98 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (52 der Beilagen): Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

 

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000, regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle und wurde in der Europäischen Gemeinschaft (EG) durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 umgesetzt. Das Übereinkommen ist für Österreich am 12. April 1993 in Kraft getreten.

Anhang VIII des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als gefährlich gelten und damit einem Exportverbot unterliegen. Anhang IX des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als nicht gefährlich gelten und keinem Exportverbot unterliegen.

Durch die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 erfolgt eine Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX zum Basler Übereinkommen enthalten sind. Dadurch werden die Abfalllisten an den Beschluss der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) C(92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen und den OECD-Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angepasst.

Die Europäische Union hat die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 durch die Neufassung der EG-Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, welche die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ersetzt, umgesetzt. Die neue EG-Verbringungsverordnung ist mit 12. Juli 2007 anzuwenden und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Die Entscheidungen treten gemäß Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens neunzig Tage nach Einlangen der Urkunden beim Depositär über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, in Kraft.

Die Entscheidungen sind von der EG und von den einzelnen Mitgliedstaaten anzunehmen.

Österreich ist durch die EG-Verbringungsverordnung jedenfalls an die Entscheidungen gebunden. Durch die Entscheidungen ergeben sich daher keine Änderungen, die über die EG-Verbringungsverordnung hinausgehen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. März 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Ing. Norbert Hofer, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Gerhard Steier, Petra Bayr, Erwin Hornek, Ing. Robert Lugar sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind (52 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2009-03-03

                                  Konrad Steindl                                                     Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau