Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie (RL) 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG ist am 24. März 2006 in Kraft getreten. Sie ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es existieren keine konkreten Vorgaben für den Betrieb von Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Ziel:

Die RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG soll die derzeit noch in Vollziehung stehende RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer schrittweise  ersetzen.

Präzisierung hinsichtlich Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Inhalt:

Umsetzung der RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG.

Darüber hinaus enthält der vorliegende Entwurf nähere Bestimmungen hinsichtlich einer hygienisch einwandfreien Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Der Kreis des Sachverständigen der Hygiene nach dem Bäderhygienegesetz wird erweitert.

Alternativen:

Keine in Bezug auf die zwingend umzusetzenden EU-Vorgaben; im Übrigen Beibehaltung der nicht mehr als ausreichend anzusehenden Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Gute Badegewässerqualität ist für Österreich als Tourismusland von besonderer Bedeutung und stärkt in diesem Sinne auch den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält zwei neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen: Einholung einer Betriebsbewilligung für Einrichtungen mit Warmsprudelwannen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen; Verpflichtung, das einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten nunmehr auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zweckaufwand: Im Rahmen der Umsetzung der RL 2006/7/EG entstehen Kosten durch die Erstellung der Badegewässerprofile und die Informationsbereitstellung für die Öffentlichkeit im Bezug auf Badestellen sowie durch allfällig erforderliche Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der für die Überwachung der Badestellen herangezogenen Untersuchungsanstalten trägt im bisherigen Umfang der Bund. Im Detail wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Sonstige Kosten: Einsparungen ergeben sich aus dem Entfall der Erteilung einer zunächst befristeten Betriebsbewilligung für Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche.

Durch die Präzisierung des Anwendungsbereiches hinsichtlich der bisher lediglich als Nebeneinrichtungen erfassten Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ergeben sich vernachlässigbare zusätzliche Vollzugskosten, da Warmsprudelwannen fast ausschließlich im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen bestehen und daher bereits auf Grund von im Rahmen der Gewerbeordnung abgeführten Genehmigungsverfahren Betriebsbewilligungen vorliegen. Auch die Kontrollen erfolgen wie bisher im Rahmen der Kontrolle des Gesamtbetriebes.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz (und die gleichzeitig dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitete  Badegewässerverordnung) wird die RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.

Im Übrigen bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Badegewässer

1.1. Seit 1997 werden in Österreich Oberflächengewässer, die bestimmte in der RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer näher angeführte Kriterien erfüllen, als sog. „Badegewässer“ während der Badesaison regelmäßig überprüft, über die Durchführung der RL 76/160/EWG wird jährlich an die Europäische Kommission berichtet.

Die innerstaatliche Umsetzung der RL 76/160/EWG erfolgte durch eine Erweiterung des jeweiligen Anwendungsbereiches im Bäderhygienegesetz (BGBl Nr. 658/1996) und in der Bäderhygieneverordnung (BGBl II. Nr. 420/1998).

1.2. Durch die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) wurde die Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft grundlegend umstrukturiert.

Bei Vorlage ihres Vorschlags für eine WRRL wies die Europäische Kommission darauf hin, dass die Badegewässerrichtlinie einen wichtigen Beitrag zur Einbeziehung von Umwelt und Fremdenverkehr leiste und es Vorteile biete, eine neue Badegewässerrichtlinie als eigenen getrennten Rechtsakt zu verabschieden. Allerdings sei es nötig, dabei für eine enge Abstimmung mit der WRRL zu sorgen.

1.3. Bereits in der von der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gerichtete Mitteilung „Eine neue Politik für die Badegewässer“ vom 21. Dezember 2000 sind die Grundsätze und Eckpunkte der neuen Badegewässerrichtlinie dargelegt:

„Wasserqualitätsnormen, die in rechtlicher Hinsicht verbindlich sind, sind unumgänglich.

Unter realistischer Betrachtung muss anerkannt werden, dass ein absolutes „Nullrisiko“ nicht erreicht werden kann. Es besteht immer noch die Möglichkeit, dass Maßnahmen nicht greifen oder Unfälle auftreten. So kann die Wasserqualität z. B. darunter leiden, dass nach starken Regenfällen Flüsse mehr Wasser führen oder an einer Kläranlage Störungen auftreten. Die konstanten Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Qualität der Badegewässer sollten jedoch minimiert und das „normale“ Niveau von Schadstoffen an Badegewässern so weit wie möglich reduziert werden. Damit können auch die Auswirkungen eines unerwarteten Verschmutzungsereignisses verringert werden.

Die qualitative Bewirtschaftung von Badegewässern lässt sich nicht auf eine reine Qualitätsüberwachung beschränken. Es ist erforderlich, sich ein gründliches Verständnis aller Prozesse, die sich auf die Wasserqualität auswirken, anzueignen. Zudem sind Maßnahmen erforderlich, um eine gute Wasserqualität zu erhalten bzw. zu erreichen und die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu minimieren.

Deshalb wird in der neuen Badegewässerrichtlinie neben der Überwachung der Wasserqualität von Badegewässern auch das Problem der Verschmutzungsquellen angegangen, insbesondere im Hinblick auf Einleitungen von Abwasser (Ableitungen flussaufwärts) und Ablaufwasser aus der Landwirtschaft (Bodennutzung im Hinterland). Diese Verschmutzungsquellen müssen gekennzeichnet werden, so dass in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, die in der WRRL gefordert werden, entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden können.

Dieser Übergang von einer hauptsächlichen Überwachung der Qualität der Badegewässer zu einer Bewirtschaftung der Qualität der Badegewässer steht im Einklang mit den Prinzipien der WRRL.

Aufgrund der beiden angeführten Grundsätze ist es mehr denn je erforderlich, in beinahe Echtzeit über zuverlässige Informationen über die Badegewässer zu verfügen.

Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Bürger sich wohl informiert entscheiden können, ob und wo sie baden gehen wollen. Auch die zuständigen Behörden benötigen solche Informationen, um langfristige Entscheidungen über die Bewirtschaftung der Wasserqualität treffen zu können. Deshalb sollten Stellen, die Informationen sammeln, d.h. lokale, regionale oder nationale Behörden der Mitgliedstaaten und in zweiter Linie auch die Europäische Kommission, umfassende Informationen bereitstellen.“

1.4. Die Europäische Kommission verweist auf drei Richtlinien, die in engem Zusammenhang mit einer neuen Badegewässerrichtlinie stehen. Dies ist die RL 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die sich mit den leichter zu erfassenden Punktquellen befasst, und weiters die Nitrat-RL 91/676/EWG und die WRRL, die beide einen Beitrag zur Beschreibung und Bekämpfung der Verschmutzung durch diffuse Quellen leisten.

1.4.1. Mit Bezugnahme auf die Hauptziele der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser verweist die Europäische Kommission u.a. auf eine generelle Zweitbehandlung (in einer biologischen Stufe) und Verpflichtung zu einer weiter gehenden Behandlung im Einzugsgebiet sog. „empfindlicher Gebiete“. Dies gilt für eutrophe oder potenziell eutrophe Gewässer, für Gewässer, die zur Entnahme von Trinkwasser genutzt werden oder genutzt werden sollen und einen erhöhten Nitratgehalt aufweisen und für Gewässer, bei denen aufgrund anderer Richtlinien (z. B. der Badegewässerrichtlinie) eine weiter gehende Behandlung erforderlich sein kann.

1.4.2. Ziel der Nitrat-RL ist eine Verringerung der bestehenden und Vermeidung einer künftigen Stickstoffverschmutzung aus landwirtschaftlichen Quellen. In der Praxis bedeutet dies eine geringere Eutrophierung von Meeren, Flüssen und Seen und Nitratwerte, die 50mg/l nicht überschreiten. Dies soll durch sicheres Lagern und Ausbringen von Gülle und Düngemitteln sowie durch einen besseren Schutz der Böden gegen Erosion dank einer guten Praxis und dank Aktionsprogrammen erreicht werden.

Die Verschmutzung durch die Landwirtschaft bewirkt nicht nur höhere Nährstoffwerte in den Gewässern, sondern kann durch die Abschwemmung von Gülle auch eine mikrobiologische Verschmutzung verursachen. Dadurch entstehen Probleme, die insbesondere bei einem verregneten Sommer Schwierigkeiten verursachen können, wenn an einem bestimmten Ufer eines Badegewässers die Auswirkungen eines Flusses oder eines Gebietes mit intensiver Viehhaltung spürbar sind. Eine gute landwirtschaftliche Praxis im Sinne der Nitrat-RL kann dazu beitragen, eine solche Verschmutzung zu vermeiden oder doch erheblich zu verringern.

1.4.3. Eine enge Abstimmung der neuen Badegewässerrichtlinie mit der WRRL ist nötig und wird durch folgende Bestimmungen in der WRRL ermöglicht

-       Festlegung des generellen Zieles eines „guten ökologischen Zustands“ bzw. eines „guten Zustands“ (unter Berücksichtigung der chemischen und der ökologischen Qualität) für alle Gewässer (Art. 4. Abs. 1. lit. a WRRL)

-       Festlegung spezifischer Einzelziele für sog. „Schutzgebiete“, wie u.a. Badegewässer (Art. 4. Abs. 1. lit. c, Art. 6 und 7 WRRL) und weiters durch

-       kohärente Einbeziehung der Bestimmungen zum Schutz der Badegewässer in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und die Maßnahmenprogramme (Art. 11 und 13 WRRL).

