Bundesgesetz, mit dem das KommAustria‑Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das EUROFIMA‑Gesetz, das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmark­tstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuer­gesetz 1994, das Stiftungs­eingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgaben­verwaltungs­organisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebühren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuer­gesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungs­gesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichische Forschungs­förderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheater­organisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an  internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 


 

 

Inhaltsverzeichnis

Art.

1. Hauptstück

 

Medien und Volksgruppen

1

Änderung des KommAustria‑Gesetzes

2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

3

Änderung des Volksgruppengesetzes

 

2. Hauptstück

 

Justiz

 

1. Abschnitt

 

Zivilrechtsangelegenheiten

4

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

5

Änderung des Außerstreitgesetzes

6

Änderung der Exekutionsordnung

7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

8

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

10

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

11

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

12

Änderung der Jurisdiktionsnorm

13

Änderung des Sachwalterrechts‑Änderungsgesetzes 2006

14

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

15

Änderung der Zivilprozessordnung

16

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

 

2. Abschnitt

 

Strafrechtsangelegenheiten

17

Änderung des StGB

18

Änderung der StPO 1975

19

Änderung des Jugendgerichtsgesetz 1988

20

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

21

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

22

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 

3. Abschnitt

 

Sonstiges

23

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

 

3. Hauptstück

 

Finanzen

24

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

25

Änderung des Bundesgesetzes über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahn­material (EUROFIMA-Gesetz)

26

Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

27

Änderung des Finanzmarkt­stabilitätsgesetzes

28

Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)

29

Änderung des Poststrukturgesetzes

30

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG)

31

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

32

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

33

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

34

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

35

Änderung des Bundesabgabenordnung

36

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

37

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

38

Änderung des Gebührengesetzes 1957

39

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

40

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

41

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

42

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

43

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

44

Änderung des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes 1994

 

4. Hauptstück

 

Familie, Gesundheit und Soziales

45

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

46

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

47

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

48

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

49

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

50

Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

51

Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen

52

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

 

5. Hauptstück

 

Umwelt

53

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

54

Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG)

 

6. Hauptstück

 

Wirtschaft, Forschung und Verkehr

55

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

56

Änderung des Postgesetzes 1997

57

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

58

Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

59

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

60

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

61

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes

 

7. Hauptstück

 

Unterricht, Kunst und Kultur

62

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

63

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

64

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

65

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

66

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

67

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 1996

68

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

69

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

1. Hauptstück

Medien und Volksgruppen

Artikel 1

Änderung des KommAustria‑Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9a Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Digitalisierungsfonds" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.“

2. In § 9f Abs. 1 wird die Wortfolge „7,5 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „13,5 Millionen Euro“ ersetzt.

3. Nach § 9h werden folgende §§ 9i bis 9l samt Überschriften eingefügt:

„Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 9i. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 9j. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks" ("Privatrundfunkfonds") nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 9i Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz ("Veranstalter") gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 9i Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme,

           1. die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 PrTV-G darstellen, oder

           2. die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder

           3. die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

           4. für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

§ 9k. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 9i und § 9j jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:

           1. Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;

           2. förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;

           3. persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

           4. Ausmaß und Art der Förderung;

           5. Verfahren;

                a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen) ;

               b) Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;

               d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;

           6. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.

(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.

(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 9i und § 9j in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrag gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.

(7) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.

(8) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(9) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Fachbeirat

§ 9l. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 9i und § 9j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 9i und § 9j zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

           1. durch Zeitablauf,

           2. durch Tod,

           3. durch Abberufung,

           4. durch Verzicht auf die Funktion.“

3a. Nach § 9l wird folgender § 9m samt Überschrift eingefügt:

„Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

§ 9m.  (1) Zur Förderung  der Selbstkontrolle bei der  kommerziellen  Kommunikation  sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.“

4. § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

5. In § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.“

6. In § 18 lautet der zweite Satz:

„Die Vollziehung der § 9a Abs. 1 erster Satz, § 9f Abs. 1 erster Satz, § 9i Abs. 1 erster Satz, § 9j Abs. 1 erster Satz, § 9m Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 zweiter Satz und § 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Förderung der Selbstkontrolle der Presse

§ 12a. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse" nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.“

1a. § 16 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.“

2. In § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) §§ 12a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von § 12a Abs. 1 ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.“

Artikel 3

Änderung des Volksgruppengesetzes

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.“

2. Der bisherige § 8 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

3. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

2. Hauptstück

Justiz

1. Abschnitt

Zivilrechtsangelegenheiten

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 279 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Es wird vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.“

Artikel 5

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 werden in Abs. 3 und Abs. 5 jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 63 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 101 Abs. 1 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 162 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 54b Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „30 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 54g wird der Betrag von „72 Euro“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.

3. In § 66 Abs. 2 wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

4. In § 253b wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

           1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

           2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

           3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.“

2. § 11 lautet:

§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.“

3. In § 27 Abs. 3 wird die Wendung „entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen“ durch die Wendung „entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Personen“ die Wendung „, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt,“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel lautet:

„Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)“.

2. In § 3 letzter Satz entfällt das Wort „erheblich“ und wird das Klammerzitat „(§ 25 Abs. 1 GebAG 1975)“ durch das Klammerzitat „(§ 25 Abs. 1a GebAG)“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2

a) wird in der Z 1 lit. c nach der einleitenden Wortfolge „für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz“ die Wortfolge „sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses“ eingefügt;

b) lautet die Z 1 lit. e:

              „e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 7a EO mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“

c) werden in der Z 1 lit. h das Zitat „Tarifpost 12 lit. a bis c und f“ durch das Zitat „Tarifpost 12 lit. a bis c sowie f und g“ ersetzt und nach der Wendung „bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG“ die Wendung „oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch“ eingefügt;

d)  wird in der Z 1 nach der lit. i folgende lit. j angefügt:

               „j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;“

e) lautet die Z 3:

         „3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sowie für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner beziehungsweise an den gesetzlichen Vertreter, im Falle eines Unterhaltsvergleichs mit der Beurkundung durch das Gericht;“

f) wird nach der Z 7b folgende Z 7c eingefügt:

       „7c. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 6 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung von Liegenschaften in der Ediktsdatei (§§ 87a, 87b und 87e NO) mit der Bekanntmachung;“

2. In § 4

a) wird in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 lit. a bis e sowie h und j, Z 2 und 7)“  ersetzt;

b) wird zu Beginn des ersten Satzes von Abs. 4 vor dem Wort „Gebühren“ das Wort „Sämtliche“ eingefügt;

c) entfällt im ersten Satz des Abs. 5a im Klammerzitat die Wendung „ , § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955“.

3. In § 7 Abs. 1

a) wird in der Z 1 nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:

„bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist;“

b) wird  nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;“

c) werden der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 4 die folgende Z 5 angefügt:

         „5. bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Z 6) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt.“

4. In § 16 Abs. 1 Z 1 lautet lit. a:

              „a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;“

5. in § 23 Abs. 2 wird nach dem Wort „Entscheidungsgebühr“ die Wortfolge „oder Vergleichsgebühr“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.“.

6. In § 31a Abs. 1 wird im ersten Satz der Prozentsatz „10 vH“ durch den Prozentsatz „5 vH“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 2 wird

a) in der Anmerkung 1 nach dem Klammerzitat „(§ 459 ZPO)“ das Wort „und“ durch die Wendung „, über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse“ ersetzt;

b) nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.“

8. In der Tarifpost 3 wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO einzurechnen.“

9. In der Tarifpost 4

a) wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

         „c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO)

11 Euro“

b) lautet Anmerkung 4:

„4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.“

10. In der Tarifpost 5

a) wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Die Pauschalgebühr nach lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Werden Forderungsanmeldungen eines oder mehrerer Gläubiger in einem Schriftsatz zusammengefasst, so ist für jede der angemeldeten Forderungen die Pauschalgebühr nach lit. b zu entrichten.“

b) lautet die Anmerkung 2:

„2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“

11. In der Tarifpost 6 wird folgende Anmerkung 7 angefügt:

„7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.“

12. In der Tarifpost 7

a) wird in der Spalte „Gegenstand“ die Überschrift „Entscheidungen“ durch die Überschrift „Entscheidungen sowie Vergleiche“ ersetzt;

b) wird folgende lit. c angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

         „c) Entscheidungen

 

 

           1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)


110 Euro

 

           2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 110 Euro“

c) lautet die Anmerkung 7:

„7. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.“

13. In der Tarifpost 10 werden in der Anmerkung 15a der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.“

14. In der Tarifpost 12

a) wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ in lit. d Z 2 und 3 jeweils nach der Wortfolge „vom ermittelten“ die Wendung „oder verglichenen“ eingefügt;

b) wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

              „g) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).

220 Euro“

c) lautet der zweite Satz von Anmerkung 1:

„Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“

d) wird nach der Anmerkung 3 folgende Anmerkung 3a eingefügt:

„3a. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.“

e) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „66 Euro“ durch den Betrag „110 Euro“ ersetzt.

15. Nach Tarifpost 12 wird folgende Tarifpost 12a samt Überschriften eingefügt:

„IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten außerstreitigen Verfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.“

16. In Tarifpost 13

a) lautet in der Spalte „Gegenstand“ lit. a samt Überschrift:

„Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren

                a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens“

b) lauten die Beträge in der Spalte „Höhe der Gebühren“ für lit. a „220 Euro“, für lit. b Z 1 „440 Euro“ und für lit. b Z 2 „660 Euro“;

c) werden der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

         „c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz.

66 Euro“

d) lautet Anmerkung 3:

„3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.“

17. In der Tarifpost 14

a) entfällt der Punkt am Ende der Z 4 und wird vor der Z 7 folgende Z 6 eingefügt:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

         „6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei

100 Euro“

b) wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt:

„2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.“

18. In der Tarifpost 15

a) werden in der Anmerkung 3 der Strichpunkt am Ende der lit. g durch einen Punkt ersetzt und die folgende lit. h aufgehoben;

b) lautet die Anmerkung 6:

„6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 90 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 40 Cent für jede Seite.“

19. In Art. VI werden nach der Z 33 folgende Z 34 bis 35 angefügt:

       „34. § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli 2009, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli 2009 gilt § 31a in der bis dahin geltenden Fassung weiter.

         35. §§ 2, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 2 Z 1 lit. c und j, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 1a sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. § 2 Z 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt ist. § 2 Z 1 lit. e und Z 3 sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 2 sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 hergestellt werden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (lit. c), 5, 6, 7 (lit. c, Anmerkung 7), 12 (lit. g, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Z 6) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 83 lautet:

§ 83. Grundbuchsgesuche können nur schriftlich angebracht werden.“

2. § 92 Abs. 5 wird aufgehoben.

3. § 120 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.“

4. § 122 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.“

Artikel 11

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt geändert:

Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.“

Artikel 12

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 2 wird der Betrag von „50 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 56 Abs. 2 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 60 Abs. 3 werden jeweils der Betrag von „50 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

Art. X § 4 Abs. 2 zweiter und dritter Satz werden mit Ablauf des 30. Juni 2009 aufgehoben.

Artikel 14

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Das Urkundenhinterlegungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.“

Artikel 15

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 wird in den Abs. 1 und 3 jeweils der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

2a. In § 54 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.“

3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Partei“ die Wortfolge “, wenn diese eine natürliche Person ist,“ eingefügt;

b) Abs. 2 wird aufgehoben;

c) der bisherige Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.“

5. § 106 Abs. 1 lautet:

„(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

6. In § 199 Abs. 1 wird der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 200 Abs. 1 wird der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 220 Abs. 1 werden der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ und der Betrag von „2 900 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 244 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 Euro“ durch den Betrag von „75 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 245 Abs. 1 wird der Betrag von „70 Euro“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.

11. In § 332 Abs. 2 wird der Betrag von „2 500 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 371 entfällt in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird Abs. 2 aufgehoben.

13. In § 440 Abs. 6 wird der Betrag von „1 250 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

14. In § 480

a) lautet Abs. 1:

„(1) Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenat die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache, für erforderlich hält; sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.“;

b) werden in Abs. 2 die Worte „Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung hat auch dann zu erfolgen“ durch die Worte „Gleiches gilt“ ersetzt.

15. In § 483 Abs. 3 entfällt die Wendung „, in den Fällen des § 492,“.

16. § 492 wird aufgehoben.

17. In § 500 Abs. 2 Z 1 werden

a) in lit. a der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt und

b) in lit. b der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

18. In § 501 Abs. 1 werden

a) der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt;

b) der letzte Satz aufgehoben.

19. In § 502 werden

a) in Abs. 2 der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt;

b) in Abs. 3 der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt;

c) in Abs. 4 der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

20. In § 505 Abs. 4 wird der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

21. In § 508

a) werden in Abs. 1 der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt;

b) lautet in Abs. 4 erster Satz der zweite Halbsatz:

„diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.“

22. In § 517 Abs. 1 wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

23. In § 518 Abs. 3 wird der Betrag von „2 000 Euro“ durch den Betrag von „2 700 Euro“ ersetzt.

24. In § 528 Abs. 2 werden

a) in Z 1 der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt;

b) in Z 1a der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ und jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 16

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Art. 4 (§ 279 Abs. 5 ABGB) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2012 sollen tunlichst alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Art. 15 Z 14, 15, 16 und 18 lit. b (§§ 480, 483, 492 und 501 Abs. 1 letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(4) Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 62 und 63 AußStrG) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(5) Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(6) Art. 7 Z 1 bis 3 (§§ 10, 11 und § 27 Abs. 3 GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.

(7) Art. 7 Z 4 (§ 41 Abs. 1 GebAG) ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

(8) Art. 6 Z 3 (§ 66 EO) und Art. 15 Z 11, 13, 18 lit. a, 22 und 23 (§§ 332, 440, 501 Abs. 1 erster Satz, 517 und § 518 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(9) Art. 6 Z 4 (§ 253b EO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 30. Juni 2009 stattfindet.

(10) Art. 15 Z 2a (§ 54 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(11) Art. 15 Z 3 (§ 63 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

(12) Art. 15 Z 4 und 12 (§§ 93 und 371 ZPO) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2009 abgefertigt wird.

(13) Art. 15 Z 5 (§ 106 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. Juni 2009 abgefertigt wird.

2. Abschnitt

Strafrechtsangelegenheiten

Artikel 17

Änderung des Strafgesetzbuches

A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 2 zweiter Satz werden der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „4 Euro“ und der Betrag von „500 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

B. Dieser Artikel tritt mit XX. XXXX 2009 in Kraft.

Artikel 18

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Danach hat sie das Ermittlungsverfahren abzutreten.“

2. Im § 28 werden im ersten Satz die Wendung „eine Strafsache“ durch die Wendung „ein Verfahren“ und im zweiten Satz die Wendung „liegt auch dann vor“ durch die Wendung „kann auch dann vorliegen“ ersetzt.

3. Im § 29 Abs. 2 wird die Wendung „den §§ 39 oder 313 StGB“ durch das Zitat „§ 313 StGB“ ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet die Z 2:

         „2. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),“

b) Im Abs. 2 wird in der Z 1 das Wort „mindestens“ durch die Worte „mehr als“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 wird in der Z 1 nach dem Wort „und“ die Wendung „über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),“ eingefügt; die Z 2 lautet:

         „2. die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und“

d) Abs. 5 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).“

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein.“

6. § 33 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

7. § 38 wird am Ende folgender Halbsatz angefügt:

„ , gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht.“

8. § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen die Stimme des Vorsitzenden des Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.“

9. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Richter ist außerdem vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er im Ermittlungsverfahren Beweise aufgenommen hat (§ 104), ein gegen den Beschuldigten gerichtetes Zwangsmittel bewilligt, über einen von ihm erhobenen Einspruch oder einen Antrag auf Einstellung entschieden oder an einer Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde.“

10. Im § 49 Z 10 entfällt die Wendung „ , an einer Befundaufnahme (§ 127 Abs. 2)“.

11. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird nach dem Wort „Bildaufnahmen“ die Wendung „und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2)“ eingefügt.

b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz nach der Wendung „von Amts wegen“ die Wendung „ , im Haftfall durch das Gericht“ und im dritten Satz nach dem Wort „ihm“ die Wendung „durch die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.“

12. § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren.“

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 Z 4 entfällt im Klammerzitat die Wendung „25 Abs. 3,“.

b) Im Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „ , an einer Befundaufnahme (§ 127 Abs. 2)“

c) Im Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.“

14. Im § 75 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

15. Im § 82 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zustellgesetzes“ die Wendung „und § 98 ZPO“ eingefügt.

16. § 83 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Opfern kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, soweit die Voraussetzungen des § 25 des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 82 Abs. 2) einen dem Beschleunigungsgebot (§ 9) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei (§ 89j Abs. 1 GOG) aufzunehmen, wodurch die Zustellung als bewirkt gilt.“

17. Im § 97 Abs. 1 wird die Wendung „Ton- oder Bildaufnahme“ durch die Wendung „Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme“ ersetzt.

18. § 105 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.“

19. Im § 111 Abs. 4 wird nach dem Klammerzitat „(§ 106)“ die Wendung „und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115)“ eingefügt.

20. Im § 112 wird im zweiten Satz die Wendung „weiterhin sicherzustellen“ durch die Wendung „zu beschlagnahmen (§ 115)“ ersetzt.

21. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 wird vor dem Wort „sogleich“ die Wendung „im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit. b“ eingefügt.

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.“

22. Im § 114 Abs. 1 wird die Wendung „Entscheidung über die Beschlagnahme (§ 115 Abs. 2)“ durch die Wendung „Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.

23. Im § 115 Abs. 2 wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wendung „oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person“ eingefügt.

24. Nach dem § 115 werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:

„Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

§ 115a. (1) Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn

           1. über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,

           2. seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).

(2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange

           1. eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder

           2. der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.

(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

§ 115b. (1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:

           1. die Bezeichnung des Drittschuldners,

           2. eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,

           3. die Mitteilung, dass der Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.

(2) Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (§ 111 Abs. 3).

§ 115c. (1) Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.

(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 115d. (1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 444 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (§ 115a Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (§ 330 ABGB).“

25. Im § 126 Abs. 3 werden der dritte bis fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden, eine Woche nicht übersteigenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben; darüber ist er zu informieren, wobei ihm eine Ausfertigung der Bestellung zuzustellen ist.“

26. Im § 127 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

27. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Observation nach § 130 Abs. 1 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 1 sowie ein Scheingeschäft (§ 132), das zur Sicherstellung von Suchtmitteln und Falschgeld dient, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Der Abschluss eines anderen Scheingeschäfts, Observation nach § 130 Abs. 3 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Eine Observation darf über den in § 130 Abs. 3 Z 2 vorgesehenen Zeitraum bis längstens vierzehn Tagen fortgesetzt werden, sofern die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft unverzüglich nach der Fristüberschreitung berichtet (§ 100 Abs. 2 Z 2).“

b) Im Abs. 2 wird die Wendung „einen Monat“ durch die Wendung „drei Monate“ ersetzt und entfällt die Wendung „, im Fall einer verdeckten Ermittlung längstens für drei Monate“.

28. Im § 147 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 132“ die Wendung „ , wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1)“ eingefügt.

29. Im § 176 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kriminalpolizei“ die Wendung „ , soweit sie darum ersucht hat,“ eingefügt.

30. § 182 wird nach dem Absatz 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ein Waffengebrauch im Sinne des § 105 Abs. 6 Z 3 StVG ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehalten wird und auf Grund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.“

31. § 194 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verständigung kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.“

32. § 195 lautet:

§ 195. (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

           1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,

           2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder

           3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.

(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194), wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind entweder unmittelbar in ihm oder doch in einer Äußerung auf Grund einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.“

33. Die Überschrift vor § 196 wird aufgehoben; § 196 lautet:

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.“

34. § 221 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden; vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen. Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165  verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung von diesem Termin Kenntnis erhalten. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß § 10 des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.“

35. § 247a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt in dem in § 153 Abs. 4 geregelten Fall, soweit Ankläger und Verteidiger einverstanden sind oder dies übereinstimmend beantragen.“

36. Im § 260 Abs. 3 entfällt das Klammerzitat „(§ 32 Abs. 3)“.

37. § 270 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB) angeordnet worden ist. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

           1. die im Abs. 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

           2. im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten;

           3. im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.“

38. § 271 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 4 kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält.“

39. Im § 343 Abs. 1 wird nach dem Wort „beizuziehen“ die Wendung „und ein Protokollvermerk (§ 271 Abs. 1a) nicht zulässig“ eingefügt.

40. Im § 357 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 32 Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(§ 31 Abs. 5 Z 2)“ ersetzt.

41. Im § 377 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig.“

42. § 381 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Abs. 5):

           1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro

           2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis 5 000 Euro

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro

           4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro“

43. § 445a Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen, in denen das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstücks, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder gemäß § 35 SMG beendet wird, hat die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anzuordnen und das in § 408 Abs. 2 vorgesehene Verfahren durchzuführen, soweit nicht ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt. § 444 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

44. § 458 lautet:

§ 458. Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.“

45. § 488 Abs. 4 wird aufgehoben.

46. § 514 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 25 Abs. 3, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 2 und 5, 32 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 Z 3, 38, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 49 Z 10, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2, 75 Abs. 1, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1, 111 Abs. 4, 112, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1, 115 Abs. 2, 126 Abs. 3, 127 Abs. 2, 133 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 Z 2, 176 Abs. 2, 182 Abs. 3a, 194 bis 196, 221 Abs. 1, 247a Abs. 1, 260 Abs. 3, 270 Abs. 4, 271 Abs. 1a, 343 Abs. 1, 357 Abs. 2, 377, 381 Abs. 3, 445a Abs. 2, 458 und 488 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 5 und 115a bis 115d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten jedoch mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor seinem In-Kraft-Treten das Urteil gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 115a bis 115d in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten abgebrochen wurden. Die Bestimmungen der §§ 194 bis 196 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem In-Kraft-Treten eingebrachte Anträge auf Fortführung anzuwenden, soweit sie von der Oberstaatsanwaltschaft noch nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft hat in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 195 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzugehen.“

Artikel 19

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 27 Abs. 1 lautet die Z 2:

         „2. in den in § 5 Z 2 sowie in § 36 zweiter Satz StGB angeführten Fällen.“

2. Art. I § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Jugendliche Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, haben täglich, andere jugendliche Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand zwei Stunden im Freien aufzuhalten, wobei diese Zeit womöglich zur körperlichen Entwicklung durch Leibesübungen, Sport und Spiel zu verwenden ist. Ist eine Bewegung im Freien auf Grund der Witterung ohne Gefahr für die Gesundheit nicht möglich, so ist an ihrer Stelle die Bewegung in den zur Sportausübung geeigneten Räumlichkeiten innerhalb der Anstalt zu ermöglichen.“

3. In Artikel VIII wird nach dem Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Die Bestimmungen des Art. I §§ 27 Abs. 1 Z 2 und 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit  1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des Art. I § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

Artikel 20

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 34 Abs. 1 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wendung „ab Einbringen der Anklage“ und nach dem Klammerzitat „(§ 34a Abs. 2)“ die Wendung „ ; der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.“

2. § 42 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt am XX.XXXX 2009 in Kraft.

Artikel 21

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 426/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 3 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

2. Im § 26 Abs. 1 lautet die Z 3:

         „3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Vollzugsdirektion (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.“

3. § 26a lautet:

§ 26a. (1) Der Vollzugsdirektion obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können von der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines Vorschlages der Vollzugsdirektion an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Die Vollzugsdirektion ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.“

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 3, c, 26 Abs. 1 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit XX. XXXX 2009 in Kraft.“

Artikel 22

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 135 Abs. 2 Z 4“ StPO durch den Verweis auf „§ 135 Abs. 3 Z 4 StPO“ ersetzt.

2. Im § 10 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Während offener Berufungsfrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Berufungsverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.“

3. § 12 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 121 Abs. 5, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“

4. Im § 13 Abs. 2 entfallen die Verweise auf „§ 25 Abs. 1,“ und „§ 101 Abs. 3,“.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.“

b) Abs. 2 Z 2 entfällt.

c) Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);“.

6. § 22 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (§ 116a), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben.“

7. Im § 24 Abs. 3 entfällt die Z 1.

8. Im § 25 Abs. 1 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien“.

9. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.“

b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.“

10. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Anstaltsleiter zu.“

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.“

b) Im Abs. 2 entfällt das Wort „außer“.

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt im zweiten Satz das Wort „sicherer“.

b) Im Abs. 3 wird die Wendung „nach § 291a Abs. 1 Z 1 der Exekutionsordnung“ durch die Wendung „nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung“ ersetzt.

13. § 43 und seine Überschrift lauten:

„Aufenthalt im Freien

§ 43. Wenn es die Witterung nicht ausschließt, haben Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand eine Stunde im Freien aufzuhalten. Der Aufenthalt im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Während der Zeit des Aufenthaltes im Freien ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint.“

14. § 54 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung.“

15. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 5 lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe und den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu. Wird die Unterbrechung widerrufen, hat der Anstaltsleiter zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.“

b) Nach dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit der Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Abs. 4) steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3).“

16. Im § 101 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

17. Im § 103 Abs. 2 Z  5 entfällt die Wortfolge “oder die Festhaltung in einem Gitterbett“.

18. § 107 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieses Verfahrenskostenbeitrages dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.“

19. Dem § 108 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemeldet und ist der Strafgefangene geständig oder erscheint der Sachverhalt sonst hinreichend geklärt, so kann der Anstaltsleiter ohne weiteres Verfahren durch Ordnungsstrafverfügung (§ 116a StVG) die Ordnungsstrafe des Verweises oder einer Geldbuße bis zu 70 Euro verhängen.“

20. § 110 lautet:

§ 110. Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.“

21. Im § 116 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Straferkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Straferkenntnis zu verkünden.“

22. Nach § 116 wird folgender § 116a samt Überschrift eingefügt:

„Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

§ 116a. (1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:

           1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;

           2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;

           3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

           4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;

           5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

           6. die Belehrung über den Einspruch.

(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.“

23. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden.“

b) Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen eine Entscheidung der Vollzugskammer erheben.“

24. § 132 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und, soweit sie darüber nicht verfügen oder dies wünschen, Anstaltskleidung, Leibwäsche und die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.“

25. § 133a lautet:

§ 133a. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn

           1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,

           2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und

           3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.

(4) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).

(5) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vom vorläufigen Absehen wegen Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines  Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der  Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurück, so ist er wieder in Haft zu nehmen und die Reststrafe zu vollziehen. § 106 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.“

26. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung sind die notwendigen Erhebungen zu pflegen. Erforderlichenfalls kann auch angeordnet werden, dass der Strafgefangene zum Zwecke der Beobachtung durch sachverständige Personen vorübergehend in einer hiezu besonders eingerichteten Anstalt angehalten wird.“

b)  Abs. 6 lautet:

„(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat die Vollzugsdirektion die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.“

27. § 162 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.“

28. § 166 Z 2 lit. b dritter Satz lautet:

„Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.“

29. Dem § 181 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15c, 16, 22 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 32a Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 39,  41 Abs. 1 und 3, 43, 54 Abs. 2, 99 Abs. 5 und 6, 101 Abs. 3, 103 Abs. 2, 107 Abs. 4, 108 Abs. 4, 110, 116 Abs. 4, 116a, 121 Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1, 133a, 134 Abs. 3 und 6, 162 Abs. 1 und 3 sowie 166 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit XX. XXXX 2009 in Kraft.“

3. Abschnitt

Sonstiges

Artikel 23

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „Richterdienstgesetzes“ durch die Wendung „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG)“ ersetzt.

2. In § 8 wird die Wendung „des Richterdienstgesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag. Das gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“

4. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.“

5. In § 19 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nächtsgelegenen“ der Ausdruck „nächstgelegenen“ und entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 29 wird folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) § 7 Abs. 1, § 8, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit XXXXXX in Kraft. § 18 Abs. 4 gilt für Rechtspraktikanten, die ihre Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Inkrafttreten beantragt haben.“

3. Hauptstück

Finanzen

Artikel 24

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 14a lautet samt Überschrift:

„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf Bürger/innen und Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

§ 14a. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Abs. 3 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:

           1. ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen auswirken werden;

           2. wie hoch diese Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;

           3. aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.

(2) Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Abs. 3 vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Unternehmen zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürger/innen zu erlassen. In den Richtlinien sind insbesondere nähere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten vorzusehen. “

2. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen.“

3. Nach dem § 100 Abs. 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

4. Nach dem § 101 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Bundesminister für Finanzen kann aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Abs. 5 einen Betrag in Höhe von bis zu 5,8 Milliarden Euro voranschlagswirksam entnehmen.“

5. Nach dem § 101 Abs. 15  wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Im Förderungsbericht 2008 entfallen bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen des laufenden Finanzjahres gemäß § 54 Abs. 2.“

Artikel 25

Änderung des EUROFIMA-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), BGBl. Nr. 968/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „1 975 Millionen Euro an Kapital“ durch die Wortfolge „2 875 Millionen Euro an Kapital“ ersetzt.

2. § 6 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2009 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und j“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 lit.  j“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

Artikel 27

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In jenen Fällen, in denen ein Mitglied eines Organs der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) in Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten einer vom Bund und der FIMBAG verschiedenen Rechtsperson rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat und dieses dem Geschädigten gegenüber haften würde, haftet gegenüber dem Geschädigten, ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung, nicht das Mitglied des Organs, sondern unmittelbar der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Dieser kann beim verantwortlichen Mitglied des Organs Rückersatz nehmen. Auf den Rückersatz kommen die Bestimmungen über den Regress nach dem Bundesgesetz, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird, (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß zur Anwendung. Die Rückersatznahme ist im Falle der groben Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des 225-fachen des Monatsgehalts eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Funktionsgruppe A1/9, Gehaltsstufe 1, je Mitglied des Organs begrenzt.“

Artikel 28

Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)

§ 1. Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere

           1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),

           2. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und

           3. Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.

(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei

           1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder

           2. einer entsprechende Beteiligung der EU oder

           3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber

erfolgen.

(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.

§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 ist das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.

§ 4. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 29

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 7b lautet:

,,(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

           1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach §  25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl.  I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,

           2. dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und

           3. zur Wahrnehmung der nach Z.1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

Artikel 30

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG)

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:

           1. Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;

           2. Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verursacht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.

           2. Unternehmen: Unternehmen gemäß § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999.

           3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die für ein Unternehmen im Unternehmensserviceportal handelt.

           4. Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (§ 5) des Unternehmensserviceportals.

           5. Informationsverpflichtungsdatenbank: eine Datenbank, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält.

           6. Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern.

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 3. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.

(3) Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (§ 1 Abs. 2) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.

(5) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und –übermittlung regeln.

(6) Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

§ 4. Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

§ 5. (1) Teilnehmer können sein:

           1. Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,

           2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter,

           3. Behörden und andere Institutionen (§ 2 Z 1).

(2) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die

           1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

           2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

           3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

§ 6. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.

(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.

(3) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.

Neue rechtsetzende Maßnahmen

§ 7. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister beim Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank anzufragen, ob eine diesbezügliche oder ähnliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Informationsverpflichtung möglich ist und gegebenenfalls dies ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Ist eine gemeinsame Nutzung nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die für seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf die bereits bestehende abgestimmt werden kann.

Verweisungen und Inkrafttreten

§ 8. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich der § 3 Abs. 2 und 5 und § 6 Abs. 1 und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Artikel 31

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 Z 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b werden im letzten Teilstrich folgende Sätze angefügt:

„Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“

3. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 16c eingefügt:

     „16c. Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.“

4. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

              „1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie“

5. In § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c entfallen der zweite und dritte Satz.

6. In § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „die nach § 189 UGB der Pflicht zu Rechnungslegung unterliegen“ die Wortfolge „die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen“.

7. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen“ die Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen“.

8. In § 18 Abs. 3 Z 2 lautet der letzte Satz:

„Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.“

9. In § 20 Abs. 1 Z 6 lautet der erste Satz:

„Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer.“

10. In den §§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, 26 Z 7 lit. d, 29 Z 1, 67 Abs. 6 und 8 sowie § 124b Z 66 und 68 lit. a und lit. c wird der Begriff „MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ ersetzt und in § 94 Z 6 lit. c erster Teilstrich wird der Begriff „Mitarbeitervorsorgekasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ ersetzt.

11. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.“

12. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird folgenden lit. d angefügt:

              „d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.“

13. In § 29 Z 1 und § 124b Z 66 wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.

14. In § 33 Abs. 8, 10 und 11 wird die Zitierung „Abs. 4 Z 3 lit. a“ durch die Zitierung „Abs. 3“ ersetzt und in Abs. 8 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „oder gemäß § 40“.

15. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 1 wird folgende lit. g angefügt:

              „g) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) in den Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.“

b) In Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Für Veräußerungsgewinne“ durch die Wortfolge „Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne“ ersetzt.

16. § 40 lautet einschließlich der Überschrift:

„Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.“

17. In § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.“

18. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften“

b) In Abs. 1 entfallen die Wortfolge „einheitlich und gesondert“ und das Wort „einheitlichen“.

19. In § 44 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

20. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 6 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:

„Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.“

b) Folgender Abs. 9 wird angefügt:

„(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“

21. § 77 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“

22. Die Überschrift zu § 89 lautet:

„Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen“

und es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Abs. 4 gelten entsprechend.“

23. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. f angefügt:

               „f) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.“

b) In Abs. 3 Z 7 erster Teilstrich wird die Wortfolge „§ 40 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993“ durch die Wortfolge „§ 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993“ ersetzt.

24. In § 94a Abs. 1 lauten die Z 1 und 2:

         „1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital eine unter die Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.

           2. Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“

25. In § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „gesichert sind“ die Wortfolge „gesichert ist“.

26. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 68 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“ und an die Stelle des Wortes „Handelsgesetzbuches“ das Wort „Unternehmensgesetzbuches“.

b) In § 124b Z 152 wird folgender Satz angefügt:

„Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, können in den Kalenderjahren 2009 und 2010 im Zuge einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 berücksichtigen.“

c) Nach Z 158 werden folgende Z 159 bis 165 angefügt:

     „159. § 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

       160. Die Änderungen in § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden.

       161. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

       162. § 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist für Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen.

       163. § 69 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist für Auszahlungen anzuwenden, die ab 30. September 2009 zufließen.

       164. § 89 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

       165. § 93 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist für Ausschüttungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen.“

Artikel 32

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen“

b) In Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

„Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

c) In Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Mitarbeitervorsorgekassen“ die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassen“.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Z 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten.“

b) In Abs. 9 letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe“ die Wortfolge „und dem betroffenen Gruppenmitglied“.

3. § 10 samt Überschrift lautet:

„Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

           1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

           2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

           3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).

           4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

           5. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6) erfüllt und die nicht unter Z 7 fällt.

           6. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer Körperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, wenn sie nicht unter Z 7 fällt.

           7. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Abs. 2.

(2) Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel

           1. an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

           2. an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

beteiligt sind. Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

           1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

           2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.

           3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

           4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.

           5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 7 sind Gewinnanteile sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn

           1. der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und

           2. das Einkommen der ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 5 und 6 sind Gewinnanteile nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

           1. Die ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

           2. Die Gewinne der ausländischen Körperschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 ist.

           3. Die ausländische Körperschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 und 3 bleibt unbeachtlich.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteile jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.“

3a. In § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „§ 4a des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 befreit, wenn kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 oder 5 vorliegt. In diesen Fällen ist § 10 Abs. 6 anzuwenden.“

b) In Abs. 3 Z 1 lautet der dritte Teilstrich:

                „- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,“

c) In Abs. 5 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungs­steuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

                         - der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder

                         - durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.“

5. In § 18 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Europäischen Union“ die Wortfolge „Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.

b) In Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.“

c) Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

              „b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“

d) In Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „§ 4 Abs. 4 Z 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 4a“ ersetzt.

7. § 26c wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009

                a) ist § 9 Abs. 6 Z 6 erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden;

               b) sind § 10 und § 21 Abs. 1 Z 1 auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden;

                c) ist § 12 Abs. 1 Z 5 erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden;

               d) ist § 13 Abs. 5 Z 2 auf alle offenen Verfahren anzuwenden.“

Artikel 33

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 4 bis 13 werden durch folgende  Abs. 4 bis 16 ersetzt:

„(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

Ort der sonstigen Leistung

(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt

           1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;

           2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

           3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.

(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

(9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

           a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;

          b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z.B. in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);

           c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;

          d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).

(10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.

(11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

           a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;

          b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;

           c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;

          d) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

(12) Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes

           a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,

          b) von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.

(13) Die im Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

           a) Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;

          b) ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.

(14) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:

           1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;

           2. die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;

           3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;

           4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;

           5. die Datenverarbeitung;

           6. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;

           7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;

           8. die Gestellung von Personal;

           9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;

         10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;

         11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;

         12. die Telekommunikationsdienste;

         13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

         14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;

         15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

(15) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,

           1. die Vermietung von Beförderungsmitteln oder

           2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

           1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

           2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.“

2. § 19 Abs. 1 lautet:

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

                        – der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

                        – der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

3. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

              „a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;“

4. In § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet der letzte Satz:

„Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;“

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „22 000“ der Betrag „30 000“.

b) Abs. 9 lautet:

„(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:

             - ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,

             - ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,

             - innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,

             - dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,

             - wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.

Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.“

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 samt Zwischenüberschrift angefügt:

„Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat

(11) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23 – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Art. 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Art. 18 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung darüber ist unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu übermitteln.“

7. In § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 12“ das Zitat „§ 3a Abs. 7“.

8. In § 25a Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 9 lit. c“ das Zitat „§ 3a Abs. 13 lit. b“ und an die Stelle des Zitats „Art. 26c der 6. EG-Richtlinie“ das Zitat „Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG“.

9. In § 25a Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 9 lit. c“ das Zitat „§ 3a Abs. 13 lit. b“.

10. In § 25a Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 9 lit. c“ das Zitat „§ 3a Abs. 13 lit. b“.

11. Art. 3a lautet:

Art. 3a. (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

(2) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

(3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.

(4) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 3 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.“

12. In Art. 11 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6“ das Zitat „Art. 3a Abs. 1“.

13. In Art. 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6“ gestrichen.

14. Art. 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.“

15. In Art. 21 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet.“

16. In Art. 21 Abs. 6 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet

                a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und

               b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.“

17. In Art. 21 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.“

18. Art. 21 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„§ 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.“

19. Art. 28 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtline 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht, für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend.“

20. In § 28 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten in Kraft:

           1. § 3a Abs. 4 bis 15, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b letzter Satz, § 23 Abs. 3, § 25a Abs. 1 bis 3, Art. 3a, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3, Abs. 6 Z 3, Abs. 7, 9 zweiter Satz, Art. 28 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 21 Abs. 2 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

           3. Die letzten beiden Sätze des § 21 Abs. 9 sind auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

           4. Die in § 3a Abs. 16, § 21 Abs. 9 und 11 festgelegten Verordnungsermächtigungen treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Artikel 34

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.“

2. In § 1 Abs. 6 lautet die Z 1:

         „1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

                         - inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

                         - inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,

                         - vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;“

3. In § 2 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Bezeichnung „Privatstiftungsgesetz“ die Wortfolge „Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung“.

4. In § 5 wird als Z 3 angefügt:

         „3. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.“

Artikel 35

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

In § 158 werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

„(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln.

(4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln.“

Artikel 36

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ihnen obliegt auch die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, sowie die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, sowie die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge.“

2. In § 17b wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 3 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. x/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

In § 34 wird in Abs. 1 folgende Z 14 angefügt:

       „14. § 24 Abs. 1, § 25 und § 26 sind letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.“

Artikel 38

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich“ durch die Wortfolge „an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich“ ersetzt.

2. § 6 lautet:

§ 6. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.“

3. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

4. In § 14 Tarifpost 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.“

5. In § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.“

6. § 14 Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 3 entfällt.

b) Folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Der erhöhten Eingabengebühr

                a) von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 14 Tarifpost 8 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Betrag von 15 Euro zusteht;

               b) von 110 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.“

c) Abs. 5 Z 11 lautet:

       „11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;“

d) In Abs. 5 Z 20 wird folgende Wortfolge angefügt:

„dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;“

e) Abs. 5 Z 24 lautet:

       „24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;”

7. In § 14 Tarifpost 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.“

8. § 14 Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

           1. befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG) ........................................................  20 Euro,
bei Minderjährigen ............................................................................................................................. 50 Euro

           2. unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG) ........................................................  70 Euro,
bei Minderjährigen ........................................................................................................................ 100 Euro.“

b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „im Falle des Abs. 5 Z 1 35 Euro“ durch die Wortfolge „im Falle des Abs. 5 Z 1 20 Euro“ und die Wortfolge „im Falle des Abs. 5 Z 2 50 Euro“ durch die Wortfolge „im Falle des Abs. 5 Z 2 35 Euro“ ersetzt.

9. § 14 Tarifpost 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie“.

b) Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;“

c) In Abs. 2 Z 27 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und werden folgende Z 28 und 29 angefügt:

       „28. Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;

         29. Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.“

10. In § 14 Tarifpost 16 entfällt Abs. 3.

11. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.“

12. § 33 Tarifpost 4 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.“

13. In § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.“

14. In § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG)“, in Abs. 4 Z 2 der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG)“ ersetzt.

15. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Verbriefungsgesellschaften“ durch das Wort „Verbriefungsspezialgesellschaften“ ersetzt.

16. In § 33 Tarifpost 22 Abs. 5 werden die Worte „Kaufmann“ und „Kaufmannes“ durch die Worte „“Unternehmer“ und „Unternehmers“ und in Abs. 7 Z 3 und 4 jeweils die Wortfolge „von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981“ ersetzt.

17. In § 37 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 14 Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 3 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.

§ 11 Abs. 1 Z 1, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 sowie Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli 2009 gestellt wird.

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September 2009 entsteht.

§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.“

Artikel 39

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Bei unentgeltlichen Erwerben“ die Wortfolge „unentgeltliche Erwerbe“.

b) Z 3 entfällt.

2. In § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Z 1 und 2“ die Zitierung „Abs. 1 Z 1, 2 und 4.“

3. In § 18 Abs. 2f erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 4 Abs. 2 Z 4“ die Zitierung „§ 4 Abs. 2 Z 1.“

4. In § 18 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g angefügt:

„(2g) § 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbsvorgänge eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben ist.“

Artikel 40

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934

Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. 1, S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

In § 2 Z 5 lautet der zweite Satz:

„Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte;“

Artikel 41

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur“ durch die Wortfolge „Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur“ ersetzt.

b) Abs. 3 entfällt.

Artikel 42

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lit. a lautet:

              „a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. In § 5 Abs. 1 lautet die lit. a:

              „a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuer­gesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,“

3. In § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 lit. a und § 5 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 lautet der letzte Satz:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“

2. In § 3 Z 4 lit. c wird als dritter Satz eingefügt:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifi­zierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“

3. In § 4 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).“

4. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Z 3 und Z 4)“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 36“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter; liegt ein Kraftstoffverbrauch in Kubikmeter Erdgas vor, gilt ein Normkubikmeter Erdgas als ein Liter Benzin,“

7. In § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „gemäß § 30 Abs. 1b KFG“ durch die Wortfolge „gemäß § 28 Abs. 3b KFG“ ersetzt.

8. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt.

9. In § 6a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 2 bis 6“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

10. § 6a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

           1. Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß § 6 Abs. 4 vor, dann gilt

                a) bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und

               b) bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.

           2. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:

Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.

Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.“

11. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.“

12. § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt.

13. In § 10 entfällt die Wortfolge „und gewerblichen Vermietung“.

14. In § 11 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und 2“.

15. In § 11 Abs. 2 wird im ersten Satz die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“

17. § 12a lautet:

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

             - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

             - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

             - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

             - durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“

18. § 14a samt Überschrift entfällt.

19. In § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 44

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, BGBl. I Nr. 659, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.“

2. In § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. d eingefügt:

              „d) Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.“

3. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Beschau.“

4. In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch die Wortfolge samt Beistrich „ , oder“ ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.“

5. In § 54a entfallen die Abs. 2 und 3.

6. § 85a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls– und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Berufung bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden ist bei diesen einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.“

7. In § 120 Abs. 1 wird folgender Abs. 1q angefügt:

„(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem BGBl. xxx/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.“

4. Hauptstück

Familie, Gesundheit und Soziales

Artikel 45

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 39g lautet:

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwal­tung zu verwenden ist.“

2. § 39h entfällt.

3. § 41 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.“

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 39g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit dem der Kundma­chung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 39h außer Kraft. § 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach § 12 zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Gesundheit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fristgerecht jedes Jahr nach Vorschlag der Agentur festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln. Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist mit den Eigentümerministerien zeitgerecht vorzunehmen. Arbeitsprogramm und Budgeterstellung müssen die strategische Grundausrichtung der Agentur umfassen.“

2. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und Abs. 2 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann entsprechend des jeweiligen Amtsbereiches nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgen. Für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit.“

3. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.“

4. Nach § 13 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit versetzt und gleichzeitig der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.“

5. Nach § 13 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts des Bundes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.“

6. § 13 Abs. 14 zweiter Satz lautet:

„Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2a genannten Bundesbeamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.“

7. In § 14 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die gemäß § 13 Abs. 1b der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen.“

8. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1b und 7b angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2008.“

9. Im § 19 erhält der zweite Abs. 23 die Absatzbezeichnung „(24)“.

Artikel 47

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 15 lautet:

       „15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4.“

2. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.“

3. Dem § 61 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „oder“ angefügt.

4. In § 61 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,“

5. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.“

6. Dem § 95 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 61 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. XXX, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Hauptverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.“

2. § 447a Abs. 5 wird aufgehoben.

3. Nach § 642 wird folgender § 643 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 48 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. xxx/2009

§ 643. (1) § 447a Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(2) Die Aufteilung der Mittel der Rücklage nach § 447a Abs. 5 hat in der Weise zu erfolgen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse 33 Millionen Euro erhält. Die verbleibenden Mittel sind auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihrer in den Ausgleichsfonds nach § 447a im Jahr 2008 eingezahlten Beiträge aufzuteilen.

(3) Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgehen (Überdeckung), vom Hauptverband auf diese Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen; bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.“

Artikel 49

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2009, wird wie folgt geändert:

Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung“ ersetzt.

Artikel 50

Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

Errichtung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

§ 1. Zur Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“.

Aufgaben des Kassenstrukturfonds

§ 2. Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen. Der Fonds soll dazu beitragen, langfristig eine ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen sicher zu stellen.

Verwendung der Mittel

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Zielerreichung, Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln.

(3) Die Erlassung der Richtlinie hat unter Berücksichtigung eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband) längstens bis zum 30. Juni 2009 dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegenden Sanierungskonzeptes zu erfolgen. Das Sanierungskonzept hat dazu beizutragen, im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen bestehende Kostendämpfungspotentiale nachhaltig zu realisieren.

Koordinierung der Maßnahmen und Ziele

§ 4. (1) Zwischen dem Hauptverband und den Gebietskrankenkassen sind Ziele sowie Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu vereinbaren, die dem § 3 Abs. 1 und den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Maßnahme, die Messbarkeit der Ziele und die Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen ist Bedacht zu nehmen. Der Hauptverband hat mit den Trägern die Kriterien zu vereinbaren, nach denen die Zielerreichung beurteilt wird. Die Maßnahmen der Gebietskrankenkassen und die Gewährung von Zuschüssen sind durch den Hauptverband zu koordinieren.

(2) Die vom Hauptverband koordinierten Maßnahmen sind vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes spätestens am 15. Dezember des der Mittelvergabe vorangehenden Jahres, erstmals im Jahr 2009, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen und mit diesen abzustimmen. Nach erfolgter Abstimmung sind die Mittel des Fonds im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Dotierung zur Gänze an den Hauptverband zu überweisen. Diese Mittel sind getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.

(3) Bei der Koordinierung der Maßnahmen hat sich der Hauptverband eines Zielsteuerungssystems im Sinne des § 441e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), zu bedienen.

Evaluierung

§ 5. Der Hauptverband hat gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen ein begleitendes Monitoring durchzuführen. Dazu hat der Hauptverband in sinngemäßer Anwendung des § 32d ASVG am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Finanzen einen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der Ziele und die Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Evaluierung der Zielerreichung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vergabe der Mittel

§ 6. (1) Der Hauptverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die erreichten und im Zielsteuerungssystem abgebildeten Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen im Wege des Zielsteuerungssystems.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Evaluierung nach § 5 zu prüfen und genehmigt die Vergabe der Mittel durch den Hauptverband nach Maßgabe der Zielerreichung. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die erreichten und im Zielsteuerungssystem abgebildeten Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstands. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis der Beschlussfassung des Verbandsvorstandes an die Gebietskrankenkassen zu überweisen. Mangels Zielerreichung nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

Mittel des Kassenstrukturfonds

§ 7. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren.

(2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 8. Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 7 Abs. 1 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In-Kraft-Treten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.

Artikel 51

Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils mit Wirkung zum 31. Jänner zur Reduzierung der Verbindlichkeiten jener Gebietskrankenkassen, die zu den Stichtagen 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 ein negatives Reinvermögen ausgewiesen haben, auf Forderungen des Bundes gegenüber diesen Gebietskrankenkassen in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2010, 150 Millionen Euro im Jahr 2011 und 150 Millionen Euro im Jahr 2012, insgesamt somit in Höhe von 450 Millionen Euro, unter der Voraussetzung zu verzichten, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmtes und von der Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommenes Sanierungskonzept mit dem Ziel einer mittelfristig ausgeglichenen Gebarung vorlegt. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, diese Forderungsverzichte jeweils im Bundeshaushalt nicht voranschlagswirksam gegen die Ausgleichsrücklage zu verrechnen, bevor diese voranschlagsunwirksam aufgelöst wird.

§ 2. Die Gebietskrankenkassen müssen die Mittel gemäß § 1 ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat dem Bundesminister für Finanzen die Erfüllung dieser Bedingung mitzuteilen.

§ 3. Mit der Vollziehung des § 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 52

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag „0,80 Euro“ durch den Betrag „1 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes  BGBl. I Nr. xxxx tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

5. Hauptstück

Umwelt

Artikel 53

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 5“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

2. Art. I § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

           1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

           2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

3. Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“

4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 3 Abs. 1a und 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 54

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2008 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 16a ff)“ die Wortfolge „einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9“ angefügt.

2. In § 6 Abs. 1a Z 1 wird nach der Wortfolge „ab dem Jahr 2000“ die Wortfolge „einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9“ eingefügt.

3. § 6 Abs. 2e lautet:

„(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung.“

4. Nach § 6 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f angefügt:

„(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen.“

5. Nach § 12 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29) in Einklang stehen.“

6. Nach § 53 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt.

„(13) § 6 Abs. 1, 1a, 2e und 2f, § 12 Abs.  9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

6. Hauptstück

Wirtschaft, Forschung und Verkehr

Artikel 55

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 wird der Betrag „250 Millionen Euro“ durch den Betrag „500 Millionen Euro“ ersetzt.

Dem § 7 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 3a angefügt:

„(3a) Bis zum 31. Dezember 2010 darf der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT Verpflichtungen im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Postgesetzes 1997

Das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:

In § 25a Abs. 6 wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2011“ ersetzt.

Artikel 57

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.“

2. In § 2 erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „in Österreich“.

3. In § 4 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „einzelner oder mehrerer natürlicher“ die Wortfolge „oder juristischer“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz sowie in § 25 Abs. 3 vierter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie“.

5. In § 4 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:

          „f) Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.“

6. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 4 Abs. 1 lit. f ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 lit. f zu treffen.“

7. § 4a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

8. In § 5a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „drei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. In § 5a Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „haben die Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „hat die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

10. In § 5a Abs. 1 fünfter Satz wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

11. § 6 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) je zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte/r Vertreter/in sowie“

12. Die Überschrift zu Abschnitt II lautet:

„Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation“

13. § 11 samt Überschrift lautet:

„Förderungsprogramme und –vorhaben

§ 11. (1) Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.

(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:

           1. anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;

           2. Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;

           3. Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;

           4. Technische Durchführbarkeitsstudien;

           5. Technologietransfer;

           6. Gründung technologieorientierter Unternehmen.

(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.“

14. § 14 Z 3 lautet:

         „3. Personengesellschaften.“

15. In § 15 entfallen die Absätze „drei“ und „vier“.

16. § 16 samt Überschrift lautet:

„Förderungsentscheidung

§ 16. (1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.

(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.

(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.“

17. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“

18. In § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie“.

19. In § 25 Abs. 1 dritter Satz sowie § 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Die Aufsichtbehörden haben“ durch die Wortfolge „Die Aufsichtsbehörde hat“ ersetzt.

20. In § 25 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „der Aufsichtbehörde“ ersetzt.

21. § 25 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.“

22. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. September 2009 neu zu konstituieren und die vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.“

23. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 1. November 2009 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.“

24. In § 30 entfällt der Absatz „fünf“.

25. § 31 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“

26. § 31 Z 5 lautet:

         „5. hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 und 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5a Abs. 1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;“

27. § 31 Z 6 lautet:

         „6. hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und For­schung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno­logie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;“

28. Der bisherige Text des § 31 Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „7“.

Artikel 58

Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH–Errichtungsgesetz – FFG-G), BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Abs. 4“ jeweils durch die Bezeichnung „Abs. 3“ ersetzt. Die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ wird durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ und die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo“ durch die Wortfolge „bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo“, der Betrag „145 345 668,-- Euro“ durch den Betrag „320 000 000,-- Euro“, der Betrag „3 633 641,-- Euro“ durch den Betrag „6 000 000,-- Euro“, die Wortfolge „vom Fonds“ durch die Wortfolge „von der Gesellschaft“ sowie der Betrag „7 267 283,-- Euro“ durch den Betrag „12 000 000,-- Euro“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 3 entfällt. Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3, 4 und 5.

4. Der § 11 Abs. 3 neu lautet:

„(3)Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.“

5. In § 11 Abs  4 neu wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 3“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 5 neu wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

7. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 11 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 59

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

§ 1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 weitere Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2010 bis 2015 in der Höhe von bis zu 1.764 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 60

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 65a wird folgender § 65b samt Überschrift eingefügt:

„Befristeter Entfall der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
zu vorzeitigen Ruhestandsversetzungen

§ 65b. Das in § 2 Abs. 4 vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, vorgesehenen Verordnung.“

Artikel 61

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG), BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.“

2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich einem Menschen zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres als besonders gefährlich bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in dessen aufgegebenem Gepäck sich ein solcher befindet, es sei denn, es handelt sich um

           1. eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist,

           2. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten oder

           3. eine Person, der vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder einer Fluglinie, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.“

3. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet: „Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen und Flugplatzhalter“.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters

§ 4a. (1) Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren (§ 14) ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu sorgen. Ihn treffen die in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 10 genannten Pflichten. Eine gänzliche Weitergabe ist unzulässig; jedenfalls hat er zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sicherheitskontrolle ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 10.

(2) Kommt ein Flugplatzhalter den ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

           1. bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,

           2. im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro

zu bestrafen.

(3) Für Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier ein angemessener Fixbetrag zu, der gewährleistet, dass die unbedingt notwendigen Aufwendungen des Flugplatzhalters auf Basis der nachvollziehbar von diesem offen zu legenden Selbstkosten abgedeckt werden, wobei sich die Aufwendungen an den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren haben. Der Fixbetrag ist vom Finanzamt Wien 1/23 unter Bedachtnahme auf einen gemeinsamen Vorschlag des Flugplatzhalters, des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres bis zum 30. September jeden zweiten Jahres für die folgenden zwei Kalenderjahre bescheidmäßig festzulegen. Die erstmalige Festlegung hat mit dem Übergang der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Finanzsenat.“

5. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. am Ende eines jeden Quartals einen Bericht über die Qualitätskontrollmaßnahmen und deren Ergebnisse an das Bundesministerium für Inneres vorzulegen.“

6. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des Bundes zur Vergütung nach Leistungsstunden oder nach einem Fixbetrag pro abfliegenden Passagier vorzusehen.“

7. In § 7 Abs. 1 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Unternehmens“ die Wortfolge „oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters“ und im Abs. 2 wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „oder ein nach § 4a verpflichteter Flugplatzhalter“ eingefügt.

8. In § 13 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Text angefügt: „sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt. Für diese beträgt die Sicherheitsabgabe 3,982 Euro.“

9. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 4a, 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 4a, 8 und 9 sowie in den Fällen der §§ 8 und 9 zusätzlich eine Aufstellung der diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 4a, 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner den Leistungen nach §§ 8 und 9 zugeordneten Kosten zu übermitteln.“

10. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „0,036 Euro“ durch die Wortfolge „0,018 Euro bei Transferpassagieren, 0,036 Euro bei anderen Passagieren“ ersetzt.

11. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.“

11a. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zu solcherart gutgeschriebenen Unterschiedsbeträgen hat das Bundesministerium für Inneres aus seinen veranschlagten Budgetmitteln in angemessenem Ausmaß beizutragen.“

12. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 19a. (1) Soweit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gemäß § 4a durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, gelangt § 4a erst nach Beendigung des nach § 4 bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung.

(2) § 5 Abs. 1 Z. 10 ist auf vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge gemäß § 4 nicht anzuwenden.“

13. § 20 wird folgender Abs. 1d angefügt:

„(1d) § 3 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 2 und 4,  13 Abs. 1, 2 und 3, 15 Abs. 5, 19a, 22 Abs. 4 und 4a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

14. In § 22 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 11, 14 und 15“ durch das Zitat „§§ 4a Abs. 3, 11, 13 Abs. 1, 14 und 15“ ersetzt.

15. In § 22 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

16. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnittes „Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen und Flugplatzhalter“ und weirden nach der den § 4 betreffenden Zeile die Zeile „§ 4a. Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters“ und nach der den § 19 betreffenden Zeile die Zeile „§19a. Übergangsbestimmungen“ eingefügt.

7. Hauptstück

Unterricht, Kunst und Kultur

Artikel 62

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 4 und § 21 Z 2, 4 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2009 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 105,011 Millionen Euro im Verhältnis von 81,983 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek.“

3. § 5 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

4. In § 21 Z 4 wird die Wortfolge „§ 15 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 5 Abs. 4 erster Satz und der Entfall von § 5 Abs. 4 zweiter Satz sowie mit 1. Februar 2009 § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 4 und § 21 Z 2, 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. XXX/2009, in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2009 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 142,145 Millionen Euro zu leisten.“

2. Dem § 31a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. XXX/2009, in Kraft.“

3. In § 32 Z 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 32 Z 4 entfällt die Wortfolge „§ 20,“.

5. In § 32 Z 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Artikel 64

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen aller Schulen zwölf nicht übersteigt.“

2. Der Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.“

3. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

           1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

           3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für einen Landeslehrer mit weniger als 25 Dienstjahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 des BDG 1979) gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 des BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.“

4. In § 43 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

5. Dem § 43 Abs. 3 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.“

6. In § 50 Abs. 1 entfallen der fünfte und sechste Satz.

7. In § 50 Abs. 2 wird die Wendung „vorletzter Satz“ durch die Wendung „drittletzter Satz“ ersetzt.

8. In § 50 Abs. 5 wird der Prozentsatz „1,432“ durch den Prozentsatz „1,30“ ersetzt.

9. § 50 Abs. 8 entfällt.

10. Dem § 50 werden folgende Abs. 12 bis 18 angefügt:

„(12) Der Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).

(13) Die Erklärung gemäß Abs. 12 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.

(14) Die von Erklärungen gemäß Abs. 12 und 13 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Landeslehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.

(15) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1. Der Landeslehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

           2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen.

           3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.

           4. Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

           5. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß § 43 Abs. 1 festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.

           6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Z 9) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG.

(16) Während einer gänzlichen Freistellung darf der Landeslehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(17) Nicht durch Freistellung verbrauchte Unterrichtsstunden sind

           1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

           2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

           3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

gemäß Abs. 5 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

(18) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.“

11. § 51 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden.“

12. Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.“

13. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.“

14. § 52 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

15. In § 52 Abs. 11 wird die Zitierung „Abs. 7“ durch die Zitierung „Abs. 10“ ersetzt.

16. § 52 Abs. 16 entfällt.

17. § 53 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.“

18. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

19. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der §§ 43 Abs. 2 oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.“

20. Dem § 59 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.“

21. § 113a lautet:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2005,

           5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B‑BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B‑DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B‑KennV), BGBl. II Nr. 414/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

           9. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006,

         11. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007, sowie

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007.“

22. Dem § 123 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten in Kraft:

           1. § 43 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, der Entfall des § 50 Abs. 1 fünfter und sechster Satz, § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 mit 1. September 2008,

           2. § 43 Abs. 3 Z 3, § 50 Abs. 5, der Entfall des § 50 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 3, der Entfall des § 52 Abs. 16 und § 53 Abs. 2 mit 1. September 2009.

§ 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. September 2012 wieder in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

23. Der Anlage Artikel I wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz.“

24. In Anlage Artikel II lautet Z 3 samt Überschrift:

„3. Verwendungsgruppe L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

2. Lehrer für Werkerziehung

Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche

1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie

3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich
   Unfallverhütung.“

Artikel 65

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.“

2. In Anlage I wird jeweils ersetzt:

a) der Betrag „0,9“ € durch den Betrag „0,6“ €,

b) der Betrag „1,0“ € durch den Betrag „0,7“ €,

c) der Betrag „1,6“ € durch den Betrag „1,1“ €,

d) der Betrag „2,1“ € durch den Betrag „1,4“ €,

e) der Betrag „2,6“ € durch den Betrag „1,7“ €,

f) der Betrag „3,1“ € durch den Betrag „2,1“ €,

g) der Betrag „3,2“ € durch den Betrag „2,1“ €,

h) der Betrag „4,2“ € durch den Betrag „2,8“ €,

i) der Betrag „5,2“ € durch den Betrag „3,5“ €,

j) der Betrag „6,2“ € durch den Betrag „4,1“ €,

k) der Betrag „6,3“ € durch den Betrag „4,2“ €,

l) der Betrag „7,1“ € durch den Betrag „4,7“ €,

m) der Betrag „9,4“ € durch den Betrag „6,3“ €,

n) der Betrag „10,5“ € durch den Betrag „7,0“ €,

o) der Betrag „12,6“ € durch den Betrag „8,4“ €,

p) der Betrag „16,6“ € durch den Betrag „11,1“ €,

q) der Betrag „53,2“ € durch den Betrag „42,6“ €,

r) der Betrag „69,9“ € durch den Betrag „55,9“ €,

s) der Betrag „70,9“ € durch den Betrag „56,7“ €,

t) der Betrag „85,1“ € durch den Betrag „68,1“ €.“

3. In Anlage I Abschnitt II Z 1, Abschnitt III Z 1 und 6 sowie Abschnitt IV Z 1 lit. a entfällt jeweils die den Schriftführer betreffende Zeile.

Artikel 66

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz“.

2. In § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge„ , ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen,“ .

3. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu vier Werteinheiten vornehmen.“

4. In § 55a lautet der letzte Satz:

„Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 18.45 Uhr beginnen.“

5. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

6. Dem § 127 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 54 Abs. 3 und § 55a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 54 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

Artikel 67

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender lit. j angefügt:

          „j) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 anzuwenden ist.“

Artikel 68

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 61 Abs. 2 wird der Prozentsatz „1,432“ durch den Prozentsatz „1,30“ ersetzt.

2. Im § 61 Abs. 5 Z 6 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3. § 61 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.“

4. § 61 Abs. 8 erster Satz lautet.

„Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung.“

5. Im § 61 Abs. 9 treten an die Stelle der Z 3 folgende Bestimmungen:

         „3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.

           4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.“

6. Dem § 61 werden folgende Abs. 13 bis 19 angefügt:

„(13) Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Abs. 2 (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).

(14) Die Erklärung gemäß Abs. 13 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.

(15) Die von Erklärungen gemäß Abs. 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.

(16) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

           2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen.

           3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.

           4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

           5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.

           6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71.

(17) Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 213 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(18) Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind

           1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

           2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

           3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

(19) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.“

7. In § 63b Abs. 1 wird ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „241,2 €“ durch den Betrag „193,0 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „210,1 €“ durch den Betrag „168,1 €“.

8. In § 63b Abs. 5 wird ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „31,0 €“ durch den Betrag „24,8 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „27,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“.

8a. § 113h Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Jänner 2011 erfolgt.“

9. Nach § 116c wird folgender § 116d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

§ 116d. (1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.“

10. Dem § 175 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten in Kraft:

           1. § 61 Abs. 2, 5, 6, 8 und 9 und § 116d samt Überschrift mit 1. September 2009,

           2. § 63b Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 2010.“

Artikel 69

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

           1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,

           2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und

           3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“