Vorblatt

Problem:

Gemäß dem deutschen Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz, SkAufG) ist der Abschluss eines bilateralen Abkommens durch die deutsche Bundesregierung notwendig, sobald sich ausländische Streitkräfte in Einheits- bzw. Kompaniestärke (d.h. ab etwa 150 Personen) für eine nicht unwesentliche Anzahl von Tagen im Jahr vorübergehend in Deutschland aufhalten. Aufgrund der Intensivierung der Kooperation zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich, insbesondere im Bereich von Übungen und Ausbildungs­aktivitäten, kommt es in den letzten Jahren des Öfteren zur Überschreitung dieser Personenzahl im Rahmen von vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland. Deutschland hat daher den Abschluss eines bilateralen Abkommens nach dem SkAufG vorgeschlagen.

Ziel:

Mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) soll, in Ergänzung zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 136/1998, kurz PfP‑Truppenstatut, die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland bzw. von Angehörigen der deutschen Bundeswehr bei vorübergehenden Aufenthalten in Österreich geregelt werden.

Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen legt fest, dass sich die Ein- und Ausreise und der vorübergehende Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges grundsätzlich nach den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts richten, sofern nicht durch das Abkommen selbst anderes geregelt ist. Ergänzend zum PfP‑Truppenstatut enthält das Abkommen Bestimmungen zum Gesundheitswesen, zur Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, zum Umweltschutz sowie zum Verkehr mit Fahrzeugen, einschließlich Luftfahrzeugen, im Aufnahmestaat.

Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer eines konkreten Aufenthaltes werden direkt zwischen den zuständigen Stellen festgelegt. Darüber hinaus können die Verteidigungsminister in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens schließen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Abkommen resultiert kein unmittelbarer finanzieller Mehraufwand.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Im Abkommen wird der militärische Bereich ausdrücklich in die Bemühungen um Umweltschutz einbezogen und so dem Umweltschutz besonders Rechnung getragen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Regelungsinhalt fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung der Entsendung von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres zu Einsätzen des internationalen Krisenmanagements auf der Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nehmen Angehörige des Österreichischen Bundesheeres zunehmend an internationalen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten teil. Im Verhältnis zu den meisten Kooperationspartnern Österreichs erfolgt der in diesem Zusammenhang erforderliche vorübergehende Aufenthalt von Angehörigen der Streitkräfte im jeweils anderen Land auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 136/1998, kurz PfP‑Truppenstatut, auf dessen Grundlage das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 135/1998, kurz NATO-Truppenstatut, anwendbar ist.

Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, mit der Österreich im Rahmen des internationalen Krisenmanagements eng zusammenarbeitet, bedarf es im geschilderten Zusammenhang aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften eines zusätzlichen bilateralen Abkommens. Das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz, SkAufG) ermächtigt die deutsche Bundesregierung, Abkommen mit ausländischen Staaten über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen und Ausbildung sowie für die Durchreise zu schließen. Der Abschluss eines solchen Abkommens ist notwendig, sobald sich ausländische Streitkräfte in Einheits- bzw. Kompaniestärke (d.h. ab etwa 150 Personen) für eine nicht unwesentliche Anzahl von Tagen im Jahr vorübergehend in Deutschland aufhalten.

Aufgrund der Intensivierung der Kooperation zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland (BMVg) und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich aus den oben geschilderten Hintergründen, insbesondere im Bereich von Übungen und Ausbildungsaktivitäten, kommt es in den letzten Jahren des Öfteren zur Überschreitung dieser Personenzahl im Rahmen von vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland. Deutschland hat daher den Abschluss eines bilateralen Abkommens nach dem SkAufG vorgeschlagen.

Mit dem Abkommen soll, in Ergänzung zum PfP-Truppenstatut, die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland bzw. von Angehörigen der deutschen Bundeswehr bei vorübergehenden Aufenthalten in Österreich geregelt werden.

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist, richten sich die Einreise, der Aufenthalt und die Ausreise von Mitgliedern der Streitkräfte des jeweiligen Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges weiterhin nach den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts. Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer eines konkreten Aufenthaltes werden direkt zwischen den zuständigen Stellen festgelegt. Darüber hinaus können die Verteidigungsminister Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens schließen.

Für die Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit dem BMVg, insbesondere im Bereich von Übungen und Ausbildungsaktivitäten, gibt es keine Alternativen zum Abschluss des Abkommens.

Aus dem Abkommen entstehen keine unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt einerseits Bezug auf das PfP-Truppenstatut und legt andererseits den primären Erwägungsgrund zum Abschluss des Abkommens dar. Weiters enthält die Präambel die Klarstellung, dass die Rechte und Pflichten der Parteien aus völkerrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte, einschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof, unberührt bleiben.

Zu Art. 1:

Grundsätzlich regelt das Abkommen lediglich das Wie des Aufenthalts. Das Ob des Aufenthalts bleibt vom Abkommen unberührt und richtet sich weiterhin nach den einschlägigen nationalen (in Österreich z. B. nach dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2008) bzw. allfällig anwendbaren inter­nationalen Vorschriften.

Das Abkommen soll gemäß Abs. 1 für die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und die Ausreise von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bzw. Angehörigen der deutschen Bundeswehr (Mitglieder der Streitkräfte) auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates anwendbar sein. Vom Begriff Mitglieder der Streitkräfte ist dabei auch das jeweilige zivile Gefolge umfasst.

Im Abs. 2  wird klargestellt, dass grundsätzlich die innerstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates zur Anwendung kommen, soweit nicht durch das Abkommen selbst abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

Abs. 3 normiert das PfP-Truppenstatut als subsidiäre Rechtsgrundlage für Angelegenheiten, die durch das Abkommen nicht geregelt sind.

Zu Art. 2:

Abs. 1 spezifiziert den Anwendungsbereich dahingehend, dass das Abkommen nur auf Aufenthalte zu den ausdrücklichen genannten Zwecken, mit einer bestimmten Anzahl an Personen und für eine bestimmte Dauer anwendbar ist. Die in Abs. 1 genannten Zwecke eines Aufenthalts (Übungen, Ausbildung von Einheiten, Durchreise, Vorbereitung von Friedensmissionen sowie die Durchführung von humanitären Such- und Rettungsaktionen) begründen jeweils voneinander unabhängig die Anwendung des Abkommens. Aufenthalte, die den in Abs. 1 genannten Zwecken bzw. Kriterien nicht entsprechen, werden nicht durch das Abkommen geregelt. Militärattachés sind nicht vom Begriff „Mitglieder der Streitkräfte in Verbindungs- und Beratungsfunktionen“ umfasst; das Abkommen ist auf sie nicht anwendbar.

Da dieses Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für Aufenthalte und die Rechtsstellung der Mitglieder der Streitkräfte festlegen soll, werden Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer gemäß Abs. 2 zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.

Zu Art. 3:

Art. 3 regelt für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise, dass grundsätzlich die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts anwendbar sind und nur insoweit, als das Abkommen anderslautenden Bestimmungen enthält, diese anzuwenden sind.

Zu Art. 4:

Art. 4 gibt dem jeweiligen Verteidigungsminister des Aufnahmestaates das Recht, die Entfernung eines Mitglieds der Streitkräfte des Entsendestaats zu verlangen, wenn durch dieses die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaates gefährdet wird. Der Entsendestaat verpflichtet sich, einem entsprechenden Ersuchen durch den Verteidigungsminister nachzukommen auch wenn eine tatsächliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht erwiesen ist.

Zu Art. 5:

Art. 5 dient der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen, die im Rahmen von Aufenthalten von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats in den jeweiligen Aufnahmestaat verbracht werden könnten. Zu diesem Zweck wird in Abs. 1 klargestellt, dass die internationalen und jeweiligen nationalen Gesundheitsvorschriften zu beachten sind und der Aufnahmestaat bei der Einreise die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangen kann. Weiters können die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats in Übereinstimmung mit für beide Staaten verbindlichen internationalen Vereinbarungen notwendige seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche und lebensmittelrechtliche Maßnahmen bezüglich der Fleisch- und Geflügelfleischprodukte sowie hygienerechtliche Maßnahmen treffen (Abs. 3).

Zu Art. 6:

Art. 6 dient der Regelung der Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates durch den Aufnahmestaat. Gemäß Abs. 1 wird grundsätzlich von der Ausübung der Gerichtsbarkeit gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaates abgesehen, wenn kein öffentliches Interesse an der Ausübung besteht. In solchen Fällen wird dem Entsendestaat der Vorrang zur Ausübung der Gerichtsbarkeit eingeräumt.

Abs. 2 bestimmt näher, in welchen Fällen jedenfalls öffentliches Interesse zur Ausübung der Gerichtsbarkeit besteht. Dies ist bei strafbaren Handlungen von erheblicher Bedeutung gegen die Sicherheitsinteressen des Aufnahmestaats und bei strafbaren Handlungen, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, sowie bei Raub und Vergewaltigung  der Fall (soweit sich diese strafbaren Handlungen nicht gegen ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats richten). Auch bei der Vorbereitung oder dem Versuch dieser strafbaren Handlungen und der Teilnahme an diesen ist das öffentliche Interesse zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Aufnahmestaat jedenfalls gegeben.

Wird ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaates verdächtigt, eine strafbare Handlung im Aufnahmestaat begangen zu haben und sieht der Aufnahmestaat von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen ihn ab, wird der Entsendestaat dieses Mitglied jedenfalls unverzüglich aus dem Aufnahmestaat entfernen und den Fall seinen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens vorlegen (Abs. 3).

Abs. 4 dient der Klarstellung, dass den Gerichten und Behörden des Entsendestaats durch dieses Abkommen kein Recht eingeräumt wird, ihre Gerichtsbarkeit im Aufnahmestaat auszuüben.

Um eine effektive Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates zu gewährleisten, leisten die zuständigen Gerichte und Behörden der beiden Staaten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sowie der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen Rechtshilfe bei Strafverfahren (Abs. 5). Weiters wird für den Fall einer strafrechtlichen Verfolgung im Aufnahmestaat bestimmt, dass der Entsendestaat im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hinwirkt, dass sich Mitglieder seiner Streitkräfte den Gerichten und Behörden des Aufnahmestaats stellen werden (sofern sie dazu nach dem Recht des Aufnahmestaats verpflichtet sind).

Abs. 6 enthält eine Klarstellung dahingehend, dass die Gerichte und Behörden des Aufnahmestaates – unter der Bedingung, dass sie zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zuständig sind – auch Zwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats anordnen und durchführen können.

Der internationalen Praxis entsprechend wird die zuständige Behörde des Aufnahmestaates die diplomatische Vertretung des Entsendestaats im Aufnahmestaat unverzüglich verständigen, wenn die Anordnung oder Durchführung einer Zwangsmaßnahme den Entzug der Freiheit zur Folge hat (Abs. 7).

Nach Abs. 8 gelten die in Art. 6 dargestellten Grundsätze über die Ausübung der Gerichtsbarkeit auch dann, wenn der Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats anderen dienstlichen Zwecken als jenen in Art. 2 Abs. 1 genannten dient.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel enthält umfangreiche Bestimmungen über die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen, über die Errichtung und des Betriebs von Telekommunikationsanlagen einschließlich Funkanlagen durch den Entsendestaat sowie über die Nutzung von Funkfrequenzen durch diesen. Unter anderem wird festgelegt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen im Aufnahmestaat nur zu den jeweils geltenden Bestimmungen genutzt werden können (Abs. 1), dass das Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen von der Zustimmung der zuständigen Behörden abhängig ist (Abs. 2), dass Funkanlagen die nach dem Recht des Aufnahmestaats geltenden grundlegenden technischen Anforderungen erfüllen müssen (Abs. 3), dass nur zugeteilte Funkfrequenzen genutzt werden dürfen (Abs. 4) und dass Störungen der Telekommunikations­netze im Aufnahmestaat zu vermeiden sind (Abs. 5).