Die neue Badegewässerrichtlinie ist nicht ausschließlich ergebnisorientiert, sondern verlangt Maßnahmen, die weiter gehen. Diese Maßnahmen werden sich folglich nicht darauf beschränken, die Wasserqualität zu überwachen, sondern es wird auch aktiv danach gestrebt, Verschmutzungsprobleme an der Quelle anzugehen, wobei das Hauptaugenmerk Einleitungen von Abwasser und Ablaufwasser aus der Landwirtschaft gilt. Diese Verschmutzungsquellen müssen in den gemäß der WRRL erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete beschrieben werden, wobei auch entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen sind.

1.5. Am 24. März 2006 ist die RL 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG in Kraft getreten.

Die neue Badegewässerrichtlinie baut auf den Erfahrungen mit der RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer auf, durch die die Qualität der Badegewässer in Europa verbessert werden konnte.

Im Laufe der Zeit waren jedoch zunehmend kritische Stimmen laut geworden, die sich insbesondere darauf bezogen, dass einige der Parameter der RL veraltet und andere nicht mehr relevant sind. Ferner hatte sich gezeigt, dass sich Fragen der Wasserqualität von Badegewässern nicht auf eine Art „Produktkontrolle“ beschränken lassen, sondern ein echtes Qualitätsmanagement und eine Qualitätssicherung erfordern.

1.6. Durch dieses Bundesgesetz wird die RL 2006/7/EG in österreichisches Recht umgesetzt.

Wesentliche Neuerungen sind die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils für jedes Badegewässer, zwei neue Parameter zur Überwachung und mikrobiologischen Bewertung der Badegewässerqualität (anstelle der bisher 19 in der RL 76/160/EWG enthaltenen Parameter), jährliche Einstufung der Qualität eines Badegewässers auf Grundlage der Daten der letzten vier Badesaisonen, vier Qualitätsstufen der Badegewässer, zu ergreifende Bewirtschaftungsmaßnahmen, Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie, Information der Öffentlichkeit an jedem Badegewässer und im Internet.

Die RL 2006/7/EG enthält diverse Übergangsbestimmungen, sie wird schrittweise wirksam.

Die erste Einstufung der Badegewässer nach der RL 2006/7/EG ist spätestens zum Ende der Badesaison 2015 abzuschließen. Zum Ende der Badesaison 2015 haben auch alle Badegewässer zumindest eine „ausreichende Qualität“ aufzuweisen.

Die RL 76/160/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.

2. Weiters soll den seit der Novelle zum Bäderhygienegesetz BGBl. Nr. 658/1996 erfolgten Anregungen zur Änderung bäderhygienerechtlicher Bestimmungen Rechnung getragen werden.

2.1. Mit dem vorliegenden Entwurf und der nachfolgenden Änderung der Bäderhygieneverordnung wird der Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes und der Bäderhygieneverordnung hinsichtlich Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die bisher als Nebeneinrichtungen im Sinne des § 2 des geltenden Bäderhygienegesetzes rechtlich nur unzureichend geregelt waren, präzisiert.

Die Entwicklung macht es notwendig, Warmsprudelwannen in den bäderhygienerechtlichen Vorschriften näher zu regeln, da - wie Untersuchungen gezeigt haben - von derartigen Wannen eine hohe potentielle Gefährdung durch Übertragung von Krankheiten ausgeht. Damit soll auch bei Warmsprudelwannen ein Mindestmaß von hygienischen Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb sichergestellt und die Gesundheit der Menschen vor der Gefahr der Übertragung von Krankheiten präventiv geschützt werden.

Es ist beabsichtigt, die nähere Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen für Whirlwannen zum Bäderhygienegesetz für die Betroffenen praxisorientiert und unbürokratisch auszugestalten, sodass z.B. auch im Hotelbetrieb sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Prüfungen und Dokumentationen stattfinden können, ohne das Wohlbefinden des Gastes bzw. die Privatsphäre der Gäste zu beeinträchtigen. Dabei wird insbesondere darauf zu achten sein, dass die Art und Durchführung der Probennahme unter Berücksichtigung der Gästeinteressen erfolgt und betriebliche Aufzeichnungen bei Whirlwannen - orientiert an der ÖNORM M 6222-1 – 14-tägig erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Umsetzung der RL 2006/7/EG - Zweckaufwand:

Erstellung der Badegewässerprofile

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Umweltbundesamt GmbH mit der Erstellung von Basis-Badegewässerprofilen für sämtliche Badegewässer Österreichs auf Grundlage der in der Umweltbundesamt GmbH verfügbaren Daten nach der RL 2000/60/EG (WRRL) beauftragt.

Soweit die Erfassung darüber hinausgehender Daten und Informationen in Badegewässerprofilen erforderlich ist, was insbesondere bei Badegewässern der Fall sein wird, an welchen es schon auf Grund bisheriger Erfahrungen regelmäßig oder mehrfach zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, wird dies durch die Landeshauptmänner zu erfolgen haben, da diese Informationen nur lokal verfügbar sind. Welcher Mittel sich der Landeshauptmann zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient, bleibt nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit der Landesebene überlassen. Diese können von Zurückgreifen auf vorhandene Daten, Erhebungen durch Landesbehörden bis zur Beauftragung einer Studie an dafür geeignete Einrichtungen reichen. Eine Quantifizierung der dadurch entstehenden Kosten ist nicht möglich, da derzeit einerseits noch nicht bekannt ist, in welchem Umfang und bezogen auf welche Badegewässer eine tiefer gehende Analyse zur Erstellung des Badegewässerprofils erforderlich sein wird und andererseits nicht bekannt ist, welche relevanten Daten auf Landesebene schon jetzt vorhanden sind.

Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit

Weiters entstehen Kosten durch die nunmehr gesetzlich normierte Verpflichtung zur Informationsbereitstellung für die Öffentlichkeit im Internet und die Informationsbereitstellung vor Ort beim Badegewässer. Bereits jetzt stellen die Länder Informationen über die Badegewässer ihres jeweiligen Bundeslandes im Internet auf freiwilliger Basis zur Verfügung – die dann bestehende gesetzliche Verpflichtung wird daher nur geringfügige Mehrkosten verursachen. Neu ist die Verpflichtung der Informationsbereitstellung vor Ort beim Badegewässer -  hier handelt es sich vorwiegend um die Sachkosten und die erstmalige Installation eines Informationssystems (wetterfester Schaukasten etc).

Ob für die Gemeinden Zweckaufwand entstehen wird, hängt davon ab, ob die Landeshauptmänner von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen den Gemeinden zu übertragen, hier ist auf Grund der lokalen Nähe insbesondere an die Verpflichtung zur Informationsbereitstellung vor Ort zu denken.

Auch die Kosten für Bewirtschaftungsmaßnahmen, die über den im Rahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung  nach der RL 2000/6/EG (WRRL) geforderten „guten ökologischen und chemischen Zustand“ eines Gewässers hinausgehend zur Erreichung der Badegewässerqualität  nach der RL 2006/7/EG erforderlich sind, sind vom Bund (Bundesministerium für Gesundheit) als Zweckaufwand zu tragen. Vor Durchführung entsprechender Maßnahmen wird daher eine Abstimmung mit dem Bund erforderlich sein. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob entsprechende Sanierungsmaßnahmen überhaupt durchführbar oder die Kosten dafür unverhältnismäßig sind. Eine Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da weder eine Ursachenanalyse von problematischeren Badegewässern im Rahmen des Badegewässerprofils vorliegt noch darauf aufbauend mögliche Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen, geprüft und finanziell bewertet sind.

Im Hinblick darauf, dass nach den bisherigen Erfahrungen mit der Überwachung der Badegewässer die Badegewässerqualität – bis auf wenige Ausnahmen – gut oder ausgezeichnet war (Grenzwertüberschreitungen waren zum überwiegenden Teil auf einmalige Messungen insbesondere nach Starkregenereignissen zurückzuführen), ist davon auszugehen, dass sowohl die Kosten für weitere Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Badegewässerprofilen als auch für allfällige Sanierungsmaßnahmen  in einem überschaubaren Rahmen bleiben werden.

Die Kosten der Überwachung der Badegewässer durch die einschlägigen Untersuchungsanstalten  (Ortsbefund, Messungen vor Ort und Laboranalysen einschließlich gutachterlicher Bewertung) werden im bisherigen Umfang durch den Bund getragen.

2. Sonstiges:

Einsparungen ergeben sich aus dem Entfall der Erteilung einer zunächst befristeten Betriebsbewilligung für Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche.

Zur Präzisierung des Anwendungsbereiches hinsichtlich der bisher lediglich als Nebeneinrichtungen erfassten Warmsprudelwannen (Whirlwannen):

Warmsprudelwannen (Whirlwannen) werden fast ausschließlich im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen (insbesondere im Fremdenverkehr) angeboten, weshalb davon ausgegangen wird, dass bereits auf Grund von im Rahmen der Gewerbeordnung abgeführten Genehmigungsverfahren Betriebsbewilligungen vorliegen.

