1. Die Erläuterungen Allgemeiner Teil „Zum 7. Hauptstück“ lauten:

„Zu Art. 62 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 soll im Sinne des Regierungsprogrammes der zusammenfassende Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek ab 1. Jänner 2009 erhöht werden.

Zu Art. 63 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater soll im Sinne des Regierungsprogrammes der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundestheater-Holding GmbH und für den kulturpolitischen Auftrag der Bühnengesellschaften (Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH und der Volksoper Wien GmbH) von 138,645 Mio. Euro auf 142,145 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2009 erhöht werden.

Zu Art. 64 (Änderung des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes):

Die vorliegende Novellierung sieht im Wesentlichen vor: Die Jahresarbeitszeit soll gesetzlich mit 1.776 Stunden für Lehrkräfte mit einem vergleichbaren Urlaubsanspruch von 200 Stunden sowie mit 1.736 Stunden für Lehrkräfte mit einem Urlaubsanspruch von 240 Stunden fixiert werden. Die von einer Lehrkraft innerhalb der Jahresnorm zu erbringende Anzahl an Supplierstunden soll von zehn auf 20 erhöht werden. Der Satz für die besondere Vergütung von Mehrdienstleistungen wird im Gleichklang mit der Änderung des § 61 Abs. 2 GehG angepasst.

Zu Art. 65 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Die gesonderte Abgeltung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfungskommission, die grundsätzlich zu den Dienstpflichten zählen, wird um ein Drittel reduziert.

Zu Art. 66 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) und Art. 67 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes):

Mit den vorgesehenen Änderungen sollen legistische Bereinigungen und Klarstellungen vorgenommen werden.

Zu Art. 68 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956), Art. 69 (Änderung des Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen haben im Wesentlichen folgende Inhalte zum Gegenstand:

Erhöhung der Attraktivität der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Verbesserung der Personalstruktur durch die Möglichkeit einer Pensionsbeitragsleistung vom ungekürzten Bezug; Absenkung des Vergütungssatzes für dauernde Mehrdienstleistungen auf 1,30 vH; Modifikationen der Einstellungstatbestände; Einführung eines Stundenpools für nicht gesondert honorierte Supplierungen; Absenkung der Vergütungen für die Vorbereitung auf die mündliche (abschließende) Prüfung. Abschaffung der Bildungszulage.

Der Entfall der schulautonomen Tage im Schulzeitgesetz 1985 (sowohl für Pflichtschulen als auch für mittlere und höhere Schulen) ist in Aussicht genommen.“


2. Die Erläuterungen Besonderer Teil „Zum 7. Hauptstück“ lauten:

„Zum 7. Hauptstück (Unterricht, Kunst und Kultur)

Zu Art. 62 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Allgemeines:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht eine den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek Rechnung tragende Erhöhung der Basisabgeltung zur raschen Umsetzung geplanter kultureller Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Ermöglichung eines definierten Freiraums für die Museen zur gezielten Sammlungserweiterung im Bereich der Gegenwartskunst im Rahmen ihrer jeweiligen Profile vor.

Derzeit sieht das Bundesmuseen-Gesetz 2002 eine jährliche Basisabgeltung ab dem 1. Jänner 2005 in Höhe von 90,511 Millionen Euro im Verhältnis von 69,733 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 20,778 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek vor, wobei sich die jährliche Basisabgeltung im Betrag von 90,511 Millionen Euro ab dem 1. Jänner 2008 um jährlich 6,000 Millionen Euro erhöht.

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 soll im Sinne des Regierungsprogrammes der zusammenfassende Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek ab 1. Jänner 2009 auf 105,011 Mio. Euro erhöht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Vergleich zum Finanzjahr 2008 betragen die jährlichen Mehrausgaben ab dem Finanzjahr 2009 8,5 Mio. Euro.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 4 und § 21 Z 2, 4 und 7 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 bedingt.

Zu Z 2 und 3 (§ 5 Abs. 4 erster und Entfall von § 5 Abs. 4 zweiter Satz des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek wird ab dem Finanzjahr 2009 zur Anpassung auf Grund der Kostenentwicklung sowie der Verbreiterung des Angebots auf den Betrag von insgesamt 105,011 Mio. Euro erhöht.

Zu Z 4 (§ 21 Z 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Hier erfolgt eine Richtigstellung eines Redaktionsfehlers.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 5 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 ):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 63 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes)

Allgemeines:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich der Bundestheater eine Erhöhung der Basisabgeltung zur Sicherung sowohl des erhöhten Finanzbedarfes für den laufenden Betrieb als auch zur Sicherung der Erhaltung der baulichen Substanz vor.

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater soll im Sinne des Regierungsprogrammes der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundestheater-Holding GmbH und für den kulturpolitischen Auftrag der Bühnengesellschaften (Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH und der Volksoper Wien GmbH) von 138,645 Mio. Euro auf 142,145 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2009 erhöht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die jährlichen Mehrausgaben betragen ab dem Finanzjahr 2009 3,5 Mio. Euro.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater soll im Sinne des Regierungsprogrammes der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundestheater-Holding GmbH und für den kulturpolitischen Auftrag der Bühnengesellschaften (Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH und der Volksoper Wien GmbH) von 138,645 Mio. Euro auf 142,145 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2009 erhöht werden.

Zu Z 2 (§ 31a Abs. 3 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 3 und 5 (§ 32 Z 4 und 7 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 bedingt.

Zu Z 4 (§ 32 Z 4 des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, soll in Übereinstimmung mit dessen Vollziehungsregelung nunmehr gemäß § 32 Z 10 der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen.

Zu Art. 64 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

Allgemeines:

1. Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist in § 50 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) an unzutreffender Stelle geregelt und soll in die systematisch hierfür vorgesehene Bestimmung des § 43 Abs. 1 übergeführt werden. Zugleich soll für eine vollbeschäftigte ganzjährig unterrichtende Lehrerin bzw. einen vollbeschäftigt ganzjährig unterrichtenden Lehrer für ein 52 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr die bisher jährlich neu zu berechnende Jahresnorm mit 1.776 Stunden verbindlich festgelegt werden. Für Leiterinnen und Leiter an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland soll die gemäß § 48 Abs. 1 und 6 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit einem zweistündigen Abschlag von der Unterrichtsverpflichtung vorgesehene Berücksichtigung des mit der Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes verbundenen Mehraufwandes im seinerzeit vorgesehenen Umfang wieder hergestellt werden.

2. Die von einer Lehrkraft innerhalb der Jahresnorm zu erbringende Anzahl an Supplierstunden soll von zehn auf 20 erhöht werden.

3. Die Verwendung einer Landeslehrerin bzw. eines Landeslehrers an ganztägigen Schulformen soll künftig generell nicht mehr an eine Zustimmung gebunden sein.

4. Der Satz für die besondere Vergütung gemäß § 50 Abs. 1 bis 4 wird im Gleichklang mit der Änderung des § 61 Abs. 2 GehG mit 1,30 vH festgesetzt.

5. Die Anordnung von Mehrdienstleistungen an Lehrkräfte an Volksschulen ist nur dann vorgesehen, wenn alle an derselben Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer mit der oberen Bandbreite ihrer Unterrichtsverpflichtung (22 Wochenstunden) im Unterricht verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass für den Bereich der Volksschulen der mit der Einführung der Jahresnorm maßgeblich verfolgte Zweck, innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden den Lehrereinsatz flexibel festlegen zu können und auf schulspezifische Anforderungen durch die Anwendung der Bandbreitenregelung zu reagieren, dann nicht verwirklicht werden kann, wenn zugleich eine Lehrerin bzw. ein Lehrer eine Mehrdienstleistung übernehmen soll.

6. Das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer geltende Lehrverpflichtungsrecht sieht keine spezifischen Bestimmungen für die Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben sowie für die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung vor.

7. Im Sinne der EU-rechtlich gebotenen Umsetzung des Dienstnehmerschutzes und der Anbindung des LDG 1984 an die im Bereich des Dienstnehmerschutzes umzusetzenden EG-Richtlinien sollen die inzwischen im Rahmen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen weiteren Verordnungen der Bundesregierung im LDG 1984 als Bundesgesetze für anwendbar erklärt werden; die bereits in § 113a aufgenommenen Verordnungen der Bundesregierung sind überdies in der aktualisierten Fassung zu übernehmen.

8. Die Ermöglichung einer Nachqualifikation für Werklehrerinnen soll diesen Lehrerinnen im Zusammenhalt mit der Ablegung einer Reifeprüfung und der langjährigen Unterrichtserfahrung eine Gleichstellung mit anderen Lehrergruppen eröffnen. Weiters sollen für die Absolventinnen des im Jahr 2006 an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg für Werklehrerinnen eingerichteten Studienganges für ein Lehramt für Hauptschulen für Werklehrerinnen in Art. I der Anlage zum LDG 1984 die erforderlichen Ernennungserfordernisse geschaffen werden.

9. Die in § 27 Abs. 2 bereits vorgesehene Möglichkeit der Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule soll auf mehrere Schulen erweitert werden; zugleich soll die für diese Maßnahme bisher vorgesehene Obergrenze entfallen.

10. Bezüglich der Festlegung des Anspruchs auf Pflegefreistellung für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wurden bisher die dauernden Mehrdienstleistungen nicht berücksichtigt. Zugleich wurden Leiterinnen und Leiter in die Bestimmungen über die Pflegefreistellung noch nicht einbezogen.

11. Aufgrund eines Redaktionsversehens wurde die Bestimmung betreffend Anordnung von Mehrdienstleistungen außer Kraft gesetzt.

Finanzielle Auswirkungen

1. Mit der Berücksichtigung der bisher in § 50 Abs. 1 für Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen sowie Polytechnischen Schulen sowie der für den Bereich des Minderheitenschulwesens zur Jahresnorm vorgesehenen abweichenden Bestimmungen nunmehr innerhalb des § 43 Abs. 1 sowie mit der pauschalen Festlegung der Jahresnorm für alle während des gesamten Schuljahres verwendeten vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

In Kärnten und im Burgenland werden insgesamt 96 Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland mit weniger als acht Klassen (in Kärnten 59 sowie im Burgenland 37 Standorte) geführt. Für die zusätzliche Berücksichtigung der Verminderung der Lehrverpflichtung für die Unterrichtserteilung in zweisprachigen Volksschulen durch Leiterinnen und Leiter im Umfang von insgesamt 192 Wochenstunden ergeben sich Mehrkosten im Ausmaß von 8,72 Lehrerplanstellen der Verwendungsgruppe L 2a 2; bei durchschnittlichen Kosten von 53.618,67 € je Planstelle resultieren daraus jährliche Mehrkosten von 467.554,8 €, die 2009 zu einem Drittel wirksam werden.

2. Eine Erhöhung der in die Jahresnorm eingerechneten Supplierverpflichtung von 10 auf 20 Stunden wirkt sich mit einer Budgetersparnis von 8,3 Mio. € im Jahr 2009 und 24,9 Mio. € ab dem Schuljahr 2010 aus.

3. Der Verzicht auf die Zustimmung zur Verwendung einer Landeslehrerin bzw. eines Landeslehrers in ganztägigen Schulformen wirkt sich bei gleichbleibenden für den Bereich der ganztägigen Schulformen vom Bund zugewiesenen Ressourcen kostenmäßig nicht aus.

4. Die Verringerung des Zuschlages für Mehrdienstleistungen von 1,432% des Gehalts der LehrerInnen und Lehrer auf 1,30% bedeutet im Bereich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer unter der Annahme gleich bleibender Überstunden eine Einsparung von 2,5 Mio. € im Jahr 2009 und von 7,3 Mio. € ab dem Jahr 2010.

5. Der Entfall des § 50 Abs. 8 ermöglicht die Wahrnehmung der Bandbreitenregelung (Einteilung einer Lehrerin bzw. eines Lehrers zum Unterricht mit 20 bis 22 Wochenstunden) nur im Rahmen der hierfür stellenplanmäßig gegebenen Bedeckbarkeit; ein zusätzlicher Aufwand ist daher mit dieser Maßnahme nicht verbunden.

6. Die Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen ist im Rahmen der zu genehmigenden Stellenpläne zu bedecken. Für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahme ist auch angesichts der durch die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterrichtsstunden kein Bedarf an zusätzlichen Planstellen zu erwarten.

7. Aus der Übernahme der neuesten den Dienstnehmerschutz betreffenden EG-Richtlinien in das LDG 1984 ergeben sich aufgrund der Umsetzung bereits geltenden EU-Rechtes keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

8. Die vorgesehene Möglichkeit zur Überstellung von Lehrerinnen für Werkerziehung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 nach Ablegung einer Reifeprüfung kann wegen der Mindestdauer der notwendigen Nachqualifizierungen frühestens ab 2010 wirksam werden, wobei aufgrund des für die Nachqualifikation erforderlichen erheblichen zeitlichen Einsatzes für die erstmalige Umsetzung dieser Maßnahme im Jahr 2010 mit nicht mehr als 30 Lehrerinnen und weiters aufgrund der Altersstruktur der hierfür in Betracht kommenden Personen (die betroffenen Personen sind ca. 40 bis 60 Jahre alt) mit sinkenden Zahlen von die Reifeprüfung ablegenden Werklehrerinnen in den Folgejahren gerechnet werden darf. Es wird davon ausgegangen, dass insgesamt ca. 100 Lehrerinnen diese Möglichkeit in Anspruch nehmen werden.

Unter Zugrundelegung der für 2009 geltenden Gehaltsansätze würde bei einer für die gegenständliche Maßnahme im Jahr 2010 in Betracht kommende im Altersschnitt heranzuziehende etwa 50-jährige Lehrerin für Werkerziehung (Verwendungsgruppe L 2b 1 GSt. 16 mit Gehalt 2.764,7 € gegenüber Verwendungsgruppe L 2a 1 GSt. 15 mit Gehalt 3.123,5 €) unter Hinzurechnung zusätzlich zu berücksichtigender Ausgaben für Dienstgeberbeiträge im Ausmaß von 9,02% ein jährlicher Mehraufwand von 5.476,29 € entstehen. Für 30 Werklehrerinnen, die die Reifeprüfung im Jahr 2010 voraussichtlich ablegen werden, erwachsen aus dieser Maßnahme für das Kalenderjahr 2010 Mehrausgaben in der Höhe von 164.288,77 €. Unter Berücksichtigung einer Pensionstangente für Beamte in der Höhe von 17% errechnen sich Mehrkosten von 189.907,09 €. Für das Folgejahr 2011 würden für 60 Lehrerinnen, die davon betroffen sein könnten, Mehrausgaben in der Höhe von 328.577,54 € anfallen (Mehrkosten von 379.814,18 €). Für das Jahr 2012 muss die Berechnung bereits für 90 betroffene Lehrerinnen unter Zugrundelegung eines Biennalsprunges von der Verwendungsgruppe L 2b 1 GSt. 17 mit Gehalt 2.871,4 € gegenüber Verwendungsgruppe L 2a 1 GSt. 16 mit Gehalt 3.233,1 € ausgehen. Dies würde Mehrausgaben in der Höhe von 496.849,92 € (Mehrkosten von 574.326,06 €) ausmachen.

Den an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg seinerzeit eingerichteten Studiengang für die Ausbildung für das Lehramt an Hauptschulen für Werklehrerinnen besuchen insgesamt 68 Werk­lehrerinnen; 29 dieser Werklehrerinnen sind an Hauptschulen tätig und eignen sich daher nach dem Abschluss der Ausbildung für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2. Eine der konkreten Ver­wendung der betreffenden Werklehrerinnen weiter Rechnung tragende Beibehaltung der Unterrichts­verpflichtung von 22 Wochenstunden ergibt im Vergleich zu der für literarische Lehrer an Hauptschulen geltenden oberen Bandbreite der Unterrichtsverpflichtung eine zusätzliche Unterrichtsleistung von insgesamt 29 Unterrichtsstunden bzw. 1,38 Planstellen. Bei Zugrundelegung des für Lehrerinnen und Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu berücksichtigenden Richtwertes von 53.618,67 € je Planstelle ergibt sich dadurch ein Minderaufwand in der Höhe von 73.993,8 €.

Bezüglich der Überstellung der die betreffende Ausbildung ebenfalls abschließenden und weiter an Volksschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendeten Werklehrerinnen ist unter Zugrundelegung der für 2009 geltenden Gehaltsansätze bei einer für die gegenständliche Maßnahme Anfang des Jahres 2009 in Betracht kommenden im Altersschnitt  heranzuziehenden 51 Jahre alten Lehrerin für Werkerziehung (Verwendungsgruppe L 2b 1 GSt. 16 mit Gehalt 2.764,7 € gegenüber Verwendungsgruppe L 2a 1 GSt. 15 mit Gehalt 3.123,5 €) unter Hinzurechnung zusätzlich zu berücksichtigender Ausgaben für Dienstgeberbeiträge im Ausmaß von 9,02% und einer Pensionstangente für Beamte in der Höhe von 17% ein jährlicher Mehraufwand von 5.476,29 € gegeben. Für 39 Lehrerinnen erwachsen aus dieser Maßnahme jährliche Mehrausgaben in der Höhe von 246.879,22 €. Unter Berücksichtigung der sich aus der Beibehaltung der für Werklehrerinnen an Hauptschulen bereits bisher geltenden Unterrichtsverpflichtung ergebenden Minderaufwendungen von 83.772,9 € verbleiben für die gegenständliche Maßnahme jährliche Mehrausgaben in der Höhe von 163.106,32 €. Diesen Mehraufwendungen steht jedoch zugleich eine höhere Qualifikation der von der gegenständlichen Maßnahme betroffenen Werklehrerinnen gegenüber.

9. Die vorgesehene Möglichkeit zur Betrauung einer Leiterin bzw. eines Leiters mit der Leitung von mehr als einer weiteren Schule führt, da die Leiterin bzw. der Leiter für die Leitung einer weiteren Schule nicht mehr Ressourcen erhalten, als sie einer ernannten Leiterin einem ernannten Leiter zukommen würden, grundsätzlich zu keinen Mehraufwendungen.

10. Die für die Festlegung des Anspruchs auf Pflegefreistellung für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einzubeziehenden dauernden Mehrdienstleistungen führen im Rahmen der Bedeckung durch die von Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen des § 43 Abs. 3 Z 3 innerhalb der Jahresnorm zu erbringenden Supplierstunden zu keinem Mehraufwand.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.

Zu Art. 64 (Änderung des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 2 LDG 1984):

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte die Zusammenführung zweier kleiner allge­mein bildender Pflichtschulen unter einer gemeinsamen Leitung vorsehende Regelung hat sich bewährt. Zugleich hat sich jedoch die bisher für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgesehene Obergrenze, wo­nach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als acht Klassen geführt werden dürfen, als zu eng erwie­sen. Es soll daher die für diese Maßnahme vorgesehene Klassenobergrenze entfallen und zugleich die Be­grenzung mit der Betrauung zur Leitung einer weiteren Schule aufgehoben werden. Auf die Normierung eines gegebenenfalls einschlägigen Lehramtes für die Leitung der weiteren Schule kann angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen Erfahrungen abgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 31 LDG 1984):

Die gemäß § 43 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung vorgesehene Bestimmung betreffend Anordnung von Mehrdienstleistungen ist aufgrund eines Redaktionsversehens außer Kraft gesetzt worden und soll nunmehr (mit einer angepassten Obergrenze von fünf Wochenstunden) wieder in Geltung gesetzt werden.

Zu Z 3, 5, 8 und 9 (§ 43 Abs. 1 und 3 Z 5 sowie § 50 Abs. 1 und 2 LDG 1984):

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/02 für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen eingeführte Jahresarbeitszeit (Jahresnorm) sieht die Übernahme der von einer vergleichbaren Bundesbediensteten bzw. einem vergleichbaren Bundesbediensteten in der allgemeinen Verwaltung im selben Vergleichszeitraum zu leistenden Arbeitszeit auf Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vor. Die für das konkrete Schuljahr geltende Jahresarbeitszeit sollte laut den anlässlich der Einführung der Jahresarbeitszeit abgegebenen Erläuterungen durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur) den für die Vollziehung des Dienstrechtes der Landeslehrerinnen und Landeslehrer zuständigen Dienstbehörden der Länder jährlich im Erlasswege bekannt gegeben werden (vgl. 499 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP).

Die betreffenden für den Umfang einer 52-wöchigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung eines Erholungsurlaubes von 200 Stunden (fünf Urlaubswochen) jährlich bekannt gemachten Festlegungen, die keinen Verordnungscharakter aufweisen, haben als niedrigste Festsetzung für das Schuljahr 2006/07 eine Jahresnorm von 1.768 Jahresstunden, für die Schuljahre 2004/05 und 2005/06 jeweils eine Jahresnorm von 1.784 Jahresstunden, für das Schuljahr 2003/04 eine Jahresnorm von 1.792 Jahresstunden und für drei weitere Schuljahre (2001/02, 2002/03 und 2007/08) jeweils eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden ergeben. Ein Durchschnittswert der getroffenen Festlegungen der Jahresarbeitszeiten weist einen Mittelwert von knapp über 1.776 Jahresstunden auf.

In der Praxis wurde von einzelnen Lehrerinnen und Lehrern die Richtigkeit der Bemessung der jeweiligen Jahresnormen wiederholt in Zweifel gezogen und unter Hinweis auf eine zu hoch angesetzte Jahresnorm die Abgeltung von der eigenen Einschätzung nach zu viel geleisteten Stunden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die für Mehrleistungen von Lehrerinnen und Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit eine Abgeltung nach § 16 GehG nicht ausschließt (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0161, vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0083, sowie vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0023, mwN), im Wege einer Überstundenabgeltung begehrt.

Ausgangspunkt solcher Forderungen war unter anderem der laut § 2 Abs. 4 Z 1 Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 77/1985, für die Schülerinnen und Schüler in jedem Bundesland als schulfrei vorgesehene Festtag des Landespatrons. Die betreffenden Landesfeiertage gelten jedoch selbst für Bedienstete der Landesverwaltung vielfach nicht mehr als dienstfrei. Für das als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Bundespersonal im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes stellen Landesfeiertage generell keinen arbeitsfreien Tag dar und die betreffenden Tage sind daher für die Berechnung der von der Landeslehrerin bzw. der vom Landeslehrer zu leistenden Arbeitszeit nicht als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Dar­über hinaus wurde etwa bezüglich des im Schuljahr 2003/04 auf einen Samstag fallenden Feiertages (1. November 2003) unter Hinweis auf die seinerzeit geltende Bestimmung des § 66 Abs. 3 BDG 1979, welche der Bundesbeamtin bzw. dem Bundesbeamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes insbesondere bei einem den betreffenden Feiertag umschließenden Erholungsurlaub einzelfallbezogen einen zusätz­lichen Urlaubstag einräumt, für den auf einen Samstag entfallenden Feiertag eine Verkürzung der Jahres­norm um acht Stunden begehrt. Hierbei wird jedoch verkannt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Urlaubstages zuvor einer ausdrücklichen Gewährung des Erho­lungsurlaubes bedarf und einer solchen Entscheidung überdies eine Abstimmung zwischen den persön­lichen Interessen der bzw. des Bediensteten mit den Interessen des Dienstes, insbesondere der Aufrecht­erhaltung des Dienstbetriebes, voranzugehen hat. Für Lehrerinnen und Lehrer kommt eine solche den Fei­ertag umschließende Urlaubsgewährung schon wegen des zeitgleich an der Schule zu führenden Unter­richtes nicht in Betracht, sodass schon aus diesem Grund eine entsprechende Berücksichtigung ausscheidet.

Im Sinne einer Klarstellung und Außerstreitstellung der jährlichen Festlegung der Jahresnorm soll in § 43 Abs. 1 für Lehrerinnen und Lehrer, denen unter Anwendung der Bestimmungen des BDG 1979 ein Jahresurlaub von 200 Stunden (fünf Kalenderwochen) zukommt, die Jahresnorm mit 1.776 Stunden mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2008/09 verbindlich festgelegt werden. Diese Festlegung soll ferner die Ausgangsbasis für die Bemessung der Jahresnorm für alle übrigen Lehrerinnen und Lehrer bilden, denen unter Anwendung der Bestimmungen des BDG 1979 aufgrund einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren ein Urlaubsanspruch von zusätzlichen 40 Stunden (sechste Urlaubswoche) gebührt. Für Lehrerinnen und Lehrer, denen unter Anwendung des § 72 BDG 1979 (Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide) ein zusätzlicher Urlaubsanspruch zukommt, sollen sich die Ausgangswerte von 1.776 Stunden bzw. der abgeleitete Wert von 1.736 Stunden zusätzlich um jeweils acht Jahresstunden für jeden zusätzlichen Urlaubstag verkürzen.

Der 24. Dezember (Heiliger Abend) gilt nicht als Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957. Da der 24. Dezember in den erläuternden Bemerkungen betreffend den mit Wirksamkeit ab 1. September 2001 neu gefassten § 43 (vgl. 499 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP) dennoch den beweglichen Feiertagen zugezählt worden ist, wurde er bei den für die vergangenen Schuljahre erfolgten Berechnungen der Jahresnormen jeweils als arbeitsfreier Tag berücksichtigt. Der in § 43 Abs. 1 eingefügte zweite Satz trägt dieser Praxis nunmehr Rechnung. Da überdies der auf einen Werktag fallende 31. Dezember (Silvester) im Bereich der allgemeinen Verwaltung teilweise dienstfrei gegeben wird und weiters für den Karfreitag im Bereich der Bundesverwaltung das Dienstende teilweise vorverlegt wird, werden diese weiteren beiden Tage für die bei einer nicht ganzjährig verwendeten Lehrerin bzw. bei einem nicht ganzjährig verwendeten Lehrer weiterhin nach den konkret für die Erbringung einer Arbeitsleistung in Betracht kommenden Werktagen zu bemessenden Jahresnorm künftig ausgenommen. Mit dieser Berechnungsanordnung für die Jahresnorm ist keinerlei Präjudiz für die Regelung des Dienstbetriebes an den genannten Tagen in den Dienststellen der Verwaltung verbunden.

Ein Kalenderjahr umfasst regelmäßig 365 Tage bzw. in einem Schaltjahr 366 Tage. Das Schuljahr beginnt jedoch gemäß dem Schulzeitgesetz 1985 mit dem ersten Montag im September (für Wien, Niederösterreich und Burgenland) bzw. dem zweiten Montag im September (für die übrigen Bundesländer) und endet jeweils mit dem dem ersten Montag des folgenden Schuljahres vorangehenden Sonntag; das Schuljahr erstreckt sich daher im Regelfall auf 52 Kalenderwochen. Der Berechnung der Jahresnorm lag daher bereits bisher im Regelfall nicht ein 365 bzw. 366 Tage umfassendes Arbeitsjahr zugrunde, sondern die von einer Bundesbediensteten bzw. einem Bundesbediensteten innerhalb der betreffenden 364 Tage (52 Kalenderwochen) zu leistende Gesamtzahl an Arbeitsstunden.

Die jährlich geringfügige Unterschreitung der Dauer eines Kalenderjahres durch die jeweiligen Schuljahre um einen Tag bzw. im Ausnahmefall eines Schaltjahres um zwei Tage hat freilich zur Folge, dass auch unter Einbeziehung der alle vier Jahre anfallenden Schaltjahre im Schnitt weniger als alle sechs Jahre das Schuljahr 53 Kalenderwochen bzw. 371 Tage umfasst. Eine solche Situation bestand zuletzt im Schuljahr 2003/04 und es ist ein solcher Sonderfall im Schuljahr 2008/09 neuerlich eingetreten.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit anlässlich der ab dem Schuljahr 2001/02 eingeführten Jahresnorm ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr innerhalb des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Bemessung der Höhe der Bandbreitenwerte nicht gesondert berücksichtigt. Dessen ungeachtet hat er diese besondere Fallkonstellation seinerzeit bereits gesehen und insofern nicht ungeregelt gelassen, als er in § 50 Abs. 1 zweiter Satz für diesbezügliche den ersten beiden Tätigkeitsbereichen des § 43 Abs. 1 innerhalb der Erbringung der Unterrichtsverpflichtung zuordenbare zusätzliche Unterrichtsleistungen einen Anspruch auf gesonderte Abgeltung als Mehrdienstleistung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dieses Vorgehen war schon insofern berechtigt, als jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für diesen zusätzlichen Zeitraum ohnehin ihr/sein Gehalt bzw. Monatsentgelt bezieht und daher die zusätzliche Unterrichtsarbeit durch das Gehalt bzw. Monatsentgelt Berücksichtigung findet.

Die nunmehr pauschal für ein 52 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr festgesetzte Jahresnorm erfordert eine Aussage zur Höhe der Jahresnorm für ein ausnahmsweise 53 Kalenderwochen beinhaltendes Schuljahr im Sinne einer Anhebung der Jahresnorm um 40 Jahresstunden.

Die fallweise eintretende Verlängerung des Schuljahres um eine Woche betrifft das Unterrichtsjahr. Für dieses ausnahmsweise um eine Woche längere Unterrichtsjahr sind die in § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die ersten beiden Tätigkeitsbereiche (für die Unterrichtserteilung sowie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und Korrekturarbeiten) mit 720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 20 bis 22 Wochenstunden für ein Unterrichtsjahr pauschal festgelegten Bandbreiten, die auf eine im Regelfall jeweils 180 Unterrichtstage je Schuljahr ausweisende Arbeitszeiterhebung zurückgreifen und daher im Gesetz bezüglich der Bestimmung der Jahresarbeitszeit bereits eine verbindliche gesetzliche Festlegung des Ausmaßes der für ein Unterrichtsjahr zu berücksichtigenden Unterrichtsarbeiten beinhalten, nicht mehr zutreffend.

Als Lösungsansatz für die eine Woche länger dauernden pauschal 185 Unterrichtstage umfassenden Unterrichtsjahre sollen daher die innerhalb der ersten beiden Tätigkeitsbereiche in einer Unterrichtswoche bei einem Bandbreitenwert von 20 bis 22 Unterrichtsstunden zusätzlich geleisteten 37 bis 41 Stunden (20 bis 22 Stunden Unterricht bzw. 16,66 bis 18,33 Stunden an Vor- und Nachbereitungszeiten = insgesamt 36,66 bis 40,33 bzw. aufgerundet 37 bis 41 Stunden) ausnahmsweise für die im dritten Tätigkeitsbereich (§ 43 Abs. 1 Z 3) vorerst veranschlagten 40 zusätzlichen Stunden gemäß der im letzten Satz des § 43 Abs. 3 Z 5 vorgesehenen Festlegung zugleich eine Verminderung der für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden im Sinne einer inhaltlich den ersten beiden Tätigkeitsbereichen (§ 43 Abs. 1 Z 1 und 2) zuzurechnenden zusätzlichen Unterrichtsarbeit bewirken. Die bei einem 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahr um 40 Stunden höhere Jahresnorm wird daher für eine vollbeschäftigte im Rahmen der Bandbreite ganzjährig eingesetzte Lehrerin bzw. für einen entsprechenden vollbeschäftigten ganzjährig eingesetzten Lehrer im dritten Tätigkeitsbereich (§ 43 Abs. 1 Z 3) allenfalls nur eine geringfügige Veränderung, nämlich im Bereich von einer bis drei Stunden für nicht unterrichtliche Tätigkeiten ergeben.

Die in der Praxis weiters aufgeworfene Frage, ob die in § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 eine wöchentlich 20 bzw. 21 bzw. 22 Unterrichtsstunden umfassende Unterrichtsarbeit abbildenden Bandbreitenwerte ausschließlich ein 180 Unterrichtstage (Öffnungstage der Schule) umfassendes Unterrichtsjahr betreffen sollen, wurde in § 43 Abs. 1 erster Satz durch den Halbsatz „wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist“ verbindlich entschieden. Der Gesetzgeber bringt darin eindeutig zum Ausdruck, dass der mögliche Entfall oder Nichtentfall von Unterricht aufgrund des unterschiedlichen Auftreffens der sechs beweglichen schulfreien Tage auf das arbeitsfreie Wochenende oder auf einen Werktag für die Bemessung der Bandbreiten keine Relevanz zukommen soll. Die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 mit 720 bis 792 Stunden sowie im Zusammenhalt mit § 50 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. (= Verminderung der oberen Bandbreite von 792 Stunden für Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen um 36 Wochenstunden) mit 756 Stunden festgelegte (obere) Bandbreite sollen daher für jedes (Regel)schuljahr einheitlich gelten. Ebenso wurde in § 43 Abs. 1 dritter Satz („Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall“) durch die Verwendung des Begriffes „Regelfall“ zur Abgrenzung gegenüber dem eine Unterrichtswoche mehr enthaltenden fallweise 53 Kalenderwochen dauernden Schuljahr klar gestellt, dass die im Gesetz vorgegebenen Bandbreitenwerte vom tatsächlichen Anfall eines beweglichen Feiertages auf einen zwischen Montag und Freitag liegenden Werktag oder auf das unterrichtsfreie Wochenende (Samstag oder Sonntag) nicht verändert werden sollen.

Es ist überdies zu berücksichtigen, dass z.B. am ersten und letzten Schultag (Tage der Klasseneröffnung und der Zeugnisverteilung) eine regelmäßige Unterrichtsarbeit nicht zu leisten ist. Ebenso bewirken im Verlauf des Unterrichtsjahres fallweise auftretende Stundenentfälle (z.B. anlässlich eines zum Teil während der Unterrichtszeit angesetzten Elternsprechtages, wegen der Abhaltung von Schulveranstaltungen oder wegen von Lehrerinnen und Lehrern zum Teil während der Unterrichtszeit besuchten Fortbildungsveranstaltungen ebenso aber auch wegen der Schulfreierklärung eines einzelnen Tages) eine Verringerung der tatsächlich zu haltenden Unterrichtsstunden. Selbst bei einer Überschreitung der 180 Öffnungstage der Schule um einige Tage ist daher eine Überschreitung der eine Wochenlehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden abbildenden Gesamtstundenwerte nicht gegeben. Im Sinne einer Verdeutlichung des mit den Bandbreitenwerten beabsichtigten Pauschalierungsgedankens für alle im Verlauf eines Unterrichtsjahres im Rahmen der Bandbreitenwerte anfallenden Unterrichtsstunden soll die Wortgruppe „Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall“ durch „Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres“ ersetzt werden.

Im Übrigen wird im ersten Absatz des § 43 die Einleitung des zweiten Satzes („im Ausmaß“ anstatt „in einem Rahmen von“) in einer Weise bereinigt, die für alle drei Ziffern sprachlich korrekt ist, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Der „Rahmencharakter“ für die betreffenden eine Wochenlehrverpflichtung von 20, 21 und 22 Stunden abbildenden Stundensummen ergibt sich nämlich ohnehin aus den angeführten Bandbreitenwerten von „720 bis 792“ bzw. „720 bis 756“ bzw. „600 bis 660“ Jahresstunden.

Überdies ist die Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland mit Verwendung der Lehrerin bzw. des Lehrers im zweisprachigen Unterricht in § 50 Abs. 1 fünfter und sechster Satz an der unzutreffenden Stelle geregelt und es sollen diese Bestimmungen nunmehr in die systematisch hierfür vorgesehene Stelle des § 43 Abs. 1 übergeführt werden.

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 3 Z 3 LDG 1984):

Die von einer Lehrkraft innerhalb der Jahresnorm zu erbringende Anzahl an Supplierstunden soll von zehn auf 20 erhöht werden.

