Vorblatt

Problem:

Durch die Zunahme der Mopedfahrer ergibt sich auch ein Ansteigen der Unfallzahlen in dieser Fahrzeugkategorie und somit ein Problem der Verkehrssicherheit, dem gegengesteuert werden soll. Ebenso soll als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EWG eine Gebührenfreiheit bei der periodischen Neuausstellung des Führerscheines anlässlich der Absolvierung der Weiterbildung ermöglicht werden. Außerdem gibt es bei der Übertretung der Kindersicherungsbestimmungen im Rahmen des Vormerksystems keine zielgerichteten besonderen Maßnahmen.

Ziel:

Einführung einer verstärkten verpflichtenden praktischen Ausbildung für den Erwerb des Mopedausweises sowie weitgehende Vereinheitlichung der derzeit zersplitterten Rechtsmaterie. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gebührenfreiheit unter Einführung eines Kostenersatzes für die Produktion des Führerscheindokumentes. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einführung von Kindersicherungskursen

Inhalt:

Stärkere Betonung der praktischen Ausbildung insbesondere hinsichtlich des Fahrens im Verkehr, was bisher in der Mopedausbildung nicht stattgefunden hat.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Mopedvorschriften:

Durch die neuen Mopedvorschriften wird kein behördlicher Mehraufwand geschaffen, vielmehr werden die Vorschriften vereinfacht und damit übersichtlicher. Die ermächtigten Einrichtungen werden entsprechend den Übergangsbestimmungen auf Antrag Mopedausweise auszustellen haben, wobei jedoch nicht annähernd abschätzbar ist, in welcher Größenordnung sich die Anzahl dieser Anträge bewegen wird. Da die Gebühr für die Mopedausweise zu bezahlen ist, ergeben sich für die Einrichtungen aber keine Mehraufwendungen.

Für die Kandidaten wird die Mopedausbildung rund 40 bis 45 Euro mehr kosten. Die Kosten für eine praktische Fahrstunde im Verkehr belaufen sich auf rund 45 bis 50 Euro, die Ausbildung im Verkehr (§ 31 Abs. 1 Z 5) beläuft sich somit auf 90 bis 100 Euro. Da ein Fahrlehrer aber gleichzeitig zwei Kandidaten begleiten darf, halbieren sich diese Kosten und außerdem ist noch eine geringe Kostenreduktion durch die Herabsetzung der Stundenanzahl der theoretischen Ausbildung zu veranschlagen. Für den Kandidaten ergeben sich Mehrkosten von 30 bis 40 Euro. Darüber hinaus haben einige Versicherungen die Bereitschaft signalisiert für jene Lenker, die nach den neuen Vorschriften ausgebildet wurden, Vergünstigungen bei den Versicherungsprämien zu gewähren.

Code 95 – Gebührenbefreiung:

Mindereinnahmen ergeben sich jedoch aus der Neuregelung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 2, da anstatt der normalen Gebühr von 45,60 Euro bloß ein Kostenersatz von 10 Euro entrichtet wird. Die Regelung wird jedoch erst im Jahr 2014 voll wirksam, wenn die ersten C-Lenker die Weiterbildung absolvieren müssen und daher einen neuen Führerschein brauchen. Im Jahr 2007 gab es 41.441 C/D-Verlängerungen wegen der gesundheitlichen Wiederholungsuntersuchung. Legt man diese Zahl auch für die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerausbildung zugrunde, so ergeben sich insgesamt Mindereinnahmen von 1.475.299,60 Euro bei angenommenen 35,60 Euro Mindereinnahmen pro Fall. Von diesen 35,60 Euro an Mindereinnahmen entfallen 26 Euro an den Bund und 9,60 Euro an dies Länder/BMI.

Diese Mindereinnahmen gliedern sich für die Gebietskörperschaften wie folgt auf:

 

 

Anzahl der Fälle

Mindereinnahmen

Mindereinnahmen

 

Land/BMI (9.60 €)

Bund (26,-- €)

BPD`s

6.744

64.742,40

 

Burgenland

2.017

19.363,20

 

Kärnten

1.630

15.648,--

 

Niederösterreich

10.077

96.739,20

 

Oberösterreich

7.503

72.028,80

 

Salzburg

1.547

14.851,20

 

Steiermark

7.370

70.752,--

 

Tirol

3.326

31.929,60

 

Vorarlberg

1.227

11.779,20

 

GESAMT

41.441

397.833,60

1.077.466,--

Kindersicherungskurse:

Die Kosten der Kindersicherungskurse werden sich für die Betroffenen um die 150 Euro bewegen und liegen somit kostenmäßig in dem Bereich der übrigen besonderen Maßnahmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es werden keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union tangiert.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Unfallstatistiken weisen einen Anstieg der Unfälle von (vorwiegend jungen) Mopedlenkern aus. Das hängt damit zusammen, dass durch den Entfall nahezu aller Barrieren, die sich in der Praxis als unpraktikabel erwiesen haben, die Mopedlenker ab 15 zahlenmäßig stark zugenommen haben. Auch die Zulassungszahlen von Mopeds belegen diesen Trend. Die vorliegende Novelle versucht dieser Entwicklung entgegenzuwirken, indem eine intensivere praktische Ausbildung (mit Ausfahrten im öffentlichen Verkehr) vorgeschrieben wird. In diesbezüglichen Expertengesprächen wurde diese Maßnahme als zielführend und wirkungsvoll anerkannt, was die Senkung der Unfallzahlen betrifft. Solche Maßnahmen sind im Sinne der Verkehrssicherheit dringend geboten, da seit 2007 ein starker Anstieg der Unfallzahlen vor allem auch im Bereich der über 16-jährigen Mopedlenker zu verzeichnen ist (2006: 15-jährige: 441, 16-jährige: 435; 2007: 15-jährige: 687, 16-jährige: 701 – jeweils erstes Halbjahr). Weiteres Ziel dieser Novelle ist es, die Vorschriften rund um den Mopedausweis stark zu vereinheitlichen und damit überschaubarer zu machen. Derzeit gibt es unterschiedliche Regelungen für Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, sowie unterschiedliche Regelungen für 15-, 16- und 24-jährige Personen. Diese unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen sollen weitgehend zugunsten einer übersichtlichen Regelung vereinheitlicht werden.

Weiters wird neben einigen Klarstellungen bzw. redaktionellen Anpassungen noch die Grundlage geschaffen, dass bei der Neuausstellung des C/D-Führerscheines im Rahmen der künftigen Weiterbildung der Berufskraftfahrerausbildung nicht die Gebühren für die Neuausstellung des Führerscheines, sondern lediglich ein Kostenersatz für die Herstellung des Führerscheindokumentes zu leisten ist. Ebenso wird eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kindersicherungskursen im Rahmen des Vormerksystems geschaffen.

Kompetenzgrundlage:

Die vorliegende Novelle gründet sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 6):

Durch die Vereinheitlichung der Bestimmungen für die drei Fahrzeugkategorien Moped, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und Invalidenkraftfahrzeug wird dieser Absatz 6 deutlich verkürzt und vereinfacht. Als Mindestalter wird generell die Vollendung des 15. Lebensjahres festgelegt – detailliertere Regelungen finden sich in § 31. Auch die bisherigen Regelungen ab dem 24. Lebensjahr, wonach kein Mopedausweis für das Lenken von Mopeds erforderlich ist (schon hingegen für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) entfallen. Auch der vorletzte Satz dieser Bestimmung entfällt, was bedeutet, dass der Mopedausweis nur mehr für die Fahrzeugkategorie gelten soll, für die er ausgestellt wurde. Ein Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge gilt nicht mehr für das Lenken von Mopeds (einen solchen erhält man nur nach einer praktischen Ausbildung auf einem solchen Fahrzeug). In diesem Zusammenhang sind die Übergangsbestimmungen des § 41 Abs. 9 und 10 zu beachten, die die Wahrung der bestehenden Rechte regeln. Personen die aufgrund der nunmehr entfallenen Bestimmung Mopeds gelenkt haben, können sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelungen einen Mopedausweis ausstellen lassen, ohne die praktische Ausbildung absolvieren zu müssen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):

Immer wieder gibt es Unklarheiten wie mit einem schweren Verstoß innerhalb der dritten Probezeitverlängerung umzugehen ist. Zwar wurde erlassmäßig klargestellt, dass es keine vierte Verlängerung der Probezeit gibt, die derzeitige gesetzliche Verpflichtung ein Lenkberechtigungsentziehungsverfahren einzuleiten, hat sich aber als nicht sinnvoll erwiesen, weshalb es immer wieder zu Nachfragen seitens der Behörden kommt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Ein eingeleitetes Entziehungsverfahren ist mangels Vorliegen eines Entziehungstatbestandes in fast allen Fällen erfolglos, weshalb dieses Verfahren wieder einzustellen ist und somit lediglich Verwaltungsaufwand produziert. Somit soll nunmehr eine effektive Regelung eingeführt werden, indem in solchen Fällen ein amtsärztliches Gutachten, in dessen Rahmen eine verkehrspsychologische Untersuchung zu berücksichtigen ist, verlangt werden.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 5):

Die Möglichkeit zur individuellen Festlegung von Reprobationsfristen entfällt. Einerseits hat sich gezeigt, dass eine tatsächliche Notwendigkeit für diese Vorschrift nicht gegeben ist und andererseits wird von dieser Möglichkeit offenbar immer wieder in unsachlicher Art und Weise Gebrauch gemacht (etwa längere Reprobationsfristen für die praktische Prüfung, sodass die Gültigkeit der Theorieprüfung abläuft etc.). Darüber hinaus fehlt ein sachlicher Grund für längere Reprobationsfristen, weil sogar die Absolvierung einer gesamten Fahrausbildung innerhalb von zwei Wochen zulässig ist.

Zu Z 4 (§ 16b Abs. 4):

Dabei handelt es sich nur um eine redaktionelle Anpassung, da bei Schaffung des neuen § 11 Abs. 4a (praktische Fahrprüfung für die Grundqualifikation) zwar die materiellrechtliche Eintragungspflicht ins FSR für den Fahrprüfer normiert wurde, es aber verabsäumt wurde, dem Fahrprüfer auch die formellrechtliche Berechtigung in § 16b einzuräumen.

Zu den Z 5 und 6 (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2):

In diesen Bestimmungen wird die Grundlage geschaffen, dass jene Führerscheinbesitzer für die Klassen C und/oder D, die eine Neuausstellung des Führerscheines beantragen müssen, um den Code 95 über die periodische Absolvierung der Weiterbildung eintragen zu lassen, keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, sondern bloß einen Kostenersatz für die Herstellung des Scheckkartenführerscheines bezahlen müssen. Diese Regelung ist insoferne konsequent (und wurde auch immer wieder von Behörden- und Ländervertretern gefordert), als sie bei den Neuausstellungen der Führerscheine anlässlich der periodischen ärztlichen Untersuchungen ebenfalls gilt. In § 4 der FSG-Durchführungsverordnung ist der Kostenersatz mit 10 € festgelegt, der auch in diesen Fällen zur Anwendung kommt.

Zu Z 7 (§ 30b Abs. 3):

In dieser Bestimmung wird der Kindersicherungskurs als besondere Maßnahme im Vormerksystem etabliert. Die detaillierten Regelungen über Inhalt und Umfang, sowie die Festlegung in welchen Fällen (Deliktskombinationen) dieser Kurs anzuordnen ist, hat in der FSG-Durchführungsverordnung zu erfolgen.

Zu Z 8 (§ 31):

Dies ist die zentrale Bestimmung für die Neuregelung des Erwerbes des Mopedausweises.

Abs. 1:

In der folgenden Aufstellung wird die geltende Rechtslage der vorgeschlagenen - stark vereinfachten -Fassung gegenübergestellt:

 

 

Moped

vierrädriges Leichtkfz

Invalidenkfz

NEU

15-16 Jahre

 

 

 

 

8 Theorie

6 Praxis

Theorieprüfung

8 Theorie

6 Praxis

Theorieprüfung

nicht möglich

6 Theorie

 

6 Praxis (Platz)

 

2 Praxis (Verkehr)

16-24 Jahre

 

 

 

8 Theorie

Theorieprüfung

8 Theorie

6 Praxis

Theorieprüfung

8 Theorie

Theorieprüfung

 

Theorieprüfung

ab 24 Jahren

keine Voraussetzungen

8 Theorie

6 Praxis

keine Voraussetzungen

 

 

Abs. 1 enthält die maßgebliche diesbezügliche Neuregelung. Die theoretische Ausbildung wird zugunsten der praktischen Ausbildung etwas herabgesetzt, wobei seitens der Verkehrssicherheitsexperten die praktische Schulung im Verkehr sehr begrüßt wird. Die einzige derzeit noch existierende formelle Unterscheidung zwischen Moped ab 15 und Moped ab 16, nämlich die Einwilligungserklärung der Eltern wurde in Z 7 beibehalten. Dafür wurde der bisher geltende Nachweis der Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Fahrlehrer, der bislang nur für Moped 15 vorgeschrieben war, auf alle Fälle des Erwerbes des Mopedausweises ausgedehnt. In Z 9 wurde die bisherige gängige Praxis, dass der Bewerber anlässlich der Ausstellung des Mopedausweises schriftlich zu bestätigen hat, dass über ihn kein Lenkverbot verhängt wurde, ausdrücklich aufgenommen. Im letzten Satz wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt in manchen Fahrschulen praktische Ausbildungen im öffentlichen Verkehr im Ausmaß von mehr als zwei Unterrichtseinheiten stattfinden. Diese begrüßenswerten Fahrausbildungen sollen künftig weiterhin möglich sein.

Abs. 2:

Großen Wert wird auf die praktische Ausbildung gelegt und hierbei ist es wichtig, dass ein Bewerber um einen Mopedausweis diese Ausbildung auf jenem Fahrzeug ablegt, für das er dann auch die Berechtigung erwirbt. Es wird also Mopedausweise mit verschiedenen Berechtigungsumfängen geben und der Erwerb der Berechtigung einer Fahrzeugkategorie setzt die Absolvierung der praktischen Ausbildung auf einem solchen Fahrzeug voraus. Wird die Berechtigung für mehrere Fahrzeugkategorien angestrebt, so muss mit allen in Betracht kommenden Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz absolviert werden. Die praktische Schulung im Verkehr muss aber nur einmal absolviert werden. Sollte unter den angestrebten Berechtigung auch die für ein einspuriges Motorfahrrad sein, so ist die praktische Schulung im Verkehr aber jedenfalls mit einem solchen Fahrzeug zu absolvieren. Bestehende Berechtigungen bleiben gemäß § 41 Abs. 9 unberührt.

Abs. 3:

Diese Bestimmung regelt den Kreis der zur Durchführung der praktischen Ausbildung berechtigten Institutionen bzw. dort tätigen Personen. Zur Durchführung sind sowohl Fahrschulen als auch Autofahrerclubs berechtigt, die als Personal entweder Fahrlehrer oder Instruktoren, die zur Durchführung der Mehrphasenausbildung berechtigt sind, heranzuziehen haben. Da die Ausbildner die entsprechenden Kenntnisse zum Ausbilden von Kandidaten im öffentlichen Verkehr haben müssen, ist es erforderlich, dass die Instruktoren entweder gleichzeitig auch die Qualifikation eines Fahrlehrers haben oder eine Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Institution – entweder in einer ermächtigten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte oder beim Fachverband der Fahrschulen –, insbesondere das Modul „Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr“ absolviert haben. Um die Mehrkosten dieser Ausbildung für die Kandidaten in einem vertretbarem Rahmen zu halten, darf ein Fahrlehrer gleichzeitig zwei Bewerber um einen Mopedausweis (allerdings nur für einspurige Fahrzeuge) begleiten. Diese Abweichung zur Ausbildung für die Lenkberechtigungsklasse A ist deswegen auch sachlich gerechtfertigt, weil sich die Mopedausbildung in einem wesentlich geringerem Geschwindigkeitsbereich abspielt (siehe finanzielle Auswirkungen).

Abs. 4 bis 6:

Die Abs. 4 und 5 sind unverändert und in Abs. 6 wurden lediglich Verweise angepasst.

Zu Z 9 (§ 40 Abs. 8):

Es sind Fälle aufgetreten, in denen Führerscheinwerber nunmehr eine Fahrschulausbildung fortsetzen (und eine Lenkberechtigung erwerben), die bereits vor dem 1.1.2003 und damit vor dem Inkrafttreten der Mehrphasenausbildung begonnen wurde. Nach der gegenständlichen Übergangsbestimmung wären diese Personen von der Absolvierung der Mehrphasenausbildung befreit, was aber sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, da ja praktisch keinerlei Unterschied zu jenen Führerscheinwerbern besteht, die den Antrag erst später eingebracht haben. Das Hinauszögern der Fahrschulausbildung über mehr als fünf Jahre sollte daher nicht mit dem Entfall der Verpflichtung der Absolvierung der Mehrphasenausbildung belohnt werden. Diese nach Inkrafttreten der neuen Regelungen sehr wichtige Bestimmung ist durch Zeitablauf obsolet, ja sogar kontraproduktiv geworden und soll daher entfallen.

Zu Z 10 (§ 41 Abs. 9 und 10):

Die Übergangsbestimmungen bzw. die Wahrung bestehender Rechte hat umfassend zu erfolgen. Es wird also nur der ERWERB des Mopedausweises neu geregelt, Besitzer eines Mopedausweises sollen nicht beschränkt, d.h. zum Nachbringen von Ausbildungseinheiten verpflichtet werden. Die derzeitige komplexe Regelung macht es notwendig, sehr umfassende Übergangsvorschriften zu normieren um nicht in bestehende Rechte einzugreifen.

Abs. 9:

In dieser Bestimmung wird die Vorgangsweise bezüglich bereits bestehender Rechte geregelt.

Z 1:

Wenn ein Besitzer eines Mopedausweises für Motorfahrräder einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge erwerben will, ist die praktische Ausbildung am Übungsplatz erforderlich, da die im Besitz befindliche Berechtigung die angestrebte Berechtigung derzeit ex lege nicht umfasst.

Z 2:

Im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Besitzer eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auch einen solchen für Motorfahrräder erwerben will, liegt die Sache anders, da gemäß § 1 Abs. 6 ein Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auch zum Lenken von Motorfahrrädern berechtigt. Da diese Bestimmung entfällt, gibt es in diesem Bereich bestehende Rechte, die zu wahren sind. Aus Rechtssicherheitsgründen sollen alle Lenker, für die ein Mopedausweis vorgeschrieben ist, auch im Besitz eines entsprechenden Dokumentes sein, weshalb diesen Personen ein solches Dokument für die jeweilige Berechtigung von der ermächtigten Einrichtung ausgestellt werden soll. Eine praktische Ausbildung oder ein Nachweis, dass diese Berechtigung auch tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht erforderlich.

Z 3:

Ein Mopedausweis ist weiters ohne inhaltliche Prüfung auszustellen, wenn jemand vor dem 1. Juli 2009 das 24. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ein Motorfahrrad gelenkt hat. Wie schon bei der Schaffung des § 40 Abs. 5a im Jahr 2001 ist an das „Glaubhaftmachen“ keine großen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind eigene Nachweise (wie etwa eine Zulassung eines Mopeds) nicht gefordert.

Abs.10

Hier wird die Übergangsbestimmung für jene Personen getroffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zwar noch nicht im Besitz eines Mopedausweises sind, die dafür erforderlich Ausbildung aber bereits begonnen oder sogar abgeschlossen haben und nur mehr ein Mopedausweis auszustellen ist. Zum einen wird eine Beschränkung dahingehend festgelegt, dass Bewerber um einen Mopedausweis zum Inkrafttretenszeitpunkt ein Mindestalter von 14 ½ Jahren erreicht haben müssen, um zu vermeiden, dass mit einer frühzeitigen Anmeldung die Anwendung neuer Bestimmungen verhindert wird und noch Jahre nach Inkrafttreten nach den alten Regelungen vorgegangen werden muss. Weiters wird eine Enddatum der Übergangsvorschrift festgelegt, innerhalb der die bereits begonnene Ausbildung abgeschlossen bzw. der Mopedausweis ausgestellt sein muss. Die Frist bis 1.3.2010 ist großzügig bemessen und berücksichtigt auch winterliche Witterungsverhältnisse, sodass es jedermann möglich sein sollte, die Restausbildung ohne Zeitdruck zu absolvieren.

Zu Z 11 (§ 43 Abs. 17):

Die mopedspezifischen Bestimmungen treten am 1.9.2009 in Kraft.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) bis (5) …

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

§ 1. (1) bis (5) …

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 das 15. Lebensjahr - vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

           2. der Lenker eines der in Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.

           3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 das 15. Lebensjahr - vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;

 

           4. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

 

Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß § 24 einzuleiten.

(6) bis (9) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) bis (9)…

§ 11. (1) bis (4a) …

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm

§ 11. (1) bis (4a) …

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.

(6) bis (7)…

           1. die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;

 

           2. mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(6) bis (7) …

 

§ 16b. (1) bis (3)…

(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

§ 16b. (1) bis (3)…

(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

           1. die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

           1. die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

           2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

Z 3 …

(5) bis (8)…

           2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

Z 3…

(5) bis (8)…

§ 20. (1) bis (3)…

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) bis (6)…

§ 20. (1) bis (3)…

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b des Güterbeförderungsgesetzes erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) bis (6)…

§ 21. (1)…

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) bis (4)…

§ 21. (1)…

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und § 44c des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) bis (4)…

§ 30b. (1) bis (2)…

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

§ 30b. (1) bis (2)…

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

           1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

           1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

           2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

           2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

           3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

           3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

           4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen oder

           4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

           5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004

           5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder

 

           6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) bis (6)…

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) bis (6)…

Mopedausweis

Mopedausweis

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

           1. das 15. Lebensjahr vollendet hat,

           2. acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

           2. sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

           3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

           3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

           4. noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters

           4. sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,

           5. kein Lenkverbot besteht.

           5. zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,

 

           6. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,

 

           7. eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

 

           8. noch keinen Mopedausweis besitzt und

 

           9. schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.

 

Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.

 

(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.

(3) Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Abs. 1 den Mopedausweis auszustellen, wenn

(3) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

           1. der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,

 

           2. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen wurde und

 

           3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

Die Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.

 

(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:

 

           1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung;

 

           2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs  Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie

 

           3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

 

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.

 

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und Abs. 3a,

           1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,

           2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

           2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

           3. die Form und den Inhalt des Ausweises.

           3. die Form und den Inhalt des Ausweises.

§ 40. (1) bis (7)…

(8) Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

§ 40. (1) bis (7)…

(8) entfällt.

§ 41. (1) bis (8)…

§ 41. (1) bis (8)…

(9) Personen, die

 

           1. bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, haben für den Erwerb eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 auf einem solchen Fahrzeug zu absolvieren,

 

           2. bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren,

 

           3. glaubhaft machen, dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ein Motorfahrrad gelenkt haben ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. September 2011 ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.

 

Die Eintragung zusätzlicher Berechtigungen auf bestehenden Dokumenten von Mopedausweisen ist zulässig, sofern diese gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz gültig sind.

 

§ 41. (10) Bewerbern um einen Mopedausweis, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung zum Erwerb eines Mopedausweises bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 unter Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.

§ 43. (1) bis (16)…

§ 43. (1) bis (16)…

(17) § 1 Abs. 6, § 31 und § 41 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.