67 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (45 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapier­aufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundes­finanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungs­aufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert und das Börsefondsgesetz 1993 und das Börsefondsüberleitungsgesetz aufgehoben werden

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09.2007, S. 1, CELEX Nr. 32007L0044) umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt dementsprechend durch Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen über den Beteiligungserwerb im BWG, WAG 2007 und VAG.

Außerdem wird ein neuer Vertragstypus der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung im VAG eingeführt.

Im BörseG wird klargestellt, dass Transparenzpflichten für den Aktienerwerb und –verkauf auch für börsenotierte Zertifikate gelten.

Weiters werden mit diesem Gesetzentwurf auch terminologische Verdeutlichungen und Klarstellungen von Verweisen im BWG, WAG 2007, VAG, BörseG, BundesfinanzierungsG, SparkassenG und FinanzkonglomerateG vorgenommen sowie Bestimmungen hinsichtlich obsoleter Begriffe oder Verweise bereinigt.

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für das Aufsichtsverfahren bei Beteiligungserwerben im Finanzsektor. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Der Gesetzentwurf enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA, diese ist jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Bei der relevanten Bestimmung handelt es sich um eine Regelung, die auch auf europäischer Ebene durch Leitlinien der Ausschüsse der Europäischen Aufsichtsbehörden konkretisiert und in ihrem detaillierten Regelungsgehalt standardisiert werden soll. Von einer laufenden Anpassung dieser Leitlinien ist auszugehen, weshalb auch bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

Dem Grundsatz der Maximalharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften.

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Es wird durch die Richtlinie Rechtsklarheit und Transparenz hinsichtlich des Aufsichtsverfahrens beim Beteiligungserwerb im Finanzsektor geschaffen und die Regelungen über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden beim grenzüberschreitenden Beteiligungserwerb verbessert. Hürden, die durch unterschiedliche Auslegungen innerhalb der EG entstanden waren, werden wiederum beseitigt. Die Novelle verursacht keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften. Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen. Es werden die bisherigen Bewilligungstatbestände der §§ 20 und 21 Abs. 1 Z 2 BWG zusammengefasst. Änderungen ergeben sich vor allem für die FMA hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens. Durch die Einführung der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung wird nicht nur die Wettbewerbsgleichheit und Standortsicherheit aufrechterhalten und dadurch der Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig gestärkt, sondern auch die Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich attraktiver und transparenter gestaltet.

Die Richtlinie und der diese umsetzende vorliegende Gesetzentwurf enthält Klarstellungen betreffend das Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Beteiligungsschwellen, das aufsichtsrechtliche Verfahren hinsichtlich Fristenlauf und beizubringender Informationen, Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit eines entsprechenden Erwerbs sowie die Zusammenarbeit mehrerer zuständiger Behörden. Unter Normierung rein aufsichtsrechtlicher Kriterien wird die Einbeziehung wirtschafts- bzw. standortpolitischer Überlegungen im Aufsichtsverfahren ausgeschlossen. Da die Richtlinie Maximalharmonisierung vorsieht, hatten vorhandene weitere Melde- und Anzeigepflichten zu entfallen. Die Prüfung ist zwar genauer und was die zu prüfenden Kriterien betrifft – zumindest im Hinblick auf interessierte Erwerber, die kein Kreditinstitut sind, - im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingehender gestaltet, jedoch unterliegen nur noch Beteiligungserwerbe ab einer gewissen Schwelle der Anzeigepflicht.

Die neue Form der Lebensversicherung im VAG (§§ 18 ff) schafft die Möglichkeit durch eine spezielle Veranlagungsstrategie für einen Tarif und einer damit verbundenen persönlichen Risikoeinschätzung kundenorientierte und moderne Versicherungslösungen anzubieten.

Die Veranlagung soll bei diesem Produkt durch das Versicherungsunternehmen nicht individuell für jeden einzelnen Versicherungsnehmer erfolgen, sondern gesamt für einen bestimmten Tarif. Unter kapitalanlageorientierten Lebensversicherungen sind Lebensversicherungstarife zu verstehen, bei denen die Darstellung der Versicherungsleistung eine besondere Kapitalanlagestrategie für den konkreten Tarif erforderlich macht, ohne dass diese Tarife der klassischen Lebensversicherung, fondsgebundenen Lebensversicherung, indexgebundenen Lebensversicherung, prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und betrieblichen Kollektivversicherung zugeordnet werden können.

Bei dem neuen Versicherungsprodukt als kapitalanlageorientierte Lebensversicherung mit Garantiezins hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine bestimmte Leistung, die vom Versicherungsunternehmen garantiert wird unter Heranziehung der Bestimmungen der Höchstzinssatzverordnung. Das Versicherungsunternehmen wählt auf Grund des Versicherungsvertrages eine spezielle Kapitalanlagestrategie, um die Leistung zu erfüllen und übernimmt auch das Kapitalanlagerisiko.

Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sehen verpflichtend vor, dass für jede Abteilung innerhalb der Lebensversicherung ein gesonderter Deckungsstock zu bilden ist. Dies ist auch aus Gründen der Transparenz geboten. Daher soll für diese Produktkategorie eine neue und getrennte Deckungsstockabteilung errichtet werden.

Im BörseG wird klargestellt, dass Transparenzpflichten für den Aktienerwerb und -verkauf auch für börsenotierte Zertifikate gelten.

Weiters werden mit diesem Gesetzentwurf auch terminologische Verdeutlichungen und Klarstellungen von Verweisen im BWG, WAG 2007, VAG, BörseG, BundesfinanzierungsG, SparkassenG und FinanzkonglomerateG vorgenommen sowie Bestimmungen hinsichtlich obsoleter Begriffe oder Verweise bereinigt.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Februar 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Johann Maier die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Mag. Peter Michael Ikrath, Ing. Robert Lugar, Wolfgang Zanger, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Wilhelm Molterer und DDr. Werner Königshofer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Johann Maier gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (45 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 02 12

                              Mag. Johann Maier                                                  Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann