180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (12. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2008 und der Novelle zum Bundesministeriengesetz BGBl. I Nr. 3/2009 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines der in Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.

Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.“

2. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.“

3. § 11 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.“

4. In § 16b Abs. 4 Z 2 wird nach dem Buchstaben „j“ die Wortfolge „und k“ eingefügt.

5. In § 20 Abs. 4 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b des Güterbeförderungsgesetzes erforderlich ist.“

6. In § 21 Abs. 2 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und § 44c des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist.“

7. In § 30b Abs. 3 wird am Ende der Z 4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 5 werden das Wort „oder“ und danach folgende Z 6 angefügt:

         „6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“

8. § 31 samt Überschrift lautet:

„Mopedausweis

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. das 15. Lebensjahr vollendet hat,

           2. sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

           3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

           4. sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,

           5. zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,

           6. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,

           7. eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           8. noch keinen Mopedausweis besitzt und

           9. schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.

Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.

(3) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,

           2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

           3. die Form und den Inhalt des Ausweises.“

9. § 40 Abs. 8 entfällt.

10. In § 41 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Personen, die

           1. bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, haben für den Erwerb eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 auf einem solchen Fahrzeug zu absolvieren,

           2. bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren,

           3. glaubhaft machen, dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ein Motorfahrrad gelenkt haben ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. September 2011 ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.

Die Eintragung zusätzlicher Berechtigungen auf bestehenden Dokumenten von Mopedausweisen ist zulässig, sofern diese gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz gültig sind.

(10) Bewerbern um einen Mopedausweis, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung zum Erwerb eines Mopedausweises bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 unter Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.“

11. In § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Abs. 6, § 31 und § 41 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“