179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn‑Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

 

1     Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2     Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3     Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

4     Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5     Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6     Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

7     Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8     Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

9     Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (69. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;“

2. § 4 Abs. 4 lit. c lautet:

              „c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder“

3. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3b folgende Z 3c eingefügt:

       „3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;“

4. Im § 5 Abs. 1 Z 11 Einleitung wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;“

6. § 7 Z 1 lit. f lautet:

               „f) die im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;“

7. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach der lit. h folgende lit. i eingefügt:

               „i) die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;“

9. Im § 8 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)“ durch den Klammerausdruck „(§ 63 des Wehrgesetzes 2001)“ ersetzt.

10. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die

           1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

           2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

11. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck  „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

12. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird eingefügt:

       „13. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind.“

13. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck  „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

14. Im § 31b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Hauptverband)“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2a“ eingefügt.

15. Im § 31b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.“

16. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird eingefügt:

       „18. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“

17. § 41a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.“

18. § 44 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;“.

19. Im § 44 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages“ ersetzt.

20. Im § 49 Abs. 3 Z 1 letzter Satz wird der Ausdruck „sowie Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetz 1988“ durch den Ausdruck „sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

21. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b lautet:

              „b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;“

22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 28 wird angefügt:

            „28. pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, MasseurInnen) leisten, und zwar bis zu 30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.“

23. Im § 52 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:

         „5. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.“

24. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck  „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

25. § 68a Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.“

26. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

27. § 77 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

28. § 77 Abs. 9 wird aufgehoben.

29. Im § 89a wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

30. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

31. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

32. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

                a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),

               b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);“

33. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

34. Im § 234 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate“.

35. § 235 Abs. 3 lit. c lautet:

              „c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.“

36. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „nach den §§ 14a und 14b AVRAG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.

37. Im § 248c Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Knappschaftsalterspension)“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

38. Dem § 248c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

39. § 251a Abs. 4 lit. b lautet:

              „b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

                         - Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 GSVG,

                         - leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

                         - Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

                         - Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

                         - leistungsunwirksamer Ersatzmonat;

bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

                         - Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

                         - Pensionsversicherung nach dem GSVG,

                         - Pensionsversicherung nach dem BSVG.“

40. Im § 265 Abs. 1 wird der Ausdruck „haben“ durch den Ausdruck „hat“ ersetzt.

41. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:

              „p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;“

42. § 294 Abs. 5 wird aufgehoben.

43. § 360 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist.“

44. Dem § 360 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.“

45. § 434 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

46. Im § 459c Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.

47. Im § 459c Abs. 3 wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.

48. § 506a letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgeblich. Hat die versicherte Person Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur in dem Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, so ist dieses Kalenderjahr heranzuziehen.“

49. Im § 585 entfällt der Ausdruck „und mit 30. Juni 2010 außer Kraft“.

50. Im § 625 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:

         „4. 5 % des Aufwandes für Bedienstete,

                a) denen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten sowie in Leistungssachen überwiegend auch durch Erhebungen an Ort und Stelle, z. B. in Betrieben der DienstgeberInnen, übertragen ist;

               b) denen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach § 42 Abs. 1 eigenverantwortlich obliegt;

                c) die nach § 41a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind.“

51. Nach § 642 wird folgender § 643 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2009 (69. Novelle)

§ 643. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 4 Abs. 1 Z 6 sowie Abs. 4 lit. c, 5 Abs. 1 Z 11 und 13, 7 Z 1 lit. f, 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 5, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 41a Abs. 4, 44 Abs. 1 letzter Satz, 49 Abs. 3 Z 27 und 28, 56a Abs. 1, 68a Abs. 2, 77 Abs. 6 und 8, 89a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 143 Abs. 1 Z 6, 225 Abs. 1 Z 1, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 234 Abs. 2, 235 Abs. 3 lit. c, 238 Abs. 2 Z 2, 248c Abs. 1, 251a Abs. 4 lit. b, 265 Abs. 1, 360 Abs. 3 und 6, 434 Abs. 2, 459c Abs. 1 und 3 sowie 585 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 die §§ 31b Abs. 2 und 2a, 49 Abs. 3 Z 1 letzter Satz sowie 292 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           3. rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§ 5 Abs. 1 Z 3c, 8 Abs. 1 Z 2 lit. i, 14 Abs. 1 Z 12 und 13, 36 Abs. 1 Z 17 und 18, 44 Abs. 1 Z 5 sowie 52 Abs. 4 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2008 § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           5. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1a und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009.

(2) Die §§ 77 Abs. 9 und 294 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(3) § 225 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. Juli 2004 anzuwenden.

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 506a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) § 625 Abs. 12 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der zustimmenden Kenntnisnahme des Sanierungskonzeptes nach § 1 des Bundesgesetzes betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen, BGBl. I Nr. yy/2009, durch die Bundesregierung folgt.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (34. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die

           1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

           2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

2. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.“

3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

5. Im § 26a letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

6. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

7. § 33 Abs. 9 erster Satz lautet:

„Für Weiterversicherte nach § 12, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

8. § 33 Abs. 10 wird aufgehoben.

9. § 35 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

10. § 40a Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 47 zu ergänzen.“

11. Im § 44 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß § 34 Abs. 1“ durch den Ausdruck „nach § 27 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

12. Im § 59 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

13. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

14. Im § 127b Abs. 4 entfällt der Ausdruck „binnen sechs Monaten“.

15. § 129 Abs. 4 lit. b lautet:

              „b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

                         - Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2,

                         - leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,

                         - Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

                         - Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,

                         - leistungsunwirksamer Ersatzmonat;

bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

                         - Pensionsversicherung nach dem ASVG,

                         - Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

                         - Pensionsversicherung nach dem BSVG.“

16. Im § 143 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

17. Dem § 143 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

18. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:

              „p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;“

19. § 151 Abs. 5 wird aufgehoben.

20. § 207 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

21. Im § 219 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 1a“ ersetzt.

22. Dem § 229a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.“

23. Im § 229d Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.

24. Im § 229d Abs. 3 wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.

25. Nach § 325 wird folgender § 326 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 (34. Novelle)

§ 326. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 4 Abs. 1 Z 7 und 8, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 26a, 28 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 3, 40a Abs. 2, 44 Abs. 2 Z 2, 59, 116 Abs. 1 Z 3, 129 Abs. 4 lit. b, 143 Abs. 1, 207 Abs. 2, 219 Abs. 2a, 229a Abs. 1 sowie 229d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 149 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           3. rückwirkend mit 18. April 2008 § 127b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009.

(2) Die §§ 33 Abs. 10 und 151 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (34. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Beistrich am Ende der lit. c das Wort „und“ sowie folgende lit. d eingefügt:

              „d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,“

3. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 1 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 1a wird eingefügt:

       „1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;“

4. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.

5. Im § 4 Z 2 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 4a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die

           1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

           2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

7. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

8. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

9. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.

10. Die Überschrift zu § 20 lautet:

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

11. Im § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.

12. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“

13. Im § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

14. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nicht rechtzeitig nach“ der Ausdruck „oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort“ eingefügt.

15. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) EigentümerInnen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich dieser Betriebs- oder Flächenbewirtschaftung Folgendes mitzuteilen:

           1. das jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart;

           2. ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Personen vorliegt;

           3. im Fall einer Überlassung nach Z 2 den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.“

16. Im § 23 Abs. 1 Einleitung, Abs. 9 lit. a und Abs. 10 lit. a wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.

17. Im § 23 Abs. 1a zweiter Satz und Abs. 1b zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

18. Im § 23a letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

19. Im § 25 Abs. 1 und 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

20. § 28 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Für Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

21. § 28 Abs. 7 wird aufgehoben.

22. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.

23. § 39a Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.“

24. Im § 55 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

25. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

26. Im § 118b Abs. 4 entfällt der Ausdruck „binnen sechs Monaten“.

27. § 120 Abs. 4 lit. b lautet:

              „b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

                         - Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 GSVG,

                         - leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a,

                         - Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

                         - Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

                         - leistungsunwirksamer Ersatzmonat;

bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

                         - Pensionsversicherung nach dem ASVG,

                         - Pensionsversicherung nach dem GSVG,

                         - Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.“

28. Im § 134 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

29. Dem § 134 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

30. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:

              „p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;“

31. § 142 Abs. 5 wird aufgehoben.

32. Im § 186 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 2a fünfter und sechster Satz“ ersetzt.

33. Im § 186 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

34. § 195 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

35. Im § 207 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 1a“ ersetzt.

36. Im § 217 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ ersetzt.

37. Im § 217b Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.

38. Im § 217b Abs. 3 wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.

39. Nach § 316 wird folgender § 317 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 (34. Novelle)

§ 317. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a, 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 16 Abs. 1, 20 Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 8, 23 Abs. 1, 1a, 1b sowie Abs. 9 lit. a und Abs. 10 lit. a, 23a, 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 6, 33 Abs. 1, 39a Abs. 2, 55, 107 Abs. 1 Z 3, 120 Abs. 4 lit. b, 134 Abs. 1, 186 Abs. 3 und 5, 195 Abs. 2, 207 Abs. 2a, 217 Abs. 2, 217b Abs. 1 und 3 sowie Anlage 2 Z 3.1 und Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 140 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           3. rückwirkend mit 18. April 2008 § 118b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009.

(2) Die §§ 28 Abs. 7 und 142 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

40. In der Anlage 2 Z 3.1 wird nach dem Wort „Mostbuschenschank“ der Ausdruck „und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank)“ eingefügt.

41. Der Anlage 2 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984..................... ........... § 23 Abs. 1 Z 3“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (5. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „vor Erreichung“ durch den Ausdruck „vor dem Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.

2. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

3. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bei Erreichung“ durch den Ausdruck „Zum Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.

4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

5. In der Überschrift zur Anlage 2 wird der Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- bzw. Zivildienst“ durch den Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst“ ersetzt.

6. In der Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:

1950

1,146

44,33

1,48

1,78

79,47

39,73

1951

1,275

56,52

1,88

1,78

101,33

50,65

1952

1,136

64,21

2,14

1,78

115,11

57,54

1953

0,993

63,76

2,13

1,78

114,30

57,14

1954

1,026

65,42

2,18

1,78

117,27

58,63

1955

1,025

67,06

2,24

1,78

120,20

60,10

7. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 (5. Novelle)

§ 21. § 9 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (35. Novelle zum B‑KUVG)

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird nach dem Ausdruck „einer Tätigkeit nach Z 19“ der Ausdruck „oder Z 23“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 23 wird angefügt:

       „23. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen.“

3. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.

6. Im § 13 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:

         „4. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“

7. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird eingefügt:

         „8. für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.“

8. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird eingefügt:

         „6. für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.“

9. Im Ersten Teil wird in der Überschrift zu Abschnitt VI der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.

10. Im § 30a Einleitung wird der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.

11. Im Zweiten Teil, Abschnitt II wird in der Überschrift zum 3. Unterabschnitt der Ausdruck „Z 17 bis 22“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 23“ ersetzt.

12. Im § 84 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.

13. § 145 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

14. Nach § 219 wird folgender § 220 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 (35. Novelle)

§ 220. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2009 § 145 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           2. rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§ 1 Abs. 1 Z 18, 22 und 23 sowie Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 3 und 4, 19 Abs. 1 Z 7 und 8, 26 Abs. 1 Z 5 und 6, 30a, 84 Abs. 1 sowie die Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (13. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „,soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und“.

2. Im § 42 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.“

3. Im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

4. Im § 57 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ ersetzt.

5. Im § 64 Z 2 zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „gelten“ der Ausdruck „oder wenn es sich um Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG handelt“ eingefügt.

6. § 64 Z 3 erster Halbsatz lautet:

„dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z 2 - mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG - nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen;“.

7. Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 (13. Novelle)

§ 113. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 45 Abs. 2 Z 3 und 57 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009.“

(2) Die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 gelten nur für Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 2004 liegen; auf Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2005 sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 100 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

2. Dem § 105 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) Die §§ 100 Abs. 3 und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 62 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

2. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“