Vorblatt

1. Problem:

Durch die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 erfolgt eine Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX zum Basler Übereinkommen enthalten sind, an einen Beschluss der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Die Entscheidungen sind von der Europäischen Gemeinschaft (EG) und von den einzelnen Mitgliedstaaten anzunehmen. Die Europäische Union hat die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 durch die Neufassung der EG-Verbringungsverordnung in 2006 umgesetzt.

2. Ziel:

Harmonisierung des Basler Übereinkommens mit den Verbringungsregelungen in der OECD.

3. Inhalt, Problemlösung:

Keine.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Änderung des Basler Übereinkommens entstehen keine zusätzlichen Kosten.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Verbringungsverordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Anhänge VIII und IX der Basler Konvention in Anhang V umgesetzt. Die Verbringungsverordnung wurde in der Zwischenzeit einer Revision unterworfen. Die neue Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ist mit 12. Juli 2007 anzuwenden und beinhaltet Anhang V die Umsetzung der Anhänge VIII und IX der Basler Konvention inklusive der Umsetzung der Entscheidungen VI/35 und VII/19 zur Basler Konvention. EU-Konformität ist somit gegeben.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderungen oder Anpassungen der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung enthalten sind, haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Entscheidungen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000, regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle und wurde in der Europäischen Gemeinschaft (EG) durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 umgesetzt. Das Übereinkommen ist für Österreich am 12. April 1993 in Kraft getreten.

Anhang VIII des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als gefährlich gelten und damit einem Exportverbot unterliegen. Anhang IX des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als nicht gefährlich gelten und keinem Exportverbot unterliegen.

Durch die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 erfolgt eine Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX zum Basler Übereinkommen enthalten sind. Dadurch werden die Abfalllisten an den Beschluss der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) C(92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen und den OECD-Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angepasst.

Die Europäische Union hat die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 durch die Neufassung der EG-Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, welche die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ersetzt, umgesetzt. Die neue EG-Verbringungsverordnung ist mit 12. Juli 2007 anzuwenden und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Die Entscheidungen treten gemäß Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens neunzig Tage nach Einlangen der Urkunden beim Depositär über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, in Kraft.

Die Entscheidungen sind von der EG und von den einzelnen Mitgliedstaaten anzunehmen.

Österreich ist durch die EG-Verbringungsverordnung jedenfalls an die Entscheidungen gebunden. Durch die Entscheidungen ergeben sich daher keine Änderungen, die über die EG-Verbringungsverordnung hinausgehen.

Besonderer Teil

Zu Entscheidung VI/35

Die Änderungen der Einträgen in den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, die mit der Entscheidung VI/35 erfolgen, gehen auf die Initiative zur Harmonisierung dieser Listen mit den OECD-Beschluss C92(39) und Folgende zurück. Die Änderungen bewirken sachlich keine Änderung, sollen aber, durch die Harmonisierung mit dem Wortlaut in den OECD-Beschlüssen, zu einer Effizienzsteigerung und Verwaltungsvereinfachung führen.

Zu Entscheidung VII/19

Die neuen Einträge A 1190 in Anhang VIII und B 1115 in Anhang IX gehen auf die indische Initiative zur Listung von ursprünglich nicht gelisteten Kabelabfällen zurück. Da diese Abfälle bereits in Anhang V der EG-Verbringungsverordnung gelistet waren ergibt, sich für die Europäische Gemeinschaft sachlich keine Änderung durch die neuen Einträge im Basler Übereinkommen.