Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

§ 3a. Durch dieses Bundesgesetz werden.

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008, ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2008 S. 10,

 

 

 

 

 

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 270 vom 29.09.2006 S. 67,

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, sowie

 

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12,

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

Erfordernisse zur Berufsausübung

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 5a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b,

           2. die Eigenberechtigung,

           2. die Eigenberechtigung,

           3. die Vertrauenswürdigkeit,

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,,

           4. die gesundheitliche Eignung sowie

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

           5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

           5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

           1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und

           1. hinsichtlich der Grundausbildung:

 

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

 

               b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

           2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, und

           2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

 

                a) ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss, oder

 

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und            eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;

           3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

           3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

(4) Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

(4) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung

           1. die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie

           1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und

           2. die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin

           2. des besonderen Erfordernisses

 

                a) eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder

 

               b) einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder gemäß § 5a sowie

 

           3. der Eintragung in die Ärzteliste.

(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

(5) Ist die Vorlage von einzelnen Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß § 5b Z 3 nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass

           1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie

           1. die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und

           2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.

           2. die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung ausreichen.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Abs. 3 Z 1 und 2) vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Z 1 vorgesehene Ausbildungsdauer vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist

 

(6) Erfordernis für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 3 Abs. 3) ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (Abs. 2) und der besonderen Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1 oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Abs. 3 Z 1 und 2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß § 5 Abs. 1 oder - soweit eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist - zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß § 5 Abs. 1 und als Zahnarzt nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des Nachweises gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 1 und 2.

 

(7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung zu erbringen.

 

(8) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die selbstständige Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für die unselbstständige Berufsausübung als Turnusarzt, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Weiters entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die unselbständige Berufsausübung als Turnusarzt für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wenn sie Kinder eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und ihr Hauptwohnsitz in Österreich liegt.

 

 

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

           1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

           1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:

 

                a) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder

 

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG.

           2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder

           2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:

 

                a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder

 

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.

           3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 oder Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder

           3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:

 

                a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder

 

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

           4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und

 

           5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

 

(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Berufsausübung als Fachärzte berechtigt, wenn sie

 

           1. die in § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

 

           2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 und

 

           3. sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung gemäß Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG oder

 

           4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 oder Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder

 

           5. sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und

 

           6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

 

 

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

§ 5a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 oder Abs. 2 Z 2, 3 und 4 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in einem in Österreich bestehenden Sonderfach berechtigt, wenn

§ 5a. (1) Nachfolgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt und erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:

           1. sie die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

           1. Entweder ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit b der Richtlinie 2005/36/EG) oder

           2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           2. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang V Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG), und

           3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und

           3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.

           4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

 

 

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung)

 

           1. hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs oder

 

           2. hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als approbierter Arzt wesentlich von der in der Verordnung gemäß § 6 Z 2 festgelegten Vergleichsgrundlage

 

unterscheidet und der wesentliche Unterschied gemäß Z 1 oder 2 nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.

 

(3) Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Abs. 2 hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,

 

           1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegten Dauer der entsprechen ärztlichen Ausbildung liegt, wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß § 14 Abs. 3 oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist, oder

 

           2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder

 

           3. wenn

 

                a) das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und

 

               b) wenn der Unterschied gemäß lit. a in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

 

(4) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.

 

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(6) Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser

 

           1. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und

 

           2. eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf entsprechend dem Antrag als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

 

Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

 

§ 5b. Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45, 47, 48, 49 oder 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen, oder

 

           3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder  einen lit. a oder b entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),

 

                sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

Verordnung über Berufsqualifikationen

§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen,

           1. die gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und

           2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG sowie

           2. die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG

           3. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise.

 

 

zu erlassen.

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 7. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 1 oder § 5a angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich einer praktischen Ausbildung in der im § 4 Abs. 4 vorgesehenen Dauer (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26).

§ 7. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich

 

           1. einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie

 

           2. der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin

 

zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

Ausbildung zum Facharzt

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz oder § 5a angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).

§ 8. (1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich

 

           1. sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie

 

           2. der Facharztprüfung

 

zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.

(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht

 

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder

 

           2. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

 

           3. die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

 

besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im § 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.

(5) Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde - im Fall des Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie den an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktoraten der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2) - gleichartig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. …

(5) Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht

 

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder

 

           2. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

 

           3. die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

 

besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen. …

(6) unverändert.

(6) unverändert.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10. (1) bis (3) unverändert.

§ 10. (1) bis (3) unverändert.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. …

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) festlegen, dass dieses Ausbildungserfordernis bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Gesundheit Österreich GmbH im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des ersten Satzes bei der Anerkennung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung der Anrechenbarkeit gemäß § 10 Abs. 5 ist im Einzelfall zu prüfen.

(5) bis (13) unverändert.

(5) bis (13) unverändert.

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

 

           1. § 5a,

 

           2. §§ 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von § 66 Abs. 2 Z 12 sowie

 

           3. §§ 12, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 27 Abs. 11, 30 Abs. 2, 32, 33, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7

 

durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG

 

§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.

§ 14 entfällt.

(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch erforderlichen Ausbildung im angestrebten Sonderfach oder Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

 

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

 

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat.

 

Anrechnung von sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

           1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,

           1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,

           2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

           2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

           3. in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,

           3. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,

           4. Zeiten des Präsenzdienstes,

           4. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie

           5. des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie

           5. des Zivildienstes

           6. des Zivildienstes

 

auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn

           1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

           1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 2005/36/EG geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn

(4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn

           1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

           1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

Diplome und Bescheinigungen

Diplome und Bescheinigungen

§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer

           1. die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und

           1. Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin),

           2. das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder

           2. Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom) oder

           3. die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und

           3. Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom)

           4. die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5

 

erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4 Abs. 6 zweiter Satz absolviert haben.

auszustellen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2 oder 4 dieser Richtlinie entspricht und dem in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 dieser Richtlinie für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Abs. 6 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis

 

           1. den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

 

           2. dem im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

 

           1. dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder

 

           2. der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person

 

           1. den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

           2. ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.

 

(5) Im Fall

 

           1. der Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie

 

           2. des Erlöschens der Berufsberechtigung (§ 59),

 

hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Abs. 4 zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.

 

(6) Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

 

(7) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers oder, wenn der Berufungswerber keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder schließlich der letzte Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Österreich gelegen ist.

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

           1. bis 5. unverändert.

           1. bis 5. unverändert.

 

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als sechs Jahre vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Ärzteliste

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4, Diplomen der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Eintragungsnummer, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder - bei Ärzten gemäß § 47 - Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

 

           1. Eintragungsnummer,

 

           2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,

 

           3. Datum und Ort der Geburt,

 

           4. Staatsangehörigkeit,

 

           5. akademische Grade,

 

           6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

 

           7. Zustelladresse,

 

           8. Berufssitze und Dienstorte,

 

           9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

 

         10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

 

         11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

 

         12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,

 

         13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

 

         14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,

 

         15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,

 

         16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie

 

         17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

 

Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5 und 8 bis 13 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

(2) Personen, die die in §§ 4, 5 oder 5a für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(2a) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn, die eine Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben, haben bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 für die Ausübung des ärztlichen Berufes.

 

(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Soweit die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaates die Ausstellung einer Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einer vergleichbaren Bescheinigung vorsehen, ist der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine solche Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht  erwarten lässt. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(3) Eintragungswerber gemäß Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.

(4) Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, aus der die Vertrauenswürdigkeit hervorgeht, erbringen. Wird in diesem Staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist, wenn ein Strafregisterauszug nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis zu erbringen. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann auch durch Vorlage einer entsprechenden, im Heimat- oder Herkunftstaat erforderlichen Bescheinigung oder, wenn in diesem Staat ein derartiger Nachweis nicht verlangt wird, durch Vorlage eines im Heimat- oder Herkunftstaat ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erbracht werden. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(5) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetreten sein soll und der geeignet wäre, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staates davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr binnen längstens drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhaltes gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, administrative oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.

(5) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch

 

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und

 

           2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

 

zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(6) Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und das ärztliche Zeugnis sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person

 

           1. in diesem Staat ermittelt wird, oder

 

           2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder

 

           3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.

(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a AuslBG zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste eingetragenen österreichischen Ärzte.

(7) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, und

 

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

 

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(8) Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, so hat sie erforderlichenfalls von den zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Eintragungswerber die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht binnen drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.

(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

 

(11) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.

 

(12) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.

§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 10 und 11 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

Auskünfte mit EWR-Bezug und Disziplinarbescheinigungen

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Personen zu erteilen, die

           1. in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen, sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden,

           1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder

           2. sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat in der Republik Österreich ereignet haben sollen,

           2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.

           3. genau bestimmt sind und

 

           4. nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.

 

(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen, ob gegen ihn wegen dieses Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt einer Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.

(2) Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           2. nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

 

           a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

 

          b) die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

 

           c) die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

 

besitzen,                jedoch

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 erbringen,

           4. über

 

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,

 

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie

 

                c) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn

           1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           1. hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder

           2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 weggefallen ist.

           2. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.

(6) bis (8) unverändert.

(6) bis (8) unverändert.

§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           2. nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

 

                a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

 

               b) die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

 

                c) die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

 

   besitzen, jedoch

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 erbringen,

           4. über

 

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,

 

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie

 

                c) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zu erteilen.

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.

(2) bis (4) unverändert.

       (2) bis (4) unverändert.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn

           1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           1. hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder

           2. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.

(6) bis (8) unverändert.

(6) bis (8) unverändert.

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:

           1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie

           1. Ärzte, die nicht

 

                a) österreichische Staatsbürger oder

 

               b) Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

 

                c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b

 

sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß § 32 oder § 33 verfügen, sowie

           2. Ärzte,      die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5 oder 5a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen.

           2. Ärzte, die zwar

 

                a) österreichische Staatsbürger oder

 

               b) Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

 

                c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b

 

sind, jedoch nicht gemäß § 4 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 entsprechen.

(2) bis (7) unverändert.

(2) bis (7) unverändert.

(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.

(9) unverändert.

(9) unverändert.

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der in den §§ 4, 5 oder 5a angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben

§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der in den § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten

§ 36a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des § 4 Abs. 2 Z 5 und der in den §§ 4, 5 oder 5a genannten besonderen Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen sind § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sinngemäß anzuwenden.

§ 36a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des § 4 Abs. 2 Z 5 und der in den § 4 genannten besonderen Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen sind § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sinngemäß anzuwenden.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Freier Dienstleistungsverkehr

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus vorübergehend in Österreich wie ein in die Ärzteliste eingetragener, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt tätig werden. Eine Eintragung in die Ärzteliste hat nicht zu erfolgen.

§ 37. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Arzt die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat mittels eines von der Ärztekammer aufzulegenden Formblatts zu erfolgen und zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit zu beinhalten. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Verständigung ehestmöglich zu erfolgen.

(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(3) Zugleich mit der Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der Dienstleistungserbringer die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne der §§ 4 oder 5 besitzt und den jeweiligen ärztlichen Beruf im Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

1.    Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

 

           3. Berufsqualifikationsnachweis.

 

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

(4) Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat österreichischen Ärzten sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausüben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der jeweilige ärztliche Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausgeübt wird und daß die betreffende Person den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. Wird der betreffenden Person das Recht auf selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste gestrichen, so ist die Bescheinigung für die Dauer der Untersagung oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

 

           1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und

 

           2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.

 

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

 

           1. über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder

 

           2. bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

 

zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

 

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Österreichische Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf

 

           1. in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,

 

           2. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3

 

aufgenommen werden.

 

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.

 

(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.

 

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Berufsbezeichnungen

Berufsbezeichnungen

§ 43. (1) unverändert.

§ 43. (1) unverändert.

(2) Die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin", "approbierter Arzt", "Facharzt" oder "Turnusarzt" sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.

(2) Die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin", "approbierter Arzt", "Facharzt" oder "Turnusarzt" sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.

(3) bis (7) unverändert.

(3) bis (7) unverändert.

§ 44. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 5 Abs. 1 berechtigt sind oder im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 erbringen, haben die Berufsbezeichnung "approbierter Arzt" zu führen.

§ 44. (1) Personen, die gemäß den §§ 4, 32 oder 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.

(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Besitz eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG oder eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Nachweises gemäß Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie sind, mit dem das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates bescheinigt wird, haben die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern

 

           1. neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und

 

           2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.

(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß § 5 Abs. 2 oder § 5a berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 2 oder § 5a erbringen, haben die Berufsbezeichnung "Facharzt" in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung entspricht.

 

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)

 

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner Zweige des ärztlichen Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung nur in einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgelegten Form geführt werden.

 

Wohnsitzarzt

Wohnsitzarzt

§ 47. (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.

§ 47. (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) unverändert.

§ 59. (1) unverändert.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung  bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung.

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den §§ 4 oder 5 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 29 anmelden.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.

(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.

Einziehung des Ärzteausweises

Einziehung des Ärzteausweises

§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 59) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 37 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 59) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 15 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

§ 67. (1) bis (3) unverändert.

§ 67. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

Kammerangehörige

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

           1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a eingetragen worden ist und

           1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den § 4 eingetragen worden ist und

           2. und 3. unverändert.

           2. und 3. unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

§ 118. (1) unverändert.

§ 118. (1) unverändert.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

           1. bis 13b. unverändert.

           1. bis 13b. unverändert.

         14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung (§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);

         14. die Beschlussfassung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);

       14a. bis 19. unverändert.

       14a. bis 19. unverändert.

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 15 Abs. 2),

           4. die Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufszulassung von Ärzten, einschließlich der Einholung sämtlicher hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,

           5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 37 Abs. 5),

           5. entfällt.

           6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG (§§ 27 Abs. 5 und 30),

           6. entfällt.

           7. und 8. unverändert.

           7. und 8. unverändert.

(3a) bis (8) unverändert.

(3a) bis (8) unverändert.

 

(9) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Präsident und Vizepräsidenten

Präsident und Vizepräsidenten

§ 125. (1) bis (3) unverändert.

§ 125. (1) bis (3) unverändert.

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet über die Notwendigkeit von Eignungsprüfungen gemäß § 37 Abs. 7. Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.

(5) bis (14 ) unverändert.

(5) bis (14 ) unverändert.

Ausbildungskommission

Ausbildungskommission

§ 128a. (1) bis (3) unverändert.

§ 128a. (1) bis (3) unverändert.

(4) Der Ausbildungskommission obliegt

(4) Der Ausbildungskommission obliegt

           1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35,

           1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 15, 32, 33 und 35,

           2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß §§ 5a Z 3 und 39 Abs. 2,

           2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß 39 Abs. 2 sowie die Feststellung der Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 11,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 199. (1) und (2) unverändert.

§ 199. (1) und (2) unverändert.

(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 15 Abs. 5 § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 2, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

§ 214. (1) bis (3)

§ 214. (1) bis (3)

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

(4) entfällt.

(5) bis (15) unverändert.

(5) bis (15) unverändert.

 

Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle

 

§ 226. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 4 oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.

 

§ 227. Verweise auf die §§ 4, 5, oder 5a in den §§ 207, 210 Abs. 7 sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200xxx.

 

§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14, die Umbenennung des § 14a in § 14, die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 des § 14 (neu), § 15 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, § 28, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall de § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, § 118 Abs. 9, § 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4 § 226 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200xxx in Kraft.