Vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf die seit 1996 eingetretene Geldwertänderung war es erforderlich, den in Artikel II Abs. 1 lit. a des mit der Katholischen Kirche abgeschlossenen Kirchlichen Vermögensvertrages vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195, genannten jährlichen Fixbetrag durch den Abschluss des Sechsten Zusatzvertrages neuerlich zu erhöhen. Bedingt durch Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, erfolgten 1960 und 1961 gleichartige Regelungen gegenüber der israelitischen Religionsgesellschaft, der altkatholischen Kirche und der Evangelischen Kirche.

Ziel:

Anpassung der Regelungen bzw. der Bundesgesetze über finanzielle Leistungen an die Evangelische Kirche, die altkatholische Kirche und der israelitischen Religionsgesellschaft an die Geldwertänderung.

Inhalt /Problemlösung:

Erhöhung der Leistungen in vergleichbarem Ausmaß zur Erhöhung im Vermögensvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der geplanten Änderung ergibt sich ein Mehrbedarf von € 284.372,40.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Beträge in den einzelnen Gesetzen werden der Geldwertänderung seit 1996 angepasst und anstelle von Schilling in Euro ausgedrückt.

Die finanziellen Rechtsverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirche, der altkatholischen Kirche, der israelitischen Religionsgesellschaft und der Republik Österreich sind im Wesentlichen in den jeweiligen Bundesgesetzen über finanzielle Leistungen an die Kirche oder Religionsgesellschaft und dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geregelt. Mit den in diesen Bundesgesetzen bestimmten wiederkehrenden Leistungen sollten vor allem die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen in Übereinstimmung mit Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, entschädigt werden. In analoger Regelung zu Artikel II Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, sind die jährlichen staatlichen Leistungen im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zweigeteilt: einerseits wird der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von einer bestimmten Anzahl von Bediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung des Bundes gezahlt, ohne dass hierdurch eine alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, andererseits ist die Zahlung eines jährlichen festen Betrages vorgesehen. Hierdurch wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass sowohl Leistungen für den religionsgesellschaftlichen Personalaufwand als auch für den religionsgesellschaftlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft blieb.

Die ständigen Leistungen des Bundes werden seit dem Jahre 1967 im Bundesfinanzgesetz nicht mehr im Kapitel 26 (Staatsvertrag), sondern im Kapitel 14 (Kultus) bzw. Kapitel 12 (Unterricht-Kultus-Ständige Leistungen) veranschlagt.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den bisherigen fünf Zusatzverträgen zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurden aus denselben Gründen gleichzeitig sowohl das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 222/1960) als auch die Bundesgesetze über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (BGBl. Nr. 182/1961) und über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche (BGBl. Nr. 221/1960) im gleichen Sinne dahin abgeändert, dass die an die drei zuletzt genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften alljährlich zu leistenden festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind.

Da nunmehr das neuerliche Begehren des Heiligen Stuhles im Dezember 2007 gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht wurde, wegen der seit dem Jahre 1996 eingetretenen Geldwertänderung im Verhandlungswege den Fixbetrag in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages entsprechend zu erhöhen, und diese Verhandlungen zur Unterzeichnung des Sechsten Zusatzvertrages am 5. März 2009 geführt haben, demzufolge der an die Katholische Kirche zu leistende feste Betrag um etwa 23,95 % erhöht wird, wären gleichzeitig die Regelung über finanzielle Leistungen an die Evangelische Kirche und die Bundesgesetze über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und die israelitische Religionsgesellschaft entsprechend abzuändern, wie dies bereits in den Jahren 1969/70, 1976, 1981, 1989 und 1996 geschehen ist. Alle vier genannten Instrumente sehen daher jeweils eine Erhöhung der vom Bund alljährlich geleisteten festen Beträge um 23,95 % vor.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Umrechnung von Schilling in Euro ergab sich die jährliche Leistung in Euro. Dem Paritätsprinzip entsprechend erfolgt die Anpassung in vergleichbarem Umfang mit jener im 6. Zusatzvertrag zum Vermögensvertrag mit dem Heiligen Stuhl. Dabei war von einer Wertänderung von 23,95 % auszugehen. Dementsprechend erfolgt die Anpassung für die gegenständlichen Kirchen und Religionsgesellschaften. Daraus ergibt sich für die finanziellen Auswirkungen folgendes Bild:

 

Kirche/Religionsgesellschaft

bisher pro Jahr

23,95%

neuer Betrag

gerundet in Tsd

Mehrbedarf

Evang. Kirche in Österr.

A. und H.B.

€ 897.625,76

€ 214.981,37

€ 1.112.607,13

€ 1.113.000,00

€ 215.374,24

Altkatholische Kirche in Österr.

€ 41.428,76

€ 9.922,19

€ 51.350,95

€ 51.000,00

€ 9.571,24

Israelitische Kultusgemeinde Wien

€ 248.573,08

€ 59.533,25

€ 308.106,33

€ 308.000,00

€ 59.426,92

Gesamtsumme

€ 1.187.627,60

€ 284.436,81

€ 1.472.064,41

€ 1.472.000,00

€ 284.372,40

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG.

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren:

Der Gesetzentwurf unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z. 1

Es wird § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geändert. Der bisherige Betrag wird ab dem Jahre 2008 auf € 1,113.000,00 erhöht. Die Erhöhung erfolgt um etwa 23,95 %, also jenen Prozentsatz, der dem Prinzip der Parität entsprechend, auch bei der Katholischen Kirche, bei der altkatholischen Kirche und der israelitischen Religionsgesellschaft zur Anwendung kommt.

Zu Z. 2

Diese regelt die Nachzahlungen für das Jahr 2008, in welchem die Anweisungen der ständigen Leistungen bereits erfolgt sind. Es ist daher erforderlich eine Frist für die Nachzahlung durch den Bund vorzusehen.

Zu Artikel 2:

Zu Z. 1

Es wird § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die finanziellen Leistungen an die altkatholische Kirche geändert. Der bisherige Betrag wird ab dem Jahre 2008 auf € 51.000,00 erhöht. Diese Erhöhung erfolgt um etwa 23,95 % und entspricht damit jenem Prozentsatz, der auch bei der Katholischen Kirche, bei der Evangelischen Kirche und der israelitischen Religionsgesellschaft zur Anwendung kommt.

Zu Z. 2

Diese regelt die Nachzahlungen für das Jahr 2008, in welchem die Anweisungen der ständigen Leistungen bereits erfolgt sind. Es ist daher erforderlich eine Frist für die Nachzahlung durch den Bund vorzusehen.

Zu Artikel 3:

Zu Z. 1

Diese ändert § 3 Abs. 1 1. Satz des Bundesgesetzes über die finanziellen Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft. Der bisherige Betrag wird ab dem Jahre 2008 auf € 308.000,00 erhöht. Die Erhöhung erfolgt um etwa 23,95 %, also jenen Prozentsatz, der auch bei der Katholischen Kirche, bei der Evangelischen Kirche und der altkatholischen Kirche zur Anwendung kommt.

Zu Z. 2

Diese regelt die Nachzahlungen für das Jahr 2008, in welchem die Anweisungen der ständigen Leistungen bereits erfolgt sind. Es ist daher erforderlich eine Frist für die Nachzahlung durch den Bund vorzusehen.