Erläuterungen zu Art. 1 und 2

 

Allgemeiner Teil

 

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit § 12 BHG hat die Bundesregierung dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen.

Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Ausgabenseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Gleichzeitig bietet der Bundesfinanzrahmen ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit und Flexibilität im Rahmen der Erstellung und Vollziehung des BFG. Durch die vierjährige Ausrichtung kann besser geplant werden und wird zugleich die Flexibilität erhöht.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Ausgabenseite des Budgets. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken und für die Jahre n+1 bis n+4 verbindlich sind. Diese Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Die Obergrenzen der Untergliederungen sind gemäß Artikel 1 für das Jahr 2009 und gemäß Artikel 2 für das Jahr 2010 verbindlich. Für die darauf folgenden Jahre n+2 bis n+4 sind sie indikativ.

Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Werte für die Finanzjahre 2009 und 2010 weisen jeweils drei Nachkommastellen auf, um die vollständige Übereinstimmung mit den Werten der Entwürfe der Bundesvoranschläge 2009 und 2010, die gleichzeitig im Rahmen der Bundesfinanzgesetze 2009 und 2010 zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zu gewährleisten.

Die der Budgetplanung zugrunde gelegten Einnahmen sowie weitere Details zu den Ausgaben sind dem begleitenden Strategiebericht zu entnehmen. Dieser hat gemäß § 12g BHG den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern.


Besonderer Teil

 

Zu §§ 1, 3:

Gemäß § 12a BHG sind die Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen im Bundesfinanzrahmengesetz festzulegen. Die betragliche Obergrenze einer Rubrik setzt sich aus den fixen und variablen Ausgabenbeträgen zusammen, die sich durch allfällige Rücklagen (§§ 17a, 53, 101 Abs. 11 und 12 BHG) erhöhen. Die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung setzt sich aus der Summe der entsprechenden fixen und variablen Ausgabenbeträge zuzüglich allfälliger Rücklagen bzw. diesen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen gemäß § 53 BHG zusammen. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter wurden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – festgelegt (siehe BGBl. II Nr. 202/2008 zur Festlegung der variablen Bereiche und BGBl. II Nr. 205 bis 209/2008 zu den jeweiligen Parametern sowie die Erläuterungen im Strategiebericht). Die variablen Obergrenzen errechnen sich aus der Anwendung der Parameter und schwanken daher im Zeitverlauf nach oben bzw. unten. Die im Bundesfinanzrahmengesetz ausgewiesenen Werte der variablen Bereiche können insoweit nur eine Momentaufnahme darstellen.

Zu § 2:

Dieser legt die Verteilung der Mittel auf die Untergliederungen fest. Die Aufteilung auf Ebene von Untergliederungen ist nur im jeweils ersten Jahr des Finanzrahmens verbindlich, während die restlichen Aufteilungen indikativ erfolgen. Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten bzw. ausgewiesenen Ausgabenbeträge liegen in Summe jeweils geringfügig unter der Obergrenze der ihr jeweils zugehörigen Rubriken.

Zu § 4:

Gemäß § 12a BHG hat das Bundesfinanzrahmengesetz auch die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten. Gemäß § 12b Abs. 3 BHG sind die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich. Die Grundzüge des Personalplanes legen die höchstzulässigen Personalkapazitäten je Untergliederung fest.