Hinsichtlich des Betriebs, der Wartung und Überprüfung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gibt es seit 1. März 2006, zuletzt geändert mit 1. Jänner 2008, die ÖNORM M 6222-1, deren fachliche Grundlagen auch in die künftig zu novellierende Bäderhygieneverordnung einfließen werden.

Sollten Änderungen bei einer genehmigten Betriebsanlage erforderlich sein, so unterliegen diese, auf Grund der in § 17a Abs. 4 festgelegten sinngemäßen Anwendung von § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 keiner Genehmigungspflicht.

Den Ländern erwächst daher daraus im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kein zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand.

Die vorgeschlagene genauere Determinierung im Bäderhygienegesetz bedeutet für solche Warmsprudelwannen (Whirlwannen) lediglich, dass im Rahmen der gewerblichen Kontrollen nunmehr auch auf die hygienischen Vorschriften zu achten ist (Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden). Da nun auch der Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und dieses seinen Aufzeichnungen über die innerbetrieblichen Kontrollen hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung anzuschließen haben wird, wird sich der Aufwand der Behörden bei Überprüfungen im Wesentlichen lediglich auf die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen beschränken.

Die Zahl jener Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage in öffentlichen Bädern bestehen und nunmehr im Bäderhygienegesetz nicht nur - wie bisher - als Nebeneinrichtung erfasst, sondern genauer geregelt werden sollen, ist nach dem Kenntnisstand des Bundesministeriums für Gesundheit äußerst gering. Die zusätzlichen Kosten durch nachträgliche Bewilligungen nach dem Bäderhygienegesetz und spätere jährliche Kontrollen sind daher vernachlässigbar.

Kompetenzgrundlage:

Die vorgesehenen Regelungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren aus dem Badebetrieb stellen ihrer Art nach Maßnahmen der Staatsgewalt dar, die sich nicht gegen eine für einen anderen Kompetenztatbestand typische Abart der Gefahr für die Gesundheit von Menschen wenden, sondern die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen. Sie fallen damit unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 3650 und 4609). Sofern sie sich auf Bäder, Saunaanlagen, Kleinbadeteiche oder Warmsprudelwannen (Whirlwannen) beziehen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, stützen sie sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung einzelner Detailvorschriften, die Schnittstellen mit dem Wasserrecht darstellen, aus dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Anpassung des Titels an geänderte Definitionen.

Zu Z  2  (§ 1 Abs. 1):

Schwimmen gilt als eine der gesündesten Sportarten. Bei allen Vorzügen kann die menschliche Gesundheit jedoch auch durch diverse Mikroorganismen und chemische Schadstoffe zu Schaden kommen.

Wie der Oberste Sanitätsrat bei seinerzeitiger Ausarbeitung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften in einem Gutachten festgestellt hat, sind Gefahren der Übertragung von Krankheiten in Bädern auf folgende Art und Weise gegeben: über den Verdauungstrakt (z. B. Salmonellen, Wurminfektionen, Hepatitis A u.a.), über andere Schleimhäute (wie z. B. die Schwimmbadkonjunktivitis u.a.), von feuchten Böden direkt auf die Haut, besonders der Füße (z. B. Fußpilzbefall) und auf dem Luftweg (Atemwegsinfektionen, auch durch Aerosole).

Mit den bäderhygienerechtlichen Vorschriften wurden bereits 1977 (Bundesgesetz über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen - Bäderhygienegesetz) und 1978 (Verordnung über Hygiene in Bädern) Normen geschaffen, die geeignet sind, die Gesundheit der Menschen, insbesondere vor den Gefahren der Übertragung von Krankheiten, p r ä v e n t i v  zu schützen.

Diese Vorschriften wurden im Laufe der Zeit den Entwicklungen angepasst, so z. B. 1996 und 1998 durch nähere Bestimmungen über Warmsprudelbecken, Warmluft- und Dampfbäder und die Erweiterung des Anwendungsbereichs um Kleinbadeteiche.

In § 1 Abs. 1 Z 4 wird jüngsten Entwicklungen durch die Präzisierung des Anwendungsbereiches hinsichtlich der bisher lediglich als Nebeneinrichtungen erfassten Warmsprudelwannen (Whirlwannen) Rechnung getragen.

Zu Z  3 (§ 1 Abs.  2):

Im Zusammenhang mit der neuen Definition bezüglich „Becken“ in § 2 Abs. 6 erfolgte eine entsprechende Anpassung.

Zu Z  4 (§ 1 Abs.  3 bis 6):

Abs. 3: Eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) ist eine Wanne mit einem Wasservolumen im Betrieb von mehr als 30 Litern, die für die Benutzung durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung vorgesehen ist. Die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar vor jeder Benutzung mit erwärmtem Füllwasser befüllt und nach jeder Benutzung vollständig entleert. In die Whirlwanne wird während der Benutzung entweder direkt oder über den Wannenkreislauf Wasser und/oder Luft eingedüst. Unmittelbar nach jeder Benutzung ist der Wannenkreislauf desinfizierend zu reinigen. Durch die Festlegung eines bestimmten Wasservolumens in der Definition sollen kleine (unter Umständen auch mobile) Fußsprudelwannen vom Geltungsbereich des Bäderhygienegesetzes ausgenommen werden, da die Betriebsweise und das Gefahrenpotential unterschiedlich zu großen ortsfesten Whirlwannen ist.

In der Vergangenheit wurden auf Grund geringerer Anschaffungskosten und geringeren Platzbedarfs im Vergleich zu einem Warmsprudelbecken (Whirl Pool) vermehrt Warmsprudelwannen (Whirlwannen) eingebaut und teils auch damit beworben, dass eine Aufbereitung des Badewassers nicht erforderlich sei, da die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nach jeder Benützung entleert wird.

Mikrobiologische Untersuchungen des Badewassers im Leerbetrieb (Betrieb der Wanne mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens) haben jedoch gezeigt, dass die Grenzwerte für die mikrobiologischen Parameter der Bäderhygieneverordnung häufig und massiv überschritten werden. Mikrobiologische Untersuchungen von Badewasser in Whirlwannen in einem österreichischen Bundesland (durchgeführt in den Jahren 2004 bis 2007) haben in Bezug auf die Parameter der Bäderhygieneverordnung folgendes Ergebnis erbracht:

2004 haben von insgesamt 69 Proben 35 Proben entsprochen, 34 Proben nicht entsprochen,

2005 haben von insgesamt 79 Proben 34 Proben entsprochen, 45 Proben nicht entsprochen,

2006 haben von insgesamt 99 Proben 36 Proben entsprochen, 63 nicht entsprochen und

2007 haben von insgesamt 95 Proben 52 Proben entsprochen, 43 nicht entsprochen.

Die Ursache dafür liegt in einer sog. Systemverkeimung, einer Verkeimung des Wannenwasserkreislaufs (wasser- und/oder luftführende Leitungen).

Bei nicht ausreichender Desinfektion kann das massive Auftreten von z. B. Pseudomonas aeruginosa in Whirlwannen nicht verhindert werden.

Pseudomonas aeruginosa ist ein - auch bei relativ niedrigen Temperaturen - in feuchter Umgebung wachsendes fakultativ pathogenes Bakterium, das massiv EPS (extrazelluläre Polysaccharide = gallertige Schleime) produzieren kann und zu den wichtigsten Vertretern von biofilmbildenden Bakterien zählt. Diese Biofilme, die aus einer Vielzahl von Bakterien und anderen Mikroorganismen bestehen, sind gegenüber Umwelteinflüssen und Desinfektionsmitteln sehr beständig und schützen die Mikroorganismen, die sich im Biofilm befinden, wie z. B. Legionella pneumophila, Pseudomonas aeruginosa, Amöben. Biofilme haben einen hohen Wassergehalt. Die Zeit des Belüftens bei den Warmsprudelwannen (Whirlwannen) reicht üblicherweise zur Trocknung der wasser- und/oder luftführenden Leitungen nicht aus. Pseudomonas aeruginosa kann Entzündungen des äußeren Gehörganges (Otitis externa), Wundinfektionen und Abszesse der Haut, Harnwegsinfektionen und Pneumonien hervorrufen.

Unter Desinfektion versteht man das gezielte Abtöten von Krankheitserregern. Eine Desinfektion von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) kann nur durch den Einsatz chemischer Desinfektionsmittel (oxidative Wirkung) erfolgen. Für eine erfolgreiche Desinfektion sind die Wahl des richtigen Mittels, die Einhaltung der erforderlichen  Konzentration und die Einhaltung einer ausreichenden Einwirk- bzw. Kontaktzeit maßgebend. Zu den häufigsten Fehlern bei der Desinfektion zählen die Nachverdünnung des Desinfektionsmittels oder die Nicht-Einhaltung von Konzentration und Einwirkzeit.

Bei Inbetriebnahme einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nach nicht erfolgreicher Desinfektion gelangen die Mikroorganismen, darunter möglicherweise auch Krankheitserreger (Bakterien, Viren, Parasiten), aus den wasser- und/oder luftführenden Leitungen in das Badewasser für den nächsten Badegast und können dessen Gesundheit gefährden.

Hersteller von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gingen dazu über, Desinfektionsmittel auf Basis quaternärer Ammoniumbasen entweder dem Badewasser direkt oder in einem Spülgang vor oder nach der Benützung zuzusetzen. Da es sich hierbei jedoch eigentlich um Flächendesinfektionsmittel handelt, war der Desinfektionserfolg nicht gegeben. Ein weiteres Problem stellen jene Wannenkreisläufe dar, welche nicht mitgespült und somit nicht gereinigt und nicht mit Desinfektionsmittel behandelt werden können.

Seit 1. März 2006, zuletzt geändert mit 1. Jänner 2008, gibt es dezidierte Standards zur  hygienischen Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen). Die ÖNORM M 6222-1 (Anforderungen an die Beschaffenheit des Badewassers in Whirlwannen - Betrieb, Wartung und Überprüfung) legt nicht nur Anforderungen an die Beschaffenheit des Badewassers in Whirlwannen fest, sondern enthält auch Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Whirlwannen (wie z. B. - anlog der Bäderhygieneverordnung - zu verwendende Desinfektionsmittel, Desinfektion des Wannenkreislaufs, Eigenkontrolle, Fremdkontrolle).

Für einen hygienisch einwandfreien Betrieb einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) ist u.a. die Einhaltung  von konstruktiven Anforderungen als auch von Anforderungen an den Betrieb maßgebend (vgl. ÖNORM M 6222-1).

Es ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche bereits in Betrieb stehenden Warmsprudelwannen (Whirlwannen) den konstruktiven Anforderungen der ÖNORM M 6222-1 entsprechen.

Mit den Anforderungen an den Betrieb bietet die ÖNORM M 6222-1 den Betreibern eine Hilfestellung für einen hygienisch einwandfreien Umgang mit Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Auf gewerblich betriebene Einrichtungen sind die Hygienevorschriften  (III. Abschnitt, §§ 12 ff) als gewerberechtliche Bestimmungen anzuwenden (vgl. Erläuterungen zu § 1 Abs.5).

Abs. 5: Die Bestimmungen des III. Abschnitts – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Durchführung eines Überprüfungsbetriebes beziehen – gelten für Bäder, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Kleinbadeteiche und, entsprechend dem vorliegenden Entwurf, künftig auch für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994.

Zur bereits wiederholt aufgetretenen Frage, ob auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 GewO 1994 Abweichungen vom III. Abschnitt des Bäderhygienegesetzes zulässig seien, stellte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl 87/04/0276, [„Durch die Formulierung des § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz Bäderhygienegesetz wird (nur) zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungsinhalte des dritten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 GewO 1973 „gelten“ (und wird solcherart der Regelungsbereich der GewO 1973 erweitert). Sie werden damit keine Gebote oder Verbote „von gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen“.] - mit GZ BMWA-31.403/0003-I/8/2005, klar, dass § 82 Abs. 3 GewO 1994 keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung oder die Zulassung von Abweichungen von den als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden  im Sinne des § 82 Abs.1 GewO 1994 geltenden Bestimmungen des III. Abschnitts des Bäderhygienegesetzes bietet.

Abs. 6 nimmt nun auch Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die in einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betreiben werden, vom Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes aus. Weiters wird klargestellt, dass das Bäderhygienegesetz auf diesem Bundesgesetz unterliegende Einrichtungen in Wohnanlagen mit mehr als fünf Wohneinheiten nur dann zur Anwendung gelangt, wenn diese gemeinschaftlich betrieben werden.

Zu Z  5 (§ 2):

Abs. 1, 3 und 4 enthalten keine inhaltlichen Änderungen, in Abs. 2 erfolgt eine Klarstellung, über den Umfang der Einrichtung mit Whirlwanne. Die Regelung über die zugehörigen Nebeneinrichtungen kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Whirlwanne im Rahmen einer gewerblichen Betriebsanlage zB in zu den Hotelzimmern gehörigen Badezimmern betrieben wird; Dusch- und WC-Anlagen stellen diesfalls keine Nebeneinrichtungen dar.

Abs. 5: Das Kriterium „entleerbare“ wurde aus der Definition eines Kleinbadeteiches gestrichen, die Anführung der Entleerbarkeit soll künftig unter den Anforderungen an Kleinbadteiche erfolgen.

Der Begriff „Becken“ (Abs. 6) soll der Klarstellung, besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit dienen. Darüber hinaus ist die Bestimmung von Becken zur Benutzung durch mehrere Personen ein Unterscheidungskriterium zu Whirlwannen (§ 1 Abs. 2), welche zur Benutzung durch eine einzelne Person bestimmt sind.

Zu Z 6 ( § 2a):

Abs. 1: Die RL 2006/7/EG bestimmt, dass die Begriffe „Oberflächengewässer,… und Einzugsgebiet“ dieselbe Bedeutung haben wie in der RL 2000/60/EG (WRRL). Das Erfordernis der Definition eines Oberflächengewässers ergab sich im Zusammenhang mit der Definition eines Badegewässers in Abs. 2. Kleinbadeteiche sind dezidiert ausgenommen.

Abs. 2: Mit 24. März 2006 ist die RL 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG in Kraft getreten.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt durch dieses Bundesgesetz und eine nachfolgende Badegewässerverordnung, mit welcher die bisher in der Bäderhygieneverordnung mitgeregelten Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badegewässern (Badestellen) und die behördliche Kontrolle sowie die Bewirtschaftungsmaßnahmen für Badegewässer (Badestellen) nun in einer gesonderten Verordnung geregelt werden sollen.

Die Definition eines Badegewässers nach der RL 2006/7/EG ist geringfügig anders als die Definition eines Badegewässers nach der RL 76/160/EWG.

Weiterhin wesentliches Kriterium bleibt eine „große Zahl“ von Badenden (Abs. 6); darüber hinaus besteht die Anforderung, dass an diesem Abschnitt des Oberflächengewässers kein dauerhaftes Badeverbot besteht und auch nicht auf Dauer vom Baden angeraten wird.

Abs. 3: „Badestellen“ sind die „Überwachungsstellen“ nach der RL 2006/7/EG. Das sind jene Stellen, an welchen in einem Badegewässer die meisten Badegäste erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil (Abs. 4) mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist. An diesen Stellen erfolgt die Probenahme.

Abs. 4: Gemäß der derzeit noch anzuwendenden RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer wird der Qualitätsstatus einer Badestelle anhand der Anzahl der Probenahmen (je Badesaison) ermittelt, bei denen die festgelegten Werte eingehalten oder nicht eingehalten wurden. Bei dieser Vorgehensweise werden im Wesentlichen keine zusätzlichen begleitenden Informationen erhoben, die es ermöglichen würden, die Ergebnisse der Probenahmen näher auszulegen, um das „Verhalten“ eines Badegewässers bzw. einer Badestelle besser zu verstehen.

Um dieses Informationsdefizit zu beheben, verlangt die nun umzusetzende RL 2006/7/EG für sämtliche Badegewässer ein Badegewässerprofil zu erstellen, in dem alle potenziellen Verschmutzungs- oder Verunreinigungsquellen innerhalb oder in der Nähe des Badegewässers beschrieben, quantifiziert, analysiert und kartografiert werden. Mittels derartiger Profile sollen zahlreiche Informationen gewonnen werden, die bei der langfristigen Planung von Erhaltungs- oder Verbesserungsprogrammen, bei der Erstellung von Checklisten für Verschmutzungsereignisse, als Grundlage für Prüfungen oder bei der Information der Öffentlichkeit genutzt werden können.

Die Häufigkeit der Überprüfung und Aktualisierung eines Badegewässerprofils hängt von der Qualität der Wasserbeschaffenheit der Badestelle (Einstufung) ab (Anhang III der RL 2006/7/EG).

Abs. 5: Die Badesaison wird mit der Badegewässerverordnung kalendermäßig (wie bisher von 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahrs) bestimmt.

Abs. 6: Entspricht der diesbezüglichen Definition in der RL 2006/7/EG. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, der dieses Kriterium bei der Festlegung von Badegewässern zu beurteilen hat.

Abs. 7 und 8: Entspricht den diesbezüglichen Definitionen in der RL 2006/7/EG.

Abs. 9: Wie die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Eine neue Politik für Badegewässer“  vom 21.12.2000 - (KOM(2000) 860 endgültig - an das Europäische Parlament und den Rat ausführt, ist einer der Schwachpunkte der RL 76/160/EWG, dass der Schwerpunkt zu sehr auf die Überwachung gelegt wird, d.h. eine Badestelle als konform gilt, wenn lediglich ein bestimmter Anteil der Probenahmen die zwingenden Werte erfüllt.

Mit der RL 2006/7/EG wird daher mehr Wert auf angemessene und rasche Bewirtschaftungsmaßnahmen gelegt, ohne jedoch zu vergessen, dass auch Qualitätsziele zu erfüllen sind. Die neue Richtlinie enthält sowohl Anforderungen an die Einhaltung der Qualitätsnormen als auch an Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung dieser Normen. Dieser Übergang von einer hauptsächlichen Überwachung der Qualität der Badegewässer zu einer Bewirtschaftung der Qualität der Badegewässer steht im Einklang mit den Prinzipien der WRRL.