Zu Z 6 und 7 (§ 43 Abs. 5 und 6 LDG 1984):

Mit dem Entfall des Erfordernisses der Zustimmung der Lehrerin bzw. des Lehrers zum Einsatz im Rahmen der individuellen Lernzeit sowie der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen Modelle der Tagesbetreuung nach den jeweiligen Bedürfnissen am Standort unterstützt werden.

Zu Z 10 (§ 50 Abs. 5 LDG 1984):

Der Satz für die besondere Vergütung gemäß § 50 Abs. 1 bis 4 wird im Gleichklang mit der Änderung des § 61 Abs. 2 GehG mit 1,30 vH festgesetzt.

Zu Z 11 (Entfall des § 50 Abs. 8 LDG 1984):

Die gegenständliche Bestimmung findet ihren Ursprung in der mit BGBl. Nr. 519/1993 mit Wirksamkeit ab 1. September 1993 gemeinsam mit der Aufgabe des Klassenlehrer-Lehrverpflichtungsprinzips (Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Volksschulen erfüllten bis 31. August 1993 ihre Lehrverpflichtung bereits durch die Erteilung des Unterrichtes in ihrer Klasse; Lehrerinnen und Lehrer in den ersten beiden Schulstufen = Grundstufe I erfüllten daher aufgrund der für die Grundstufe I vorgesehenen niedrigeren Stundentafel bereits mit 19 bis 21 Wochenstunden die Lehrverpflichtung) vorgesehenen Verringerung der Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen von 24 auf 23 Wochenstunden.

Die nunmehr zum Ausgleich für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtsleistung verpflichteten Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer der Grundstufe I waren verpflichtet, künftig zur Auffüllung ihrer Lehrverpflichtung einzelne Stunden in Klassen der Grundstufe II (3. und 4. Klasse) zu übernehmen. Zur Verhinderung einer Unterbeschäftigung einzelner Lehrerinnen und Lehrer und zur Gewährleistung der Übernahme von Unterrichtsstunden aus dem Bereich der Grundstufe II durch die in der Grundstufe I eingesetzten Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer wurde vorgesehen, dass Lehrerinnen und Lehrern an Volksschulen Überstunden grundsätzlich erst dann bekommen sollten, wenn alle an derselben Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer bereits im Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden und daher keine Unterbeschäftigung einer Lehrerin bzw. eines Lehrers vorliegt.

Dieser in § 48 Abs. 8 für Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen unter bestimmten Bedingungen vorgesehene Ausschluss von Mehrdienstleistungen im Fall der Unterbeschäftigung einer Kollegin bzw. eines Kollegen wurde im Jahr 2001 anlässlich der Einführung des Jahresnormmodells im Sinne eines Verbotes zur Anordnung von Mehrdienstleistungen an eine Lehrkraft oder mehrere Lehrkräfte bei Nichtanwendung der oberen Bandbreite auf alle übrigen an der betreffenden Volksschule unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in das neue Lehrverpflichtungsrecht übernommen.

Der Gedanke, die Anordnung von Mehrdienstleistungen an Volksschulen nur für den Fall zuzulassen, dass bereits alle Lehrerinnen und Lehrer mit der oberen Bandbreite ihrer Unterrichtsverpflichtung (22 Wochenstunden) im Unterricht verwendet werden, hatte freilich zur Folge, dass für den Bereich der Volksschulen der mit der Einführung der Jahresnorm maßgeblich verfolgte Zweck, innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden den Lehrereinsatz an Schulen individuell festzulegen und auf schulspezifische Anforderungen durch die Anwendung der Bandbreitenregelung zu reagieren, nicht im vollen Ausmaß verwirklicht werden konnte.

Während die Bandbreite solange flexibel angewendet werden kann, als keine Lehrerin bzw. kein Lehrer für die Unterrichtsarbeit eine dauernde Mehrdienstleistung bezieht (z.B. von den insgesamt fünf an der Volksschule eingesetzten Lehrpersonen wurden jeweils eine mit 20 und 21 Wochenstunden sowie drei mit jeweils 22 Wochenstunden verwendet, was eine Gesamtunterrichtsleistung von 107 Wochenstunden ergibt), wäre trotz eines begründeten Bedarfes die Zuweisung einer dauernden Mehrdienstleistung an eine bereits für 22 Wochenstunden eingeteilte Lehrperson nicht zulässig. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass diese zusätzliche Wochenstunde ohnehin zu einer zusätzlichen Unterrichtserteilung an die betreffenden Schülerinnen und Schüler im Regelunterricht oder etwa im Bereich der schulischen Tagesbetreuung führen würde.

Die Erfahrungen im Vollzug des LDG 1984 bei der Anwendung des Jahresnormmodells auf die Lehrerin­nen und Lehrer an Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen – für diese Lehrerinnen und Lehrer gilt die in § 50 Abs. 8 vorgesehene Beschränkung nicht – haben gezeigt, dass in der Vollzie­hungspraxis der Länder die durch die Bandbreitenregelung eröffneten Möglichkeiten ohne Überschrei­tung des Stellenplanes flexibel genützt werden können. Die in § 50 Abs. 8 vorgesehene Einschränkung bei der Anwendung der unteren oder mittleren Bandbreite für Volksschulen erscheint daher entbehrlich.

Da die betreffende generelle Eröffnung der Anwendung der Bandbreite für den Bereich der Volksschulen nur innerhalb der im Stellenplan hierfür vorgesehenen Lehrerplanstellen erfolgen kann, sind mit der gegenständlichen Maßnahme keine Mehraufwendungen beim Lehrerpersonalaufwand verbunden. Zwecks Evaluierung des Entfallens der gegenständlichen Bestimmung soll diese vorerst befristet für die Dauer von drei Jahren außer Kraft gesetzt werden.

Zu Z 12 und 13 (§ 51 Abs. 1 und 2 LDG 1984):

Die im ersten Absatz vorgenommene Ergänzung betrifft eine Anpassung an die innerhalb des § 43 Abs. 1 erfolgten Änderungen.

Für Leiterinnen und Leiter an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß den Minderheiten-Schulgesetzen für Kärnten sowie für das Burgenland soll die gemäß § 48 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit einem zweistündigen Abschlag von der Unterrichtsverpflichtung vorgesehene Berücksichtigung des Mehraufwandes für die Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes wieder erfolgen. Eine solche Vorgehensweise ist schon zur Gleichstellung der an bis zu siebenklassigen Volksschulen ebenfalls als Klassenlehrer tätigen Leiterinnen und Leiter gegenüber den für dieselben Verwendung bereits bisher im Umfang von zwei Wochenstunden (= 132 Jahresstunden) abschlagsberechtigten Lehrerinnen und Lehrern an zweisprachigen Volksschulen geboten.

Zu Z 14 (§ 52 Abs. 3 LDG 1984):

Das Regierungsprogramm beinhaltet als Zielvorgabe, allen Jugendlichen, insbesondere auch denjenigen, die über keinen Abschluss an einer Hauptschule verfügen, die Möglichkeit zu einer weiterführenden Ausbildung zu bieten. Neben den im Jugendausbildungssicherungsgesetz vorgesehenen Auffangnetzmaßnahmen wurde im Berufsausbildungsgesetz mit der integrativen Berufsausbildung (IBA) eine neue Form der beruflichen Erstausbildung in einzelnen Lehrberufen entwickelt, welche dem Bedürfnis Jugendlicher mit Behinderungen oder Benachteiligungen nach geeigneter Ausbildung und dem Bedarf der Betriebe nach adäquat ausgebildeten Arbeitskräften Rechnung tragen soll.

Die IBA erfolgt im Rahmen der Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre bzw. im Rahmen der Teilqualifikation in einem Lehrberuf in einer Ausbildungsdauer von einem Jahr bis zu drei Jahren, in welcher vom Arbeitsmarkt nachgefragte Teilqualifikationen von Berufsbildern vermittelt werden.

Im Rahmen der IBA sind zusätzlich pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die IBA anstrebenden Person im Rahmen zusätzlicher gemäß § 3a der Verordnung über den Lehrplan für Berufschulen zu erlassender Lehrplanbestimmungen bzw. individualisierter Lehrpläne festzulegen. Lehrlinge, die im Rahmen der IBA in einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, unterliegen der Berufsschulpflicht. Für Lehrlinge, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der festgelegten Ausbildungsziele die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule, was durchwegs genutzt wird.

Der Festlegung der betreffenden Lehrpläne vorauszugehen hat jedoch eine eingehende Beschäftigung der Berufschullehrerinnen und -lehrer mit den betroffenen Jugendlichen zur Erhebung der individuellen Stärken sowie Bedürfnisse zur Erstellung der bestgeeigneten Fördermaßnahmen. In der weiteren Folge ist berufsschulbegleitend die weitere Umsetzungstauglichkeit der angelaufenen Fördermaßnahmen zu prüfen und – wenn nötig – ist ein Wechsel zwischen den Ausbildungsformen in Absprache mit der Berufsausbildungsassistenz (verlängerte Lehrzeit, Teilqualifizierung oder Lehre nach dem Regellehrplan) zu veranlassen.

Seit Anlaufen der IBA ab dem Schuljahr 2003/04 ist ein sukzessives Ansteigen der Anzahl der durch die IBA geförderten Jugendlichen zu verzeichnen (zum Stand Ende Dezember 2007 wurden 3.410 Jugendliche in der IBA betreut, davon ca. 2.228 in einer verlängerten Lehrzeit und ca. 1.182 im Rahmen einer Teilqualifikation).

Die notwendige Mitwirkung bei der Umsetzung der hierfür erforderlichen Maßnahmen, wie zeit­aufwändige Detailabstimmungen mit der Berufsausbildungsassistenz, den Ausbildungseinrichtungen und den Eltern, Mitarbeit bei der Erstellung von individualisierten Lehrplänen sowie Kompetenzanalysen und Lernzuwachsbeschreibungen durch einzelne Lehrerinnen und Lehrer kann nicht ausschließlich im Rah­men der den Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung stehenden Vor- und Nachbereitungszeiten erfolgen.

Im Unterschied zu dem für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen geltenden Dienstrecht, für welche in § 43 Abs. 2 die Möglichkeit der Berücksichtigung spezifischer nicht unterrichtlicher Tätigkeiten bei der Unterrichtsverpflichtung besteht, sieht das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer geltende Lehrverpflichtungsrecht keine Möglichkeit für die Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in die Unterrichtsverpflichtung vor.

Wie bereits erläutert, erweist es sich für den Berufsschulbetrieb als dringend erforderlich, dass erfahrene Berufsschullehrerinnen und -lehrer im Bereich der IBA im Ausmaß bis zu einem Viertel ihrer Lehrverpflichtung zur Unterstützung und Förderung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen ihrer Ausbildung an der Berufsschule zusätzliche die Ausbildung der Jugendlichen unterstützende Tätigkeiten durchführen. Daher ist beabsichtigt, für diese Fälle eine Möglichkeit für die Einrechnung eben dieser Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung zu eröffnen. Zwecks Evaluierung der gegenständlichen Einrech­nungsbestimmung soll diese vorerst befristet für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt werden. Die vorgesehene Regelung soll überdies die Berücksichtigung der Betreuung vergleichbar aufwändiger Projekte im Berufsschulbereich ermöglichen.

Zu Z 15 und 19 (§ 52 Abs. 9 sowie § 53 Abs. 3 LDG 1984):

In Folge der Gründung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Pädagogischen, Berufspädagogischen und Religionspädagogischen Akademien, der Pädagogischen Institute und der Agrarpädagogischen Akademie wurden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Diese Änderungen wurden größtenteils bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, vorgenommen. Hier werden weitere notwendige Richtigstellungen durchgeführt.

Zu Z 16 (§ 52 Abs. 11 LDG 1984):

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 17 und 18 (§ 52 Abs. 16 sowie § 53 Abs. 2 LDG 1984):

Von der Berücksichtigung von Geh-, Warte- und Fahrzeiten bei der Lehrverpflichtung wurde für Landeslehrerinnen und –lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bereits anlässlich der Einführung der Jahresnorm im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2002 mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/02 Abstand genommen. Auch für den Bereich der Berufsschulen erweist sich diese Regelung als nicht mehr zeitgemäß; im Übrigen werden anfallende Fahrtaufwendungen ohnehin ersetzt.

Zu Z 20 und 21 (§ 59 Abs. 5 und 10 LDG 1984):

Anlässlich der Umstellung der für die Pflegefreistellung vorgesehenen Ressourcen an Arbeitstagen auf das Ausmaß der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden wurde für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bisher das durch dauernde Mehrdienstleistungen wöchentlich zusätzlich anfallende Stundenausmaß nicht berücksichtigt. Überdies sollen Leiterinnen und Leiter in die Bestimmungen über die Pflegefreistellung einbezogen werden.

Zu Z 22 (§ 113a LDG 1984):

Auf der Grundlage der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkung (Lärm) wird die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV) im Rahmen des LDG 1984 in Geltung gesetzt.

Eine Ergänzung des § 113a wird weiters bezüglich folgender Verordnungen vorgenommen: Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V).

Zu Z 23 (§ 123 Abs. 59 LDG 1984):

Das Wirksamwerden der gegenständlichen Maßnahmen soll – soweit erforderlich – bereits zum Beginn des Schuljahres 2008/09 sicher gestellt sein.

Zu Z 24 (Anlage Art. I Abs. 12 LDG 1984):

Allen den an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg im Jahr 2006 eingerichteten Studiengang für die Ausbildung für das Lehramt an Hauptschulen für Werklehrerinnen demnächst abschließenden Werklehrerinnen soll durch die gegenständliche Bestimmung eine ihrer zusätzlich erworbenen Qualifikation entsprechende Möglichkeit zur Überstellung in die Verwendungs­gruppen L 2a 1 und L 2a 2 eröffnet werden. Zugleich soll durch eine Fortführung der fachspezifischen Verwendung im Werkunterricht für den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen weiter Rechnung tragende Bestimmung die für diese Lehrerinnen geltende Lehrverpflichtung (Lehrkräfte für einzelne Unterrichtsgegenstände) beibehalten werden.

Zu Z 25 (Anlage Art. II LDG 1984):

Die die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen absolvierenden Werklehrerinnen hatten seinerzeit keine Möglichkeit, ihre Ausbildung mit der Ablegung einer Reifeprüfung zu verbinden. Mangels Aufweisens einer Reifeprüfung war diesen Absolventinnen in dem stark vorbildungsbezogen ausgerichteten Besoldungssystem der Lehrerinnen und Lehrer eine Einstufung in die im Regelfall eine Ablegung der Reifeprüfung voraussetzenden Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2 auf Dauer verwehrt. Die betreffenden Werklehrerinnen haben in ihrer langjährigen Berufspraxis durch Berufserfahrung und laufende Fortbildungstätigkeiten hervorragende Qualifikationen erworben, sodass deren langjährigen Forderungen nach einem „upgrading“ insofern näher getreten werden soll, als nach der Ablegung einer Reifeprüfung die Möglichkeit zur Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 eröffnet werden soll.

Zu Art. 65 – Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Allgemeines:

Die gesonderte Abgeltung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfungskommission, die grundsätzlich zu den Dienstpflichten zählen, wird um ein Drittel reduziert.

Finanzielle Auswirkungen:

Mengengerüst:

Ausgangspunkt der Berechnung sind die Ausgaben des Bundes für Prüfungstaxen im Budgetjahr 2008, welche sich laut PM/SAP-MIS auf 15.331.002,82 EUR belaufen.

Ausgabenveränderung:

Werden alle Abgeltungssätze einheitlich um 1/3 reduziert, ist davon auszugehen, dass bei einem unveränderten Anfall an Prüfungen auch die Gesamtausgaben um 1/3 zurückgehen werden. Die jährliche Einsparung bei den Sachausgaben des Bundes (Aufwendungen, gesetzliche Verpflichtungen, UT 7) beträgt damit 5.110.334,27 EUR. Diese Einsparung wird erstmals beim Reife- und Diplomprüfungstermin des Schuljahres 2009/10 und damit im Kalenderjahr 2010 wirksam.

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 10):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Z 2 (Anlage I):

Die gesonderte Abgeltung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfungskommission, die grundsätzlich zu den Dienstpflichten zählen, wird ab 1. Jänner 2010 um ein Drittel reduziert.

Zur Ermittlung der ab 1. Jänner 2010 gebührenden Beträge sind die regelungstechnisch im Gesetz als zum Stand 1976 ausgewiesenen Beträge zu valorisieren, wobei die Anpassung zum 1. September 2009 zugrundezulegen ist.

Zu Art. 66 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) und Art. 67 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)

Allgemeines:

Mit gegenständlichem Gesetzentwurf sollen legistische Bereinigungen bzw. Klarstellungen vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 3 B-VG.

Zu Art. 66 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985)

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 1) und Z 2 (§ 26 Abs. 2):

Der Entfall der Wortfolgen ist eine legistische Bereinigung, welche klarstellen soll, dass auch dann, wenn eine Betrauung nach § 27 Abs. 2 letzter Satz stattgefunden hat, nach Freiwerden der Leiterstelle diese Stelle ehest möglichst auszuschreiben ist.

Zu Art. 67 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)

Zu Z 1(§ 1 Abs. 2):

Durch die  Einfügung der lit. j wird klargestellt, dass die Ernennungserfordernisse des LLDG auch für land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer anzuwenden sind.

Zu Art. 68 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) und Art. 69 (Änderung des Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetzes)

Allgemeines:

Die vorgesehenen Änderungen haben im Wesentlichen folgende Inhalte zum Gegenstand:

Erhöhung der Attraktivität der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Verbesserung der Personalstruktur durch die Möglichkeit einer Pensionsbeitragsleistung vom ungekürzten Bezug; Absenkung des Vergütungssatzes für dauernde Mehrdienstleistungen auf 1,3 vH; Modifikationen der Einstellungstatbestände; Einführung eines Stundenpools für nicht gesondert honorierte Supplierungen; Absenkung der Vergütungen für die Vorbereitung auf die mündliche (abschließende) Prüfung. Abschaffung der Bildungszulage.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Alterteilszeitmodell für Bundes- und LandeslehrerInnen:

Mengengerüst

Bei diesem Modell reduzieren ältere Lehrkräfte ihr Beschäftigungsausmaß, wobei die frei werdenden Stunden von jüngeren KollegInnen übernommen werden. Dadurch entsteht ein finanzieller Austauscheffekt, der sich auf Grund der Gehaltsdifferenzen entlastend auf die Personalausgaben auswirkt.

