83 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über den Antrag 163/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform bzw. Abschaffung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Die Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 03. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der „Zuschuss“ zum Kinderbetreuungsgeld steht wegen der laufenden Rückforderungen in der öffentlichen Kritik. Laut Arbeiterkammer sollen im September und Oktober rund 4.500 Eltern von Finanzämtern aufgefordert worden sein, bis 31. Oktober 2008 ergänzende Angaben über ihre Einkünfte in den Jahren 2002 und 2003 zu machen.

Seit 2002 haben etwa 75.000 Eltern den „Zuschuss“ zum Kinderbetreuungsgeld beantragt. Die Mittel dieser Leistung kommen aus dem Familienlastenausgleichsfonds, sie werden über die Gebietskrankenkassen ausgeschüttet und vom Finanzamt rückgefordert. Eine höchst komplizierte, umständliche und verwaltungsintensive Konstruktion, welche im Bereich des Familienlastenausgleichs auch als systemfremd zu bezeichnen ist (soziale Staffelung, Einkommensabhängigkeit war dem FLAF bislang eher fremd).

Durch die vermurkste Reform des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wurde die „Zuverdienstgrenze“ des Zuschusses auf jene des Kinderbetreuungsgeldes angehoben, was dazu geführt hat, dass die Anträge zum Bezug des Zuschusses weiter gestiegen sind.

1. Bezeichnung „Zuschuss“:

Der Begriff „Zuschuss“ wird in Wikipedia wie folgt definiert: „Ein Zuschuss (engl. Grant) ist ein Transfer in Form von Barmitteln, Gütern oder Dienstleistungen, für den grundsätzlich keine Rückzahlung gefordert wird.“

Die Bezeichnung Zuschuss weckt Erwartungen, die nicht erfüllt werden und provoziert damit vermehrte Beantragungen, welche zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen und oft unter einem Irrtum über die Art der Leistung zustande kommen. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um einen zinsenlosen Kredit, der in nahezu allen Fällen bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes zurückzuzahlen ist. Selbst die Verwaltungs Informationsseite der Bundesregierung (www.help.gv.at) weist in der ersten Zeile zu diesem Thema darauf hin, dass es sich um einen zinsenlosen Kredit handelt. Die Präsentation des Zuschusses auf dieser Seite hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Das erste Kapitel behandelt nun die Rückzahlung, so als wollte die österreichische Verwaltung die Bürger eindringlich davor warnen, diese vermeintliche „Leistung“ auch wirklich zu beantragen. Dem Faktum, dass es sich um einen Kredit handelt, musste um Irrtümer zu vermeiden, schon in der Bezeichnung dieser Leistung entsprochen werden (Vorschlag „Elternkredit“).

2. Rückzahlungsmodalitäten:

Bereits ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.260,- Euro entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 3-9% (bei getrennt lebenden Elternteilen), welche am Ende des Jahres im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung einbehalten wird. Bei einem Jahreseinkommen von 14.000,- Euro sind das 420,- Euro. Bei Eltern im gemeinsamen Haushalt entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5-9% ab einem Einkommen von 35.000,- Euro (4.100,- Brutto-Monatsgehalt bei Alleinverdiener). Der einbehaltene Betrag beläuft sich dabei auf 1.750,- Euro. Vor allem bei den Modalitäten betreffend getrennt lebender Elternteile herrscht Handlungsbedarf, da der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt durch die Beantragung des Zuschusses einen Kredit zu Lasten Dritter vertraglich vereinbart, von dessen Abschluss der Zahlungspflichtige nur unterrichtet wird, jedoch nichts dagegen unternehmen kann.

Durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze zum Zuschuss auf das Niveau jener des Kinderbetreuungsgeldes hat heute jeder Alleinerzieher, der einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat die Möglichkeit einen Kreditvertrag in Höhe von bis zu 5.529,75 Euro (6,06,- mal 365 Tage mal 2,5 Jahre) zu Lasten des getrennt lebenden Elternteils abzuschließen. Eine Maßnahme welche weder sozial- noch familienpolitisch ausgewogen, differenziert oder gerecht erscheint.

Selbst die sonst eher Trennungsväter-feindliche Arbeiterkammer bringt diesen Missgriff auf den Punkt:

„Darüber hinaus sollten auch die grundsätzlichen Bedenken geklärt werden, ob einem getrennt lebenden Vater, der den Unterhalt für sein Kind leistet, zusätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung für einen Betrag auferlegt werden kann, der eine gerichtlich festgelegte und an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten ausgerichtete Unterhaltsleistung übersteigt.“

Laut Arbeiterkammer kann es dazu kommen, dass da die Rückforderungen bis jetzt nie vollzogen wurden, zwei Jahresbeträge auf einmal - und dem Vernehmen nach schon Anfang 2009 weitere zwei Jahresbeträge (für 2004 und 2005) eingehoben werden. Damit wird Familien, die es gerade geschafft haben, ihr Einkommen in durchschnittliche Höhe zu bringen und getrennt lebenden Elternteilen innerhalb eines halben Jahres bis zu 36 Prozent (4 x 9 Prozent) eines Jahreseinkommens abverlangt.“

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 18. Februar 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Mag. Harald Stefan die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Ursula Haubner, Hermann Lipitsch sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Christine Marek und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Hermann Lipitsch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2009 02 18

                               Hermann Lipitsch                                                                    Ridi Steibl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau