VORBLATT

Probleme:

Auf Grund der weltweiten Finanzkrise wird von Wirtschaftsforschern und Wirtschaftsforscherinnen ein Wachstumseinbruch der Realwirtschaft in der Europäischen Union und Österreich prognostiziert. Laut WIFO-Prognose vom Dezember 2008 werden die Ausrüstungsinvestitionen 2009 um 7% sinken und 2010 stagnieren.

Ziel:

Die Ausrüstungsinvestitionen und damit die Konjunktur sollen gestützt werden.

Inhalt/Problemlösung:

Zeitlich begrenzte optionale vorzeitige Abschreibung im ersten Jahr der Anschaffung eines körperlichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens.

Alternativen:

Allgemeine Steuersenkungsmaßnahmen, die sehr budgetintensiv wären.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung einer vorzeitigen Abschreibung führt zu einem nicht bezifferbaren personellen Mehraufwand im Zuge von Außenprüfungen.

– Abgabenaufkommen:

Das Abgabenaufkommen vermindert sich im Jahr 2010 um 250 Millionen Euro und im Jahr 2011 um 350 Millionen Euro. Im Jahr 2012 wird die Restauswirkung ca. 100 Millionen Euro betragen. Im Jahr 2013 wird keine Aufkommenswirkung erwartet. In den folgenden fünf Jahren werden im Ausmaß des ursprünglichen Minderaufkommens Mehreinnahmen erwartet.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Die Minderaufkommen verteilen sich als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers auf die Gebietskörperschaften wie folgt auf (in Mio. Euro, Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen):

 

2009

2010

2011

2012

Bund

0

-167

-234

-67

Länder

0

-54

-75

-21

Gemeinden

0

-29

-41

-12

Summe

0

-250

-350

-100

 

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Der Investitionsanreiz wird 2009 und 2010 erhöht.

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Investitionen und die Beschäftigung werden erhöht, teilweise durch Vorziehen von Investitionsprojekten. Durch den Produktivitätseffekt von Investitionen verbessern sich die internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit der Wirtschaftsstandort.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Möglichkeit zur Vornahme einer vorzeitigen AfA führt zu zusätzlichen Verwaltungslasten für Unternehmen in Höhe von 300 000 Euro.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Vorhaben ist nicht klimarelevant.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen nicht in Widerspruch zum Europarecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Mit der Einführung einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung auf begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – befristet auf die Dauer von zwei Jahren – sollen Anreize für mehr bzw. vorgezogene Investitionen gesetzt werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG (BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 103/2007).

II. Besonderer Teil

Zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu § 7a EStG 1988:

Zur Unterstützung von Investitionen soll für körperliche Anlagegüter, die im Kalenderjahr 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit zur Vornahme einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung bestehen.

Der Katalog jener Wirtschaftsgüter, für die die vorzeitige Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden kann, ist mit jenem des § 10 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 24/2007, der festlegt, welche Wirtschaftsgüter für Zwecke des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags in Frage kommen, weitgehend deckungsgleich. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit werden die einzelnen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung nicht zu einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung berechtigt, ausdrücklich in einzelnen Ziffern angeführt.

Für Gebäude und Mieterinvestitionen in ein Gebäude soll keine vorzeitige Absetzung für Abnutzung zustehen. Bei Pkws und Kombis soll nur bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung die Möglichkeit einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung bestehen. Weiters sind Luftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ausgeschlossen. Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für Wirtschaftsgüter zu, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde. Damit sollen Investitionen im Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.

Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der (Teil-)Anschaffung oder (Teil-) Herstellung eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung, für deren Beginn unverändert auf die Inbetriebnahme abzustellen ist, wird fortgeführt, wodurch es im Effekt zu einer früheren Abschreibung der Investition kommt. Eine Abschreibung von mehr als 100% der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird dadurch nicht ermöglicht.

Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in den Satz von 30% sollen insbesondere jene körperlichen Wirtschaftsgüter gefördert werden, die längerfristig dem Unternehmen dienen. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ohne lineare Abschreibung 20%. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hingegen verbleibt ein Vorteil von 5%. Bei Wirtschaftsgütern, die zwei oder drei Jahre Nutzungsdauer haben, wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht werden.

Die Halbjahresabschreibungsregel (§ 7 Abs. 2) bleibt hinsichtlich der „normalen“ Abschreibung aufrecht, bei Inbetriebnahme im selben Wirtschaftsjahr kann die Differenz zu 30% als vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden.

Auch für zu aktivierende Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten soll im Zeitpunkt des Anfallens entsprechender Kosten eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung möglich sein, soweit sie im Förderungszeitraum anfallen. Allerdings soll die Maßnahme entsprechend ihrer Zielsetzung der Konjunkturförderung erst für Anschaffungen oder Herstellungen, die nach dem 31. Dezember 2008 begonnen werden, gelten. Dadurch werden reine Mitnahmeeffekte vermieden.

Die Anknüpfung an den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt und nicht an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist für eine Konjunkturbelebungsmaßnahme systemimmanent. Das bedeutet, dass die vorzeitige Absetzung für Abnutzung bereits zustehen kann, obwohl die Normalabschreibung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr – abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme – zusteht.

Beispiel:

Anschaffungskosten: 150 000 Euro, Inbetriebnahme im April 2009, Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Abschreibung im Jahr 2009: 150 000 * 30% = 45 000.

Restbuchwert am 31. 12. 2009: 150 000 – 45 000 = 105 000.

Abschreibung in den Jahren 2010 bis 2014: jeweils 18 750 (nämlich 150 000 / 8).

Buchwert am 31. 12. 2014 nach Abschreibung: 11 250 (nämlich 150 000 – 45 000 – 5 * 18 750).

Abschreibung im Jahr 2015: 11 250.

Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2015 voll abgeschrieben, statt wie im Falle ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2016.