Vorblatt

Problem:

Die Leistungsfähigkeit der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Anlegerentschädigung war in der jüngeren Vergangenheit im Zusammenhang mit Großschäden von Anlegern Gegenstand von Überlegungen des Nationalrats, die in einen Auftrag an den Bundesminister für Finanzen mündeten - unter Einbeziehung der Bundesministerin für Justiz - Vorschläge zur Verbesserung der österreichischen Anlegerentschädigung zu erstatten.

Zielsetzungen sollten die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung und die Begrenzung des Risikos von Entschädigungsfällen sein. Übergeordnete Zielsetzungen sollen die Stabilität des Finanzplatzes und das Erreichen konsensualer nachhaltiger Lösungen sein.

Mit Entschließung des Nationalrates vom 20. Oktober 2008 (vgl. den Entschließungstext der Anlage 2, 683 BlgNR XXIII. GP) wurde der Bundesminister für Finanzen - unter Einbeziehung der Bundesministerin für Justiz - beauftragt einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Ziel:

Ziel ist die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung und die Begrenzung des Risikos von Entschädigungsfällen.Erfüllung des Auftrags des Nationalrates gemäß Entschließung des Nationalrates vom 20. Oktober 2008 zur Vorlage eines entsprechenden Gesetzesentwurfes.

Inhalt, Problemlösung:

Die Lösung des Problems ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche ein Vier-Säulen-Modell zur Aufbringung von Mitteln für Anleger-Schadensfälle vorsieht und dadurch die Anleger-Entschädigungseinrichtung in die Lage versetzt, im Bedarfsfall effizient, umfassend und insbesondere rasch Kundenschäden zu liquidieren. Flankierend dazu ist die Einführung eines Früherkennungssystems für die Anleger-Entschädigungseinrichtung analog dem der Einlagensicherungseinrichtungen der Banken und die Einführung spezieller Informationspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber den Kunden vorzusehen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die mit dem Gesetzentwurf allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen könnten für den Bund beträchtlich sein, sofern Haftungen übernommen werden müssen und schlagend werden. Sie sind gegebenenfalls jedoch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor geboten. Zudem wird eine budgetäre Belastung erst durch die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Stärkung des Finanzsektors als wichtiger Bestandteil der österreichischen Volkswirtschaft wird den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung positiv beeinflussen.

Die Umstellung von einer anlassbezogenen Finanzierung auf eine jährliche Beitragsleistung, die sich an der Kundenzahl und an den Umsatzerlösen orientiert, führt zu einer laufenden Belastung der Konzessionsträger, die aber auf Grund ihrer Regelmäßigkeit kalkulierbar und wirtschaftlich vertretbar sein wird und im Gegensatz zum bisherigen Modus auch nicht existenzgefährend werden kann.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

-- sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit der EU-Anleger-Entschädigungsrichtlinie (97/9/EG).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Bundesminister für Finanzen - unter Einbeziehung der Bundesministerin für Justiz - wurde mit Entschließung des Nationalrates vom 20. Oktober 2008 (vgl. den Entschließungstext der Anlage 2, 683 BlgNR XXIII. GP) aufgefordert, bis 31. Jänner 2009 einen Gesetzesvorschlag über Verbesserungsmöglichkeiten bei der Anlegerentschädigung vorzulegen. Darin sollten die Zielsetzungen der Rechtssicherheit und der Leistungsfähigkeit im Vordergrund stehen sowie nationale und internationale Erfahrungen einbezogen werden und die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung durch ein Vier-Säulen-Modell geschaffen werden. Darüber hinaus sollte auch präventiv das Risiko von Entschädigungsfällen begrenzt werden.

Die Maßnahmen wurden auf Basis der Ergebnisse von Facharbeitsgruppen entworfen, die im ersten Halbjahr 2008 unter Einbeziehung aller Betroffenen und von Experten Lösungsvorschläge zu den verschiedenen Problemstellungen rechtlicher und wirtschaftlicher Art erarbeiteten. Kernstück war die Aufbringung der Entschädigungsmittel, die sich wie folgt darstellt:

1. Säule: Die Einführung einer jährlich wiederkehrenden ex-ante-Finanzierung aus dem Kreis der Konzessionsträger; eine solche Finanzierung mildert das Problem, dass eine relativ geringe Anzahl von Beitragspflichtigen mit geringen Eigenmitteln bei einer rein anlassbezogenen Finanzierung rasch überfordert ist; die ex-ante-Finanzierung ist weiters gerechter, da der zeitliche Zufall des Entschädigungsfalles entschärft wird; eine Berücksichtigung des Faktors Kundenanzahl und der Umsatzerlöse der einzelnen Mitgliedsinstitute soll als risikoadäquate Komponente der Beitragsbemessung erfolgen;  vorgeschlagen wird daher eine Staffelung jährlicher Beiträge nach Kundenanzahl.

2. Säule: Ein Teil der ex-ante-Beiträge soll in Prämien für eine fixe Versicherungssumme gehen, bis ein zur Entschädigungsleistung verfügbares Vermögen in attraktiver Höhe erreicht ist; der Vorteil dabei ist, dass von Anfang an eine namhafte Summe verfügbar ist und das System auch im Wiederholungsfall funktioniert; alternativ zur Versicherung könnte auch eine Bankgarantie zur Anwendung kommen.

3. Säule: Zusätzlich sollen im Entschädigungsfall Sonderbeiträge eingehoben werden können; die betragliche Begrenzung soll sich aber an den fixen Gemeinkosten (statt an den Eigenmitteln) orientieren, da hier keine negativen incentives bezüglich Geringhaltung der Eigenkapitalausstattung bestehen; auch eine zeitliche Beitragsbegrenzung ist notwendig, da eine unbegrenzte Beitragspflicht prohibitiv wirkt; vorstellbar wären Sonderbeiträge, die betraglich gedeckelt sind und höchstens zweimal alle 5 Jahre eingehoben werden können.

4. Säule: Während die Maßnahmen in den Säulen 1 bis 3 das System jedenfalls mittelfristig leistungsfähiger machen sollten, sodass „normale“ Entschädigungsfälle abdeckbar wären, bliebe noch das Großschadensrisiko und das Problem wiederholter Inanspruchnahme des Systems offen; auch in anderen Mitgliedstaaten können solche Fälle offenbar nicht ohne weiteres aus dem Kreis der Wertpapierfirmen abgedeckt werden; es soll daher zusätzlich die Möglichkeit einer Finanzierungshilfe für die Entschädigungseinrichtung durch den Bund vorgesehen werden, die zwei Anforderungen erfüllen muss: es darf keine haushaltsrechtliche Verpflichtung geschaffen werden und auch keine sonstige a priori-Verpflichtung, die zu moral hazard anregen kann; es muss dennoch ein klares Signal für die Anleger geben, dass letztlich ihr Anspruch (gemäß der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie) auf 20.000 € gesichert ist; dies wird erzielt durch eine optionale Haftung des Bundes für eine Schuldverschreibung der Entschädigungseinrichtung wie bei der Sicherungseinrichtung der Banken bzw. die Möglichkeit der Bürgschaftsverpflichtung des Bundes im Hinblick auf die Höhe der Verpflichtung der Entschädigungseinrichtung.

Als flankierende Maßnahmen für die Neustrukturierung der Anlegerentschädigung werden vorgesehen:

Die Einführung eines Früherkennungssystems für die Anleger-Entschädigungseinrichtung analog dem der Einlagensicherungseinrichtungen der Banken und die Einführung spezieller Informationspflichten der Wertpapierdienstleister gegenüber den Kunden.

Der Entschließung des Nationalrates wird durch die vorliegende Gesetzesnovelle voll entsprochen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 11 sowie Art. 51 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007):

Zu § 75 Abs. 6:

Eine ausdrückliche Informationspflicht gegenüber Kunden bei Vertrieb von Eigenprodukten soll vorgesehen werden. Die Veranlagung in (konzern)eigene Produkte von Wertpapierfirmen hat sich in der Praxis als Risikofaktor für Anlegerentschädigungsfälle erwiesen. Zum einen scheint schon die bestmögliche Wahrung der Kundeninteressen fraglich und müsste besonders nachgewiesen werden, zweitens wird die Abgrenzung von Ansprüchen des Anlegers im Verlustfall stark erschwert. Als Eigenprodukte sind Veranlagungen anzusehen, deren Vertrieb für die Wertpapierfirma (oder verbundenes Unternehmen oder relevante Person) einen über das Dienstleistungsentgelt hinausgehenden Vorteil bringt. In diesem Zusammenhang kann es auch zu indirekten Umgehungen des Verbots der Entgegennahme von Kundengeldern kommen.

Zu § 75 Abs. 7:

Eine ausdrückliche Informationspflicht gegenüber Kunden über das Verbot der Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen soll vorgesehen werden. Dass nämlich entgegen der WAG-Konzession dennoch Kundengelder entgegen genommen werden, wurde als wesentlicher Risikofaktor für Anlegerentschädigungsfälle identifiziert. Den Kunden sollte klar gemacht werden, dass eine Wertpapierfirma, die Gelder entgegen nimmt, sich außerhalb des Rechtsrahmens bewegt, was schon für sich genommen einen Risikofaktor darstellt. Darüber hinaus ist die Sicherheit der Kundengelder und Instrumente beeinträchtigt, wenn keine Veranlagung im Namen des Kunden erfolgt. Auch die Kontrolle von Verbleib und Verwendung bis hin zur Feststellbarkeit des individuellen Entschädigungsanspruchs werden durch dieses konzessionswidrige Verhalten erschwert. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die klare Abgrenzung am „point of sale“ zu Dienstleistungen, die zu begrenzten Zwecken die Entgegennahme von Kundengeldern erlauben (Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Immobilienmakler).

Zu § 75 Abs. 8:

Marktunüblich überhöhte Provisionen haben sich in der Praxis als Risikofaktor für Anlegerentschädigungsfälle erwiesen. Wenngleich nunmehr durch das WAG 2007 eine zumindest pauschalierte Offenlegung von Provisionen vorgeschrieben ist, und so Vergleiche für die Kunden möglich werden, muss bedacht werden, dass nicht alle Kunden aktiv von der Vergleichsmöglichkeit ausreichend Gebrauch machen. Zur generellen Stärkung des Risikobewusstseins und insbesondere als Hilfestellung für weniger „informationsaktive“ Anleger sollen daher Veröffentlichungen der FMA auf Grund von Informationen des WKÖ-Fachverbandes über marktübliche Provisionen erfolgen. Die Publikation durch die FMA wurde aus kartellrechtlichen Gründen an Stelle der Veröffentlichung durch die Branche vorgesehen.

Zu § 75 Abs. 9:

Beim Aufbau des Früherkennungssystems wird auf das bewährte Früherkennungssystem bei den Einlagensicherungseinrichtungen der Kreditinstitute zurückgegriffen. Diese haben im Rahmen der Arbeitsgruppen erklärt, die Entschädigungseinrichtung bei der Einrichtung des Früherkennungssystems beraten und unterstützen zu wollen.

Zu § 76 Abs. 1 bis 3:

Hiedurch wird eine jährlich wiederkehrende ex-ante-Finanzierung (jährliche Beiträge) aus dem Kreis der Konzessionsträger verfügt; eine solche Finanzierung mildert das Problem, dass eine relativ geringe Anzahl von Beitragspflichtigen mit geringen Eigenmitteln bei reiner anlassbezogener Finanzierung rasch überfordert ist; die ex-ante-Finanzierung ist weiters gerechter, da der zeitliche Zufall des Anlegerentschädigungsfalles entschärft wird; eine Berücksichtigung des Faktors Kundenanzahl und der Umsatzerlöse der einzelnen Mitgliedsinstitute erfolgt als risikoadäquate Komponente der Beitragsbemessung.

Ein Teil der ex-ante-Beiträge soll in Prämien für eine Versicherung mit fixer Deckungssumme gehen, bis ein zur Entschädigungsleistung verfügbares Vermögen in attraktiver Höhe erreicht ist; der Vorteil dabei ist, dass von Anfang an eine namhafte Summe verfügbar ist, und das System auch im Wiederholungsfall funktioniert; so genannte „crime cover-Versicherungen“ decken auch vorsätzlich verursachte Schäden ab; alternativ zur Versicherung könnte auch eine Bankgarantie zur Anwendung kommen.

