Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 30. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll die optionale Beantragung einer Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier ermöglicht werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf beinhaltet keine finanziellen Auswirkungen für die Gebietskörperschaften. Ein etwaiger finanzieller Mehraufwand durch die Ausstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung wird durch die Kosten der Chipkarte abgegolten. Die Höhe der Kosten für die Anschaffung von zusätzlichen Kartenlesegeräten durch die Länder kann nicht ermittelt werden, da der Bedarf nicht bekannt ist. Es können zum lesen der auf dem Chip gespeicherten Daten die bereits vorhandenen Lesegeräte für die Fahrerkarten verwendet werden. Dem Bürger entstehen ebenfalls keine zwingenden Mehrkosten, da es sich um ein optionales System handelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat freiwillig gewählt werden kann.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der vorliegenden 30. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll Teil I der Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat optional angeboten werden. Papierdokument und Chipkartenzulassungsbescheinigung sind datenident. Datenfelder und Dateninhalte, welche auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung nicht mit freiem Auge lesbar aufgedruckt werden können, sind auf einem Chip gespeichert. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG.

Weiters erfolgt die betragliche Richtigstellung des Wertes des Kostenersatzes für die Zulassungsstellen aufgrund der gesetzlichen Indexanpassung.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 33 Abs. 3):

Wird die Genehmigung einer Änderung am Fahrzeug in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt, ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Der dritte Satz stellt klar, dass für eine neue Chipkartenzulassungsbescheinigung, falls eine solche beantragt wird, ein entsprechender Kostenersatz dafür zu entrichten ist.

Zu Z 2 (§ 40a Abs. 5 Z 6):

Hier wird durch Anführung bzw. Ergänzung der entsprechenden Gesetzesbestimmung im ersten Klammerausdruck die Ausstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung in den Katalog der den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 40b Abs. 7):

Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Indexanpassung des Kostenersatzes für die Zulassungsstellen, erhöht sich der Wert von 39,30 Euro auf 41,70 Euro.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 3):

Neu ist der letzte Satz des Abs. 3.

Bei Zulassungen von Anhängern und Mietwagen kann der Antrag auf Zweitausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gestellt werden. Um auch bei der Chipkartenzulassungsbescheinigung erkennen zu können, dass eine Zweitausfertigung existiert, ist auf dieser der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 4):

In den letzten beiden Sätzen wird klargestellt, dass im Falle eines Duplikates oder bei Mehrfachzustellungen der Chipkarte nur jene mit der höchsten Seriennummer gültig ist.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 7):

Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen wird nur ein Zulassungsschein pro Fahrzeug ausgestellt. Dies gilt sowohl für die Zulassungsbescheinigung im Papierformat, als auch die Chipkartenzulassungsbescheinigung. Das Zusammenheften der Zulassungsscheine im Papierformat ist künftig nicht mehr erforderlich, da es sich nicht mehr um „einen einzigen“ Zulassungsschein handeln muss, in welchem dann alle Fahrzeuge einzutragen waren.

Für die Chipkartenzulassungsbescheinigung gilt:

-       für jeden Geschäftsfall innerhalb des Wechselkennzeichens wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung ausgestellt,

-       wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung ausgestellt, dann muss dieses System für alle Fahrzeuge innerhalb des Wechselkennzeichens gelten (ausgenommen Zeit der befristeten Papierausfertigung).

Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung muss außerdem der Vermerk „Wechselkennzeichen“ mit freiem Auge lesbar angebracht sein.

Zu Z 7 (§ 41a):

Der neu geschaffene § 41a schafft nach Maßgabe der Richtlinie 2003/127/EG die Grundlagen für die Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat.

Sowohl die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren, als auch die auf dem Chip gespeicherten personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten, entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG und den Vorgaben des § 47 Abs. 1 KFG.

Hier wird klargestellt, dass es sich um ein rein optionales System handelt mit völliger Wahlfreiheit des einzelnen Zulassungsbesitzers. Auf Antrag des Zulassungsbesitzers ist es jederzeit möglich, von einer Chipkartenzulassungsbescheinigung wieder auf eine unbefristete Papierzulassungsbescheinigung umzusteigen. Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, erhält der Zulassungswerber eine auf längstens 8 Wochen befristete Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat. Mit Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung oder mit Fristablauf verliert die Papierausfertigung automatisch ihre Gültigkeit, darf im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden und kann entsorgt werden. Die Dauer der Befristung bietet ausreichend Zeit für die Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung bzw. einer möglichen Ersatzchipkartenzulassungsbescheinigung bei einem etwaigen Zustellmangel.

Abs. 2 und 3 verweisen auf die Einhaltung entsprechender datenschutzrechtlicher Aspekte für die Handhabung der zur Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen Daten.

Abs. 4 regelt, dass die Höhe des für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichtenden Kostenersatzes, sowie die Höhe des davon an den Produzenten zu übermittelnden Betrages durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt wird.

In Abs. 5 wird dargestellt, dass im Falle einer Besitzgemeinschaft die Chipkartenzulassungsbescheinigung den Zustellbevollmächtigten mit freiem Auge lesbar wiedergibt, die übrigen Zulassungsbesitzer sind auf dem Chip gespeichert. Außerdem ist der Hinweis „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

Abs. 6 regelt die Anbringung des mit freiem Auge lesbaren Vermerks „Beiblatt“.

In Abs. 7 wird die Vorgehensweise bei Teilgenehmigungen dargestellt, wobei auch hier der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen ist, zumal nur der Dateninhalt der Hauptgenehmigung auf der Chipkartezulassungsbescheinigung vermerkt ist, weitere Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen.

Die Abs. 8 und 9 beinhalten Verordnungsermächtigungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich näherer Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung, sowie hinsichtlich des Inkrafttretens.

Zu Z 8 (§ 43 Abs. 1):

Der neue dritte Satz weist darauf hin, dass im Falle der Abmeldung eines Fahrzeuges mit einer Chipkartenzulassungsbescheinigung diese nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen ist, falls sie zum Zeitpunkt der Abmeldung noch nicht zugestellt wurde.

Zu Z 9 (§ 43 Abs. 2):

Die letzten drei neuen Sätze des Abs. 2 regeln den Abmeldevorgang bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat (Entwertung durch Lochung, Bestätigung der Abmeldung auf Teil II der Zulassungsbescheinigung, Aushändigung der Teile I und II der Zulassungsbescheinigung).

Zu Z 10 (§ 43 Abs. 2a):

Der neu eingefügte Abs. 2a regelt die Vorgehensweise, wenn für Fahrzeuge mit Chipkartenzulassungsbescheinigung eine besondere Überprüfung nach § 56 angeordnet ist. Diesfalls ist ein entsprechender Vermerk auf Teil II der Zulassungsbescheinigung als Hinweis für einen neuen Zulassungsbesitzer anzubringen.

Zu Z 11 (§ 44 Abs. 3a):

Abs. 3a wird dahingehend ergänzt, dass eine in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken ist.

Zu Z 12 (§ 52 Abs. 1):

Hier wird die Vorgehensweise bei einer Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln geregelt. Abs. 1 erfährt eine Ergänzung dahingehend, dass vorerst auch mit der befristeten Papierausfertigung und Abgabe der Kennzeichentafeln hinterlegt werden kann, falls die Chipkartenzulassungsbescheinigung noch nicht zugestellt worden ist. Der Antragsteller ist aber nach Erhalt der Chipkarte verpflichtet, diese ebenfalls zu hinterlegen und wird darüber beim Hinterlegungsvorgang entsprechend informiert.

Zu Z 13 (§ 102 Abs. 5 lit. b):

§ 102 Abs. 5 regelt, was der Lenker eines Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen und bei Bedarf zur Überprüfung auszuhändigen hat. Abs. 5 lit. b wird dahingehend ergänzt, dass auch die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter mitzuführen sind.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 33. (1) bis (2) …

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3a) bis (8) …

§ 33. (1) bis (2) …

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3a) bis (8) …

§ 40a. (1) bis (4) Z 1 bis Z 5....

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

§ 40a. (1) bis (4) Z 1 bis Z 5…

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

           1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

           1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

           2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,,

           2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,,

           3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

           3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

           4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),

           4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),

           5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

           5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

           6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (§ 28 Abs. 3a),

Z 7 bis Z 25…

(6) bis (8)…

           6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (§ 28 Abs. 3a),

Z 7 bis Z 25…

(6) bis (8)…

§ 40b. (1) bis (6) …

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) bis (10) …

§ 40b. (1) bis (6) …

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 41,70 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten, sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I sind gesondert in Rechnung zu stellen.“

(8) bis (10) …

§ 41. (1) bis (2) …

(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.

§ 41. (1) bis (2) …

(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken. Bei der Ausstellung von zwei gleichlautenden Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist auf jeder Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

§ 41. (4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.

(5) bis (6) …

§ 41. (4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für das Duplikat einer Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat. In diesem Fall sowie im Falle einer Mehrfachzustellung ist nur die Chipkartenzulassungsbescheinigung mit der höchsten Seriennummer gültig.“

(5) bis (6) …

§ 41. (7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein ausgestellt werden. In diesem sind alle Fahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, einzutragen.

§ 41. (7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) wird ein Zulassungsschein in Papierformat oder eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesem Fall der Vermerk „Wechselkennzeichen“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

 

Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

 

§ 41a. (1) Auf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG. Weitere gemäß § 47 Abs. 1 erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.

 

(2) Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß § 33 Abs. 3 tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß § 47 Abs. 1 erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Dienstleister hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Dienstleister heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den im Abs. 2 genannten Zwecken abzuschließen.

 

(4) Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Dienstleiter gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung, sowie die Höhe des Teils welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.

 

(5) Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

 

(6) Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

 

(7) Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

 

(8) Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt.

 

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.

§ 43.  (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.

(1a) bis (1b) …

§ 43. (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.

(1a) bis (1b)…

§ 43. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen.

§ 43. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung einer Zulassung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.

 

§ 43. (2a) Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.

(3) bis (8) …

§ 44. (1) bis (3) …

(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.

(4) bis (5) …

§ 44. (1) bis (3)…

(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.

(4) bis (5)…

§ 52. (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.

(2) …

§ 52. (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst mit befristeter Papierausfertigung und Abgabe der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.

(2) …

§ 102. (1) bis (5) lit. a) …

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

§ 102. (1) bis (5) lit. a) …

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

                a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997

                a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997

               b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

lit. c) bis lit. h) …

(6) bis (12)…

               b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,

lit. c) bis lit. h) …

(6) bis (12),,,