die Veranlagungsstrategie Vertragsinhalt (siehe § 18b Abs. 1 Z 8), sodass eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Deckungsstockabteilung möglich ist. Korrespondierend dazu werden erweiterte Informationspflichten nach § 18b Abs. 2 geschaffen.

Die eigene Deckungsstockabteilung der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist inhaltlich ähnlich jener der sog. klassischen Lebensversicherung und kann unter den Versicherungszweig der Z 19 im Anhang A subsumiert werden.

Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes fällt jeder Vertrag, der die Merkmale der Bestimmungen zur kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfüllt, unter den gesonderten Deckungsstock des § 20 Abs. 2 Z 4a.

Zu § 75 Abs. 2 und 3:

Die Möglichkeit durch eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Haftung eines Versicherungsunternehmens für eine leicht fahrlässige Verletzung von bestimmten Pflichten ausschließen oder beschränken zu können, entfällt aus Gründen eines verbesserten Konsumentenschutzes (vgl. die bereits aufgehobene Parallelbestimmung im § 15 Abs. 2 WAG alte Fassung).

Zu Überschrift vor § 79:

Die Bestimmung enthält eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung.

Zu § 79 Abs. 2a:

Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgt die Bedeckung mit jenen Vermögenswerten, die das Versicherungsunternehmen zur Erreichung der vereinbarten Leistung gewählt hat.

Zu § 79 Abs. 3:

Das Versicherungsunternehmen kann bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung eine spezielle Kapitalanlagestrategie verfolgen, muss aber die Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung (KAVO) einhalten.

Zu § 81o Abs. 4:

Im Anhang soll auch eine gesonderte Angabe der verrechneten Prämien der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgen.

Zu § 82b Abs. 1:

Diese Änderung beinhaltet eine redaktionelle Richtigstellung der Verweise auf die neu gefassten Ausschließungs- und Befangenheitsgründe der §§ 271 ff UGB. Insbesondere wird nunmehr auch auf die Befangenheit (§ 271 Abs. 1 UGB) sowie auf die neu hinzugekommene Ausgeschlossenheit und Befangenheit im Netzwerk (§ 271b UGB) verwiesen.

Zu § 82b Abs. 4:

Mit diesen Änderungen werden lediglich redaktionelle Angleichungen an den Wortlaut der den Prüfungsausschuss regelnden Bestimmung des § 92 Abs. 4a Aktiengesetz 1965 vorgenommen.

Zu § 107b Abs. 1 und 2 und § 108:

Mit dieser Änderung wird eine Angleichung der Höhe der Strafbeträge innerhalb des VAG sowie an die entsprechenden Strafbeträge im Bankwesengesetz vorgenommen.

Zu § 119i Abs. 23:

Enthält die Inkrafttretensbestimmung. Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/44 EG sollen am 1. April 2009 in Kraft treten. Mit der Übergangsbestimmung für die §§ 11b, 11c und 11d soll Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44 EG Rechnung getragen werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes):

Zu § 1 Abs. 2:

Im Rahmen des BPG wird auch Mitgliedern von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts der Zugang zu betrieblichen Kollektivversicherung unter der Voraussetzung eröffnet, dass sie ihre Arbeitnehmer/innen in diese Form der betrieblichen Altersvorsorge einbeziehen.

Zu Artikel VI Abs. 1 Z 8:

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 11 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes):

Zu § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3:

Mit diesen Änderungen wird eine Anpassung an die englische Fassung des Textes der Richtlinie 2002/87/EG vorgenommen. Die derzeitige Fassung geht auf die deutsche Übersetzung des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zurück und bewirkt eine nicht risikoadäquate Anknüpfung am Eigenmittelsoll.

Zu § 14 Abs. 3 und Abs. 5:

Die derzeit vorgesehene Meldefrist von vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Die Frist ist nunmehr von der FMA im Rahmen ihrer Verordnungsermächtigung gemäß § 14 Abs. 5 festzusetzen.

Zu § 18 Abs. 4:

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2. Z 1 - 2 …

§ 2. Z 1 - 2 …

           3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;

           3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;

         24. – 58. …

         24. – 58. …

         59. Abfertigungsbeiträge: die Beitrage gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

         59. Abfertigungsbeiträge: die Beitrage gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

       59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

       59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

         60. – 75. …

         60. – 75. …

§ 20. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Kreditinstitut gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 20. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein.

 

(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 5 Abs. 1 Z 3 bis 4a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 93 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(4) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

 

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß § 20a Abs. 2 nicht untersagt worden wäre oder

 

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.

(5) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

 

           1. Maßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 oder

 

           2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 oder

 

           3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

 

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

 

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 20a Abs. 2;

 

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

(6) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 4 hat die FMA beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

           1. Maßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 oder

 

           2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 oder

 

           3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

 

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

 

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

 

(7) Der Bundesminister (Anm.: richtig: Die FMA) hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

 

           1. bis zur Feststellung der FMA, daß der  Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

 

           2. bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

 

(7a) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

 

(8) Die FMA hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

 

           1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder

 

           2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder

 

           3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder

 

           4. um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder

 

           5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

 

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

 

 

„Verfahren für die Beurteilung

 

§ 20a. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 20 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

 

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

 

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch zu keiner Hemmung der Beurteilungsfrist.

 

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

 

           1. außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder

 

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 2002/83/EG, 92/49/EWG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

 

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

 

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

 

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, einer Wertpapierfirma, oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

 

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

 

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat zu den Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

 

Kriterien für die Beurteilung

 

§ 20b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

 

           1. die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

 

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung  jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

 

           3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

 

           4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2000/46/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen und insbesondere ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

 

           5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

 

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

 

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

 

(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

§ 21. Abs. 1 Z 1. …

§ 21. Abs. 1 Z 1. …

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt; ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

       Z 3. – 8. …

       Z 3. – 8. …

§ 21. Abs. 4 Z 1 bis 3 ….

§ 21. Abs. 4 Z 1 bis 3 ….

 

           4. § 137 Abs. 2a GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

§ 22b. Abs. 2 Z 2 lit. a bis b …

§ 22b. Abs. 2 Z 2 lit. a bis b …

                c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die nicht unter Z 1 lit. c fallen;

                c) multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht unter Z 1 lit. c fallen;

§ 23. Abs. 14 Z 1 bis 6

§ 23. Abs. 14 Z 1 bis 6

           7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

           7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

§ 23. Abs. 14 Z 8…

§ 23. Abs. 14 Z 8…

§ 40c. Abs. 1 …

§ 40c. Abs. 1 …

(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig einen Jahresabschluss veröffentlichen, deren letzter Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch einen Abschlussprüfer versehen ist, und die im Besitz einer Bescheinigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind.

(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 oder der sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß § 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRev 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 – zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

§ 40c. Abs. 3 …

§ 40c. Abs. 3 …

§ 61. Abs. 1 …

§ 61. Abs. 1 …

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

§ 63a. Abs. 1 – 3 …

§ 63a. Abs. 1 – 3 …

(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Bankprüfer des Kreditinstituts war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

           1. Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Kreditinstituts  erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

        Z 1 bis 19 …

        Z 1 bis 19 …

(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:

(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:

           1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

           1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

           2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

           2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

           3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

           3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

           4. ihren Sitz,

           4. ihren Sitz,

           5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

           5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

           6. ihre Schließung.

           6. ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 6 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftstaates zu verständigen.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 4 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftstaates zu verständigen.

Abs. 3 – 7 …

Abs. 3 – 7 …

§ 76. Abs. 1 – 3 …

§ 76. Abs. 1 – 3 …

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

Abs. 5 – 9 …

Abs. 5 – 9 …

§ 78. Abs. 1 – 9 Z 2 …

§ 78. Abs. 1 – 9 Z 2 …

           3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß § 20 Abs. 3 zu untersagen.

           3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß § 20a Abs. 2 zu untersagen.

       Z 4. – 5. …

       Z 4. – 5. …

§ 93b. Abs. 1 - 3

§ 93b. Abs. 1 - 3

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG zu Grunde zu legen

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.

Abs. 5 …

Abs. 5 …

§ 98. Abs. 1 – Abs. 2 Z 2 …

§ 98. Abs. 1 – Abs. 2 Z 2 …

           3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;

           3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterläßt;

           4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;

           4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterläßt;

       Z 5. – 11. …

       Z 5. – 11. …

§ 99. Z 1. – 3. …

§ 99. Z 1. – 3. …

           4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

           4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

           5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;

           5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

       Z 6. – 19. …

       Z 6. – 19. …

 

§ 103i. §§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

§ 105. Abs. 1 – 2. …

§ 105. Abs. 1 – 2. …

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Abs. 4…

Abs. 4…

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1) und

           2. Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1) anzuwenden.

§ 107. Abs. 1 – 60 …

§ 107. Abs. 1 – 60 …

 

(61) Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 2 Z 59 und Z 59a, § 20 samt Überschrift, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 4 Z 3, § 22b Abs. 2 Z 2 lit. c, § 23 Abs. 14 Z 7, § 40c, § 61 Abs. 2, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1und 2, § 76 Abs. 4, § 78 Abs. 9 Z 3, § 93b, § 98 Abs. 2 Z 3, § 98 Abs. 2 Z 4, § 99 Z 4 und 5, § 103h, § 105 Abs. 3, 5 und 6 und § 108 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.

§ 108. Z 1. – 3. …

§ 108. Z 1. – 3. …

           4. hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 sowie Z 11 und 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 6 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, § 102 sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 sowie Z 11 und 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 4 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, § 102 sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           Z 5. – 6. …

           Z 5. – 6. …

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 1. Z 1. – 21. …

§ 1. Z 1. – 21. …

         22. Qualifizierte Beteiligung: eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des § 2 Z 3 BWG; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden.

         22. Qualifizierte Beteiligung: eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des § 2 Z 3 BWG; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

§ 3. Abs. 6 Z 1 …

§ 3. Abs. 6 Z 1 …

           2. 125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 3 umfasst;

           2. 125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst;

       Z 3. …

       Z 3. …

§ 11. (1) Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen angezeigt wurde.

„Aktionäre oder sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

§ 11. (1) Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen angezeigt wurde.

(2) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen

(2) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 11b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

           1. direkt oder indirekt zu halten oder zu veräußern, hat dies zuvor der FMA unter Angaben des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen;

 

           2. derart zu erhöhen oder zu senken, dass die Schwellen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht, unter- oder überschritten werden oder dass die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat das zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Unbeschadet des Abs. 4 kann die FMA innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 die beabsichtigte Beteiligung untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen nicht geeignet sind, die erforderliche solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu gewährleisten. Untersagt die FMA die beabsichtigte Beteiligung nicht, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(3) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 2 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

(4) Handelt es sich bei dem Erwerber der in Abs. 2 genannten Beteiligung

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben

           1. um eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, ein Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

           1. die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund deren diese Beteiligungen einen der in Abs. 2 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;

           2. um ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

           2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

           3. um eine Person, die eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist

 

und würde das Unternehmen aufgrund des Erwerbs zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder von diesem kontrolliert werden, so unterliegt die Beurteilung des Erwerbs der in § 99 Abs. 2 bis 4 genannten vorherigen Konsultation.

 

(5) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben

(5) Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund deren diese Beteiligungen einen der in Abs. 2 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;

           1. Anträge auf einstweilige Verfügungen;

           2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

           2. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;

 

           3. der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

 

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

 

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 11a Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

(6) Die FMA hat vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf Personen zu ergreifen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Information der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, so haben unbeschadet der zu verhängenden Sanktionen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, zu ruhen

           1. Anträge auf einstweilige Verfügungen;

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß § 11a Abs. 2 nicht untersagt worden wäre oder

           2. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

           3. der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

 

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

 

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

 

(7) Die FMA hat vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf Personen zu ergreifen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Information der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, so haben unbeschadet der zu verhängenden Sanktionen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, zu ruhen

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA bei dem für den Sitz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

 

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

 

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA bei dem für den Sitz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

 

 

„Verfahren für die Beurteilung

 

§ 11a. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 11 Abs. 2 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

 

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 11b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 11b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 11 Abs. 2 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheides alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 11b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

 

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch zu keiner Hemmung der Beurteilungsfrist.

 

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

 

           1. außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder

 

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 92/49/EWG 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

 

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 11 bis 11b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

 

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

 

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

 

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

 

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle  Informationen mitzuteilen und von sich aus  die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

 

„Kriterien für die Beurteilung

 

§ 11b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 11  Abs. 2 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

 

           1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

 

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

 

           3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

 

           4. ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen und insbesondere, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);

 

           5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

 

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes ist nicht abzustellen.

