88 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

                a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

               b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

                c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

               d) der Grad der Integration;

                e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

                f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

               g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

               h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“

3. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Berufungsentscheidung“ jeweils durch das Wort „Beschwerdeentscheidung“ ersetzt.

4. In den §§ 14 Abs. 2 und 60 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „des unabhängigen Bundesasylsenates“ durch die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Berufungsverzicht“ durch das Wort „Beschwerdeverzicht“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 8 wird das Wort „Berufungsergänzung“ durch das Wort „Beschwerdeergänzung“ ersetzt.

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ist eine Ausweisung gemäß § 10 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt. Im Übrigen ist eine rechtskräftige Entscheidung der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, wenn dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.“

8. In § 25 Abs. 2 werden die Wortfolge „erster Instanz“ durch die Wortfolge „vor dem Bundesasylamt“ und die Wortfolge „in Verfahren zweiter Instanz“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

9. In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „sieben Tage“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

10. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz“ ersetzt.

11. In § 34 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 2 Z 22)“ durch das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

12. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „unabhängigen Bundesasylsenat“ durch das Wort „Asylgerichtshof“ ersetzt.

13. In § 41 Abs. 4 wird die Wortfolge „der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ ersetzt.

14. § 41 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.“

15. In § 57 Abs. 6 wird die Wortfolge „in 2. Instanz“ durch die Wortfolge „vor diesem“ ersetzt.

16. In § 60 Abs. 3 wird nach dem Wort „Staatendokumentation“ das Wort „um“ eingefügt.

17. In § 63 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Asylsberechtigten“ durch das Wort „Asylberechtigten“ ersetzt.

18. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8,  22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

19. § 75 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.“

20. § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienstvisa“ die Wortfolge „und Visa gemäß § 21 Abs. 9“ eingefügt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Fremden kann, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts, ein Visum erteilt werden, wenn dies zur medizinischen Weiterbehandlung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.“

3. In § 24 Abs. 1 werden das Wort „Aufenthalts-Reisevisums“ durch das Wort „Aufenthaltsvisums“ und das Wort „Aufenthalts-Reisevisum“ durch das Wort „Aufenthaltsvisum“ ersetzt.

4. § 66 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

           2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

           3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

           4. der Grad der Integration;

           5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

           6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

           7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

           8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“

5. Dem § 105 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ist eine Ausweisung aus den Gründen des § 66 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, hat die Behörde der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln.“

6. Dem § 125 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.

(11) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“

7. Dem § 126 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 5 Abs. 4, 21 Abs. 9, 24 Abs. 1, 66 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 7 sowie 125 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 15 wird nach der Wortfolge „nachgewiesen wird“ die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 17 und 18 angefügt:

       „17. unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;

         18. Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.“

4. In § 3 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.“

5. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

           1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder

           2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder

           3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“

6. In § 8 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 58 bis 69 und § 72)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 58 bis 69a)“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gemäß §§ 60 oder 62 FPG besteht;“

8. In § 11 Abs. 1 wird in Z 3 nach der Wortfolge „erlassen wurde“ die Wortfolge „, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist“ eingefügt und in Z 5 das Zitat „§ 21 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 6“ ersetzt.

9. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

           2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

           3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

           4. der Grad der Integration;

           5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

           6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

           7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

           8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.“

10. § 19 Abs. 7 bis 10 lautet:

„(7) Aufenthaltstitel dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Verfahrensmangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

           1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

           2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

           3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) Am Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44a und 69a hat der Fremde im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten im Sinne der Abs. 4 und 5 sowie gemäß Abs. 6 mitzuwirken; andernfalls ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“

11. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“

12. § 21 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

           1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

           2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.“

13. In § 23 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 21 FPG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 21 FPG iVm § 24 Abs. 3 FPG)“ ersetzt.

14. § 24 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

           1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

           2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“

15. In § 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 54 FPG“ durch das Zitat „§ 56 FPG“ ersetzt.

16. Der bisherige § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wenn

           1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

           2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und

           3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,

                a) noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;

               b) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

                c) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(3) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles und

           2. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 erfüllen und

           3. mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt haben und die Voraussetzungen des § 69a weiterhin vorliegen.

Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt hat.“

17. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

           2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten.“

18. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44a. Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

           1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

           2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oder

           3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.

(4) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

19. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Abs. 4) eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.“

20. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Abs. 1“ durch die Wortfolge „des Abs. 1“ ersetzt.

21. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt:

„Besonderer Schutz

§ 69a. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:

           1. wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist und ein Abschiebungsaufschub (§ 46 Abs. 3 FPG) bereits mehr als ein Mal und insgesamt mindestens für ein Jahr gewährt wurde;

           2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

           3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt in der Familie wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt  in der Familie erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. Anträge gemäß Abs. 1 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mindestens für sechs Monate zu erteilen; die Behörde hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(5) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gemäß Abs. 1 nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

22. Die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles lautet:

„Mitteilung, Zustimmung und Beirat“

23. Der § 72 samt Überschrift entfällt.

24. Die §§ 73 bis 75 samt Überschriften lauten:

„Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

§ 73. Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

           1. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 3 sowie 44 Abs. 3,

           2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie

           3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4

unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

Zustimmung des Bundesministers für Inneres

§ 74. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß § 44 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle

§ 75. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß § 74 vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.

(2) Dem Beirat haben anzugehören:

           1. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds;

           2. je ein Mitglied auf Vorschlag von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration und Beratung von Fremden widmen;

           3. je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie

           4. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.“

25. Dem § 76 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.“

26. In § 76 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bestätigung gemäß Abs. 4“ durch die Wortfolge „Bestätigungen gemäß Abs. 1 und 4“ ersetzt.

27. In § 77 Abs. 1 entfällt die Z 2 und die Z 3 bis 5 erhalten die neuen Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.

28. § 77 Abs. 2 Z 2 lautet:

„eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder 18) abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann,“

29. Dem § 81 werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:

„(8) Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(9) Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. § 20 Abs. 2 gilt.

(10) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß § 72 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a weiter.

(11) Verfahren gemäß §§ 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. § 23 Abs. 1 gilt. Verfahren nach § 73 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 anhängig sind, sind nach § 46 Abs. 6 fortzuführen.

(12) Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß § 75 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009 sind ohne weitere Behandlung der Behörde (§ 3 Abs. 1) zu übermitteln. Abs. 11 gilt.“

30. Dem § 82 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 in Kraft gesetzt werden.

(9) Die §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 15 bis 18, 3 Abs. 2 und 5, 8 Abs. 1 Z 5, 11 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 7 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 bis 6, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1, 43, 44 Abs. 3 und 4, 44a und 44b samt Überschrift, 46 Abs. 6, 50 Abs. 2, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, §§ 73 bis 75 samt Überschriften, §§ 76 Abs 1 und 5, 77 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 81 Abs. 8 bis 12 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Der § 72 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

31. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 44 werden die §§ 44a und 44b eingefügt:

„§ 44a.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44b.“

 

b) Nach § 69 wird § 69a eingefügt:

„§ 69a.

Besonderer Schutz“

c) Die Bezeichnung des 7. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 72 bis 75 lauten:

„7. Hauptstück: Mitteilung, Zustimmung und Beirat

§ 72.

Entfallen

§ 73.

Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

§ 74.

Zustimmung des Bundesministers für Inneres

§ 75.

Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle“