Vorblatt

Problem:

1. Bislang existierte in der EU kein einheitliches Aufsichtsregime für Zahlungsdienstleister, die nicht Banken sind, und kein einheitlicher Rechtsrahmen für Zahlungsdienstleistungen, sondern nur einzelne Aspekte wie grenzüberschreitende Überweisungen waren harmonisiert geregelt. In weiten Bereichen trafen die unterschiedlichen Aufsichts-, Zivilrechts- und Konsumentenschutzregime aufeinander. Die Zahlungsdienstmärkte der Mitgliedstaaten waren bislang aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung in 27 verschiedenen rechtlichen Ausformungen organisiert. Aufgrund unterschiedlicher Traditionen im Konsumentenschutz und Zivilrecht führt dies beim grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr oft zu erhöhten Kosten für Anbieter (zumeist Banken) und Kunden, insbesondere auch wegen der damit verbunden Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen Rechtslage. Zudem führt das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu zusätzlicher Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit. Diese Situation hemmte die Integration der europäischen Finanzmärkte gerade in dem dafür so wesentlichen Bereich des Zahlungsverkehrs.

2. Die Leistungen der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Einlagensicherung sollen gemäß der Richtlinie 2009/14/EG erhöht und gemeinschaftsrechtlich vereinheitlicht werden.

Ziel:

1. Ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste mit gemeinschaftsweiter Geltung soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienste gewährleisten, und damit dem Verbraucher mehr Auswahl, Sicherheit und Effizienz bieten. Dieser Rechtsrahmen gewährleistet den Zugang neuer Zahlungsdienstleister zum Markt und einheitliche Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern.

2. Die Richtlinie 2009/14/EG zur Harmonisierung der Einlagensicherung ist in nationales Recht umzusetzen.

Inhalt/Problemlösung:

1. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1) umsetzen. Sämtliche Zahlungsdienste, unabhängig davon, ob sie innerhalb Österreichs oder innerhalb der EU grenzüberschreitend erbracht werden, sollen einen einheitlichen Rechtsrahmen erhalten. Durch gleiche Regelung funktional gleicher Dienstleistungen und Produkte werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Produkten und Anbietern hintangehalten, der Kunde erhält mehr Rechtssicherheit und ein breiteres Angebot wird ermöglicht. Ein besonderes Augenmerk wurde auch auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximalharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen. Die modernen Kundenschutzbestimmungen tragen den technologischen Entwicklungen Rechnung.

2. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Beträge der Einlagensicherung auf ein europarechtlich vorgesehenes Niveau bei den juristischen Personen erhöht bzw. angepasst werden. Flankierend sollen die Fristen für die Auszahlung der gesicherten Einlagen verkürzt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

-       zu 1. Durch den Vollzug der künftig komplexeren Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       zu 2. Die mit dem Gesetzentwurf in Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen könnten für den Bund beträchtlich sein, sofern Haftungen übernommen werden müssen und schlagend werden. Sie sind gegebenenfalls jedoch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor geboten. Zudem wird eine budgetäre Belastung erst durch die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

--      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       zu 1. durch Schaffung einer neuen Kategorie von Zahlungsdienstleistern (Zahlungsinstitute) wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

-       Bei den Zahlungsdienstleistern sind durch die Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen Implementierungskosten bezüglich neuer EDV-Systeme (z. B. erweiterte Informations- und Transparenzpflichten) und allfällige zusätzliche Personalkosten schon angelaufen, da die von der Zahlungsdiensteindustrie angestrebte Einführung der SEPA-Standards (SEPA – Single European Payments Area) solche Änderungen bereits größtenteils erfordert. Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass Zahlungsdienstleister in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Kostenanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich diese Kosten als wettbewerbsneutral darstellen. Mittelfristig kann mit belebenden Effekten gerechnet werden, da grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert werden. Dies unterstützt die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten zusätzlich, und auch österreichische Zahlungsinstitute können vom EU-Pass profitieren.

-       Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich.

-       Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       zu 2. Die Erhöhung der Einlagensicherung für juristische Personen kommt insbesondere den österreichischen KMU zu Gute. Die Stärkung des Finanzsektors als wichtiger Bestandteil der österreichischen Volkswirtschaft wird den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung positiv beeinflussen.

--      Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

-       Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Es sind keine umweltpolitischen, klimapolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       zu 1. Die konsumentenpolitischen Auswirkungen sind durchwegs positiv zu beurteilen. Informationspflichten werden klar und eindeutig normiert, ebenso wie Ansprüche im Fall der nicht ordnungsgemäßen Erbringung eines Zahlungsdienstes. Ausführungsfristen werden verkürzt und tragen damit den technischen Entwicklungen Rechnung, Wertstellungsfristen werden kundenorientiert geregelt. Zudem soll die Einführung einer neuen Institutskategorie mehr Wettbewerb und damit günstigere Konditionen für Kunden schaffen. Harmonisierte Informationspflichten sorgen für mehr Transparenz und damit bessere Vergleichbarkeit von Produkten.

-       zu 2. Die Verkürzung der Auszahlungsfristen für die gesicherten Einlagen kommt konsumentenpolitischen Zielen entgegen.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

-       Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1), der Umsetzung der Sanktionsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. Nr. L 344 vom 28. 12. 2001, S. 13) und der Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13. 3. 2009, S. 3).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes

1. Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1, CELEX Nr. 32007L0064) umgesetzt werden; die Richtlinie überführt die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen und die in den Empfehlungen 87/598/EWG für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern), 88/590/EWG zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern und 97/489/EG zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) formulierten Grundsätze in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt. Das Überweisungsgesetz, das die Richtlinie 97/5/EG zur Grundlage hat, soll daher aufgehoben werden. Die Sanktionsbestimmungen des Überweisungsgesetzes, die in Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. Nr. L 344 vom 28. 12. 2001, S. 13), die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro-Zahlungen geschaffen hat, im Überweisungsgesetz normiert wurden, werden in diesen Gesetzentwurf integriert.

2. Durch diesen Entwurf soll weiters die Richtlinie 2009/14/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist ins nationale Recht umgesetzt werden.

3. Darüber hinaus wird die Gelegenheit zum Anlass genommen, in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2009 (G 164/08) in der Bestimmung des § 4 Abs. 7 BWG und gleichartigen Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen (§ 70 Abs. 7 BWG, § 92 Abs. 6, 11 und 12 sowie § 94 Abs. 4 WAG 2007, § 4 Abs. 11 VAG) entsprechende nachträgliche Überprüfungsmöglichkeiten des von einer Veröffentlichung durch die FMA Betroffenen vorzusehen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Harmonisierung von Zahlungsdiensten:

Mit dem Entwurf zum Zahlungsdienstegesetz wird dem immer komplexeren und umfangreicheren Spektrum an angebotenen Zahlungsdienstleistungen Rechnung getragen. Mittels dieser nun innerhalb der Europäischen Union harmonisierten Regelungen ist es möglich, den Kunden gemeinschaftsweit ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen und gleichzeitig den Anbietern von Zahlungsdienstleistungen gemeinschaftsweit möglichst einheitliche Ausübungsbedingungen durch einen harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Die Stärkung des Kundenschutzes und des Kundenvertrauens spiegelt sich in umfassenden Informationspflichten und klaren Regeln über die Ausführung von Zahlungsdiensten und Rechten und Pflichten einschließlich Haftungsbestimmungen, wider. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt bleibt. Dies soll unter anderem auch durch die Regelung und Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern, die nicht Banken sind, (so genannte Zahlungsinstitute) erreicht werden.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind. Andererseits bestand das Bemühen, Textmängel insbesondere in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie sinnvoll auszugleichen, um eine klare Rechtslage zu gewährleisten.

Beibehaltung bewährter Strukturen

Die bereits im übrigen Finanzmarktaufsichtsrecht geltende Konzessionssystematik hat sich im Sinne der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Marktes und des Kundenschutzes bewährt. Daher wird im vorliegenden Entwurf grundsätzlich die Fortführung dieser Konzessionsstruktur vorgeschlagen.

Klare Gesetzessystematik

In einem neuen Gesetz, dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), werden – nach dem Vorbild des WAG 2007 – Aufsichtsanforderungen für Zahlungsinstitute und Rechte und Pflichten für sämtliche Zahlungsdienstleister bei der Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt. Das Überweisungsgesetz soll aufgehoben werden, die nach wie vor gültigen Sanktionsnormen, die im Zusammenhang mit der EG-Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in das Überweisungsgesetz aufgenommen wurden, werden in das ZaDiG integriert. Das BWG wird im Hinblick auf gleichartige Bestimmungen über Wertstellung und Ausführung von Zahlungsdiensten bereinigt. Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden. Zusätzlich wird eine möglichst einheitliche und konsistente Terminologie auch gesetzesübergreifend angestrebt. Geringfügige Anpassungen, bedingt durch die Änderungen der Fern-Finanzrichtlinie durch die Richtlinie 2007/64/EG, werden im Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz und im Konsumentenschutzgesetz vorgenommen.

Priorität des Gesetzesrangs

Der Gesetzentwurf enthält einige Verordnungsermächtigungen der FMA, diese sind jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Allerdings ist auch der weitaus größte Teil im Gesetzesrang umgesetzt, womit sich auch der Umfang des Gesetzes erklärt.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximumharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften. Jedoch werden im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Wettbewerbsgleichheit im Bereich des Meldwesens dem BWG ähnliche Meldepflichten für Zahlungsinstitute geschaffen.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Ein besonderes Augenmerk wurde auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximumharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu bewirken. Durch die Einführung einer neuen Kategorie von Zahlungsdienstleistern (Zahlungsinstitute) wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

Bei den Zahlungsdienstleistern sind durch die Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen Implementierungskosten bezüglich neuer EDV-Systeme (zum Beispiel erweiterte Informations- und Transparenzpflichten) und allfällige zusätzliche Personalkosten schon angelaufen, da die von der Zahlungsdiensteindustrie angestrebte Einführung der SEPA-Standards solche Änderungen bereits größtenteils erfordert. Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass Zahlungsdienstleister in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Kostenanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich diese Kosten als wettbewerbsneutral darstellen. Mittelfristig kann mit belebenden Effekten gerechnet werden, da grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert werden. Dies unterstützt die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten zusätzlich, und auch österreichische Zahlungsinstitute können vom EU-Pass profitieren.

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

Administrative Belastungen durch Umstellungen in der Anfangsphase auf die neuen Bestimmungen für Unternehmen werden durch Skaleneffekte durch in der Folge effizientere Abläufe und weniger Folgekosten durch mehr Rechtssicherheit –auch gerade bei grenzüberschreitenden Zahlungen - wieder aufgehoben. Das Gesetz sieht ein eigenes Konzessionsregime mit den damit verbundenen üblichen Informationsverpflichtungen vor. Bisher ausschließlich zum Betrieb des Finanztransfergeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG) berechtigte Kreditinstitute können im Zuge eines Konzessionsüberganges Zahlungsdienste ausüben. Für solche Unternehmen ist abgesehen von einem einmaligen Umstellungsaufwand insgesamt von gegenüber dem BWG-Regime geringeren Verwaltungslasten auszugehen. Weiters ist abweichend vom Begutachtungsentwurf nunmehr auch eine Übergangsfrist für Unternehmen vorgesehen, die bereits jetzt bestimmte Zahlungsdienste erbringen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen und entsprechende Anforderungen betreffend Kundenschutz und Geldwäscheprävention erfüllen. Auch dies soll einen reibungslosen Übergang für diese Unternehmen zu dem neuen Regime ermöglichen.

Die bisher im Überweisungsgesetz normierten Informationsverpflichtungen werden in das Zahlungsdienstegesetz übergeleitet. Da am Umfang dieser Informationsverpflichtungen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Änderungen bei den Verwaltungslasten zu erwarten.

Die neuen Bestimmungen betreffend den Abschluss eines Rahmenvertrages entsprechen weitgehend den bisher üblichen Regelungen in den „Allgemeinen Bankbedingungen“ beziehungsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Rahmen des Girogeschäfts verwendet werden. Abgesehen von einem einmaligen Umstellungsaufwand ist auch hier nicht mit einer über die Bagatellgrenze hinausgehenden Änderung bei den Verwaltungslasten zu rechnen. Der Entfall der Anzeigepflicht der Kreditinstitute hinsichtlich der Eröffnung, Verlegung oder Schließung von Zweigstellen führt zu einer geringen Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Schaffung einer neuen Kategorie von Zahlungsdienstleistern

Durch die Einführung von EG-rechtlich harmonisierten Aufsichtsanforderungen für Zahlungsinstitute wird eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern geschaffen; der Wettbewerb in diesem Bereich wird damit gefördert. Diese Zahlungsinstitute können aufgrund des so genannten “EU-Passes“ EU-weit tätig werden, damit wird der Zahlungsdienstleistungsmarkt für Nichtbanken EU-weit geöffnet.

Der Tätigkeitsbereich der Zahlungsinstitute wird umfassen:

–      Überweisungen,

–      die Ausgabe von Zahlungskarten und Durchführung von Kartenzahlungstransaktionen - auch mit einem Kreditrahmen,

–      Geldtransfergeschäfte,

–      so genannte telekommunikationsgestützte Zahlungen (= Zahlungen mittels Mobiltelefon)

–      Lastschriftverfahren von bei Zahlungsinstituten etablierten Zahlungskonten der Kunden, die jedoch keine Einlagenfunktion haben.

Die Kreditvergabe unterliegt den Verbraucherschutzbestimmungen und ist auf  Kreditierungen im Rahmen von Zahlungsdiensten und eine maximale Kreditlaufzeit von zwölf Monaten beschränkt. Das Kreditgeschäft an sich bleibt den Banken ebenso vorbehalten wie das Einlagengeschäft. Auf Zahlungskonten erliegende Kundengelder dürfen nicht für andere Geschäfte oder andere Zahlungsdienste verwendet werden und müssen konkurssicher aufbewahrt werden, sofern sie nicht unmittelbar weitergeleitet werden. Auf Zahlungskonten von Zahlungsinstituten erliegende Gelder sind definitionsgemäß keine Einlagen. Eine Veranlagung in andere Geschäfte, wie dies bei Banken der Fall ist, und als Folge eine verzinste Rückgabe, was das Wesen der Einlage ausmacht, scheidet daher aus. Das im Vergleich zu Banken eingeschränkte Tätigkeitsfeld und damit die weitaus geringere Systemrelevanz und Risikogeneigtheit schlägt sich in im Vergleich zu Banken deutlich geringeren Eigenmittelanforderungen nieder.

Neuer einheitlicher Rechtsrahmen für Zahlungsdienste in der EU

Es werden für sämtliche Zahlungsdienstleistungen, unabhängig von wem sie erbracht werden (Zahlungsinstitute oder Bank), einheitliche Regeln betreffend Information und Haftung, Wertstellungs- und Buchungsdatum und Regressmöglichkeiten normiert. Dadurch wird gleichzeitig ein rechtlicher Rahmen für das Projekt der europäischen Bankenindustrie für einheitliche technische Standards im Zahlungsverkehrsbereich (SEPA – Single European Payments Area) geschaffen. Durch die Normierung einer sehr kurzen Überweisungsdauer (binnen einem Tag, wobei bis 2012 eine Überweisungsfrist von maximal drei Tagen vereinbart werden kann, und für papierunterstützte Zahlungsaufträge jeweils einen Tag länger) und einer taggleichen Wertstellungspflicht wird einerseits das Bedürfnis der Kunden nach mehr Liquidität befriedigt, andererseits wird das Systemrisiko im Zahlungsverkehr verringert. Das Haftungsregime soll mehr Sicherheit für die Kunden und Klarheit für Kunden und Anbieter bringen.

Einlagensicherung:

Die Leistungen der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Einlagensicherung sollen erhöht und gemeinschaftsrechtlich vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsunterschiede zwischen den einzelnen Länderregimen zu vermeiden. Dies erfordert entsprechende gesetzliche Neuregelungen bei den gesicherten Einlagen der juristischen Personen. Flankierend sollen die Fristen für die Auszahlung der gesicherten Einlagen verkürzt werden.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Schließlich haben Kunden ab dem 1. November 2009 Anspruch auf das von der Zahlungsdiensterichtlinie eingeräumte Schutzniveau. Das Inkrafttreten der Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG orientiert sich an den Vorgaben der Richtlinie.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Bankwesen) und  6 (Zivilrechtswesen) B-VG.


Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Zahlungsdienstegesetz):

Zum 1. Hauptstück:

Das erste Hauptstück legt die allgemeinen Bestimmungen wie den Anwendungsbereich und die Ausnahmen davon fest und regelt den Zugang zu Zahlungssystemen.

Zum 1. Abschnitt:

Der erste Abschnitt regelt den Anwendungsbereich samt Definitionen und die Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

Zu § 1:

Setzt Art. 1, 2, 4 Abs. 3 samt Anhang, 16, 29, und 68 der Richtlinie 2007/64/EG um und legt den örtlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes grundsätzlich fest.

Zu § 1 Abs. 1:

Setzt Art. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zahlungsdienste dürfen nur von Zahlungsdienstleistern, die eine Berechtigung zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß diesem Bundesgesetz haben oder die über eine Konzession als Kreditinstitut oder E-Geldinstitut verfügen, erbracht werden. Die im 3. Hauptstück geregelten Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern bei der Erbringung von Zahlungsdiensten gelten für alle Zahlungsdienstleister, gleich ob sie eine Berechtigung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem anderen Bundesgesetz wie zum Beispiel dem BWG oder aufgrund sondergesetzlicher Berechtigung oder nach dem E-Geldgesetz haben. Dabei richtet sich die Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Anknüpfungspunkt ist dabei, insbesondere hinsichtlich der nicht abdingbaren Bestimmungen, zum einen der Sitz des Dienstleisters und zum anderen alternativ, ob die Dienstleistungen in Österreich oder an in Österreich ansässige Personen erbracht werden. Wesentlich ist für die Anwendung dieses Bundesgesetzes zudem, dass die Zahlungsdienste gewerblich erbracht werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Gewerblichkeit wie im BWG ist § 2 Abs. 1 UStG 1994 heranzuziehen. Die kostenlose Erbringung von Zahlungsdiensten, solange dies nicht Hauptzweck ist, ist daher nicht vom Anwendungsbereich erfasst (so auch Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2007/64/EG). Dreipersonale Verhältnisse, wie z. B. Leasing oder Sendungen per Nachnahme fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, da hier die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht im Vordergrund steht.

Zu § 1 Abs. 2:

Setzt Art. 4 Nummer 3 und den Anhang der Richtlinie 2007/64/EG um. Zahlungsdienste sind alle im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG näher umschriebenen Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen es sich um elektronisches Geld im Sinne des E-GeldG handelt. Es soll jedoch weder die Ausgabe von elektronischem Geld geregelt werden, noch werden die Regeln über die Aufsicht über E-Geld-Institute geändert. Die Ausgabe von E-Geld ist daher kein Zahlungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Setzt Nummer 1 und 2 des Anhanges der Richtlinie 2007/64/EG um. Das Ein- und Auszahlungsgeschäft umfasst Bareinzahlungen auf Zahlungskonten, die Unterhaltung von Zahlungskonten, Bareinzahlungen mittels Bankomat sowie den Fernzugang zu einem Zahlungskonto sowie Barabhebungen mittels Bankomat, und alle anderen Barabhebungen von Zahlungskonten.

Zu § 1 Abs. 2 Z 2:

Setzt Nummer 3 des Anhanges der Richtlinie 2007/64/EG um. Darunter fallen einige Modelle zur Bezahlung von Rechnungen, die Überweisung von E-Geld, alle sog. „Credit Transfers“ oder Push-Transaktionen, insbesondere Überweisungen (Überweisungsgeschäft), alle „Debit Transfers“ oder Pull-Transaktionen, insbesondere Lastschriftverfahren (Lastschriftgeschäft) sowie Kartenzahlungen ohne Kreditlinie (Zahlungskartengeschäft), wobei es hiebei vor allem um die Ausführung der Zahlungsvorgänge (Abbuchung vom Kundenkonto und Weiterleitung) geht. Dabei ist immer der „Bezahlungscharakter“ oder das Zahlungskonto im Hintergrund einzubeziehen. Einzahlungen – auch mittels Überweisung - auf ein Konto, das nicht als Zahlungskonto qualifiziert werden kann, sind hinsichtlich des Instituts, das dieses Nicht-Zahlungskonto führt, nicht als Zahlungsgeschäft im Sinne dieses Bundesgesetzes zu qualifizieren. Daher unterliegt insbesondere die Tätigkeit von Bausparkassen nicht diesem Bundesgesetz (siehe hiezu auch die Erläuterungen zu § 3 Z 13).

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Setzt Nummer 4 des Anhanges der Richtlinie 2007/64/EG um. Darunter fallen alle Kartenzahlungen mittels Zahlungskarte mit Zahlungsaufschub und mittels Kreditkarte, Überweisungen unter Ausnützung eines Überziehungsrahmens sowie Lastschriftverfahren unter Ausnützung eines Überziehungsrahmens.

Zu § 1 Abs. 2 Z 4:

Setzt Nummer 5 des Anhanges der Richtlinie 2007/64/EG um. Unter dem Zahlungsinstrumentegeschäft sind einerseits die Ausgabe von Zahlungskarten und andererseits Kartenabrechnungsdienste für Vertragsunternehmen  zu verstehen. Im Gegensatz dazu geht es beim Zahlungskartengeschäft lediglich um die Ausführung einer solchen Zahlung im Sinne einer Abbuchung vom Kundenkonto und Weiterleitung. Beim Zahlungsinstrumentegeschäft wird das Vertragsunternehmen oftmals ein Händler sein, aber auch unter Umständen ein Dienstleister. Die englische Fassung der Nummer 5 des Anhanges lautet kurz und prägnant „issuing and/or acquiring“, was in der deutschen Fassung mit „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten“ übersetzt wurde. Der Begriff „acquiring“ ist in diesem Zusammenhang tatsächlich am geläufigsten und findet sich auch in deutschsprachigen Abhandlungen oder Verträgen zu diesem Geschäftsbereich. Unter Annahme ist dabei konkret der Abschluss des Vertragsunternehmens zur Akzeptanz der Karte zu verstehen, unter Abrechnung die Zahlung der Forderungen an das Vertragsunternehmen durch den Acquirer. Auch wenn der Acquirer üblicherweise Annahme und Abrechnung durchführen wird, wovon die Richtlinie ausgeht, wird auch im Falle der Durchführung der Abrechnung durch ein anderes Unternehmen der Tatbestand des Acquiring verwirklicht und es wären somit beide Unternehmen, das annehmende ebenso wie das abrechnende konzessionspflichtig. Das Vertragsunternehmen selbst ist ein Zahlungsdienstenutzer. Im Zusammenhang mit dem Vorgang des Acquiring kann der Acquirer auch die Zahlung der Beträge des Zahlers an das Vertragsunternehmen garantieren oder Forderungen des Vertragsunternehmers kaufen und einziehen. Aber auch ohne diese Garantie liegt ein konzessionspflichtiges Zahlungsinstrumentegeschäft vor.

Zu § 1 Abs. 2 Z 5:

Setzt Nummer 6 des Anhanges in Verbindung mit Art. 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG um. Darunter fallen alle Zahlungstransferdienste (Finanztransfergeschäft). Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2007/64/EG). Während die bisherige Bestimmung im BWG (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG) aufzählt, in welcher Form das Geld übertragen werden kann, lässt die Definition in diesem Bundesgesetz dies offen und schließt somit sämtliche Möglichkeiten der Übertragung (bereits bekannte sowie neu zu entwickelnde) ein. Unter dem Begriff des Geldbetrages sind nicht nur Papiergeld oder Münzen, sondern auch andere, insbesondere unbare Zahlungsmittel, die einen Geldbetrag ausdrücken, zu verstehen.

Zu § 1 Abs. 2 Z 6:

Setzt Nummer 7 des Anhanges der Richtlinie 2007/64/EG um. Unter dem digitalisierten Zahlungsgeschäft versteht man Zahlungen mittels Mobiltelefon oder Festnetztelefon sowie Zahlungen mittels tragbarer PCs, die Zahlung von Parkscheinen oder Kinokarten mittels Mobiltelefon, die Bezahlung von Gütern aus einem Automaten mittels Mobiltelefon sowie die Bezahlung des Taxis mittels Mobiltelefon.

Zu § 1 Abs. 3:

Hiemit wird Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Nummer 9 in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt. Dieses Bundesgesetz führt eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern ein, nämlich Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste erbringen können. Die Konzessionsanforderungen und Aufsichtsbestimmungen dazu sind im 2. Hauptstück geregelt. Zahlungsdienstleister, die nicht unter eine der Ausnahmen des § 2 Abs. 2 fallen, benötigen zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen eine Konzession als Zahlungsinstitut. Damit wird Art. 29 der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt. Unter den Begriff der Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie und im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen auch Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind und in das Zahlungsinstitutsregister des betreffenden Mitgliedstaates eingetragen sind. Aus den Ausnahmen vom 2. Hauptstück, die in § 2 Abs. 2 angeführt sind, ergibt sich gleichzeitig, wer sonst Zahlungsdienste erbringen darf. Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in der Europäischen Gemeinschaft eine eigene Konzession nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlangen. Die Gründung einer bloßen Zweigniederlassung durch ein Drittstaatsunternehmen ist nicht möglich. Der örtliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 299 EG-V.

Zu § 1 Abs. 4:

Setzt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Für nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaates erfolgende Zahlungen oder sonst nicht nach Z 1 bis 4 erfasste Fälle gelten die Bestimmungen über Ausführungsfrist, Wertstellung und Haftung für fehlerfreie Überweisungen nach diesem Bundesgesetzes nicht, da ein reibungsloses Funktionieren aufgrund fehlender rechtsverbindlicher Übereinkommen mit Drittstaaten nicht in allen Fällen sichergestellt werden könnte. Die übrigen Bestimmungen, die nicht von der Zusammenarbeit der Zahlungsdienstleister mit ihren Vertragspartnern in Drittstaaten abhängig sind, sondern allein auf Pflichten abstellen, die vom Zahlungsdienstleister gegenüber seinem Kunden in Österreich zu erbringen sind, wie vor allem die Informationspflichten oder auch Bestimmungen über die Autorisierung, gelten für alle Zahlungsvorgänge, auch wenn im Einzelfall eine Zahlung in einen Drittstaat erfolgen sollte oder ein Konto in einer anderen Währung geführt wird. Es steht den Zahlungsdienstleistern natürlich frei, auch für Zahlungen in anderen Währungen oder Überweisungen in einen Drittstaat gleiche Überweisungsfristen und Wertstellungsdaten zu vereinbaren oder die Überweisung des vollen Betrages zu gewährleisten (in diesem Sinne auch Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 1 Abs. 4 Z 1:

Für so genannte „one-leg“ Transaktionen, also wenn nur ein Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der EU hat, gelten die Bestimmungen über die Wertstellung bereits nach der Richtlinie zwingend. Damit soll sichergestellt werden, dass auch aus einem Drittstaat hereinkommende Zahlungen – in Euro oder einer EWR-Währung - unverzüglich am Empfängerkonto gutgeschrieben werden müssen.

Zu § 1 Abs. 4 Z 2:

Im Bereich der Ausführung der Zahlungsdienste sind die Regelungen – mit einigen Ausnahmen – zugunsten aller Zahlungsdienstnutzer zwingend (so auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2007/64/EG). §§ 41, 46 Abs. 6 und 48 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sehen sehr strenge Verpflichtungen für den Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, die dieser aber nur einhalten kann, wenn seine Vertragspartner, die dieser zur korrekten Ausführung benötigt, ebenfalls den gleichen Pflichten unterliegen. Dies ist außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2007/64/EG aber nicht sichergestellt. Daher ist der Anwendungsbereich hinsichtlich dieser Pflichten entsprechend eingeschränkt. Vertragliche Zusicherungen diesbezüglich sind aber jedenfalls zulässig.

Zu § 1 Abs. 4 Z 3:

Setzt Art. 2 und 68 der Richtlinie 2007/64/EG um. Hinsichtlich der Ausführungsfrist ist der Anwendungsbereich weiter eingeschränkt. Innerhalb dieses verengten Anwendungsbereiches sind die Regeln betreffend die Ausführungsfrist zwingend. Der verengte Anwendungsbereich geht darauf ein, dass sehr kurzfristige Überweisungen nur in derselben Währung technisch möglich sind. Dies trägt den bereits bestehenden Gepflogenheiten und technischen Möglichkeiten Rechnung.

Zu § 1 Abs. 4 Z 4:

Setzt Art. 2 und 68 der Richtlinie 2007/64/EG um. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Z 4 soll innerhalb der EU aber zumindest binnen vier Geschäftstagen eine Überweisung erfolgen. Dies trägt den bereits bestehenden Gepflogenheiten und technischen Möglichkeiten Rechnung.

Zu § 2:

Setzt Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Ausnahmen gliedern sich in drei Kategorien: Vom gesamten Bundesgesetz sind öffentliche Institutionen sowie Beliehene in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ausgenommen (Abs. 1). Von den Konzessionsanforderungen für Zahlungsinstitute sind Einrichtungen ausgenommen, die bereits aufgrund anderer Bundesgesetze gleichwertige Anforderungen erfüllen müssen oder wie der Bund und die Gebietskörperschaften entsprechende Sicherheit gewährleisten (Abs. 2). Die dritte Kategorie von Ausnahmen betrifft gewisse Tätigkeiten und dient zur Klarstellung und Auslegung des Anwendungsbereiches gemäß § 1 einerseits und der Abgrenzung zur Definition von Zahlungsdiensten in § 1 Abs. 2 und Zahlungsdienstleistern in § 1 Abs. 3 andererseits.

Zu § 2 Abs. 1:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e und Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Öffentliche Institutionen sowie Beliehene, sind in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Zu § 2 Abs. 2:

Setzt Art. 1 in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 2 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2007/64/EG um. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, deren Konzession § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder6 BWG umfasst, können schon bisher die in diesem Bundesgesetz geregelten entsprechenden Zahlungsdienste aufgrund ihrer Konzession erbringen.

Zu § 2 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-GeldG können nur Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 (Ausgabe von Zahlungsinstrumenten) erbringen (§ 1 Abs. 2 Z 1 E-GeldG). Die Ausgabe von E-Geld an sich ist kein Zahlungsdienst.

Zu § 2 Abs. 2 Z 3:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2007/64/EG um. Nach dieser Bestimmung sind –wie in Art. 2 2. Anstrich der Richtlinie 2006/48/EG – Postscheckämter von den Konzessionsanforderungen auszunehmen. Entsprechend der Terminologie des BWG wird der Begriff „Postscheckamt“ mit „Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs“ umgesetzt. Dies entspricht auch der englischen Terminologie („post office giro institutions“). Inwieweit Dienste der Post überhaupt als Zahlungsdienste zu qualifizieren sind und daher das 3. Hauptstück Anwendung findet, ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen. Nachnahmesendungen sind nicht unter einen der Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 subsumierbar. Postanweisungen in Papierform sind bereits gemäß § 3 Z 7 lit. g vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Zu § 2 Abs. 2 Z 4 und 5:

Sofern die Zentralbanken oder die OeNB nicht im Rahmen ihrer hoheitlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden, haben sie sehr wohl die Bestimmungen des 3. Hauptstückes einzuhalten. Sie sind lediglich vom Konzessionserfordernis des 2. Hauptstückes ausgenommen. Dasselbe gilt für den Bund und die Gebietskörperschaften, sofern sie nicht hoheitlich handeln. Derzeit fungiert der Bund allerdings nie als Zahlungdienstleister.

Zu § 2 Abs. 3:

Setzt Art. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Anwendung dieses Bundesgesetzes soll auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Geschäftsgegenstand oder Geschäftszweck (auch) darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen (in diesem Sinne auch Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2007/64/EG). Die einzelnen Ausnahmen illustrieren diesen Regelungszweck entsprechend.

Zu § 2 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um. Direkte Barzahlungen vom Zahler an den Empfänger ohne zwischengeschaltete Stellen sind keine Zahlungsdienste. Der Richtliniengesetzgeber hat dies ausdrücklich klargestellt.

Zu § 2 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um. Wesentlich zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter diese Bestimmung ist, dass der Handelsagent für den Zahler oder Zahlungsempfänger handelt. Der Zahlungsdiensteagent hingegen handelt für das oder im Namen des Zahlungsinstitut(s). Der Schwerpunkt des Handelsagenten liegt zudem in der Vermittlung des Grundgeschäftes.

Zu § 2 Abs. 3 Z 3:

Setzt Art. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um. Bargeldtransporte sind keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zu § 2 Abs. 3 Z 4:

Setzt Art. 3 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um. Bargeldentgegennahmen und -übergaben im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit sind ebenfalls ausgenommen. Der Wortlaut der innerstaatlichen Umsetzung weicht unter Bezugnahme auf den englischen Richtlinientext von der deutschen Fassung insoweit ab, als „non-profit“ hier mit „gemeinnützig“ (im deutschen Richtlinientext: „ohne Erwerbszweck“) und „charitable“ mit „mildtätig“ (im deutschen Richtlinientext: „gemeinnützig“) übersetzt wurde. Dies entspricht dem Zweck der Regelung vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsterminologie. Die Ausnahme soll klarstellen, dass Geldsammlungen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke dann sehr wohl unter die Richtlinie fallen, wenn sie von Einrichtungen durchgeführt werden, die solche Tätigkeiten (z. B. Sammlungen) gewerbsmäßig – für karitative Einrichtungen – durchführen.

Zu § 2 Abs. 3 Z 5:

Setzt Art. 3 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Dienste werden umgangssprachlich auch als „Cash-Back“-Dienste oder reverse Bargeldzahlungen bezeichnet. Es geht dabei um Dienste, bei denen der Käufer einer Ware oder einer Dienstleistung bei der Abrechnung an der Kasse, bei der er unbar zahlt, sich gegen eine entsprechende „Belastungsermächtigung“ Bargeld auszahlen lässt. Die Kompetenzen der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben hiervon unberührt.

Zu § 2 Abs. 3 Z 6:

Setzt Art. 3 Buchstabe f der Richtlinie 2007/64/EG um. Das Wechselstubengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 22 BWG ist vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Der Betrieb des Wechselstubengeschäftes ist folglich nur im Rahmen einer Konzession nach dem BWG möglich.

Zu § 2 Abs. 3 Z 7 lit. a und b:

Setzt Art. 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG um. Scheckzahlungen sind nicht zuletzt deshalb ausgenommen, da diese naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Einer freiwilligen Anwendung des 3. Hauptstückes auf Scheckzahlungen durch Zahlungsdienstleister steht die Ausnahme vom Anwendungsbereich aber nicht entgegen (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2007/64/EG). Kreditkartenschecks, die papierbasiert sind, fallen unter diese Ausnahme. Diese Schecks sind ähnlich solchen Schecks, die zu einem Girokonto ausgegeben werden. Außerdem hat der Kartenemittent keine direkte Beziehung zum Kaufmann. Werden solche Schecks allerdings rechtlich wie ein Lastschriftverfahren (so genanntes „direct debit“) behandelt, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zu § 2 Abs. 3 Z 7 lit. e und f:

Setzt Art. 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG um. Auch der Transfer von Bargeld mit Hilfe eines Schuldscheines oder anderen Instrumentes, eines Gutscheines in Papierform oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrages an einen Zahlungsempfänger vorsieht, soll vom Anwendungsbereich ausgenommen sein (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2007/64/EG). Gutscheine, die nicht in Papierform ausgestellt werden, sind im Rahmen von Z 11 zu beurteilen.

Zu § 2 Abs. 3 Z 7 lit. g:

Setzt Art. 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG um. Es gibt zwar keine explizite Definition des Weltpostvereines von Postanweisungen in Papierform, allerdings gibt es eine Definition von Postanweisungen (Kapitel II Art. 2 des Zahlungsdiensteabkommens des Weltpostvereines) und die Papierform von Postanweisungen ist beschrieben (mittels der erforderlichen Form und Abwicklung) in Kapitel II Art. 6 Abs. 3 des Zahlungsdiensteabkommens des Weltpostvereines. Obwohl das Zahlungsdiensteabkommens des Weltpostvereines nur auf internationale Postdienste anwendbar ist, umfasst der Begriff der Postanweisungen in Papierform gemäß Art. 3 Buchstabe g Nummer vii der Richtlinie 2007/64/EG und damit gemäß des diese Richtlinie umsetzenden Bundesgesetzes auch inländische Postanweisungen in Papierform.

Zu § 2 Abs. 3 Z 8:

Setzt Art. 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Rechtsverhältnisse sind bereits durch andere Richtlinien, insbesondere die Finalitätsrichtlinie 98/26/EG (Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (ABl. Nr. L 166 vom 11.6. 1998, S. 45)) geregelt. Auch in diesem Fall geht es um eine Klarstellung des Anwendungsbereichs und Auslegung der Definition von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstnutzern. Zudem sollen Rechtsverhältnisse des Interbankenverkehrs oder Back-Office-Dienste, bei denen keine Beziehung zum Zahlungsdienstnutzer vorliegt, schon vom Regelungszweck der Richtlinie her nicht vom Anwendungsbereich erfasst sein.

Zu § 2 Abs. 3 Z 9:

Setzt Art. 3 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Rechtsverhältnisse sind bereits durch andere Richtlinien, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG (MiFID - Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, (ABl. Nr. L 145 vom 30.4. 2004, S. 1)) und 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie - Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. Nr. L 375 vom 31.12. 1985, S. 3)) geregelt. Auch hier geht es um eine Klarstellung des Anwendungsbereichs und Auslegung der Definition von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstnutzern.

Zu § 2 Abs. 3 Z 10:

Setzt Art. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2007/64/EG um. Technische Dienstleister, die beispielsweise Bankomaten installieren oder wiederauffüllen oder das Bankomatnetzwerk technisch betreiben, fallen unter diese Ausnahme. Rechtsverhältnisse des Interbankenverkehrs oder Back-Office-Dienste, bei denen keine Beziehung zum Zahlungsdienstnutzer vorliegt, sollen schon vom Regelungszweck der Richtlinie her nicht vom Anwendungsbereich erfasst sein.

Zu § 2 Abs. 3 Z 11:

Setzt Art. 3 Buchstabe k der Richtlinie 2007/64/EG um. Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob ein „begrenztes“ Netz vorliegt, ist die produktmäßige in Verbindung mit der geographischen Reichweite. Je weiter der Produktkreis, den man erwerben kann, desto enger ist der geographische Radius zu ziehen. Hinsichtlich Karten oder Zahlungsinstrumenten, mittels derer man im Internet Erwerbe tätigen kann, gelten dieselben Grundsätze. Maßgeblich ist auch hier, ob nur der Erwerb über eine bestimmte Internet-Seite oder einer begrenzten Anzahl von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht wird.

Unter den Begriff des „begrenzten“ Netzes fallen jedenfalls

–      Kaufhauskarten, die nur in einem bestimmten Geschäft oder einer bestimmten Geschäftskette, z. B. mittels Sammeln von Punkten durch Einkäufe in diesen Geschäften, verwendet werden können; Emittenten von Geschäftskarten mit Kreditfunktion haben die einschlägigen Bestimmungen des BWG, KSchG und sonstiger Bundesgesetze zu beachten;

–      (Aufladbare) Kantinenkarten, die vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Bezahlung von Essen in Kantinen oder Restaurants ausgeben werden;

–      Essensgutscheine, die eine Preisbegünstigung gewähren;

–      Karten für den Benzinbezug bei einer bestimmten Tankstellenkette und Instrumente zur elektronischen Entrichtung von Straßenmaut unabhängig von der geographischen Reichweite;

–      Karten im Rahmen eines Urlaubsclubs, wie z. B. „Club Med“-Karten, die nur innerhalb des abgeschlossenen Areals des Urlaubsklubs verwendet werden können;

–      Mitgliedskarten, solange diese nur eine Zahlungsfunktion für Waren oder Dienstleistungen haben, die von der die Karten ausgebenden Organisation angeboten werden (z. B. eine Fußballklubkarte, mit der man Fußballmatchtickets kaufen kann);

–      Transportkarten, die nur zum Erwerb von Fahrscheinen (z. B. für die U-Bahn) verwendet werden können;

–      Gutscheine für Dienstleistungen, die auf Basis eines freiwilligen Erwerbes und einer organisierten Verteilung ausgeben werden wie Sozialgutscheine, Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine, die die Beschäftigung von Haushaltshilfen unterstützen; diese Gutscheine berechtigen auch Unternehmen finanzielle Unterstützung für den Erwerb solcher Karten zu gewähren.

Umgekehrt fallen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

–      Geschäftskarten, die mit einer Kreditkarte (z. B. Visa oder MasterCard) verknüpft sind oder

–      Karten, bei denen sich mehrere Kaufhaus- oder Geschäftsketten zu einer Karte zusammengeschlossen haben; maßgeblich ist die produktmäßige und geographische Reichweite und auch die Möglichkeit, dass weitere Geschäfte dazukommen können (sog. Geschenk- oder Citykarten).

Zu § 2 Abs. 3 Z 12:

Setzt Art. 3 Buchstabe l der Richtlinie 2007/64/EG um. Hinsichtlich der Möglichkeiten, die von Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Systemen oder Netzen der Informationstechnologie angeboten werden, um neben dem Erwerb von herkömmlichen Sprachtelephoniediensten und ihrer Übertragung an elektronische Geräte auch den Kauf von digitalen Waren oder Dienstleistungen, z. B. von Klingeltönen, Musik oder digitalen Zeitungen, zu erleichtern, muss differenziert werden: Der Inhalt dieser Waren oder Dienstleistungen kann entweder von einem Dritten produziert werden oder vom Betreiber, der ihnen einen zusätzlichen immanenten Wert in Form von Zugangs-, Übertragungs- oder Suchmöglichkeiten geben kann. Im letzteren Fall, in dem Waren oder Dienstleistungen von einem dieser Betreiber oder aus technischen Gründen von einem Dritten vertrieben werden und nur mit elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen oder Computern, genutzt werden können, gilt dieses Bundesgesetz nicht, da die Tätigkeit des Betreibers (durch die Hinzufügung eines zusätzlichen Wertes) über einen reinen Zahlungsvorgang hinausgeht. Umso mehr gilt dieses Bundesgesetz jedenfalls auch nicht in jenen Fällen, in denen das digitale Gut oder die digitale Dienstleistung direkt vom Telekommunikationsdienstleister hergestellt wird und nur durch digitale Medien, wie Mobiltelefone, PDAs oder Computer verwendet werden kann. Dieses Bundesgesetz gilt jedoch in jenen Fällen, in denen der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle fungiert, die lediglich die Zahlung an einen Waren oder Dienstleistungen liefernden Dritten vornimmt (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2007/64/EG). Kauft der Kunde allerdings digitale Güter von einem Betreiber und nutzt das digitale Medium nur als Identifikationsmittel, um eine Zahlung von seinem Bankkonto vorzunehmen, erfolgt an den Betreiber kein Zahlungsvorgang.

Unter die Ausnahme fallen daher beispielsweise Basisdienste der elektronischen Kommunikation wie Sprach-, Text-, Übermittlungs- und Datendienste und Aufladedienste für Mobiltelefone. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen beispielsweise die Zahlung von Parkscheinen oder Kinokarten mittels Mobiltelefon, die Zahlung von Gütern aus einem Automaten mittels Mobiltelefon, Bezahlung des Taxis mittels Mobiltelefon. Durch den Wortlaut der Richtlinie wird klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob E-Geld oder ein sonstiger Mehrwert vorliegt oder nicht, auf den tatsächlichen Sachverhalt abzustellen ist, und nicht auf den Rechtsschein oder das äußere Erscheinungsbild.

Zu § 2 Abs. 3 Z 13:

Setzt Art. 3 Buchstabe m der Richtlinie 2007/64/EG um. Interne Verrechnungen ohne direkten und unmittelbaren Bezug zum Zahlungsdienstnutzer (insbesondere auch der reine Interbankenverkehr) fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Zu § 2 Abs. 3 Z 14:

Setzt Art. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2007/64/EG um. Konzerninterne Geschäfte lösen keine Konzessionspflicht aus. Auch Kundenschutzbestimmungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Zu § 2 Abs. 3 Z 15:

Setzt Art. 3 Buchstabe o der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Ausnahme umfasst unabhängige Bargeldausgabeautomatdienstleister, die lediglich Beträge an Kunden ausgeben und typischerweise nicht zu einem Banknetzwerk gehören, z. B. Bargeldausgabeautomaten in Supermärkten oder Nachtklubs. Multifunktionale Bargeldausgabeautomaten sind typischerweise Geräte, die neben der Geldausgabe noch andere Funktionen haben, wie die Möglichkeit Einzahlungen vornehmen zu können, Werbeanzeigen oder Verkaufsfunktionen. Alle anderen Bargeldausgabeautomatdienstleistungsanbieter sind entweder Kartenemittenten (=Dienstleister, der einen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden hat) oder bieten auch noch andere Dienste gemäß dem Anhang zu diesem Bundesgesetz an, und fallen damit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Diese Ausnahme ist nur auf Dienste dieser unabhängigen Dienstleister (z. B. das Informationserfordernis gemäß den §§ 26 und 32, die Haftung und die Konzession nach dem 2. Hauptstück) anwendbar. Die Bargeldausgabeautomattransaktion selbst ist nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen, da der Karteninhaber eine Transaktion im Rahmen seines Rahmenvertrages mit dem Kartenemittenten durchführt. Der Kartenemittent unterliegt sehr wohl den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Das Gleiche gilt für den Fall der bargeldausgabeautomatunterstützten „Aufladungen“ eines Wertkartenmobiltelefons. Soweit jedoch mit der Aufstellung eines Bargeldausgabeautomaten auf eigene Rechnung eine Kreditierung verbunden ist, wird eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG erforderlich sein.

Zu § 3:

Setzt Art. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 1:

Setzt Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 2:

Setzt Art. 4 Nummer 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 4:

Setzt Art. 4 Nummer 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Unter den Begriff der Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie und im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen auch Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind und in das Zahlungsinstitutsregister des betreffenden Mitgliedstaates eingetragen sind.

Zu § 3 Z 5:

Setzt Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 6:

Setzt Art. 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007/64/EG um. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 3 Z 7:

Setzt Art. 4 Nummer 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. Unter Personen sind natürliche ebenso wie juristische Personen zu verstehen. Auch Personengesellschaften (OEG, OHG, KG, KEG), soweit ihnen nach dem Gesellschaftsrecht Teilrechtsfähigkeit zukommt, sind darunter zu subsumieren.

Zu § 3 Z 8:

Setzt Art. 4 Nummer 8 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zum Begriff der Person siehe oben zu § 3 Z 7.

Zu § 3 Z 10:

Setzt Art. 4 Nummer 10 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zum Begriff der Person siehe oben zu § 3 Z 7.

Zu § 3 Z 11:

Setzt Art. 4 Nummer 11 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 12:

Setzt Art. 4 Nummer 12 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 13:

Setzt Art. 4 Nummer 14 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Definition umfasst sämtliche Arten von Konten, die zur Durchführung von Zahlungsvorgängen verwendet werden können, gleich ob es sich dabei um bei einem Kreditinstitut gehaltene Konten oder bei einem Zahlungsinstitut gehaltene Konten handelt. Das Konzept des Zahlungskontos ist stets in einem Bezug zu den Zahlungsdiensten zu sehen. Zu den einschränkenden Anforderungen an ein Zahlungskonto, das bei einem Zahlungsinstitut gehalten werden kann, siehe unten zu § 5 Abs. 3 und 4. Grundsätzlich sind auch Girokonten von Kreditinstituten von dieser Definition erfasst. Kreditkonten, die vom Kreditgeber in Verbindung mit einem (Hypothekar-)kredit eingerichtet werden und auf die der Kreditnehmer regelmäßig periodisch wiederkehrende Einzahlungen tätigen muss, sind keine Zahlungskonten, da der Inhaber des Kontos, der gleichzeitig Zahlungsempfänger ist, das Kreditinstitut ist. Wenn das Konto allerdings Kreditfunktion, Einlagenfunktion und Zahlungsfunktion (klassisches Girokonto mit Überziehungsrahmen) kombiniert, ist es als Zahlungskonto zu qualifizieren. Es kommt also darauf an, ob der Kontoinhaber Ein- und Auszahlungen oder Überweisungen oder sonstige Zahlungstransaktionen vornehmen kann, also Dispositionsbefugnis hat. Daher werden Darlehenskonten bei Bausparkassen üblicherweise nicht als Zahlungskonten zu qualifizieren sein, ebenso wenig wie Bauspar-ansparkonten.

Zu § 3 Z 14:

Setzt Art. 4 Nummer 15 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 15:

Setzt Art. 4 Nummer 16 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 16 und 18:

Setzt Art. 4 Nummer 18 und 20 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die unterschiedliche Formulierung rührt von den unterschiedlichen Marktpraktiken für Wechselkurse und Zinssätze. Außerdem ist die Vorhersehbarkeit beider sehr verschieden: Wechselkurse ändern sich öfter (fast täglich) als Zinssätze.

Zu § 3 Z 17:

Setzt Art. 4 Nummer 19 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 19:

Setzt Art. 4 Nummer 21 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 20:

Setzt Art. 4 Nummer 22 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Definition an sich beschränkt den Agenten nicht auf juristische Personen. Die Anforderungen, die Agenten zu erfüllen haben, ergeben sich aus Art. 17 der Richtlinie 2007/64/EG und aus dem diesen Art. umsetzenden § 22.

Zu § 3 Z 21:

Setzt Art. 4 Nummer 23 der Richtlinie 2007/64/EG um. Das Zahlungsinstrument dient zur Initiierung eines Zahlungsvorganges, dessen Durchführung Teil eines Zahlungsdienstes (Lastschriftverfahren, Kartenzahlung, Überweisung etc.) ist, die ein Zahlungsdienstleister anbietet. Sollte der Zahlungsvorgang in Papierform in die Wege geleitet werden, so ist das Papier ein Zahlungsinstrument. § 3 Z 21 sollte im Zusammenhalt mit § 3 Z 19 und Z 23 gelesen werden.

Zu § 3 Z 22:

Setzt Art. 4 Nummer 24 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 23:

Setzt Art. 4 Nummer 25 der Richtlinie 2007/64/EG um. Dauerhafte Datenträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind beispielsweise ein Ausdruck von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerke, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Internet-Seiten, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können (Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2007/64/EG). Auch eine SIM-Card eines Mobiltelefons, auf der man SMS speichern kann, kann einer Diskette gleichgehalten werden.

Zu § 3 Z 24:

Setzt Art. 4 Nummer 27 der Richtlinie 2007/64/EG um. Dieses Bundesgesetz regelt nur die Rechtsverhältnisse zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer und grundsätzlich nicht die Interbanksphäre. Der Kunde muss daher davon ausgehen können, dass seine Zahlungsaufträge an Tagen, an denen sein Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen geöffnet hat, bearbeitet werden, wobei die Ausführung von Zahlungsvorgängen von der Entgegennahme von Zahlungsaufträgen zu unterscheiden ist. Üblicherweise haben die meisten österreichischen Banken an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am Karfreitag und 24. Dezember den Geschäftsbetrieb nicht zur Ausführung von Zahlungsdiensten geöffnet, wohl aber mitunter zur Entgegennahme von Zahlungsaufträgen. Eine Information darüber ist im Rahmen eines Rahmenvertrages gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d bis f oder außerhalb eines Rahmenvertrages gemäß § 32 Abs. 1 zu geben. Die fehlende Information darüber geht im Schadensfall im Zweifel zulasten des Zahlungsdienstleisters. Bei Transaktionen über das Internet oder in automatisierter Form muss der Zahlungsdienstleister entsprechende Informationen bereithalten, wenn er an bestimmten Tagen keinen Geschäftsbetrieb unterhält.

Zu § 3 Z 25:

Setzt Art. 4 Nummer 28 der Richtlinie 2007/64/EG um. Ein Lastschriftverfahren kann auch zwischen zwei verschiedenen Konten ein und derselben Person durchgeführt werden.

Zu § 3 Z 26:

Setzt Art. 4 Nummer 29 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 3 Z 27:

Setzt Art. 4 Nummer 30 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Definition dient in erster Linie der Berechnung der Eigenmittel gemäß § 15.

Zum 2. Abschnitt:

Der zweite Abschnitt regelt in Umsetzung von Art. 28 der Richtlinie 2007/64/EG den Zugang zu Zahlungssystemen. Eine Beaufsichtigung von Zahlungssystemen ist – in Konformität mit der Richtlinie – nicht vorgesehen. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Regelung, die aus systematischen Gründen in diesem Bundesgesetz normiert wird.

Zu § 4:

Setzt Art. 28 der Richtlinie 2007/64/EG um. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Verbotsnorm. Wegen des Sachzusammenhanges wird die Bestimmung jedoch in diesem Bundesgesetz umgesetzt. Die Vorschrift dient dem Zweck, sicherzustellen, dass es zwischen den verschiedenen Kategorien von Zahlungsdienstleistern zu keinerlei Diskriminierung kommt. Im Ergebnis sollen alle im Binnenmarkt konkurrierenden Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungsverkehrssysteme nutzen können. Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten.

Zu § 4 Abs. 1:

Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Jeder Zahlungsdienstleister muss Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Zu Gewährleistung der Integrität und Stabilität dieser Systeme sind jedoch bestimmte Anforderungen notwendig. Die aus der Richtlinie 2007/64/EG übernommenen Regelungen für den Zugang zu solchen Zahlungssystemen im Sinne dieses Bundesgesetzes sollen dabei eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung gewährleisten. Unsachliche Diskriminierungen zwischen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten sind dabei ausgeschlossen, so dass alle im Binnenmarkt im Wettbewerb stehenden Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2007/64/EG). Der Wortlaut stellt sicher, dass der Zugang zu objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Bedingungen gewährt werden muss.

Zu § 4 Abs. 2:

Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Verantwortung, dass alle möglichen Risken ausreichend abgesichert sind, trifft sowohl den Betreiber des Systems als auch den einzelnen Teilnehmer.

Zu § 4 Abs. 3:

Setzt Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zahlungssysteme, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben werden, können zwar auch in unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen stehen, in der Regel aber besetzen sie eine Marktnische, die von den Mehrparteiensystemen nicht ausreichend abgedeckt wird. Zu diesen Zahlungssystemen zählen in der Regel Dreiparteiensysteme wie Drei-Parteien-Kartensysteme, Zahlungsdienste von Telekommunikations- oder Finanztransferdiensten, bei denen der Betreiber der Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers ist, sowie interne Systeme von Bankengruppen (Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2007/64/EG). Das Dreiparteiensystem legt in Lizenzvereinbarungen typischerweise Mindeststandards fest, routet Autorisierungsanfragen, wickelt Händlerzahlungen und Rückverrechnungen ab, erbringt Consultingdienstleistungen (z. B. Liquiditätsmanagement) und stellt Marketingexpertise zu Verfügung.

Zu § 4 Abs. 4:

Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um und sanktioniert ein vorschriftswidriges Verhalten entsprechend. Die Zugangsverweigerung kann unbeschadet dieser Bestimmung gegebenenfalls auch als marktmissbräuchliches Verhalten kartellrechtlich geahndet werden.

Zum 2. Hauptstück:

Das zweite Hauptstück gliedert sich in sechs Abschnitte und regelt die Zulassung, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Zahlungsinstituten und die laufenden Aufsichtsanforderungen an Zahlungsinstitute.

Zum 1. Abschnitt:

Im ersten Abschnitt wird das Konzessionsverfahren für Zahlungsinstitute geregelt. Die Systematik orientiert sich dabei sowohl an der Richtlinie als auch an anderen Gesetzen der österreichischen Finanzmarktregulierung wie dem BWG und dem WAG 2007.

Zu § 5:

Die Bestimmung stellt klar, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes der Konzession bedarf und legt den Konzessionsumfang fest. Neben den im einzelnen im Rahmen des Konzessionsverfahrens zu bewilligenden Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 sind Zahlungsinstituten auch noch einige weitere Tätigkeiten ex lege gestattet, wie eng verbundene Nebendienstleistungen, der Betrieb von Zahlungssystemen, die Gewährung von Krediten in Verbindung mit der Erbringung der Zahlungsdienste inklusive der Ausgabe von Kreditkarten im Rahmen einer Frist von 12 Monaten für die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Kredites, sowie sonstiger Tätigkeiten im Rahmen des österreichischen und EG-Rechtes. Gleichzeitig wird eine klare Abgrenzung zu E-Geld-Instituten und Kreditinstituten (Einlagengeschäft) vorgenommen.

Zu § 5 Abs. 1:

Setzt Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 Z 4, Art. 29 und Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder E-Geld ausgeben, sollen auf Basis einer einheitlichen Zulassung Zahlungsdienste unter strengen und umfassenden Auflagen gemeinschaftsweit erbringen dürfen (Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 5 Abs. 2:

Setzt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Tätigkeiten, die Zahlungsinstitute neben den in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdiensten durchführen dürfen, werden taxativ aufgezählt.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird festgehalten, dass die Tätigkeit als Dienstleister im Sinne von § 4 Z 5 DSG 2000 grundsätzlich den Abschluss eines Dienstleistervertrages gemäß § 10 DSG 2000 erfordert. Gesetzliche Pflichten eines datenschutzrechtlichen Dienstleisters sind ferner in § 11 DSG 2000 festgelegt. Dies ist bei der Erbringung dieser Dienstleistungen zu beachten.

Zu § 5 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um. Es kommt bei der Beurteilung, ob eine betriebliche und eng verbundene Nebendienstleistung vorliegt, auf den Sachzusammenhang an. Verwahrungsdienstleistungen wie Depot- oder Safedienstleistungen sind jedenfalls nicht als Nebendienstleistung in diesem Sinne zu qualifizieren. Der Sachzusammenhang mit den Zahlungsdiensten ist auch bei der Zulässigkeit der Durchführung von Devisengeschäften maßgeblich.

Zu § 5 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Betrieb von Zahlungssystemen ist jedoch nicht exklusiv Zahlungsinstituten vorbehalten.

Zu § 5 Abs. 2 Z 3:

Setzt Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um. Grundsätzlich dürfen Zahlungsinstitute auch andere Dienstleistungen als Zahlungsdienstleistungen erbringen. Der Richtliniengesetzgeber hatte bei dieser Bestimmung vor allem Telekommunikationsunternehmen vor Augen, die auch Zahlungsdienste anbieten. Andere Bundesgesetze können jedoch eine Unvereinbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten mit den Dienstleistungen, die in dem betreffenden Bundesgesetz geregelt werden, anordnen. Dies trifft beispielsweise auf E-Geldinstitute gemäß § 2 E-Geldgesetz insofern zu, als E-Geldinstitute keine anderen als die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz genannten Geschäfte ausüben dürfen; dies folgt aus der E-Geld-Richtlinie. E-Geldinstitute dürfen daher zusätzlich keine Zahlungsinstitutskonzession erwerben, um beispielsweise das Geldtransfergeschäft anzubieten. Außerdem können unter Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht aus anderen Bundesgesetzen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen resultierende Konzessionserfordernisse (beispielsweise im Lebensmittel-, Telekom- oder Medizinbereich) umgangen werden. Die entsprechenden Gewerbe- oder Konzessionsberechtigungen sind einzuholen.

Zu § 5 Abs. 3:

Setzt Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Richtlinie und dieses sie umsetzende Bundesgesetz regelt die Ausführung von Zahlungsvorgängen, soweit es sich um elektronisches Geld handelt, nicht jedoch die Ausgabe von elektronischem Geld. Zahlungsinstitute sind daher auch nicht zur Ausgabe von elektronischem Geld berechtigt (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2007/64/EG). Zur Abgrenzung zwischen einem E-Geld-Institut und einem Zahlungsinstitut ist daher maßgeblich, wer das E-Geld ausgibt.

Ist eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Zahlungsdiensten berechtigt, so wäre eine „Überweisung“ oder sonstige Verwendung von Kundengeldern für von dieser Wertpapierfirma oder diesem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachte Wertpapierdienstleistungen kein Zahlungsvorgang, sondern eine Umgehung von § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung kann anhand von § 17 erfolgen.

Zu § 5 Abs. 4:

Setzt Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagen von Kunden entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für die Erbringung von Zahlungsdiensten verwenden (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2007/64/EG). Die maximale Ausführungsfrist gemäß § 42 schränkt den Zeitraum des Erliegens von Kundengeldern beim Zahlungsinstitut grundsätzlich ein. Die Kundengelder dürfen nicht zur Finanzierung der Zahlungsdienste verwendet werden (z. B. zur Kreditgewährung bei Kreditkarten). Das Erliegen von Beträgen zum Zwecke der Durchführung eines Lastschriftverfahrens oder die Handhabung von Kreditsalden auf Kartenkonten stellt keine Einlage dar. Die Sicherung der Kundengelder vor anderen Gläubigern des Zahlungsinstitutes ist in § 17 eigens geregelt. Finanztransferdienstleister können keine Zahlungskonten im Namen ihrer Kunden einrichten. Dies folgt bereits aus der Definition des Finanztransfers in § 1 Abs. 2 Z 5. Inwieweit im Übrigen Zahlungskonten durch Zahlungsinstitute einzurichten sind, hängt vom Geschäftsmodell des Zahlungsinstitutes ab.

Zu § 5 Abs. 5:

Setzt Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zahlungsinstitute dürfen Kredite nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbringen, nämlich bei der Ausgabe von Kreditkarten und der damit verbundenen Einräumung eines Kreditrahmens, im Rahmen eines Zahlungskontos oder im Rahmen der Ausführung eines digitalisierten Zahlungsgeschäftes. Die dabei gewährten Kredite, auch wenn es sich um revolvierende Kredite handelt, dürfen sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt werden. Eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass der Zahlungsdienstnutzer die volle Summe spätestens am Ende des Zwölfmonatszeitraumes zurückzahlen muss. Es darf insbesondere auch nicht ein im Rahmen eines Zahlungsdienstes gewährter Kredit mit einem anderen rückgeführt werden. Die Kredite dürfen nur aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts oder aus an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, nicht aber aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Auftrag von Kunden für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen hat. Die Gewährung von Krediten ist überdies nur zulässig, soweit sich die Eigenmittel des Kreditinstitutes in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite verhalten. Die endgültige Beurteilung diesbezüglich obliegt der FMA. Die Richtlinie 2007/64/EG gibt in Art. 8 keine näheren Hinweise für die Bemessung und Unterlegung des Kreditrisikos. Es erscheint jedoch aus dem Gesamtkontext des österreichischen und europäischen Finanzmarktaufsichtsrechtes angemessen, wenn die FMA eine niedrigere Relation der Eigenmittel zu den gesamten Krediten vorschreibt als jene, die in § 27 Abs. 7 BWG für die Gesamtheit aller Großveranlagungen eines Kreditinstitutes vorgesehen ist. Die Vorschriften über den Verbraucherkredit bleiben davon unberührt, sind also weiterhin darauf anwendbar. Die Kredite dürfen auch im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten gewährt werden (Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 5 Abs. 6:

Setzt Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2007/64/EG um und dient der Klarstellung und Abgrenzung zum Kreditgeschäft des BWG.

Zu § 6:

Die Bestimmung regelt im Wesentlichen den Konzessionsantrag und das Verfahren der Konzessionserteilung. Der Wortlaut folgt, soweit mit der verfassungsrechtlichen Anforderung der hinreichenden gesetzlichen Determinierung vereinbar, dem Wortlaut des Richtlinientextes. An einzelnen Stellen (Z 3, 8 und 12) wird der Richtlinientext im Hinblick auf dieses Erfordernis, dem Gesamtkontext des Finanzmarktaufsichtsrechtes folgend, präzisiert.

Zu § 6 Abs. 1:

Setzt Art. 5 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die in dieser Bestimmung (korrespondierend in § 7 über die Konzessionserteilung) normierten Anforderungen für die Erteilung (und den Fortbestand) der Zulassung als Zahlungsinstitut stellen auf die spezifischen operationellen und finanziellen Risken dieser Institute ab. Die Anforderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 6 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 5 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 3:

Setzt Art. 5 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um. Es wird – wie auch im BWG – klargestellt, dass das Anfangskapital unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehen muss.

Zu § 6 Abs. 1 Z 4:

Setzt Art. 5 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 5:

Setzt Art. 5 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 6:

Setzt Art. 5 Buchstabe f der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 7:

Setzt Art. 5 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 8:

Setzt Art. 5 Buchstabe h der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Formulierung wurde im Vergleich zum Richtlinientext im Lichte der in der österreichischen Finanzmarktgesetzgebung üblichen Terminologie präzisiert. Um die Zuverlässigkeit beurteilen zu können, sind bei juristischen Personen naturgemäß auch Informationen über die dahinter stehenden natürlichen Personen und bei einer Konzernstruktur Informationen darüber erforderlich.

Zu § 6 Abs. 1 Z 9:

Setzt Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 10:

Setzt Art. 5 Buchstabe j der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 1 Z 11:

Setzt Art. 5 Buchstabe k der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Begriff der Satzung ist als Gattungsbegriff zu verstehen. Handelt es sich um eine GmbH oder eine Genossenschaft, so tritt an deren Stelle der Gesellschaftsvertrag oder der Genossenschaftsvertrag (Statut).

Zu § 6 Abs. 1 Z 12:

Setzt Art. 5 Buchstabe l der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 6 Abs. 2:

Setzt Art. 11 der Richtlinie 2007/64/EG um. Das Erfordernis der Begründung des ablehnenden Bescheides ergibt sich bereits aus dem AVG. In Sinne einer möglichst wörtlichen Umsetzung der Richtlinie wurde dieses Erfordernis jedoch auch hier eigens angeführt.

Zu § 7:

Die Konzessionsanforderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risken daher enger sind. Die Übernahme von Einlagen ist ihnen nicht gestattet. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gilt auch für Zahlungsinstitute (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2007/64/EG). Der Aufbau der Bestimmung folgt der in der österreichischen Finanzmarktgesetzgebung üblichen Logik.

Zu § 7 Abs. 1:

Setzt Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 sowie Art. 6 und Art. 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG um. Mit den Z 9 bis 15 wird Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt.

Zu § 7 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 4 Nummer 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Gemäß der Richtlinie 2007/64/EG dürfen nur juristische Personen Zahlungsinstitute sein. Nach dem österreichischen Gesellschaftsrecht entsprechen dem Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Vereine oder Privatstiftungen scheidet schon nach dem Zweck dieser Rechtsformen aus. Dies soll im Gesetz nochmals klargestellt werden.

Zu § 7 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 3:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 4:

Setzt Art. 10 Abs. 1, 2 und 6 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe h der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 5:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 6:

Setzt Art. 10 Abs. 1, 5 und 8 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 7:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 8:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 9:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 10:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 11:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um. Grundsätzlich sollten, sofern mehrere Geschäftsleiter bestellt werden, oder aufgrund der Größe oder Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu bestellen sind, alle Geschäftsführer zumindest vom Grundsatz her entsprechende fachliche Eignungen und Erfahrungen für den Betrieb des Zahlungsinstitutes mitbringen. Wenn es sich um ein so genanntes Hybridunternehmen handelt, das auch noch andere Dienste anbietet, muss zumindest ein Geschäftsleiter, der innerhalb des Unternehmens für die Zahlungsdienste zuständig ist, die besondere Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahlungsdienste aufweisen. Demgegenüber müssen sämtliche Geschäftsführer die Eigenschaften gemäß Z 9 und 10 erfüllen.

Zu § 7 Abs. 1 Z 12:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 13:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 14:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 15:

Setzt Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 16:

Setzt Art. 10 Abs. 1, 2, 4, 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 1 Z 17:

Setzt Art. 10 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 2:

Setzt Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 3:

Setzt Art. 5 Buchstabe a, Art. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 7 Abs. 4:

Setzt Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit der Anordnung der Durchführung der Zahlungsdienste in einem eigenen Unternehmen vor. Die Frage, ob dafür eine eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich ist, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Aus gesellschaftsrechtlichen und rechnungslegungsrechtlichen Überlegungen ist in Österreich eine solche rechtliche Trennung im gegebenen Fall vorzusehen.

Zu § 7 Abs. 4 Z 1:

Damit soll sichergestellt werden, dass andere Geschäfte, die keine Zahlungsdienste sind, nicht negative Auswirkungen auf die Zahlungsdienste und – in weitere Folge auf deren Kunden – haben.

Zu § 7 Abs. 4 Z 2:

Damit soll sichergestellt werden, dass nicht aufgrund zu komplexer Strukturen, die sich aus der Verpflichtung zur Einhaltung unterschiedlicher Spezialgesetze durch ein Unternehmen ergeben, die Beaufsichtigung erschwert oder unübersichtlich wird. Die FMA muss auch von der ordnungsmäßigen Trennung der Agenden überzeugt sein, sofern dies von den Zielen der Aufsichtsnormen her geboten ist.

Zu § 8:

Korrespondierend zur Konzessionserteilung ist deren Rücknahme zu regeln. Die Rücknahme der Konzession als Aufsichtsmaßnahme (Rechtsgestaltungsbescheid) ist nach österreichischem Recht vom Erlöschen der Konzession zu unterscheiden, das grundsätzlich zunächst ohne weiteres Zutun der Aufsicht eintritt und von dieser nur festzustellen ist (Feststellungsbescheid). Die Richtlinie regelt in Art. 12 der Richtlinie 2007/64/EG beide Fälle. Im Sinne der Konsistenz mit der übrigen österreichischen Finanzmarktgesetzgebung werden Rücknahme und Erlöschen in getrennten Paragrafen geregelt (Rücknahme in § 8, Erlöschen in § 9).

Zu § 8 Abs. 1:

Setzt Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 8 Abs. 2:

Setzt Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 8 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 8 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 12 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 8 Abs. 2 Z 3:

Setzt Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 8 Abs. 2 Z 4 bis 6:

Setzt Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Richtlinie erlaubt die Normierung weiterer Rücknahmegründe. Der Katalog dieser Rücknahmegründe orientiert sich dabei an den in anderen Finanzmarktgesetzen üblichen Rücknahmegründen. Die Überschreitung der Konzession gemäß § 5 ist ebenfalls mit Konzessionsentzug bedroht. Eine Maßnahme nach dem BWG oder dem E-GeldG würde nur sehr bedingt greifen, solange die Konzession als Zahlungsinstitut aufrecht bleibt. Eine bloße Nichtigkeit der Geschäfte oder Belegung mit Verwaltungsstrafen wäre keine angemessene Sanktion, da ein Zahlungsinstitut immer wieder phasenweise Lockvogelangebote machen könnte und der Teil des Rechtsgeschäftes, der das Zahlungsgeschäft ausmacht, gültig bliebe.

Zu § 8 Abs. 3:

Präzisiert die aufsichtsrechtlichen Wirkungen der Konzessionsrücknahme in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen des BWG und des WAG 2007. Die Präzisierung ist notwendig im Hinblick auf die Vollziehbarkeit des Gesetzes und die verfassungsrechtlich erforderliche hinreichende Determinierung.

Zu § 8 Abs. 4:

Präzisiert die aufsichtsrechtlichen Wirkungen und gesellschaftsrechtlich notwendigen Maßnahmen der Konzessionsrücknahme in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen des BWG und des WAG 2007. Die Präzisierung ist notwendig im Hinblick auf die Vollziehbarkeit des Gesetzes und die verfassungsrechtlich erforderliche hinreichende Determinierung.

Zu § 8 Abs. 5:

Setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 8 Abs. 6:

Setzt Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 9:

Obwohl in der Richtlinie 2007/64/EG nicht ausdrücklich, sondern nur implizit in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a im Hinblick auf die Konzessionszurücklegung vorgesehen, muss es dem Zahlungsinstitut auch rechtlich möglich sein, seine Konzession zurückzulegen. Außerdem müssen Bestimmungen klären, wie bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen des Zahlungsinstitutes vorzugehen ist. Die Bestimmung präzisiert die aufsichtsrechtlichen Wirkungen und gesellschaftsrechtlich notwendigen Maßnahmen in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen des BWG und des WAG 2007. Die Präzisierung ist notwendig im Hinblick auf die Vollziehbarkeit des Gesetzes und die verfassungsrechtlich erforderliche hinreichende Determinierung. Die Grundlage in der Richtlinie für einzelstaatliche Regelungen findet sich in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG.

Zu § 10:

Setzt Art. 13 der Richtlinie 2007/64/EG um. Firma und Sitz des Zahlungsinstituts sollten jedenfalls im Zahlungsinstitutsregister erfasst sein (Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2007/64/EG). Die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister soll unverzüglich nach Rechtskraft der Bescheiderlassung über die Konzessionserteilung erfolgen. Die Firmenbuchnummer ist zur Identifikation einer juristischen Person wesentlich, daher sollte sie auch der FMA mitgeteilt werden und nach Möglichkeit auch im Zahlungsinstitutsregister zusammen mit dem Namen oder der Firma eingetragen werden. Das Zahlungsinstitutsregister dient der Transparenz für die Marktteilnehmer, insbesondere zur leichten Überprüfbarkeit für die Kunden, ob ein Anbieter tatsächlich über eine entsprechende Konzession verfügt. Das Register dient somit auch dem Schutz der Kunden vor illegal ausgeübten Zahlungsdiensten. Dies gilt auch für das individuelle Anfragerecht.

Zu § 11:

Setzt Art. 14 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 11 Abs. 1:

Die Richtlinie lässt offen, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt angezeigt werden müssen. Es besteht jedoch die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung. Daraus folgt, dass es auf die Art der Änderung ankommt, ob eine Meldung rechtzeitig vorher, damit die FMA noch entsprechend eingreifen kann, oder erst deklarativ im Nachhinein zu erfolgen hat. In diesem Sinne werden die Anzeigepflichten in Analogie zu den relevanten Bestimmungen im WAG 2007 und im BWG festgelegt und im Sinne des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes präzisiert.

Zu § 11 Abs. 2:

In einigen Fällen (Aktionärswechsel, Rechtsformänderung, Verschmelzung, Spaltung) ist mangels ausdrücklicher Regelung in der Richtlinie 2007/64/EG im Sinne des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ein Verweis auf das Verfahren im BWG vorgesehen.

Zum 2. Abschnitt:

Setzt Art. 25 und Art. 10 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 17 der Richtlinie 2007/64/EG um. Wie bei den meisten Finanzdienstleistungsrichtlinien kommt auch in der Richtlinie 2007/64/EG im Rahmen der Niederlassungsfreiheit der folgende Grundsatz zum Tragen: Die Aufsichtsanforderungen an das Zahlungsinstitut (so genannte “prudential rules”) fallen in die Zuständigkeit der Herkunftmitgliedstaatsbehörde; die Beaufsichtigung der Regeln, die die Verpflichtungen im Interesse der Kunden betreffen (so genannte „conduct of business rules“) fallen in die Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates. Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit fällt die gesamte Beaufsichtigung des Zahlungsinstitutes der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates zu. Dieser Grundsatz ist in den §§ 12 bis 14 umgesetzt. Mangels Erwähnung in den maßgeblichen Art. 25 und 10 Abs. 9 der Richtlinie 2007/64/EG erstreckt sich der Pass des Zahlungsinstitutes nicht auf die bloße Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Art. 16 der Richtlinie, der mit § 5 Abs. 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes umgesetzt wird. Eine Regelung für Zweigniederlassungen von Drittstaaten sieht die Richtlinie 2007/64/EG nicht vor. Unternehmen aus Drittstaaten können daher in Österreich nur über die Errichtung einer Tochtergesellschaft und unter Einhaltung des Konzessionsverfahrens gemäß §§ 6 ff als Zahlungsinstitut tätig werden.

Zu § 12:

Der Systematik anderer Gesetze im Finanzdienstleistungsbereich folgend, wird hier zunächst die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsinstitute aus anderen Mitgliedstaaten geregelt.

Zu § 12 Abs. 1:

Setzt Art. 10 Abs. 9 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 12 Abs. 2:

Setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 12 Abs. 3:

Setzt Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 12 Abs. 4:

Setzt Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 12 Abs. 5:

Setzt Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 12 Abs. 6:

Setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13:

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten durch österreichische Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten.

Zu § 13 Abs. 1:

Setzt Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13 Abs. 2:

Setzt Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13 Abs. 3:

Setzt Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13 Abs. 4:

Setzt Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13 Abs. 5:

Setzt Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG um und präzisiert den verfahrensmäßigen Ablauf zwecks praktischer Anwendbarkeit der Bestimmung.

Zu § 13 Abs. 6:

Setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13 Abs. 7:

Setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 13 Abs. 8:

Dient der Präzisierung des verfahrensmäßigen Ablaufs und ist erforderlich für die Beaufsichtigung der Zweigstelle und der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit.

Zu § 14:

Setzt Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 6 und Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Vollziehung des 3. Hauptstückes fällt in die Zuständigkeit der Aufnahmemitgliedstaatbehörde, ebenso wie die Vollziehung der Geldwäsche- und Terrorismus-finanzierungsbestimmungen und auch Bestimmungen betreffend den Verbraucherkredit, sofern diese im BWG enthalten sind. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass bei einem Konzessionsentzug durch die Herkunftmitgliedstaatsbehörde die Aufnahmestaatbehörde darüber informiert wird und die Erbringung von Zahlungsdiensten durch das konzessionslose Unternehmen unterbindet.

Zu § 14 Abs. 1:

Setzt Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2007/64/EG um. Dient der Präzisierung des verfahrensmäßigen Ablaufs und ist erforderlich für die Beaufsichtigung der Zweigstelle und der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit.

Zu § 14 Abs. 2 und 3:

Dient der Präzisierung des verfahrensmäßigen Ablaufs und ist erforderlich für die Beaufsichtigung der Zweigstelle und der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit. Die Bestimmung entspricht dem Acquis im EU-Finanzdienstleistungsrecht und den Parallelbestimmungen in anderen Finanzmarktaufsichtsgesetzen.

Zu § 14 Abs. 4:

Setzt Art. 29 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 14 Abs. 5:

Setzt Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 14 Abs. 6:

Setzt Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zum 3. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden die laufenden Aufsichtsanforderungen, die zusätzlich zu den Konzessionsanforderungen vom Zahlungsinstitut zu erfüllen sind, geregelt. Darunter fallen sowohl laufende Eigenmittelanforderungen als auch die Sicherung von Kundengeldern, die Aufbewahrung von Belegen für Aufsichtszwecke sowie die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung.

Zu § 15:

Um den operationellen und finanziellen Risken von Zahlungsinstituten gerecht zu werden, bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital und die laufende Kapitalausstattung. Je nach Tätigkeitsumfang werden daher verschiedene Mindestanfangskapitalanforderungen festgelegt.

Zu § 15 Abs. 1:

Setzt Art. 6 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 15 Abs. 2:

Setzt Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die mehrfache Verwendung von Eigenmitteln innerhalb einer Gruppe soll ausgeschlossen werden. Gehört ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, so dürfen die Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, nicht mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und andere Dienstleistungen als Zahlungsdienste erbringt.

Zu § 16:

Verschiedene Methoden zur Berechnung der laufenden Kapitalanforderungen stehen zur Verfügung. Je nach dem Risikogehalt der jeweiligen Dienstleistung, der Komplexität des Geschäftsmodells und dem Zahlungsvolumen soll die FMA nach Anhörung des Zahlungsinstituts eine Methode festlegen.

Zu § 16 Abs. 1:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Vorschriften zu den Eigenmitteln für Zahlungsinstitute lassen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen zu Eigenmittelanforderungen unberührt. Erbringt ein Unternehmen neben Zahlungsdiensten noch andere Dienstleistungen, für die besondere Eigenmittelanforderungen vorgesehen sind, so sind diese zusätzlich zu erfüllen.

Zu § 16 Abs. 1 Z 1:

Hier wird Methode A beschrieben. Unter den fixen Gemeinkosten sind alle Aufwendungen zu verstehen, welche beim Zahlungsinstitut unter Zugrundelegung der „Going-Concern“-Prämisse anfallen und die für die Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlich sind. Diese Aufwendungen umfassen den Personalaufwand, die Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen, die sonstigen Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstigen betrieblichen Aufwendungen sowie die Zinsen für Fremdkapital.

Es sind die gesamten in der jeweiligen Position ausgewiesenen Aufwendungen der Eigenmittelberechnung zugrunde zu legen. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen aufgrund der erteilten Konzession erforderlich sind, wie für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Unternehmenssteuerung, der internen Kontrolle, der Verwaltung und Rechnungslegung und ähnliches sind jedenfalls den fixen Gemeinkosten zuzurechnen. Soweit diese Aufwendungen variabel sind wie z. B. erfolgsabhängige Zahlungen an Mitarbeiter und Geschäftsleiter, müssen diese bei der Ermittlung der relevanten Kosten nicht berücksichtigt werden. Werden z. B. die Geschäftsleiter und andere zur Vertretung nach außen befugte Personen nur auf Basis variabler Entgeltsysteme entlohnt, so ist ein angemessener Teil des Entgelts als fix einzustufen. Bei Zahlungsdienstleistern mit hoher Fremdkapitalfinanzierung stellen die Zinsaufwendungen einen wesentlichen Teil der fixen Gemeinkosten dar. Eine entsprechende Unterlegung entspricht daher einerseits dem aufsichtsrechtlichen Erfordernis, Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die den operationellen und finanziellen Risiken gerecht wird, und andererseits dem Schutzbedürfnis der Verbraucher.

Zu § 16 Abs. 1 Z 2:

Hier wird Methode B beschrieben. Der Begriff Zahlungsvolumen bezieht sich auf den Betrag der Zahlungen, nicht auf deren Anzahl. Der Gesamtbetrag der Zahlungstransaktionen eines Jahres ist daher durch 12 zu teilen; das Ergebnis ist sodann zur Berechnung zu verwenden.

Zu § 16 Abs. 1 Z 3:

Hier wird Methode C beschrieben. Sowohl Provisionen und Entgelte von Zahlungsdienstnutzern als auch von anderen Zahlungsdienstleistern sind brutto in die Berechnung einzubeziehen. Die betrieblichen Erträge sind ebenfalls brutto einzubeziehen.

Zu § 16 Abs. 2:

Setzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 16 Abs. 3:

Setzt Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Je nach dem Risikogehalt der jeweiligen Dienstleistung, der Komplexität des Geschäftsmodells und dem Zahlungsvolumen soll die FMA nach Anhörung des Zahlungsinstituts eine Methode festlegen. Das Zahlungsinstitut kann entsprechende Vorschläge machen und auch während aufrechten Geschäftsbetriebes jeweils für das neue Geschäftsjahr entsprechende Änderungen beantragen. Im Falle der Konzessionserteilung ist unter einem über die Konzession und die anzuwendende Methode zu entscheiden. Auch die FMA kann jederzeit von Amts wegen eine andere Methode festlegen. Sie hat aber in jedem Fall das Zahlungsinstitut vorher anzuhören. Bei der Festlegung der Methode ist besonders zu berücksichtigen, dass die Eigenmittelanforderungen im Vergleich zu anderen regulierten Marktteilnehmern wie Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen gering sind. Daher ist ganz besonders sorgfältig bei der Wahl der Methode auf den strukturellen und volumsmäßigen Risikogehalt abzustellen. Während Methode A eher für kleine Unternehmen mit geringem Organisationsgrad und schlichtem Geschäftsmodell geeignet erscheinen wird, wobei Jungunternehmen die für diese Methode erforderlichen historischen Daten wohl eher nicht beibringen können, so ist grundsätzlich im Auge zu behalten, dass das zentrale Risiko der Verlust der Zahlungsbeträge darstellt. Daher kann die an das Volumen des Zahlungsverkehrs anknüpfende und somit umsatzorientierte Methode B unter dem Aspekt des Verlustrisikos der Zahlungsbeträge als die risikoadäquateste eingestuft werden. Methode C scheint als ertragsorientierte Methode vor allem für komplexere Geschäftsmodelle, die mit einer Kontenführung verbunden sind, geeignet, sofern das Risikomanagement adäquat gestaltet ist. Es sind allerdings von der FMA die Marktbedingungen und die konkrete Geschäftssituation des Zahlungsinstituts in die Entscheidung, welche Methode anzuwenden ist, einzubeziehen. Methode B oder C kann auch für Jungunternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr in Betracht kommen. Auch befristete Methodengenehmigungen sind möglich, um auf Weiterentwicklungen eines Zahlungsinstitutes geeignet Bedacht nehmen zu können.

Zu § 16 Abs. 4:

Setzt Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Ausstehende Zahlungen sind grundsätzlich nicht in die Berechnung einzubeziehen. Allerdings kann die FMA im Fall großer Diskrepanzen zwischen durchgeführten und ausstehenden Zahlungstransaktionen die Adäquanz der Risikomanagementprozesse im Verhältnis zu den ausstehenden Zahlungen hinterfragen und eine höhere Eigenkapitalunterlegung verlangen.

Zu § 17:

Setzt Art. 9 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit wird die Sicherung der Kundengelder geregelt. Anders als Kreditinstitute sind Zahlungsinstitute nicht zur Einlagensicherung gemäß der Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) verpflichtet. Um auf Zahlungskonten oder sonst bei den Zahlungsinstituten erliegenden Kundengeldern aber dennoch einen ausreichenden Schutz zu gewähren, sind spezielle Maßnahmen zur Sicherung der Kundengelder vor Ansprüchen Dritter vorgesehen.

Zu § 17 Abs. 1:

Setzt Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit wird sichergestellt, dass alle Kunden eines Zahlungsinstitutes den höchstmöglichen Schutz ihrer dem Zahlungsinstitut anvertrauten Gelder erhalten. Die Verpflichtung zur Sicherung der Kundengelder richtet sich sowohl an Zahlungsinstitute, die ausschließlich Zahlungsdienste anbieten, als auch an solche, die auch andere Dienstleistungen anbieten. Zur Sicherung der Kundengelder werden zwei Varianten vorgesehen, nämlich in Variante A (Z 1) die Trennung der Kundengelder von anderen Geldern des Zahlungsinstituts und in Variante B (Z 2) der Abschluss einer Versicherung zum Schutz der Kundengelder.

Zu § 17 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Trennung von Kundengeldern soll dergestalt erfolgen, dass die Kundengelder, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten bestimmt sind, von sonstigen beim Zahlungsinstitut vorhandenen Geldern getrennt gehalten werden (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2007/64/EG). Dabei ist die Einrichtung von eigenen Konten für jeden einzelnen Kunden grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings müssen die Geldbeträge jederzeit im Hinblick auf die konkrete betragliche Höhe jeweils dem einzelnen Kunden zugeordnet werden können. Dies setzt die Führung entsprechender Aufzeichnungen voraus, die allerdings schon zur ordnungsgemäßen Ausführung der Zahlungsdienste erforderlich sein werden.

Zu § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a:

Setzt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a 1. Halbsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Kundengelder der Zahlungsdienstnutzer sollen von sonstigen Geldern getrennt gehalten werden und mit diesen nicht vermischt werden. Dies wird je nach Art des Zahlungsdienstes und Organisation des Zahlungsinstituts entweder eine physisch getrennte Verwahrung oder eine Buchung auf einem eigenen Konto erfordern. Eine Sammelverwahrung oder ein Sammelkonto der Gelder aller Zahlungsdienstnutzer ist grundsätzlich zulässig, sofern die Beträge jederzeit individualisierbar und der Höhe nach dem einzelnen Kunden zuordenbar sind.

Zu § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b:

Setzt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a 2. Halbsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Werden die Kundengelder vom Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht innerhalb von T+1 (siehe dazu § 42) weitergeleitet oder dem Empfänger vom Zahlungsinstitut des Empfängers übergeben, so trifft das Zahlungsinstitut die Pflicht, diese Kundengelder entweder auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko zu veranlagen. Das Konto bei dem Kreditinstitut wird, um auch dem Erfordernis der lit. c entsprechen zu können, als Treuhandkonto einzurichten sein. Auch die Veranlagung in sichere liquide Aktiva untersteht dem Gebot des Schutzes der Kundengelder im Insolvenzfall des Zahlungsinstitutes. Analog zum Treuhandkonto ist bei der Veranlagung in sichere liquide Aktiva daher zu achten, dass eine individualisierbare, jedenfalls vom Vermögen des Zahlungsinstituts hinreichend getrennte Verwahrung und Veranlagung erfolgt; so ist beispielsweise ein gesondertes Treuhand-Depot oder Treuhand-Wertpapier-Konto für diese Zwecke einzurichten. Bei der Veranlagung in sichere liquide Aktiva ist auf bereits vorhandene gemeinschaftsrechtliche Interpretationen dazu Bedacht zu nehmen: So findet sich eine Definition dazu in der E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) und im diese Richtlinie umsetzenden E-Geldgesetz (§ 3 Abs. 1 E-Geldgesetz). Die Richtlinienbestimmung des Art. 9 der Richtlinie 2007/64/EG sieht grundsätzlich eine Festlegung durch die Aufsichtsbehörde vor. Da der Gesetzgeber aber bereits den Begriff der „sicheren liquiden Aktiva“ in vorstehend genannter Gesetzesbestimmung definiert hat, bleibt für eine abweichende Auslegung durch die FMA kein Spielraum. Ein entsprechender Verweis auf § 3 Abs. 1 E-GeldG ist daher in diese Bestimmung im Interesse der Rechtsklarheit aufgenommen worden.

Zu § 17 Abs. 1 Z 1 lit. c:

Setzt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um. Das Erfordernis der Trennung von anderen Geldern und Individualisierbarkeit im Hinblick auf den einzelnen Kunden und dem diesem betraglich zuordenbaren Anteil bezieht sich sowohl auf lit. a und lit. b und soll den Schutz der Kundengelder vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, auch, aber nicht nur im Falle der Insolvenz sicherstellen. Zur Klarstellung wird zudem ausdrücklich normiert, dass den Zahlungsdienstnutzern im Falle der Zwangsvollstreckung oder der Insolvenz ihres Zahlungsinstitutes ein Exzindierungs- und Aussonderungsrecht zukommt.

Zu § 17 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um. Alternativ zum Schutz der Kundengelder durch Trennung kann das Zahlungsinstitut die Kundengelder auch durch Abschluss einer Versicherung schützen. Die Zuordenbarkeit der Beträge muss auch in diesem Fall gegeben sein und es sind daher entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Zu § 17 Abs. 2:

Setzt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Beträge, die nicht unmittelbar vom Zahlungsdienstnutzer zur Durchführung eines Zahlungsdienstes dem Zahlungsinstitut übergeben wurden, etwa im Falle einer Wertkarte, mit der sowohl Zahlungsdienste als auch andere Dienste in Anspruch genommen werden können, ausreichend gesichert sind.

Zu § 17 Abs. 3:

Stellt den Vollzug des § 17 sicher. Es steht dem Zahlungsinstitut zwar die Wahl der Methode frei, die gewählte Form muss aber geeignet sein, sowohl hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Versicherungsschutzes als auch hinsichtlich der Qualität. Die FMA hat dies auch zu prüfen.

Zu § 18:

Setzt Art. 19 sowie Art. 79 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Frist steht im Einklang mit der EG-Datenschutzrichtlinie. Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich nur auf jene gemäß dem 2. Hauptstück, also institutsaufsichtsrelevanten Informationen und Belege. Belege und Unterlagen gemäß dem 3. Hauptstück sind nach den allgemeinen Bestimmungen oder gemäß den jeweilig spezifisch in den relevanten Bestimmungen angegebenen Zeiträumen aufzubewahren. Eine Nichtaufbewahrung wird in der Regel in Haftungsfolgen oder Beweisnachteilen für den Zahlungsdienstleister münden. Weiters soll sichergestellt werden, dass nach dem 2. Hauptstück verarbeitete Daten auch für die Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr verwendet werden können. Die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt sich bereits aus dem DSG 2000. Es ist keine zusätzliche Verarbeitung von Daten vorgesehen, sondern vielmehr erfolgt die Datenverwendung im Rahmen bestehender behördlicher Zuständigkeiten.

Zu § 19:

Diese Bestimmung regelt laufende organisatorische Anforderungen und damit verbundene Pflichten wie Datenschutz, Überprüfungspflichten, Geheimhaltungspflichten sowie die Anwendung von Kundenschutzbestimmungen anderer Bundesgesetze und der Geldwäschebestimmungen des BWG.

Zu § 19 Abs. 1 bis 3:

Setzt Art. 5 Buchstabe b, e und f und Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um und soll sicherstellen, dass Zahlungsinstitute laufend bestimmte organisatorische Anforderungen und Pflichten erfüllen. Die organisatorischen Anforderungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Um dem Erfordernis eines angemessenen, zuverlässigen und ausreichenden Kontrollverfahrens Rechnung zu tragen, wird die Durchführung einer internen Revision vorgesehen.

Zu § 19 Abs. 4:

Im Sinne einer korrekten Geschäftsgebarung ist ein Berufsgeheimnis der Zahlungsinstitute vorgesehen, das nur aus Gründen einer gesetzlichen Auskunftspflicht oder mit Einverständnis des Kunden des Zahlungsinstitutes durchbrochen werden kann. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit wird auch durch die gesetzlichen Auskunftspflichten nach dem BWG und der StPO, einschließlich der Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 StPO, durchbrochen.

Zu § 19 Abs. 5:

Die Einhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und innerstaatlichen Regelungsbereichen im Bereich des Verbraucherkredites und der Verbraucherschutzbestimmungen für Kreditgeschäfte mit Minderjährigen sowie im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung, die diese Richtlinie unberührt lässt, soll mittels Verweises auf die einschlägigen Bestimmungen des BWG gewährleistet werden. Die Bestimmungen betreffend den Verbraucherkredit im BWG werden im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie neu zu regeln sein. Bis dahin wird den geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie im Bereich der Zahlungsdienste Rechnung getragen. Da sich die Gesamtsumme der Zahlungen bei einer Aufteilung auf Banken und Zahlungsinstitute nicht vermehren wird, ist nicht von einer erheblichen Zunahme entsprechender Meldungen auszugehen.

Zu § 20:

Zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung und Prüfung ist auch die regelmäßige Meldung bestimmter Daten an die Aufsicht erforderlich. Dies soll mit dieser Bestimmung sichergestellt werden. Im Vergleich zu der in § 74 Abs. 5 BWG vorgesehenen Meldung wird allerdings die Gliederungstiefe und der Umfang geringer sein als in Bezug auf die laufende Aufsicht von Kreditinstituten erforderlich. Die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen an die Meldungen kommt insbesondere in Abs. 5 zweiter Satz mit dem Wort „erforderlich“ zum Ausdruck.

Zum 4. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden die Regelungen bei der Diensterbringung über Agenten und die Bedingungen, unter denen eine Auslagerung von Tätigkeiten zulässig ist, normiert.

Zu § 21:

Setzt Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Voraussetzungen für die Auslagerung von Dienstleistungen auch vor dem Hintergrund gleichartiger Bestimmungen in anderen österreichischen Finanzmarktaufsichtsgesetzen.

Zu § 22:

Setzt Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2007/64/EG im Hinblick auf Agenten um. Es wird die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten geregelt.

Zu § 22 Abs. 1:

Setzt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 22 Abs. 2:

Setzt Art. 17 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 22 Abs. 3:

Setzt Art. 17 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 22 Abs. 4:

Setzt Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 22 Abs. 5:

Setzt Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zum 5. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen über die Haftung für Dritte, Agenten, Angestellte des Zahlungsinstituts zusammengefasst.

Zu § 23:

In dieser Bestimmung wird die Haftung von Zahlungsinstituten für diesen zurechenbare Personen geregelt und der Personenkreis abgesteckt.

Zu § 23 Abs. 1:

Setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Haftung wird erfordern, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten heranzieht, die Tätigkeiten jedes seiner Agenten überwacht und durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Tätigkeiten des Agenten, die keiner Konzession zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen des Zahlungsinstitutes ausübt. Das Verhalten der Angestellten, Agenten, Zweigstellen eines Zahlungsinstitutes oder der Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wird dem Zahlungsinstitut zugerechnet. Es genügt daher im Falle eines schuldhaften Verhaltens ein Verschulden der zurechenbaren Person wie beim Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung greift allerdings nicht nur im Falle des Schadenersatzrechtes, sondern auch dann, wenn es um eine verschuldensunabhängige vertragliche Pflicht geht. Auch dann haftet das Zahlungsinstitut. Die Bestimmung ist, so wie auch die übrigen Bestimmungen des dritten Hauptstückes, nicht abdingbar. Die Formulierung orientiert sich an anderen Finanzmarktgesetzen, insbesondere § 3 Abs. 3 Z 8 InvFG.

Zu § 23 Abs. 2:

Setzt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 23 Abs. 3:

Stellt die Rechtstellung des Agenten nach dem Vorbild des WAG 2007 im Verhältnis zur übrigen österreichischen Rechtsordnung in arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht klar.

Zu § 24:

Setzt Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zum 6. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden Bestimmungen über die Rechnungslegung festgelegt.

Zu § 25:

Setzt Art. 15 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 25 Abs. 1:

Setzt Art. 15 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Grundsätzlich finden die allgemeinen EG-rechtlichen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften sowie die besonderen EG-rechtlichen Bestimmungen für Finanzinstitute hinsichtlich der Rechnungslegung Anwendung. Diese Bestimmungen wurden sowohl im UGB als auch im BWG umgesetzt, auf die nun verwiesen wird. Die Umsetzung trägt der Überlegung Rechnung, dass es nicht sachgerecht wäre, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen von Bankabschlüssen vollständig auf Unternehmen anzuwenden, die Zahlungsdienste nur in einem unwesentlichen Umfang erbringen. Insoweit auf § 43 BWG verwiesen wird, soll auch der darin enthaltene Verweis auf das Formblatt maßgeblich sein.

Jene Zahlungsinstitute, die als Finanzinstitute gelten, müssen sämtliche Rechnungslegungsbestimmungen des BWG einhalten. Alle übrigen Zahlungsinstitute sind nicht zur Aufstellung eines Abschlusses gemäß §§ 43 ff BWG verpflichtet, sondern diese müssen die entsprechenden Informationen über Zahlungsdienste und Nebendienstleistungen nur im Rahmen von Segmentinformationen gemäß Abs. 2 darstellen; diese Segmentinformationen sind allerdings – entsprechend Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG – auf Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen für Kreditinstitute (Richtlinie 86/635/EWG) aufzustellen.

Zu § 25 Abs. 2:

Setzt Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der in der Richtlinie geforderten Trennung der Angaben über Zahlungsdienste und über Nebentätigkeiten wird unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass Zahlungsdienste und Nebentätigkeiten in einem einheitlichen, nicht zuverlässig trennbaren Funktionszusammenhang stehen, mit der Gliederung in Segmente und der Überleitungsrechnung entsprochen. Die Trennung betrifft Zahlungsinstitute, die auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang durchführen. Der Umfang ist wesentlich, wenn entweder die Segmentumsätze (einschließlich interner Umsätze mit anderen Segmenten), das Segmentergebnis oder das Vermögen des Segments mehr als 10 vH der entsprechenden Beträge des gesamten Unternehmens beziehungsweise des Konzerns erreichen. Ein Segment ist ein Unternehmensbestandteil, der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens). Zur konkreten Definition eines Segments kann auf die entsprechende, nach den jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsstandards geltende Segmentdefinition zurückgegriffen werden (z. B. IFRS 8.5). Allerdings muss zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderung die Abgrenzung des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ von den übrigen Geschäftsfeldern jedenfalls auf Grundlage der gesetzlich normierten Tätigkeiten erfolgen. Durch entsprechende Segmentinformationen im Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss kann ein gesonderter Bericht vermieden werden, weil mit der Anhangangabe die entsprechenden Anforderungen an den Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss auch auf diese Informationen zur Anwendung kommen. Segmentinformationen beziehungsweise gesonderte Rechnungslegungsangaben im Sinne dieser Bestimmung sind verzichtbar, wenn ohnedies (im Wesentlichen) nur Zahlungsdienste und Nebentätigkeiten erbracht werden, denn in diesem Fall deckt der Jahres- und Konzernabschluss die entsprechenden Informationsanforderungen ab. Mit Hilfe der Überleitungsrechnung werden die sonstigen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 dargestellt und es wird bei dieser Gelegenheit ein sinnvoller Zusammenhang mit den Informationen des gesamten Unternehmens oder Konzerns hergestellt.

Die Segmentinformationen können entweder im Rahmen des gegebenenfalls schon nach den Rechnungslegungsbestimmungen erforderlichen Segmentberichts im Anhang dargestellt werden, oder im Rahmen einer zusätzlichen, gesonderten Darstellung im Anhang. Die Segmentinformationen müssen auf Basis der jeweiligen Rechnungslegungsbestimmungen (§§ 43 ff BWG oder IFRS) erstellt werden. Die nach IFRS 8 zulässige Verwendung von Controllingdaten anstelle von Rechnungslegungsdaten ist für Zwecke der Segmentinformation nicht zulässig. Wird ein Segmentbericht auf Basis von Controllingdaten erstellt, müssen für Zwecke dieser Bestimmung jedenfalls zusätzliche Segmentinformationen auf Grundlage von Rechnungslegungsdaten erstellt werden. Die Zuordnung von Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen zum Segment muss nach zuverlässigen, konsistenten und kontinuierlich herangezogenen Kriterien erfolgen, die eine getreue Darstellung des Segments gewährleisten.

Zu § 25 Abs. 3:

Setzt Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Hinsichtlich der Abschlussprüfung wird für Zahlungsinstitute eine generelle Prüfpflicht durch Abschlussprüfer normiert. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage des Prüfberichtes durch Verordnung festsetzen. Die Übermittlung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform oder auch nur in elektronischer Form vorgeschrieben werden. Die FMA hat ein Formblatt zu entwerfen, nach dem der Abschlussprüfer die Beachtung wesentlicher für Zahlungsinstitute maßgeblicher Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der FMA zu prüfen hat. Dies sind, wie in Abs. 3 ausgeführt, §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 dieses Bundesgesetzes und §§ 40 bis 41 BWG.

Zu § 25 Abs. 4:

Analog § 60 Abs. 3 BWG erfolgt eine Normierung der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte des Abschlussprüfers, die notwendig sind, um dem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können. Die diesbezügliche Verpflichtung des Zahlungsinstituts ist davon unabhängig, wo sich die entsprechenden Unterlagen und Datenträger befinden. Durch die Norm wird somit sichergestellt, dass die Unterlagen und Datenträger auch tatsächlich bei der Prüfung greifbar sind.

Zu § 25 Abs. 5:

In Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie 2007/64/EG wird in Entsprechung von § 268 Abs. 4 UGB und § 61 Abs. 1 BWG nochmals ausdrücklich festgehalten, dass eine bestimmte berufliche Qualifikation des Abschlussprüfers gefordert wird, um die Sicherung der Qualität der Prüfung herbeizuführen.

Zu § 25 Abs. 6:

In Abs. 6 werden die bei der Beurteilung der Ausgeschlossenheit eines Abschlussprüfers relevanten Normen angeführt. In Konsistenz mit dem BWG wird auf die in § 62 BWG genannten Tatbestände mit den nötigen Anpassungen verwiesen. So sind in diesem Bundesgesetz eigene Bestimmungen über die Berichtspflicht des Abschlussprüfers normiert (§ 65). Weiters sind die UGB-Ausschließungsgründe und auch die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere WTBG) vorhandenen Ausschließungsgründe von Relevanz.

Zu § 25 Abs. 7:

Die Bestimmung folgt dem bewährten Vorbild des § 63 Abs. 1 BWG. Es werden zur Frage der Abschlussprüferbestellung nur einige Sonderregelungen getroffen, ohne auf den eigentlichen Bestellungsvorgang Einfluss zu nehmen. Sichergestellt wird jedoch, dass eine Bestellung von Abschlussprüfern vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen muss und die FMA nach der Anzeige an sie ein Widerspruchsrecht hat. Über diesen Widerspruch entscheidet das örtlich zuständige Gericht in Beschlussform im Außerstreitverfahren.

Zu § 25 Abs. 8:

Die Bestimmung folgt dem bewährten Vorbild des § 63 Abs. 1c BWG.

Zum 3. Hauptstück:

Im 3. Hauptstück werden sämtliche Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister, die bei der Erbringung von Zahlungsdiensten zu beachten sind, einschließlich der Haftung gegenüber ihren Kunden festgelegt. Weiters werden Rechte und Pflichten beziehungsweise Obliegenheiten der Zahlungsdienstnutzer normiert. Das 3. Hauptstück regelt somit Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Zahlungsdienst. Neben einer aufsichtsrechtlichen Sanktionierung (siehe dazu das 4. Hauptstück) können diese Rechte von den Zahlungsdienstnutzern auch im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden. Es wird hiemit ein Sonderzivilrecht für Zahlungsdienste als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen normiert, das dieses insoweit verdrängt. Zudem steht den Zahlungsdienstnutzern auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen (siehe dazu ebenfalls 4. Hauptstück) zur Verfügung.

Zum 1. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst die Informationspflichten der Zahlungsdienstnutzer zusammen und regelt Form und Zeitpunkt der Information und Besonderheiten verschiedener Vertragstypen ebenso wie Bestimmungen über Entgelte.

Zu § 26:

Die Regelungen über Form, Sprache und Zeitpunkt der Informationen und Vertragsanbote werden in dieser Bestimmung zusammengefasst. Auch die Frage der Transaktionswährung wird hier allgemein festgelegt. Außerdem wird angeordnet, welche Bestimmungen des 3. Hauptstückes zwingend gelten.

Zu § 26 Abs. 1:

Setzt Art. 36 und 41 der Richtlinie 2007/64/EG um. Aus systematischen Gründen wurden die in der Richtlinie getrennten, aber fast wortgleichen Bestimmungen betreffend Informationspflichten bei Rahmenverträgen (Art. 41) und bei Einzelzahlungen (Art. 36) zusammengeführt und hinsichtlich ihrer Unterschiede ziffernmäßig getrennt. Bezüglich Einzelzahlungen spricht die Richtlinie nicht vom Vertragsanbot, sondern vom Anbot über die Ausführung einer Einzelzahlung. Aus der Systematik des Art. 36 der Richtlinie 2007/64/EG folgt jedoch, dass es sich auch im Fall einer Einzelzahlung außerhalb eines Rahmenvertrages um ein Vertragsanbot handelt.

Die Art und Weise, in der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, soll den Erfordernissen des Nutzers sowie — je nach den im jeweiligen Zahlungsdienstvertrag getroffenen Vereinbarungen — praktischen technischen Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Es wird daher zwischen zwei Arten der Informationsweitergabe unterschieden. Entweder muss die Information mitgeteilt, das heißt vom Zahlungsdienstleister zu dem in diesem Bundesgesetz geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss, oder die Information muss dem Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung seines etwaigen Ersuchens um nähere Informationen zugänglich gemacht werden. In letzterem Fall muss der Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt oder eine Bankkarte in den Drucker für Kontoauszüge einführt. Zu diesem Zweck muss der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stehen (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2007/64/EG). Die Informationen sollen den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Daher gelten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen (Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 26 Abs. 1 Z 1:

In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrages. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sind die Informationen immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, wie beispielsweise Kontoauszugsdrucker, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Internetseiten, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können (Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 26 Abs. 1 Z 2:

Bei Einzelzahlungen muss der Zahlungsdienstleister lediglich die wichtigsten Informationen stets von sich aus geben. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, braucht nicht vorgeschrieben zu werden, dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger gegeben werden müssen. Der Zahlungsdienstleister kann entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen oder dafür sorgen, dass die Informationen anderweitig leicht zugänglich sind, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Der englische Richtlinientext verwendet die Wendung „made available in easily accessible manner“; die deutsche Übersetzung „in leicht zugänglicher Form zugänglich machen“ vereint aber Wortwiederholung und Pleonasmus. Daher wurde in der Umsetzung die Formulierung „in einfacher Weise zugänglich machen“ gewählt, um den dahinter stehenden Sinn besser zum Ausdruck zu bringen. Weiters sollte der Zahlungsdienstleister darauf hinweisen, wo weitere Informationen erhältlich sind (z. B. Angabe der Internetseiten-Adresse). Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können (Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 26 Abs. 2:

Setzt Art. 36 und 41 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 26 Abs. 3:

Setzt Art. 36 und 41 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 26 Abs. 4:

Setzt Art. 43 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Information ist in diesem Fall umfassend zu gewähren, nämlich sowohl hinsichtlich der für den Vertragsabschluss entscheidenden Informationen, als auch hinsichtlich allfälliger mittlerweiliger Änderungen der Vertragsbedingungen oder Informationen.

Zu § 26 Abs. 5:

Setzt Art. 49 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit soll dem Zahler die Möglichkeit gegeben werden, vor der Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte an der Verkaufsstelle mit dem Zahlungsempfänger einen Kurs – unter Umständen abweichend von dem zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbarten – festzulegen. Diese Möglichkeit besteht in der Praxis nicht für Bankomatabhebungen.

Zu § 26 Abs. 6:

Setzt Art. 30, 31 und 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 letzter Unterabsatz sowie Art. 81 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Für Zahlungsdienste mit Verbrauchern ist das Regelwerk weitestgehend, soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, zwingend. Die für Verbraucher EU-weit harmonisierten Informationspflichten sollen eine bessere Vergleichbarkeit der Konditionen der verschiedene Anbieter ermöglichen und damit den Wettbewerb fördern (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2007/64/EG). Zulasten von Verbrauchern ist eine Abweichung von den Bestimmungen über Informationspflichten und Ausführung der Zahlungsvorgänge nicht zulässig. Im Bereich der Ausführung der Zahlungsdienste sind die Regelungen – mit einigen Ausnahmen – zugunsten aller Zahlungsdienstnutzer zwingend (so auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2007/64/EG). So geht der Richtliniengesetzgeber im Fall der Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (§ 44 Abs. 2 bis 4) davon aus, dass Zahlungsdienstnutzer, die nicht Verbraucher sind, in der Regel besser in der Lage sind, dass Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2007/64/EG). Das Haftungsregime im Falle des Verschuldens des Zahlungsdienstleisters oder fehlenden Verschuldens des Zahlungsdienstnutzers (§ 44 Abs. 1) bleibt allerdings zwingend anwendbar. Zugunsten der Zahlungsdienstnutzer können aber immer vorteilhaftere Regelungen von den Zahlungsdienstleistern vorgesehen werden. Die Unwirksamkeit von rechtwidrig vereinbarten Vertragsbestimmungen dient der Absicherung der wirksamen Umsetzung und ist gleichzeitig ein geeignetes Sanktionsmittel, das vom betroffenen Zahlungsdienstnutzer besonders einfach, nämlich mittels bloßer Einrede geltend gemacht werden kann. Diese Rechtsfolge ist zudem im Bereich des Zivilrechtes bei zwingenden Bestimmungen grundsätzlich üblich.

Zu § 26 Abs. 7:

Setzt Art. 16 Abs. 5, Art. 30 und 31 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die weiteren Sonderbestimmungen für Verbraucher. Sonstige Regelungen über vorvertragliche Informationspflichten, insbesondere solche, die in Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. Nr. L 149 vom 11.6. 2005, S. 22) sowie der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. Nr. L 178 vom 17.7. 2000, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. Nr. L 271 vom 9.10. 2002, S. 16) beschlossen worden sind, bleiben, mit Ausnahme jener Bestimmungen des FernFinG, denen durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes derogiert wird, grundsätzlich unberührt (so auch Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 27:

In dieser Bestimmung werden die Regelungen über Entgelte zusammengefasst.

Zu § 27 Abs. 1:

Setzt Art. 32 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Zahlungsdienstnutzer hat das Recht, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstevertrag gebunden ist. Der Verbraucher kann auch während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Die Entgeltfreiheit bezieht sich auf sämtliche Informationen, die die Verbraucher, auch aufgrund anderer Bundesgesetze zu erhalten haben (Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2007/64/EG). Zudem soll der Verbraucher auch grundlegende Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne zusätzliche Entgelte erhalten. Bei Einzelzahlungen darf der Zahlungsdienstleister diese Informationen nicht getrennt in Rechnung stellen. Ebenso hat die monatliche Information über die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags kostenlos zu erfolgen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden unterschiedliche Bedürfnisse haben, können die Parteien vereinbaren, dass für die häufigere Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen Entgelte erhoben werden (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 27 Abs. 2:

Setzt Art. 65 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 74 Abs. 2 dritter Unterabsatz und Art. 37 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 27 Abs. 3:

Setzt Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 66 Abs. 5 und Art. 74 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 27 Abs. 4:

Setzt Art. 50 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 27 Abs. 5:

Setzt Art. 52 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Eine Aufteilung der Entgelte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund soll dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Entgelte im Normalfall direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben (SHARE-Regel). Dies sollte jedoch nur gelten, wenn der Vorgang keine Währungsumrechnung erfordert. Es ist auch zulässig, gar keine Entgelte zu erheben, denn dieses Bundesgesetz berührt nicht die Praxis, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften für Verbraucher kostenlos ausführen. Ebenso kann ein Zahlungsdienstleister je nach Vertragsbedingungen lediglich beim Zahlungsempfänger (Händler) Entgelte für die Nutzung des Zahlungsdienstes erheben, so dass der Zahler keine Entgelte zu entrichten hat. Die Entgelte für die Zahlungssysteme können in Form eines Grundentgelts erhoben werden. Die Bestimmungen über die transferierten Beträge oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Preisbildung zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen zwischengeschalteten Stellen (so Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2007/64/EG). Die Einhebung von Kontoführungsgebühren oder jährlichen Kreditkartengebühren beim Inhaber einer Karte oder eines Kontos bleibt von dieser Regel unberührt.

Zu § 27 Abs. 6:

Setzt Art. 52 Abs. 3 Richtlinie 2007/64/EG um. Im Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs soll der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern, dem Zahler eine Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu gewähren; allerdings darf der Zahlungsempfänger vom Zahler kein Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes verlangen; effiziente Zahlungsinstrumente sollen nicht auf eine solche Weise unattraktiv gemacht werden.

Zu § 28:

In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen recht umfassend sein (Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2007/64/EG). Über sämtliche in dieser Bestimmung aufgezählten Inhalte muss der Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor dem Abschluss (siehe dazu § 26) des Rahmenvertrages informiert werden, allerdings stellen nicht alle Informationen auch („wesentliche“) Inhalte des Rahmenvertrages dar, bei denen die zweimonatige Vorinformation bei Änderung beachtet werden muss und es geben auch nicht alle Informationsinhalte bei Änderung ein Recht zur kostenlosen Kündigung. So wird die bloße Änderung der Anschrift oder der Firma oder Firmenbuchnummer typischerweise nicht zur kostenlosen Kündigung berechtigen oder zwei Monate im Vorhinein „vorzuschlagen“ sein.

Zu § 28 Abs. 1:

Setzt Art. 42 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c:

Setzt Art. 42 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Parteien können je nach Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrages unterschiedliche Zeitpunkte für den Widerruf vereinbaren. Die Anwendung des § 34 auf PIN-basierte Transaktionen kann nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich Form und Verfahren von Zustimmung und Widerruf können auch „konkludente“ Erklärungen vereinbart werden (beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Widerruf einer Bestellung auch als Widerruf der – elektronischen oder mobilen - Zahlung gilt).

Zu § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d:

Setzt Art. 42 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 2 lit. e:

Setzt Art. 42 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f:

Setzt Art. 42 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 74 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 3 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 3 lit. c:

Setzt Art. 42 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 4:

Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können in einem Rahmenvertrag vereinbaren, in welcher Weise nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden (Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c:

Setzt Art. 42 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 4 lit. d:

Setzt Art. 42 Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 5 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 5 lit. c:

Setzt Art. 42 Abs. 5 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 5 lit. d:

Setzt Art. 42 Abs. 5 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 5 lit. e:

Setzt Art. 42 Abs. 5 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 5 lit. f:

Setzt Art. 42 Abs. 5 Buchstabe f der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 6 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 6 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 6 lit. c:

Setzt Art. 42 Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 1 Z 7 lit. a:

Setzt Art. 42 Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Richtlinie lässt grundsätzlich eine Rechtswahl zu. Sollte durch Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten Unterschiede in für Verbraucher wesentlichen Bereichen (beispielsweise Haftungsfragen) bestehen, so ist die Frage des anwendbaren Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 vom 04.07. 2008, S. 6) zu beurteilen. Ebenso ist die Rom-I-Verordnung heranzuziehen, wenn keine Rechtswahlklausel enthalten ist.

Zu § 28 Abs. 1 Z 7 lit. b:

Setzt Art. 42 Abs. 7 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 28 Abs. 2:

Setzt Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Dabei kann das Recht auf Erstattung abbedungen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorganges unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm die Informationen gegebenenfalls vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin mitgeteilt wurden. Ein praktischer Anwendungsfall kann die monatliche Bezahlung eines Fixbetrages (z. B. Betriebskosten) und die jährliche Abrechnung des Überhanges sein.

Zu § 29:

Setzt Art. 44 der Richtlinie 2007/64/EG um und normiert die Bedingungen, unter denen Änderungen des Rahmenvertrages zulässig sind.

Zu § 29 Abs. 1:

Setzt Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Falle von geplanten Änderungen des Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister diese Änderungen dem Zahlungsdienstnutzer zunächst vorzuschlagen. Der Zahlungsdienstnutzer kann diesen Änderungen zustimmen. Auch Schweigen kann, sofern dies im Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, als Zustimmung gelten. Wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Vertrag nicht zustimmt oder ihm widerspricht, so kann er entweder gleichzeitig kündigen oder aber der Zahlungsdienstleister kann den Rahmenvertrag kündigen. Ansonsten läuft der Vertrag mit den alten Bedingungen weiter.

Zu § 29 Abs. 2:

Setzt Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der zweite Satz bezieht sich nur auf die Änderung des tatsächlichen Zinssatzes, nicht auf die der Wechselkurse, da sich letztere täglich ändern können und eine sofortige Information nicht tunlich wäre. Ebenso wenig bezieht sich der zweite Satz auf den Referenzzinssatz, sondern auf den tatsächlichen Zinssatz. Die Geltung und Wirksamkeit von § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG über die Ausgestaltung von Zinsgleitklauseln bleibt von dieser Regelung unberührt. In diesem Rahmen ist auch die Anpassung der Konto- und Zahlungsverkehrsentgelte an den Verbraucherpreisindex ohne Zustimmung des Kunden weiterhin zulässig.

Zu § 29 Abs. 3:

Setzt Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Entgeltänderungsklauseln müssen inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte (Zinssätze, Wechselkurse) nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine zweiseitige Handhabung der Entgeltsänderungsklausel zu verstehen. Durch Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG wird die Bestimmung in einen Bezug zur bestehenden Rechtsordnung gestellt, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.

Zu § 30:

Setzt Art. 45 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Rahmenvertrag gekündigt werden kann.

Zu § 30 Abs. 1:

Setzt Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die vereinbarte Kündigungsfrist darf für den Zahlungsdienstnutzer einen Monat nicht überschreiten. Das Recht auf fristlose Kündigung gemäß Abs. 2 bleibt davon aber unberührt.

Zu § 30 Abs. 2:

Setzt Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Grundsätzlich können bei einer Kündigung angemessene, an den Kosten orientierte Entgelte verrechnet werden. In zwei Fällen jedoch hat der Richtliniengesetzgeber eine kostenlose Kündigung vorgesehen: Im Falle einer Änderung des Rahmenvertrages und bei einer Dauer des Rahmenvertrages von mehr als zwölf Monaten oder unbestimmter Dauer. Diese Umsetzung entspricht auch der Umsetzung in Deutschland. In diesem Fall soll dem Kunden der Wechsel erleichtert werden, sodass er nicht übermäßig lange gebunden ist (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 30 Abs. 3:

Setzt Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Korrespondierend zum Kündigungsrecht des Zahlungsdienstnutzers steht auch dem Zahlungsdienstleister ein solches zu, allerdings unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist. Zum Zweck der Transparenz gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer muss dies im Rahmenvertrag vereinbart werden. Das Recht auf vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund kommt auch dem Zahlungsdienstleister jedenfalls, auch ohne Vereinbarung, zu.

Zu § 30 Abs. 4:

Setzt Art. 45 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 30 Abs. 5:

Setzt Art. 45 Abs. 5 in Verbindung mit Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Bestimmung stellt klar, dass die allgemeinen Regeln des Zivilrechtes über die Nichtigkeit und Aufhebbarkeit von Verträgen sowie das Recht auf vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund von dieser Bestimmung unberührt bleiben. Wichtige Gründe können sich aus einer wesentlichen Vertragsverletzung, aber auch im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des österreichischen oder des Gemeinschaftsrechtes ergeben. Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2007/64/EG nennt in dem Zusammenhang etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen.

Zu § 31:

Setzt Art. 46, 47 und 48 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Informationspflichten bei einzelnen Zahlungsvorgängen innerhalb eines Rahmenvertrages. Der Zahlungsdienstleister hat seinem Zahlungsdienstnutzer grundsätzlich die auf den jeweiligen Zahlungsvorgang bezogenen Daten und Informationen unverzüglich in Papierform, oder, falls im Rahmenvertrag vereinbart, auf einem dauerhaften Datenträger, mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kann grundsätzlich auch durch unverzügliche Abrufbarkeit am Kontoauszugsdrucker entsprochen werden, oder, wenn ein anderer dauerhafter Datenträger vereinbart wurde, beispielsweise durch Abrufbarkeit im Internet. Die Mitteilungspflicht impliziert weiters die Pflicht zur unaufgeforderten Übergabe eines entsprechenden Transaktionsbeleges in Papierform bei Abwicklung am Schalter oder Ausdruck eines Beleges bei Abwicklung über einen Automaten oder Übermittlung eines entsprechenden Beleges an das e-mail-Postfach beim Netbanking. Gemäß Abs. 4 kann zusätzlich zu dieser zwingenden Informationspflicht im Rahmenvertrag eine zusätzliche periodische Information darüber in reproduzierbarer und aufbewahrbarer Form vorgesehen werden. Die Wortwahl, die bereits von der Richtlinie vorgegeben ist, indiziert, dass damit eine Information über ein Speichermedium gemeint ist. Ob dabei zusätzlich im Internet Informationen über sämtliche Transaktionen abgerufen werden können oder mittels Eingabe der Kontokarte in einen Automaten ein wiederholter Ausdruck dieser Informationen ermöglicht wird, bleibt der Vertragsgestaltung und den technischen Möglichkeiten des Zahlungsdienstleisters überlassen.

Zu § 31 Abs. 1:

Setzt Art. 46 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 31 Abs. 2:

Setzt Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 31 Abs. 3:

Setzt Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 31 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 48 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um. Das Wort „gegebenenfalls“ bezieht sich auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, wonach innerhalb der EU die Daten des Auftraggebers grundsätzlich nicht mitgeschickt werden müssen.

Zu § 31 Abs. 4:

Setzt Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der letzte Satz setzt Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit soll sichergestellt werden, dass nur den Zahlungsdienstleister des Zahlungsinstrumentinhabers die Informationspflichten treffen, nicht aber jenen Zahlungsdienstleister, der den Zahlungsauftrag nur zur Weiterleitung entgegennimmt. Die Richtlinie folgt hinsichtlich der Informationspflichten grundsätzlich den Vertragsverhältnissen. Das heißt, der Zahlungsdienstleister hat grundsätzlich nur dem Zahlungsdienstnutzer, zu dem er in einem Vertragsverhältnis steht, Mitteilungen zu machen. Dies manifestiert sich auch in Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie, der festhält, dass der Zahlungsdienstleister im Fall von Einzelzahlungsaufträgen über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument nicht zur Übermittlung von Informationen verpflichtet ist, wenn der Zahlungsdienstnutzer diese Informationen im Rahmen seines Vertragsverhältnisses zu dem Zahlungsdienstleister des Rahmenvertrages erhält. Der Richtliniengesetzgeber hat in concreto vor allem an jenen Fall gedacht, dass ein Kunde Bargeld von einem Geldausgabeautomaten eines fremden Institutes abhebt. Die Informationspflicht bleibt in diesem Fall bei dem Zahlungs- oder Kreditinstitut, zu dem der Kunde eine Vertragsbeziehung (ein Konto) hat. Das den Geldausgabeautomaten aufstellende Institut hat keine Informationspflichten gegenüber dem Kunden.

Zu § 31 Abs. 5:

Setzt Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen, dennoch regelmäßig mit Informationen über ihren Kontostand versorgt werden. Der Zahlungsdienstleister darf hiefür auch kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen. Die österreichische Kreditwirtschaft trägt ausdrücklich dieses Anliegen der nicht mobilen Personen mit.

Zu § 32:

Setzt Art. 37 bis 39 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Informationspflichten außerhalb eines Rahmenvertrages. Darunter fallen etwa Abhebungen von einem unabhängigen Geldausgabeautomaten oder Barüberweisungen.

Zu § 32 Abs. 1:

Setzt Art. 37 der Richtlinie 2007/64/EG um. Inwieweit eine zusätzliche Information gemäß § 28 relevant ist, bestimmt sich nach den Charakteristika des konkret angebotenen Zahlungsdienstes.

Zu § 32 Abs. 2:

Setzt Art. 38 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 32 Abs. 3:

Setzt Art. 39 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 32 Abs. 3 Z 3:

Setzt Art. 39 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um. Umrechnungsgebühren und Transaktionsgebühren sind dabei jedenfalls getrennt auszuweisen.

Zu § 33:

Instrumente für Kleinbetragszahlungen sollen bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund werden die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden. Trotz einer weniger strengen Regelung sollen die Zahlungsdienstnutzer aber angemessen geschützt sein, weil diese Instrumente, speziell die Instrumente auf Guthabenbasis, auch nur mit einem begrenzten Risiko verbunden sind (Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2007/64/EG). Die Erleichterungen sind fakultativ und nicht zwingend vorgesehen. Es steht dem Zahlungsdienstleister frei, den Zahlungsdienstnutzer dennoch in der allgemein vorgesehenen Weise zu informieren und zu bedienen.

Zu § 33 Abs. 1:

Setzt Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Da umfangreiche Informationspflichten auf elektronischem Wege nicht tunlich sind, sind gewisse Erleichterungen hinsichtlich der Form der Information vorgesehen. Dies entbindet den Zahlungsdienstleister aber nicht an sich von seiner Informationspflicht. Gleichzeitig gelten solche Erleichterungen auch nur für Kleinbetragszahlungen, sodass es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung mit anderen Zahlungsinstrumenten kommen kann. Die Formulierung erfasst sowohl Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis (so genannte „prepaid“ z. B. Wertkarten, aufladbare Instrumente) als auch nachträglich abrechenbare (so genannte „postpaid“) Zahlungsinstrumente (z. B. Abrechnung über die Telefonrechnung, Kreditkartenabrechnung). Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern bloß alternativ. Die Bestimmung sieht keine zeitliche Begrenzung, innerhalb der der Betrag zu verbrauchen ist, vor. Solche zeitlichen Begrenzungen sind von den Vertragsparteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f festzulegen. Die betragliche Limitierung hat auf die Frage der Häufigkeit der Aufladbarkeit keinen Einfluss. Hat ein Zahlungsinstrument (z. B. eine Zahlungskarte) mehrere Funktionen, so gilt die Sonderregelung nur für die Funktion, die betraglich beschränkt ist. So gelten die Sonderregelungen beispielsweise nur für Zahlungen mit der „Quick“-Funktion einer Bankomatkarte, nicht aber für „normale“ Zahlungen mit der Bankomatkarte oder das Aufladen der „Quick“-Funktion. Der Begriff der Ausgabenobergrenze bezieht sich auf Zahlungsinstrumente, die vertraglich oder technisch auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind.

Zu § 33 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 34 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 1 Z 3:

Setzt Art. 34 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 1 Z 3 lit. a:

Setzt Art. 34 Abs. 1 Buchstabe c Nummer i der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 1 Z 3 lit. b:

Setzt Art. 34 Abs. 1 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Mitteilung der Informationen, die unter lit. a genannt sind, kann unterbleiben, wenn es sich um ein anonym genutztes Zahlungsinstrument handelt oder wenn das Zahlungsinstrument technisch so beschaffen ist, dass eine Mitteilung nicht möglich ist. Es kommt also auf eine objektiv-abstrakte technische Unmöglichkeit an, nicht auf ein konkretes subjektives Unvermögen des Zahlungsdienstnutzers.

Zu § 33 Abs. 2:

Setzt Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Wegen der Besonderheit bestimmter moderner oder elektronischer Zahlungsinstrumente werden bestimmte Ausnahmen oder Erleichterungen bei den Sorgfalts-, Nachweis- und Haftungspflichten vorgesehen. Gleichzeitig gelten solche Erleichterungen aber nur für bestimmte Kleinbetragszahlungen, sodass es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung mit anderen Zahlungsinstrumenten kommen kann.

Zu § 33 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 53 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um. Beispiele für anonym genutzte Zahlungsinstrumente sind elektronische Geldbörsen, kontaktlose Karten, Mobiltelefon-SIM-Karten und Palm Pilots.

Zu § 33 Abs. 2 Z 3:

Setzt Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um. Ein Beispiel für einen Fall, wo die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, wäre, dass die Gelder, die auf einer Karte gespeichert sind, nicht ausreichend sind und die Ausführung der Transaktion bereits am POS-Terminal verweigert wird.

Zu § 33 Abs. 2 Z 4:

Setzt Art. 53 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 2 Z 5:

Setzt Art. 53 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 33 Abs. 3:

Setzt Art. 34 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Für rein innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Beträge bis auf das Doppelte angehoben werden. Die vorgesehene Regelung entspricht weitgehend den derzeit gebräuchlichen Gepflogenheiten im Zahlungsverkehr in Österreich.

Zu § 33 Abs. 4:

Setzt Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Für elektronisches Geld gilt die Ausnahme von der Haftungsbestimmung des § 44 nur bis 400 Euro und auch nur dann, wenn das Zahlungsinstrument oder –konto nicht gesperrt werden kann. Die Regelung entspricht der Regelung in der Zahlungsdiensterichtlinie. Das Verhältnis zwischen Abs. 2 Z 1 und 2 einerseits und Abs. 4 andererseits ist so zu verstehen: In den allermeisten Fällen werden Kleinbetragszahlungen mit Speichermöglichkeit im Sinne des Abs. 1 auch als elektronisches Geld im Sinne von § 2 Z 58 BWG zu qualifizieren sein. Für die Fälle der fehlenden Sperrungsmöglichkeit überschneiden sich daher Abs. 3 und Abs. 2 Z 1. Die Regelung des Abs. 2 Z 2 lässt die vertragliche Abkürzung von Beweisproblemen zu, in dem für Fälle mit praktisch schwieriger Beweislage von vornherein die Haftung ausgeschlossen werden kann. Elektronisches Geld muss aber nicht notwendigerweise anonym sein.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt legt die Bestimmungen fest, die bei den jeweiligen Schritten von der Auftragerteilung bis zur Gutschrift auf einem Konto einzuhalten sind. Es wird dabei die Überweisungsdauer ebenso geregelt wie die Wertstellungsfrist.

Zu § 34:

Diese Bestimmung regelt, unter welchen Bedingungen ein Zahlungsvorgang als autorisiert, das heißt als vom Zahler genehmigt gilt.

Zu § 34 Abs. 1:

Setzt Art. 54 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG um. Grundsätzlich darf ein Zahlungsauftrag nur mit Genehmigung des Zahlers durchgeführt werden. Die Ausführung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Aufträgen ist jedoch nicht von der Zustimmung des Zahlers abhängig.

Zu § 34 Abs. 2:

Setzt Art. 54 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 34 Abs. 3:

Setzt Art. 59 der Richtlinie 2007/64/EG um. PIN-basierte Transaktionen können nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen werden. In den Fällen, in denen ein Zahlungsvorgang durch ein Zahlungsinstrument ausgelöst wurde, soll für sich genommen noch nicht ausreichen für den Nachweis, dass der Zahlungsvorgang autorisiert war oder der Zahlungsdienstnutzer fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat. Diese Beweislastregel ist im Einklang mit der geltenden Rechsprechung dazu (siehe auch 2 Ob 133/99v zum Anscheinsbeweis) bei Benützung eines Zahlungsinstrumentes zu sehen.

Zu § 34 Abs. 4:

Setzt Art. 54 Abs. 2 2. Unterabsatz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 35:

Diese Bestimmung regelt die Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen und hat unmittelbare Auswirkungen auf eine allfällige Haftung desselben.

Zu § 35 Abs. 1:

Setzt Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a, c, d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 35 Abs. 2:

Setzt Art. 57 Abs. 2 und Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind PIN-Codes oder ähnliche Sicherheitsmittel zu verstehen.

Zu § 35 Abs. 3:

Setzt Art. 57 Abs. 1 Buchstabe c letzter Satz der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 35 Abs. 4:

Setzt Art. 74 in Verbindung mit Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3:

Setzt Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Zahlungsdienstleister haftet grundsätzlich nicht im Falle von fehlerhaften Kundenidentifikatoren. Allerdings gilt auch in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltspflicht des Zahlungsdienstleisters. Der Zahlungsdienstleister darf nicht sorglos oder bewusst Beträge ins „Nirwana“ schicken. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sehr wohl eine Haftung auslösen.

Zu § 35 Abs. 4 Z 4:

Setzt Art. 74 Abs. 2 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 35 Abs. 4 Z 5:

Setzt Art. 75 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Bestimmung ergänzt die Haftungsbestimmungen und stellt sicher, dass den Zahlungsdienstleister des Zahlers in den verschiedenen Fällen einer fehlgeleiteten Zahlung Pflichten zur Rückverfolgung und Wiedererlangung treffen.

Zu § 35 Abs. 5:

Setzt Art. 74 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit wird klargestellt, dass Anknüpfungspunkt für die ordnungsgemäße Durchführung eines Zahlungsauftrages der Kundenidentifikator ist. Der Zahlungsdienstleister ist allerdings dennoch zu einer verkehrsüblichen Sorgfalt und auch zur Rückverfolgung und, wenn möglich, Rückerlangung des Geldbetrages verpflichtet. Damit sollen Betrugsfälle oder sorgloses Vorgehen des Zahlungsdienstleisters zulasten des Kunden von vornherein ausgeschlossen werden.

Zu § 35 Abs. 6:

Setzt Art. 74 und Art. 75 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Bestimmung ergänzt die Haftungsbestimmungen und stellt sicher, dass den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in den verschiedenen Fällen einer fehlgeleiteten Zahlung Pflichten zur Rückverfolgung und Wiedererlangung treffen.

Zu § 36:

Diese Bestimmung fasst die Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers im Hinblick auf sein Konto und sein Zahlungsinstrument und die sich daraus unmittelbar ergebenden Konsequenzen zusammen.

Zu § 36 Abs. 1:

Setzt Art. 56 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Zahlungsdienstnutzer hat die Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung einzuhalten. Dies schließt auch mit ein, dass er bei der Erteilung eines Zahlungsauftrages die Bestimmungen über die Kundenidentifikatoren einhält. Nur bei korrekter Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zahlungsdienstnutzer kann die Haftung des Zahlungsdienstleisters greifen.

Zu § 36 Abs. 2:

Setzt Art. 56 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 36 Abs. 3:

Setzt Art. 58 in Verbindung mit Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2007/64/EG um. Als fehlerhafte Ausführung sind insbesondere folgende Fälle zu qualifizieren: Der Zahlungsvorgang wurde nicht ausgeführt, es wurde nicht der vollständige Betrag überwiesen, der Betrag wurde an den falschen Empfänger überwiesen, der Zahlungsvorgang wurde verspätet ausgeführt. Die Bestimmung richtet sich sowohl an den Zahler als auch an den Empfänger. Während es für den Zahler also regelmäßig auf das Datum der Belastung ankommen wird, so ist für den Empfänger das Datum der Gutschrift maßgeblich. Die Bestimmung soll einen maximalen Ausgleich zwischen den Interessen des Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsdienstnutzers herstellen. Während der Zahlungsdienstleister regelmäßig ein Interesse an einer möglichst raschen Klarheit über seine Verpflichtungen hat, darf es dem Zahlungsdienstnutzer aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er beispielsweise länger abwesend ist (z. B. im Falle von Urlaub oder Krankheit) und seine Kontobewegungen nicht überprüft. Vor diesem Hintergrund einigte man sich in den Verhandlungen zur Richtlinie 2007/64/EG auf 13 Monate. Hat der Zahlungsdienstnutzer aber nachweislich schon früher die Fehlerhaftigkeit festgestellt, so kann er sich nicht auf die 13-Monatsfrist berufen. Es kommt aber nicht darauf an, ob es dem Zahlungsdienstnutzer zumutbar war, schon früher die Fehlerhaftigkeit festzustellen. Der Zahlungsdienstnutzer muss lediglich nach dem tatsächlichen Feststellen der Fehlerhaftigkeit unverzüglich – das heißt ohne unnötigen Verzug – rügen. Der Zahlungsdienstnutzer ist dadurch gehalten im Rahmen des Zumutbaren rasch zu rügen; Verzögerungen, die sich durch Unfall, Krankheit, Kommunikationsstörungen (Telefon, Internet, Post etc.) oder mangelnder Zugangsmöglichkeit des Zahlungsdienstnutzers zu einem Kommunikationsmittel zur Wahrnehmung der Rüge ergeben, sind jedenfalls nicht als unnötiger Verzug zu qualifizieren. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung des Zahlungsdienstleisters auf die Rügeobliegenheit ist nicht zulässig. Der Zahlungsdienstnutzer kann auch nach Ablauf der 13-Monatsfrist erfolgreich rügen, wenn der Zahlungsdienstleister ihm die relevanten Informationen nicht mitgeteilt hat. Auch in diesem Falle besteht aber die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge. Die Fristen für eine gerichtliche Geltendmachung bleiben von der 13-Monatsfrist unberührt und richten sich nach dem einzelstaatlichen Zivilrecht. Ebenso bleiben andere Ansprüche, beispielsweise aus dem Titel des Schadenersatzes bei Verschulden des Zahlungsdienstleisters, von der Frist des Art. 58 und ergo des § 36 unberührt.

Zu § 36 Abs. 4:

Setzt Art. 51 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 37:

Diese Bestimmung nennt die Bedingungen, unter denen eine Sperrung eines Zahlungsinstrumentes zulässig ist.

Zu § 37 Abs. 1:

Setzt Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 37 Abs. 2:

Stellt klar, dass im Gegensatz zum Ermessen des Zahlungsdienstleisters bezüglich einer Sperrung gemäß Abs. 1, die im Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss, gesetzlich begründete Verpflichtungen zur Kontosperre beispielsweise gemäß § 109 StPO, § 42 SPG oder im Rahmen eines Konkursverfahrens keiner Vereinbarung bedürfen.

Zu § 37 Abs. 3:

Setzt Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um und klärt auch die Informationspflicht im Verhältnis zur übrigen Rechtsordnung. So wird bei Gefahr der Vereitelung der Verfolgung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung eine Begründung nicht angebracht sein; zumeist wird die konkrete richterliche oder behördliche Anordnung entsprechende Klarstellungen enthalten. Objektive Sicherheitserwägungen können vorliegen, wenn beispielsweise das Wissen der Karteninhaber von einem Sicherheitsrisiko und die Ausnutzung desselben das Sicherheitsrisiko erhöhen könnte.

Zu § 37 Abs. 4:

Setzt Art. 55 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 38:

Setzt Art. 64 der Richtlinie 2007/64/EG um. Für ihre Finanzplanung und eine fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher und Unternehmen genau wissen, wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag ausgeführt ist. Daher ist der Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrages der für die Berechnung der Ausführungsfrist relevante Zeitpunkt, nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag erhält oder er ihm über die im Zahlungsdienstevertrag vereinbarten Kommunikationsmittel abrufbereit zugegangen ist, ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beteiligung an dem zur Erstellung und Übermittlung des Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines Zahlungsversprechens. Der Tag oder Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, ist hingegen unerheblich (Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 38 Abs. 1:

Setzt Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 38 Abs. 2:

Setzt Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 38 Abs. 3:

Setzt Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Zahlungsdienstleister kann grundsätzlich eine so genannte „Cut-off“-Frist festlegen, da ansonsten rund um die Uhr Zahlungsaufträge verarbeitet werden müssten. Dies ist insbesondere bei kleineren Instituten und händischer Bearbeitung (Zahlscheine in Papierform) nicht praktikabel. Die „Cut-off“-Frist, bis zu der Zahlungsaufträge als am selben Tag eingegangen gelten, kann nach den Umständen variieren, hat aber jedenfalls nahe am Ende des Geschäftstages zu sein. Die Richtlinie verwendet zwar das Wort „festlegen“, die Festlegung muss jedoch aus Gründen der Transparenz dem Nutzer des Zahlungsdienstes ausreichend bekannt sein und zur Kenntnis gebracht werden.

Zu § 38 Abs. 4:

Setzt Art. 64 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 39:

Setzt Art. 65 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Zahlungsdienstnutzer sollen sich darauf verlassen können, dass ihr vollständig ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder gesetzlichen Grund hat, ihn abzulehnen. Lehnt der Zahlungsdienstleister die Durchführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er den Zahlungsdienstnutzer hievon unter Angabe von Gründen und unter Beachtung der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich in Kenntnis zu setzen (Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 39 Abs. 1:

Setzt Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Dabei soll klargestellt werden, dass der Zahlungsdienstleister sowohl, wenn beispielsweise die notwendigen Angaben zum Zahlungsauftrag fehlen oder das Konto nicht gedeckt ist oder technische Gebrechen oder ein Systemausfall vorliegen, als auch im Falle einer gesetzlichen begründeten Nichtdurchführung die Ausführung ablehnen darf, sei es, dass ein Todesfall vorliegt, ein Embargo verhängt wurde oder dass bereits ein richterlicher Befehl vorliegt oder sei es, dass der Zahlungsdienstleister selbst einen hinreichend begründeten Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung hat. Im letzteren Fall hat der Zahlungsdienstleister wohl unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Verpflichtung zur Ausführung eines Zahlungsvorganges ist also insoweit nicht unbedingt. Eine Transaktion ist vom Zahlungsempfänger ausgelöst, wenn es hiezu keine Interaktion mit den Zahler gibt (beispielsweise eine Lastschrifttransaktion, bei der die Telefongesellschaft, das ist der Empfänger, entscheidet, wann der Zahlungsauftrag an den Zahlungsdienstleister gesandt wird). Eine Zahlungstransaktion ist über den Zahlungsempfänger ausgelöst, wenn der Zahler einen Schritt dabei setzt, wie z. B. bei einer Kreditkartentransaktion.

Zu § 39 Abs. 2:

Setzt Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Eine Ablehnung ist grundsätzlich auch mangels Deckung möglich. Jedoch ist bei fehlender Deckung zu differenzieren. Es kann Fälle geben, wo üblicherweise mit einem Eingang einer Deckung zu rechnen sein wird und sich Eingänge und Zahlungsaufträge zeitlich überlappen. Es kann aber auch Fälle geben, wo mit einer Deckung nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sein wird. Für den Beginn des Fristenlaufes für die Überweisung gemäß § 42 kann aber von einem Eingang gemäß § 38 des Zahlungsauftrages erst ausgegangen werden, wenn die nötige Deckung – oder vereinbarte Kreditierung – vorliegt. Ist Deckung allerdings wertstellungsmäßig vorhanden, sind die Beträge aber lediglich aus buchungstechnischen Gründen noch nicht am Konto des Zahlungsdienstnutzers verfügbar, so geht dies zu Lasten des Zahlungsdienstleisters, auch hinsichtlich des Fristenlaufes.

Zu § 39 Abs. 3:

Setzt Art. 65 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 40:

Setzt Art. 66 der Richtlinie 2007/64/EG um. Eine Widerrufsfrist ist notwendig, da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können. Der Widerruf gilt dabei nur für die Beziehung zwischen einem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister und berührt nicht die Unwiderrufbarkeit und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen (so auch Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 40 Abs. 1:

Setzt Art. 66 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG um. Es werden allgemeine Regeln für den Widerruf durch den Zahlungsdienstnutzer festgelegt.

Zu § 40 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 40 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 66 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 40 Abs. 2:

Setzt Art. 66 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Regelungen des Abs. 1 werden im Hinblick auf einen Widerruf des Zahlers bei „Pull“-Zahlungen (siehe die Erläuterungen zu § 42) präzisiert.

Zu § 40 Abs. 3:

Setzt Art. 66 Abs. 5 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Parteien können je nach Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrages unterschiedliche Zeitpunkte für den Widerruf vereinbaren. Der Widerruf eines einzigen Zahlungsauftrages beinhaltet noch nicht implizit den Widerruf des ganzen Dauerauftrages.

Zu § 41:

Setzt Art. 67 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit der Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann, ist es unbedingt notwendig, dass er die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt. Dies erfordert auch eine entsprechende Transparenz, damit der Nutzer den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes ermitteln kann (Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 41 Abs. 1:

Setzt Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander soll der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund darf keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen (Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 41 Abs. 2:

Setzt Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Zahlungsempfänger kann jedoch mit seinem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen, die Letzteren zum Abzug seiner Entgelte berechtigt. Damit der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der geschuldete Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sind in den Informationen über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten Beträge in voller Höhe, sondern auch die Entgelte anzuführen (Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 41 Abs. 3:

Setzt Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 42:

Diese Bestimmung legt die Ausführungsfrist und Verfügbarkeit für die verschiedenen Zahlungsarten fest. Je nachdem, ob der Zahlungsauftrag elektronisch oder in Papierform erteilt wird, ist eine unterschiedlich schnelle Abwicklung möglich, was im Fristenlauf ebenso Berücksichtigung findet, wie die Unterschiede hinsichtlich der Auslösung des Zahlungsvorganges. Die klassische Überweisung, die als so genannte „Push“-Zahlung vom Zahler ausgelöst wird (englisch: „push“ – anschieben), ist dabei von den durch den Zahlungsempfänger ausgelösten „Pull“-Zahlungen zu unterscheiden, wo der Zahlungsempfänger die Zahlung zu sich „zieht“ (englisch: „pull“). Zahlungen mittels Kreditkarte oder auch Lastschriftverfahren werden als „Pull“-Zahlungen abgewickelt.

Zu § 42 Abs. 1:

Setzt Art. 69 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Interesse einer zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen wird für alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone angewiesen werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt. Diese Fristen können um einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden, wenn ein Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird. Auf diese Weise können auch weiterhin Zahlungsdienste für die Verbraucher erbracht werden, die nur mit Dokumenten in Papierform vertraut sind (Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2007/64/EG).

Grundsätzlich ist also für alle Überweisungen eine Ausführungsfrist von T+1 vorgesehen, also wenn der Eingangszeitpunkt gemäß § 38 ein Montag ist, so hat der Betrag beim Zahlungsdienstleister des Empfängers spätestens am Dienstag einzugehen. Für eine Übergangsfrist bis Ende 2011 kann aber davon abweichend eine längere Ausführungsfrist, maximal aber T+3 vereinbart werden. Dies bedeutet im konkreten Beispiel, dass der Betrag dann spätestens am Donnerstag beim Zahlungsdienstleister des Empfängers einzugehen hat. Diese Fristen, sowohl die gesetzliche von T+1 als auch die vertraglich vereinbarte können für Zahlungsaufträge in Papierform, üblicherweise mittels Zahlschein, um einen weiteren Tag verlängert werden. Diese Verlängerung ist unbefristet und muss ausdrücklich vereinbart werden. Für Zahlungsvorgänge ohne EU-Konnex kann grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 e contrario in Umsetzung von Art. 68 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG Abweichendes vereinbart werden; hinsichtlich bestimmter Zahlungsvorgänge, die zwar in einer EU-Währung, nicht aber in Euro, und innerhalb der EU erbracht werden, darf die maximale Ausführungszeit allerdings eine Frist von vier Geschäftstagen nicht überschreiten. Die Bedingungen, die für die Ausnutzung der Viertagesfrist erfüllt sein müssen, sind in § 1 Abs. 4 Z 4 festgelegt. Bei der in Abs. 1 geregelten Frist handelt es sich um eine Maximalfrist. Diese Frist befreit die Zahlungsdienstleister nicht von ihrer Pflicht Zahlungsaufträge unverzüglich zu bearbeiten und Zahlungsvorgänge unverzüglich durchzuführen.

Zu § 42 Abs. 2:

Setzt Art. 69 Abs. 2, Art. 70 und Art. 73 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 4 Nummer 17 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Verfügbarkeit tritt unmittelbar nach Gutschrift beim Zahlungsdienstleister des Empfängers ein. Sobald der Betrag beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingegangen oder auf dessen Konto gutgeschrieben ist (letzteres bezieht sich auf Fälle von Geldtransferdienstleistern), hat dieser Zahlungsdienstleister den Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich gutzuschreiben, verfügbar zu machen und wertzustellen. Die Bestimmung stellt klar, dass eine für den Zahlungsdienstnutzer ungünstige Wertstellungspraxis unzulässig ist (so auch Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2007/64/EG). Wertstellungsdatum und Datum der Verfügbarkeit sind nunmehr grundsätzlich ident und richten sich nach dem Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Bearbeitung liegt nunmehr bei diesem, und nicht wie ursprünglich im Richtlinienvorschlag vorgesehen, beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Die Verantwortung ist nunmehr geteilt, was der Sphärentheorie entspricht und auch in den Haftungsbestimmungen (§ 46 Abs. 1) zum Ausdruck kommt. Eine rückwirkende Wertstellung oder eine Wertstellung für ein zukünftiges Datum ist nur zum Vorteil des Zahlungsdienstnutzers zulässig (siehe auch § 26 Abs. 6).

Zu § 42 Abs. 3:

Setzt Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Fristen für die Übermittlung von Zahlungsaufträgen im Falle von so genannten Pull-Zahlungen, sind grundsätzlich zwischen dem Empfänger und seinem Dienstleister zu vereinbaren. Beispielsweise kann es branchenüblich sein, nur zu bestimmten Zeiten abzurechnen. Im Falle des Lastschriftverfahrens sind dieser Fristenlauf und auch die Frage des Eingangszeitpunktes gemäß § 38 bei der Vereinbarung der Fristen zu berücksichtigen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat in diesem Fall den Einziehungsauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist zu übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist (in diesem Sinne auch Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2007/64/EG). Bei Kartenzahlungen sind die Beziehungen zwischen Kartenemittenten – Karteninhaber einerseits und Acquirer – Vertragsunternehmen andererseits getrennt zu sehen, da die Belastung des Kontos des Karteninhabers nicht in direkter Verbindung mit der Gutschrift auf dem Konto des Vertragsunternehmens steht.

Kartentransaktionen liegen üblicherweise eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zugrunde:

Der Kreditkarteninhaber („Kunde“) präsentiert dem Vertragsunternehmer („Händler“) zu Zahlungszwecken seine Kreditkarte. Geht man von dem Regelfall einer elektronischen Abwicklung aus, wird vor Unterschrift des Zahlungsbeleges durch den Kreditkarteninhaber vom Kartenemittenten der Kreditkarte (dies ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers) die Transaktion genehmigt (autorisiert). Erst nach Autorisierung durch den Kartenemittenten wird der Zahlungsvorgang durch Unterfertigung des Zahlungsbeleges durch den Karteninhaber finalisiert. In der Praxis ist es oft so, dass Vertragsunternehmer frühestens am Ende eines jeden Geschäftstages ihre mit der jeweiligen Zahlungskarte abgewickelten Umsätze abrechnen und dem Acquirer bekannt geben. Bei diesem löst dieser Vorgang dann unter Umständen Zahlungsverpflichtungen aus. Erst der Acquirer gibt dann diese Umsätze wiederum zusammengefasst mit anderen Umsätzen dem Kartenemittenten bekannt, der für die Bezahlung an den Acquirer Sorge trägt. Es handelt sich also um eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen und nicht um einen einzigen. Dem trägt § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b auch Rechnung („Zahlungsvorgängen“). Bei einer normalen Kreditkartenzahlung handelt es sich um folgende Zahlungsvorgänge:

Einer Zahlung des Acquirers an den Vertragsunternehmer („Händler“), der in der Regel ein so genannter Akzeptanzvertrag zu Grunde liegt, in welchem der Acquirer dem Vertragsunternehmer („Händler“) die Zahlung des Betrages für den der jeweilige Karteninhaber Waren oder Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, garantiert. Bei dieser Garantie handelt es sich um ein abstraktes Schuldverhältnis, das den Acquirer verpflichtet, Zahlung zu leisten, sobald die Garantiebedingungen eingetreten sind. Nicht ist Voraussetzung, dass beim Acquirer bereits eine Zahlung des Karteninhabers (über dessen Issuer = Zahlungsdienstleister) eingelangt ist. Die zugrunde liegenden Akzeptanzverträge sehen für die Leistungen aus der Garantie in der Regel verschiedene Fälligkeiten vor, die umso länger sind, je niedriger das Disagio ist, welches der Vertragsunternehmer („Händler“) im Abzugswege dem Acquirer für Dienstleistungen zu bezahlen hat.

Eine Zahlung des Kartenemittenten an den Acquirer: Der Kartenemittent bezahlt nach Vereinbarungen, die er mit dem Acquirer getroffen hat oder nach nationalen oder internationalen Regelwerken, die ebenso auf Vereinbarung beruhen, nachdem ihm vom Acquirer vereinbarte Unterlagen über die Transaktionen, die mit den Zahlungsmitteln des Kartenemittenten bei Vertragsunternehmen des Acquirers vorgenommen wurden, vorgelegt wurden (so genanntes Clearing und Settlement). Für diese Zahlungen können zwischen dem Kartenemittenten und dem Acquirer oder in den internationalen oder nationalen Regelwerken wiederum Fälligkeiten vereinbart worden sein.

Letztlich bezahlt der Karteninhaber an den Kartenemittenten diejenigen Beträge, die er bei den erwähnten Vertragsunternehmen für die Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen zu entrichten hatte. Dies geschieht so, dass aufgrund des Kartenvertrages dem Karteninhaber in zeitlich festgelegten Abständen Abrechnungen vorgelegt werden, die dann auf verschiedenste Weise (etwa durch Überweisung aber auch durch Lastschriften) beglichen werden (die allfällige Kreditierung bleibt hier außer Betracht).

Dem üblichen Kreditkartenzahlungsgeschäft liegen also drei Zahlungsvorgänge zu Grunde, die schon deswegen insgesamt nicht in einem Tag abwickelbar sind, weil die Informationen der einzelnen Beteiligten zwangsläufig länger dauern.

Diese einzelnen Zahlungsvorgänge sind jeweils in den Zahlungsfristen des § 42 Abs. 1 abzuwickeln und unterliegen im Einzelnen für sich genommen den Wertstellungsverpflichtungen des § 43. Da es sich bei der Kartenzahlung aber nicht um einen einzigen Zahlungsvorgang handelt, der in der genannten Frist nicht abwickelbar wäre, verweist Abs. 3 hinsichtlich der Fristen auch nicht auf Abs. 1.

Die den Zahlungen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisse, die Zahlungsverpflichtungen, Zahlungsfristen und Fälligkeiten festlegen, werden nicht berührt.

Beim Lastschriftverfahren hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages durch das Empfängerinstitut an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am Empfängerkonto am zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. Dabei sind die Fristen gemäß Abs. 1, aber auch Fristvereinbarungen nach Lastschriftübereinkommen oder SEPA-Rulebooks zu berücksichtigen.

Zu § 42 Abs. 4:

Setzt Art. 71 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt Fälle von Bareinzahlungen. Es handelt sich um eine Bestimmung zugunsten des Kontoinhabers.

Zu § 43:

Setzt Art. 73 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Begriff des Wertstellungsdatums wird festgelegt und die Konsequenzen (Zinsenlauf) normiert. Da nun eine Verfügbarmachung am Konto mit späterer Wertstellung nicht mehr möglich sein wird, können in Zukunft daraus auch keine Sollzinsen mehr anfallen, aber auch die Verfügbarkeit tritt nunmehr nicht vor dem Datum der Wertstellung ein; dies ist vor allem bei Massenüberweisungen wie Gehalts- und Pensionszahlungen von Relevanz, bei denen der Betrag oftmals vor Einlangen beim Empfängerinstitut gebucht und verfügbar gemacht wurde, aber erst später wertgestellt wurde.

Zu § 43 Abs. 1:

Setzt Art. 73 Abs. 1 erster Unterabsatz und Art. 4 Nummer 17 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Bestimmung entspricht weitgehend der Vorgängerbestimmung in § 37 BWG, wonach Beträge im Geldverkehr mit Verbrauchern taggleich zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist das Wertstellungsdatum für die Berechnung der Zinsen und der Frage, ob ein Konto im Soll oder Haben ist. Das Wertstellungsdatum ist grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Eingang (so auch Laurer, Rn 1 zu § 37 in Laurer et al., Kommentar zum Bankwesengesetz, 3. Auflage, 2007). So ist im Falle der Berichtigung einer unkorrekten Durchführung eine Rückdatierung der Wertstellung, um den Zinsenlauf auszulösen, durchaus zulässig. Zinsen dürfen allerdings nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, also nicht im Falle eines Zahlungskontos, das bei einem Zahlungsinstitut gehalten wird. Die Verrechnung von Sollzinsen im Falle einer Kreditierung ist allerdings auch für Zahlungsinstitute zulässig.

Art. 73 der Richtlinie 2007/64/EG gibt allerdings keinen Hinweis darauf, ob bei Eingängen von Fremdwährungen die Dauer der Konvertierung zu berücksichtigen ist. Im Sinne einer teleologischen Interpretation des Art. 73 der Richtlinie ist daher auf den Eingang des Betrages, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, abzustellen. Die Konvertierung ist in der kürzestmöglichen Zeit durchzuführen und dann sofort wertzustellen.

Zu § 43 Abs. 2:

Setzt Art. 73 Abs. 2 und Art. 4 Nummer 17 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Belastung eines Kontos besteht im tatsächlichen Mittelabfluss, und nicht in der bloßen Buchung.

Zum 3. Abschnitt:

In diesem Abschnitt wird die Haftung der Zahlungsdienstleister gegenüber ihren Kunden bei fehlerhafter Diensteerbringung geregelt.

Zu § 44:

Setzt Art. 60 und 61 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Bestimmung regelt die Haftung im Falle der nicht autorisierten Zahlung. Grundsätzlich trifft den Zahlungsdienstleister eine Rückerstattungspflicht bei einer nicht autorisierten Zahlung (Abs 1). Darüber hinaus hat der Zahlungsdienstnutzer im Falle eines Verschuldens des Zahlungsdienstleisters einen Anspruch auf einen allfälligen darüber hinausgehenden Schaden (Interesseersatz). Die Rückerstattungspflicht oder eine darüber hinausgehende Haftung trifft den Zahlungsdienstleister nicht bei Vorsatz beziehungsweise Absicht des Zahlungsdienstnutzers. Die Rückerstattungspflicht und eine allfällige weitere Schadenersatzpflicht bestehen im Falle von Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers je nach Verschuldensgrad des Zahlungsdienstnutzers und eines allfälligen Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters anteilig (Abs. 2).

Die Richtlinie sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Selbstbehaltes des Zahlungsdienstnutzers von 150 Euro für Schäden, die vor der Anzeige des Verlustes, Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungsinstrumenten oder personalisierten Sicherheitsmerkmalen (z. B. Kreditkarten oder PIN-Codes) entstehen, vor. Diese Regelung entstammt dem belgischen Recht und soll Streitigkeiten vor allem im Falle von (leichter) Fahrlässigkeit seitens des Zahlungsdienstnutzers abkürzen. In den Verhandlungen zur Richtlinie empfanden mehrere Mitgliedstaaten diese Regelung als mit ihren Rechtsgrundsätzen und Schadenersatzrechtsprinzipien unvereinbar, da der Selbstbehalt auch greift, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstnutzers keinerlei Verschulden vorliegt. Außerdem scheint auch die Verpflichtung den ganzen Schaden zu tragen, im Falle von grober Fahrlässigkeit des Nutzers nicht immer gerechtfertigt, zum Beispiel wenn Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters vorliegt. Daher wurde in Abs. 3 des Art. 61 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, in Fällen von Fahrlässigkeit die Haftung nach Grundsätzen des Verschuldensprinzips entsprechend – auch auf Null – reduzieren zu können. Österreich soll von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, da formalisierte Sonderregelungen nicht notwendigerweise zu mehr Rechtssicherheit führen und bei den Rechtsunterworfenen in vielen Fällen ein Gefühl der Unbilligkeit hinterlassen. Außerdem soll dadurch auch das Vertrauen in die Sicherheit elektronischer Zahlungsinstrumente und die Ausgabe solcher sicheren Zahlungsinstrumente gefördert werden (Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2007/64/EG). Die gewählte Umsetzung fügt sich harmonisch in den Gesamtkontext der österreichischen Rechtsordnung und stellt sicher, dass sich die Rechtsunterworfenen im Bereich des Schadenersatzes weitestgehend auf bereits bestehende und ihnen vertraute Normen und Grundsätze stützen können.

Zu § 44 Abs. 1:

Setzt Art. 60 der Richtlinie 2007/64/EG um. Damit wird klargestellt, dass der Zahlungsdienstleister, der mangels wirksamer Beauftragung aus dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang keine Aufwandersatzforderung gegen den Zahler hat, die fälschliche Belastung des Kontos mit eben dieser Aufwandersatzforderung wieder rückgängig zu machen hat, und zwar mit Wertstellung der Belastung und entsprechender Wirkung auf die Verzinsung des Kontos und Ausgleich allfällig angefallener Entgelte. Welche Ansprüche dem Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister allenfalls noch darüber hinaus noch zustehen, ist nach dem Vertrag und dem auf diesen Vertrag anzuwendenden Recht zu beurteilen. Art. 60 Abs. 2 räumt die Möglichkeit ein, über die Berichtigung des Kontostandes hinaus eine finanzielle Entschädigung vorzusehen und verweist auf den international-privatrechtlichen Aspekt. hin. Da die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 vom 04.07. 2008, S. 6) bestimmt, welches Recht auf den Vertrag und damit auch auf den Schadenersatz wegen Vertragsverletzungen anzuwenden ist (für Verbraucherverträge Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 und 4 – danach kann unter gewissen Bedingungen auch für Verbraucherverträge von den Parteien ein Recht gewählt werden), erfordert dieser Hinweis des Art. 60 Abs. 2 keine Umsetzung im österreichischen Recht. Auf materieller Ebene verweist die Bestimmung auf das allgemeine Vertrags- und Schadenersatzrecht. Die Pflicht zur unverzüglichen Erstattung hindert den Zahlungdienstleister nicht an der vorherigen Prüfung etwaiger Verzugsfälle. Die Dauer der Prüfung verkürzt allerdings nicht einen etwaigen Zinsenlauf. Beweislastklauseln zulasten von Verbrauchern sind unzulässig und mit Nichtigkeit bedroht.

Zu § 44 Abs. 2:

Setzt Art. 61 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2007/64/EG um. Vorsatz oder gar Absicht des Zahlungsdienstnutzers führt zur vollen Schadenstragung desselben. Dieser Grundsatz galt schon bisher. Auch im Falle von Fahrlässigkeit kommen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes zur Anwendung. Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit wird ein „Selbstbehalt“ des Zahlungsdienstnutzers von maximal 150 Euro vorgesehen.

Bei Fahrlässigkeit ist die Schadenstragung in bestimmten Fällen entsprechend aufzuteilen, wobei die Richtlinie entsprechende Kriterien vorgibt, die im letzten Satz des Abs. 2 angeführt sind. Die Zahlungsdienstleister bleiben für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte verantwortlich (Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2007/64/EG). Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollen alle Umstände des Verlustes oder Diebstahls eines Zahlungsinstruments (z. B. Kreditkarte) oder personalisierten Sicherheitsmerkmales (z. B. PIN-Code) berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, ist nach den allgemeinen Regelungen des Schadenersatzrechtes zu beurteilen (Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2007/64/EG). Der Richtliniengesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass vor allem im Falle des Verlustes oder Diebstahls eines Zahlungsinstruments (z. B. Kreditkarte) oder personalisierten Sicherheitsmerkmales (z. B. PIN-Code) Fahrlässigkeit ins Spiel kommen kann. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar. In diesem Sinne ist auch der Verweis auf § 35 zu verstehen. Grundsätzlich können auch Bedingungen betreffend die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstrumentes vereinbart werden, die zu beachten sind. Eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle sind aber dabei nicht zulässig und wären – auch schon nach allgemeinen Zivilrecht – nichtig (so auch Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2007/64/EG). Die Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Nutzung des Zahlungsinstrumentes ist damit abschließend geregelt; daneben besteht kein Raum für einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, etwa wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten als der sicheren Aufbewahrung personalisierter Sicherheitsmerkmale in sonstigen Missbrauchsfällen.

Zu § 44 Abs. 3:

Setzt Art. 61 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG um. Für Schäden, die nach Meldung des Diebstahls oder Verlustes oder Missbrauches an die vom Zahlungsdienstleister bezeichnete Stelle eintreten, haftet ausschließlich dieser, außer der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht zur Entstehung der unautorisierten Zahlung beigetragen. Das gleiche gilt, wenn der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer gar nicht die Möglichkeit zu einer solchen Meldung gegeben hat.

Zu § 45:

Die Bestimmung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten der Rückerstattung überwiesener Beträge im Falle von Pullzahlungen vor. Der Zahler soll in den Fällen geschützt sein, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Die Zahlungsdienstleister können ihren Kunden günstigere Bedingungen bieten und beispielsweise alle streitigen Zahlungsvorgänge zurückerstatten (Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2007/64/EG). Auch Kartentransaktionen sind von dieser Bestimmung erfasst. Im Falle gerichtlich oder behördlich angeordneter Einziehungen von Beträgen von Konten hat der Kontoinhaber kein Rückerstattungsrecht unter dem Titel eines unerwarteten Betrages.

Zu § 45 Abs. 1:

Setzt Art. 62 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 45 Abs. 2:

Setzt Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 45 Abs. 3:

Setzt Art. 63 in Verbindung mit Art. 80 bis 83 der Richtlinie 2007/64/EG um. Der letzte Satz ist nicht eigens umzusetzen, da sich die darin ausgedrückte Konsequenz ohnehin bereits aus § 45 Abs. 1 ergibt.

Zu § 45 Abs. 4:

Stellt im Sinne von Erwägungsgrund 36 und 39 der Richtlinie 2007/64/EG klar, dass das Recht auf Erstattung den Zahler nicht seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis enthebt. So sind beispielsweise bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen. Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden Vertragsbeziehung ergeben, sind ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger zu regeln.

Zu § 45 Abs. 5:

Stellt im Sinne von Erwägungsgrund 36 und 39 der Richtlinie 2007/64/EG klar, dass der Anspruch auf Erstattung das Recht des Zahlungsdienstnutzers auf Widerruf des Zahlungsauftrages nicht beeinträchtigt. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Die Erstattung gilt dabei als neuer Zahlungsauftrag.

Zu § 46:

Setzt Art. 75 und 76 der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Bestimmung regelt die Haftung im Falle nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung. Rechtsfolgen in Bezug auf die Haftung für ungenaue Formulierungen oder Fehler bei der Übermittlung von Angaben werden durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt (Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2007/64/EG). Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung eines vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsauftrags die Haftung zu übertragen, wobei die Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, für deren Auswahl allein der Zahlungsempfänger verantwortlich ist, von der Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers ausgenommen sind (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2007/64/EG).

In Abs. 1 und 2 wird die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (Abs. 1) und des Empfängers (Abs. 2) für den Fall der klassischen Überweisung (sog. Push-Zahlung) geregelt. In Abs. 3 und 4 wird die Haftung des Zahlungsdienstleiters des Zahlers (Abs. 4) und des Empfängers (Abs. 3) für den Fall der vom oder über den Empfänger ausgelösten Zahlung (so genannte Pull-Zahlung) geregelt; dabei handelt es sich beispielsweise um Kartenzahlungen oder Lastschriftverfahren.

Zu § 46 Abs. 1:

Setzt Art. 75 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehört, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht der vollständige Betrag gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang zu korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückzuerstatten (Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2007/64/EG). Damit jedoch der Zahler in der unwahrscheinlichen Situation, in der nicht bewiesen werden kann, dass der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, nicht ungeschützt ist, liegt die Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut (üblicherweise eine „neutrale“ Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle aber auch zwischengeschaltete Kreditinstitute im Rahmen des Korrespondenzbankensystems), das den Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert, die Überweisungsdaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls zu übermitteln. Sobald der Zahlungsbetrag dem Konto des empfangenden Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden ist, sollte der Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Gutschrift des Betrags auf seinem Konto gegen seinen Zahlungsdienstleister haben (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 46 Abs. 2:

Setzt Art. 75 Abs. 1 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Es wird die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers geregelt.

Zu § 46 Abs. 3:

Setzt Art. 75 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Es wird die Haftung im Falle vom oder über den Empfänger ausgelösten Zahlungen (sog. Pull-Transaktionen) geregelt.

Zu § 46 Abs. 4:

Setzt Art. 75 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Es wird die Haftung im Falle vom oder über den Empfänger ausgelösten Zahlungen (sog. Pull-Transaktionen) geregelt.

Zu § 46 Abs. 5:

Setzt Art. 75 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 46 Abs. 6:

Setzt Art. 76 der Richtlinie 2007/64/EG um. Siehe auch die Erläuterungen zu § 44 Abs. 1.

Zu § 47:

Setzt Art. 77 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Ergebnis sagt dieser Artikel der Richtlinie aus, dass die Haftungsbestimmungen nicht Regressforderungen im Falle eines mehrgliedrigen Überweisungsweges abschneiden. Dieses Bundesgesetz regelt nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister. Allerdings setzt das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, in Verträge eingebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln. Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen Verträge. Um sicherzustellen, dass sich die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen aufeinander verlassen können, muss Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder für im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Haftung gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Rückgriffsrechts sowie die Frage der praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stellen, die auf einen fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang zurückzuführen sind, sollen einer vertraglichen Regelung überlassen bleiben (Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2007/64/EG).

Zu § 48:

Setzt Art. 78 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Wesentlichen geht es dabei um Fälle höherer Gewalt, die für die Zwecke dieser Richtlinie spezifisch definiert wurden. In solchen Fällen ist die Haftung des Zahlungsdienstleisters ausgeschlossen.

Zum 4. Hauptstück:

In diesem Hauptstück werden Geschäftsaufsichtsverfahren, Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen sowie Behördenzusammenarbeit geregelt. Die Struktur folgt dabei bereits bestehenden Gesetzen des Finanzmarktaufsichtsrechts. Inhaltlich orientieren sich die Regelungen, soweit nicht in der Richtlinie 2007/64/EG abschließend geregelt, am Acquis im EU-Finanzmarktaufsichtsrecht und somit anderen Gesetzen wie WAG 2007 und BWG.

Zum 1. Abschnitt:

Dieser Abschnitt legt die im Fall einer Insolvenz eines Zahlungsinstitutes anzuwendenden besonderen Bestimmungen fest.

Zu §§ 49 bis 58:

Die Bestimmungen über das Geschäftsaufsichtsverfahren und das Konkursverfahren folgen den im übrigen österreichischen Finanzmarktaufsichtsrecht dazu vorgesehenen Regelungen.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt legt die Aufsichtsbefugnisse fest und normiert Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zu § 59:

Diese Bestimmung regelt, welche Behörden für die Aufsicht zuständig sind.

Zu § 59 Abs. 1:

Setzt Art. 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Aufsichtsbehörde wird hiemit mit Gesetz ausdrücklich als solche zur Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute bestimmt. Die FMA erfüllt alle in Art. 20 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Anforderungen an die Aufsichtsbehörde, sie ist insbesondere unabhängig von Wirtschaftsgremien. Die FMA beaufsichtigt die Zahlungsinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes, nicht im Hinblick auf andere Tätigkeiten, die nicht von diesem Bundesgesetz erfasst werden und außerhalb ihres Wirkungsbereiches liegen.

Zu § 59 Abs. 2:

Setzt Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zudem ist die FMA für die Verhängung von Sanktionen bei Verstoß gegen die Bestimmungen über Zahlungsdienste zuständig, und zwar für alle Zahlungsdienstleister.

Zu § 59 Abs. 3:

Setzt Art. 20 Abs. 3 und Art. 24 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 59 Abs. 4:

Setzt Art. 24 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 59 Abs. 5:

Setzt Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 60:

Kostenbestimmung.

Zu § 61:

Diese Bestimmung enthält Bestimmungen über den Datenschutz.

Zu § 61 Abs. 1:

Setzt Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Ermächtigung orientiert sich in ihrer Formulierung an § 77 Abs. 4 BWG.

Zu § 61 Abs. 2:

Setzt Art. 22 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 61 Abs. 3:

Setzt Art. 22 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 62:

Setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt das Berufsgeheimnis für Sachverständige, die grundsätzlich denselben Regeln wie die Mitarbeiter der FMA unterliegen. Eine gesonderte Regelung für letztere ist nicht erforderlich, da diese bereits gemäß § 14 FMABG einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter der Oesterreichischen Nationalbank, die gemäß § 45 Nationalbankgesetz zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Zu § 63:

Diese Bestimmung regelt zunächst die Befugnisse zur Untersuchung und Prüfung, die der FMA im Rahmen der laufenden Aufsicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kommen ihr  weitere Befugnisse und Maßnahmen (§ 64) zu.

Zu § 63 Abs. 1:

Setzt Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die FMA ist zur Überwachung der Aufsichtsanforderungen für Zahlungsinstitute sowie zur Überwachung der Einhaltung der Geldwäschebestimmungen durch Zahlungsinstitute und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten aus anderen Mitgliedstaaten sowie zur Sanktionierung der Bestimmungen betreffend die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern verpflichtet.

Zu § 63 Abs. 2:

Setzt Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a, b der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 64 Abs. 1 bis 6 und 11:

Setzt Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die grundsätzlichen Aufsichtsbefugnisse der FMA. Die Regelung orientiert sich mangels konkreter Ausgestaltung in der Richtlinie am Acquis im EU-Finanzmarktaufsichtsrecht.

Zu § 64 Abs. 7:

Setzt Art. 21 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 64 Abs. 8:

Setzt Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Befugnisse der FMA, bestimmte Maßnahmen auch zu veröffentlichen. Es geht dabei konkret um Maßnahmen, die für die Kunden und potentiellen Kunden von großem Interesse sind. Dies ergibt sich bei den Maßnahmen gemäß Abs. 1 bereits aus dem Einleitungssatz von Abs. 1 („zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden“). Die Maßnahme des Abs. 3 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit jener nach Abs. 1, es geht dabei darum, dass die FMA einen Regierungskommissär bestellt. Hinsichtlich Maßnahmen nach Abs. 7 (Verletzung der Konzessionsvoraussetzungen) wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Abs. 8 im Rahmen der Veröffentlichung noch ausdrücklich erwähnt. Diese ist nämlich nur dann zulässig, wenn „nach Art und Schwere des Verstoßes eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf die möglichen Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig“ ist. Es kann nach Lage des Falles erforderlich sein, die konkreten Informationen ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, zu veröffentlichen (so auch VfGH in Erk. G 164/08-12 vom 12. März 2009). Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist in Abs. 10 eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen.

Zu § 64 Abs. 9:

Setzt Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Befugnisse der FMA, die Öffentlichkeit umgehend auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Auch in diesem Fall muss die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig sein. Es kann nach Lage des Falles erforderlich sein, die konkreten Informationen ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, zu veröffentlichen (so auch VfGH in Erk. G 164/08-12 vom 12. März 2009). Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist in Abs. 10 eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Um den Zweck der Veröffentlichung (Information über konzessionslos tätige Unternehmen) nicht zu verfehlen, ist das Unternehmen so präzise wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche unerbetene Marketinghandlungen per Telefon oder Telefax ist auch die Telefonnummer und Faxnummer, soweit bekannt, anzugeben.

Zu § 64 Abs. 10:

Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der eine Maßnahme oder Sanktion zum Gegenstand hat, im Rahmen einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist auch dies bekannt zu machen.

Zu § 65 Abs. 1, 2 und 5:

Setzt Art. 21 in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Berichtspflicht der Abschlussprüfer.

Zu § 65 Abs. 4:

Setzt Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu §§ 66 bis 67 und 69:

Setzt Art. 81 der Richtlinie 2007/64/EG um und normiert Sanktionen für Zuwiderhandeln.

Zu § 66 Abs. 3:

Setzt Art. 80 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 67 Abs. 1 Z 3:

Setzt Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345/1 vom 08. Dezember 2006) im Hinblick auf von Zahlungsinstituten durchgeführten Geldtransfers um. Es findet sich bereits eine generelle Verwaltungsstrafbestimmung dazu im § 99 Z 19 BWG; unter Bedachtnahme auf den Anwendungsbereich des BWG soll die Regelung im ZaDiG klarstellen, dass auch ein verordnungswidriges Verhalten durch Zahlungsinstitute, deren Mitarbeiter oder Agenten oder auch im Rahmen einer ausgelagerten Tätigkeit für Zahlungsinstitute entsprechend sanktioniert wird.

Zu § 68:

Setzt Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) um. Die Bestimmung wird aus dem aufzuhebenden Überweisungsgesetz übernommen.

Zu § 70:

Setzt Art. 81 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält Regelungen über die internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.

Zu § 71:

Diese Bestimmung regelt den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden.

Zu § 71 Abs. 1:

Setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 71 Abs. 2:

Setzt Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 71 Abs. 3:

Setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 72:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit bei Ermittlungen und Vorortprüfungen.

Zu § 72 Abs. 1:

Setzt Art. 25 Abs. 2 und 3 2. Unterabsatz der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Art der Überprüfung oder Ermittlung (Z 1, 2 oder 3) liegt dabei im Ermessen der FMA.

Zu § 72 Abs. 2:

Setzt Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 72 Abs. 3:

Setzt Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 der der Richtlinie 2007/64/EG um und stellt einen Bezug zu den im österreichischen Finanzmarktrecht und in der Finanzmarktaufsicht üblichen Gepflogenheiten her.

Zu § 73:

Setzt Art. 81 und 82 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um und regelt die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten.

Zu § 74:

Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen der Aufnahmemitgliedstaaten.

Zu § 74 Abs. 1:

Setzt Art. 25 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 74 Abs. 2:

Setzt Art. 25 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 74 Abs. 3:

Setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 74 Abs. 4:

Acquis.

Zu § 74 Abs. 5:

Setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zum 5. Hauptstück:

Regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Zu § 75:

Setzt Art. 88 Abs. 1 und 3 sowie Art. 93 und 94 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 75 Abs. 1:

Setzt Art. 88 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Da Kreditinstitute, deren Konzession auf das Finanztransfergeschäft eingeschränkt ist, ihre Konzession gemäß BWG ab 1. Mai 2011 verlieren, ist es sachgerecht, ihnen die Erlangung einer Zahlungsinstitutskonzession unter einen vereinfachten Verfahren zu ermöglichen, unter der Voraussetzung, dass die Konzessionserfordernisse erfüllt sind. Die Erfüllung mehrerer Erfordernisse wird sich bereits aus den Akten der FMA über die Kreditinstitutskonzession ergeben. Die Berücksichtigung dieser Tatsachen ist hier ausdrücklich angeordnet. Sollten solche Finanztransferdienstleister Kundengelder nicht sofort zur Weiterleitung bringen, ist es sachgerecht im Interesse der Kunden, dass diese bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestimmung zum Schutz der Kundengelder einhalten. Ansonsten haben sie als Zahlungsdienstleister die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG einzuhalten; im übrigen sind während der Übergangsfrist bis zur Erlangung einer Konzession gemäß § 5 für solche Kreditinstitute die Bestimmungen des BWG maßgeblich.

Zu § 75 Abs. 2:

Setzt Art. 88 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Bestimmte Zahlungsdienste, nämlich das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) und bestimmte Varianten des Acquiringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 4) sind bisher nicht vollständig von einer Konzessionspflicht erfasst. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes erfordern nunmehr auch für Unternehmen, die solche Zahlungsdienste erbringen, eine Konzession. Um eine reibungslose Umstellung auf die neuen Anforderungen unter Einholung einer entsprechenden Konzession zu gewährleisten, wird vorgesehen, dass solche Unternehmen unter Nachweis der Einhaltung der Geldwäschebestimmungen und unter Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Kundengelder und sonstiger für den Kundenschutz relevanter Gesetzesbestimmungen während einer Übergangsfrist bis 30. April 2011 diese Dienste weiter erbringen dürfen, ohne die Konzessionsvoraussetzungen bereits nachgewiesen zu haben. Die Erbringung der Dienste ist auf Österreich beschränkt; eine grenzüberschreitende Erbringung im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist nicht zulässig. Dies soll zum einen eine reibungslose Überführung dieser Unternehmen und Dienstleistungen in das Konzessionsregime ermöglichen und andererseits der FMA ausreichend Zeit zur Behandlung dieser Konzessionsanträge gewähren. Zur Klärung, welche Unternehmen konkret dafür in Frage kommen, da diese im Bereich der Geldwäschebestimmungen sowie gewisser Bestimmungen zum Schutz der Kunden bereits mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit der FMA fallen, wird vorgesehen, dass diese Unternehmen einen Konzessionsantrag noch vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der FMA einzubringen haben. In diesem Konzessionsantrag und Antrag auf Ausübung der Übergangsbestimmung wird tunlicherweise neben der Angabe der Tätigkeiten, auf die er sich beziehen soll, der Nachweis der Einhaltung der Geldwäschebestimmungen vom Antragsteller auszuführen sein ebenso wie konkrete Angaben darüber, in welchem Zeitraum die Umstellung zur Erfüllung sämtlicher Konzessionsvoraussetzungen geplant ist und wie die in § 75 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der Zwischenzeit eingehalten werden sollen. Diese Fragen sind von der FMA jedenfalls bei der Behandlung des Konzessionsantrages zu klären. Dabei kann die Konzession auch befristet oder bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Weil daher bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einem erhöhten Anfall an Konzessionsanträgen und im Einzelfall genau zu prüfenden Übergangsanträgen zu rechnen ist und die Konzessionsvoraussetzungen im Einzelfall auch erst nach und nach vorliegen werden, erscheint es unerlässlich, die Entscheidungsfrist der FMA zu verlängern. Für den Antragsteller ergeben sich dadurch keine Nachteile, weil er ex lege zur Erbringung seiner Dienste weiter berechtigt ist.

Zu § 76:

Betrifft die Geltung von Verweisen und Verordnungen.

Zu § 77:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 78:

Vollzugsklausel.

Zu § 79:

Setzt Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 6:

Es wird eine Abgrenzung und Klarstellung des bereits bestehenden Bankgeschäftes der Kreditkartenausgabe und –verwaltung zum in § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, Z 3 und Z 4 ZaDiG geregelten Zahlungskartengeschäft mit und ohne Kreditierung und Zahlungsinstrumentegeschäft vorgenommen. Der Konzessionstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 umfasst neben der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks und Bankschecks auch die Durchführung damit in Zusammenhang stehender Abrechnungsvorgänge und die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte, gleich ob die Zahlung dabei kreditiert wird oder nicht, soweit dies zur Durchführung der Abrechnungsvorgänge erforderlich ist.. Nach der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG können sämtliche Dienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, Z 3 in Verbindung mit Z 4 ZaDiG ohne die für Zahlungsinstitute geltende Einschränkung der Kreditierung auf zwölf Monate erbracht werden. An bestehenden Bankkonzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG ändert sich also nichts, in Zukunft kann aber um eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG oder um eine engere gemäß § 1 Abs. 3 letzter Satz BWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, Z 3 und Z 4 ZaDiG angesucht werden.

Zu § 1 Abs. 1 Z 23:

Der Konzessionstatbestand des Finanztransfergeschäftes im BWG hat zu entfallen, da es sich dabei um einen Zahlungsdienst handelt, der gemäß der Richtlinie 2006/48/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2007/64/EG eine Konzession als Kreditinstitut nicht mehr zwingend erfordert, sondern eine Konzession als Zahlungsinstitut ausreicht. Kreditinstitute, die bereits jetzt eine ausdrückliche Konzession für das Finanztransfergeschäft haben, können von der Überleitungsbestimmung gemäß § 103j Gebrauch machen. Soweit solche Kreditinstitute die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Z 9 in Anspruch nehmen, findet die Übergangsbestimmung gemäß § 75 ZaDiG auf sie Anwendung und sie können unter erleichterten Bedingungen eine Konzession als Zahlungsinstitut erlangen. Wiewohl gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2007/64/EG entsprechend, der Wortlaut des Konzessionstatbestandes in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 1 Abs. 1 Z 23 BWG angepasst wird, ändert sich am Inhalt der Konzession für das Finanztransfergeschäft nichts. Die Definition des Finanztransfergeschäftes ist der Richtlinie 2007/64/EG entnommen, die mit dem Zahlungsdienstegesetz umgesetzt wird. Die bisherige Definition im BWG entstammt der Sonderempfehlung VI der FATF, für die es allerdings bisher keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage gab. Die Richtlinie 2007/64/EG setzt – unter anderem – auch eben jene Sonderempfehlung VI der FATF zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um. Zweck der Definition ist sicherzustellen, dass Finanztransfergeschäfte einer Konzession und damit besonderen Beaufsichtigung unterliegen. Während die bisherige Bestimmung aufzählt, in welcher Form das Geld übertragen werden kann, lässt die neue Definition dies offen und schließt somit sämtliche Möglichkeiten der Übertragung (bereits bekannte wie in der bisherigen Definition sowie neu zu entwickelnde) ein. Die neue Definition erwähnt nur noch Geldbeträge, nicht mehr wie bisher „sonstige Zahlungsmittel“, jedoch sind unter dem Begriff des Geldbetrages nicht nur Papiergeld oder Münzen, sondern auch andere, insbesondere unbare Zahlungsmittel, die einen Geldbetrag ausdrücken, zu verstehen.

Zu § 1 Abs. 2 Z 7:

Setzt Art. 92 der Richtlinie 2007/64/EG um. Zahlungsdienste gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie wurden ausdrücklich in den Katalog der Geschäfte aufgenommen, die Finanzinstitute erbringen dürfen. Die Bestimmung ist vor allem für die Einbeziehung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste als Haupttätigkeit erbringen, in die Konsolidierungsbestimmungen maßgeblich. Als Konsequenz dieser Regelung sind solche Zahlungsinstitute generell Teil der Kreditinstitutsgruppe und in die Konsolidierung mit einzubeziehen. Damit ist die Mehrfachverwendung von Eigenmitteln ausgeschlossen. Die sonstigen Anforderungen an Zahlungsinstitute richten sich als lex specialis nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG).

Zu § 1 Abs. 3:

Die Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 für das Girogeschäft oder für das Einlagen- und Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3 deckt grundsätzlich bereits die Konzession gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 ZaDiG (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriftgeschäft, Zahlungskartengeschäft, Überweisungsgeschäft, jeweils auch mit Kreditierungsrahmen und in digitalisierter Form) ab. Die Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 für die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln deckt grundsätzlich bereits die Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG (Zahlungsinstrumentegeschäft auch in digitalisierter Form) ab. Das Finanztransfergeschäft ist bereits bisher von der Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 erfasst. Ein Kreditinstitut, das über den vorstehend genannten Konzessionsumfang verfügt, muss seine Konzession nicht um die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 erweitern. Ebenso sind Kreditinstitute, ebenso wie Zahlungsinstitute zum Betrieb von Zahlungssystemen berechtigt. Verfügt ein Kreditinstitut nicht über eine Konzession im vorstehend genannten Umfang, so kann es auch eine Zulassung zur Erbringung von einem oder mehreren Zahlungsdiensten bei der FMA beantragen. Die Konzessionsvoraussetzungen richten sich dabei aber nach dem BWG.

Zu § 2 Z 3:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9:

Setzt Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. In Österreich gibt es zwar bisher keine eigenen Zahlungsinstitute, wohl aber Kreditinstitute, deren Konzession auf das Finanztransfergeschäft eingeschränkt ist und die von den Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme der Geldwäschebestimmungen, weitgehend ausgenommen sind. Diese Kreditinstitute können auf Basis ihrer Konzession bis 30. April 2011 weiter ihre Dienste erbringen, wenn sie die Konzession bereits vor dem 25. Dezember 2009 erhalten haben. Umfasst die Konzession mehr als das Finanztransfergeschäft (und gegebenenfalls auch das Wechselstubengeschäft), so gilt die Ausnahme ohnehin nicht. Andere Zahlungsdienste als das Finanztransfergeschäft unterliegen nach bisherigem österreichischem Recht keiner Ausnahme nach dem BWG, die geringere Anforderungen an das Institut darstellen würde als die Anforderungen nach dem ZaDiG. Daher sind weitere Befristungen nicht erforderlich.

Zu § 4 Abs. 7:

In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, die Öffentlichkeit umgehend ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Um den Zweck der Veröffentlichung (Information über konzessionslos tätige Unternehmen) nicht zu verfehlen, ist das Unternehmen so präzise wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche unerbetene Marketinghandlungen per Telefon oder Telefax ist auch die Telefonnummer und Faxnummer, soweit bekannt, anzugeben. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen.

Zu § 4 Abs. 8:

Überführt den zweiten Teil des bisherigen Abs. 7 in einen neuen Absatz zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit.

Zu § 23 Abs. 13 Z 3 und 4:

Setzt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Somit sind hier sämtliche Zahlungsinstitute umfasst, unabhängig davon, ob sie auch Finanzinstitutseigenschaft im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG haben oder nicht. Im Übrigen siehe dazu § 1 Abs. 2 Z 7.

Zu § 34:

Die in § 34 BWG normierten Informationspflichten überschneiden sich teilweise mit jenen nach ZaDiG. Zur Beseitigung dieser Überschneidungen wird der Inhalt des § 34 entsprechend reduziert und es wird klargestellt, dass über die gleichen Inhalte nicht nach beiden Gesetzen informier werden muss.

Zu § 37 Abs. 3:

Grundsätzlich werden nun Ausführungsfrist, gutzuschreibender Betrag, Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit einheitlich für alle Zahlungsdienstleister im ZaDiG geregelt. Auf alle Konten und Zahlungen, die aber nicht in den Anwendungsbereich des ZaDiG fallen, sei es, weil sie nicht in Euro oder einer EU- oder EWR-Währung erfolgen oder geführt werden, oder sei es, dass es sich um ein Konto handelt, das nicht als Zahlungskonto zu qualifizieren ist, wie etwa Kreditkonten, deren Inhaber das Kreditinstitut selbst ist oder Bausparansparkonten, bleibt aber weiterhin die Wertstellungsverpflichtung nach § 37 anwendbar.

Zu § 40 Abs. 8:

Setzt Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Gleichzeitig wird das Wahlrecht gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/64/EG insoweit ausgeübt, als nunmehr auch Zahlungsinstitute als Dritte für die Zwecke der Kundenidentifikation anerkannt sind. Die Ausnahme von dieser Möglichkeit betreffend Institute, die das Finanztransfergeschäft betreiben, entfällt nunmehr, da durch die Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG sichergestellt ist, dass diese Institute auch adäquaten Aufsichtsanforderungen unterliegen.

Zu § 70 Abs. 7:

In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, Maßnahmen, die für die Kunden und potentiellen Kunden von großem Interesse sind ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, zu veröffentlichen (so auch VfGH in Erk. G 164/08-12 vom 12. März 2009). Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Dies ergibt sich bei den Maßnahmen gemäß Abs. 2 bereits aus dem Einleitungssatz von Abs. 2 („zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden“). Die Maßnahme des Abs. 3 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit jener nach Abs. 2, es geht dabei darum, dass die FMA einen Regierungskommissär bestellt. Hinsichtlich Maßnahmen nach Abs. 4 (Verletzung der Konzessionsvoraussetzungen) wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Veröffentlichung noch ausdrücklich erwähnt. Diese ist nämlich nur dann zulässig, wenn „nach Art und Schwere des Verstoßes eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf die möglichen Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig“ ist. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der eine Maßnahme oder Sanktion zum Gegenstand hat, im Rahmen einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist auch dies bekannt zu machen.

Zu § 73 Abs. 1 Z 4:

Im Zuge des Projektes „Verwaltungslasten senken für Unternehmen“ wurde die Anzeigepflicht der Kreditinstitute hinsichtlich der Eröffnung, Verlegung oder Schließung von Zweigstellen als entbehrlich identifiziert.

Zu § 93 Abs. 3:

In Abs. 3 Z 3 wird Art. 1 Z 3 lit. i der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt.

Im Schlussteil des Abs. 3 wird Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG hinsichtlich der Auszahlungsfristen umgesetzt. Diese sind massiv zu reduzieren. Die Auszahlung setzt daneben freilich voraus, dass der Einleger die geltend gemachte Forderung auch ausreichend nachgewiesen hat.

Zu § 93 Abs. 3d Z 2:

Klärt Abgrenzung der Einlagensicherung von der Anlegerentschädigung bei Gutschriften von Wertpapiererträgen auf Bankkonten. Da Einlagen wesensgemäß grundsätzlich verzinslich sind, ist ab Gutschrift auf einem entsprechenden Konto die Zurechnung zur Einlagensicherung vorzunehmen. Keine Zurechnung zur Einlagensicherung ist dann vorzunehmen, wenn für die auf einem Konto gutgebuchten Beträge aus Wertpapiergeschäften vereinbarungsgemäß keine Zinsen zu bezahlen sind.

Zu § 93 Abs. 4:

Hiedurch werden die Änderungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt und zwar hinsichtlich der nicht natürlichen Personen. Außerdem wird in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Selbstbehalt für die Einlagensicherung bei nicht natürlichen Personen abgeschafft. Die Regelungen für die Anlegerentschädigung bleiben unangetastet, so auch der 10 %ige Selbstbehalt für Ansprüche aus Gründen der Anlegerentschädigung.

Zu § 93 Abs. 4a:

Sieht Regelungen für Mehrfachauszahlungen auf Grund einer Betragsbeschränkung der Einlagensicherung vor.

Zu § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e:

Damit ist gewährleistet, dass Funktionsträger unwesentlicher Beteiligungen in die Einlagensicherung einbezogen sind.

Zu § 93 Abs. 5 Z 7:

Klärt, dass eigenes Vermögen naher Angehöriger nicht von der Einlagensicherung ausgenommen ist.

Zu § 93 Abs. 8:

Abs. 8 erweitert die Informationspflichten der Kreditinstitute hinsichtlich der Ausnahmen von der Einlagensicherung. Hiedurch wird Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt.

Zu § 93a Abs.9:

Abs. 9 ergänzt und präzisiert die Zusammenarbeit der Einlagensicherungseinrichtungen hinsichtlich der in § 93 Abs. 7, 8, 9 und 10 genannten Aufgabenbereiche. Hiedurch wird Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt.

Zu § 93a Abs.10:

Abs. 10 sieht Selbsttests der Einlagensicherungssysteme und eine Frühwarnung durch die FMA vor. Hiedurch wird Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt.

Zu § 103e Z 2:

Die Verlängerung der Frist um zwei Jahre ist erforderlich, um die vorhandenen Prüfkapazitäten prioritär im Rahmen der Finanzmarktkrise einsetzen zu können.

Zu § 103j:

Die Neufassung von § 1 Abs. 1 Z 6 und der Entfall von § 1 Abs. 1 Z 23 machen eine Konzessionsüberleitung notwendig.

Zu § 103k:

Hiedurch werden die Änderungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG für die juristischen Personen umgesetzt, soweit die betragliche Sicherung ab 1.1.2011 mit 100 000 Euro festzulegen ist. Hinsichtlich der natürlichen Personen ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG bereits durch den gegenwärtigen § 103h erfolgt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes)

Zu § 5 Abs. 4:

Setzt Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu Artikel 5 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Zu § 28a Abs. 1:

Setzt Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um. Hiemit wird sichergestellt, dass die Verbraucherschutzverbände ausreichende Beschwerde- und Rechtsmittelmöglichkeiten im Bereich der Zahlungsdienste haben.

Zum Entfall von § 31a:

Setzt Art. 89 und Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

Hiemit wird die interne Zuständigkeit innerhalb der FMA für die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute festgelegt.

Zu § 19 Abs. 5 und 5a:

Hiemit wird sichergestellt, dass die Oesterreichische Nationalbank – analog zu den Bestimmungen über die Vorortprüfung von Banken – auch für die Vorortprüfung von Zahlungsinstituten Anspruch auf Erstattungsbeiträge hat.

Zu §§ 22b, 22c, 22d:

Hiemit wird sichergestellt, dass sich die Kompetenzen der FMA betreffend die Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes auch auf Zahlungsinstitute erstrecken.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 11:

In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, die Öffentlichkeit umgehend ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Um den Zweck der Veröffentlichung (Information über konzessionslos tätigen Unternehmen) nicht zu verfehlen, ist das Unternehmen so präzise wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche unerbetene Marketinghandlungen per Telefon oder Telefax ist auch die Telefonnummer und Faxnummer, soweit bekannt, anzugeben. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen.

Zu § 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9:

Setzt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG um. Somit sind hier sämtliche Zahlungsinstitute umfasst, unabhängig davon, ob sie auch Finanzinstitutseigenschaft im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG haben oder nicht. Im Übrigen siehe dazu § 2 Z 24 BWG.

Zu Artikel 8 (Aufhebung des Überweisungsgesetzes)

Setzt Art. 93 der Richtlinie 2007/64/EG um. Dieser hebt die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen auf, die die Grundlage für das Überweisungsgesetz bildet.

Zu Artikel 9 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 92 Abs. 6:

In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, Maßnahmen, die für die Kunden und potentiellen Kunden von großem Interesse sind ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, zu veröffentlichen (so auch VfGH in Erk. G 164/08-12 vom 12. März 2009). Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Dies ergibt sich bei den Maßnahmen gemäß Abs. 1 bereits aus dem Einleitungssatz von Abs. 1 („zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden“). Die Maßnahme des Abs. 3 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit jener nach Abs. 1, es geht dabei darum, dass die FMA einen Regierungskommissär bestellt. Hinsichtlich Maßnahmen nach Abs. 8 (Verletzung der Konzessionsvoraussetzungen) wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Veröffentlichung noch ausdrücklich erwähnt. Diese ist nämlich nur dann zulässig, wenn „nach Art und Schwere des Verstoßes eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf die möglichen Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig“ ist. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der eine Maßnahme oder Sanktion zum Gegenstand hat, im Rahmen einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist auch dies bekannt zu machen.

Zu § 92 Abs. 11:

In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, die Öffentlichkeit umgehend ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Um den Zweck der Veröffentlichung (Information über konzessionslos tätige Unternehmen) nicht zu verfehlen, ist das Unternehmen so präzise wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche unerbetene Marketinghandlungen per Telefon oder Telefax ist auch die Telefonnummer und Faxnummer, soweit bekannt, anzugeben. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen.

Zu § 92 Abs. 12:

Überführt den zweiten Teil des bisherigen Abs. 12 in einen neuen Absatz zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit.

Zu § 94 Abs. 4:

Siehe Anmerkung zu § 92 Abs. 6.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1. Abs. 1 Z 1 – 5…:

§ 1. Abs. 1 Z 1 – 5…:

           6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;

           6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;

§ 1. Abs. 1 Z 7 – 22….

§ 1. Abs. 1 Z 7 – 22….

         23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).

 

§ 1. Abs. 2 Z 1- 6…

§ 1. Abs. 2 Z 1- 6…

 

           7. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. xxx/2009.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z  1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.

§ 1. Abs. 4 -6 …

§ 1. Abs. 4 -6 …

§ 2. Z 1. – 2. …

§ 2. Z 1. – 2. …

           3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;

           3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;

           4. – 75. …

           4. – 75. …

§ 3. Abs. 1 Z 1 – 8 …

§ 3. Abs. 1 Z 1 – 8 …

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts; wobei die Ausnahme für den Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG bis 30. April 2011 befristet ist und nur auf Kreditinstitute anwendbar ist, die ihre Konzession bereits vor dem 25. Dezember 2007 erhalten haben; diese Kreditinstitute haben § 17 ZaDiG anzuwenden;

§ 3. Abs. 2 – 7 …

§ 3. Abs. 2 – 7 …

§ 4. Abs. 1 – 6 …

§ 4. Abs. 1 – 6 …

(7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

(7) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

 

(8) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

§ 9. Abs. 1 – 6 …

§ 9. Abs. 1 – 6 …

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 23. Abs. 13 Z 1 - 2

§ 23. Abs. 13 Z 1 - 2

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

§ 23. Abs. 13 Z 4a – Abs. 16…

§ 23. Abs. 13 Z 4a – Abs. 16…

§ 34. (1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

§ 34. (1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Abs. 1 gilt § 33 Abs. 2 erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest folgende Angaben zu enthalten.

           1. Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Abs. 1 verlangt werden,

           1.  den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilen Informationen gegeben wird, und

           2. den Jahreszinssatz für Guthaben,

           2. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.

           3. die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und

 

           4. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.

 

(3) Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Abs. 2 Z 1 dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.

(4) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.

 

§ 37. Abs. 1 – 2 …

§ 37. Abs. 1 – 2 …

 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 4 ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist § 42 ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen § 43 ZaDiG.

§ 40. Abs. 1- 7

§ 40. Abs. 1- 7

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) verfügen,

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,

           1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute,

           1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute in einem Drittland und

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und

§ 40. Abs. 8 Z 3 – Abs. 8( Schlussteil)…

§ 40. Abs. 8 Z 3 – Abs. 8( Schlussteil)…

§ 69a. Abs. 1 – 7 …

 

(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und 23 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4 genannte Mindestbestrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und § 103j Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4 genannte Mindestbestrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. – 2. …

           1. – 2. …

§ 70. Abs. 1 – 6 …

§ 70. Abs. 1 – 6 …

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2, 3 oder 4 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Abs. 8 – 10 …

Abs. 8 – 10 …

§ 73. Abs. 1 Z 1-3…

§ 73. Abs. 1 Z 1-3…

           4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;

           4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

§ 73. Abs. 1 Z 5 – Abs. 7…

§ 73. Abs. 1 Z 5 – Abs. 7…

§ 93. (1) – (3) …

           1. – 2. …

§ 93. (1) – (3) …

           1. – 2. …

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78) oder

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder

           4. …

           4. …

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), dass kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von  zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), dass kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(3a) – (3c) …

(3a) – (3c) …

(3d) Z 1…

(3d) Z 1…

           2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen;

           2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen, soferne sie nicht bereits auf einem verzinsten Konto eines zum Betrieb des Einlagengeschäfts berechtigten Kreditinstituts gutgeschrieben sind;

(3d) Z 3…

(3d) Z 3…

(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 20 000 Euro sowie mit 90 vH der gesicherten Einlage pro Einleger begrenzt; für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die in § 221 Abs. 1 UGB genannten Kriterien erfüllen, erhöht sich der Höchstbetrag jeweils auf 50 000 Euro; ebenso ist bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

 

(4a) Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.

(5) Z 1-Z 6 lit. a bis d…

(5) Z 1-Z 6 lit. a bis d…

           e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben,

                e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß § 24 Abs. 3a liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,

           7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

           7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

(5) Z 8-Z 12…

(5) Z 8– Z 12 …

(6)-(7a)…

(6)-(7a)…

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Abs. 5 genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8a) – (11) …

(8a) – (11) …

§ 93a. (1) – (8) …

§ 93a. (1) – (8) …

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 93 Abs. 7, 8, 9 und 10 genannten Fällen zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

 

(10) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme regelmäßig Tests zu unterziehen und die FMA hat die Sicherungseinrichtungen gegebenenfalls zu unterrichten, wenn die FMA Probleme in einem Kreditinstitut festgestellt hat, die voraussichtlich zu einer Auslösung der Einlagensicherung führen werden.

§ 94. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs.  1 Z 23 berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

§ 94. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) – (10) …

(2) – (10) …

§ 98. (1) – (3) …

           1. – 12. …

§ 98. (1) – (3) …

           1. – 12. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(4) …

(4) …

§ 103e. Z 1…

§ 103e. Z 1…

2.    (zu § 21a Abs. 1):

Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           a) Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;

          b) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;

           c) es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.

Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

2.    (zu § 21a Abs. 1):

Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           a) Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;

          b) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;

           c) es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.

Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

           3. – 17. …

           3. – 17. …

 

§ 103j. (1) Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste.

 

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass § 1 Abs. 1 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG entspricht.

 

§ 103k. Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.“

§ 105. (1) – (5) …

§ 105. (1) – (5) …

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1) und

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1) und

           2. …

(6) …

           2. …

(6) …

 

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1, anzuwenden.

§ 107. (1) – 62) …

§ 107. (1) – 62) …

 

(63) § 93 Abs. 3d, § 93 Abs. 4, 4a, 5 und 8 und § 93a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 93 Abs. 3, § 93a Abs. 10 und § 103k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

(64) § 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 2 Z 7, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 34, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil), § 40 Abs. 8 Z 1 und 2, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 7, § 73 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 103e, § 103j, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten am 1. November 2009 in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 23 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und 8 und § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

§ 5. (1) – (4) …

§ 5. (1) – (4) …

 

(4) Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a finden auf Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. xxx/2009) keine Anwendung.

§ 13.

§ 13. (1) …

 

(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder Wertpapierdienstleistungen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 29 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“

(1a) – (2) …

(1a) – (2) …

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a oder § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, dass eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

 

§ 41a. (1) – (21) …

§ 41a. (1) – (21) …

 

(22) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft; § 31a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Geschäftsfälle anzuwenden, bei denen eine Zahlungskarte oder deren Daten vor dem 1. November 2009 missbräuchlich verwendet worden sind.

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 19. (1) – (4) …

§ 19. (1) – (4) …

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) – (10) …

(6) – (10) …

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) …

(2) …

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. – 3. …

           1. – 3. …

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) …

(2) …

§ 28. (1) – (15) …

§ 28. (1) – (15) …

 

(16) § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 5a, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 4. (1) – (10) …

§ 4. (1) – (10) …

(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist.

(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

§ 73b. (1) – (4a) …

§ 73b. (1) – (4a) …

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen,

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten,

           2. …

(4b) – (8) …

           2. …

(4b) – (8) …

§ 86i. (1) – (8) …

§ 86i. (1) – (8) …

(9) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.

(9) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma, eines Zahlungsinstituts oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.

§ 119i. (1) – (23) …

§ 119i. (1) – (23) …

 

(24) § 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft. § 4 Abs. 11 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 8

Aufhebung des Überweisungsgesetzes

 

Das Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz), BGBl. I Nr. 123/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2003 wird mit Ablauf des 31. Oktober 2009 aufgehoben, ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden.

Artikel 9

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 92. (1) – (5) …

§ 92. (1) – (5) …

(6) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 8 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 8 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(6) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 8 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 8 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1, 3 oder 8 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(7) – (10) …

(7) – (10) …

(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.

(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

 

(12) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.

§ 94. (1) – (3) …

§ 94. (1) – (3) …

(4) Die FMA kann jede Maßnahme oder Sanktion, die sie bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vorschriften oder auf Grund von § 48 Abs. 5 BörseG verhängt, bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(4) Die FMA kann jede Maßnahme oder Sanktion, die sie bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vorschriften oder auf Grund von § 48 Abs. 5 BörseG verhängt, bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der die Maßnahme oder Sanktion zum Gegenstand hat, in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 108. (1) – (4) …

§ 108. (1) – (4) …

 

(5) § 92 Abs. 6, 11 und 12 sowie § 94 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.