Grundsätzlich muss bemerkt werden, dass zu den folgenden Kriterien mangels Vergleichswerten nur Annahmen getroffen werden, die erst in der Realität verifiziert werden können. Als wesentliches Kriterium ist vor allem der Grad der Inanspruchnahme des Modells zu nennen. Als möglicher Kreis jener LehrerInnen, die dieses Modell nutzen werden, wurden vollbeschäftigte BeamtInnen herangezogen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind. Bei den BundeslehrerInnen ist dies ein Kreis von rd. 6.500 Personen, bei den LandeslehrerInnen handelt es sich um rd. 12.500 Personen. Anzunehmen ist, dass mit zunehmendem Alter die Inanspruchnahme steigen wird. Die dementsprechenden Annahmen wurden so getroffen, dass 10% der 55-jährigen Lehrkräfte das Modell in Anspruch nehmen werden und der Grad der Inanspruchnahme bis zur Pensionierung auf 30% linear ansteigen wird. Über alle Altersstufen entspricht das auf Basis der Altersverteilung zum 01.01.2009 einer Inanspruchnahme von rd. 15% (BundeslehrerInnen: 975, LandeslehrerInnen: 1.875). Auch der Grad der Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes kann nur geschätzt werden. Hier wird von einer Reduzierung im BundeslehrerInnenbereich auf 80%, das sind 16 WE, und im LandeslehrerInnenbereich um durchschnittlich 4 Wochenstunden ausgegangen.

Ausgabenveränderung:

Die Veränderung der Ausgaben kann nur dynamisch unter Berücksichtigung der Situation in den einzelnen Schuljahren ermittelt werden. Dazu wurde ein Berechnungsmodell entwickelt, das unter den oben genannten Parametern sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Gehaltsstufen die Auswirkungen auf die Personalausgaben errechnet (auf Grund der Komplexität können nicht alle Details dargestellt werden). Für die kommenden Jahre ist mit folgenden Einsparungen zu rechnen:

Jahr

BundeslehrerInnen

LandeslehrerInnen

Summe

2009

2,2

4,2

6,4

2010

7,0

13,2

20,2

2011

7,9

14,3

22,2

2012

8,7

14,5

23,2

2013

9,3

14,5

23,8

(Angaben in Mio. EUR)

2. Reduktion des MDL-Faktors in § 61 Abs. 2 GehG auf 1,30 vH

BundeslehrerInnen

Mengengerüst:

Derzeit (SJ 2008/09) fallen für BundeslehrerInnen rd. 90.000 Dauer-MDLs (Überstunden über der Vollbeschäftigungsgrenze von 20 WE) an.

Ausgabenveränderung:

Nimmt man als durchschnittliche Gehaltsstufe die 12. Gehaltsstufe L1 an (Bezug 2009: 3.510,0 EUR) und errechnet daraus die Ausgaben für eine Jahres-Dauer-MDL zunächst mit dem bisherigen Satz von 1,432% und dann mit dem neuen Satz von 1,30%, ergibt sich eine Ausgabendifferenz von jährlich rd. 185 EUR (inkl. durchschnittlicher DGB). Es errechnen sich damit jährliche Einsparungen bei den Personalausgaben des Bundes (UT 0) von 90.000 x 185 = 16.650.000 EUR. Davon wird 2009 ein Drittel, das sind 5.550.000 EUR, wirksam.

LandeslehrerInnen:

Die Verringerung des Zuschlages für Mehrdienstleistungen von 1,432% des Gehalts der LehrerInnen und Lehrer auf 1,300% bedeutet im Bereich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer unter der Annahme gleich bleibender Überstunden eine Einsparung von 2,5 Mio. € im Jahr 2009 und von 7,3 Mio. € ab dem Jahr 2010.

3. Modifikation des MDL-Einstellungstatbestandes bezüglich der Fortbildungstage

Mengengerüst:

Es wird angenommen, dass BundeslehrerInnen an zumindest 5 Tagen während eines Unterrichtsjahres Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung in Anspruch nehmen. An diesen Tagen kommt es derzeit zu keiner Einstellung der Abgeltung für Dauer-MDLs. Die vorgeschlagene Fassung zu § 61 Abs. 5 GehG bewirkt jedoch an 2 dieser bisher 5 privilegierten Tagen eine Einstellung der MDL-Vergütung. Unter der Annahme, dass das Fortbildungsverhalten der LehrerInnen unverändert bleibt, entsteht daher dem Bund eine Einsparung an Personalausgaben auf Grund der Reduktion der besoldungswirksamen MDLs.

Ausgabenveränderung:

Ausgangspunkt der Berechnung sind die Ausgaben des Bundes für Dauer-MDL im Schuljahr 2007/08; sie betragen laut PM/SAP-MIS 182.790.481,91 EUR. Wird der Betrag des Schuljahres 2007/08 durch die möglichen 180 MDL-Tage geteilt, so ergeben sich die durchschnittlichen Ausgaben des Bundes für einen MDL-Tag, welche sich damit auf 182.790.481,91 : 180 = 1.015.502,68 EUR belaufen. Es ergeben sich damit jährliche Minderausgaben bei den Personalausgaben des Bundes (UT 0) von 2 x 1.015.502,68 = 2.031.005,36 EUR. Unter der Annahme, dass sich die Fortbildungsaktivitäten gleichmäßig über das Unterrichtsjahr verteilen, werden davon 2009 ein Drittel, das sind 677.001,79 EUR, wirksam.

4. Abschaffung der MDL-Privilegierung des Allerseelentages und des Landespatronstags, § 61 Abs. 6 GehG:

Mengengerüst:

Ausgangspunkt der Berechnung sind die Ausgaben des Bundes für Dauer-MDL im Schuljahr 2007/08, welche sich laut PM/SAP-MIS auf 182.790.481,91 EUR belaufen.

In diesem Schuljahr waren durchschnittlich 180 Unterrichtstage mit möglicher MDL-Besoldung vorhanden. Durch den Wegfall der Privilegierung der MDL-Besoldung am Allerseelentag und am Landespatronstag (pro Bundesland nur einer, außer bei Kärnten zwei Tage) kommt es gem. § 61 Abs. 7 GehG an diesen Tagen zu einer Einstellung der Zahlungen für MDLs.

Ausgabenveränderung:

Wird der Betrag des Schuljahres 2007/08 durch die möglichen 180 MDL-Tage geteilt, so ergeben sich die durchschnittlichen Ausgaben des Bundes für einen MDL-Tag, welche sich damit auf 182.790.481,91 : 180 = 1.015.502,68 EUR belaufen.

Durch den Wegfall der MDL-Besoldung am Allerseelentag und am Landespatronstag bzw. an den Landespatronstagen fallen diese Ausgaben zukünftig nicht mehr an, wobei hinsichtlich des Landespatronstags die Einsparung geringfügig höher ist (1.086.943,35 EUR, da im Bundesland Kärnten 2 Tage). In Summe errechnen sich daher Einsparungen für die Personalausgaben des Bundes (UT 0) von 2.102.446,03 EUR.

Zur Verteilung der Einsparungen auf die Budgetjahre ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Allerseelentag diese ausschließlich im Kalenderjahr 2009 wirksam werden. Für die  Ermittlung der Verteilung der Einsparungen hinsichtlich des Landespatronstages bzw. der Landespatronstage wurde das jeweilige Datum  des Landespatronstags/der Landespatronstage und die Anzahl der vorhanden LehrerInnen-VBÄs lt. PM/SAP-MIS (Stichtag 01.01.2009) pro Bundesland herangezogen:

 

 

Landespatronstag am…

Burgenland

11.11.

Kärnten

10.10. und 19.03

Niederösterreich

15.11.

Oberösterreich

04.05.

Salzburg

24.09.

Steiermark

19.03.

Tirol

19.03.

Vorarlberg

19.03.

Wien

15.11.

Im Hinblick auf diese Verteilung der Tage über das Kalenderjahr werden von der oben genannten Einsparungssumme von 2.102.446,03 EUR rd. 78%, das sind 1.642.010,46 EUR, im Jahr 2009 wirksam. Im Jahr 2010 ist der Einsparungsbetrag mit dem Gesamtbetrag ident.

5. Nicht gesondert honorierter Supplierpool

Mengengerüst:

Durch die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 vollzogene Reform der Abgeltung der Einzelsupplierungen (Abgeltung mittels Fixbetrag; eine unentgeltliche Supplierung je LehrerIn je Woche) wurde der Anteil der besoldungswirksamen Einzelsupplierungen auf rd. 25% reduziert. Wird nun zusätzlich ein Supplierkonto von 10 Stunden pro Jahr eingeführt, kann davon ausgegangen werden, dass besoldungswirksame Supplierungen nur mehr in einem vernachlässigbaren Ausmaß auftreten werden.