Zusätzlich, wenn Säule 1 und 2 (durch jährliche Beiträge aufgebrachtes Vermögen und Versicherungsdeckung/Bankgarantie) zur Aufbringung des Entschädigungsbetrags nicht ausreichen, können im Entschädigungsfall Beiträge (Sonderbeiträge) eingehoben werden, deren betragliche Begrenzung sich aber an den fixen Gemeinkosten (statt wie bisher an den Eigenmitteln) orientiert, da hier weniger Steuerungsmöglichkeit besteht und negative incentives bezüglich Eigenkapital vermieden werden; auch eine zeitliche Beitragsbegrenzung ist notwendig, da eine unbegrenzte Beitragspflicht prohibitiv wirkt. Das Risiko wiederholter Beitragsleistungen sowie die wiederholte Leistung im Fall von Großschäden wird durch eine zeitliche Regelung derart begrenzt, dass innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren gerechnet ab dem ersten Entschädigungsfall die Wertpapierfirmen nur zwei Mal zur Leistung eines Sonderbeitrags verpflichtet sind. Dies sichert nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Wertpapierfirmen, sondern hält das Entschädigungsrisiko in einem für sie wirtschaftlich kalkulierbaren Rahmen.

Die erforderliche bundeshaushaltsrechtliche Vorsorge (Ermächtigung) zur Haftungsübernahme gemäß dieser Bestimmung durch den Bund soll im Bundesfinanzgesetz 2009 mit Wirkung vom 1. Juni 2009, spätestens jedoch 1. Juli 2009 erfolgen.

Zu § 91 Abs. 4:

Erweitert die Ermächtigung der FMA zur Datenverarbeitung im Bereich des Früherkennungssystems.

Zu § 95 Abs. 3:

Erweitert die Strafbestimmungen bei Verletzung der zusätzlichen Informationspflichten der Wertpapierfirmen und erhöht die Strafrahmen.

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu Anlage 2 zu Artikel 1 § 43, Teil 2:

Ergänzt § 76 Abs. 1b WAG 2007 durch die Ausweisverpflichtung der fixen Gemeinkosten, da diesbezüglich bislang eine uneinheitliche Praxis bestand.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 75. (1) – (5) …

§ 75. (1) – (5) …

 

(6) Wertpapierfirmen haben ebenso ihre Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, wenn sie in ihre Geschäftstätigkeit mit dem Kunden „Eigenprodukte“ einbeziehen; als Eigenprodukte gelten alle Finanzinstrumente, deren Vertrieb für die Wertpapierfirma, für ein mit dieser verbundenes Unternehmen oder für eine relevante Person dieser Wertpapierfirma einen über das Entgelt für die Wertpapierdienstleistung hinausgehenden direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil zur Folge hat.

 

(7) Weiters haben Wertpapierfirmen die Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegen nehmen dürfen.

 

(8) Die Wertpapierfirmen haben die Kunden auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen. Dazu hat die gesetzliche Interessenvertretung der Finanzdienstleister marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen regelmäßig zu erheben und diese der FMA bekanntzugeben; die FMA hat die Bandbreiten für marktübliche Entgelte auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

 

(9) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgaben eines Früherkennungssystems für die Wertpapierfirmen wahrzunehmen; die Abschlussprüfer der Wertpapierfirmen haben mit der Entschädigungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die für Zwecke des Früherkennungssystems erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Entschädigungseinrichtung ist hiebei Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000. Die FMA ist ermächtigt, mit der Entschädigungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Abgleichs der gemeldeten Daten.

§ 76. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

§ 76. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, jährliche Beiträge und zusätzlich für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedsinstitute haben der Entschädigungseinrichtung bis zum 30. Juni des Folgejahres die geprüften Jahresabschlüsse zu übermitteln sowie die sonstigen für die Beitragsleistung erforderlichen Daten, inbesondere auch Angaben zur Kundenzahl zu übermitteln. Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

 

(1a) Die jährlichen Beiträge betragen

 

      1.bei Mitgliedsinstituten mit bis zu 100 Kunden... 1 vT

 

      2.bei Mitgliedsinstituten mit bis zu 1000 Kunden. 2 vT

 

      3.bei Mitgliedsinstituten mit ab 1001 Kunden....... 3 vT

 

der Umsatzerlöse jedes Mitgliedsinstituts aus Wertpapierdienstleistungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr. Der so ermittelte Betrag ist vom jeweiligen Mitgliedsinstitut bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres an die Entschädigungseinrichtung zu leisten.

 

(1b) Zusätzliche Beiträge (Sonderbeiträge) für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind dann zu leisten, wenn die von der Entschädigungseinrichtung auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute sind von der Entschädigungseinrichtung zu ermitteln und die errechneten Beiträge den Mitgliedsinstituten anteilsmäßig nach dem Verhältnis der fixen Gemeinkosten gemäß § 9 Abs. 2 jedes Mitgliedsinstitutes aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr zu den fixen Gemeinkosten aller Mitgliedsinstitute aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr vorzuschreiben.

 

(1c) Bis zum Erreichen eines Beitragsvermögens durch eingenommene jährliche Beiträge in Höhe von 5 vH der Umsatzerlöse aller Mitgliedsinstitute durch die Entschädigungseinrichtung hat die Entschädigungseinrichtung den Differenzbetrag auf das der Entschädigungseinrichtung durch bereits eingenommene jährliche Beiträge zur Verfügung stehende Beitragsvermögen durch Versicherungsdeckung oder Bankgarantien, jeweils unter Einschluss von Schäden aus strafbarem Verhalten, und zwar mittels eines Teils der jährlichen Beitragsleistung, maximal aber mit der Hälfte davon, auszugleichen. Dies gilt auch, wenn das Beitragsvermögen unter 5 vH der Umsatzerlöse absinkt.

 

(1d) Das Beitragsvermögen ist bis zur widmungsgemäßen Verwendung durch die Entschädigungseinrichtung mündelsicher zu veranlagen. Es bildet gemeinsam mit den allfälligen Ansprüchen gemäß Abs. 1c ein Sondervermögen, das durch die Entschädigungseinrichtung treuhändig zu verwalten ist. Über das Sondervermögen ist durch die Entschädigungseinrichtung jährlich gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Entschädigungseinrichtung Rechnung zu legen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sondervermögens hat durch die gesetzliche Interessenvertretung der Mitgliedsinstitute zu erfolgen. Wegen Forderungen gegen die Entschädigungseinrichtung, die nicht aus Gründen von Entschädigungsverpflichtungen entstanden sind, darf in das Sondervermögen nicht Exekution geführt werden. Dem Konkurs der Entschädigungseinrichtung ist das Sondervermögen entzogen.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4 BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, dass es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 9 Abs. 3) verpflichtet ist.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach Abs. 1b zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, dass es im Geschäftsjahr ohne Anrechnung der jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1a höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 2,5% der fixen Gemeinkosten gemäß § 9 Abs. 2 aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr verpflichtet ist. Die Mitgliedsinstitute können zur Leistung des Sonderbeitrages gemäß Abs. 1b innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zwei mal verhalten werden. Kann die Entschädigungseinrichtung die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten, so hat sie zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus dieser Haftung ein Rückgriffsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung zu. Dieser ist auf einen Sonderbeitrag gemäß Abs. 1b begrenzt. Die Laufzeiten der Darlehen oder Schuldverschreibungen sind fristenkongruent mit der Fälligkeit des zweitfälligen Sonderbeitrages zu vereinbaren.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 91 Abs. 4 Z 1 –Z 12…

§ 91 Abs. 4 Z 1 –Z 12

 

         13. Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß § 75 Abs. 9.

§ 95. (1) – (2) …

§ 95. (1) – (2) …(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen.

 

(4) – (9) …

(4) – (9) …

§ 103. Z 1 – Z 9 …

§ 103. Z 1 – Z 33 …

 

         8a. (zu § 76 Abs. 1a):

 

Die Beitragsverpflichtung gemäß § 76 Abs. 1a besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.

 

Artikel 2

 

Änderung des Bankwesengesetzes

Anlage 2 zu § 43, Teil 2

Anlage 2 zu § 43, Teil 2

I. – II. …

I. – II. …

III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

 

darunter: fixe Gemeinkosten

IV. – VIII. …

IV. – VIII. …