Vorblatt

1. Problem:

Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Staaten Südosteuropas auf Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) in Form eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) mit Bosnien und Herzegowina.

2. Ziel:

Unterstützung von Bosnien und Herzegowina beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates unter Einhaltung von Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte einschließlich der Minderheitsrechte sowie beim Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen enthält Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, zur Schaffung eines formalen Rahmens für den politischen Dialog, zur schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone, zur Kooperation in den Bereichen Justiz und Inneres sowie zur Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen trägt zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für österreichische Unternehmen, die in Handels- und Investitionsbeziehungen mit Bosnien und Herzegowina stehen, und damit zur Stärkung der Beschäftigungssituation und des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Abkommen trägt zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Umweltbereich, mit dem Ziel eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, bei.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Assoziierungsabkommen auf der Grundlage von Art. 310 EGV.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist in zweiundzwanzig Amtssprachen der Europäischen Union und in bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Die Europäische Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien einen neuen Rahmen für die Intensivierung der Beziehungen zwischen der EU und diesen Ländern nach einem Stufenkonzept vor, das auf die Situation des jeweiligen Landes zugeschnitten ist. Dies eröffnete neue Perspektiven für eine weit reichende Partnerschaft, insbesondere auf der Grundlage einer neuen Art von Abkommen, den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA). Dieser Prozess wurde später auch auf Montenegro ausgedehnt. Kosovo nimmt im Wege des Kontrollmechanismus des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses („Stabilisation and Association Process Tracking Mechanism“) am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für den Westbalkan teil.

Parallel zum vorliegenden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen finden für Bosnien und Herzegowina weiterhin die günstigeren Handelszugeständnisse Anwendung, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete eingeräumt wurden.

Am 21. November 2005 genehmigte der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und

Außenbeziehungen“ ein Verhandlungsmandat für ein Stabilisierungs- und

Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina. Gemäß diesen Verhandlungsrichtlinien wurden die Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina im Dezember 2006 abgeschlossen.

Am 4. Dezember 2007 erfolgte die Paraphierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina durch EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn und den Vorsitzenden des Ministerrates von Bosnien und Herzegowina Nikola Špirić in Sarajewo.

Am 16. Juni 2008 wurden das SAA und das Interimsabkommen (IA) in Luxemburg unterzeichnet, das IA ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Vereinbart wurde die Schaffung einer Freihandelszone innerhalb von maximal 5 Jahren nach Inkrafttreten des IA.

Analoge Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurden mit Albanien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien abgeschlossen. Das Abkommen mit Albanien wurde am 12. Juni 2006 unterzeichnet und ist am 1. April 2009 in Kraft getreten. Das Abkommen mit Kroatien wurde am 29. Oktober 2001 unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde am 9. April 2001 unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Das SAA mit Montenegro wurde am 15.Oktober 2007 unterzeichnet und befindet sich in der Phase der Ratifizierung. Das Abkommen mit Serbien wiederum wurde am 29.April 2008 unterzeichnet, den Ratifizierungsprozess werden die EU-Mitgliedstaaten allerdings erst einleiten, nachdem mit einstimmigem Ratsbeschluss die volle Zusammenarbeit Serbiens mit dem Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) festgestellt wurde.

Das Ziel des vorliegenden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist es, Bosnien und Herzegowina wirtschaftlich und politisch zu stabilisieren sowie eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und dessen Nachbarstaaten einerseits und der Europäischen Union andererseits zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet das Abkommen im Wesentlichen folgendes:

Der politische Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten soll gefördert werden. Auf regionaler Ebene sollen auch die Nachbarstaaten von Bosnien und Herzegowina in diesen eingebunden werden. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.

Die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege des Abschlusses bilateraler und regionaler Übereinkommen soll vorangetrieben werden. Weiters sieht das Abkommen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Inkrafttreten die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone vor, welche auf Gegenseitigkeit beruht, aber mit einer zunächst einseitigen, d.h. asymmetrischen Liberalisierung insbesondere beim Import gewerblicher Erzeugnisse zugunsten von Bosnien und Herzegowina beginnt.

Im Bereich der Niederlassung von Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewähren die Vertragspartner einander Meistbegünstigung. Die Vertragsparteien sind durch das Abkommen jedoch nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden.

Große Bedeutung wird der Angleichung des Rechtsbestands von Bosnien und Herzegowina an den der Europäischen Union sowie den für seine Durchsetzung notwendigen Institutionen beigemessen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Bosnien und Herzegowina auch im Bereich des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums dazu, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens ein der Gemeinschaft vergleichbares Schutzniveau zu erreichen.

Neben der wirtschaftlichen und industriellen Kooperation sieht das Abkommen auch eine Zusammenarbeit u. a. auf den Gebieten der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes, der Statistik, des Bankwesens und der Finanzdienstleistungen, der Wissenschaft und Technik, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Energie, der Umwelt, des Verkehrs, der elektronischen Kommunikationsnetze, der Stärkung von kleineren und mittleren Unternehmen, der Regionalentwicklung, des sozialen Bereichs sowie auf den Gebieten des Fremdenverkehrs, der Information und Kommunikation, des Verbraucherschutzes, des Zollwesens, der Kultur, der Bekämpfung der Korruption, der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, des Drogenhandels und der Verhütung der illegalen Einwanderung vor.

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens wird Bosnien und Herzegowina finanzielle Unterstützung seitens der Europäischen Gemeinschaft in Aussicht gestellt. Zu diesem Zwecke soll ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien stattfinden.

Durch das Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der regelmäßig oder wenn die Umstände dies erfordern zusammentritt. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Hier werden die im allgemeinen Teil kommentierten Ziele des Abkommens und die von ihm inhaltlich erfassten Hauptbereiche angeführt.

Zu Titel I [Allgemeine Grundsätze, Art. 2-9]:

Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen und der Zusammenarbeit festgelegt.

Die Vertragsparteien machen die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte sowie der Marktwirtschaft zur Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen.

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) beimessen.

Zur Wahrung des Friedens und der Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene verpflichtet sich Bosnien und Herzegowina, mit den anderen Ländern der Region zusammenzuarbeiten und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen.

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. Damit soll eine schrittweise Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erreicht werden.

Die Überprüfung der erzielten Fortschritte erfolgt regelmäßig, in der Regel jährlich, durch den mit Art. 115 eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat. Diese Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Zu Titel II [Politischer Dialog, Art. 10-13]:

Die Vertragspartner messen dem politischen Dialog hohe Bedeutung bei und betrachten ihn als wichtiges Element zur Annäherung von Bosnien und Herzegowina an die Europäische Union.

Mit seiner Hilfe soll vor allem eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen erzielt sowie die regionale Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen gefördert werden.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Verhinderung der Weitergabe von Massenvernichtungswaffen ein wesentlicher Teil des politischen Dialogs und dieses Abkommens ist.

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter der Einbeziehung anderer Länder der Region geführt werden.

Der politische Dialog sieht vor:

                         - regelmäßige Treffen der Vertragspartner im Rahmen des Stabilitäts- und Assoziationsrates;

                         - erforderlichenfalls Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern von Bosnien und Herzegowina und Vertretern der Europäischen Kommission;

                         - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien;

                         - alle sonstigen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialoges beitragen können, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurden.

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog im Rahmen des mit Art. 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses statt.

Zu Titel III [Regionale Zusammenarbeit, Art. 14-17]:

Bosnien und Herzegowina fördert zur Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen die regionale Zusammenarbeit insbesondere mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützt.

Nach der Unterzeichnung des Abkommens nimmt Bosnien und Herzegowina mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, Verhandlungen in Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf.

Als wichtigste Elemente dieser Übereinkunft sind anzuführen:

                         - ein politischer Dialog

                         - die Errichtung einer Freihandelszone in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen

                         - gegenseitige Zugeständnisse im Bereichen der Freizügigkeit sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie etwa Justiz und Inneres.

Bosnien und Herzegowina sollte darüber hinaus seine Zusammenarbeit mit Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollen die bilateralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen diesem Land und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeglichen werden.

Zudem muss Bosnien und Herzegowina vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei ein Abkommen schließen, mit dem eine gemeinsame Freihandelszone nach GATT 1994 errichtet wird sowie eine Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nach GATS vereinbaren.

Zu Titel IV [Freier Warenverkehr, Art. 18-46]:

Zu Art. 18:

Innerhalb von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens sowie des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone.

Zu Kapitel I [Gewerbliche Erzeugnisse, Art. 19-23]:

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht im Anhang I aufgeführt sind, werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die im Anhang I a, I b und I c angeführt sind, werden hingegen nach Inkrafttreten des Abkommens schrittweise nach einem vorgegebenen Zeitplan beseitigt.

Die Beseitigung der Einfuhrzölle auf in Anhang I a angeführte gewerbliche Erzeugnisse hat bis zum 1. Jänner des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens zu erfolgen. Die Beseitigung der Einfuhrzölle auf in Anhang I b angeführte gewerbliche Erzeugnisse hat bis zum 1. Jänner des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens zu erfolgen. Die Beseitigung der Einfuhrzölle auf in Anhang I c angeführte gewerbliche Erzeugnisse hat bis zum 1. Jänner des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens zu erfolgen.

Sofern es die wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen, ist Bosnien und Herzegowina bereit, die Reduktion seiner Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller durchzuführen.

Zu Kapitel II [Landwirtschaft und Fischerei, Art. 24-31]:

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Produkte und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft von der Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina beseitigt.

Die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte wird in Protokoll Nr. 1 festgelegt. Die Handelsregelung für Weine und Spirituosen wird in Protokoll Nr. 7 festgelegt.

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Bei Waren der Kapitel 7 (Gemüse) und Kapitel 8 (genießbare Früchte und Nüsse) der Kombinierten Nomenklatur wird nur der Wertzoll beseitigt, wenn für sie im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind.

Ebenso ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-Beef“ (im Sinne des Anhangs II des Abkommens) mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

Außerdem gewährt die Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur (Zucker und Zuckerwaren) mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina den abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht).

Bosnien und Herzegowina hingegen beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommen die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Ursprungserzeugnisse der EU. Für in Anhang IIIb, IIIc und IIId aufgeführte landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse der EU erfolgt eine schrittweise Senkung der Einfuhrabgaben nach dem dort festgelegten Zeitplan. Für die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Ursprungserzeugnisse der EU wird der Einfuhrzoll am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Rahmen von Zollkontingenten beseitigt.

Im Bereich der Fisch- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina entfallen die Zölle und Abgaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens sofern diese nicht in Anhang IV bzw. nach Maßgabe des Anhangs V des Abkommens aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Unter Berücksichtigung von Marktlage und Rahmenbedingungen sowie der besonderen Empfindlichkeit von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte der Vertragsparteien können bei ernsthaften Störungen dieser Märkte die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über eine geeignete Lösung aufnehmen. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.

Außerdem verpflichtet sich Bosnien und Herzegowina zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind und kann auch selbst geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina in der Gemeinschaft eintragen.

Zu Kapitel III [Gemeinsame Bestimmungen, Art. 32-46]:

Diese Bestimmungen gelten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Nach Inkrafttreten des Abkommens dürfen im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle noch neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden. Gleichermaßen sind interne steuerliche Maßnahmen untersagt, welche die Produkte einer Vertragspartei diskriminieren. Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen können aufrechterhalten oder neu geschaffen werden, sofern dadurch die Bestimmungen des Abkommens nicht geändert werden. Bestehende, besondere Präferenzregelungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina bleiben für die Dauer der im Kapitel I für gewerbliche Waren festgesetzten Übergangsfristen für Einfuhrzölle unberührt. Beim Auftreten von Dumping können die Vertragsparteien Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des GATT treffen.

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den Produzenten der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden entsteht oder der betroffene Wirtschaftszweig dadurch in Schwierigkeiten gerät, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Schutzmaßnahmen für maximal zwei Jahre (in besonderen Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängerbar) einführen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ist über das Ergreifen dieser Maßnahmen zu unterrichten. Dieser kann Beschlüsse zur Behebung der Probleme treffen. Das gleiche gilt, wenn es zu einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder von für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren kommt. Bei der Wahl der jeweiligen Maßnahmen ist immer denjenigen der Vorzug zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern.

Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich außerdem, schrittweise alle staatlichen Handelsmonopole so umzugestalten, dass es nach Inkrafttreten des Abkommens zu keiner Diskriminierung zwischen seinen Staatsbürgern und den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versorgungs- und Absatzbedingungen kommt.

Dem Abkommen stehen Einfuhr-, Ausfuhr sowie Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz der allgemeinen Gesundheit und des nationalen Kulturguts gerechtfertigt sind. Die Anwendung dieser Verbote und Beschränkungen darf jedoch nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Die Verwaltungszusammenarbeit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zöllen und Zollfragen wird festgeschrieben.

Zu Titel V [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr]:

Zu Kapitel I [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 47-49]:

Zu Art. 47:

Vorbehaltlich der im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten dürfen alle auf dem Gebiet des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates legal beschäftigten Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates und haben die dort legal niedergelassenen Ehegatten und Kinder der legal beschäftigten und niedergelassenen Arbeitnehmer von Bosnien und Herzegowina während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis der Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Dieselbe Behandlung erfahren Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und Kinder, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, sich legal auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina aufhalten und legal beschäftigt sind.

Zu Art. 48:

Die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina, die von Mitgliedstaaten bilateral gewährt werden, sollten erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Die anderen Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit des Abschlusses solcher Abkommen.

Zu Art. 49:

Mit Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden die Sozialsysteme koordiniert insbesondere hinsichtlich der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten innerhalb der Union und des freien Transfers erworbener Pensionsansprüche.

Zu Kapitel II [Niederlassung, Art. 50-56]:

Neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen wird festgelegt, dass Bosnien und Herzegowina Gesellschaften der Gemeinschaft bei ihrer Niederlassung keine ungünstigere Behandlung gewährt, als es dies ihren eigenen Gesellschaften oder Gesellschaften aus Drittstaaten gegenüber tut. Dasselbe gilt bei der Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina auf dem Gebiet der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Die Vertragsparteien dürfen zwar keine neuen diskriminierenden Regelungen hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften treffen, diese jedoch reglementieren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Modalitäten für die Ausdehnung der begünstigenden Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit festlegen. Ferner prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind, und kann diese treffen.

Sowohl die auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft als auch die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina haben das Recht, jeweils Personal in Schlüsselpositionen aus dem jeweiligen Herkunftsgebiet der Gesellschaft zu beschäftigen. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Eine detaillierte Beschreibung des Begriffs „Personal in Schlüsselpositionen“ befindet sich in Art. 56 Abs. 2.

Zu Kapitel III [Erbringung von Dienstleistungen, Art. 57-59]:

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat Maßnahmen zur schrittweisen Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise natürlicher Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen beschäftigt sind, gestatten. Eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ist nicht zulässig. Für Dienstleistungen im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 des Abkommens die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft gewährleistet wird. Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und internationalen Seehandel. Vereinbart ist weiters, die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA - Übereinkommen zu regeln. Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich zugleich, zur Liberalisierung sowie zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs seine Rechtsvorschriften im Bereich des Luft-, See-, des Binnenschiffs- und Landverkehrs an die Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft zu diesem Zweck die Möglichkeiten zur Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und Landverkehr.

Zu Kapitel IV [Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Art. 60-62]:

Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sind nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von den Vertragsparteien zu genehmigen.

Des weiteren gewährleisten die Vertragsparteien mit dem Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich Kapitalbilanztransaktionen den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates gegründet wurden, Investitionen, die entsprechend Titel V Kapitel II getätigt werden, sowie im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ist der freie Kapitalverkehr auch im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit unter einem Jahr festgeschrieben. Daneben genehmigt Bosnien und Herzegowina den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens müssen EU-Bürger beim Erwerb von Immobilien den Staatsbürgern von Bosnien und Herzegowina gleichgestellt sein.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina einzuführen. Ausnahmsweise kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen, sofern der Kapitalverkehr zwischen ihnen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung ihrer jeweiligen Wechselkurs- oder Währungspolitik verursacht oder zu verursachen droht. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden Maßnahmen von den Vertragsparteien getroffen, um zu einer uneingeschränkten Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Kapitalverkehr zu gelangen.

Zu Kapitel V [ Allgemeine Bestimmungen, Art. 63-69]:

Titel V gilt vorbehaltlich der Beschränkungen zu Gunsten der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

Die Vertragsparteien sind bei Umsetzung von Titel V nicht daran gehindert, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Einreise und des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen, der Niederlassung natürlicher Personen sowie der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die sich gegenseitig aus dem Abkommen ergebenden Vorteile nicht vermindert oder zunichte gemacht werden.

Es erfolgt außerdem eine schrittweise Anpassung des Titels V, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel V GATS.

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen sehr wohl Maßnahmen zu, die notwendig sind zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Zu Titel VI [Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften sowie Wettbewerbsregeln, Art. 70-77]:

Bosnien und Herzegowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Die Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung und wird innerhalb einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise auf alle in dem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt. In einer ersten Phase erfolgt die Rechtsangleichung nach einem mit der Europäischen Kommission zu vereinbarenden Programm und konzentriert sich auf den Bereich des Binnenmarkts und andere handelsrelevante Bereiche. Die Angleichung der übrigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird in einer weiteren Phase vorgenommen. Zusätzlich legt Bosnien und Herzegowina in Abstimmung mit der Europäischen Kommission die Art und Weise der Rechtsangleichung und deren Umsetzung fest.

Unvereinbar mit dem Abkommen sind Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen. Dies sind Absprachen zwischen Unternehmen oder Unternehmerverbänden, welche zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters sind dies die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet der Vertragsparteien oder einem wesentlichen Teil davon sowie das Gewähren staatlicher Beihilfe, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken bzw. zu bewirken drohen. Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesen Vereinbarungen stehen, sind nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere nach Art. 81, 82, 86, und 87 des EG-Vertrags und des von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen Rechtsakten zu beurteilen. Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte, die grundsätzlich unvereinbare, beeinträchtigende Maßnahmen darstellen, sind gesondert nach den Art. 36 und 37 des EG-Vertrags zu beurteilen. Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz durch jährliche gegenseitige Berichtlegung und erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei Auskunft über bestimmte Fälle staatlicher Beihilfen.

Für den wirksamen Schutz und Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum verpflichtet sich Bosnien und Herzegowina alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ein Schutzniveau, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist, zu erlangen. Mit einer beide Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung dabei auftretender Probleme wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat befasst.

Ab Inkrafttreten des Abkommens erhalten Gesellschaften von Bosnien und Herzegowina unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den öffentlichen Vergabeverfahren in der Gemeinschaft zu nicht ungünstigeren Bedingungen, als diese für Gesellschaften der Gemeinschaften gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft hingegen bekommen den Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten, wenn sie nicht in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind. Die in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft haben ab Inkrafttreten des Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zumindest zu denselben Bedingungen wie Gesellschaften von Bosnien und Herzegowina. Eine regelmäßige Überprüfung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen.

Bosnien und Herzegowina trifft des Weiteren die erforderlichen Maßnahmen für eine schrittweise Anpassung seiner technischen Vorschriften an die der Gemeinschaft sowie an die der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren. Dies umfasst auch den Aufbau einer Infrastruktur für den Verbraucherschutz.

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina arbeiten zudem bei der Angleichung der Normen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insb. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit zusammen.

Zu Titel VII [Recht, Freiheit und Sicherheit, Art. 78-85]:

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zielt auf die Festigung des Rechtsstaates und den Ausbau der Institutionen in der Verwaltung ab. In diesen Bereichen konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Ziele einer größeren Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung ihrer Effizienz und den Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten, die Entwicklung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugsbehörden, eine geeignete Ausbildung, und die Bekämpfung und Prävention der Korruption und der organisierten Kriminalität.

Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich seine Rechtsvorschriften im Bereich zum Schutz personenbezogener Daten anzugleichen und richtet für die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften unabhängige Aufsichtsbehörden ein.

In den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration arbeiten die Vertragsparteien insbesondere durch Gewährung technischer Hilfe und Amtshilfe zusammen. Dies umfasst Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Formulierungen von Rechtsvorschriften, Steigerung der Effizienz der Institutionen, Ausbildung des Personals, Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere sowie Grenzschutz. Auf die Schwerpunkte im Asylbereich und im Bereich der legalen Migration wird im Abkommen besonders eingegangen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rückübernahme ihrer Staatsbürger, die sich illegal im Gebiet der anderen Partei aufhalten. Weiters verpflichten sich die Vertragsparteien, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält. Weiters erklärt sich Bosnien und Herzegowina bereit, bilaterale Rückübernahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zur Geldwäsche oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden, wozu auch technische Hilfe und Amtshilfe gewährt werden. Sie arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.

Die Zusammenarbeit im Bereich der organisierten und sonstigen Kriminalität umfasst v.a. folgende Bereiche: Menschenhandel, Wirtschaftsdelikte, Korruption, Steuerbetrug, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, Schmuggel, illegaler Waffenhandel, Urkundenfälschung, illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen und Cyberkriminalität..

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung, durch vollständige Umsetzung der einschlägigen Rechtsnormen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen und durch Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden, zur Bekämpfung des Terrorismus zusammen.

Zu Titel VIII [Kooperationspolitik, Art. 86-111]:

Zum Zwecke der Unterstützung des Entwicklungs- und Wachstumspotentials von Bosnien und Herzegowina vereinbaren die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina eine enge Zusammenarbeit, die auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet ist. Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Rahmen integriert, wobei insbesondere in einer Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ein Beitrag zur Stabilität in der Region geleistet werden soll.

Im Bereich der Wirtschaftspolitik wird eine Kooperation vereinbart, um das Verständnis der Grundzüge der Volkswirtschaften zu verbessern und Bosnien und Herzegowina dabei zu unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten sowie seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik soll leistungsfähige, nachhaltige Statistiksysteme entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können. Zu diesem Zweck sollen das staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Entitäten unterstützt werden, um besser auf die Bedürfnisse ihrer und in- und ausländischen Kunden einzugehen.

Bei den Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen konzentriert sich die Kooperation zwischen den Vertragsparteien auf die vorrangigen Bereiche des diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstands. Daneben soll ein geeigneter Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Bosnien und Herzegowina geschaffen werden.

Die Vertragsparteien vereinbaren zudem eine Kooperation auf dem Gebiet Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle, um die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowina im Einklang mit international anerkannten Prüfungsnormen zu entwickeln.

Die Investitionsförderung und der Investitionsschutz sind auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen in Bosnien und Herzegowina ausgerichtet.

Die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie von Bosnien und Herzegowina soll die Privatwirtschaft unter Bedingungen stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Angestrebt werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Management-Know-how der Unternehmen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie der Tourismus sollen gefördert und gestärkt werden.

Bei der Kooperation im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft nehmen sich die Vertragsparteien die Modernisierung und Umstrukturierung dieses Bereichs sowie die Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina an die Normen der Gemeinschaft zum Ziel. Bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei genießt die Erfüllung internationaler Verpflichtungen aus den Vorschriften internationaler und regionaler Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen besondere Priorität.

Im Abkommen wird die Zusammenarbeit im Bereich des Zollwesens im Hinblick auf die Angleichung des Zollsystems von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft behandelt, um die im Abkommen geplante Liberalisierung und die schrittweise Anpassung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen. Die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe ist im Protokoll Nr. 5 enthalten.

Im Bereich der Steuern vereinbaren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina sowie eine Umstrukturierung der Finanzverwaltung mit Augenmerk auf eine effizientere Steuereinhebung sowie der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstandes sowie die Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs. Der Austausch von Informationen soll die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung erleichtern. Ebenso vervollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.

Die Zusammenarbeit im Sozialbereich konzentriert sich auf die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen und auf die Anpassung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit sowie auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Bereich Bildung und Ausbildung wird eine Zusammenarbeit mit dem Ziel beschlossen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsbildung in Bosnien und Herzegowina anzuheben. Vorgesehen ist dabei vor allem die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit sowie Informationsaustausch und Kommunikation zu fördern. Im audiovisuellen Bereich sollen Koproduktionen bei Film und Fernsehen sowie die einschlägige Industrie gefördert werden.

Die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der elektronischen audiovisuellen Netze sind Gegenstand einer intensiven Zusammenarbeit, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesen Bereichen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Die Intensivierung der Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll der Modernisierung, Steigerung der Kompatibilität, Umweltverträglichkeit, und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich orientiert sich am gemeinschaftlichen Besitzstand, trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Ziele der Zusammenarbeit im Umweltbereich sind Maßnahmen gegen die Umweltzerstörung und für Nachhaltigkeit, die sich am gemeinschaftlichen Besitzstand aus diesem Bereich orientieren.

Der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung wird ebenfalls große Bedeutung eingeräumt. Ein Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung.

Die Vertragsparteien wünschen auch eine Intensivierung der Kooperation im Bereich der Regionalentwicklung und örtlichen Entwicklung, um die Ungleichgewichte zwischen den Regionen zu verringern. Eine Betonung soll hierbei auch auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit liegen.

Schließlich soll sich die Kooperation zwischen den Vertragspartnern auch auf den Verwaltungsaufbau erstrecken, wobei der Entwicklung transparenter Aufnahmeverfahren und der Personalverwaltung sowie der beruflichen Fortbildung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll.

Zu Titel IX [Finanzielle Zusammenarbeit, Art. 112-114]:

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina nach bilateralen Konsultationen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie nach Koordinierung mit anderen internationalen Gebern von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank erhalten.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und Inneres, Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirtschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.

Die Vertragsparteien gewährleisten eine enge Koordination unter Einbeziehung eines regelmäßigen Informationsaustauschs mit anderen Geldgebern wie Mitgliedstaaten, Drittländer und internationalen Finanzinstitutionen.

Zu Titel X [Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen, Art. 115-135]:

Das Abkommen sieht vor, dass zu seiner Anwendung und Durchführung ein regelmäßig tagender Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt wird. Seine Aufgabe ist es, alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen. Dem Stabilitäts- und Assoziationsrat werden von den Vertragsparteien auch Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorgelegt. Dieser kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche u. a. die Vertretungs- und Vorsitzmodalitäten regelt. Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen oder geeignete Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammensetzt. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Außerdem wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der Vorsitz wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina geführt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Die Vertragsparteien sichern sich bar jeglicher Diskriminierung freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit zu. Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich weder auf Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses noch auf Fragen militärischer Angelegenheiten.

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; umgekehrt dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bosnien und Herzegowina bewirken. Dabei bleibt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Art. 125 und 126 regeln die Maßnahmen, welche jede Vertragspartei im Fall von Streitigkeiten ergreifen kann. Grundsätzlich sollen auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen über eine Streitfrage aufgenommen werden. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreiten die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Es ist dabei darauf zu achten, dass das Funktionieren dieses Abkommens möglichst wenig behindert wird.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, jede Vertragspartei kann es durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1-7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das Abkommen ist in zwei Urschriften in zweiundzwanzig Amtssprachen der Europäischen Union sowie in bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der ihnen eigenen Verfahren notifiziert haben.

Abschließend sieht das Abkommen den Abschluss eines Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 71und 73 dieses Abkommens und der Protokolle Nr. 1 bis 7 vor. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische, bosnische, kroatische und serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundes­ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen – auch der deutschen – der gegenständlichen Vorlage samt Erläuterungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.