Vorblatt

1. Problem:

Die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, „Rotes Kreuz“ und „Roter Halbmond“, werden entgegen der ursprünglichen Intention oft als religiöses Zeichen verstanden, was seit dem 19. Jahrhundert wiederholt zu Diskussionen über die Anerkennung weiterer, national bereits verwendeter Zeichen führte. Nationale Gesellschaften, die weder das Rote Kreuz noch den Roten Halbmond, aber auch solche, die gleichzeitig das Rote Kreuz und den Roten Halbmond annehmen wollten, konnten nicht in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften bzw. in die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung aufgenommen werden.

2. Ziel:

Ermöglichung eines Beitritts von nationalen Gesellschaften, die weder das Rote Kreuz noch den Roten Halbmond annehmen wollen, oder die eine Kombination der beiden Zeichen verwenden wollen, zur Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung bei gleichzeitiger Vermeidung einer Proliferation von Schutzzeichen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Einführung eines zusätzlichen, neutralen Zeichens „Roter Kristall“, und Regelung von dessen Verwendung. Mögliche Kombination des Roten Kristalls mit den von an den Genfer Abkommen anerkannten Zeichen (Rotes Kreuz, Roter Halbmond, theoretisch auch Roter Löwe mit roter Sonne) oder mit bisher verwendeten und dem Depositär der Genfer Abkommen kommunizierten Zeichen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine verbindlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Zusatzprotokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Partei der vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 (BGBl. Nr. 155/1953) und ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (Protokolle I und II, BGBl. Nr. 527/1982). Am 8. Dezember 2005 wurde auf einer Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) angenommen. Mit dem Protokoll III wird zusätzlich zum Roten Kreuz, zum Roten Halbmond und zum  heute nicht mehr gebräuchlichen) Roten Löwen mit roter Sonne der Rote Kristall als Schutz- bzw. Kennzeichen eingeführt.

Die Einführung des neuen, zusätzlichen Zeichens „Roter Kristall“ durch das Protokoll III löst in der Praxis bestehende Probleme: So wird beispielsweise von der nationalen Gesellschaft in Israel der Rote Davidstern (Magen David Adom) verwendet, der jedoch in den Genfer Abkommen nicht verankert war. Andere nationale Gesellschaften wiederum wünschten, Rotes Kreuz und Roten Halbmond gemeinsam, nebeneinandergestellt, zu verwenden, was in den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen nicht vorgesehen war. Das Protokoll III führt mit dem Roten Kristall ein neutrales Zeichen ein, das – anders als Rotes Kreuz und Roter Halbmond – nicht fälschlicherweise als religiöses Zeichen verstanden werden kann. Damit können nun auch nationale Gesellschaften, die weder das Rote Kreuz noch den Roten Halbmond annehmen wollen, oder aber beide gleichzeitig verwenden wollen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung beitreten. Auf den Roten Kristall kann unter bestimmten Voraussetzungen auch etwa bei Auslandseinsätzen zurückgegriffen werden, wenn ein Zeichen ohne religiösen Bezug als vorteilhaft erachtet wird. Eine Proliferation von Schutzzeichen durch die Annahme mehrerer einzelner, national verwendeter Zeichen oder Zeichenkombinationen soll durch die Annahme des Roten Kristalls vermieden werden.

Der Rote Kristall wird optisch als roter Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weißem Grund (Art. 2 Abs. 2) dargestellt. Der Rote Kristall kann mit den schon bisher von den Genfer Abkommen anerkannten Zeichen oder mit bereits bisher verwendeten und dem Depositär kommunizierten Zeichen kombiniert werden (Art. 3 Abs. 1). Die Bezeichnung „Roter Kristall“ wird nicht durch das Protokoll III selbst eingeführt, das nur vom „Zeichen des III. Protokolls“ spricht, sondern wurde auf der 29. Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenz im Juni 2006 angenommen.

Das Protokoll III regelt die mögliche Verwendung des Roten Kristalls - zusätzlich zu den weiterbestehenden Zeichen des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds - als Schutz- bzw. Kennzeichen. Der Rote Kristall erhält denselben Status wie die bisher bestehenden Zeichen der Genfer Abkommen. Wie bei den bestehenden Zeichen verpflichten sich die Vertragsparteien, den Missbrauch des Zeichens zu verhindern und zu ahnden (Art. 6) und die Kenntnis des Zeichens in Heer und Zivilbevölkerung zu verbreiten (Art. 7).

An der Verwendung des Roten Kreuzes als Schutz- bzw. Kennzeichen durch die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres und durch das Österreichische Rote Kreuz ändert sich durch das Protokoll III nichts. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung werden ihre bisherigen Namen und Zeichen beibehalten (Präambularparagraph 10). Das Protokoll III gewährt aber die zusätzliche Berechtigung, unter gewissen Voraussetzungen vorübergehend auch den Roten Kristall zu verwenden, etwa wenn dies den Schutz erhöht (Art. 2 Abs. 4) bzw. die Arbeit erleichtert (Art. 3 Abs. 3). Auch österreichische Beteiligungen an Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen könnten von einer zusätzlichen Schutzmöglichkeit durch den Roten Kristall profitieren (sh. Art. 5).

Das Zeichen und der Name des Roten Kristalls sind innerstaatlich bereits im Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG; BGBl. I Nr. 33/2008) vorgesehen und deren missbräuchliche Verwendung verboten (§ 8 lit. c RKG).

Das Protokoll III trat gemäß Art. 11 Abs. 1 sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikationsurkunden am 14. Jänner 2007 in Kraft. Bisher haben folgende Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Albanien, Belize, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Guatemala, Honduras, Island, Israel, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Philippinen, San Marino, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Zypern (Stand 4. November 2008).

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In PP 1 – PP 4 werden die bereits bestehenden Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle über die Schutz- und Kennzeichen bestätigt. Das Protokoll III soll an der bisherigen Zeichenverwendung und deren Voraussetzungen nichts ändern, sondern lediglich zusätzliche Möglichkeiten der Zeichenverwendung schaffen. Dies wird auch durch PP 10 bekräftigt.

Das Rote Kreuz wurde ursprünglich als Zeichen eingeführt, das Neutralität vermitteln soll und nicht religiös motiviert war. Dennoch wurde es immer wieder als religiös motiviert verstanden, was historisch zur Forderung nach Einführung weiterer Zeichen führte. PP 5 stellt klar, dass, obwohl der Rote Kristall als augenscheinlich neutrales Zeichen konzipiert wurde, auch die bisher anerkannten Zeichen (Rotes Kreuz, Roter Halbmond, Roter Löwe mit roter Sonne) weiterhin richtigerweise als religiös, ethnisch, rassisch, regional und politisch neutral zu verstehen sind.

PP 8 ist in Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 zu sehen und entspricht den Regeln der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

PP 9 verweist auf die bereits im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen dargestellten Schwierigkeiten einzelner Staaten und nationaler Gesellschaften.

Zur Terminologie: Protokoll III geht auf die unterschiedliche Verwendung der durch die Genfer Abkommen anerkannten Zeichen als Schutz- oder als Kennzeichen ein (sh. etwa PP 7). Allerdings wird der Begriff „Schutzzeichen“ (engl. „distinctive emblem“) auch als Überbegriff für die Zeichen verwendet (sh. ebenfalls PP 7). An anderer Stelle wird wiederum nur „Zeichen“ (engl. „emblem“) als Überbegriff verwendet (sh. PP 3).

Zu Art. 1

Art. 1 regelt das Verhältnis des Protokoll III zu den Genfer Abkommen 1949 und deren zwei Zusatzprotokollen 1977. Diese werden durch das Protokoll III bekräftigt und ergänzt. Das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne, ursprünglich für Persien/Iran eingeführt, wird seit 1980 nicht mehr verwendet.

Zu Art. 2

Art. 2 führt das zusätzliche Schutzzeichen ein und gewährt ihm denselben Status wie den bisher anerkannten Zeichen (Abs. 1). Auch die Bedingungen für seine Verwendung und Achtung sind die gleichen wie für die bisherigen Zeichen (Abs. 3). Abs. 2 regelt die Form sowie die Bezeichnung „Zeichen des III. Protokolls“. Die Bezeichnung „Roter Kristall“ wurde erst auf der 29. Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenz im Juni 2006 angenommen.

Gemäß Abs. 4 können die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Vertragsparteien, zusätzlich zu dem von ihnen üblicherweise verwendeten Zeichen, vorübergehend auch eines der anderen Zeichen verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht werden kann. Beispielsweise könnte also ein Sanitätsdienst, der das Rote Kreuz verwendet, vorübergehend auch den Roten Halbmond oder den Roten Kristall verwenden.

Zu Art. 3

Nationale (Rotkreuz- und Rothalbmond-)Gesellschaften können als ihr Kennzeichen das Rote Kreuz, den Roten Halbmond oder den Roten Kristall verwenden. (Der Rote Löwe mit roter Sonne wird de facto nicht mehr verwendet.) Eine nationale Gesellschaft, die sich für den Roten Kristall entscheidet, kann in diesen das Rote Kreuz, den Roten Halbmond, oder eine Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond einfügen (Abs. 1 lit. a). Die Voraussetzungen des in Abs. 1 lit. b umschriebenen Zeichens, das ebenfalls eingefügt werden kann, erfüllt nur der Rote Davidstern.

Die gemäß Abs. 1 in den Roten Kristall eingefügten Zeichen können von den nationalen Gesellschaften auch ohne den Rahmen des Roten Kristalls verwendet werden – dies jedoch nur innerhalb des Hoheitsgebiets, dem die nationale Gesellschaft zugehört (Abs. 2). Vgl. auch PP 8.

Nationale Gesellschaften, die das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond als ihr Zeichen anerkannt haben, können unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorübergehend auch den Roten Kristall verwenden (Abs. 3).

Die Möglichkeit des Abs. 1, andere Zeichen(-kombinationen) als die in den Genfer Abkommen anerkannten in den Roten Kristall einzufügen, ändert nicht deren rechtlichen Status (Abs. 4). Die Schutzzeichen der Genfer Abkommen bleiben Rotes Kreuz, Roter Halbmond und Roter Kristall (theoretisch auch Roter Löwe mit roter Sonne).

Zu Art. 4

Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr Personal können unter bestimmten Voraussetzungen den Roten Kristall verwenden, im Unterschied zu den Sanitätsdiensten, dem Seelsorgepersonal (Art. 2. Abs. 4) und den nationalen Gesellschaften (Art. 3 Abs. 3) auch nicht nur vorübergehend.

Zu Art. 5

Die Formulierung der Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen sollte möglichst viele Einsatzarten umfassen, von klassischen friedenserhaltenden Operationen bis zu Einsätzen, die durch Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen gedeckt sind. Kriterium für die Verwendung eines der Schutzzeichen ist das Einverständnis der teilnehmenden Staaten.

Zu Art. 6

Ein Missbrauch des Roten Kristalls ist zu verhindern und zu ahnden. Diesbezüglich gelten dieselben Bestimmungen wie für die anderen in den Genfer Abkommen vorgesehenen Schutzzeichen (Abs. 1). In Österreich ist der Missbrauch des Roten Kristalls in § 8 lit. c RKG verboten.

Zu Art. 7

Die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Verbreitung der Kenntnis der Schutzzeichen gemäß den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sicherzustellen, gilt auch für den Roten Kristall. Vgl. den Text des Art. 83 Abs. 1 Protokoll I.

Zu Art. 8 - 17

Art. 8 bis 17 enthalten die üblichen Schlussklauseln, die sich an die Schlussklauseln der Protokolle I und II anlehnen. Das Protokoll III ist bereits am 14. Jänner 2007 nach der Ratifikation durch Norwegen und die Schweiz objektiv in Kraft getreten. Am 24. Juli 2008 hatte es 31 Vertragsparteien.

Zum Annex

Der Annex enthält eine Abbildung des Roten Kristalls (Art. 1 des Annex) und stellt graphisch dar, wo bei der Verwendung als Kennzeichen gemäß Art. 3 ein anderes Zeichen eingefügt werden kann (Art. 2 des Annex).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.