Zu Art. 8:

Dieser Artikel betrifft den Schutz der Umwelt im Aufnahmestaat durch Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats. Diese sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zum Schutz der Umwelt achten (Abs. 1). Weiters wird eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Stellen und der Mitglieder der Streitkräfte in allen Fragen des Umweltschutzes festgelegt (Abs. 2). Auch über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehend sollen Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden (Abs. 3, diese Regelung ist aufgrund der bestehenden Rechtslage in Deutschland notwendig, da der deutsche Gesetzgeber bislang keine Detailregelungen für den Umweltschutz im militärischen Bereich getroffen hat). Entsprechend den umweltpolitischen Zielsetzungen soll bei Transporten von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut der Schienen- und der Wasserweg bevorzugt werden (Abs. 4). Soweit es nach den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge möglich ist, werden schadstoffarme Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwendet und Begrenzungen von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten (Abs. 5). Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden die jeweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheits­bestimmungen, die Brandschutzbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt beachtet. Besondere Regelungen werden für Nachtschießen sowie für Schießen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen getroffen werden (Abs. 6). Schließlich soll eine umweltverträgliche Verwertung oder sonstige Entsorgung von Abfällen nach den Vorschriften des Aufnahmestaates erfolgen, wobei die Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung nur in hierfür genehmigten Anlagen zulässig ist (Abs. 7).

Zu Art. 9:

Die Absätze 1 bis 6 enthalten allgemeine Bestimmungen über Verkehrsangelegenheiten, Regelungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Transporte bzw. Beförderungen zu Land.

Die in Abs. 1 getroffene Regelung, dass Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger durch den Entsendestaat registriert und zugelassen werden und ein Nummernschild und ein deutliches Nationalitäts­kennzeichen führen sollen, entspricht der internationalen Praxis. Der Begriff Nummernschild ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen, sodass auch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges ohne Anbringen einer Kennzeichentafel, wie sie beispielsweise bei gepanzerten Kampf- und Gefechtsfahrzeugen üblich ist, ausreicht.

Abs. 2 normiert – allerdings nur im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und der für beide Staaten verbindlichen völkerrechtlichen Verträge – eine generelle Erlaubnis für die Durchführung von Transporten und Beförderungen durch Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates innerhalb des Aufnahmestaates. Die Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung und soll im Rahmen bestehender Rechtsgrundlagen die Einholung von erforderlichen Genehmigungen, beispielsweise für Schwertransporte, erleichtern bzw. gänzlich überflüssig machen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen für den Transport von Gefahrgut eingeholt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass das Abkommen nicht das Ob des Aufenthalts, sondern lediglich das Wie des Aufenthalts regelt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des Aufenthalts durch den Aufenthaltsstaat an sich bleibt daher von dieser Bestimmung unberührt.

Für die Einholung solcher Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen werden die militärischen Stellen des Aufnahmestaats gemäß Abs. 3 eine Übermittlungsfunktion gegenüber den zivilen Stellen des Aufnahmestaates übernehmen.

Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Eisenbahnfahrzeuge des Entsendestaates bereits für den internationalen Verkehr zugelassen sein können. In solch einem Fall verbleiben dann ausschließlich kommerzielle Fragen, einschließlich der Nutzung der Infrastruktur des Aufnahmestaats, zur Vereinbarung zwischen den betroffenen nationalen Eisenbahngesellschaften. Da von gesetzlichen Vorschriften des Aufnahmestaats im Hinblick auf die Anforderungen an Beschaffenheit und Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge in solchen kommerziellen Vereinbarungen nicht abgewichen werden kann, muss das Eisenbahnunternehmen des Entsendestaats die erforderlichen Genehmigungen bei der Eisenbahnverwaltung des Aufnahmestaats beantragen.

Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die Verkehrsvorschriften des Aufnahmestaats ein (Abs. 5). Im Rahmen dieser im Aufnahmestaat geltenden Verkehrsvorschriften ist im Hinblick auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen die Anwendung der innerstaatlichen Normen des Entsendestaats möglich.

Abs. 6 dient der Verhinderung einer übermäßigen Beanspruchung von öffentlichen Straßen durch den Verkehr von militärischen Fahrzeugen des Entsendestaates und beschränkt den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem Straßenverkehrsrecht des Aufnahmestaats geltenden Begrenzungen überschreiten. Weiters sollen Kettenfahrzeuge generell auf dem Schienenweg oder, soweit erforderlich, auf Tiefladern, bewegt werden; das Befahren öffentlicher Straßen und Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Kettenpolster ist jedoch insgesamt unzulässig.

Die Abs. 7 bis 10 regeln den Verkehr mit Luftfahrzeugen im Aufnahmestaat und die für die Koordination des Flugverkehrs notwendige Zusammenarbeit.

Für nach Abs. 2 genehmigte Transporte und Beförderungen der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates mit Luftfahrzeugen bestimmt Abs. 7, dass zur Erkennbarkeit dieser Genehmigung nach außen ein Hinweis auf dieses Abkommen und auf die entsprechende Genehmigung im jeweiligen Flugplan aufzunehmen ist. Davon gänzlich unberührt ist die Notwendigkeit der Genehmigung des Aufenthalts durch den Aufenthaltsstaat an sich (siehe dazu auch die Anmerkungen zu Abs. 2). Für Österreich wäre dies beispielsweise eine nach der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Mai 1987 betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, erforderliche Bewilligung für den Einflug, den Ausflug und den landungslose Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge.

Die Regelung in Abs. 8, nach der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats zivile Verkehrsflugplätze im Aufnahmestaat mit militärischen Luftfahrzeugen, außer in Notfällen, nur mit Erlaubnis der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats benutzen dürfen, ist notwendig, da nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften des Luftverkehrs die Benutzung von zivilen Verkehrsflugplätzen entsprechender Genehmigungen bedarf.

Aus Flugsicherheits- und Flugsicherungsgründen sieht Abs. 9 eine Koordinierung der Kontrollsysteme für den Luftverkehr beider Staaten und der dazu gehörenden Fernmeldesysteme vor.

Abs. 10 entspricht der internationalen Praxis, dass dem Entsendestaat bei Flugunfällen oder Flugvorfällen die Möglichkeit gegeben wird, Experten als Beobachter in die Flugunfalluntersuchungskommission zu entsenden. Diese Regelung steht im Einklang mit § 138 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie § 3 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Untersuchung von Unfällen und Vorfällen beim Betrieb von in- und ausländischen Militärluftfahrzeugen, BGBl. II Nr. 368/2001.

Zu Art. 10:

Der internationalen Praxis entsprechend ist der Entsendestaat für die medizinische Versorgung der Mitglieder seiner Streitkräfte verantwortlich. In Ausnahme zu diesem Grundsatz können jedoch – ebenfalls entsprechend der internationalen Praxis – medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates für die Erst- und Notfallversorgung unentgeltlich genutzt werden.

Zu Art. 11:

Art. 11 verweist für die Schadensabwicklung grundsätzlich auf das zwischen den Parteien geltende PfP‑Truppenstatut, auf dessen Grundlage das NATO-Truppenstatut anwendbar ist, soweit nicht durch das Abkommen anderes geregelt wird (Abs. 1).

Abs. 2, nach dem die Parteien einander die für die Schadensabwicklung jeweils zuständigen Stellen mitteilen, dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und des im NATO‑Truppenstatut geregelten Verfahrens.

Abs. 3 enthält Bestimmungen, die die Regelungen des NATO-Truppenstatuts im Hinblick auf die Schadensabwicklung bei Drittschäden, die in Ausübung des Dienstes verursacht worden sind, ergänzen und das Verfahren weiter vereinfachen sollen.

So bestimmt lit. a, dass der Aufnahmestaat nach Eingang eines durch den geschädigten Dritten gestellten Entschädigungsantrags eigene Ermittlungen in einem Schadensfall durchführt. Nach lit. b wird den zuständigen Stellen des Entsendestaates der Eingang eines solchen Entschädigungsantrages so bald wie möglich mitgeteilt.

Die Mitteilung der Stellen des Entsendestaats, ob der Schaden ihrer Auffassung nach durch eine Handlung oder Unterlassung, für die der Entsendestaat rechtlich verantwortlich ist, bzw. ob der Schaden im Zusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeugs der Truppe verursacht worden ist und ob die Fahrzeugbenutzung befugt oder unbefugt war (lit. c und d), ist für die Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrags nach dem NATO-Truppenstatut entscheidend (siehe Art. VIII Abs. 5 lit. e bzw. Abs. 7 des NATO-Truppenstatuts).

Im Hinblick auf Drittschäden, die nicht in Ausübung des Dienstes verursacht worden sind, enthält lit. f im Verhältnis zu Art. VIII Abs. 6 lit. a bis c des NATO-Truppenstatuts abweichende Bestimmungen. Im Unterschied zum NATO-Truppenstatut ist nach diesem Abkommen auch der Aufnahmestaat berechtigt, dem Geschädigten einen Entschädigungsbetrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia) anzubieten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass – unabhängig von einer späteren Erstattung durch den Entsendestaat – durch den Aufnahmestaat eine rasche Zahlung des Entschädigungsbetrags an den Geschädigten erfolgen kann.

Um den Interessen des Entsendestaates in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen, hat der Entsendestaat nach Abs. 3 lit. f des Abkommens jedoch nur jenen Betrag an den Aufnahmestaat zurück zu erstatten, den er für gerechtfertigt hält. Dieses Recht zur Rückerstattung eines allfällig geringeren Betrags verwirkt der Entsendestaat, falls er der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats nicht innerhalb von drei Monaten nach Übergabe des nach lit. f durch den Aufnahmestaat zu übermittelnden Berichts seine Entscheidung über die von ihm für gerechtfertigt gehaltene Entschädigung mitteilt. In diesem Fall hat der Entsendestaat den vollen Betrag (nämlich den durch den Antragsteller als Abfindung angenommenen Betrag) zurück zu erstatten.

Zu Art. 12:

Für Übungen gelten im Allgemeinen die gesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmestaats und die Vorschriften seiner Streitkräfte (Abs. 1 und 4).

Durch den in Abs. 2 normierten Grundsatz sollen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt weitgehend vermieden werden. Die Durchführung von Übungen außerhalb von Truppenübungsplätzen, Schießplätzen und anderen militärischen Ausbildungseinrichtungen ist daher nur in Ausnahmefällen und mit den allenfalls erforderlichen Genehmigungen der Behörden des Aufnahmestaates zulässig.

Abs. 3 dient der Klarstellung, dass Übungen im Luftraum den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften des Luftverkehrs, sowie den geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren unterliegen. Dies gilt unabhängig von einer durch den Aufnahmestaat erteilten hoheitlichen Genehmigung des Aufenthalts von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats auf seinem Gebiet. Aus Flugsicherheits- und Flugsicherungsgründen muss das militärische Fliegerführungspersonal die englische Sprache im erforderlichen Umfang beherrschen.

Zu Art. 13:

Diese Regelung soll sicherstellen, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von gemeinsamen Übungsvorhaben bereits im Vorfeld eine Aufstellung der voraussichtlich zu erbringenden Leistungen und der voraussichtlich entstehenden Kosten im Einzelnen erstellt wird. Für die Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen im Rahmen der Durchführung von Übungen im Aufnahmestaat ist die Unterstützung durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats vorgesehen.

Zu Art. 14:

Nach Art. 14 werden Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung des Abkommens ausschließlich durch Verhandlungen beigelegt. Die Verweisung an Dritte zur Schlichtung ist nicht vorgesehen.

Zu Art. 15:

Gemäß dieser Bestimmung können die jeweiligen Verteidigungsminister Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens abschließen und werden einander die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen bekannt geben.

Zu Art. 16:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln (Inkrafttreten – Abs. 1, Geltungsdauer und Kündigung – Abs. 2 und 3).