Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 7. (1) bis (6) ....

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul-, bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

§ 7. (1) bis (6) ...

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul- bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Für Pflichtschulen können auf Antrag eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien zur Umsetzung von Modellversuchen gemäß § 7a beginnend in den Schuljahren 2009/10 bis 2011/12 die 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland überschritten werden, wenn dadurch 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesgebiet nicht überschritten wird. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

§ 7a. (1) bis (3) ...

(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beigezogen werden kann. Im nationalen Bildungsbericht wird darüber zumindest alle 2 Jahre dem Nationalrat Bericht erstattet.

§ 7a. (1) bis (3) ...

(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien unter wissenschaftlicher Begleitung nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beizuziehen ist. Für Modellversuche, die ab dem Schuljahr 2010/11 begonnen werden, haben die Anträge der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien bereits Ausführungen über die festzulegende wissenschaftliche Begleitung zu enthalten. Im nationalen Bildungsbericht ist darüber zumindest alle drei Jahre dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens hat dem zuständigen Bundesminister beginnend mit den für das Schuljahr 2008/09 genehmigten Modellversuchen binnen sechs Monaten nach Beendigung jedes vierjährigen Versuchszeitraumes einen Ergebnisbericht vorzulegen.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

§ 131. (1) bis (21) ...

§ 131. (1) bis (21) ...

 

(22) § 7 Abs. 7 und § 7a Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.