In Abs. 9 werden die in der Richtlinie angeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen (Maßnahmen, die in Bezug auf Badegewässer zu ergreifen sind) wie folgt angeführt

           1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils

           2. Erstellung eines Überwachungszeitplans

           3. Überwachung der Badegewässer

           4. Bewertung der Badegewässerqualität

           5. Einstufung der Badegewässer

           6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

           7. Information der Öffentlichkeit

           8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und

           9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

Die RL 2006/7/EG enthält eine formelle Verpflichtung, während der Badesaison auf eine gelegentliche Nichteinhaltung der Werte mit unmittelbaren Maßnahmen zu reagieren und ferner durch langfristige Maßnahmen eine „strukturelle“ Nichteinhaltung zu beseitigen.

Ferner wird verlangt, dass bei Nichteinhaltung der geforderten Werte die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gefahr der Verschmutzung/Verunreinigung zu beseitigen bzw. eine Exposition von Menschen zu vermeiden.

Hier wären nach den gegebenen Umständen unterschiedliche Maßnahmen denkbar, wie etwa das Anbringen von Warnschildern, Schaffung einer geeigneten Infrastruktur, Kontrolle von Einleitungen, Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die den Badegewässern anliegenden Grundstücke oder Verhängen eines Badeverbots bis zur (Wieder-) Erreichung der erforderlichen Qualität.

Abs. 10: Im Sinne der RL 2006/7/EG bedeutet eine „Kurzzeitige Verschmutzung“ eines Badegewässers eine mikrobiologische Verschmutzung im Sinne des Anhangs I (Intestinale Enterokokken oder Escherichia coli) der RL, die

-       eindeutig feststellbare Ursachen hat,

-       bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität des Badegewässers mehr als ungefähr 72 Stunden, ab Beginn der Beeinträchtigung, beeinträchtigt  u n d

-       für die die zuständige Behörde ein Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann eine während einer „Kurzzeitigen Verschmutzung“  (z. B. nach einem heftigen Gewitter, das die Qualität des Badegewässers nur kurzfristig beeinträchtigt) genommene Probe - jedoch maximal eine Probe pro Badesaison - durch eine andere ersetzt werden. Näheres dazu führt der Entwurf für eine Badegewässerverordnung aus.

Die RL 2006/7/EG enthält keine Bestimmung darüber, ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verschmutzung im Sinne des Anhang I eine „Kurzzeitige Verschmutzung“ vorliegt. Die Festlegung von Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben soll im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse der Europäischen Kommission (Ausschussverfahren) erfolgen. Bis dies erfolgt, werden mit der Badegewässerverordnung nationale Grenzwerte festgesetzt, welche für die Bewertung einzelner Proben und ebenso für das Vorliegen einer „Kurzzeitigen Verschmutzung“ relevant sind.

Wie die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Eine neue Politik für Badegewässer“  vom 21.12.2000 - (KOM(2000) 860 endgültig - an das Europäische Parlament und den Rat ausführt, wäre es der Idealzustand einer qualitativen Bewirtschaftung von Badegebieten, wenn die Wasserqualität zu jedem beliebigen Zeitpunkt vorhergesagt werden könnte. An zahlreichen Standorten ist dies bisher jedoch nicht möglich. Beim derzeitigen Stand der Kenntnisse und der Technik bleibt die Überwachung der Wasserqualität großteils auf eine ex post Bewertung beschränkt. Bei vielen laufenden Forschungstätigkeiten wird versucht, Wasserqualitätsmodelle zu entwickeln, bei denen zahlreiche unterschiedliche Einflüsse verarbeitet werden. Hierbei konnten bereits gute Ergebnisse erzielt werden, sofern relativ kleine Einzugsgebiete oder Einzugsgebiete mit nur wenigen potenziellen Verschmutzungsquellen betroffen sind. Die Anwendung komplizierter Vorhersagemodelle auf alle Badegewässer scheint allerdings ein Ding der Unmöglichkeit. Deshalb sollten sich solche Maßnahmen eher auf größere, touristisch besonders relevante Badegewässer beschränken. Dennoch sollte auch weiterhin die Entwicklung von Modellen für die Vorhersage der Wasserqualität gefördert werden.

Neben komplizierten Computermodellen sind aber auch einfachere Methoden für die Vorhersage der Wasserqualität möglich. So könnten in Gebieten, wo z. B. aufgrund des starken Zuflusses von Regenwasser über einen Fluss mit einer vorübergehenden Verschlechterung der Wasserqualität gerechnet werden muss, Warnflaggen am Ufer an eine Messvorrichtung am Fluss gekoppelt werden. Nach Ansicht der Europäischen Kommission sollten sich die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen darum bemühen, ein für ihre Badegewässer geeignetes Vorhersagekonzept zu finden oder zu entwickeln.

Abs. 11: Entspricht der diesbezüglichen Definition in der RL 2006/7/EG.

Abs. 12: Die im Rahmen der Überwachung erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen werden zur Bewertung der Badegewässerqualität herangezogen.

Näheres dazu bestimmt die nachfolgende Badegewässerverordnung.

Abs. 13: Bei der RL 76/160/EWG basiert die Bewertung der Wasserqualität auf den Ergebnissen der Probenahmen einer Badesaison. Dies ergibt jedoch nur eine Momentaufnahme der Wasserqualität; die -negative/positive/neutrale - Tendenz über mehrere Jahre hinweg bleibt unberücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass eine Badestelle aufgrund einer einzigen schlechten Probenahme für eine ganze Badesaison als nicht entsprechend ausgewiesen wird, obwohl die Wasserqualität langfristig gesehen, mehr als zufriedenstellend ist.

Deshalb wurde es als wichtig erachtet, künftig bei jedem Badegewässer die Überwachung der Ergebnisse der letzten vier Jahre zu betrachten. Dies bedeutet nicht, dass Verstöße gegen die Werte während der Badesaison außer Acht gelassen werden könnten oder besonders schlechte Ergebnisse während einer Badesaison keine Bedeutung hätten. Jede Nichteinhaltung der Werte muss untersucht und erklärt werden. Ehe jedoch eine Entscheidung über umfangreiche Maßnahmen getroffen wird, sollten auch die langfristigen Ergebnisse und Perspektiven des betreffenden Badegewässers betrachtet werden.

Bewertungszeitraum sind daher in Zukunft die letzten vier Badesaisonen.

Die Bewertung erfolgt durch die in der Badegewässerverordnung näher ausgeführten Perzentilmethoden (Anhang II der RL 2006/7/EG).

Eingestuft werden die Badegewässer nach der RL 2006/7/EG in vier Qualitätsstufen: „Mangelhafte Qualität“, „Ausreichende Qualität“, „Gute Qualität“ und „Ausgezeichnete Qualität“.

Abs. 14: Entspricht der diesbezüglichen Definition in der RL 2006/7/EG.

Zu Z 7 (Überschrift des II. Abschnitts):

Die Überschrift des II. Abschnitts wurde zur besseren Übersicht und Lesbarkeit des Entwurfs angepasst.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 1):

Der Begriff „Warmsprudelbeckenbäder“ wurde in „Warmsprudelbäder“ geändert (vgl. die Begriffe „Bäder“ und „Becken“ in § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 6 BHygG).

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Abs. 3: Wie die Praxis gezeigt hat, ist die Ergänzung um eine den vorzulegenden Unterlagen anzuschließende Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke für die Beurteilung durch die Behörde zweckdienlich und für den Antragsteller nur mit einem geringen Aufwand verbunden.

Abs. 4 war dem geänderten § 14 Abs. 3 anzupassen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 bis 4):

Abs. 1: Im Sinne der Initiative der Bundesregierung zur Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen als auch im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfällt künftig die Erteilung einer zunächst befristeten Betriebsbewilligung unter Anordnung eines Probebetriebes für Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche. Nach der Vollzugserfahrung ist der ersatzlose Entfall diese Regelung zweifellos vertretbar.

Abs. 2: Wie die Praxis gezeigt hat, ist die Ergänzung um eine den vorzulegenden Plänen anzuschließende Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke für die Beurteilung durch die Behörde zweckdienlich und für den Antragsteller nur mit einem geringen Aufwand verbunden.

Abs. 3: Die Anpassung erfolgt auf Grund der Änderung in Abs. 1.

Abs. 4: Es handelt sich um eine Anpassung in der Diktion, die die fachlichen Gegebenheiten zutreffender beschreibt.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 6):

Es erfolgte die Behebung eines redaktionellen Versehens und eine sprachliche Anpassung.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 1 bis 4):

Abs. 1: Es bedarf nun auch der Betrieb von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. die Ausführungen zu  Z 5).

Für bereits in Betrieb stehende Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass für diese bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 eine Betriebsbewilligung zu beantragen ist, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtungen vorliegt.

Abs. 2: Wie die Praxis gezeigt hat, ist die Ergänzung um eine den vorzulegenden Plänen anzuschließende Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke für die Beurteilung durch die Behörde zweckdienlich und für den Antragsteller nur mit einem geringen Aufwand verbunden.

Abs. 3: Es handelt sich um eine Anpassung in der Diktion, die die fachlichen Gegebenheiten zutreffender beschreibt.

Abs. 4: Parallele Regelung zum bestehenden § 4 Abs. 6.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 5 und 6):

Anpassung der Absatzbezeichnungen.

Zu Z 14 (§ 6):

Künftig bedarf auch jede Änderung oder Erweiterung von Einrichtungen mit Warmsprudelwannen (Whirlwannen), durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badenden ergeben können, einer Bewilligung im Sinne der bäderhygienegesetzlichen Bestimmungen (vgl. die Ausführungen zu Z 5 und Z 12).

Zu Z 15 (§ 8):

Der Begriff „Sauna-Anlagen“ wurde durchgehend in „Saunaanlagen“ geändert.

Zu Z 16 (§ 9 Abs. 1 bis 3):

Nach Abs. 1 werden in die jedenfalls einmal jährlich (gemeint ist in einem Intervall von maximal 12 Monaten) an Ort und Stelle durchzuführende behördliche Kontrolle nun dezidiert auch die wenigen nicht der Gewerbeordnung unterliegenden öffentlichen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) einbezogen.

Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer gewerblichen Betriebsanlage betrieben werden, unterliegen der Kontrolle nach der Gewerbeordnung. Eine in der Deutlichkeit mit Abs. 1. vergleichbare Vorgabe für behördlich durchzuführende Kontrollen derartiger Einrichtungen enthält die Gewerbeordnung nicht; daraus ergeben sich in der Praxis durchaus unterschiedliche Kontrollintervalle.

Zu Z 17 (§ 9 Abs. 5):

In den vergangenen Jahren wiederkehrende Parlamentarische Anfragen an das Bundesministerium für Gesundheit zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen (fällt in die mittelbare Bundesverwaltung) haben gezeigt, dass die Beschaffung der zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Daten in den Ländern sehr zeitaufwendige und umfangreiche Recherchen erforderlich machte.

In diesen Parlamentarischen Anfrage nachgefragte Daten, wie etwa die genaue Anzahl der an einem bestimmten Stichtag nach dem Bäderhygienegesetz genehmigten Bäder, die genaue Anzahl der in einem Kalenderjahr nach dem Bäderhygienegesetz durchgeführten behördlichen Kontrollen, die Differenzierung dabei in die einzelnen Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz, die erfolgten Beanstandungen und dgl. waren in den Ämtern der Landesregierungen zum Teil nicht gebündelt verfügbar (da Vollzugsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist) und auch nicht elektronisch abrufbar.

Mit Stand Winter 2008 liegen die entsprechenden Daten vollständig bei den Ämtern der Landesregierungen und dem Bundesministerium für Gesundheit vor.

Abs. 5 sieht die jährliche Aktualisierung dieser Daten und die elektronische Übermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit vor.

Da davon auszugehen ist, dass diese Daten in den Ämtern der Landesregierungen in der Zwischenzeit elektronisch erfasst wurden, ist die Übermittlung der in Abs. 5 angeführten Daten an das Bundesministerium für Gesundheit mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden.

Eine Aktualisierung der Daten wird auch die Erfassung von neuen Einrichtungen, Änderungen von bestehenden Einrichtungen usw. beinhalten.

Zu Z 18 (§ 9a):

Abs. 1: Da es bei der Vollziehung der Bestimmungen der RL 2006/7/EG erforderlich ist - so wie bei anderen Gewässerschutzvorschriften der Gemeinschaft, wie z. B. bei der Richtlinie über kommunales Abwasser und der Nitratrichtlinie - für eine enge Abstimmung mit der WRRL zu sorgen, sieht der vorliegende Entwurf die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer durch den Landeshauptmann vor.

Abs. 2: Bereits bisher hat der Landeshauptmann die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen; davor hat eine entsprechende Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen.

Künftig werden vom Landeshauptmann jedoch zu jeder beabsichtigten Änderung, neben der Angabe der Gründe dafür, auch die für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung unter Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln sein.

Abs. 3: Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelte der Europäischen Kommission erstmals vor der Badesaison 2008 alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer (Badegewässerliste), die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie den für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (Art. 13 Abs. 2 der RL 2006/7/EG) und hat das Gesundheitsressort dieser Verpflichtung weiterhin jedes Jahr nachzukommen. Die entsprechenden Informationen sind daher vorweg von den Ländern zu übermitteln.

Abs. 4: Nach der RL 2006/7/EG, sind bis spätestens 24. März 2011 die ersten Badegewässerprofile nach Anhang III der RL zu erstellen.

Den Landeshauptmännern wird dafür eine Frist bis 31. Dezember 2010 eingeräumt.

Da bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der RL 2000/60/EG (WRRL) erhobenen Daten, die für die RL 2006/7/EG relevant sind, auf angemessene Weise zu nutzen sind, erging seitens des Bundesministeriums für Gesundheit ein Auftrag an die Daten nach der WRRL führende Umweltbundesamt GesmbH zur Erstellung von Basis-Badegewässerprofilen für sämtliche Badegewässer Österreichs auf Grundlage der in der Umweltbundesamt GesmbH verfügbaren Daten.

Soweit die Erfassung darüber hinausgehender Daten in Badegewässerprofilen erforderlich ist, was insbesondere bei Badegewässern der Fall sein wird, an welchen es schon auf Grund bisheriger Erfahrungen regelmäßig oder mehrfach zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, wird dies durch die Landeshauptmänner bis spätestens 31. Dezember 2010 zu erfolgen haben.

Für neue Badegewässer wird der Landeshauptmann das Badegewässerprofil zu erstellen haben.

Abs. 5: Um sich auf das Instrumentarium einer „Kurzzeitigen Verschmutzung“ beziehen zu können, d.h. eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe bei der Bewertung und Einstufung eines Badegewässers außer Acht lassen zu dürfen, ist zunächst eine entsprechende Ausweisung im Badegewässerprofil erforderlich. Diesem Gesichtspunkt werden die Landeshauptmänner daher bei der Erstellung desselben besonderes Augenmerk zu widmen haben, um sich dieses Instruments, das im Rahmen der Bewertung Erleichterungen gibt, nicht zu begeben. Neben der Ausweisung im Badegewässerprofil sind in der Folge verpflichtend angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, wozu nach der RL 2006/7/EG auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachungen gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert werden kann.

Abs. 6: Wie die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Eine neue Politik für Badegewässer“ vom 21.12.2000 - (KOM(2000) 860 endgültig - an das Europäische Parlament und den Rat ausführt, kann aufgrund der Beschaffenheit von Badegewässern kein Nullrisiko garantiert werden. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Bürger über die erforderlichen Informationen verfügen, um sich wohl informiert entscheiden zu können, ob und wo sie baden gehen wollen. In der neuen Badegewässerrichtlinie wird daher mehr Wert auf Informationen und insbesondere auf die aktive Bereitstellung besserer Informationen gelegt.

Der jetzigen Badegewässerrichtlinie zufolge müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis zum 31. Dezember ihre Überwachungsergebnisse mitteilen. Die Kommission verarbeitet all diese Daten in ihrem Jahresbericht, der jeweils vor Beginn der nächsten Badesaison veröffentlicht wird, so dass dem Bericht entnommen werden kann, mit welcher Wasserqualität zu rechnen ist. Dieser Berichtszyklus hat allerdings einige gewichtige Nachteile: die in dem Bericht enthaltenen Informationen sind bereits „veraltet“, da die Qualität der Badegewässer von einer Saison zur nächsten nicht unbedingt gleich bleibt; in der Zwischenzeit wurden möglicherweise Verbesserungsarbeiten durchgeführt, das Wetter kann im Vergleich zum Vorjahr anders sein oder es gibt neue bzw. andere Einträge. Zudem geht bei dieser Art der Berichterstattung der präventive Aspekt völlig verloren.

Mit der RL 2006/7/EG werden die zuständigen Behörden verpflichtet, neue Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität anzuwenden, wobei alle bekannten Faktoren mitzuteilen sind, die die Wasserqualität beeinflussen können. Diese Informationen sollten jederzeit direkt beim Badegewässer verfügbar sein. Die Öffentlichkeit sollte ferner jederzeit Einblick in das Profil eines Badegewässers und die Informationen über die Entwicklung der Wasserqualität im Laufe der Jahre nehmen können. Als optimales Medium bietet sich hier das Internet an. Profile von Badegewässern, Karten, Überwachungsergebnisse, Arbeitsprogramme etc. können problemlos auf lokale, regionale und nationale Webseiten gebracht werden. Diese Webseiten sollten über Computer, über Bibliotheken oder über Fremdenverkehrsämter problemlos für jeden Bürger, für NROs, für Behörden und für Wissenschaftler zugänglich sein. Allerdings sollte die Verbreitung der Informationen nicht auf das Internet beschränkt sein, sondern sollten auch traditionelle Medien genutzt werden, wie Lokalzeitungen oder Folder, die öffentlich ausgelegt werden.

Dieses Informationsangebot an die Öffentlichkeit hätte einige nützliche „Nebeneffekte“: Die Öffentlichkeit könnte mitteilen, wenn eine Verschmutzung festgestellt oder vermutet wird und würde zudem Aufgaben und Arbeiten der Behörden in ihrer Rolle als „Qualitätsmanager“ besser verstehen.

Deshalb sollten die Stellen, die Informationen sammeln, d.h. lokale, regionale oder nationale Behörden der Mitgliedstaaten bzw. in zweiter Linie auch die Europäische Kommission, umfassende Informationen bereitstellen.

Abs. 7 schafft für den Landeshauptmann die Möglichkeit, bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen (Information der Öffentlichkeit – hier wird insbesondere die Information beim Badegewässer in Betracht kommen; Maßnahmen zur Verringerung einer Gefahr der Verschmutzung – insbesondere wenn es sich um rein lokale Phänomene handelt wie z.B. die Entfernung von schwimmenden Gegenständen) mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden zur Vollziehung im übertragenen Wirkungsbereich zu übertragen. Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, ist entsprechend Art. 119 Abs. 2 B-VG an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden und wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung verantwortlich.

Abs. 8: Wie bereits bisher unter der Anwendung der RL 76/160/EWG hat der Landeshauptmann auch künftig unter Anwendung der RL 2006/7/EG - innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison - dem Bundesminister für Gesundheit einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der Umfang des Berichtes war den Erfordernissen der RL 2006/7/EG anzupassen.

Abs. 9: Der RL 2006/7/EG zufolge haben zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine „ausreichende Qualität“ aufzuweisen. Darüber hinaus sind realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

Zur Erfüllung dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz abzustimmen.

Abs. 10 und 11: Die RL 76/160/EWG kennt kein Verfahren zur Streichung eines Badegewässers aus der Badegewässerliste. Es besteht die Verpflichtung, die Anforderungen der RL zu erfüllen.

Nach der RL 2006/7/EG ist die Ausweisung eines Badegewässers als solches aufzuheben, wenn es in fünf aufeinender folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft wurde. Vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann die Ausweisung als Badegewässer aufgehoben werden, wenn die zur Erreichung einer „ausreichenden Qualität“ erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.

An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe eines demnach nicht mehr in der Liste der Badegewässer ausgewiesenen Abschnitt eines Oberflächengewässers sowie über das Internet sind diesfalls Informationen für die Öffentlichkeit bereitzustellen, wonach es sich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und welche Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer vorlagen.

Abs. 12: Die RL 2006/7/EG sieht vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusammenarbeiten, sollte es in einem Einzugsgebiet zu Staatsgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität kommen. Dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen durch die betroffenen Mitgliedstaaten ein. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Gesundheit von grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Badewasserqualität in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 19 (§§ 9b und 9c):

§ 9b: Der RL 2006/7/EG zufolge ist nun bereits vor der Badesaison eine Liste mit sämtlichen ausgewiesenen Badegewässern der Kommission zu übermitteln, einschließlich der Gründe für jede Änderung zum Vorjahr.

Neu ist die Erstellung eines genauen Überwachungszeitplans (mit Angabe der jeweiligen Daten der jeweiligen Überprüfung) für jedes Badegewässer und das Erfordernis der Übermittlung dieses Überwachungszeitplans an die Europäische Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison. Eine Abweichung von diesem Überwachungszeitplan ist nur mehr eingeschränkt möglich (Art. 3 Abs. 4 der RL 2006/7/EG  - bis vier Tage nach dem festgesetzten Datum).

Der Bundesminister für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 9c: Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt auch weiterhin die Überwachung der Badegewässer.

Zu Z 20 (§ 10 Abs. 1):

Es erfolgte eine Anpassung der Schreibweise.

Zu Z 21 (§ 10a ):

In Abs. 1 erfolgte eine Anpassung an die geänderte Definition eines Badegewässers.

Abs. 2 bis Abs. 6 sehen rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde in bestimmten Fällen (wie in unerwarteten Situationen, Ausnahmesituationen, einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton, bei Massenvermehrung von Cyanobakterien, bei sonstigen Verschmutzungen oder Anfälligkeit einer Badestelle für „Kurzzeitige Verschmutzungen“) vor, um Badende vor einer Exposition zu schützen.

Abs. 7 und 8 enthalten die bisherigen Abs. 2 und 3.

Zu Z 22 (§ 12):

Der Abs. 1 wird dahingehend ergänzt, dass auch das einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser eine solche Beschaffenheit aufweisen muss, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

Abs. 2: Von einer Vorsorge in einem ausreichenden Maße für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, wird in einem Kleinbadeteich ausgegangen werden können, wenn die Anforderungen der Bäderhygieneverordnung eingehalten werden.

Abs. 3 bestimmt, dass auch die Qualität des Wassers von Badestellen eine solche Beschaffenheit aufweisen muss, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

Nach Abs. 4  muss das Wasser für die Wasch- und Brausewasseranlage  aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammen.

Die bisherige Anforderung „muss Trinkwassereigenschaften aufweisen“ war als nicht mehr ausreichend anzusehen.

Die Einhaltung aller bzw. einiger der in der Trinkwasserverordnung angeführten Werte allein kann eine Momentaufnahme bedeuten und ist daher für die Beurteilung der Trinkwassereignung allein nicht ausreichend. Zur Feststellung der Trinkwassereignung ist nicht nur das Einhalten der in der Trinkwasserverordnung angeführten Werte maßgebend, sondern auch die Ergebnisse zusätzlicher Kontrollen (wie Lokalaugenschein, bei Aufbereitungsanlagen eine Stufenkontrolle, Nachweis der einwandfreien Gewinnung, Speicherung, Verteilung und Kontrolle etc.).

Dies wird durch die Anforderung hinsichtlich Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung abgedeckt, mit welchem die Trinkwasser-Erwärmungsanlagen (vgl. ÖNORM B 5019) anzuspeisen ist.

Duschanlagen sind im Bäderhygienegesetz dezidiert als Nebeneinrichtungen angeführt und sohin auch vom bei der behördlichen Kontrolle gemäß § 9 BHygG vorzunehmenden Ortsaugenschein über den Allgemeinzustand des Bades erfasst; dieser hat insbesondere die Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf eine Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren zu umfassen (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1 BHygGV).

Zu Z 23 (§ 13):

Es erfolgte eine Anpassung durch Anführung der Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Zu Z 24 (§ 14 Abs. 1 bis 4):

Nach Abs. 1 haben künftig auch Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

In kleineren Betrieben wird diese Person durchaus auch der Inhaber selbst sein können, sofern er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.

Abs. 2 sieht - wie bisher für Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools) und Kleinbadeteiches - vor, dass auch der Inhaber einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen hat.

Der Begriff „Wasser in Beckenbädern“ umfasst das Füllwasser, Wasser nach der Filtration (eine entsprechende Anpassung der Bäderhygieneverordnung folgt), bzw. der vorhandenen Aufbereitungsstufen (z. B. Ozonung, Aktivkohlefiltration), das aufbereitete Wasser und das Beckenwasser.

Abs. 3: Aufgrund der Entwicklungen in den vergangenen Jahren (Überführung der seinerzeitigen bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und der Restrukturierung einschließlich Neudefinition des Aufgabenspektrums derselben) kann mit den bisher in § 14 Abs. 3 BHygG taxativ angeführten „Sachverständigen der Hygiene“ in der Praxis nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Der Kreis des „Sachverständigen der Hygiene“ soll daher mit der vorliegenden Novelle erweitert werden.

Die Aufgaben von Sachverständigen der Hygiene in Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften lassen sich im Wesentlichen wie folgt gliedern

           1. Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 BHygG im Auftrag des Betreibers

           2. Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3 ff BHygG

           3. Behördliche Bewilligungsverfahren gemäß §§ 4 bis 6 BHygG

           4. Behördliches Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) gemäß § 9 Abs. 1 BHygG.

Zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens sollen künftig herangezogen werden dürfen:

                a) die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene, die Institute für Lebensmitteluntersuchung, das Kompetenzzentrum für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG, oder

               b) Institutionen und Personen, die gemäß §73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder

                c) Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder

               d) Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;

Die Erfüllung der Aufgaben als „Sachverständiger der Hygiene“ im Sinne des Bäderhygienegesetzes erfordert unterschiedliche fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, je nachdem, ob es sich um ein wasserhygienisches Gutachten, um einen Überprüfungsbetrieb, der erweiterte Kenntnisse erfordert, oder um die behördliche Kontrolle handelt.

Der Sachverständige der Hygiene, der das wasserhygienische Gutachten erstellt, muss die technischen Grundlagen und Sachverhalte der Badewasseraufbereitungsanlage, technischer Einrichtungen von Kleinbadeteichen, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und dgl. (nicht jedoch z. B. von Lüftungsanlagen, Notausgängen, Feuerschutzeinrichtungen und dgl.) erfassen können, die das Ergebnis der Wasseruntersuchung beeinflussen können und damit für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens relevant sind.

Ein wasserhygienisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 BHygG hat zu umfassen:

             - Ortsaugenschein der Becken und der Aufbereitungsanlage(n) (dient der Erhebung und Dokumentation aller maßgeblichen Sachverhalte, die eine fachlich korrekte Beurteilung der Analysenergebnisse erlauben)

             - Messungen vor Ort (die aus dem Ortsaugenschein und den Messungen vor Ort gewonnenen Erkenntnisse sind im Ortsbefund schriftlich auszufertigen)

             - Probennahme

             - Kontrolle der Betriebsführung und Betriebsmittel (z.B. Einsicht in das Betriebstagebuch)

             - Laboruntersuchungen

             - Beurteilung

Auf § 1299 ABGB in Bezug auf die Übernahme einer derartigen Sachverständigentätigkeit und die Heranziehung einer Person zu einer derartigen Tätigkeit und die sich aus einer allenfalls nicht vorliegenden besonderen Sachkenntnis ergebenden Haftungsfolgen ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.

Als für einen Überprüfungsbetrieb verantwortliche Sachverständige der Hygiene gemäß § 15 Abs. 7 BHygG sollen auf Grund der dafür erforderlichen besonderen Anforderungen künftig nur herangezogen werden dürfen:

a)     Hygiene-Institute von österreichischen medizinischen Universitäten oder

b)     die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) oder

c)     gleich qualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

Abs. 4 wird dahingehend angepasst, dass den beauftragten Sachverständigen nun auch das Betreten von Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zu gestatten ist. Während die Überprüfung in einem Spa-Bereich unangemeldet erfolgen kann, wird dies bei Gästezimmern nicht immer möglich sein.

Zu Z 25 (§ 14 Abs. 7):

Künftig hat auch der Inhaber einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Näheres dazu wird in der nachfolgenden Novelle zur Bäderhygieneverordnung (Eintragungen hinsichtlich der Kontrollen von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in das Betriebstagebuch in längstens 14-tägigen Abständen) ausgeführt.

Zu Z 26 (§ 15 Abs. 1):

Die Verordnungsermächtigungen wurden zum Teil an den präzisierten Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes angepasst, zum Teil ergänzt.

Z 6 umfasst z.B. auch die Anforderungen an ein Protokoll über den Ortsaugenschein.

Zu Z 27 (§ 15 Abs. 3 bis 5):

Abs. 3: Die bisherige Bezeichnung „Testbetrieb“ führte zu Missverständnissen. Die Änderung der Bezeichnung in „Überprüfungsbetrieb“ wird der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der bezughabenden Bestimmungen gerechter. In einem derartigen zeitlich befristeten, „provisorischen“ Betrieb sollen neue Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Mittel auf ihre Konformität mit den hygienisch-technischen Anforderungen in den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen überprüft werden und nicht „erste Versuche“ zur Auslotung derartiger Neuerungen erfolgen.

In Bezug auf die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs erfolgt eine Anpassung, wonach der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag u.a. nicht nur nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen als solche zulassen kann, sondern auch einzelne Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens oder einer Verfahrenskombination. Komponenten können sowohl nicht zugelassene Mittel als auch neue Technologien sein.

In Abs. 4 sind die Erfahrungen aus den bisher durchgeführten Verfahren zur Zulassung eines Überprüfungsbetriebs eingeflossen. Die Anführung von Unterlagen, die zur Beurteilung eines Antrages auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs erforderlich und sohin dem Antrag anzuschließen sind, ist im vorliegenden Entwurf konkreter und somit anwenderfreundlicher als in der derzeit geltenden Bestimmung.

Als Auflage wird z.B. eine bestimmte Badegastbelastung während eines Überprüfungsbetriebs vorzuschreiben sein.

In Abs. 5 erfolgte eine Anpassung hinsichtlich Prüf- und Überwachungsberichte und hinsichtlich der Anführung neuer Technologien.

Zu Z 28 (§ 15 Abs. 7):

Enthält redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 29 (§ 15 Abs. 9):

Anpassung hinsichtlich der Anführung einer bisher nicht zugelassenen Technologie.

Zu Z 30 (§§ 15a und 15b):

§ 15a: Die Verordnungsermächtigungen wurden den Erfordernissen der RL 2006/7/EG angepasst und der besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes wegen in einem eigenen Paragraphen erfasst.

§ 15b: Nach der RL 2006/7/EG haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Analyse der  Badegewässerqualität nach den in Anhang I der Richtlinie angeführten Referenzmethoden und nach den in Anhang V der Richtlinie angeführten Regeln erfolgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung anderer Methoden oder Regeln zulassen, wenn sie nachweisen können, dass die dabei erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei der Anwendung der in Anhang I der Richtlinie angeführten Methoden und der in Anhang V der Richtlinie angeführten Regeln erzielt werden.

Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 23 vom 27. Jänner 2009,  S. 32) wurde eine Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Internationalen Norm ISO 17994:2004(E) als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Verfahren gemäß der RL 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

Mit dieser Entscheidung der Kommission wird die Internationale Norm ISO 17994:2004(E) „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ (in Österreich: ÖNORM EN ISO 17994:2004) gemäß Art. 3 Abs. 9 der RL 2006/7/EG als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt und künftig von den Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen sein.

Mit § 15b des vorliegenden Entwurfs wird ein Rechtsanspruch auf Entscheidung über die Zulassung nicht bereits durch die Badegewässerverordnung zugelassener Analysenmethoden und Regeln für den Umgang mit Proben eingeräumt.

Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung gleichwertiger Methoden oder Regeln zulassen, haben der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die angewendeten Methoden oder Regeln und deren Gleichwertigkeit zu übermitteln.

Zu Z 31 (§ 16 Abs. 1):

Die Strafbestimmungen wurden auf Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ausgedehnt.

Zu Z 32 (§ 16 Abs. 4):

Die Änderung dient der Anpassung der Schreibweise.

Zu Z 33 (§ 16 Abs. 5):

Durch den vorliegenden Entwurf erforderlich gewordenen Anpassung des Zitats.

Zu Z 34 (§ 16 Abs. 7):

Es wurde eine Strafbestimmung in Bezug auf die Übergangsbestimmungen eingefügt.

Zu Z 35 (§ 17a):

Die Abs. 1 bis 3 enthalten Übergangsbestimmungen für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die den Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits betrieben werden.

Danach haben die Betreiber von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Juli 2010 einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung zu stellen, sofern diese Einrichtungen nicht bereits als Nebeneinrichtung bewilligt sind.

Zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandene Unterlagen werden in angemessener Frist nachzureichen sein. Im Zuge dieses Verfahrens werden die allenfalls erforderlichen Anpassungen an die geltende Rechtslage vorzunehmen sein.

Abs. 4 enthält Übergangsbestimmungen für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die bereits als gewerbliche Betriebsanlagen genehmigt sind. Um den administrativen Aufwand für die Betreiber möglichst gering zu halten, wird für derartige Einrichtungen zunächst lediglich eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 vorgesehen.

Einem auf Seiten der Betreiber bestehenden Informationsdefizit hinsichtlich eines hygienisch einwandfreien Betriebs derartiger Einrichtungen, wie er bereits in der ÖNORM M 6222-1:2008 dargelegt ist (insbesondere die Vornahme der dort ausgeführten Desinfektionsmaßnahmen und Verwendung der angeführten Desinfektionsmittel), soll der zuständigen Interessenvertretung zufolge durch entsprechend breit angelegte Informationen begegnet werden.

Es ist davon auszugehen, dass den Betreibern von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit klaren Vorgaben für einen hygienisch einwandfreien Betrieb eine Hilfestellung geboten wird, die geeignet ist, das Image des österreichischen Fremdenverkehrs als qualitativ hochstehend zu unterstreichen.

Für die allenfalls erforderlichen Anpassungen wird ein Zeitraum bis 1. Jänner 2013 eingeräumt. § 79 und § 81 Abs. 2  Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gelten sinngemäß.

Ab diesem Zeitpunkt wird der Betreiber sohin auch ein wasserhygienisches Gutachten gemäß § 14 Abs.2 einzuholen haben.

Eine Außerbetriebnahme der Whirlfunktion bewirkt nicht die Funktion einer „normalen“ Badewanne. Bei einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne), die den hygienischen Anforderungen nicht entspricht, kann durch diese Maßnahme kein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet und eine Kontamination weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Um Letzteres ausschließen zu können, müssten die Düsenöffnungen wannenseitig dicht verschlossen werden. Ob dies möglich ist, wird vom jeweiligen Modell der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) abhängen. Da auch mit Umbaumaßnahmen zu rechnen ist, war eine Übergangsfrist erforderlich.

Auf neue Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden.

Zu Z 36 (§ 18 Abs. 5):

In Abstimmung mit den erstmals bis 31. Dezember 2010 durch den Landeshauptmann zu erstellenden Profilen für Badegewässer treten Bestimmungen, die das Vorliegen eines solchen voraussetzen, erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Zu Z 37 (§ 18a):

Auf die mit dem vorliegenden Entwurf erfolgende Umsetzung der RL 2006/7/EG wird Bezug genommen.

Zu Z 38 (§ 19):

Anpassung der Vollzugsbestimmung.