Vorblatt

1. Problem:

Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Geldwertminderung hat der Heilige Stuhl eine neuerliche Anpassung des in Art. II Abs. 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195/1960, genannten jährlichen fixen Unterstützungsbetrags gefordert.

2. Ziel:

Erhöhung des jährlichen fixen Unterstützungsbetrags für die Katholische Kirche in Österreich.

3. Inhalt, Problemlösung:

Der derzeitige jährliche Betrag von 192 Mio. Schilling, d.h. von 13,953 Millionen Euro, soll auf 17,295 Millionen Euro, sohin um 3,342 Millionen Euro, erhöht werden.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die mit dem vorliegenden Sechsten Zusatzvertrag erwachsenden Kosten betragen beginnend mit dem Jahre 2008 jährlich zusätzlich 3,342 Millionen Euro.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.2. 1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Vertrag berührt keine EU-Vorschriften.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Sechste Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch den Zusatzvertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Grundlage für die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche in Österreich und der Republik Österreich ist der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960. Dieser völkerrechtliche Vertrag war einerseits durch die Verpflichtung in Art. 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, bedingt, die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen rückgängig zu machen und Entschädigung zu leisten; anderseits bestand die Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Republik Österreich auf der Grundlage des 1933 geschlossenen Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, wiederherzustellen. Die in Aussicht genommene konkordatäre Neuregelung der finanziellen Fragen wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 100 Millionen Schilling an die Katholische Kirche von Seiten des Bundes vorgesehen waren. Da mit diesen Zahlungen einerseits die seinerzeitigen staatlichen Kongrualeistungen für den kirchlichen Personalaufwand, anderseits die weggefallenen Leistungen aus den öffentlichen Patronaten, Kirchenbaulasten und Giebigkeiten und schließlich das Religionsfondsvermögen anstatt der Rückstellung abgegolten werden sollten, kam es in Art. II des Vertrags aus 1960 im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zu einer Zweiteilung der jährlichen staatlichen Leistungen: einmal wurde der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1.250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung vereinbart, ohne dass hiedurch die alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, zum anderen wurde die Zahlung eines jährlichen Fixbetrages von 50 Millionen Schilling vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass sowohl die Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Katholischen Kirche blieb.

Im Hinblick auf die seit dem Abschluss des Vertrags von 1960 eingetretene Geldwertminderung ist der im Vertrag von 1960 vorgesehene Fixbetrag von 50 Millionen Schilling fünfmal erhöht worden, und zwar 1969 (BGBl. Nr. 107/1970), 1976 (BGBl. Nr. 220/1976), 1981 (BGBl. Nr. 49/1982), 1989 (BGBl. Nr. 86/1990) und 1995 (BGBl. Nr. 609/1996), zuletzt auf 192 Millionen Schilling.

Im Dezember 2007 trat der Heilige Stuhl neuerlich wegen der seit 1995 eingetretenen Geldwertminderung mit dem Ersuchen an die Republik Österreich heran, im Sinne des Verhandlungsprotokolls zum Fünften Zusatzvertrag nach dauerhafter Überschreitung des Verbraucherpreisindexes 1986 (VPI 1986) um mehr als 20 % eine Erhöhung des Fixbetrages herbeizuführen. Diese Verhandlungen führten zur Ausarbeitung des Sechsten Zusatzvertrages zum Vertrag von 1960, mit dem der jährliche Fixbetrag in Art. II Abs. 1 lit. a unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gründe beginnend mit dem Jahre 2008 von 192 Millionen Schilling, d.h. von 13,953 Millionen Euro, auf 17,295 Millionen Euro, sohin um 3,342 Millionen Euro, angehoben wird. Diese Erhöhung entspricht etwa 23,95 % im Vergleich zum im Fünften Zusatzvertrag festgelegten Betrag. Der VPI 1986 betrug im Oktober 2007 158,9 Punkte. Eine Erhöhung von 128,2 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fünften Zusatzvertrages auf 158,9 sind 30,7 Punkte, diese geteilt durch 1,282 ergibt eine Steigerung von 23,95 % und liegt somit deutlich über den vereinbarten 20 %. Während des gesamten Zeitraumes Jänner bis Oktober 2007 lag der Schnittwert des VPI ebenfalls über der 20%-igen Steigerung, sodass eine nachhaltige Steigerung offensichtlich ist. Die Ausgangsbasis für zukünftige Berechnungen der Überschreitung der 20 %-Marke bildet nunmehr der Wert 158,9 Punkte des VPI 1986.

Die der Republik Österreich aus diesem Vertrag jährlich erwachsenden Kosten betragen somit 3,342 Millionen Euro Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch diesen Vertrag nicht.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Dieser Artikel erhöht, beginnend mit dem Jahre 2008, den in Art. II Abs. 1 lit. a des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195/1960, vorgesehenen Betrag von (zuletzt) 192 Millionen Schilling, d.h. von 13,953 Millionen Euro, auf  17,295 Millionen Euro, sohin um 3,342 Millionen Euro.

Zu Art. II:

Dieser Artikel legt in sinngemäßer Anwendung des Art. XXII des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, fest, dass Auslegungsschwierigkeiten im gemeinsamen Einverständnis beigelegt werden sollen.

Zu Art. III:

Dieser Artikel sieht vor, dass der Vertrag zu ratifizieren ist. Er wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Rom stattfinden soll, in Kraft treten.