201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (112 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2010 (Bundesfinanzgesetz 2010 - BFG 2010) samt Anlagen

A. Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2010

 

I. Allgemeines

Die Erstellung des Entwurfes des BFG obliegt dem BMF nach Art. 51 B-VG in Verbindung mit § 32 BHG und § 2 sowie Teil 2, Abschnitt D, Z 2, der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Der Nationalrat bewilligt das Bundesfinanzgesetz samt Anlagen. Bei Genehmigung des Bundesfinanzgesetzes steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu (Art. 42 Abs. 5 B-VG).

Der Text des BFG/10 entspricht zum Teil dem Text des BFG/09; neben den Ausführungen von grundsätzlicher Art werden daher nur die wesentlichen Änderungen gegenüber dem BFG/09 erläutert  sowie die Erläuterungen zu jenen Bestimmungen wiederholt, die zwar schon im BFG/09 enthalten waren, sich jedoch aus der Umsetzung der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform ergeben.

Das BFG/10 wird auf Basis der mit BGBl. I Nr. 1/2008 erlassenen Novelle zu den Haushaltsartikeln des B-VG, insbesondere des Artikel 51 Abs. 1 sowie der BHG-Novelle, BGBl. I Nr. 20/2008, erstellt. Die mit 1. Jänner 2009 in Geltung getretenen (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen sehen u.a. vor, dass das BFG innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes zu beschließen ist. Die im BFRG 2010 bis 2013 entsprechend Artikel 51 Abs. 2 B-VG iVm § 12a BHG fest zu legenden Obergrenzen für die Mittelverwendung - gegliedert in Rubriken und Untergliederungen - sind somit bindende Vorgaben für die Gestaltung des gegenständlichen BFG/10.

Insbesondere entspricht die Gliederung des Bundesvoranschlages gemäß den erwähnten (verfassungs)rechtlichen Vorgaben iVm § 12b BHG der Gliederung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2010 bis 2013. Demgemäß sieht der Bundesvoranschlag Ausgabenbereiche vor, welche fix begrenzte Ausgaben einerseits (§ 12a Abs. 2 Z 1 BHG) und variable Ausgaben andererseits (§ 12a Abs. 2 Z 2 BHG) umfassen. Die Voranschlagsansätze für variable Ausgaben sind besonders gekennzeichnet; alle anderen Voranschlagsansätze enthalten ausnahmslos fix begrenzte Ausgaben.

 

Das Bundesfinanzrahmengesetz sieht folgende Obergrenzen für Ausgaben bzw. folgende Gliederung vor, welche auch im Bundesfinanzgesetz Niederschlag finden muss:

 

 

 

BFRG 2010

BFG 2010

Differenz

UG

Bezeichnung

in Millionen Euro

01

Präsidentschaftskanzlei

7,9

7,9

0,00

02

Bundesgesetzgebung

148,9

148,9

0,00

03

Verfassungsgerichtshof

11,3

11,3

0,00

04

Verwaltungsgerichtshof

15,9

15,9

0,00

05

Volksanwaltschaft

6,8

6,8

0,00

06

Rechnungshof

28,8

28,8

0,00

10

Bundeskanzleramt

345,1

345,1

0,00

 

                hievon fix

249,9

249,9

0,00

 

                            variabel

95,2

95,2

0,00

11

Inneres

2.362,2

2.362,2

0,00

12

Äußeres

440,9

440,9

0,00

13

Justiz

1.166,5

1.166,5

0,00

14

Militärische Angelegenheiten u. Sport

2.233,6

2.233,6

0,00

15

Finanzverwaltung

1.192,4

1.192,4

0,00

16

Öffentliche Abgaben

2,9

2,9

0,00

20

Arbeit

6.396,7

6.396,7

0,00

 

                hievon fix

1.539,2

1.539,2

0,00

 

                            variabel

4.857,5

4.857,5

0,00

21

Soziales und Konsumentenschutz

2.350,0

2.350,0

0,00

22

Sozialversicherung (variabel)

8.842,4

8.842,4

0,00

23

Pensionen

7.772,5

7.772,5

0,00

24

Gesundheit

993,7

993,7

0,00

 

                hievon fix

490,9

490,9

0,00

 

                            variabel

502,8

502,8

0,00

25

Familie und Jugend

6.644,8

6.644,8

0,00

30

Unterricht

7.227,5

7.227,5

0,00

31

Wissenschaft und Forschung

3.744,0

3.744,0

0,00

32

Kunst und Kultur

431,1

431,1

0,00

33

Wirtschaft (Forschung)

104,6

104,6

0,00

34

Verkehr, Innov. und Tech. (Forschung)

352,3

352,3

0,00

40

Wirtschaft

481,3

481,3

0,00

41

Verkehr, Innovation und Technologie

2.410,2

2.410,2

0,00

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

2.208,5

2.208,5

0,00

 

                hievon fix

861,5

861,5

0,00

 

                            variabel

1.347,0

1.347,0

0,00

43

Umwelt

789,5

789,5

0,00

44

Finanzausgleich

672,1

672,1

0,00

 

                hievon fix

62,4

62,4

0,00

 

                            variabel

609,7

609,7

0,00

45

Bundesvermögen

2.041,7

2.041,7

0,00

46

Finanzmarktstabilität

503,0

503,0

0,00

51

Kassenverwaltung

720,3

720,3

0,00

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

8.080,2

8.080,2

0,00

 

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Artikel I

Der Art. I spricht die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einnahmen und Ausgaben nach den Gliederungs-vorschriften des BHG wieder.

 

Zu Artikel II

 

Im Art. II sind die Vorschriften für die Bedeckung des Abganges enthalten.

 

Der jeweilige Abgang ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des all-gemeinen Haushaltes, wie sie in der Anlage I zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) vom Nationalrat genehmigt worden sind. Gleichzeitig räumt der Bundesfinanzgesetzgeber dem Bundesminister für Finanzen das Recht ein, durch Ausübung der im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigungen zur Durchführung von Kreditoperationen sowie Überschreitungen von Budgetansätzen diesen Abgang zu verändern. So kann sich die Höhe des Abganges insbesondere dann verändern, wenn die tatsächlichen Einnahmen gegenüber den veranschlagten zurückbleiben bzw. Mehreinnahmen oder Ausgabeneinsparungen anfallen, die nicht zur Bedeckung von Überschreitungen herangezogen werden. Die Ermächtigung des Artikel II berechtigt zur Schuldaufnahme auch für einen geänderten Abgang. Sie darf jedoch nur bis zum voraussehbaren tatsächlichen Abgang, höchstens jedoch bis zu jener Betragshöhe ausgenützt werden, die sich jeweils aus den Ermächtigungen der Artikel I, II, III und VI ergibt. Diese Betragshöhen sind auch der Berechnung gemäß Artikel 51a Abs. 4 B-VG zu Grunde zu legen, wonach im Zeitraum des Budgetprovisoriums Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen (Berechnung des Finanzierungslimits).

 

Zu Artikel III

 

Abs. 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, zusätzliche Kreditoperationen zu tätigen. Derartige Kreditoperationen dürfen bis zur Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichen und gemäß Artikel I veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts, höchstens jedoch bis zu 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, aufgenommen werden.

 

Zu Artikel IV bis VII

 

Generelle Vorbemerkungen:

 

Unter Bedachtnahme auf Artikel 51b B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008, werden neben den bereits in § 41 Abs. 2 und 3 iVm Abs. 6 BHG und Artikel III BFG enthaltenen Ermächtigungen in den Artikeln IV bis VI sowie im Artikel VII die bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen für die Genehmigung weiterer Voranschlagsansatzüberschreitungen im Sinne des § 41 Abs. 4 BHG geschaffen.

 

Die Ermächtigungen stellen sicher, dass der Ausgabenvollzug während des Finanzjahres zweckmäßig und wirtschaftlich den tatsächlichen Erfordernissen angepasst werden kann.

 

Wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Einsparungen erfolgt, bleibt die Gesamtausgabensumme gemäß Artikel I unverändert. Werden hingegen die Mehrausgaben durch Mehreinnahmen bedeckt, so erhöhen sich sowohl die Gesamtausgabensumme als auch die Gesamteinnahmensumme, der Saldo und damit der Abgang im allgemeinen Haushalt verändern sich nicht. Nur wenn Überschreitungen durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden (dies ist insbesondere bei Überschreitungen variabler Ausgaben gemäß Artikel IV Abs. 2 sowie bei Inanspruchnahme der ab dem Finanzjahr 2009 gebildeten Rücklagen der Fall), erhöht sich die Ausgabensumme und kommt es zu einer Verschlechterung des Saldos gemäß Artikel I.

 

Den im Art. 51b Abs. 3 B-VG geforderten 'sachlichen' Bedingungen und den dort genannten Kriterien für die Inanspruchnahme der Überschreitungsermächtigung wird einerseits durch die bei den einzelnen Bestimmungen enthaltene Abgrenzung, andererseits durch die generelle Umschreibung des Art. VII Rechnung getragen.

'Ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar' im Sinne der obgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Überschreitungsermächtigung dadurch, dass die zulässige Höhe der Überschreitung entweder in einem absoluten Betrag oder in Relation zu einer bestimmten Bezugsgröße ausgedrückt wird.

Tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG sind solche Einnahmen, die den jeweils veranschlagten Einnahmenbetrag übersteigen. Ausgabenüberschreitungen, die durch solche tatsächliche Mehreinnahmen bedeckt werden sollen, darf bereits dann zugestimmt werden, wenn der voraussichtliche Anfall der Mehreinnahmen hinreichend belegt ist.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Artikel IV Abs. 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Umschichtungen innerhalb fix begrenzter Ausgabenbereiche der selben Untergliederung zuzustimmen. Dabei wird allerdings - wie auch im Übrigen im Artikel VII Abs. 2 ausdrücklich normiert - zu berücksichtigen sein, dass bei einzelnen Überschreitungen jeweils nur die selbe "Ausgabenkategorie" innerhalb der fixen Ausgaben zur Bedeckung herangezogen werden darf (also: zweckgebundene Mehrausgaben nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben für den selben Zweck; Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben im selben Zusammenhang; Mehrausgaben einer flexibilisierten Organisationseinheit nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben der selben Organisationseinheit). Alle übrigen Ausgabenüberschreitungen, die keiner dieser speziellen "Ausgabenkategorien" zuzuordnen sind, unterliegen nicht diesen damit zusammenhängenden, speziellen Bedeckungserfordernissen.

 

Artikel IV Abs. 2 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgaben innerhalb des selben variablen Ausgabenbereiches umzuschichten.

Diese variablen Bereiche gemäß § 12a Abs. 4 BHG, in denen Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist – Bereiche also, deren Ausgaben anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist - wurden durch Verordnung (BGBl. II Nr. 202/2008) festgelegt, nämlich:

 

1.      gesetzliche Pensionsversicherung;

2.      gesetzliche Arbeitslosenversicherung;

3.      Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen gemäß § 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007;

4.      Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen gemäß § 20 Abs. 2 FAG 2008;

5.      Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Finanzkraftstärkung gemäß § 21 FAG 2008;

6.      Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 FAG 2008;

7.      Ausgaben gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996;

8.      Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);

9.      Ausgaben, die von der EU im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Art. 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002, S.1) refundiert werden (EU-Gebarung).

 

Die Parameter zu diesen variablen Bereichen wurden mit den Verordnungen BGBl II Nr. 205 bis Nr. 209/2008 festgelegt.

 

Artikel IV Abs. 3 schafft die Voraussetzungen dafür, dass die bis zum Ende des Finanzjahres 2008 für einen speziellen Verwendungszweck gebildeten Rücklagen auch weiterhin voranschlagswirksam zur Bedeckung von Mehrausgaben unter Aufrechterhaltung des bisherigen, jeweiligen Verwendungszwecks (Z 1 und 2) bzw. ohne Beschränkung auf den bisherigen Verwendungszweck (Z 3) entnommen werden können. In letzterem Fall werden die bis zum Ende des Finanzjahres 2008 gebildeten Rücklagen jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs zugeordnet, das für den seinerzeitigen und nunmehr weggefallenen Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuständig ist.

 

Artikel V unterscheidet sich von der Überschreitungsermächtigung des Artikel IV Abs. 1 lediglich dadurch, dass zu Ausgabenumschichtungen zwischen Untergliederungen der selben Rubrik ermächtigt wird, wenn das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde. Für Umschichtungen zwischen speziellen 'Ausgabenkategorien' gelten die diesbezüglichen Erläuterungen zu Artikel IV Abs. 1 sowie zu Artikel VII Abs. 2 sinngemäß.

 

Artikel VI Abs. 1 Z 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen dazu, gemäß § 53 Abs. 5 Ausgabenüberschreitungen bei allen Voranschlagsansätzen einer Untergliederung in jener Höhe zuzustimmen, in der sich insgesamt tatsächliche Mehreinnahmen in der selben Untergliederung ergeben; somit ist der Saldo aus Mehr- und Mindereinnahmen innerhalb der Untergliederung zur Bedeckung der Mehrausgaben heranzuziehen. Dabei handelt es sich um solche Mehreinnahmen, die zumindest belegbar sein müssen (vgl. hiezu die erläuternden generellen Vorbemerkungen) sowie den Rücklagen gleichzuhalten und überdies nicht für die Bedeckung gemäß Z 3 "reserviert" sind, wobei ihre nicht voranschlagswirksame Ermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann. Dies bedeutet, dass sich der Rücklagenstand und damit die Ausgabenobergrenze der jeweiligen Untergliederung des Bundesfinanzrahmengesetzes zunächst im Umfang der tatsächlichen Mehreinnahmen erhöht. Wird in der Folge von der Ermächtigung zur Ausgabenüberschreitung gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 1 noch in jenem Jahr Gebrauch gemacht, in dem sich die tatsächlichen Mehreinnahmen ergeben haben, so sind diese zur Bedeckung der Mehrausgaben heranzuziehen und reduziert sich gleichzeitig die Rücklage im Umfang dieser Mehreinnahmen. Andernfalls steht die entsprechende Rücklage weiterhin zur Verfügung und kann im Wege einer dafür vorgesehenen Überschreitungsermächtigung im Sinne des Abs. 2  Z 1 in späteren Finanzjahren in Anspruch genommen werden. Für Überschreitungen spezieller 'Ausgabenkategorien' gelten die diesbezüglichen Erläuterungen zu Artikel IV Abs. 1 sowie zu Artikel VII Abs. 2 sinngemäß.

 

Die Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 2 stellt sicher, dass zweckgebundene Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben für den selben Zweck - bei Bedarf auch rubrikenübergreifend - gemäß § 53 Abs. 5 BHG herangezogen werden dürfen.

 

Die Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 3 unterscheidet sich von jener des Z 1 im Grundsatz lediglich dadurch, dass die tatsächlichen Mehreinnahmen in einer anderen Untergliederung als die zu überschreitenden Ausgaben anfallen. Daher bedarf es einer speziellen Regelung im Einzelnen, welche tatsächlichen Mehreinnahmen für welche Mehrausgaben einer anderen Untergliederung zur Bedeckung herangezogen werden dürfen.

Lit. a stellt sicher, dass Mehreinnahmen über die bei zwei Voranschlagsansätzen bereits erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro hinaus zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 14 herangezogen werden dürfen; die Mehreinnahmen sollen primär zur Bedeckung des Entgeltes an die SIVBEG herangezogen werden, der Restbetrag darf für Mehrausgaben in der Untergliederung 14 verwendet werden. Lit. b dient der Flexibilität des Schuldenmanagements des Bundes.

 

Artikel VI Abs. 2 Z 1 ermächtigt zu Überschreitungen von Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche gegen Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Anwendung der einzelnen, verordneten Parameter. Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen.

 

Artikel VI Abs. 2 Z 2 ist die Grundlage für Ausgabenüberschreitungen bis zur Höhe jener Rücklagen, die ab dem Finanzjahr 2009 gemäß §§ 17a und 53 BHG nicht voranschlagswirksam gebildet worden sind. Die Rücklagen können grundsätzlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für die Flexibilisierungsrücklage, für die variable Ausgaben-Rücklage, für die EU-Einnahmenrücklage sowie die zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG).

Mit der jeweiligen Ausgabenüberschreitung, die durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt wird, ist die Reduktion der Rücklagen bzw. die Änderung des Rücklagenstandes in der betreffenden Untergliederung verbunden.

Nähere Regelungen zum Vollzug der Rücklagen enthält die Verordnung BGBl. II Nr. 462/2008.

 

Die Ermächtigung des Artikel VI Abs. 2 Z 3 erlaubt Ausgabenüberschreitungen von Voranschlagsansätzen in einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen  den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederung; dies unter der Voraussetzung, dass alle Umschichtungsmöglichkeiten zwischen Ausgaben der selben Untergliederung ausgeschöpft wurden und keine, ab dem Finanzjahr 2009 nach dem neuen "Rücklagenregime" gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildete Untergliederungs-Rücklage mehr zur Verfügung steht. Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen.

 

Artikel VII Abs. 1, 2 und 3 fasst jene Voraussetzungen zusammen, die für mehrere bzw. alle Überschreitungen gleichermaßen gelten.

 

Abs. 2 stellt darüber hinaus klar, dass bestimmte Mehrausgaben gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur bei Bedeckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen mit dem selben Verwendungszweck erfolgen dürfen. Dies bedeutet, dass beispielsweise zweckgebundene Mehrausgaben nur durch Minderausgaben und/oder Mehreinnahmen für den selben Verwendungszweck, Mehrausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, nur durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen für den selben Verwendungszweck und Mehrausgaben einer flexibilisierten Organisationseinheit nur durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen in der selben Organisationseinheit bedeckt werden dürfen.

 

Abs. 3 legt fest, dass Ermächtigungen zu Überschreitungen von Voranschlagsansätzen in bestimmten Fällen (nämlich im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung sowie nach Maßgabe von Einnahmen von der EU) auch dann gelten sollen, wenn jeweils nur Teile derartiger Voranschlagsansätze überschritten werden.

 

Bei Abs. 4 handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 52 Abs. 3 BHG. Danach können Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, noch bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Mit der Ausnahmebestimmung des Abs. 4 wird die Möglichkeit geschaffen, die sich aus derartigen Abrechnungen ergebenden notwendigen und erst zu diesem Zeitpunkt konkret feststehenden Überschreitungen auch nach Ablauf des Finanzjahres zu genehmigen. Derzeit betrifft diese Ausnahme lediglich die Gebarung Arbeitsmarktpolitik sowie den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

 

Zu Artikel VIII

 

In Ausführung des § 66 BHG enthält Art. VIII die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, Haftungen in den angeführten Fällen einzugehen. Gegenüber dem BFG/09  wurde der Ermächtigungsrahmen der Z 7 auf 2,2 (zuletzt 2,4) Milliarden Euro und jener der Z 8 auf 16 (zuletzt 35) Millionen Euro reduziert.

 

Zu Artikel IX und X

 

In den §§ 62 bis 64 BHG sind die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen der Bundesminister für Finanzen über Forderungen, über Bestandteile des beweglichen und über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens verfügen darf. Dementsprechend werden in den Art. IX und X die jeweiligen Höchstgrenzen für die Ausnutzung dieses Ermächtigungsrahmens festgelegt.

 

Zu Artikel XI

 

Die angeführten Artikel verweisen auf die Rechtsgrundlagen für die Personalbewirtschaftung des Bundes.

 

Zu Artikel XIII und XIV

 

Diese Artikel betreffen den Wirksamkeitsbeginn und die Vollziehung des BFG.


B. Erläuterungen zur Bruttodarstellung - Personalämter (Anlage II)

C. Erläuterungen zur Bruttodarstellung - Finanzierungen, Währungstauschverträge (Anlage III)

 

Gemäß § 16 Abs. 5 BHG ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen.

Gemäß § 16 Abs. 6 BHG werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Geldmittelbereitstellung (§ 40 Abs. 1 BHG) sowie der Finanzschuldengebarung (§§ 65a und 65b BHG) die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto ausgewiesen.

Ungeachtet dessen sind jedoch die diesen jeweiligen Nettogebarungen zugrundeliegenden Bruttoausgaben und -einnahmen, die nicht mehr Teil der voranschlagswirksamen Gebarung sind, getrennt und in der vollen Höhe (brutto) jeweils in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes auszuweisen.

Entsprechend diesen gesetzlichen Anordnungen werden die diesbezüglichen jeweiligen Bruttogebarungen in der Anlage II (Personalämter) sowie in der Anlage III (Finanzierungen, Währungstauschverträge) dargestellt.

Umschichtungen zwischen diesen jeweils brutto dargestellten Ausgaben und Einnahmen bedürfen keiner Überschreitungsermächtigung, so lange der jeweils entsprechende, im Bundesvoranschlag veranschlagte (Netto)Ausgabenbetrag dadurch nicht überschritten wird.

 

D. Erläuterungen zum Personalplan (Anlage IV)

 

Die Erläuterungen zum Personalplan sind der Anlage IV zum BFG/10 zu entnehmen.

 

E. Erläuterungen zum Bundesvoranschlag (Anlage I)

 

Die Erläuterungen zum Bundesvoranschlag enthält der Arbeitsbehelf zum BFG/10.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 6. Mai 2009 und am 14. Mai 2009 in Verhandlung genommen.

Am 6. Mai 2009 wurde im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Tamandl zur Vorbehandlung der gegenständlichen Regierungsvorlage und dem Bundesfinanzgesetz 2009, 111 der Beilagen, ein gemeinsamer Unterausschuss im Verhältnis 8:8:5:3:3 gewählt. Zum Obmann des Unterausschusses wurde Abgeordneter Jakob Auer, zu Stellvertretern wurden die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Lutz Weinzinger und Dr. Peter Sonnberger gewählt. Die Funktion der Schriftführer/in übernahmen die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dr. Ferdinand Maier und Mag. Werner Kogler.

Einstimmig wurde die Vertraulichkeit für die Beratungen des Unterausschusses gemäß § 35 Abs 7 der Geschäftsordnung aufgehoben.

Den Beratungen wurden gemäß § 35 Abs 7 in Verbindung mit § 40 der Geschäftsordnung Mitglieder des Bundesrates im fraktionellen Verhältnis 3 SPÖ: 3 ÖVP beigezogen. Parlamentsklubs, denen fraktionslose Bundesräte angehören, konnten pro Budgetkapitel je einen Bundesrat namhaft machen.

Die Verhandlungen im Unterausschuss waren vom 6. Mai 2009 bis zum 14. Mai 2009 wie folgt, nach den Untergliederungen (UG) des Bundesvoranschlages, strukturiert:

 


 

Mittwoch, 6. Mai 16.00 – 19.00 Uhr              Oberste Organe

                                                                                              UG 02     Bundesgesetzgebung

                                                                                              UG 05     Volksanwaltschaft

                                                                                              UG 06     Rechnungshof

                                                                                              UG 01     Präsidentschaftskanzlei

                                                                                              UG 03     Verfassungsgerichtshof

                                                                                              UG 04     Verwaltungsgerichtshof

 

Donnerstag, 7. Mai                                                           Bundeskanzleramt

                                               09.00 – 11.00 Uhr UG 10     Bundeskanzleramt

                                               11.00 – 12.00 Uhr                 Frauen

                                                                                              Europäische und internationale Angelegenheiten

                                               13.00 – 16.00 Uhr UG 12     Äußeres

                                                                                              Wissenschaft und Forschung

                                               16.00 – 19.00 Uhr UG 31     Wissenschaft und Forschung

Freitag, 8. Mai                                                                   Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und                                                                                                      Wasserwirtschaft

                                               11.00 – 13.00 Uhr UG 42     Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

                                               13.00 – 15.00 Uhr UG 43     Umwelt

                                                                                              Unterricht, Kunst und Kultur

                                               15.00 – 17.00 Uhr UG 30     Unterricht

                                               17.00 – 18.00 Uhr UG 32     Kunst und Kultur

 

Dienstag, 12. Mai                                                              Wirtschaft, Familie und Jugend

                                               09.00 – 11.00 Uhr UG 40     Wirtschaft

                                                                                              UG 33     Wirtschaft (Forschung)

                                               11.00 – 12.00 Uhr UG 25     Familie und Jugend

                                                                                              Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

                                               12.00 – 14.00 Uhr UG 20     Arbeit

                                               14.00 – 16.00 Uhr UG 21     Soziales und Konsumentenschutz

                                                                                              UG 22     Sozialversicherung

                                                                                              Justiz

                                               16.00 – 19.00 Uhr UG 13     Justiz

 

Mittwoch, 13. Mai                                                              Landesverteidigung und Sport

                                               09.00 – 11.00 Uhr UG 14     Militärische Angelegenheiten und

                                               11.00 – 12.00 Uhr                 Sport

                                                                                              Inneres

                                               13.00 – 16.00 Uhr UG 11     Inneres

                                                                                              Verkehr, Innovation und Technologie

                                               16.00 – 17.30 Uhr UG 41     Verkehr,

                                               17.30 – 19.00 Uhr                 Innovation und Technologie

                                                                                              UG 34     Verkehr, Innovation und Technologie                                                                                                          (Forschung)

 

Donnerstag, 14. Mai                                                         Gesundheit

                                               09.00 – 11.00 Uhr UG 24     Gesundheit

                                                                                              Finanzen

                                               12.00 – 15.00 Uhr UG 15     Finanzverwaltung

                                                                                              UG 16     Öffentliche Abgaben

                                                                                              UG 23     Pensionen

                                                                                              UG 44     Finanzausgleich

                                                                                              UG 45     Bundesvermögen

                                                                                              UG 46     Finanzmarktstabilität

                                                                                              UG 51     Kassenverwaltung

                                                                                              UG 58     Finanzierungen, Währungstauschverträge                                                                                 sowie jeweils

                                                                                              Text des Bundesfinanzgesetzes und restliche                                                                                            Teile der Anlage I einschließlich Anlagen II bis IV

 

Am 6. Mai 2009 beteiligten sich an der Debatte über den Bereich Oberste Organe die Abgeordneten Otto Pendl, Dr. Peter Wittmann, Mag. Ruth Becher, Karl Donabauer, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Harald Stefan, Ernest Windholz, Mag. Daniela Musiol, Hannes Fazekas, Ewald Sacher, Dr. Peter Sonnberger, Anneliese Kitzmüller, Martina Schenk, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Christine Lapp, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Dr. Beatrix Karl und Christoph Hagen. Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer, den Volksanwälten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Peter Kostelka, dem Präsidenten des Rechnungshofes Dr. Josef Moser sowie vom Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantwortet.

 

An der Debatte am 7. Mai meldeten sich zur Untergliederung Bundeskanzleramt die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Mag. Wilhelm Molterer, Oswald Klikovits, Ernest Windholz, Gerhard Huber, Dr. Peter Wittmann, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Daniela Musiol, Mag. Harald Stefan, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Dr. Beatrix Karl, Christoph Hagen, Otto Pendl, Mag. Elisabeth Grossmann, Angela Lueger sowie Mag. Dr. Wolfgang Zinggl zu Wort. Die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantworteten die gestellten Fragen.

 

In der anschließenden Debatte über den Themenbereich Frauen ergriffen die Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Mag. Heidemarie Unterreiner, Anneliese Kitzmüller, Dorothea Schittenhelm, Martina Schenk, Ursula Haubner, Mag. Gisela Wurm, Sonja Ablinger, Heidrun Silhavy, Mag. Judith Schwentner, Mag. Daniela Musiol sowie Tanja Windbüchler-Souschill das Wort. Ihre Fragen wurden von der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek beantwortet.

 

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger beantwortete im Anschluss die Fragen zur Untergliederung Äußeres, die von den Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Johannes Hübner, Dr. Gerhard Kurzmann, Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Gisela Wurm, Petra Bayr, Herbert Scheibner, Mag. Rainer Widmann, Wolfgang Großruck, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Mag. Christine Muttonen, Hannes Weninger, Franz Glaser, Werner Amon, MBA, Mag. Judith Schwentner, Anton Heinzl, Gerhard Huber, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Karin Hakl und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl vorgebracht wurden.

 

Darauf folgend ergriffen im Themenbereich Wissenschaft und Forschung die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Andreas Karlsböck, Mag. Andrea Kuntzl, Elmar Mayer, Mag. Rainer Widmann, Angela Lueger, Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Karin Hakl, Dr. Kurt Grünewald, Anneliese Kitzmüller, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Dr. Gerhard Kurzmann, Heidrun Silhavy, Mag. Laura Rudas, Dr. Sabine Oberhauser, Elisabeth Hakel, Mag. Christine Muttonen, Kurt List, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Ruperta Lichtenecker sowie Mag. Dr. Wolfgang Zinggl das Wort. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Johannes Hahn beantwortete die aufgeworfenen Fragen.

 

Am 8. Mai 2009 beteiligten sich an der Debatte zur Untergliederung Land-, Forst- und Wasserwirtschaft die Abgeordneten Harald Jannach, Wolfgang Zanger, Gabriele Binder-Maier, Walter Schopf, Ulrike Königsberger-Ludwig, Gerhard Huber, Fritz Grillitsch, Jakob Auer,
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dr. Walter Rosenkranz, Rupert Doppler,
Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Mag. Kurt Gaßner und Rosemarie Schönpass. Die gestellten Fragen wurden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortet.

 

Weiters stand der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaf, Umwelt und Wasserwirtschaft
Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich den Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Carmen Gartelgruber, Dr. Susanne Winter, Petra Bayr, Gerhard Steier, Mag. Josef Auer, Ing. Robert Lugar, Mag. Rainer Widmann, Erich Tadler, Ing. Hermann Schultes, Konrad Steindl, Nikolaus Prinz, Erwin Hornek, Franz Hörl, Mag. Christiane Brunner, Dr. Gabriela Moser sowie Kai Jan Krainer für ihre Fragen zum Themenbereich Umwelt zur Verfügung.

 

Anschließend brachten die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Gerhard Kurzmann, Edith Mühlberghuber, Anneliese Kitzmüller, Mag. Dr. Martin Graf, Werner Amon, MBA, Anna Franz, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Ursula Haubner, Stefan Markowitz, Elmar Mayer, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Christine Muttonen, Mag. Rosa Lohfeyer, Dr. Harald Walser sowie Tanja Windbüchler-Souschill ihre Fragen zur Untergliederung Unterricht vor, die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortet wurden.

 

Ebenfalls von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied wurden die Fragen der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Silvia Fuhrmann, Jochen Pack, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Erich Tadler, Stefan Markowitz, Mag. Christine Muttonen, Tanja Windbüchler-Souschill und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl zur Untergliederung Kunst und Kultur beantwortet.

 

In der Sitzung am 12. Mai 2009 beteiligten sich an der Debatte zum den Themenbereichen Wirtschaft sowie Wirtschaft (Forschung) die Abgeordneten Bernhard Themessl, Wolfgang Zanger, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Robert Lugar, Maximilian Linder, Sigisbert Dolinschek, Konrad Steindl, Peter Haubner, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Christiane Brunner, Dr. Gabriela Moser, Mag. Roman Haider, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Heidrun Silhavy, Elisabeth Hakel, Mag. Josef Auer, Mag. Ruth Becher, Franz Kirchgatterer, Franz Hörl und Franz Glaser. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Christine Marek nahm zu den damit verbundenen Fragen Stellung.

 

Die Fragen der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Ing. Norbert Hofer,
Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Ing. Christian Höbart, Gabriele Binder-Maier, Mag. Andrea Kuntzl, Angela Lueger, Elisabeth Hakel, Rosemarie Schönpass, Ursula Haubner, Sigisbert Dolinschek, Stefan Markowitz, Ridi Maria Steibl, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Mag. Daniela Musiol und Tanja Windbüchler-Souschill zum Themenbereich Familie und Jugend wurden durch die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Christine Marek beantwortet.

 

In der darauf folgenden Debatte zur Untergliederung Arbeit meldeten sich die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Werner Neubauer, Dr. Andreas Karlsböck, Werner Amon, MBA, Dr. Martin Bartenstein, Sigisbert Dolinschek, Gerald Grosz, Renate Csörgits, Wolfgang Katzian, Erwin Spindelberger, Mag. Birgit Schatz, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Oswald Klikovits, Anna Franz, Franz Riepl, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Sabine Oberhauser und Karl Öllinger zu Wort. Die aufgeworfenen Fragen wurden durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortet.

 

Auch zu den Themenbereichen Soziales und Konsumentenschutz sowie Sozialversicherung gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer den Abgeordnenten Ing. Norbert Hofer, Werner Neubauer, August Wöginger, Oswald Klikovits, Ursula Haubner, Sigisbert Dolinschek, Mag. Christine Lapp, Dietmar Keck, Christian Faul, Wolfgang Katzian, Karl Öllinger, Wolfgang Zanger, Gabriele Tamandl, Johannes Schmuckenschlager, Gerald Grosz, Erwin Spindelberger, Gerhard Steier, Johann Hell, Hermann Lipitsch, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Birgit Schatz und Mag. Albert Steinhauser Auskunft.

 

Die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner beantwortete im Anschluss die Fragen der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Ruth Becher,
Gabriele Binder-Maier, Otto Pendl, Ewald Sacher, Mag. Ewald Stadler, Herbert Scheibner, Mag. Heribert Donnerbauer, Anna Franz, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Harald Stefan, Gerhard Köfer, Mag. Peter Michael Ikrath, Anneliese Kitzmüller, Christoph Hagen und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl zum Themenbereich Justiz.

 

Am 13. Mai 2009 stellten die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mario Kunasek, Ing. Norbert Kapeller, Mag. Peter Michael Ikrath, Kurt List, Ernest Windholz, Mag. Rainer Widmann, Stefan Prähauser, Peter Stauber, Gerhard Köfer, Dr. Peter Pilz, Tanja Windbüchler-Souschill, Johann Höfinger, Mag. Josef Lettenbichler und Mag. Christine Lapp zur Untergliederung Militärische Angelegenheiten ihre Fragen an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos.

 

Daran anschließend wurden in der Debatte zum Themenbereich Sport Fragen durch die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Ing. Christian Höbart, Mario Kunasek, Edith Mühlberghuber, Peter Haubner, Jochen Pack, Ing. Robert Lugar, Stefan Markowitz, Kurt List, Dr. Peter Wittmann, Hannes Fazekas, Mag. Johann Maier, Andrea Gessl-Ranftl, Johann Hell, Dieter Brosz, Dr. Harald Walser und Tanja Windbüchler-Souschill aufgeworfen, zu denen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos Auskunft gab.

 

Am Nachmittag ergriffen zur Untergliederung Inneres die Abgeordneten Harald Vilimsky; Dr. Walter Rosenkranz; Otto Pendl; Mag. Gisela Wurm; Angela Lueger; Christoph Hagen; Sigisbert Dolinschek; Günter Kößl, Ing. Norbert Kapeller, Mag. Alev Korun, Werner Herbert, Werner Neubauer, Rudolf Plessl, Ulrike Königsberger-Ludwig, Hannes Fazekas, Gerald Grosz, Christoph Hagen, Hermann Gahr, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Johann Singer und Dr. Peter Pilz das Wort. Die damit verbundenen Fragen wurden durch die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beantwortet.

 

In der nachfolgenden Debatte zur Untergliederung Verkehr wurden die Fragen durch die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, DDr. Werner Königshofer, Dr. Ferdinand Maier, Johann Rädler, Dorothea Schittenhelm, Mag. Karin Hakl, Christoph Hagen, Sigisbert Dolinschek, Anton Heinzl, Dietmar Keck, Mag. Josef Auer, Gabriele Binder-Maier, Peter Stauber, Rudolf Plessl, Dr. Gabriela Moser sowie Dr. Harald Walser gestellt und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures beantwortet.

 

Anschließend nahm die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures Stellung zu den Fragen der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Ing. Norbert Hofer, Ing. Christian Höbart, Mag. Karin Hakl, Mag. Dr. Beatrix Karl, Dr. Martin Bartenstein, Mag. Rainer Widmann, Ing. Robert Lugar, Ing. Kurt Gartlehner, Heidrun Silhavy, Petra Bayr, Johann Hell, Mag. Rosa Lohfeyer, Franz Kirchgatterer, Wilhelm Haberzettl, Dr. Ruperta Lichtenecker und Dr. Kurt Grünewald zu den Themenbereichen Innovation und Technologie sowie Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung).

 

Am 14. Mai 2009 beteiligten sich an der Debatte zur Untergliederung Gesundheit die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Ing. Norbert Hofer, Werner Neubauer, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Erwin Rasinger, Karl Donabauer, August Wöginger, Oswald Klikovits, Anna Höllerer, Dr. Wolfgang Spadiut, Ursula Haubner, Ing. Robert Lugar, Dr. Sabine Oberhauser, Mag. Johann Maier, Ing. Erwin Kaipel, Johann Hechtl, Dr. Kurt Grünewald, Karl Öllinger,
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Bernhard Vock, Günter Kößl sowie Dietmar Keck, deren Fragen durch den Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl. beantwortet wurden.

 

Im Anschluss beantwortete der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka die Fragen der Abgeordneten Werner Herbert, Wolfgang Zanger, Alois Gradauer, Marianne Hagenhofer, Petra Bayr, Mag. Laura Rudas, Franz Kirchgatterer, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Robert Lugar, Maximilian Linder, Ernest Windholz, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Alexander Van der Bellen, Lutz Weinzinger, DDr. Werner Königshofer, Gabriele Tamandl, Mag. Werner Kogler und Dr. Gabriela Moser zum Themenbereich Finanzen.

 

Über die Vorlage wurde Einvernehmen erzielt. Der Obmann des Unterausschusses Abgeordneter Jakob Auer berichtete dem Budgetausschuss mündlich am 14. Mai 2009 über das Ergebnis der Verhandlungen.

Bei der Abstimmung wurde der Text des Bundesfinanzgesetzes 2010 mehrstimmig angenommen. Die Anlage I - Bundesvoranschlag 2010 (einschließlich Gesamtübersichten Ia bis Ic) wurde mehrstimmig angenommen. Die Anlage II – Personalämter – Bruttodarstellung wurde mehrstimmig angenommen. Die Anlage III – Finanzierung, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung wurde mehrstimmig angenommen. Die Anlage IV – Personalplan 2010 wurde mehrstimmig angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für das Bundesfinanzgesetz 2010

sowie dessen Anlage I – Bundesvoranschlag 2010

samt den Anlagen Ia bis Ic – Gesamtübersichten,

der Anlage II – Personalämter – Bruttodarstellung,

der Anlage III – Finanzierung, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung und

der Anlage IV – Personalplan 2010

(112 der Beilagen) wird die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilt.

Wien, 2009 05 14

                               Gabriele Tamandl                                                                   Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann