139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 160/A der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (SRÄG 2008)

Die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 03. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2008, wurde die Republik Österreich im Vertragsverletzungsverfahren zu C-311/07 wegen Verletzung der Transparenz-Richtlinie, 89/105/EWG, verurteilt. Inhalt des gegenständlichen Antrages ist daher die Anpassung der Regelungen betreffend die Fristen im Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex an die Vorgaben der Transparenz-Richtlinie. Eine Umsetzung der Anpassungen ist dringend erforderlich, um Strafzahlungen der Republik sowie massive Schadenersatzforderungen der pharmazeutischen Industrie wegen Nichtumsetzung der Richtlinie zu vermeiden. Weiters sollen Anpassungen im Bereich der Betriebsrenten nach dem BSVG sowie redaktionelle Berichtigungen im FLAG vorgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 1 (§ 31 Abs. 3 Z 12 ASVG):

Bei der Änderung handelt es sich um eine sprachliche Richtigstellung.

Zu Art. 1 Z 2 bis 4 sowie 13 und 14 (Überschrift zu Abschnitt V, Sechster Teil, Überschrift zu § 351c, §§ 351c Abs. 1 und 631 Abs. 3 sowie 635 Abs. 2 ASVG):

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens machte die Europäische Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Wesentlichen geltend, dass die österreichische Rechtslage zur Erstattung von Heilmitteln insofern den Anforderungen der Transparenz-Richtlinie 89/105/EWG widerspreche, als nach § 351c Abs. 7 ASVG Arzneispezialitäten, deren Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex beantragt wurde, für höchstens 24 bzw. 36 Monate im roten Bereich des Erstattungskodex verbleiben können. Nach § 351d Abs. 1 ASVG müsse der Hauptverband über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungskommission entscheiden.

Damit sei die in Art. 6 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie, 89/105/EWG, festgelegte Frist von 90 bzw. 180 Tagen für die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich nicht gewahrt. Auch durch die mit BGBl. I Nr. 2007/31 vorgenommene Neuregelung des Systems zur Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex werde die Vorgabe der Transparenz-Richtlinie nicht erfüllt.

Durch die vorliegende Änderung des § 351c Abs. 1 ASVG soll nunmehr sicher gestellt werden, dass über den Antrag des vertriebsberechtigten Unternehmen auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) zu entscheiden ist.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 351c Abs. 5 ASVG):

Aufgrund der Änderungen im § 351c Abs. 1 ASVG war die Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 351c Abs. 7 Z 1 ASVG):

Im § 31 Abs. 3 Z 12 lit. a ASVG ist vorgesehen, dass im roten Bereich (red box) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden darf. Mit gegenständlicher Regelung im § 351c Abs. 7 Z 1 ASVG soll auch in den Sonderbestimmungen für den roten Bereich (red box) klargestellt werden, dass der Preis der Arzneispezialität in diesem Bereich den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten darf.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 351d Abs. 1 ASVG):

Die bisher in § 351c Abs. 1 ASVG vorgesehene Anwendung der selben Prüfmaßstäbe bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex soll aus Gründen der Übersichtlichkeit direkt in § 351d Abs. 1 ASVG (Entscheidung des Hauptverbandes) geregelt werden.

Zu Art. 1 Z 8 und 9 (§ 351e Abs. 1 und Abs. 2 ASVG):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um sprachliche Klarstellungen, wonach es sich um Anträge der vertriebsberechtigten Unternehmen an den Hauptverband handelt.

Zu Art. 1 Z 10 und 12 (§ 351i Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 4 ASVG):

Es handelt sich um formale Anpassungen an die Neuregelung der §§ 351c Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 ASVG.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 351i Abs. 3 ASVG):

§ 351i Abs. 3 ASVG regelt u.a. die (aufschiebende) Wirkung von Beschwerden an die Unabhängige Heilmittelkommission. Der bisher in § 351c Abs. 1 ASVG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität wegen mangelnder Erstattungsfähigkeit soll nunmehr aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs ebenfalls in § 351i Abs. 3 ASVG normiert werden.

Zu Art. 2 Z 1 und Z 3 (§§ 149d Abs. 3 und 312 Abs. 2 BSVG):

Nach geltender Rechtslage fällt die Betriebsrente ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Betriebsrente soll auch künftig nach einem Jahr anfallen, allerdings soll die Jahresfrist nicht wie bisher mit dem Tag des Versicherungsfalles, sondern mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu laufen beginnen. Damit wird an die bereits im ASVG für die Gewährung einer Versehrtenrente bestehende Systematik angeknüpft, die die Grundlage für das Projekt EFEU bildet, womit im Bereich der gesamten Unfallversicherung, also auch in der bäuerlichen Unfallversicherung, der elektronische Akt eingeführt werden soll. Auch im Bereich des B-KUVG wird hinsichtlich des Anfalles einer Versehrtenrente der Tag des Versicherungsfalles nicht mitgerechnet.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 307 Abs. 4a BSVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 16/06, die Regelungen der §§ 148i Abs. 1 und 148j Abs. 2 BSVG in der Fassung der 22. Novelle insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als beim Wegfall der Betriebsrente bzw. deren Abfindung nicht danach differenziert wird, ob beim/bei der Versicherten eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG (bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG) anfällt oder eine Pension der geminderten Erwerbsfähigkeit nach dem BSVG. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Unter Bezugnahme auf das genannte Erkenntnis vom 19. Juni 2006 erfolgte mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2007 im Zuge der 32. BSVG-Novelle eine Neuregelung der Gewährung von Betriebsrenten nach dem BSVG, wonach Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt werden, grundsätzlich mit der Betriebsaufgabe, spätestens jedoch mit dem Tag des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG, GSVG oder BSVG wegfallen.

Während im Rahmen der 32. BSVG-Novelle im Zusammenhang mit der Regelung des Anfalles einer Betriebsrente (§ 149d BSVG) ausdrücklich normiert wurde, dass das Datum des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Beurteilung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung entscheidend ist (§ 307 Abs. 5 BSVG), wurde eine derartige Regelung in Bezug auf die Regelung des Wegfalles des Anspruches auf eine Betriebsrente (§§ 148i und 148j BSVG) versehentlich nicht aufgenommen.

Zur Vermeidung von Ungleichheiten sowie im Sinne der Rechtssicherheit soll nun auch in Bezug auf den Wegfall einer Betriebsrente eine entsprechende Übergangsbestimmung normiert werden.

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 39j Abs. 6 und 6a sowie 55 Abs. 12 FLAG 1967):

Bei der Neuregelung der Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der Finanzausgleichsvereinbarung wurde übersehen, dass die erhöhten Beitragssätze nicht nur für das Jahr 2008, sondern für die gesamte Dauer der laufenden Finanzausgleichsperiode, also bis zum Ablauf des Jahres 2013, gelten sollen. Nunmehr soll eine entsprechende legistische Klarstellung erfolgen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 05. März 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Mag. Gertrude Aubauer die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Wolfgang Spadiut.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Da der gegenständliche Antrag erst im Jahr 2009 beschlossen wird, soll der Gesetzestitel aktualisiert werden, zumal die Buchstabenbezeichnung SRÄG 2008 dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129/2008, beigegeben ist.

Die Umnummerierungen der Schlussbestimmungen sind auf Grund mehrerer mittlerweile erfolgter Gesetzesbeschlüsse erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Gertrude Aubauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 03 05

                          Mag. Gertrude Aubauer                                        Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau