Vorblatt

1. Problem:

Während der letzten vierzig Jahre hat Streumunition tausende Zivilisten getötet und verletzt. Etwa ein Drittel aller Opfer sind Kinder, 60% der Betroffenen wurden während alltäglicher Tätigkeiten verletzt oder getötet. Streumunition wird über weite Landstriche verstreut, kann nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterschieden und verursacht daher großen humanitären Schaden, insbesondere wenn sie in dicht besiedelten Gebieten eingesetzt wird. Zudem charakterisiert diese Waffe eine hohe Blindgängerrate, wodurch Menschen auch nach dem Ende von bewaffneten Konflikten getötet und verstümmelt werden.

2. Ziel:

Verhinderung der weiteren Verwendung von Streumunition durch das kategorische Verbot von Einsatz, Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung und Transfer von Streumunition. Erfahrungsgemäß ist die definitive Aufgabe der Option des Einsatzes von Streumunition auch die Voraussetzung für eine Intensivierung von deren Räumung.

3. Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens. Durch eine rasche österreichische Ratifikation wird zudem eine Beispielwirkung erzeugt und das Inkrafttreten des Übereinkommens – sechs Monate nach Vorliegen von 30 Ratifikationen – beschleunigt.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ratifikation entstehen Österreich Kosten aus den nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgesehenen jährlichen Treffen der Vertragsstaaten sowie aus den Überprüfungskonferenzen und allfälligen Änderungskonferenzen. Als Richtwert kann mit einem Betrag von etwa € 10.000 pro Jahr gerechnet werden.

Hinzu kommt ein Anteil an den geringfügigen Kosten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für dessen administrativen Aufwand, den das Übereinkommen vorsieht.

Die Verpflichtung zur Vernichtung vorhandener Streumunition führt aufgrund der bereits bestehende Regelung im Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, zu keinen zusätzlichen Kosten.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2. 1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Vereinfachte Änderung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vorgesehen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über Streumunition hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 13 eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Streumunition verursacht enormes Leid unter der Zivilbevölkerung in Konfliktgebieten. Während der letzten vierzig Jahre wurden Tausende Zivilisten in mehr als 30 Staaten und Regionen durch diese Waffe getötet oder verletzt. Auch nach dem Ende der Feindseligkeiten tötet oder verstümmelt Streumunition Personen, einschließlich Frauen und Kinder. Die Waffe behindert die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch die Zerstörung der Existenzgrundlagen, beeinträchtigt den Wiederaufbau nach Konflikten und verzögert oder verhindert die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen.

Zudem kann sich der Einsatz von Streumunition nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken. Der Einsatz gefährdet das Personal von Missionen der Vereinten Nationen und humanitären Hilfsorganisationen. Streumunition kann schwerwiegende Folgen in betroffenen Staaten und Regionen nach sich ziehen, die noch Jahre nach der Verwendung der Munition anhalten. Die Räumung gestaltet sich langwierig und kostenintensiv und ist von den betroffenen Ländern aus eigener Kraft meist nicht zu bewältigen.

Nach jahrelangen ergebnislosen Erörterungen eines Verbots von Streumunition im Rahmen des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. Nr. 464/1980, Konventionelle Waffenkonvention) hat Österreich bei der im November 2006 abgehaltenen Dritten Überprüfungskonferenz der Konventionellen Waffenkonvention gemeinsam mit 26 anderen Staaten die Aufnahme von Verhandlungen über einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag betreffend Streumunition gefordert. Der unbefriedigende Ausgang der Konferenz - beschlossen wurde lediglich ein Diskussionsmandat zu Streumunition - verstärkte den internationalen Ruf nach einem alternativen Verhandlungsforum für ein Verbot von Streumunition.

Im Februar 2007 initiierte Norwegen gemeinsam mit Österreich, Irland, Neuseeland, Mexiko, Peru und dem Heiligen Stuhl den sog. „Oslo-Prozess“ außerhalb des Rahmens der Konventionellen Waffenkonvention. 46 Staaten verpflichteten sich in der „Erklärung von Oslo“ vom 23. Februar 2007 zum Abschluss eines völkerrechtlich verbindlichen Verbots von Streumunition, welche inakzeptable humanitäre Konsequenzen für die Zivilbevölkerung mit sich bringt, bis Ende 2008. Im Mai 2007 wurden bei der internationalen Streumunitionskonferenz von Lima Elemente für einen Vertragsentwurf diskutiert. Die von Österreich im Dezember 2007 organisierte Wiener Streumunitionskonferenz unterstrich mit 138 Teilnehmerstaaten, einem eigenen Forum für Parlamentarier und einem Forum der Zivilgesellschaft die beachtliche Dynamik des internationalen Prozesses gegen Streumunition. Sie stellte einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem Verbotsvertrag dar. Die Diskussion eines gesamten Vertragsentwurfs zeigte erstmals einen Grundkonsens hinsichtlich der humanitären Bestimmungen über die Opferhilfe, der Räumung nicht explodierter Munition, der Zerstörung von Beständen und der internationalen Zusammenarbeit. Der im Lichte der Ergebnisse der Konferenz überarbeitete „Wiener Vertragstext“ wurde von den Teilnehmern der Streumunitionskonferenz von Wellington im Februar 2008 als Basis für die Verhandlungen im Rahmen einer diplomatischen Staatenkonferenz (19. bis 30. Mai 2008 in Dublin) angenommen. Nach zweiwöchigen intensiven Verhandlungen wurde das Übereinkommen über Streumunition schließlich am 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Staaten angenommen.

Am 3. Dezember 2008 wurde das Übereinkommen über Streumunition von 94 Staaten in Oslo unterzeichnet. Österreich unterzeichnete das Übereinkommen im Rahmen der Eröffnungszeremonie in Anwesenheit je einer Vertreterin des Parlaments sowie der Zivilgesellschaft gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 12. November 2008 (vgl. Pkt. 41 des Beschl.Prot. Nr. 70) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten.

Die Kernbestimmungen des Übereinkommens sehen folgendes vor:

                  - ein umfassendes Verbot von Einsatz, Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung, Zurückbehaltung und der Weitergabe von Streumunition;

                  - eine weitreichende Definition, die alle bisher eingesetzten Typen von Streumunition umfasst und nur solche hochtechnischen Typen ausnimmt, die keine mit Streumunition vergleichbare Wirkung entfalten;

                  - die Räumung von Streumunitionsrückständen auf dem Gebiet unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragstaates innerhalb von zehn Jahren;

                  - die Vernichtung von Beständen an verbotener Streumunition innerhalb von acht Jahren und

                  - die Verpflichtung von Staaten, auf deren Gebiet sich Opfer von Streumunition aufhalten, für die Opfer Unterstützungsleistungen in den Bereichen medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Betreuung zu erbringen und für deren soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen.

Das Übereinkommen über Streumunition stellt den wichtigsten Abrüstungsvertrag seit dem Übereinkommen über ein Verbot von Antipersonenminen im Jahr 1997 dar und bedeutet eine wesentliche Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts.

Mit dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition (BGBl. I Nr. 12/2008) wurden die zentralen Anliegen des Übereinkommens in Österreich bereits verwirklicht. Im Zusammenhang mit der Ratifikation des Übereinkommens entstehen für Österreich Kosten aus den nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgesehenen jährlichen Treffen der Vertragsstaaten sowie aus den Überprüfungskonferenzen und allfälligen Änderungskonferenzen. Für Österreich werden dadurch voraussichtlich ab 2009 Kosten entstehen, deren Höhe von der Anzahl der Vertragsparteien und der teilnehmenden Staaten abhängen wird, auf welche die Gesamtkosten in Übereinstimmung mit dem angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen aufgeteilt werden. Als Richtwert kann mit einem Betrag von etwa € 10.000 pro Jahr gerechnet werden. Nach dem gleichen Schlüssel werden die geringfügigen Kosten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für dessen administrativen Aufwand in Umsetzung der Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz (Art. 7) und solcher zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens (Art. 8) unter den Vertragsstaaten verteilt werden. Die Höhe der daraus für Österreich entstehenden Kosten kann zur Zeit nicht beziffert werden. Alle Kosten sind aus dem Budget des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu bedecken. Dienstreisende anderer Ressorts tragen ihre Kosten innerhalb ihres Wirkungsbereiches.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel, die gemäß Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen ist, legen die Vertragsstaaten Ziel und Zweck des Übereinkommens fest. Vordringlichstes Ziel der Vertragsstaaten ist es, das weltweit durch Streumunition verursachte Leiden und Sterben zu beenden. Insbesondere wird die Sorge über die Auswirkungen des Einsatzes von Streumunition und der Streumunitionsrückstände auf die Zivilbevölkerung zum Ausdruck gebracht. Es wird auf die vielfältigen Folgen des Einsatzes von Streumunition hingewiesen, einschließlich das Töten oder Verstümmeln von Zivilpersonen, die Behinderung wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, die Beeinträchtigung des Wiederaufbaus nach Konflikten, die Verzögerung und Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die nachteiligen Auswirkungen auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe, sowie weitere schwerwiegende Folgen, die selbst Jahre nach dem Einsatz der Munition anhalten können. Die Vertragsstaaten zeigen sich entschlossen, die Rechte der Opfer von Streumunition in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde sicherzustellen. Mit Verweisen auf die Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition und die Regeln des humanitären Völkerrechts wird die Präambel geschlossen.

Zu Art. 1:

Abs. 1 legt die grundlegenden Verpflichtungen des Übereinkommens fest und umschreibt zugleich dessen Anwendungsbereich:

Einsatz, Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung, Zurückbehaltung und die Weitergabe von Streumunition werden kategorisch verboten, unabhängig vom Bestehen eines bewaffneten Konflikts beziehungsweise von dessen internationalem oder nicht-internationalem Charakter.

Gleichermaßen ist die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung Dritter zu jeglicher im Übereinkommen verbotenen Tätigkeit untersagt.

Abs. 2 legt fest, dass die allgemeinen Bestimmungen in Abs. 1 mutatis mutandis für explosive Bomblets gelten, die speziell dafür bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.

In Abs. 3 wird explizit darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf Minen findet.

In Österreich ist die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition gemäß § 2 des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition vom 7. Jänner 2008 (BGBl. I Nr. 12/2008) verboten. Zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens ist diese Bestimmung zu novellieren (vgl. die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition geändert wird).

Zu Art. 2:

Art. 2 enthält Definitionen für die wichtigsten Begriffe des Übereinkommens.

In Abs. 1 werden als „Streumunitionsopfer“ jene Personen bezeichnet, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben. Dazu zählen die unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften.

In Abs. 2 wird „Streumunition“ definiert als konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit einem Gewicht von jeweils weniger als 20 Kilogramm zu verstreuen oder freizugeben und diese explosiven Submunitionen einschließt.

Die Definition beinhaltet in lit. (a) bis (c) eine Reihe von Klarstellungen, welche Waffen nicht als Streumunition gelten, wie beispielsweise Munition oder Submunition, welche Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freisetzen.

Ebenso von der Definition ausgenommen sind solche Waffen, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und der von nicht explodierter Submunition ausgehenden Gefahren kumulativ fünf technische Minimalkriterien aufweisen: Jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen, jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm, ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen, ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus sowie einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet.

Die ersten drei dieser Minimalkriterien dienen unter anderem der Vermeidung unterschiedsloser Flächenwirkung. Demnach ist es verboten, Waffen einzusetzen, die explosive Submunition zufällig über ein Gebiet verteilen. Dies bedeutet eine substantielle funktionale Unterscheidung zwischen den Waffen, die in Abs. 2 von der Definition ausgenommen werden und gemäß Art. 1 verbotener Streumunition. Das Verbot, explosive Submunition zufällig über ein Gebiet zu verstreuen, wird insbesondere durch die ersten beiden Kriterien verstärkt: Limitierung der Anzahl an Submunitionen und Mindestgewicht von Submunition. Zusammengenommen verringern beide Kriterien die Möglichkeiten für eine einzelne Munition ein Gebiet zu saturieren, selbst wenn deren Submunitionen nur ein einzelnes Zielobjekt erfassen und bekämpfen.

Die Abs. 3 bis 15 enthalten Definitionen der Begriffe explosive Submunition, Blindgänger, nicht zur Wirkung gelangte Submunition, aufgegebene Streumunition, Streumunitionsrückstände, Weitergabe, Selbstzerstörungsmechanismus, Selbstdeaktivierung, durch Streumunition kontaminiertes Gebiet, Mine, explosives Bomblet, Ausstoßbehälter und nicht zur Wirkung gelangtes Bomblet.

Die Definition von „Streumunition“ in Art. 2 erstreckt sich nicht auf Leuchtmunition und auf Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.

Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition enthält in § 1 Z 1 eine Definition von „Streumunition“, die zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens zu novellieren ist (vgl. die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition geändert wird).

Zu Art. 3:

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Bestände von Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle so rasch als möglich zu vernichten, jedoch nicht später als acht Jahre nachdem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt. Sollten Vertragsstaaten zusätzliche Zeit für die Vernichtung benötigen, kann um eine Verlängerung der Frist um bis zu vier Jahre angesucht werden. Außergewöhnliche Umstände erlauben ein Ansuchen um Fristerstreckung um weitere vier Jahre.

In Abs. 6 wird den Vertragsstaaten zugestanden, eine beschränkte Anzahl von Streumunition und explosiver Submunition zu Ausbildungszwecken für bzw. die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen zurückzuhalten. Des Weiteren ist gemäß Abs. 7 die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke zulässig. Beides erfordert gemäß Abs. 8 eine detaillierte jährliche Berichterstattung bezüglich der zurückgehaltenen, erworbenen oder weitergegebenen Streumunition und explosiven Submunition.

Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition enthält in § 3 Einschränkungen des Streumunitionsverbots hinsichtlich bestimmter Verwendungen und in § 4 die Verpflichtung zur Meldung und Vernichtung von Streumunition. Zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens ist § 3 zu novellieren (vgl. die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition geändert wird).

Zu Art. 4:

Vertragsstaaten sind verpflichtet, Streumunitionsrückstände in kontaminierten Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle so rasch als möglich zu räumen, jedoch nicht später als zehn Jahre nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Weiters sind Vertragsstaaten aufgefordert, jährlich über den Status und Fortschritt des Räumungsprogramms zu berichten, um sicherzustellen, dass die Staaten ihre Räumungsaktivitäten so rasch als möglich beginnen. Sollten Vertragsstaaten mehr als zehn Jahre zur Räumung der kontaminierten Gebiete benötigen, können diese um eine Fristverlängerung von bis zu fünf Jahren ansuchen, allerdings darf die Fristverlängerung nicht länger dauern als zur Erfüllung der Räumungsverpflichtung unbedingt nötig ist.

In Abs. 2 werden die Vertragsstaaten unter anderem zu Maßnahmen für die Kennzeichnung und Einzäunung kontaminierter Gebiete wie auch zur Aufklärung zur Gefahrminderung verpflichtet.

Besondere Bedeutung kommt Abs. 4 zu. Darin werden Vertragsstaaten, die Streumunition auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaats in der Vergangenheit eingesetzt haben, nachdrücklich dazu ermutigt, Hilfestellung zur Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung solcher Streumunition zu leisten sowie technische Daten über Arten und Mengen der eingesetzten Streumunition bekanntzugeben.

Zu Art. 5:

Diese Bestimmung beinhaltet eine umfassende Sichtweise auf Opferhilfe, indem Vertragsstaaten aufgefordert werden, sicherzustellen, dass die Menschenrechte von Opfern auf Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle gewahrt werden. Vertragsstaaten sind verpflichtet, Hilfsleistungen für diese Streumunitionsopfer einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung bereitzustellen sowie für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung der Opfer zu sorgen. Als Streumunitionsopfer gelten laut Art. 2 alle direkt von Streumunition getroffenen Personen wie auch deren betroffene Familien und Gemeinschaften.

Vertragsstaaten sind zudem aufgefordert, dort wo dies erforderlich ist, einen innerstaatlichen Plan zur Umsetzung von Aktivitäten zur Opferhilfe zu erarbeiten und einen nationalen Kontaktpunkt innerhalb der Regierung zur Koordination der Durchführung dieses Artikels zu bestimmen.

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich Opferhilfe sind die Streumunitionsopfer und die sie vertretenden Organisationen zu konsultieren und aktiv einzubeziehen.

Zu Art. 6:

Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, ist angehalten, technische, materielle und finanzielle Hilfe an andere Vertragsstaaten zu leisten, die von Streumunition betroffen sind, insbesondere in den Bereichen Räumung, Aufklärung zur Gefahrminderung und Zerstörung von Beständen.

Zusätzlich zu den Verpflichtungen aus Art. 4, Abs. 4 werden Vertragsstaaten, die Streumunition auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaates in der Vergangenheit eingesetzt haben, angehalten, diesen Vertragsstaat zu unterstützen (Abs. 4).

In Abs. 7 werden Staaten, die hierzu in der Lage sind, angehalten, Hilfe für die Umsetzung der in Art. 5 festgelegten Verpflichtungen zugunsten der Opfer von Streumunition zu leisten.

Abs. 8 sieht eine Verpflichtung zur Leistung von Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Erholung des betroffenen Staates vor.

Zu Art. 7:

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz sind Vertragsstaaten verpflichtet, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht später als 180 Tage nach Inkrafttreten des Übereinkommens und in der Folge jährlich bis spätestens 30. April über den Status der Umsetzung des Übereinkommens zu berichten.

Der Bericht beinhaltet insbesondere: innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen nach Art. 9 sowie Informationen über gelagerte Streumunition und Submunition, den Stand und Fortschritt von Programmen zur Vernichtung der Lagerbestände, die Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Streumunition, die Größe und Lage der durch Streumunition kontaminierten Gebiete, den Stand und Forschritt von Räumungsprogrammen, die Maßnahmen zur Aufklärung zur Gefahrminderung, den Stand und Fortschritt bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Opferhilfe, innerstaatliche Mittel, die für Räumung, Bestandsvernichtung und Opferhilfe bereitgestellt werden sowie die internationale Zusammenarbeit und Unterstützungsleistungen.

Zu Art. 8:

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsstaaten, in Bezug auf die Umsetzung des Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu erleichtern.

Zwecks Lösung offener Fragen können Vertragsstaaten ein Ersuchen um Klarstellung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richten und unter bestimmten Umständen das nächste Treffen der Vertragsstaaten mit der Frage befassen. Die Treffen der Vertragsstaaten können geeignete Maßnahmen vorschlagen und andere Verfahren oder bestimmte Mechanismen zur Klarstellung der Einhaltung beschließen.

Zu Art. 9:

Art. 9 behandelt innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu treffen, einschließlich der Verhängung von Strafen zur Verhinderung aller nach dem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten.

Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition enthält in den §§ 5 und 6 eine Strafbestimmung und eine Bestimmung über Einziehung und Verfall.

Zu Art. 10:

Sollte es zwischen Vertragsstaaten zu Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens kommen, sind diese aufgefordert, einander mittels Verhandlungen oder anderer friedlicher Mittel zu konsultieren. Als Möglichkeiten zur Streitbeilegung werden auch die Inanspruchnahme eines Treffens der Vertragsstaaten und die Befassung des Internationalen Gerichtshofes angeführt.

Zu den Art. 11 bis 13:

Genannte Artikel beinhalten Vereinbarungen zu den Treffen der Vertragsstaaten, den Überprüfungskonferenzen sowie Änderungen des Übereinkommens. Das erste Treffen der Vertragsstaaten muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens abgehalten werden und in der Folge jährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz, welche fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens abgehalten werden muss.

Sollte ein Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens anstreben, muss eine Mehrheit von Vertragstaaten den Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Wunsch nach Einberufung einer Änderungskonferenz in Kenntnis setzen. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

Art. 13 sieht eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.

Zu Art. 14:

Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und anderen teilnehmenden Staaten gemäß dem angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Gleichermaßen werden die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entstehenden Kosten nach Art. 7 und 8 von den Vertragstaaten getragen.

Zu den Art. 15 bis 19:

Diese Artikel behandeln die Unterzeichnung des Übereinkommens und dessen Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die vorläufige Anwendung sowie Vorbehalte.

Alle Staaten einschließlich jener, welche das Übereinkommen am 30. Mai 2008 in Dublin nicht angenommen haben, können dieses am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnen sowie danach bei den Vereinten Nationen in New York. Unterzeichnerstaaten müssen sodann das Übereinkommen ratifizieren und die Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen hinterlegen.

Zudem kann jeder Vertragsstaat anlässlich seiner Ratifikation erklären, dass er Art. 1 des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für diesen Staat vorläufig anwenden wird.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist, können Staaten dieses nicht mehr unterzeichnen, sondern müssen ihm beitreten.

Vorbehalte zum Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zu Art. 20:

Die Geltungsdauer des Übereinkommens ist unbegrenzt. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, vom Übereinkommen unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe zurückzutreten. Ein Rücktritt wird erst mit sechsmonatiger Verzögerung wirksam, außer der betroffene Staat ist während dieser Zeit in einen bewaffneten Konflikt verwickelt. In diesem Fall wird der Rücktritt erst nach Beendigung des Konflikts wirksam.

Zu Art. 21:

Die Vertragsstaaten sind gemäß Abs. 2 verpflichtet, Nichtvertragsstaaten über ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu informieren, die Normen des Übereinkommens zu fördern sowie Nichtvertragsstaaten nach besten Kräften vom Einsatz von Streumunition abzubringen.

In Abs. 3 wird festgelegt, dass es Vertragsstaaten erlaubt ist, militärische Zusammenarbeit und militärische Einsätze mit Nichtvertragsstaaten durchzuführen, selbst wenn diese Tätigkeiten vornehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind. Dies wird in Abs. 4 dahingehend eingeschränkt, dass es Vertragstaaten jedenfalls nicht erlaubt ist, selbst über Streumunition zu verfügen und einzusetzen oder ausdrücklich um deren Einsatz zu ersuchen.

Zu Art. 22 und 23:

Diese Artikel betreffen den Verwahrer des Übereinkommens und die authentischen Sprachfassungen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.