Ausgabenveränderung:

Die Zahlungen des Bundes für Einzelsupplierungen gem. § 61 Abs. 8 GehG belaufen sich im Schuljahr 2007/08 auf 10.562.651,20 EUR (Quelle: PM/SAP-MIS). Die jährlichen Einsparungen für die Personalausgaben des Bundes (UT 0) aus der Einführung eines Supplierkontos im Ausmaß von 10 Stunden je LehrerIn und Jahr betragen daher 10.562.651,20 EUR, wovon 1/3, das sind 3.520.883,73 EUR im Jahr 2009 wirksam werden.

6. Vergütung gemäß § 63b GehG

Mengengerüst:

Ausgangspunkt der Berechnung sind die Ausgaben des Bundes für die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung im Budgetjahr 2008, welche sich laut PM/SAP-MIS auf 19.207.703,96 EUR belaufen.

Ausgabenveränderung:

Werden alle Abgeltungssätze einheitlich um 1/3 reduziert, ist davon auszugehen, dass bei einem unveränderten Anfall an Prüfungen auch die Gesamtausgaben um 1/3 zurückgehen werden. Die jährliche Einsparung im Bereich der Personalausgaben des Bundes (UT 0) beträgt damit 6.402.567,99 EUR. Diese Einsparung wird erstmals beim Reife- und Diplomprüfungstermin des Schuljahres 2009/10 und damit im Kalenderjahr 2010 wirksam.

7. Administrative Belohnung, Bildungszulage:

Eine Auswertung aus SAP ergibt, dass im Jahr 2008 insgesamt 1.351.255,4 EUR für die administrative Belohnung seitens des Bundes ausgegeben wurden. Unter Annahme einer identen Schulstruktur in den kommenden Jahren belaufen sich die Einsparungen für die Personalausgaben des Bundes daher auf jährlich 1.351.255,4 EUR.

Eine Auswertung aus PM/SAP -MIS ergibt, dass im Schuljahr 2007/08 insgesamt 3.208.869,68 EUR für die Bildungszulage für die Bundeslehrkräfte ausgegeben wurden. Unter Annahme einer identen LehrerInnenbeschäftigung belaufen sich die Einsparungen für die Personalausgaben des Bundes daher auf 3.208.869,68 EUR, wobei ein Drittel davon, das sind 1.069.623,23 EUR, im Jahr 2009 wirksam werden. Für den Bereich der Landeslehrkräfte ergeben sich durch den Entfall der Bildungszulage für 2009 Einsparungen in der Höhe von 1.83 Mill. EUR und für 2010 in der Höhe von 5,49 Mill. EUR.

8. Änderung des § 5 BLVG

Mengengerüst:

Ausgangslage ist die Anzahl der derzeit gem. § 5 BLVG von der Aufwertung betroffenen Werteinheiten an Schulformen für Berufstätige an allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bzw. an Lehrgängen, sowie Kollegs für Berufstätige (Quelle: Lehrfächerverteilungen des SJ´s 2008/09). Diese betragen in Summe 17.277,06 WE und verteilen sich auf die einzelnen Schultypen gem. folgender Tabelle:

 

 

Anzahl WE

AHS

3.894,76

TMHS

7.032,73

HUM

1.309,69

HAS/HAK

4.899,92

BAKIP

139,98

Summe

17.277,08

 

Hinsichtlich des Anfalls der Stunden kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis der Unterricht in Berufstätigenformen an Wochentagen einheitlich um 17:00 Uhr beginnt und an jedem Wochentag jeweils 6 Unterrichtseinheiten andauert. Vor 19:00 Uhr werden daher im Schnitt 2,67 Unterrichtseinheiten betroffen sein (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten), was daher einem Anteil von 44,50% entspricht. Wohl muss angemerkt werden, dass durch Teilungen in bestimmten Unterrichtsgegenständen im Einzelfall diese Relation nicht gelten muss. Wird jedoch realitätsentsprechend angenommen, dass sich geteilte Unterrichtsgegenstände gleichmäßig über die gesamte Unterrichtszeit verteilen, und sich diese Verteilung auch in Zukunft nicht ändern wird, kann der oben errechnete Anteil jedenfalls für die weiteren Berechnungen herangezogen werden. Vom Wegfall der ursprünglich in § 5 BLVG vorgesehenen Aufwertung um den Faktor 4/3 sind daher 44,50% oder 7.688,30 WE betroffen. Wird die Aufwertung, die in dieser Summe enthalten ist, nicht mehr wirksam, reduzieren sich die einzusetzenden WE um 25%, das sind 1.922,08 WE.

Ausgabenveränderung:

Die Ausgaben für eine durchschnittliche WE des Jahres 2009 müssen gegenüber 2008 um die Bezugserhöhung und den Struktureffekt erhöht werden und belaufen sich somit auf 2.933 EUR pro Jahr.

In Summe errechnen sich daher jährliche Einsparungen für die Personalausgaben des Bundes (UT 0) von 1.922,08 WE x 2.933 EUR = 5.637.460,64 EUR. Davon wird 2009 ein Drittel, das sind 1.879.153,55 EUR, wirksam.

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Zu Art. 68 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 3):

Zur Verbesserung der Personalstruktur der Lehrkräfte soll die Herabsetzung der Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) in einem fünfjährigen Zeitraum insofern attraktiver gestaltet werden, als es ermöglicht wird, Pensionsbeiträge auch von den entfallenden Bezügen zu entrichten und damit auch die ungekürzten Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussbemessung zu wahren. Es ist davon auszugehen, dass von dieser Möglichkeit Lehrkräfte in den letzten Jahren vor dem Antritt des Ruhestandes Gebrauch machen; die durch (weitere) Herabsetzungen der Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) dieser Lehrkräfte freiwerdenden Stunden können durch neue bzw. dienstjüngere Lehrkräfte, für die der Personalaufwand geringer ist, übernommen werden.

Zu Z 2 (§ 61 Abs. 2):

Der Vergütungsfaktor wird im Sinne einer Konsolidierungsmaßnahme von 1,432 vH auf 1,30 vH abgesenkt.

Zu Z 3 (§ 61 Abs. 5):

Im Sinne einer verstärkten Verlagerung der Fortbildung in die unterrichtsfreie Zeit wird die Zahl der MDL-wahrenden Fortbildungstage um zwei reduziert.

Zu Z 4 (§ 61 Abs. 6):

Die Herausnahme des unterrichtsfreien Allerseelentages sowie der ebenfalls unterrichtsfreien Festtage der Landespatrone von der begünstigten Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung entspricht der Systematik des § 61 GehG, wonach Mehrdienstleistungen in Ferialzeiten nicht gebühren.

Zu Z 5 und 6 (§ 61 Abs. 8 und 9):

Die Pflicht zur Supplierung zählt zu den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten. In jedem Unterrichtsjahr sind (zusätzlich zur bestehenden Regelung über die erste Vertretungsstunde je Woche) zehn Supplierstunden unvergütet zu erbringen.

Zu Z 7 und 8 (§ 63b):

Im Sinne einer Konsolidierung werden die Vergütungssätze jeweils um ein Drittel reduziert.

Zu Z 9 (§ 116d):

Eine gesonderte Vergütung von administrativen Aufgaben an Schulen im Sinne des Rundschreibens Nr. 46/2001 soll künftig entfallen. Im Hinblick auf die seit der Einführung der Bildungszulage im Jahr 1972 verbesserte Ausstattung der Schulen insbesondere mit Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien kann die Regelung über die Bildungszulage entfallen.

Zu Z 10 (§ 175 Abs. 59):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 69 (Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 5 BLVG):

Die geltende Sonderbestimmung für die Unterrichtserteilung an Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen geführt werden, bewirkt in ihrem derzeitigen Anwendungsbereich eine Abgeltung, die im Vergleich zur Abgeltung der Unterrichtserteilung an den übrigen Schulen als nicht adäquat anzusehen ist, weil der lehrverpflichtungsrechtliche Aufwertungsfaktor (3:4) höher ist, als es der Belastung im Unterricht an Schulen für Berufstätige auch unter Einbeziehung der kürzeren Dauer einer Unterrichtsstunde (45 anstatt 50 Minuten) und fehlender Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden in der gebotenen Gesamtbetrachtung der Besonderheiten dieses Schulbereiches entspricht. Der Unterricht darf gemäß § 3 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985 (ab der 9. Schulstufe) nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern; nur zeitlich später gelagerter Unterricht soll künftig eine den Zuschlag rechtfertigende Besonderheit des unterrichtlichen Einsatzes darstellen und von der Aufwertung gemäß § 5 erfasst sein.

Zu Z 2 (Entfall des § 12 Abs. 5):

Mit dem Entfall des Erfordernisses der Zustimmung der Lehrerin bzw. des Lehrers zum Einsatz im Rahmen der individuellen Lernzeit sowie der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen Modelle der Tagesbetreuung nach den jeweiligen Bedürfnissen am Standort unterstützt werden.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 26):

Betrifft das Inkrafttreten.“