94 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 487/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1:

Volksbegehren und Bürgerinitiativen sollen mit dem Ende einer Gesetzgebungsperiode nicht verfallen, sondern auch Verhandlungsgegenstände des nächsten Nationalrates sein. Die näheren Regelungen dazu sind durch das Geschäftsordnungsgesetz vorzusehen. Zudem können mit dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates weitere Verhandlungsgegenstände dem Diskontinuitätsprinzip entzogen werden.

 

Zu Artikel 2:

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3): Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist § 8 Abs. 3 zu ergänzen.

 

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1a): Die Ergänzung von Art. 28 Abs. 4 B-VG bewirkt, dass nicht erledigte Volksbegehren und Bürgerinitiativen neuerlich Verhandlungsgegenstände des neuen Nationalrates sind. Entsprechend war § 21 GOG zu ergänzen. Der vorgeschlagene § 21 Abs. 1a GOG macht zusätzlich von der verfassungsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch und sieht eine neuerliche Behandlung der Berichte des Rechnungshofes, der Berichte der Volksanwaltschaft und der Bundesrechnungsabschlüsse vor, sofern sie in der vorigen Gesetzgebungsperiode nicht erledigt wurden. Die in Abs. 1a genannten Vorlagen werden zu Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode lediglich mit einer neuen Beilagen-Nummer versehen. Grundsätzlich ist eine Neuverteilung vorzunehmen. Hinsichtlich der Abstandnahme von der Vervielfältigung und Verteilung findet § 23 Abs. 2 GOG Anwendung. Die Behandlung eines Verhandlungsgegen-standes soll vom Einbringungszeitpunkt aus nur in der unmittelbar darauf folgenden Gesetzgebungsperiode, insgesamt also in höchstens zwei Gesetzgebungsperioden, stattfinden können.

Auch im Falle der Durchbrechung des Diskontinuitätsprinzips ist bei Volksbegehren in der der Einbringung folgenden Gesetzgebungsperiode des Nationalrates § 24 GOG zu beachten.

 

Zu Z 3 bis 6 (§ 28b):

Die derzeitige Praxis, in der Präsidiale zu vereinbaren, wie viele Berichte jede einzelne Fraktion pro Tagung ins Plenum bringen kann (siehe zuletzt Präsidialprotokoll 1/II vom 19. November 2008), soll im Text des Geschäftsordnungsgesetzes verankert werden. Das Recht der Ausschüsse zu beschließen, einen Bericht nicht endzuerledigen, bleibt unberührt.

 

Die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder soll hinkünftig im Sinne der bisherigen Maßgaben gemäß § 28b Abs. 2 in jedem Fall öffentlich abgehalten werden.

 

Die durch die Enderledigung von Berichten durch die Ausschüsse des Nationalrates erreichte Entlastung der Plenarsitzungen soll weiterhin gewährleistet sein.

 

§ 28b Abs. 2: Die bisherige Beschränkung der Öffentlichkeit auf Berichte, die im Ausschuss enderledigt werden, entfällt. Hinkünftig werden sämtliche Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder unabhängig davon, ob eine Enderledigung oder Nichtenderledigung im Ausschuss erfolgt, öffentlich verhandelt.

 

Bei der Reihung der Tagesordnungspunkte im Ausschuss sollen Berichte im Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vorgereiht werden.

 

§ 28b Abs. 3: Diese Bestimmung wurde unter Berücksichtigung der Öffentlichkeit bei Verhandlungen sämtlicher Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder angepasst.

 

§ 28b Abs. 4: Da im Zuge der Debatte das Interesse an der Erledigung eines Berichtes im Plenum zu Tage treten kann, soll nunmehr bis zum Schluss der Debatte der Ausschuss beschließen können, beziehungsweise ein Klub ein Verlangen stellen können, dass im Ausschuss keine Enderledigung vorgenommen wird. Jedem Klub soll in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zustehen. Wie auch im Fall eines Verlangens im Sinne des § 93 GOG, beginnt auch hier grundsätzlich das Jahr mit Beginn der Gesetzgebungsperiode zu laufen. Hinsichtlich der Form des Klubverlangens wird festgehalten, dass dieses durch den Klubobmann oder einen für diesen Zeichnungsberechtigten zu unterfertigen und im Wege der Parlamentsdirektion einzubringen ist. Während laufender Ausschusssitzung kann das schriftliche Verlangen auch der/dem Aussschussobfrau/-obmann übergeben werden.

 

§ 28b Abs. 5: Abs. 5 ist § 44 Abs. 3 (Fristsetzung) nachgebildet und stellt sicher, dass ein Bericht allenfalls auch ohne Vorberatung im Ausschuss auf Verlangen eines Klubs jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist im Plenum behandelt wird. Das der Fristsetzung nachgebildete Verlangen entfaltet seine Wirkung frühestens mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss.

 

Zu Z 7 (§ 95 Abs. 5): Die Regelung, dass die Anfrage dem jeweiligen Regierungsmitglied vorab bekanntgegeben werden muss, bleibt unverändert. Die Regelung aus § 95 Abs. 5, 2. Satz, die die wörtliche Wiedergabe der bekanntgegebenen Anfrage vorsieht, entfällt. Künftig genügt eine sinngemäße Wiedergabe und Begründung.

 

Zu Z 8 und 9 (§ 96 Abs. 1 bis 3): Das seit dem Präsidialprotokoll 32/II NR vom 30. Mai 2008 in Verbindung mit dem gemeinsamen Vorschlag der Klubdirektoren vom 6. Juni 2008 bewährte Modell soll ins Gesetz gefasst werden:

Fragesteller: Zunächst stellt die/der anfragende Abgeordnete die Anfrage           Redezeit 1 Minute

Antwort der/des Bundesministerin/s                                                                             Redezeit 2 Minuten

Fragesteller: Zusatzfrage der/des anfragenden Abgeordneten                                Redezeit 1 Minute

Antwort der/des Bundesministerin/s                                                                             Redezeit 1 Minute

4 Mal jeweils eine Zusatzfrage pro Klub                                                                       Redezeit 1 Minute

4 Mal jeweils Beantwortung durch die/den Bundesministerin/s                               Redezeit 1 Minute

 

Die neue Regelung der Fragestunde, insbesondere hinsichtlich des Fragemodus sowie der Redezeiten, soll eine lebendigere Fragestunde gewährleisten. Nach dem aktuellen Modell umfasst der Anfragespiegel sieben Fragen. Dies bedeutet, dass die Fragestunde in der Regel etwa eine Stunde 45 Minuten andauert. Zur zeitlichen Erweiterung einer Fragestunde soll von der in der Geschäftsordnung bereits vorgesehen Möglichkeit, die Fragestunde zu verlängern, Gebrauch gemacht werden. Bei der Erstellung des Fragespiegels ist zu berücksichtigen, dass zur Ausführung einer Anfrage jede im Parlament vertretene Fraktion mindestens einmal pro Fragestunde an die Reihe kommt.

 

Zu Z 10 (§ 96 Abs. 4): Die Begriffe „Anfrage“ und „Hauptfrage“ sollen in der Geschäftsordnung vereinheitlicht werden auf den Begriff der „Anfrage“.

 

Zu Z 11 (§ 100 Abs. 1 Z 2): Aufgrund der Änderung des allgemeinen Wahlalters in § 21 Abs. 1 NRWO (BGBl. I Nr. 28/2007) erfolgt nun auch eine analoge Anpassung des § 100 GOG hinsichtlich der Unterstützungsvoraussetzungen für Bürgerinitiativen.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Februar 2009 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Otto Pendl wurde der Gesetzentwurf bei der Abstimmung einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 02 27

                                      Otto Pendl                                                                     Fritz Neugebauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann