VORBLATT

Probleme und Ziele

In der österreichischen Automobilbranche ist das Auftragsvolumen im letzten Quartal 2008 stark zurückgegangen. Ziele sind die Belebung der Automobilbranche und gleichzeitig ein Ersetzen von umweltschädlichen Fahrzeugen durch umweltfreundlichere.

Inhalt/Problemlösung

Zur Erreichung der oben genannten Ziele wird eine Ökoprämie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, eingeführt, wenn an deren Stelle ein neues Fahrzeug angeschafft wird, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet.

Alternativen

Für die Eliminierung alter umweltschädlicher Fahrzeuge aus dem Verkehr: keine

Finanzielle Auswirkungen

Das Gesamtvolumen der Maßnahme ist 45 Mio. €, wovon die Hälfte, also 22,5 Mio. €, aus dem Bundesbudget aufzubringen ist. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Bereich der Finanzverwaltung kann als unerheblich angesehen werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich

Durch die verstärkte Anschaffung neuer Fahrzeuge wird die Automobilbranche gefördert.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Neue Informationsverpflichtungen führen zu einer Vermehrung der Verwaltungslasten für Unternehmen um 1 465 000 Euro pro Jahr.

Auswirkungen in umweltpolitischer Sicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Die Maßnahme fördert die Verschrottung alter umweltschädlicher Fahrzeuge und deren Ersatz durch neue umweltfreundliche Fahrzeuge.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Es sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen darstellbar.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, jedoch ist auf Grund einer zumindest mittelbaren beihilfenrechtlichen Relevanz für die Autohändlerbranche eine Notifizierung durch die Europäische Union notwendig.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG (BGBl 1948/45 idF BGBl I 2007/103).

Eine der von der ungünstigen Konjunkturentwicklung besonders stark betroffenen Branchen ist die Fahrzeugbranche. Ein Lösungsansatz, einerseits die gesamte Branche zu unterstützen und andererseits umweltschädliche alte Autos durch neue umweltfreundliche zu ersetzen, ist die Einführung einer befristeten Ökoprämie für Altautos, wenn an deren Stelle ein neues angeschafft wird, das modernen Umweltstandards entspricht.

Die Ökoprämie wird ausbezahlt, wenn eine Privatperson, auf die ein vor dem 1. Jänner 1996 erstmals im Inland zugelassenes fahrtüchtiges Auto seit mindestens einem Jahr zugelassen war, dieses alte Fahrzeug verschrotten lässt und statt dessen ein neues Fahrzeug bei einem inländischen Fahrzeughändler anschafft. Unter dem Begriff „Fahrzeughändler“ sind nicht nur Fahrzeugeinzelhändler sondern auch Fahrzeuggroßhändler und Fahrzeuggeneralimporteure zu verstehen. Die Ökoprämie in Höhe von 1500 € wird zur Hälfte von Bund und zur Hälfte vom Fahrzeughandel aufgebracht. Der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen und über die Verschrottung ist vom Fahrzeughandel zu erbringen. Nach Mitteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch den Fahrzeughändler an den Bund wird die gesamte Prämie an den Fahrzeugerwerber über FinanzOnline ausbezahlt und in der Folge der Händleranteil beim Fahrzeughändler eingehoben.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Gegenstand der Ökoprämie)

Zu § 1 Abs. 1:

Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge. Als Neufahrzeuge gelten neben Fahrzeugen, die bisher überhaupt noch nicht zugelassen waren, auch Fahrzeuge, die bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren und deren erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt. Das Altfahrzeug muss vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zugelassen worden sein und in fahrtüchtigem Zustand sein. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ökoprämie muss das Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG aufweisen bzw. eine Begutachtungsplakette aufweisen, deren Gültigkeit gemäß § 57a KFG vor längstens 4 Monaten abgelaufen ist und auch tatsächlich zum Verkehr zugelassen sein. Sowohl die Abmeldung des Altfahrzeuges als auch die Anmeldung des Neufahrzeuges können frühestens am 1. April 2009 erfolgen. Grundsätzlich ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Ökoprämie in Anspruch genommen werden kann, der 31. Dezember 2009, es ist jedoch die Anzahl der geförderten Fahrzeuge mit 30 000 begrenzt, sodass nach Erreichen von 30 000 gültigen Anträgen keine Ökoprämie ausbezahlt wird.

Zu § 1 Abs. 2:

Anspruch auf die Begünstigung haben nur Antragsteller, bei denen sowohl das Altfahrzeug als auch das Neufahrzeug ein Personenkraftwagen ist, der im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist bzw. war. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine Privatperson ist. Für Fahrzeuge, die innerhalb des letzten Jahres zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, besteht kein Anspruch auf die Ökoprämie.

Zu § 1 Abs. 3:

Begünstigt sind Fahrzeuge, die gemäß § 3 KFG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG in die Klasse M1 eingereiht sind und daher als Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen definiert sind. Ausgenommen sind dabei aber Wohnmobile und Spezialkraftfahrzeuge, soweit sie als Fahrzeuge der Klasse M1 genehmigt sind. Die kraftfahrrechtliche Einordnung ist aus der Zulassungsbescheinigung zu ersehen.

Zu § 2 (Voraussetzung für die Auszahlung):

Grundsätzlich müssen für die Gewährung der Ökoprämie folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der zur Verschrottung an den Fahrzeughändler übergebene PKW muss mindestens ein Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen gewesen sein. Dieses Altfahrzeug muss nachweislich im Inland verschrottet werden, wobei der Verwertungsnachweis durch den inländischen Fahrzeughändler zu erfolgen hat. Auf den Zulassungsbesitzer des Altautos, das zur Verschrottung dem Fahrzeughändler übergeben worden ist, muss ein PKW zugelassen werden, der bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen war und erstmals im Inland zugelassen wird oder ein PKW, der bisher nicht im Ausland zugelassen war und erstmals vor höchstens einen Jahr und nur auf einen inländischen Fahrzeughändler zugelassen war. Dieses Neufahrzeug muss nach der Typengenehmigung bzw. der EU-Betriebserlaubnis mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt sein.

Die Abmeldung des Altfahrzeuges und die Anmeldung des Neufahrzeuges muss innerhalb des Zeitraumes 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 erfolgen. Auch der Verwertungsnachweis über eine Verschrottung durch den Inhaber einer inländischen Shredderanlage gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung muss innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen. Die Ökoprämie wird nur für die ersten 30 000 Autos ausbezahlt, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und für die ein vollständiger Antrag gestellt wird.

Zu § 3 (Höhe der Ökoprämie):

Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 €. Dieser Betrag wird zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht, der das Altfahrzeug zurückgenommen und das Neufahrzeug verkauft hat. Innerhalb des Anwendungszeitraumes, also zwischen 1. April und 31. Dezember 2009, wird die Prämie für die ersten 30 000 Fahrzeuge ausbezahlt, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ein vollständiger Antrag gestellt wird.

Zu § 4 (Nachweise):

Um Missbrauch zu verhindern, hat der Fahrzeughändler entsprechende Nachweise zu erbringen.

Der Fahrzeughändler, der das Altauto zur Verschrottung übernimmt und das Neufahrzeug veräußert, hat die Fahrtüchtigkeit des Altfahrzeuges mittels einer gültigen Plakette gemäß § 57a KFG nachzuweisen. Die Verschrottung des Altfahrzeuges bei einem inländischen Shredderbetrieb ist mittels eines Verwertungsnachweises zu belegen. Eine Bestätigung der Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis mit Erreichen der Schadstoffklasse Euro 4 ist vom Fahrzeughändler durch eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zu erbringen.

Darüber hinaus hat der Fahrzeughändler an Hand der vorgelegten Zulassungsscheine des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges folgende Angaben zu prüfen und nachzuweisen: Das Altfahrzeug muss vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sein und seit mindestens einem Jahr durchgehend im Inland auf den Antragsteller zugelassen sein. Darüber hinaus muss der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges dieselbe Person sein wie der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges.

Zu § 5 (Auszahlung):

Wenn die im § 4 angeführten Voraussetzungen vorliegen, kann der Fahrzeughändler über FinanzOnline die Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie an den Antragsteller beantragen. Dabei sind die folgenden Daten mitzuteilen: Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers, Bankverbindung des Antragstellers (Kontonummer einschließlich der Bankleitzahl bzw. IBAN-BIC) und die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) sowohl des Altfahrzeuges als auch des Neufahrzeuges und die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG des Altfahrzeuges. Wurden diese Daten vollständig über FinanzOnline übermittelt, wird der Betrag an den Antragsteller überweisen. Der Fahrzeughändler haftet für die Richtigkeit der Daten, sodass bei unrichtigen Daten bzw. bei falschen Angaben, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung der Ökoprämie führen, der Fahrzeughändler zur Rückzahlung herangezogen wird.

Eine Verrechnung mit fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers findet nicht statt.

Zu § 6 (Ökoabgabe des Fahrzeughändlers):

Der Fahrzeughändler hat bis zum 15. des Monats, das auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, den Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie als Ökoabgabe an das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.