Vorblatt

1. Problem:

Zur Umsetzung des Übereinkommens über Streumunition bedarf es einer Anpassung des Bundesgesetzes über Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008.

2. Ziel:

Anpassung des Bundesgesetzes über Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008.

3. Inhalt, Problemlösung:

Anpassung des Begriffs der „Streumunition“ und der Verbotsbestimmungen des Gesetzes.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Österreich hat sich im Rahmen des sog. „Oslo-Prozesses“ für ein umfassendes Verbot von Streumunition eingesetzt. Im Vorgriff auf das künftige internationale Übereinkommen über Streumunition wurde in Österreich bereits das Bundesgesetz über Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, geschaffen, das die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, den Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Gebrauch und den Besitz von Streumunition verbietet. Bestimmungen dieses Gesetzes wurden im Zuge der Verhandlungen über das Übereinkommen über Streumunition von Vertretern von Staaten und Interessensgruppen häufig als Vorbild verwendet; das Gesetz hatte damit wesentlichen Einfluss auf das Zustandekommen des Übereinkommens.

Als Ergebnis des „Oslo-Prozesses“ wurde am 3. Dezember 2008 in Oslo das Übereinkommen über Streumunition von zahlreichen Staaten, darunter auch Österreich, unterzeichnet, das Gegenstand eines separaten parlamentarischen Genehmigungsverfahrens ist. Da einzelne Bestimmungen des bestehenden österreichischen Gesetzes dem Übereinkommen über Streumunition nicht vollständig entsprechen, muss das Gesetz an das Übereinkommen angepasst werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Übernahme von Begriffen und Definitionen, wie sie nunmehr im internationalen Übereinkommen formuliert wurden. Dem dient die vorliegende Novelle des Bundesgesetzes über Streumunition.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 15 („militärische Angelegenheiten“) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Da in weiteren Bestimmungen des Gesetzes auf das Übereinkommen über Streumunition verwiesen wird, ist es zweckmäßig, das Übereinkommen unter die im Gesetz verwendeten Definitionen aufzunehmen. Dies geschieht durch den neuen § 1 Z 1.

Die Definition der „Streumunition“ in § 1 Z 1 des Gesetzes in der Stammfassung BGBl. I Nr. 12/2008 lautete: „Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.“ Diese Definition deckt sich insofern nicht mit der Definition des Übereinkommens, als sie insbesondere Submunition als solche nicht erfasst (sondern nur „Behälter“) und als die Definition des Übereinkommens andere Ausnahmen enthält (sh. Art. 2 Z 2 lit. a) bis c) des Übereinkommens). Die Definition des Übereinkommens soll daher in das Gesetz übernommen werden. Die im Gesetz derzeit vorgesehenen Ausnahmen decken sich teilweise mit den Ausnahmen des Übereinkommens; dies gilt für Nebelmunition (Rauch freisetzende Munition oder Submunition im Sinne von Art. 2 Z 2 lit. a) des Übereinkommens) und pyrotechnische Sätze (pyrotechnische Mittel freisetzende Munition oder Submunition im Sinne von Art. 2 Z 2 lit. a) des Übereinkommens). Die Aufrechterhaltung der ausdrücklichen Ausnahmen für Leuchtmunition und Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird, ist nicht erforderlich, da diese nicht unter den Streumunitionsbegriff des Übereinkommens fallen.

Zu Z 2:

Der Begriff „erwerben“ wird in Art. 1 Abs. 1 lit. b) des Übereinkommens verwendet; „Erwerb“ soll daher an die Stelle des derzeit im Gesetz verwendeten Begriffs „Beschaffung“ treten. „Erwerb“ findet sich auch in § 13 Außenhandelsgesetz 2005.

Um die Bestimmung „unmittelbar ... weiterzugeben“ in Art. 1 Abs. 1 lit. b) des Übereinkommens vollständig umzusetzen, soll der derzeit im Gesetz verwendete Begriff „Verkauf“ durch den Begriff „Überlassung“ ersetzt werden, der neben einer entgeltlichen (Verkauf) auch jede andere (auch unentgeltliche) Art der Überlassung umfasst.

Zu Z 3:

Art. 3 Abs. 6 und 7 des Übereinkommens gestatten die Zurückbehaltung, den Erwerb sowie die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat insbesondere für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und für die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition. Im Einklang mit diesen Bestimmungen wird die in § 3 Z 1 des Gesetzes enthaltene Einschränkung des Verbotes auf die nun angeführten Tätigkeiten (Erwerb, Einfuhr, Besitz und Gebrauch reduziert, die weiterhin ausschließlich Ausbildungszwecken im Bundesheer oder dem Entminungsdienst und Entschärfungsdienst dienen müssen. Gemäß Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens soll die Einschränkung des Verbots aber auch für die Aus- und Durchfuhr in einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu vergleichbaren Zwecken gelten.

In § 3 Z 2 soll klargestellt werden, dass Streumunition zum Zweck der Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung auch erworben und überlassen werden kann. Außerdem soll, da Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat auch zum Zwecke der Vernichtung gestattet, die in § 3 Z 2 des Gesetzes enthaltene Einschränkung des Verbotes hinsichtlich der Aus- und Durchfuhr auf eine solche in einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens reduziert werden.

Zu Z 4:

In Ergänzung zum bestehenden § 4 des Gesetzes, nach dem das Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr: Landesverteidigung und Sport) zur Entgegennahme von Meldungen und zur Vernichtung von Streumunition zuständig ist, soll im Einklang mit § 42 Abs. 5 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, klargestellt werden, dass für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, diesbezüglich das Bundesministerium für Inneres zuständig ist.

Zu Z 5:

Im Hinblick auf die Ergänzung in § 4 des Gesetzes, in dem nunmehr auch eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen ist, ist dieses auch in § 6 Abs. 4 unter jenen Stellen anzuführen, denen – je nach Zuständigkeit gemäß § 4 – eingezogene Gegenstände zu melden sind.

Zu Z 6:

Die Änderungen in § 4 und § 6 Abs. 4 sind in den Z 2 und 4 der Vollzugsklausel durch Aufnahme der Bundesministerin für Inneres zu berücksichtigen. Die ganze Vollzugsklausel wird an die aktuellen Bezeichnungen der Ressortleiter angepasst.

Zu Z 7:

Die in dieser Novelle enthaltenen Regelungen sollen gemäß dem neuen § 8 Abs. 2 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition in Kraft treten. Dieses tritt gemäß seinem Art. 17 am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreißigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Dies wird noch für 2009 angestrebt.

§ 8 Abs. 3 bestimmt, dass für Kriegsmaterial, das erst mit Inkrafttreten der neuen, dem Übereinkommen entnommenen Definition in § 1 Z 2 unter den Begriff „Streumunition“ fällt, die in § 4 genannten Fristen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dies betrifft Submunition, die von der bisherigen gesetzlichen Streumunitionsdefinition als solche nicht erfasst war.