Vorblatt

1. Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und der Republik Östlich des Uruguay zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

2. Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen mit Uruguay wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

3. Inhalt/Problemlösung:

Gewährung von Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Vermeidung von Doppelversicherungen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Kosten von rund € 47.900 in der Pensionsversicherung in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Stärkung der österreichischen exportorientierten Unternehmen durch Vermeidung von Doppelversicherungen bei Arbeitseinsätzen in Uruguay.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

1998 wurde von Uruguay erstmals der Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens angeregt. Die Aufnahme von Verhandlungen verzögerte sich aufgrund der oftmaligen Regierungswechsel in Uruguay jedoch über Jahre hinweg. Im November 2006 wurden in Wien erste Expertengespräche geführt. In nur einer weiteren Besprechungsrunde in Montevideo im November 2007 konnte das Abkommen über soziale Sicherheit schließlich finalisiert werden. Es entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend anderen von Österreich auf diesem Gebiet geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit den USA vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991 idF des Zusatzabkommens vom 5. Oktober 1995, BGBl. III Nr. 779/1996, und dem Abkommen mit Kanada vom 24. Februar 1987, BGBl. Nr. 451/1987 idF des Zusatzabkommens vom 12. September 1995, BGBl. Nr. 570/1996.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Es enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten und sieht hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung die Gebietsgleichstellung und hinsichtlich der Versicherungspflicht der anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren. Diese Regelungen sollen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die Aufnahme eines Datenschutzartikels trägt der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können.

Als Ausgangsbasis werden wie bei dem Abkommen mit Rumänien (BGBl. III Nr. 174/2006) die Berechnungen für das Abkommen mit der Slowakei herangezogen (im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund fünf uruguayischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings nur zu einem Tausendstel). Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen wird daher auf die finanziellen Erläuterungen des Abkommens mit der Slowakei (971 der BlgNR, XXI GP) verwiesen.

Auch bei der Berechnung der Auswirkungen im Verhältnis zu Uruguay muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Umgekehrt werden auch von Uruguay nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer.

Ausgehend von den in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Abkommen mit Jugoslawien (1. Jänner 1967) und der Türkei (1. Oktober 1969) auf Grund der Abkommen in diese Staaten gezahlten Pensionen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Uruguay mit einem Neuzugang sowie in den drei folgenden Jahren mit jeweils einem Neuzugang gerechnet werden (was einem Tausendstel der Slowakei-Fälle entspricht), wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von € 283 und eine Aufwertung mit 1,03 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (in €) gerechnet werden:

 

Im ersten Jahr mit € 5.900, im zweiten Jahr mit € 10.000, im dritten Jahr mit € 14.000, im vierten Jahr mit € 18.000, somit insgesamt mit € 47.000.

 

Hinsichtlich von Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten durch keine unmittelbar einschlägigen EG-Vorschriften gebunden. Den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof teilweise auch für Abkommen mit Drittstaaten aus der Freizügigkeitsregelung des Art. 39 des EG-Vertrages herausgearbeitet hat (Rechtssache C-55/00, Gottardo), trägt das Abkommen dadurch Rechnung, dass der Anwendungsbereich alle Versicherten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst und daher eine Diskriminierung anderer EU-Staatsangehöriger nicht eintreten kann (eine solche Diskriminierung war Gegenstand der Rechtssache Gottardo, da bei dem im persönlichen Geltungsbereich eingeschränkten streitgegenständlichen italienisch-schweizerischen Abkommen über soziale Sicherheit eben französische Staatsangehörige nicht in den Genuss der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach diesem Abkommen gelangen konnten).

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf österreichischer Seite im Bereich der Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen mit Ausnahme der nach allen bisher von Österreich geschlossenen Abkommen ausgenommenen Sonderversicherungen für das Notariat. Im Hinblick auf das das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz beherrschende Prinzip der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung wird durch die ergänzende Regelung des Abs. 1 lit. a ii klargestellt, dass die Zuordnungsregelungen der Art. 6 bis 9 alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von Teilversicherungen ausgeschlossen ist. Auf Seite Uruguays werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.

Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe z. B. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei vom 21. Dezember 2001, BGBl. III Nr. 60/2003, und Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit Kanada).

Abs. 3 sieht als Ausnahme zur Regelung des Abs. 2 vor, dass nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene neue Gruppen von Anspruchsberechtigten nur dann vom Abkommen erfasst werden, wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten Entsprechendes vereinbaren (siehe z. B. Art. 2 Abs. 4 des Abkommens mit Kanada).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 3 und 4) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

Durch die Bestimmungen des Abs. 2 wird sichergestellt, dass die Staatsangehörigen beider Staaten auch hinsichtlich des Exportes von Leistungen bei Aufenthalt in Drittstaaten gleich behandelt werden (diese Regelung entspricht somit z. B. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens mit Kanada).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe z. B. Art. 5 des Abkommens mit der Slowakei).

Wie in allen Abkommen ist die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung (Abs. 2) vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Beschäftigung ergebende Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich bisher geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6).

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (siehe z. B. Art. 7 des Abkommens mit Kanada oder den USA) Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, wobei die Entsendefrist des Abs. 1 auf Wunsch Uruguays mit 24 Kalendermonaten festgelegt wurde. In Abs. 2 wird für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen eine unbefristete Entsenderegelung vorgesehen, so wie für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes (Abs. 4). Abs. 3 bestimmt, dass eine Person, die als Mitglied einer Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten.

In Art. 8 wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten; diese Regelung entspricht somit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit den USA.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit.

Zu den Art. 10 bis 14:

Die Bestimmungen der Art. 10 bis 14 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen zu findenden grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 1) sowie die Gewährung der jeweiligen innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine innerstaatliche Pension besteht (Art. 11), bilateral gefasst sind, während hinsichtlich der übrigen Regelungen betreffend die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den die Feststellung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen (Art. 12) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (siehe z. B. Art. 23 des Abkommens mit Bulgarien vom 14. April 2005, BGBl. III Nr. 61/2006) entsprechen und damit auch im Verhältnis zu Uruguay die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen ist. Über ausdrücklichen Wunsch von Uruguay wurde allerdings nur unilateral für Österreich vorgesehen, dass Versicherungszeiten unter einem Jahr grundsätzlich zu keinem Leistungsanspruch führen (Art. 12 Abs. 2).

Art. 13 und 14 sehen die erforderlichen Regelungen für die Feststellung der Leistungen nach den uruguayischen Rechtsvorschriften vor.

Art. 13 legt die pro-rata-temporis-Berechnung fest, wenn nur mit den österreichischen Versicherungszeiten die uruguayische Wartezeit erfüllt ist.

Art. 14 betrifft die Berechnung der Leistungen aus dem kapitalgedeckten System.

Zu den Art. 15 bis 21:

Die in den Art. 15 bis 21 enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit. Hinzuweisen ist auf Art. 15 Abs. 4, in dem über uruguayischen Wunsch festgelegt wurde, dass die in Durchführung des Abkommens von den österreichischen Trägern übermittelten Formulare der Beglaubigung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bedürfen.

Art. 20 über den Datenschutz trägt der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung. Auf Grund eines österreichischen Vorschlages wurden umfangreiche Bestimmungen in das Abkommen aufgenommen. Art. 20 stellt sicher, dass auch die in die Republik Uruguay übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Datenschutzregelungen, wie sie in jüngster Zeit in den Abkommen mit Bulgarien (Art. 31) und Rumänien (Art. 30 des Abkommens vom 28. Oktober 2005, BGBl. III Nr. 174/2006) vorgesehen wurden.

Zu den Art. 22 und 23:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe z. B. Art. 25 bis 27 des Abkommens mit Kanada und Art. 23 bis 27 des Abkommens mit den USA).

Art. 22 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens nicht begründet werden.

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen sind gemäß Art. 22 Abs. 2 auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Das Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle (Art. 22 Abs. 3), sofern früher festgestellte Ansprüche nicht durch Kapitalzahlungen abgegolten wurden. Weiters sieht er vor, dass die Leistungen ab dem Inkrafttreten des Abkommens zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten gestellt wird.

In Abs. 4 wird festgelegt, dass vor dem Inkrafttreten des Abkommens zuerkannte Leistungen nicht neu festgestellt werden.

Art. 22 Abs. 5 legt fest, dass für die Zahlung jenes Teiles der österreichischen Pension nach Uruguay, der auf Versicherungszeiten vor dem 10. April 1945 beruht, die Zustimmung des zuständigen österreichischen Pensionsversicherungsträgers erforderlich ist. Durch diese Bestimmung soll die Verpflichtung zum Export von Leistungen in Fällen vermieden werden, in denen die betreffenden Personen unmittelbar nach Ende des zweiten Weltkrieges zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung nach Uruguay geflüchtet sind (siehe Art. 21 Abs. 5 des Abkommens mit Chile vom 19. Juni 1997, BGBl. III Nr. 200/1999).