 

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

 

(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma oder an ein und demselben Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

§ 41. Abs. 1 – 2 …

§ 41. Abs. 1 – 2 …

Abs. 3 Z 1. – 4. …

Abs. 3 Z 1. – 4. …

Diese Anforderungen haben Art. 27 Abs. 3 bis 6 der der Richtlinie 2006/73/EG zu entsprechen und müssen gewährleisten, dass diese Angaben redlich, eindeutig und nicht irreführend sind.

Diese Anforderungen haben Art. 27 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2006/73/EG zu entsprechen und müssen gewährleisten, dass diese Angaben redlich, eindeutig und nicht irreführend sind.

Abs. 4 – 5 …

Abs. 4 – 5 …

§ 42. Abs. 1 …

§ 42. Abs. 1 …

(2) Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

(2) Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

Abs. 3 – 4 …

Abs. 3 – 4 …

§ 91. Abs. 1 – 2 Z 2 …

§ 91. Abs. 1 – 2 Z 2…

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen;

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;

Abs. 2 Z 4 – Abs. 4 Z 10 …

Abs. 2 Z 4 – Abs. 4 Z 10 …

         11. Ermittlungen gemäß § 48q Abs. 1 BörseG und § 22b FMABG;

         11. Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 48q Abs. 1 BörseG, § 86 Abs. 6 BörseG, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;

         12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a, 48r und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG erlangt wurden.

         12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a, 48r und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden.

(5) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.

(5) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.

(6) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 3 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

(6) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

(7) Meldedaten gemäß § 64 Abs. 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(7) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem KMG, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechen erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.

Abs. 8 …

Abs. 8 …

§ 103. Z 1. – 9. …

§ 103. Z 1. – 9. …

 

       „10. (zu § 11 Abs. 2):

 

§§ 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 11 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.“

§ 104. Abs. 1 – 2 (Einleitungsteil) …

§ 104. Abs. 1 – 2 (Einleitungsteil) …

           1. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und

           1. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09. 2007,  S.1) und

Abs. 2 Z 2. – Abs. 2 …

Abs. 2 Z 2 – Abs. 2 …

 

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 108. Abs. 1 – 2 …

§ 108. Abs. 1 – 2 …

 

(3) Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 22, § 3  Abs. 6 Z 2, § 11, § 11a, § 11b, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 91 Abs. 4 Z 11 und Abs. 6 und 7, § 103 Z 10 und § 104 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Börsegesetzes 1989

§ 14. Abs. 1 Z 1. – 3. …

§ 14. Abs. 1 Z 1. – 3. …

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist oder

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

       Z 5. …

       Z 5. …

§ 15. Abs. 1 Z 1. – 5. …

§ 15. Abs. 1 Z 1. – 5. …

           6. Unternehmen mit Sitz im Inland oder anderen Mitgliedstaaten, die zum Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf § 1 Abs. 1 Z 7a BWG gründet.

           6. Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

§ 26. Abs. 1 – 2 …

§ 26. Abs. 1 – 2 …

(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Handel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt, soweit Abwicklungsstellen für den Handel eines von einem Börseunternehmen betriebenen MTF verpflichtet werden, sowie für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

§ 48a. Abs. 1 Z 1 lit. a …

§ 48a. Abs. 1 Z 1 lit. a …

               b) In Bezug auf Warenderivate ist „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate werden die nach diesem Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.

               b) In Bezug auf Warenderivate ist „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate, die keine Finanzinstrumente gemäß WAG 2007 sind, werden die nach diesem Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.

               lit. c …

               lit. c …

§ 81a. Abs. 1 Z 1 bis 2 …

§ 81a. Abs. 1 Z 1 bis 2 …

3.    entfallen

3.    „Aktien“ sind Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.

        Z 4 bis 15 …

        Z 4 bis 15 …

§ 82. Abs. 1 – 8 …

§ 82. Abs. 1 – 8 …

(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.

(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien und Zertifikaten mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien und Zertifikaten durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.

Abs. 10 – 11 …

Abs. 10 – 11 …

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien eines Emittenten, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

§ 91. Abs. 1 Z 1. – 2. …

§ 91. Abs. 1 Z 1. – 2. …

Optionen und Finanzterminkontrakte

Derivatkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis g WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.

§ 95. Abs. 2 – 3 …

§ 95. Abs. 2 – 3 …

§ 102. Abs. 1 – 27 …

§ 102. Abs. 1 – 27 …

 

(28) § 14 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 1 Z 6, § 26 Abs. 3, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b letzter Satz, § 81a Abs. 1 Z 3, § 82 Abs. 9, § 91 Abs. 1, die Überschrift zu § 95 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2009 treten mit 31. März 2009 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 13. Abs. 2 Z 1. – 4. …

§ 13. Abs. 2 Z 1. – 4. …

           5. bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden den Namen jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, und die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

           5. bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

           6. – 8. …

           6. – 8. …

§ 42. Abs. 1 – 8 …

§ 42. Abs. 1 – 8 …

 

(9) § 13 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

§ 1. Abs. 1 – 2 …

§ 1. Abs. 1 – 2 …

(3) Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes und der Gewerbeordnungsind auf die ÖBFA nicht anzuwenden.

„(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung sind auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“

§ 11. Abs. 1 – 6 …

§ 11. Abs. 1 – 6 …

 

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 21. Abs. 1 …

§ 21. Abs. 1 …

(2) Die Gerichte, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG arbeiten mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(2) Die Gerichte, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Übernahmekommission, die E-Control GmbG, die Bundeswettwerbsbehörde sowie das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG arbeiten mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

Abs. 3 – 6 …

Abs. 3 – 6 …

§ 28. Abs. 1 - 14 …

§ 28. Abs. 1 - 14  …

 

(15) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Aktionäre

§ 11b. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, dass sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden.

(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.

(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.

(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB ist.

(4) bis (7) ...

Aktionäre

§ 11b. (1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen

                a) an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, dass sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können oder

               b) eine solche Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil unmittelbar oder mittelbar auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB wird,

haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß § 11d Abs. 3 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 (WAG 2007), halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten vorbehaltlich des § 11c Abs. 2 und 3 innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß § 11c Abs. 1 und der gemäß § 11d Abs. 3 beizubringenden Informationen zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.

(2a) entfällt

(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB ist.

(4) bis (7) ...

 

Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs

§ 11c. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 11b Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 schriftlich deren Eingang zu bestätigen und gleichzeitig den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Die FMA kann bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen anfordern, soweit dies für die Beurteilung notwendig ist. Die Beurteilungsfrist gemäß § 11b Abs. 2 wird ab dem Zeitpunkt dieser Anforderung bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, höchsten jedoch für 20 Arbeitstage, gehemmt.

(3) Die FMA kann diese Frist von 20 Arbeitstagen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber

           1. seinen Sitz außerhalb des EWR hat oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder

           2. nicht einer Beaufsichtigung gemäß den Richtlinien 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985), 92/49/EWG, 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004), 2005/68/EG oder 2006/48/EG (ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006) unterliegt.

(4) Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen führt zu keiner weiteren Hemmung der Beurteilungsfrist.

(5) Der Bescheid zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung durch die FMA zu versenden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Sofern es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen gemäß Abs. 6 handelt, hat die FMA in der Begründung des Bescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 11d sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 (FMABG), den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

(6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß § 11b Abs. 1 eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,

das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, oder von einer für eine andere Branche zuständigen Behörde zugelassen ist.

(7) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 6 hat die FMA auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle wesentlichen oder relevanten Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Erwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 Z 1, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

 

Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs

§ 11d. (1) Die FMA hat bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen gemäß § 11b Abs. 1 im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

                1. die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

                2. die Zuverlässigkeit und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Versicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 und 1a;

                3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

                4. ob das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2002/87/EG und 2005/68/EG zu genügen und insbesondere, ob die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen (§ 4 Abs. 6 Z 6);

                5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

(3) Die FMA hat unter Berücksichtung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß § 11b Abs. 1 vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungen gemäß § 11b Abs. 1 an ein und demselben Versicherungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Lebensversicherung

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

(1a) bis (8) ...

Lebensversicherung

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

(1a) bis (8) ...

§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

                1. bis 7. ...

                8. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

                1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,

                2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.

(3) ...

§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

                1. bis 7. ...

                8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,

                9. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,

              10. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

                1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,

                2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile, in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages sowie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Stand der zugeteilten Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen.

(3) ...

(4) Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Weiters darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Betriebliche Kollektivversicherung

§ 18f. (1) ...

(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.

Betriebliche Kollektivversicherung

§ 18f. (1) ...

(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.

(3) Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für

                1. Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;

                2. Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;

                3. Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;

                4. Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 18i in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.

(4) Für die in Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls

           1. sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und

           2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.

(5) Sofern Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 einbezogen werden, so

                1. hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:

                       a) die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;

                       b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;

                       c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;

                2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:

                       a) § 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;

                       b) § 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften;

                       c) § 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;

                       d) § 6d BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.

(6) Für die in Abs. 3 Z 4 angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 18i und das Leistungsrecht zu enthalten.

Deckungsstock

§ 20. (1) ...

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

                1. bis 4. ...

                5. bis 7 ...

(2a) bis (3) ...

Deckungsstock

§ 20. (1) ...

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

                1. fbis 4. ...

              4a. für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,

                5. bis 7 ...

(2a) bis (3) ...

Schutzbestimmungen

§ 75. (1) ...

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

                1. bis 6. ...

                7. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 3 gilt Z 7.

(4) ...

Schutzbestimmungen

§ 75. (1) ...

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

                1. bis 6. ...

                7. entfällt

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

(4) ...

Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung

§ 79. (1) bis (2) ...

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

§ 79. (1) bis (2) ...

(2a) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung hat die Bedeckung mit den der vereinbarten Veranlagungsstrategie entsprechenden Vermögenswerten zu erfolgen.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen, der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

§ 81o. (1) bis (3) ...

(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(4a) bis (9) ...

§ 81o. (1) bis (3) ...

(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(4a) bis (9) ...

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat

§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß §§ 271 oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.

(2) bis (3) ...

(4) In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro übersteigen oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung in für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

                1. die Überwachung der Rechnungslegung;

                2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

                3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

                4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

                5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

                6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

                7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Abschlussprüfers.

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat

§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.

(2) bis (3) ...

(4) In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro übersteigen oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung in für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer des Versicherungsunternehmens war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

                1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;

                2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

                3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

                4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

                5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

                6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

                7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).

Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

                1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

                2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11b Abs. 1, 3 und 4,

              2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,

              2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,

              2c. zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß § 17c Abs. 3,

              2d. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 11a Abs. 4 unterlässt;

                3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,

              3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,

                4. als Treuhänder zur Anzeige gemäß § 23 Abs. 5,

                5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,

              5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,

                6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,

                7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

                1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder

                2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) ...

Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

                1. bis 7. ...

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

                1. bis 2. ...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) ...

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

                1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

                2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,

                3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

                1. bis 3. ...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 119i. (1) bis (22) ...

§ 119i. (1) bis (22) ...

(23) § 11b Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 11c und § 11c, die Überschrift vor § 11d und § 11d, § 18 Abs. 1, § 18b Abs. 1, 2 und 4, § 18f Abs. 2 bis 6, § 20 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 79, § 79 Abs. 2a und 3, § 81o Abs. 4, § 82b, § 107b Abs. 1 bis 2 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft. § 11b Abs. 1 bis 3, § 11c und § 11d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 sind erstmals auf Anzeigen gemäß § 11b Abs. 1 und  3 anzuwenden, die am 1. April 2009 bei der FMA einlangen. Verordnungen aufgrund des § 11d Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. April 2009 in Kraft treten.

Artikel 10

Betriebspensionsgesetz

Geltungsbereich

§ 1. (1) ...

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern

                1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und

                2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist.

(3) bis 5 ...

Geltungsbereich

§ 1. (1) ...

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern

                1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und

                2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist oder für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat.

(3) bis 5 ...

Artikel VI

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) 1. bis 7 ...

(2) ...

Artikel VI

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) 1. bis 7 ...

           8. § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(2) ...

Artikel 11

Finanzkonglomerategesetz

§ 9. (1) bis (2) ...

(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

(4) bis (6) ...

§ 9. (1) bis (2) ...

(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

(4) bis (6) ...

§ 10. (1) bis (2) ...

(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

(4) bis (6) ...

§ 10. (1) bis (2) ...

(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

(4) bis (6) ...

§ 14. (1) bis (2) ...

(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(4) ...

(5) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6) ...

§ 14. (1) bis (2) ...

(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(4) ...

(5) Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.