Vorblatt

Problem:

Im Kindergartenjahr 2007/08 haben 75.266 von 80.667 Kindern im Vorschulalter (93,3 %) einen Kindergarten oder eine altersgemischte Betreuungseinrichtung besucht. Davon waren rd. 70% in einer öffentlichen und knapp 30% in einer privaten Einrichtung untergebracht.

Es wird vermutet, dass vor allem Kinder aus sozioökonomisch schwachen Familien oder Kinder mit Migrationshintergrund nicht im Kindergarten oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtungen vor Schuleintritt betreut werden. Die Bildungsarbeit in diesen Angeboten trägt wesentlich zur psychischen, kognitiven und sozialen Entwicklung wie auch zur Erreichung der Schulfähigkeit bei.

Ziele:

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll nunmehr der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei werden.

Inhaltliche Problemlösung:

Mit der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG werden die Länder verpflichtet, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt ab dem Kindergartenjahr 2009/10 sicherzustellen und spätestens mit September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen.

Als Beitrag zu den daraus entstehenden Mehrkosten wird der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/10 und 2010/11 je € 70 Mio. zur Verfügung stellen. Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen.

Alternativen:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Überweisung der Zweckzuschüsse an die Länder entstehen dem Bund durch die gegenständliche Vereinbarung folgende Kosten:

2009: € 25 Mio.

2010 bis 2013: jeweils € 70 Mio.

Durch den Entfall von Elternbeiträgen entstehen den Gemeinden, die die Erhalter von rd. 70% der Kinderbetreuungseinrichtungen sind, Mehrkosten. Da die Elternbeiträge in den ca. 2.500 Gemeinden sehr unterschiedlich sind und teilweise sozial gestaffelt eingehoben werden, kann der Einnahmenausfall nur wie folgt geschätzt werden: Bei einem durchschnittlichen monatlichen Elternbeitrag in der Höhe von € 71,34 (vgl. ÖIF „Situation der Kinderbetreuung im Bundesländervergleich“ 2007), welcher 11mal jährlich eingehoben wird, entsteht für einen Geburtjahrgang ein Einnahmenentfall von ca. € 63,3 Mio. Diese Mehrkosten können ebenso wie anteilige Personal-, Betriebs- und Investitionskosten für die Schaffung von Plätzen für noch nicht betreute Kinder durch den Bundeszuschuss abgedeckt werden. Weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit den kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen, können ebenfalls abgedeckt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze können neue Arbeitsplätze für Kindergartenpädagog(inn)en und Kindergartenassistent(inn)en geschaffen werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Arbeitsplätze in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen werden zu 98% von Frauen besetzt, weshalb die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze positive Auswirkungen auf die Frauenerwerbstätigkeit hat. Mit der Umsetzung der Einführung eines verpflichtenden, kostenlosen Kindergartenjahres im letzten Jahr vor Schuleintritt wird aber auch ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade für Bezieher(innen) geringer Einkommen, zum überwiegenden Teil Frauen, geleistet. Leistbare Kinderbetreuung ist darüber hinaus gerade für Alleinerzieher(innen), zum Großteil ebenfalls Frauen, unabdingbar für die Sicherung der Existenz von Ein-Eltern-Familien, da so deren Position am Arbeitsmarkt verbessert wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle steht zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Kindergartenjahr 2007/08 haben 75.266 von 80.667 Kindern im Vorschulalter (93,3 %) einen Kindergarten oder eine altersgemischte Betreuungseinrichtung besucht. Davon waren rd. 70% in einer öffentlichen und knapp 30% in einer privaten Einrichtung untergebracht.

Es wird vermutet, dass vor allem Kinder aus sozioökonomisch schwachen Familien oder Kinder mit Migrationshintergrund nicht im Kindergarten oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtungen vor Schuleintritt betreut werden. Die Bildungsarbeit in diesen Angeboten trägt wesentlich zur psychischen, kognitiven und sozialen Entwicklung wie auch zur Erreichung der Schulfähigkeit bei.

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll nunmehr der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei werden.

Mit der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG werden die Länder verpflichtet, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt ab dem Kindergartenjahr 2009/10 sicherzustellen und spätestens ab September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen.

Als Beitrag zu den daraus entstehenden Mehrkosten wird der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/10 und 2010/11 je € 70 Mio. zur Verfügung stellen. Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch die Einführung der Verpflichtung zum halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sollen alle 5-jährigen Kinder unabhängig von der Bildungsbiografie und der Einkommenssituation ihrer Eltern sowie sonstiger sozialer Einflussfaktoren das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt besuchen können.

Weiters sollen Eltern durch den Entfall von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr finanziell entlastet und ein weiterer Anreiz zur Inanspruchnahme gesetzt werden.

Zu Artikel 2

Lernen erfolgt in Kinderbetreuungseinrichtungen nicht schulartig, sondern hat unter Berücksichtigung  frühkindlicher Lernformen sowie der Erkenntnisse der Hirn- und Lernforschung ganzheitlich, spielerisch, erlebnisorientiert und möglichst individuell zu erfolgen. Dabei sind erprobte Methoden der Kleinkindpädagogik, aber auch aufgrund veränderter Bedingungen neue Methoden anzuwenden. Starre Zeitstrukturen und schulartige Unterrichtseinheiten sind nicht angebracht.

Durch die Entwicklung und Zugrundelegung des zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeiteten Bildungsplanes sowie aufbauend darauf die einvernehmliche Entwicklung eines zusätzlichen integrierten Moduls für die 5-Jährigen für die institutionellen Betreuungseinrichtungen sowie eines Leitfadens im Einvernehmen mit den Ländern und in Zusammenarbeit mit dem Charlotte Bühler-Institut für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tagesmütter/-väter sollen Impulse für eine österreichweit einheitliche Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gesetzt werden.

Zu Artikel 3

Als geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne der Ziffer 1 gelten alle Betreuungseinrichtungen, die den jeweiligen erforderlichen landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen und den Bildungsplan und das zusätzlich integrierte Modul für 5-Jährige einhalten, sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten. Das sind insbesondere Kindergärten, Kinderhäuser, Kindertagesheime, Betriebskindergärten, (elternverwaltete) Kindergruppen, altersgemischte Gruppen, Kindergruppen in Eltern-Kind-Zentren.

Als Erhalter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne der Ziffer 2 kommen vor allem Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen in Betracht.

Das Kindergartenjahr im Sinne der Ziffer 3 orientiert sich am Schulunterrichtsjahr des jeweiligen Bundeslandes, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern.

Der Zeitraum für den halbtägig verpflichtenden Besuch im Sinne der Ziffer 4 ist vom Kindergartenerhalter im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche festzulegen, wobei die Konkretisierung der Tageszeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreuten Kinder und ihrer Eltern zu erfolgen hat und sowohl Vormittag als auch Nachmittag in Betracht kommen.

Zu Artikel 4

Die Definition des Alters der besuchspflichtigen Kinder orientiert sich an der Festlegung der Schulpflicht, um alle Kinder im letzten Jahr vor Schuleintritt erfassen zu können. Ausgenommen sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen, denen aus unterschiedlichen Gründen ein Kindergartenbesuch nicht zumutbar scheint, oder die sich in häuslicher bzw. Tageselternbetreuung befinden. Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie durch der den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Der zeitliche Umfang der Besuchspflicht entspricht dem Schulunterrichtsjahr des jeweiligen Bundeslandes unter Berücksichtigung von Schulferien und schulfreien Tagen, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von 3 Wochen in Anspruch genommen werden.

Mit der Festlegung der wöchentlichen Besuchspflicht mit einem Zeitrahmen von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen wird dem Ziel der kleinkindgerechten Bildung und Förderung genüge getan und gleichzeitig Raum für bedarfsgerechten Gestaltung des Betreuungsalltags durch die Familien eingeräumt.

Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern bzw. sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind. Dazu wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Bundes- und Landesbeamt(inn)en, eingesetzt.

Zu Artikel 5

Der Besuch von Betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden verursacht für die Eltern der betreuten Kinder keine Betreuungskosten, wobei sowohl der Entfall von Elternbeiträgen als auch die Refundierung der Kosten landesgesetzlich vorgesehen werden können.

Für die Verabreichung von Mahlzeiten (Jause, Mittagstisch, Getränke etc) sowie die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, spezielle musikalischen Förderung etc.) können weiterhin Entgelte eingehoben werden.

Zu Artikel 6

Zur Abdeckung des Mehraufwandes für den unentgeltlichen, verpflichtenden Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2009/10 und 2010/11 stellt der Bund jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung. Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz ebenfalls jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt jeweils nach dem Anteil der dann 5-jährigen Kinder pro Bundesland.

Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Sofern die Vereinbarung für ein oder mehrere Länder nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund sondern werden wieder mit demselben Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben.

Zu Artikel 7

Die Länder verpflichten sich, durch die Gewährung des Bundeszuschusses frei werdende Mittel für den qualitativen und quantitativen Ausbau des Kinderbetreuungsangebots sowie die Ausbildung von und die Betreuung durch Tageseltern zu verwenden. Darunter sind insbesondere folgende Maßnahmen zu verstehen:

         1. Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder aller Altersgruppen in Krippen, Kindergärten, Horten, altersgemischten Einrichtungen usw.

         2. Ausbildung von und Betreuung durch Tagesmütter/-väter einschließlich der sozialrechtlichen Absicherung

         3. Verlängerung und Flexibilisierung von Öffnungs- und Betreuungszeiten

         4. Verbesserung des Betreuungsschlüssels in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

         5. Modernisierung der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen

         6. Weiterbildungsmaßnahmen für Kindergartenpädagoginnen

Zu Artikel 8

Der Bundeszuschuss dient der Abdeckung der Mehrkosten, die durch die Einführung des kostenlosen, verpflichtenden halbtägigen Besuchs entstehen. Deshalb können damit nur jene Kosten abgedeckt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen, verpflichtenden Besuch im letzten Jahr vor Schuleintritt stehen. Das sind die anteiligen Kosten für Fach- und Hilfspersonal (einschließlich aller Abgaben), die Kosten für den Betrieb der Einrichtung (anteilig: Miete, Instandhaltung, Energie, Telekommunikation etc.), Investitionen zur Erweiterung des Angebots für besuchspflichtige Kinder sowie weitere im direkten Zusammenhang anfallende Kosten. Dabei sind die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Aufwändungen für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für andere Altersgruppen sind entweder aus den frei werdenden Mitteln gemäß Artikel 7 oder den Bundeszuschüssen nach der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II 478/2008 zu finanzieren.

Zu Artikel 9

Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung hat durch Auflistung der Förderungsempfänger (öffentliche und private Kindergartenerhalter, Eltern bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen) sowie der Höhe der ausgezahlten Mittel zu erfolgen. Der Nachweis ist ohne Aufforderung dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils bis längstens 31.7. des Folgejahres vorzulegen. Wird der Nachweis nicht oder nur unzureichend erbracht, ist der bevorschusste Zuschuss zurückzuzahlen bzw. wird dieser Betrag bei der Auszahlung der nächsten Rate abgezogen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Abs. 4 zu erbringen.

Zu Artikel 10

Soweit dies zur Umsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung legistisch notwendig ist, sollen die landesgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des unentgeltlichen, halbtägigen Betreuungsangebots im letzten Kindergartenjahr bis 1.9.2009, jene für die Besuchspflicht bis 1.9.2010 geändert werden, wobei jeweils das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmung maßgeblich ist.

Die Länder verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Gruppengröße und Betreuer(innen)schlüssel nicht dauerhaft zu verschlechtern. Dies gilt nicht für Übergangsregeln bzw. Bestimmungen für begründete Ausnahmefälle (z.B. Zuzug von besuchspflichtigen Kindern insbesondere in kleine Gemeinden).

Zu Artikel 11

Die Auszahlung des Bundeszuschusses erfolgt im Vorhinein in 2 Raten jeweils im September und Februar. Zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs haben die Länder ihre Kontodaten sowie allfällige Änderungen derselben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zeitgerecht bekanntzugeben. Beträge, für die die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, sind – sofern sie nicht bereits zurückgezahlt wurden - bei der Auszahlung der nächsten Rate abzuziehen.

Zu Artikel 12

Um die Auswirkungen der unentgeltlichen Betreuungsangebote und der Besuchspflicht überprüfen zu können, sind diese Maßnahmen einer Evaluierung zu unterziehen. Die Parameter für die Untersuchung werden zwischen den Vertragspartnern im Einvernehmen festgelegt. Dazu wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Bundes- und Landesbeamt(inn)en, eingesetzt. Die Kosten für die Beauftragung einer externen Evaluationsbegleitung werden vom Bund getragen.

Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses durch die Förderungsempfänger (Kindergartenerhalter) obliegt den Ländern.

Zu Artikel 13

Um die Ziele der Vereinbarung mit Beginn des Kindergartenjahres 2009/10 umsetzen zu können, soll die Vereinbarung mit 1.9.2009 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 31.7.2009 erfüllt sind. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein In-Kraft-Treten für das betroffene Land/die betroffenen Länder geregelt ist und die Fristen für Abrechnung und Auszahlung angepasst werden.

Zu Artikel 14

Die Vereinbarung tritt für jedes Land mit dem erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für das Jahr 2013 außer Kraft.

Zu Artikel 15

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.