Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Jurisdiktionsnorm

§ 20.

§ 20. unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel und Pflegebefohlenen;

           3. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen;

           4. bis 5. …

           4. bis 5. unverändert

§ 68. (1) Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.

§ 68. (1) Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.

(2) …

(2) unverändert

 

(3) Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.

§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.

§ 118.

§ 118. unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz für Steiermark,

                a) das Bezirksgericht Graz-Ost für Steiermark,

               b) bis d) …

               b) bis d) unverändert

           2. …

           2. unverändert

                a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz,

                a) das Bezirksgericht Graz-Ost für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz,

               b) bis g) …

               b) bis g) unverändert

           3. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher sind, das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz;

           3. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher sind, das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht Graz-Ost;

           4. …

           4. unverändert

§ 120. (1) …

§ 120. (1) unverändert

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1, 2 und 6), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) unverändert

Artikel II

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

Artikel XLI

 

Vormünder und Curatoren können in den Processen ihrer Mündel und Pflegebefohlenen die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien beantragen, ohne hiezu der Einwilligung des vormundschaftlichen oder Curatelsgerichtes zu bedürfen.

aufgehoben

Artikel III

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18. (1) bis (3) ..

§ 18. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden.

(4) aufgehoben

§ 50. (1) Die Bestimmungen der §§. 40 bis 49 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung, über die Kosten des gesammten vorausgegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.

§ 50. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 bis 48 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung, über die Kosten des gesamten vorausgegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.

(2) …

(2) unverändert

§ 64. (1) …

§ 64. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;

           3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

           4. bis 5. …

           4. bis 5. unverändert

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.

 

Achter Titel

 

Gebärdensprachdolmetscher

 

§ 73a. (1) Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.

 

(2) Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

§ 97. (1) bis (3) …

§ 97. (1) bis (3) …

(4) Der § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes gilt nicht.

(4) Der § 9 Abs. 5 des Zustellgesetzes gilt nicht.

§ 121. (1) bis (2) …

§ 121. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr.L 324 vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.

§ 185. (1) …

§ 185. (1) unverändert

(1a) Ist aber eine gehörlose oder stumme Partei, die im übrigen zu einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites und der mündlichen Verhandlung fähig ist, zur mündlichen Verhandlung weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten (Abs. 1) noch mit einem Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund.

(1a) aufgehoben

(2) …

(2) unverändert

§ 244. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

§ 244. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 555 bis 559).

(2) …

(2) unverändert

 

Europäisches Mahnverfahren

 

§ 252. (1) Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, nichts anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

 

(2) Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.

 

(3) Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.

 

(4) Nach Überweisung der Rechtssache nach Abs. 3 hat das Gericht nach §§ 257 ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.

 

(5) Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Art. 20 Abs. 2 gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff findet wegen Versäumung der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.

 

(6) Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

 

(7) Wird der Antrag nach Art. 10 der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.

 

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

 

§ 277. Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

§ 311. (1) …

§ 311. (1) unverändert

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch das Ministerium des Äußern oder durch einen österreichischen Gesandten oder Konsul.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.

§ 332. (1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.

§ 332. (1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, dass ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschussweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 200 Euro voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.

(2) …

(2) unverändert

§ 470. Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.

§ 470. Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

§ 521. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

§ 521. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 521a. (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

§ 521a. (1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

           1. einen Endbeschluß,

 

           2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2,

 

           3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist oder

 

           4. eine Entscheidung über die Prozesskosten,

 

so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in den Fällen der Z 1 bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Fall der Z 4 binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

 

(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.

(2) Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Mandatsverfahren.

Europäisches Bagatellverfahren

§ 548. In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Thatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äußerer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art bewiesen werden:

§ 548. (1) Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 S. 1, nichts anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

           1. durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;

 

           2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Aussteller von einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind;

 

           3. durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein Recurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitig ist.

 

 

(2) Auf das Verfahren nach der Verordnung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

 

(3) Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.

 

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397a ist zulässig.

 

(5) Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Art. 18 der Verordnung zuständig; hiefür gelten die §§ 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Art. 18 der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.

§ 549. Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den der Klage zugrunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oder wenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benannten Verpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweit durch Urkunden der in §. 548 bezeichneten Beschaffenheit bewiesen wird, dass der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder theilweise von dem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personen übergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhoben wird.

§ 549. aufgehoben

§ 550. (1) Infolge eines gemäß §§. 548 und 549 gestellten Antrages ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Beklagten zu erlassen. Falls zur Erlassung des Zahlungsauftrages ein Bezirksgericht zuständig ist, kann der Kläger, insoweit die nach §§. 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Urkunden in Urschrift bei eben diesem Gerichte erliegen, die Vorlage der Urkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsacten ersetzen.

§ 550. aufgehoben

(1a) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

 

(2) In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, dass der Beklagte binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Execution die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichte bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; es ist jedoch der § 464 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

 

§ 551. Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge maßgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.

§ 551. aufgehoben

§ 552. (1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Recurs angefochten werden.

§ 552. aufgehoben

(2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Gerichte anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.

 

(3) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf thunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.

 

(4) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).

 

(5) Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

 

(6) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

 

§ 553. In dem das Verfahren erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

§ 553. aufgehoben

§ 554. Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gerichte eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; außer diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

§ 554. aufgehoben

 

Zweiter Abschnitt

 

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

 

§ 555. (1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage außer dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann die klagende Partei begehren, dass der beklagten Partei aufgetragen werde, binnen der Notfrist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld samt den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).

 

(2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Art. 44 Abs. 6 Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.

§ 556. In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachtheile einer Partei, die in dem Hauptprocesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Theile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.

§ 556. (1) Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen.

 

(2) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

 

(3) In dem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die beklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; § 464 Abs. 3 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Der Zahlungsauftrag ist der beklagten Partei nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

 

(5) Kann dem in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; sonst ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

§ 557. (1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).

§ 557. (1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrags ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrag enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden.

(2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.

(2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrag bezeichneten Frist bei dem Gericht anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.

 

(3) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag der klagenden Partei auf tunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.

 

(4) Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).

 

(5) Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

 

(6) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

§ 558. Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung einer der im Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungen.

§ 558. In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

§ 559. Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden.

§ 559. In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.

§ 563. (1) Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im §. 560 Z 1 und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.

§ 563. (1) Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.

(2) Vor Beginn der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.

(2) Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.

§ 564. (1) Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

§ 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

(2) Erfolgt die Zustellung in den Fällen des §. 560 Z 1 und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.

 

§ 567. (1) bis (2) …

§ 567. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Bestimmung des §. 564 Absatz 1 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.

(3) Die Bestimmung des § 564 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.

(4) Bedarf es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung, so kann der Anspruch auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht und auch die Kündigung mit der Klage verbunden werden.

(4) aufgehoben

§ 572. In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit die Aufkündigung oder der nach § 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

§ 572. In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach § 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

Artikel IV

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 20. (1) …

§ 20. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

                a) bis b) …

                a) bis b) unverändert

                c) die Hauptversammlung der Österreichischen Dentistenkammer,

                c) der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,

               d) bis h) …

               d) bis h) unverändert

                 i) die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.

                 i) die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.

(2) …

(2) unverändert

             
1.             bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

                a) bis c) …

                a) bis c) unverändert

               d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

               d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.

                e) die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.

                               Entfällt

 

(3) unverändert

§ 81. Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unmittelbar zu übersenden.

§ 81. Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar zu übersenden.

§ 98. (1) bis (14)…

§ 98. (1) bis (14) unverändert

(15) § 5d Abs. 2 Z 2, § 5e und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2007 treten mit dem 15. Dezember 2007 in Kraft.

(18) § 5d Abs. 2 Z 2, § 5e und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2007 treten mit dem 15. Dezember 2007 in Kraft.

(18) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(19) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(19) § 40 Abs. 1 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 7 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(20) § 40 Abs. 1 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 7 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

(21) §§ 20 und 81 sowie die Änderungen in Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

Anlage 1

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

Anlage 1

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

2

Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Dentistenkammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder einer Kammer der Tierärzte sind.

2

Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.

Artikel V

Änderungen des Außerstreitgesetzes

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) unverändert

(3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Übrigen zu einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund.

(3) § 73a ZPO gilt sinngemäß.

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

                a) bis b) …

                a) bis b) unverändert

                c) sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben;

                c) sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB ergeben;

               d) …

               d) unverändert

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 35. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.

§ 35. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.

§ 83. (1) bis (4) …

§ 83. (1) bis (4) unverändert

(5) Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 4 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.

(5) Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 5 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009

 

§ 207c. §§ 4, 5 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel VI

Änderung der Exekutionsordnung

§ 65. (1) bis (2) …

§ 65. (1) bis (2) unverändert

 

(3) § 521a ZPO ist – soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

 

§ 73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.

§ 73a. aufgehoben

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

 

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

 

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009

 

§ 412. (1) § 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.

 

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel VII

Änderung der Konkursordnung

§ 176. (1) bis (3) …

§ 176. (1) bis (3) unverändert

 

(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

§ 254. (1) bis (6) …

§ 254. (1) bis (6) unverändert

 

(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.

Artikel VIII

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 47. (1) …

§ 47. (1) unverändert

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 Abs. 2 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.

 

Registerauskunft

 

§ 89l. (1) Jedermann kann beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

 

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

 

§ 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

§ 91a. aufgehoben

Artikel IX

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 2.

§ 2. unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

           2. Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. unverändert

§ 16. (1) …

§ 16. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

                a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

               b) …

               b) unverändert

           2. bis 7. …

           2. bis 7. unverändert

(2) ….

(2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;

           2. aufgehoben

           3. bis 6. …

           3. bis 6. unverändert

§ 19. (1) …

§ 19. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

           2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

           3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO;

           3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;

           4. …

           4. unverändert

(2) ….

(2) unverändert

§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.

§ 46. (1) bis (2) …

§ 46. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis “Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.

Artikel X

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ist der Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln.

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

 

(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.

(2) …

(2) unverändert

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen. Haben die im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erhoben, so kann das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen.

(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,

 

           1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder

 

           2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

 

Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.

(4) …

(4) unverändert

§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

           1. in Zivilsachen den Parteien;

           1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

           2. in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

           2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

           3. in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

           3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

 

                a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

 

                b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

 

                c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;

           4. den Sachverständigen.

           4. die Sachverständigen.“

(2) …

(2) unverändert

§ 42. (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden. Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.  Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.

§ 42. (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden. Kostenvorschuss erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.  Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuss nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuss erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, dass ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.

(2) …

(2) unverändert

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

§ 52. (1) …

§ 52. (1) unverändert

(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, den Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 sinngemäß anzuwenden; § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden sind, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

 

           1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

 

           2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

(2) …

(2) unverändert

Artikel XI

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 16c. Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14a und 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde.§ 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.

§ 16c. Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde.§ 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.

 

§ 16d. Die §§ 6 und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 ist auf Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen die Befristung der aufrechten Eintragung nach dem 31. Dezember 2009 endet.

Artikel XII

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Tarifpost 1. …

Tarifpost 1. unverändert

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

           1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

           2. bis 9. …

           2. bis 9. unverändert

Artikel VI

Artikel VI

           1. bis 32. …

           1. bis 32. unverändert

 

         33. Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Artikel XIII

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Gerichtliche Kündigung

Gerichtliche Kündigung

§ 33. (1) Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so entfaltet sie ihre Wirkung für den ersten späteren Kündigungstermin, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen ist. Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der §§ 146 ff. ZPO zulässig.

§ 33. (1) Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Geht dem Vermieter eine schriftliche Kündigung des Mieters erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so ist sie für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war; für die gerichtliche Kündigung des Mieters sowie für die Kündigung des Vermieters gilt § 563 ZPO. Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der §§ 146 ff. ZPO zulässig.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Artikel XIV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

 

(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.

 

(2) Art. III Z 15 und 16 (§§ 521, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. § 252 Abs 2 erster Satz und § 252 Abs 3 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt sind.

 

(3) Art. X (§§ 39 Abs. 1, 1a und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.

 

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.