Vorblatt

Problem:

Die neue Rahmenrichtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge muss in nationales Recht umgesetzt werden.

Im praktischen Vollzug sind insbesondere bei Kontrollen einige Probleme aufgetreten.

Ziel:

Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG sowie Lösung der aufgetretenen Probleme.

Inhalt /Problemlösung:

Mit der vorliegenden  Novelle sollen neben der Umsetzung der aktuellen EU-Richtlinien die erforderlichen Klarstellungen zu einigen in der Vollzugspraxis aufgetretenen Problemen geschaffen werden. Für die im Sanitätergesetz genannten Rettungsdienste soll die Führung von Blaulicht ex lege zulässig sein. Dadurch entfallen die individuellen Bewilligungen durch den Landeshauptmann. Der Verkehrssicherheitsbeitrag für Wunschkennzeichen wird auf 200 Euro angehoben und es werden drastischere Konsequenzen festgelegt, falls ein Lenker die Mitwirkung an einer Fahrzeugkontrolle oder einer Fahrzeugverwiegung verweigert. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen soll eine Organstrafverfügung bis 70 Euro eingehoben werden können.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–      Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Regelungen haben finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften:

-- Durch die Änderung der Bestimmungen über die Verwendung von Blaulicht bei Fahrzeugen von Rettungsdiensten und Subsumierung der in § 23 Abs. 1 Sanitätergesetz genannten Rettungsdienste unter § 20 Abs. 1 lit. d KFG (Berechtigung zur Blaulichtführung ex lege) fallen die individuellen Bewilligungen durch den Landeshauptmann für die größten Rettungsorganisationen (außer dem Roten Kreuz, das bisher schon gemäß § 20 Abs. 1 ex lege zur Führung von Blaulicht berechtigt war) weg und es reduziert sich somit der Verwaltungsaufwand. Eine exakte Bemessung in Zahlen ist nicht möglich, da die Zahl der Anträge in den einzelnen Bundesländer unterschiedlich ist, je nach dem, wie viele Fahrzeuge neu angeschafft oder in der bestehenden Flotte erneuert werden müssen.

-- Durch die Anhebung des sog. Verkehrssicherheitsbeitrages für Wunschkennzeichen werden die Einnahmen des Verkehrssicherheitsfonds erhöht. Diese Einnahmen durch den Verkehrssicherheitsbeitrag sind auf Bund und Länder im Verhältnis 40 zu 60 aufzuteilen.

Eine genaue Berechnung, wie hoch die Mehreinnahmen sein werden, lässt sich nicht vornehmen, da nicht exakt vorhergesagt werden kann, wie sich die Nachfrage nach Wunschkennzeichen weiter entwickeln wird.

Wenn man aber die Zahl der Wunschkennzeichenanträge der letzten Jahre zugrunde legt und von ca. 20.300 Anträgen pro Jahr ausgeht, so ergeben sich künftig Mehreinnahmen von ca. 1.100.000 Euro pro Jahr. Davon verbleiben 40% beim Bund.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch den Entfall des § 30 Abs. 8 entfällt eine Informationsverpflichtung für Unternehmen. Diese Verwaltungslast beläuft sich derzeit auf 1 446 513,82 Euro.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Es werden die Richtlinien 2007/46/EG, Celex Nr. 32007L0046, und 2009/5/EG, Celex Nr. 32009L0005, umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der vorliegenden 31. Novelle zum Kraftfahrgesetz sollen insbesondere die neue Rahmenrichtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und die Richtlinie 2009/5/EG zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG betreffend eine harmonisierte Einstufung der Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 umgesetzt werden. Die neue Rahmenrichtlinie führt zu einigen Änderungen im III. Abschnitt. Daneben sollen erforderliche Klarstellungen zu einigen in der Vollzugspraxis aufgetretenen Problemen geschaffen und insbesondere drastischere Konsequenzen festgelegt werden, falls ein Lenker die erforderliche Mitwirkung an einer Fahrzeugkontrolle verweigert oder das Fahrzeug nicht verwiegen lässt. Für die im Sanitätergesetz genannten Rettungsdienste soll die Führung von Blaulicht ex lege zulässig sein. Dadurch entfallen die individuellen Bewilligungen durch den Landeshauptmann. Der Verkehrssicherheitsbeitrag für Wunschkennzeichen wird auf 200 Euro angehoben. Weiters wird in den Bestimmungen betreffend Wunschkennzeichen klargestellt, dass eine Abmeldung des Fahrzeuges das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt lässt. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen soll eine Organstrafverfügung bis 70 Euro eingehoben werden können.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2a):

Bestimmte elektrisch angetriebene Fahrzeuge sind vom Anwendungsbereich des KFG ausgenommen und gelten als Fahrräder im Sinne der StVO. Die derzeitigen Grenzwerte (Leistung nicht mehr als 400 Watt und Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h) sind aber nicht mehr zeitgemäß. Auch die Richtlinie 2002/24/EG sieht für Fahrräder mit Hilfsmotor eine Geschwindigkeit von 25 km/h vor. Daher sollen die Grenzwerte für diese vom KFG ausgenommenen Fahrzeuge auf 600 Watt und 25 km/h angehoben werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 46):

Der Verweis auf die Richtlinie 70/156/EWG wird durch den Verweis auf die neue Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ersetzt.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 6):

Es ist die Frage aufgetreten, ob Container als Ladung zu behandeln sind und somit die zulässigen Abmessungen der Fahrzeuge durch die Verwendung von Containern überschritten werden dürfen.

In der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, wird in Anhang I Z 1.4 ausdrücklich festgehalten, dass die in diesem Anhang festgelegten Werte für die zulässigen Abmessungen auch die Wechselaufbauten und genormten Frachtstücke, wie z. B. Container umfassen.

Nach Ansicht des BMVIT sind Container nicht als Ladung, sondern als ein mit dem jeweiligen Fahrzeug fest verbundener Ladungsträger anzusehen.

Zur Vermeidung von weiteren Missverständnissen wird der Bestimmung des § 4 Abs. 6 über die zulässigen Abmessungen die Aussage des Anhanges I Z 1.4 der Richtlinie 96/53/EG angefügt.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 7b Z 3):

Derzeit ist in § 4 Abs. 7b Z 3 für Saug-Druck-Tankfahrzeuge mit vier Achsen eine Gewichtsgrenze von 37 000 kg vorgesehen. Da die Frage aufgetreten ist, welche Gewichtsgrenze für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen gilt, wird klargestellt, dass dieser Wert auch für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen zu gelten hat. Die Z 3 wird daher entsprechend umformuliert.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 9 lit. a):

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 9 lit. a müssen auch bei (landwirtschaftlichen) Zugmaschinen mit mehr als 40 km/h Bauartgeschwindigkeit mindestens 25 % des Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges auf der/den Antriebsachsen lasten.

Das führt dazu, dass Zugmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit zwei Anhänger ziehen und unabhängig vom Eigengewicht der Zugmaschine ein Gesamtzuggewicht von 40 t erreichen können, Zugmaschinen über 40 km/h aber nur dann, wenn das Gewicht der Zugmaschine 10 t beträgt (1/4 des Gesamtzuggewichtes von 40 t).

Gängige Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von 50 km/h und z. B. einem Eigengewicht von ca. 6 t dürfen nach dieser Bestimmung nur ein Gesamtzuggewicht von 24 t erreichen.

Diese Bestimmung stammt aus der Richtlinie 96/53/EG. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich aber lediglich auf Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 bzw. N2 und N3 mit ihren Anhängern und nicht auch auf (landwirtschaftliche) Zugmaschinen (Klasse T).

Daher wird in § 4 Abs. 9 lit. a der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausdrücklich auf Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhängern beschränkt.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 1 Z 4):

Die bisherige Gliederung des Abs. 1 in literae wird in Ziffern umgeändert.

Inhaltlich wird die nunmehrige Z 4 neu gefasst.

Für die Zulässigkeit der Führung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) auf Fahrzeugen von Rettungsdiensten gibt es derzeit im Kraftfahrgesetz zwei verschiedene Grundlagen.

Einerseits ist die Führung von Blaulicht an Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 20 Abs. 1 lit. d ex lege zulässig.

Andererseits benötigen andere Rettungsdienste gemäß § 20 Abs. 5 lit. c eine Bewilligung des Landeshauptmannes für jedes in Betracht kommende Fahrzeug.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll dieses Regime geändert werden.

Es erscheint durchaus zweckmäßig und vertretbar, wenn alle die Rettungsdienste, die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz namentlich genannt sind, durch einen Verweis auf diese Bestimmung des Sanitätergesetzes in das Regime des § 20 Abs. 1 Z 4 aufgenommen werden. Dadurch sind keine Bewilligungen durch den Landeshauptmann für diese Fahrzeuge mehr erforderlich.

Durch den Verweis auf die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Organisationen erübrigt sich auch die bisherige namentliche Anführung des Roten Kreuzes in dieser Bestimmung.

In § 23 Abs. 1 Sanitätergesetz sind folgende Einrichtungen namentlich angeführt:

1.      Arbeiter-Samariterbund

2.      Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich

3.      Malteser Hospitaldienst Austria

4.      Österreichisches Rotes Kreuz

5.      Sanitätsdienst des Bundesheeres.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 5 lit. c):

Die Möglichkeit für nicht in § 20 Abs. 1 (§ 23 Abs. 1 Sanitätergesetz) genannte Rettungsdienste nach wie vor eine Blaulichtbewilligung für einzelne Fahrzeuge vom Landeshauptmann gemäß § 20 Abs. 5 lit. c zu erlangen, bleibt weiter bestehen. Neben dem Rettungsdienst wird ausdrücklich auch der Bergrettungsdienst neu aufgenommen.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 6a):

Laut Berichten von Behördenvertretern gibt es ab und zu Schwierigkeiten, wenn ein Fahrzeug, für das eine Blaulichtbewilligung erteilt worden ist, oder das ex lege Blaulicht führen darf, veräußert wird und nunmehr von anderen Stellen und/oder für andere Zwecke verwendet wird, und die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nicht entfernt werden. Daher soll eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, dass das Blaulicht zu entfernen ist, wenn das Fahrzeug nicht mehr für den ursprünglichen Zweck (zB für den Rettungsdienst) verwendet wird.

Zu Z 9 (§ 27a):

Durch den neuen § 27a soll klargestellt werden, dass die Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien fallen (Rahmenrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, 2003/37/EG), ausschließlich die in den Anhängen dieser Richtlinien aufgelisteten Einzelrichtlinien mit technischen Bauvorschriften erfüllen müssen und nicht (auch) die Bauvorschriften der §§ 4 bis 27 einhalten müssen. Das betrifft Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O, T, C, R und  S (siehe die Fahrzeugeinteilung in § 3 KFG).

Aufgrund der Bestimmungen in den Rahmenrichtlinien ist festgelegt, dass einerseits bestimmte Rechtsakte (EG-Richtlinien, Verordnungen der EG, alternativ dazu ECE-Regelungen) für die Genehmigung einzuhalten sind und andererseits ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, wenn diese Rechtsakte eingehalten werden.

Für Fahrzeuge, die einzeln oder als nationale Kleinserie genehmigt werden sollen, erlauben die Rahmenrichtlinien gewisse Ausnahmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die ein gleiches Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten. Diese alternativen Anforderungen werden durch Verordnung festgelegt werden.

In Abs. 2 werden die einschlägigen EU-Rechtsakte, die in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführt sind, für die Fahrzeuge der Klassen M, N und O verbindlich erklärt. Da die Genehmigungsgrundlagen der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG auch für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten, wird klargestellt, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N aufgebaut sind, auch den Vorgaben der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen müssen.

In Abs. 3 werden die einschlägigen EU-Rechtsakte, die im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführt sind, für die Fahrzeuge der Klassen L verbindlich erklärt.

In Abs. 4 werden die einschlägigen EU-Rechtsakte, die im Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführt sind, für die Fahrzeuge der Klassen T, C, R und  S verbindlich erklärt.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 1a):

Im Hinblick auf den neuen § 27a betreffend die EU-Rechtsakte als Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden, kann die bisherige Bestimmung des § 28 Abs. 1a, wonach die jeweiligen KFG - Bestimmungen auch als erfüllt gelten, wenn die jeweils in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllt werden, entfallen.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 3):

Bei Fahrzeugen mit einer EG-Betriebserlaubnis werden im Zuge der Erteilung der EG-Betriebserlaubnis kein höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Sattellast und Achslasten, keine Form der hinteren Kennzeichentafel etc., festgelegt, auch bei der Anerkennung einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung werden diese nicht festgelegt.

Es wird daher vorgeschrieben, dass diese Daten im Zuge der Eintragung in die Genehmigungsdatenbank festgelegt werden müssen.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 3b):

Diese Bestimmung betreffend Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen kann entfallen, da diese Angaben ohnehin in den zulassungsrelevanten Daten enthalten sind.

Zu Z 13 (§ 28a Abs. 1 Z 1):

Die bisherige Regelung, für welche Tätigkeiten der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Zusammenhang mit einer EU-Typgenehmigung zuständig ist, wird ergänzt um den Hinweis auf Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung, Kleinserien-Typgenehmigung und nationale Kleinserien-Typgenehmigung.

Weiters wird anstelle der Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG die neue Rahmenrichtlinie 2007/46/EG genannt.

Zu Z 14 (§ 28a Abs. 4a und 4b):

Abs. 4a enthält die Grundlage, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einem Verfahren zur Erteilung einer EG-Typgenehmigung zusätzlich benötigte Unterlagen vom Hersteller anfordern kann und dass der Hersteller die erforderliche Anzahl an Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen hat. Das entspricht Artikel 6 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2007/46/EG.

Abs. 4b bildet die Grundlage, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Anforderungen der Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden technischen Vorschriften nachgewiesen wird. Das entspricht Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG.

Zu Z 15 (§ 28b Abs. 1a):):

Derzeit ist die Frage der Aufwandsabgeltung für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank durch die Hersteller oder deren Vertreter (Generalimporteure) nicht geregelt. Da es diesbezüglich einige Unklarheiten gegeben hat und zum Teil versucht wurde, stark überhöhte Kosten zu verrechnen, soll eine eindeutige Regelung getroffen werden.

Es soll einerseits klargestellt werden, dass der Aufwand für die Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank abgegolten werden darf. Andererseits soll aber eine Höchstgrenze vorgegeben werden, damit nicht unverhältnismäßig hohe Beträge verlangt werden.

Zu Z 16 (§ 28b Abs. 4):

Die Formulierung hinsichtlich der Einschreitemöglichkeiten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird an Art. 29 der Rahmenrichtlinie angepasst (um auch den Lärm, elektromagnetische Emissionen und Kühlmittel aus Klimaanlagen abzudecken).

Die Z 2 wird geändert. Es soll die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank verweigert bzw. die Eingabe von Zulassungssperren verfügt werden können.

Zu Z 17 (§ 28b Abs. 5b):

Hinsichtlich der Eintragung der Fahrzeugdaten in die Genehmigungsdatenbank gibt es Beschwerden von sogenannten Grauimporteuren, die nicht einsehen, dass sie sich wegen der Dateneingabe an den Generalimporteur als Vertreter des Herstellers wenden müssen. Sie befürchten dadurch Wettbewerbsnachteile. Um derartige Probleme zu vermeiden, soll eine Regelung geschaffen werden, wonach unter grundsätzlicher Beibehaltung des derzeitigen Systems bei Glaubhaftmachung eines dringenden wirtschaftlichen Interesses durch den Antragsteller (Grauimporteur) die Dateneingabe durch einen bevollmächtigten Dienstleister, der auch für andere Bevollmächtigte in deren Auftrag Daten in die Genehmigungsdatenbank eingibt, oder durch die Bundesanstalt für Verkehr (BAV) möglich sein soll.

Zu Z 18 (§ 28c und § 28d):

§ 28c:

Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG enthält neben den in Artikel 5 enthaltenen Pflichten der Hersteller noch weitere Regelungen, die Pflichten für den Hersteller beinhalten. Gemäß Artikel 46 der Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten auch angemessene Sanktionen bei Verstößen vorsehen. Daher werden im neuen § 28c die Pflichten der Hersteller zusammengefasst. Verstöße sind gemäß § 134 strafbar.

Abs. 1 enthält die allgemeinen Pflichten gemäß Artikel 5 Rahmenrichtlinie 2007/46/EG.

Abs. 2 betrifft die Vorgangsweise bei Rückruf von Fahrzeugen, wie in Artikel 32 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG vorgesehen. An der Abwicklung einer Fahrzeug-Rückrufaktion über die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer gemäß § 40b Abs. 9 wird dadurch nichts geändert.

Abs. 3 betrifft die sich aus Artikel 31 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ergebenden Pflichten.

Abs. 4 betrifft die für Nutzer bestimmten Informationen gemäß Artikel 37 der Rahmenrichtlinie.

Abs. 5 betrifft die für Hersteller von Bauteilen, oder selbständigen technischen Einheiten bestimmten Informationen gemäß Artikel 38 der Rahmenrichtlinie.

Abs. 6 stellt klar, dass sich ein außerhalb des Bundesgebietes ansässiger Hersteller eines im Bundesgebiet ansässigen Bevollmächtigten bedienen muss. Diesen treffen dann auch die Pflichten.

§ 28d:

Im neuen § 28d werden die Vorschriften betreffend die nationale Kleinserien-Typgenehmigung im Sinne des Artikel 23 der Rahmenrichtlinie geschaffen.

Abs. 1 bis 3 betreffen nationale Kleinserien-Typgenehmigungen, die von Österreich erteilt werden.

Abs. 4 bis 6 regelt die Vorgangsweise hinsichtlich nationaler Kleinserien-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten. Dabei ist im Sinne der Vorschriften für die nationale Typengenehmigung durch ein Sachverständigengutachten festzustellen, ob die der ausländischen Genehmigung zugrundeliegenden technischen Vorschriften den österreichischen Vorschriften gleichwertig sind.

Zu Z 19 (§ 29 Abs. 1a)

Die Bestimmung betreffend den Hinweis auf die Betriebserlaubnisrichtlinien kann im Hinblick auf die neuen Bestimmungen des § 27a entfallen.

Zu Z 20 (§ 30 Abs. 5):

Die Vorgangsweise bei Verlust eines Typenscheines wird neu geregelt.

Das Kriterium der vorausgehenden behördlichen Zustimmung wird auf die Fälle eingeschränkt, wo das Fahrzeug in Österreich schon einmal zum Verkehr zugelassen worden ist. Die bisherige Voraussetzung für die behördliche Zustimmung, dass keine Bedenken bestehen, ob das Fahrzeug noch der genehmigten Type oder gemäß § 33 genehmigten Änderungen entspricht, wird aber aufgegeben, da die Behörde diese Frage nicht beurteilen kann. Statt dessen wird die behördliche Zustimmung aber von der Frage abhängig gemacht, ob nach dem Fahrzeug als gestohlen gefahndet wird.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 8):

Die bisherige Regelung des § 30 Abs. 8, wonach auf Verlangen der mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen ist, kann entfallen, da Änderungen am Fahrzeug vom Landeshauptmann direkt in der Genehmigungsdatenbank vermerkt werden und ein aktueller Datenauszug ausgedruckt werden kann.

Durch Wegfall dieser Bestimmung (Verpflichtung) kommt es auch zu einer Reduzierung der Unternehmerlasten (Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen).

Zu Z 22 (§ 30a Abs. 8a):

Gemäß § 28b Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 ist der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 in Österreich Bevollmächtigter verpflichtet, die Erteilung oder jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Die Ermächtigung zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank erstreckt sich auf alle für den jeweiligen Hersteller erteilten EG-Betriebserlaubnisse.

Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass von den Herstellern bzw. ihren Bevollmächtigten nur sehr wenige oder keine diesbezüglichen Anzeigen erstattet worden.

Daher soll eine ausdrückliche Regelung geschaffen werden, dass die Dateneingabe nur erfolgen darf, wenn davor die aktuellen Änderungen einer EG-Betriebserlaubnis dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesanstalt für Verkehr) übermittelt worden sind.

Zu Z 23 (§ 31a):

Die neue Rahmenrichtlinie 2007/46/EG gilt erstmals auch für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen und sieht dafür in Artikel 24 entsprechende Regelungen vor. Diese Vorgaben werden im neuen § 31a umgesetzt.

Die Absätze 1 bis 5 und 7 und 8 behandeln die in Österreich vom Landeshauptmann zu erteilenden Genehmigungen.

Abs. 6 regelt die Behandlung von Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat.

Die Rahmenrichtlinie erlaubt gewisse Ausnahmen von den in den Anhängen IV und XI angeführten Rechtsakten, wenn dafür entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die ein gleiches Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen. Die jeweils maßgebenden Vorschriften, nach denen ein Fahrzeug eine Einzelgenehmigung erhalten kann, sind durch Verordnung festzulegen.

Auch die Rechtsakte bzw. Prüfungen, für die der Landeshauptmann selbst als technischer Dienst fungieren und Prüfungen selbst durchführen kann, sind durch Verordnung festzulegen.

Ansonsten ist das Verfahren dem herkömmlichen Verfahren auf Einzelgenehmigung (§ 31) nachgestaltet, wobei der auszustellenden Einzelgenehmigungsbogen die Funktion des Einzelgenehmigungsbescheides erhält.

Zu Z 24 (§ 39 Abs. 1):

Mit der Änderung des § 101 Abs. 2 KFG (29. KFG-Novelle) in Verbindung mit dem neuen § 53a KDV (54. Novelle) wurde festgelegt, dass bei Schneeräumfahrzeugen, wenn die Breite des Fahrzeuges durch das angebaute Schneeräumgerät überschritten wird, die Transportbreite bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m betragen darf. Dadurch können eine große Anzahl von Routengenehmigungen bzw. eingeschränkten Zulassungen entfallen.

In § 39 Abs. 1 letzter Halbsatz ist aber noch der Hinweis auf die Abmessungen des § 4 Abs. 6 Z 2 enthalten, welcher für Schneeräumfahrzeuge jetzt nicht mehr aktuell ist. Daher wird diese Formulierung geändert und auch die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze berücksichtigt.

Zu Z 25 (§ 42 Abs. 1):

Aufgrund der Bestimmungen des neuen Unternehmensgesetzbuches (UGB) haben Inhaber bestimmter OEG und KEG den Firmennamen bis spätestens 1. Jänner 2010 im Firmenbuch abzuändern. Ohne Klarstellung im KFG hätte das die Auswirkung, dass auch der Zulassungsschein innerhalb einer Woche auf die neue Firmenbezeichnung geändert werden müsste. Nach Schätzungen der Wirtschaftskammer wären ca. 30 000 Fälle davon betroffen.

Um diesen Aufwand zu vermeiden, wird für diese Fälle, wo es per Gesetz zu einer Änderung der Gesellschaftsform gekommen ist, die im Firmenbuch eingetragen werden musste, eine Ausnahme von der Anzeigepflicht normiert.

Zu Z 26 (§ 48a Abs. 3 und Abs. 8a):

Der sog. Verkehrssicherheitsbeitrag für die Zuweisung oder Führung eines Wunschkennzeichens wird von 145 Euro auf 200 Euro angehoben.

Diese Abgabe an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfond, die im Verhältnis 40 zu 60  zwischen Bund und Ländern aufzuteilen ist, wurde seinerzeit bei Einführung der Wunschkennzeichen im Jahre 1989 mit 2 000 Schilling festgesetzt. Durch das sog. Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie (EUGVIT), BGBl I, Nr. 32/2002, wurde der Betrag von 2 000 Schilling auf 145 Euro umgerechnet und abgerundet. Somit wurde dieser Betrag seit 20 Jahren nicht angehoben.

Der Lebenshaltungskostenindex hat sich in diesem Zeitraum um über 40 % erhöht. Daher ist eine Anhebung um 55 Euro auf nunmehr 200 Euro durchaus gerechtfertigt.

Zu Z 27 (§ 48a Abs. 7, 7a und 8):

Der bisherige 2. Satz des § 48a Abs. 7, wonach eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 zulässig ist, entfällt.

Dieser Hinweis auf die Möglichkeit der Freihaltung führte dazu, dass jede Abmeldung eines Fahrzeuges das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens beendet hat, sofern nicht gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung eines anderen Fahrzeuges oder auf Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 für längstens 6 Monate gestellt wurde.

Da diese strenge Regelung aber zu unverständlichen Härten für die Betroffenen führen kann, wird das geändert. In § 48a Abs. 7 entfällt der Hinweis auf die Freihaltungsmöglichkeit gemäß § 43 Abs. 3 und in den § 48a Abs. 8 wird die ausdrückliche Aussage aufgenommen, dass eine Abmeldung des Fahrzeuges innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt lässt. Ebenso eine Aufhebung der Zulassung innerhalb dieses Zeitraumes.

Abs. 7a betreffend den Verzicht auf ein Wunschkennzeichen erfolgt die Klarstellung, dass die Rückgabe der Kennzeichentafeln nur bei einem Verzicht während aufrechter Zulassung in Betracht kommt.

Zu Z 28 (§ 58 Abs. 1):

Derzeit ist in § 58 Abs. 1 vorgesehen, dass die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der Zustand seiner Reifen geprüft werden können.

Aufgrund der jüngeren Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate wird diese Prüfungsbefugnis sehr eng ausgelegt und insbesondere die Formulierung „beim Betrieb betätigt werden“ sehr restriktiv verstanden. Demnach dürften nur Teile, die beim Betrieb aktiv betätigt werden, wie zB die Lenkung, die Kupplung oder Bremsanlage überprüft werden, nicht aber zB die Auspuffanlage, obwohl dieser beim Betrieb des Fahrzeuges auch eine Funktion zukommt.

Zur Lösung dieses Problems und zur künftigen Sicherstellung hochwertiger technischer Prüfungen an Ort und Stelle, wird die Bestimmung daher umformuliert. Es sollen ganz generell der technische Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüft werden dürfen. Umfangreiche technische Prüfungen werden in der Regel unter Heranziehung von Sachverständigen (Prüfzüge) durchgeführt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden diese Aufgabe nur unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes und Ihrer beruflichen Erfahrung wahrnehmen können.

Zu Z 29 (§ 62 Abs. 4 und 5):

Abs. 4:

Mit dem Kraftfahrrechtsänderungsgesetz 2007 (KrÄG 2007), BGBl. I Nr. 37/2007, wurde auch § 62 Abs. 1 betreffend die Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen geändert. Durch diese Änderung entfiel die bis dahin im früheren § 62 Abs. 8 geregelte Anerkennung einer Haftung einer Gebietskörperschaft.

Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht idF Richtlinie 2005/14/EG lässt eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für die Fahrzeuge bestimmter natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu, wenn die Schäden, die durch solche Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verursacht werden, durch den Rechtsträger ersetzt werden.

Durch den generellen Wegfall der Haftung einer Gebietskörperschaft ergibt sich insbesondere für militärische Fahrzeuge ein Problem. Daher wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ein Lösungsvorschlag im Sinne des früheren § 62 Abs. 8 erarbeitet, der nunmehr als neuer Abs. 4 angefügt wird.

Demnach sollen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht befreit sein, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates der EU gehören und von diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG der Kommission gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten.

Abs. 5:

§ 62 Abs. 1 sieht vor, dass der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Schäden, die durch Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischen Kennzeichen verursacht werden, haftet.

Für eine rasche und effiziente Abwicklung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bzw. durch die von ihm beauftragten Versicherungsunternehmen, ist eine Übermittlung der Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 oder 5a StVO unerlässlich und soll daher ausdrücklich in § 62 Abs. 5 KFG verankert werden.

Zu Z 30 (§ 82 Abs. 9):

Bei unzulässiger Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen werden neben den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen möglicherweise auch eine Reihe von abgaberechtlichen Bestimmungen verletzt. So können durch diesbezügliche Verstöße folgende Bundesabgaben betroffen sein:

Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer, zollrechtliche Bestimmungen in Bezug auf eine Drittlandzulassung oder die Versicherungssteuer.

Um derartige Übertretungen verfolgen zu können, entspricht es einem Anliegen des Bundesministeriums für Finanzen, wenn das DIAC (Daten-, Informations- und Aufbereitungszentrum), das organisatorisch dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zugeordnet ist, entsprechende Informationen über festgestellte Übertretungen erhält, um die abgabenrechtliche Relevanz prüfen zu können.

Um zusätzlichen Aufwand für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu vermeiden, dürfte es am zielführendsten sein, wenn Kopien der an die Behörde übermittelten Anzeigen zusätzlich auch dem DIAC  übermittelt werden.

Zu Z 31 (§ 85 Abs. 1):

Der bisherige letzte Satz, wonach Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet Motorfahrräder nur lenken dürfen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann entfallen, da es eine gleichlautende Bestimmung in § 23 Abs. 5 letzter Satz FSG gibt.

Zu Z 32 (§ 97 Abs. 3):

Sondertransporte bedürfen gemäß §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9  sowie, wenn es sich um Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen handelt, gemäß § 82 Abs. 5 iVm §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 der Genehmigung durch den Landeshauptmann.

Die Details hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Bewilligung und Durchführung von Sondertransporten wurden in einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt. Dabei wurde auch festgehalten, dass Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen nicht der Bewilligungspflicht der §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 KFG 1967 durch den Landeshauptmann unterliegen, sondern die Abwicklung von Sondertransporten mit Heeresfahrzeugen den militärischen Dienststellen übertragen ist.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden.

Hinsichtlich der ausländischen Militärfahrten muss dabei jedoch unterschieden werden zwischen solchen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundesheeres im In- oder Ausland stehen und reinen Transitfahrten ohne Bezug zum Bundesheer.

Heeresfahrzeugen sollten aber auch zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, gleichgestellt werden. Darunter wären vor allem solche Fahrzeuge zu verstehen, welche durch das Bundesheer angemietet oder im Wege des Leistungsrechts gemäß dem 3. Teil des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBL. I Nr. 86/2000, herangezogen werden.

Zu Z 33 (§ 99 Abs. 6 lit. f):

Gemäß § 27 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten von bestimmten Bestimmungen ausgenommen (zB. Verhalten bei Bodenmarkierungen, Zufahrtsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote, ..). Diese haben dabei die gelbroten Warnleuchten einzuschalten.

Da die Fahrzeuge der Kanalwartung und –revision derzeit in der Liste des § 99 Abs. 6 betreffend die Fahrzeuge, bei denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden darf, nicht genannt sind, wird lit. f entsprechend ergänzt.

Zu Z 34 (§ 99 Abs. 6 lit. n):

Gelbrotes Warnlicht soll auch bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen zulässig sein, bei denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen.

Zu Z 35 (§ 101 Abs. 7):

Auf Wunsch von Behördenvertretern sollen klarere Regelungen getroffen werden, wie vorzugehen ist, wenn die Mitwirkung an einer Fahrzeugverwiegung verweigert wird.

Die Bestimmung des Abs. 7 daher ergänzt, dass - wenn ein Lenker sich weigert, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, und die Verwiegung des Fahrzeuges dadurch unmöglich macht – die Annahme gerechtfertigt ist, dass das die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten werden und dass entsprechende Zwangsmaßnahmen zur Hinderung an der Weiterfahrt gesetzt werden können.

Zu Z 36 (§ 102 Abs. 1a):

Es entfällt die mittlerweile obsolete Regelung betreffend das Mitführen der Ausdrucke bzw. der Schaublätter von der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Tage, da seit 1. Jänner 2008 die Aufzeichnungen für den laufenden Tag sowie der vorausgehenden 28 Tage mitzuführen sind.

Weiters wird ausdrücklich das Mitführen einer Bestätigung über lenkfreie Arbeitstage, sei es aufgrund von Krankheit, Urlaub, etc. verankert, wenn auf der Fahrerkarte nicht für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden sind oder für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt werden können. Die Bestätigungen sind nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit. Die Bestätigung muss den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen und vor jeder Fahrt maschinenschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden.

Zu Z 37 (§ 102 Abs. 11):

Im Rahmen einer Besprechung mit den Verkehrsreferenten der Länder wurde vereinbart, eine klarere Regelungen zu treffen, wenn ein Lenker die Mitwirkung an einer Fahrzeugkontrolle verweigert.

Die Bestimmung des Abs. 11 wird daher ergänzt, dass - wenn ein Lenker sich weigert an der Kontrolle/Überprüfung des Fahrzeuges mitzuwirken, und die Kontrolle des technischen Zustandes des Fahrzeuges dadurch unmöglich macht – die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht und die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In solchen Fällen können dann der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden.

Zu Z 38 (§ 102 Abs. 11b):

In dieser Bestimmung wird der Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG aktualisiert und die Richtlinie 2009/5/EG, als letzte Änderung der Richtlinie 2006/22/EG aufgenommen.

Zu Z 39 (§ 102a Abs. 3a):

Bei Straßenkontrollen wurden Fälle festgestellt, dass Lenker mit der Fahrerkarte einer anderen Person unterwegs sind. Ein derartiger Missbrauch einer Fahrerkarte führt zur Abnahme der missbräuchlich verwendeten Fahrerkarte und zu einer Bestrafung des Lenkers, der diese Karte missbräuchlich verwendet hat.

In zumindest einigen dieser Fälle liegt der Verdacht nahe, dass die missbräuchlich verwendete Fahrerkarte dem Lenker freiwillig zur Verfügung gestellt worden ist.

Es fehlt derzeit eine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Inhaber einer Fahrerkarte untersagt, diese einer anderen Person zur Verfügung zu stellen. Daher soll nunmehr eine solche Bestimmung geschaffen werden, damit ein solches Fehlverhalten entsprechend geahndet werden kann.

Zu Z 40 (§ 102a Abs. 4):

Es entfällt die mittlerweile obsolete Regelung für das Mitführen der Ausdrucke bzw. der Schaublätter von der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Tage, da seit 1. Jänner 2008 die Auszeichnungen für den laufenden Tag sowie der vorausgehenden 28 Tage mitzuführen sind.

Weiters wird ausdrücklich das Mitführen einer Bestätigung über lenkfreie Arbeitstage, sei es aufgrund von Krankheit, Urlaub, etc. verankert, wenn auf der Fahrerkarte nicht für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden sind oder für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt werden können. Die Bestätigungen sind nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit. Im übrigen siehe zu Z 37 (§102 Abs. 1a).

Zu Z 41 (§ 102a Abs. 7):

Aufgrund der derzeitigen Regelung muss die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens sieben Tage lang mitgeführt werden.

Da der Zeitraum für das Mitführen der Ausdrucke bzw. der Schaublätter mittlerweile auf die vorausgehenden 28 Tage ausgedehnt worden ist, muss auch der Zeitraum für das Mitführen der durch Zeitablauf ungültig gewordenen Fahrerkarte auf 28 Tage ausgedehnt werden.

Zu Z 42 (§ 105 Abs. 6):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Der Verweis auf § 4 Abs. 6 bis 8a ist nicht mehr aktuell. § 4 Abs. 8a ist entfallen und mittlerweile enthält auch der § 4 Abs. 9 bestimmte Grenzwerte.

Der Verweis wird daher auf § 4 Abs. 6 bis 9 geändert.

Zu Z 43 (§ 117 Abs. 1):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Es entfällt der mittlerweile obsolete Verweis auf § 109 Abs. 3, da es diese Bestimmung nicht mehr gibt.

Zu Z 44 (§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. d):

Das bisherige Kriterium, wonach der Begleiter innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben darf, wird durch die neue Formulierung, die der Regelung des § 19 Abs. 2 letzter Satz FSG nachgestaltet ist, ersetzt.

Dadurch wird es ermöglicht, dass in bestimmten Fällen ein Begleiter auch mehr als 2 Bewilligungen innerhalb eines Jahres erhalten kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn es um die Begleitung von mehr als 2 eigenen Kindern geht.

Zu Z 45 (§ 123 Abs. 3):

Bisher war die Übertragungsmöglichkeit auf die Gemeinden nur im Umfang des Abs. 2 Z 1 und Z 3 gegeben. Nunmehr wird die Möglichkeit geschaffen, auch die Tätigkeiten der Z 2 (Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen) zu übertragen.

Nach § 123 Abs. 3 KFG hat der Landeshauptmann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung – Gemeinden, denen gemäß § 94c StVO die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper durch Verordnung der Landesregierung übertragen ist, durch Verordnung für die selben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung des KFG durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 Z 1 und 3 zu übertragen.

Die Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (§ 123 Abs. 2 Z 2) sind derzeit von einer solchen Übertragung kraft Gesetzes ausgenommen. Dies unterscheidet sich vom Befugnisumfang in verwandten Rechtsgebieten, wie zB der StVO oder dem FSG

Zu Z 46 (§ 132 Abs. 27):

Hier werden die erforderlichen Übergangsregelungen geschaffen.

Zu Z 47 (§ 134 Abs. 1b und 1c):

Abs. 1b:

Die Richtlinie 2009/5/EG zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG enthält in einer Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 3821/85. Diese aufgelisteten Verstöße sind gemäß ihrer Schwere in 3 Kategorien (sehr schwerwiegend – schwerwiegend – geringfügig) aufgeteilt.

Die Vorgaben dieser Richtlinie müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 umgesetzt sein.

Anhand der klaren und eindeutigen Vorgaben der Tabelle des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG soll daher die Einteilung der Verstöße in sehr schwer – schwer – und geringfügig erfolgen.

Um den Schweregraden der Verstöße durch die Bestrafung Rechnung zu tragen, wird für die schweren und sehr schweren Verstöße jeweils eine Mindeststrafe (im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro) im Bereich des allgemeinen Strafrahmens gemäß § 134 Abs. 1 (bis 5 000 Euro) festgelegt.

Abs. 1c:

In verschiedenen jüngeren Rechtsakten der EU betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen (sog. Einzelverordnungen), wie zB. in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, sind auch Sanktionen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften der jeweiligen Verordnung vorgesehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sieht in Artikel 13 zB folgende Verstöße, die einer Sanktion unterliegen vor:

a)     Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen;

b)     Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;

c)     Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;

d)     Verwendung von Abschalteinrichtungen und

e)     Verweigerung des Zugangs zu Informationen.

Ähnliche Formulierungen enthalten auch die noch nicht kundgemachten Verordnungen über Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb oder über Fußgängerschutz.

Daher sollen auch Verstöße eines Herstellers oder seines Bevollmächtigten gegen diese direkt geltenden EU-Verordnungen gemäß § 134 KFG strafbar sein. Durch die Einschränkung auf direkt anwendbare Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen ist eine ausreichende Bestimmtheit gegeben, da die in Frage kommenden Rechtsakte in den entsprechenden Anhängen der Betriebserlaubnisrichtlinien aufgelistet sind.

Zu Z 48 (§ 134 Abs. 3):

Das derzeit für bestimmte Verstöße vorgesehene „erhöhte“ Organmandat von 36 Euro ist kein solches mehr, da der Betrag in § 50 VStG mittlerweile auf 36 Euro angehoben worden ist.

Daher können diese bisherigen Inhalte des Abs. 3 als obsolet entfallen.

Für Übertretungen der aufgrund des § 98 KFG in § 58 KDV ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeiten soll aber die Möglichkeit einer „erhöhten“ Organstrafverfügung bestehen bleiben. Für solche mit Messgeräten festgestellte Übertretungen soll eine Organstrafverfügung bis zu 70  Euro festgesetzt werden können.

Zu Z 49 (§ 134a Abs. 3):

Das Zitat wird um die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, die aktuellste Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ergänzt.

Zu Z 50 (§ 135 Abs. 20):

Hier werden die Inkrafttretenstermine festgelegt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1.(1) bis (2) …

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

           1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 400 Watt und

           2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.

(3) …

§ 1.(1) bis (2) …

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

           1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und

           2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

(3) …

§ 2. (1) Z 1 bis Z 45 …

         46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) …

§ 2. (1) Z 1 bis Z 45 …

         46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) …

§ 4. (1) bis (5) …

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

§ 4. (1) bis (5) …

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

           1. eine größte Höhe von ................................... 4 m,

           1. eine größte Höhe von ................................... 4 m,

           2. eine größte Breite von

           2. eine größte Breite von

                a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44) .......................................................   2,6 m,

                a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44) .......................................................   2,6 m,

               b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern ........................................    2,55 m,

               b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern ........................................    2,55 m,

           3. eine größte Länge von

           3. eine größte Länge von

                a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge ................ 12,00 m,

                a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge ................ 12,00 m,

               b) bei Gelenkkraftfahrzeugen ................ 18,00 m,

               b) bei Gelenkkraftfahrzeugen ................ 18,00 m,

                c) bei Gelenkbussen .............................. 18,75 m,

                c) bei Gelenkbussen .............................. 18,75 m,

               d) bei zweiachsigen Omnibussen ........ 13,50 m,

               d) bei zweiachsigen Omnibussen ........ 13,50 m,

                e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen                                                                 15,00 m.

                e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen                                                                 15,00 m.

 

Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container.

§ 4. (7b) Fahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten folgende Werte für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:

§ 4. (7b) Fahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten folgende Werte für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:

           1. Fahrzeuge mit zwei Achsen ............... 20 000 kg,

           1. Fahrzeuge mit zwei Achsen ............... 20 000 kg,

           2. Fahrzeuge mit drei Achsen ................ 29 000 kg,

           2. Fahrzeuge mit drei Achsen ................ 29 000 kg,

           3. Fahrzeuge mit vier Achsen ................ 37 000 kg,

           3. Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen 37 000 kg,

           4. Kraftwagen mit Anhänger ................. 44 000 kg,

           4. Kraftwagen mit Anhänger ................. 44 000 kg,

           5. Sattelkraftfahrzeuge ............................ 42 000 kg.

(8) …

           5. Sattelkraftfahrzeuge ............................ 42 000 kg.

(8) …

§ 4. (9) Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:

§ 4. (9) Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:

                a) Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg darf nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen.

lit. b) bis lit. e) …

                a) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.

lit. b) bis lit. e) …

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

lit. a) bis c) …

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

Z 1 bis 3 …

               d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

lit. e) bis lt. j) …

           4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

                a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

               b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,

                c) Fahrzeugen zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,

               d) Feuerwehrfahrzeugen,

                e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

                f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

               g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

             Z 5 bis 10 …

§ 20. (2) bis (4) …

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

                a) bis b) …

§ 20. (2) bis (4) …

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

                a) bis b) …

                c) für den Rettungsdienst,

lit. d) bis j) …

                c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

lit. d) bis j) …

§ 20. (6)…

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(7) bis (8) …

§ 20. (6)…

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 lit. d fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

(7) bis (8) …

 

Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

 

§ 27a. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG erfasst werden und die nach diesen Richtlinien genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.

 

(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen.. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.

 

(3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

 

(4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und  S müssen allen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im II. und IX. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und  S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und  S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

§ 28. (1) …

(1a) Die jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch dann als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im

             - Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG,

             - Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG, oder im

             - Anhang II  der Richtlinie 2003/37/EG

genannt werden.

§ 28. (1) …

(1a) entfällt

§ 28. (2) …

(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

           1. die zulassungsrelevanten Daten,

           2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

             Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister

§ 28. (2) …

(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

           1. die zulassungsrelevanten Daten,

           2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß § 28b Abs. 4 anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach § 31a Abs. 6 festzusetzen.

§ 28. (3a) …

(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 und N1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nr. L 49 vom 19. Feber 2004 zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.

(4) bis (9)

§ 28. (3a) …

(3b) entfällt

(4) bis (9) …

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

           1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;

Z 2 bis Z 4 …

           1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;

Z 2 bis Z 4 …

§ 28a. (2) bis (4) …

§ 28a. (2) bis (4) …

(4a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.

(5) bis (11) …

(4b) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die in Betracht kommenden Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen wird. Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass eine Type eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.

(5) bis (11) …

§ 28b. (1) …

§ 28b. (1) …

(1a) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter sind berechtigt, für die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einen Kostenersatz vom Fahrzeuginhaber in der Höhe von bis zu 180 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen. Dies gilt auch für die Fälle der Dateneingabe gemäß § 28a Abs. 6.

§ 28b. (2) bis (3)…

(4) Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder eine Überschreitung der jeweils in Frage kommenden Abgasgrenzwerte durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:

           1. hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,

           2. die Ausstellung weiterer Typenscheine zu untersagen und

           3. die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,

              bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsult

(4) Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:

           1. hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,

           2. die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und

           3. die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,

bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.

§ 28b. (5) bis (5a) …

(6) ...

§ 28b. (5) bis (5a) …

(5b) Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Abs. 5 beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die

           1. hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und

           2. den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,

nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch durch Dienstleister, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 5 Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des § 30a Abs. 5 von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

(6) …

 

Pflichten der Hersteller

 

§ 28c. (1) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeuges, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist. Im Falle einer Mehrstufen - Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.

 

(2) Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge von Österreich erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, so hat er das unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind auch die Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das genannte Risiko zu beseitigen. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, so kann die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits Schutzmaßnahmen ergreifen, bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung.

 

(3) Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, haben dafür zu sorgen, dass solche Teile oder Ausrüstungen nur in den Handel gelangen, wenn dafür eine Autorisierung im Sinne des Artikels 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Alle Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass diese Teile und Ausrüstungen stets unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.

 

(4) Der Hersteller hat den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, sofern ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.

 

(5) Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG benötigt werden. Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, hat der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften beizufügen.

 

(6) Ein außerhalb des Bundesgebietes ansässiger Hersteller muss für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung einen im Bundesgebiet ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Die in den vorstehenden Absätzen normierten Pflichten treffen in einem solchen Fall auch den Bevollmächtigten.

 

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

 

§ 28d. (1) Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG oder die in Anhang V Abschnitt A der Richtlinie 2003/37/EG genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.

 

(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 29 Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.

 

(3) Auf Antrag fertigt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus, falls ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.

 

(4) Wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung übermittelt werden, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates mitzuteilen.

 

(5) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Dienstleisters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.

 

(6) Das in Abs. 5 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des § 131 Abs. 6 zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

§ 29. (1) …

(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG, in der Fassung 2004/66/EG, fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien und des § 28a zu erteilen.

(2) bis (8) …

§ 29. (1) …

(1a) entfällt

(2) bis (8) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.

(6) bis (7) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen - sofern das Fahrzeug bereits einmal in Österreich zugelassen worden ist - nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.

(6) bis (7) …

§ 30. (8) Auf Verlangen der mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens  befassten Behörden ist diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die abgemeldet sind oder deren Zulassung aufgehoben worden ist, hat der letzte Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu geben, in wessen Besitz der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein nach der Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung übergangen ist.

§ 30. (8) entfällt

§ 30a. (1) bis (8) …

(9) bis (11) …

§ 30a. (1) bis (8) …

(8a) Die Eingabe der Genehmigungs- oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank darf erst dann erfolgen, wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erteilung und jede aktuelle Änderung einer EG-Betriebserlaubnis (§ 28b Abs. 1) oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unter Angabe der Genehmigungsnummer angezeigt worden ist und diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie freigegeben wurde. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vor der Freigabe der Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank die Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung verlangen. Ist diese Übereinstimmungsbescheinigung oder diese EG-Betriebserlaubnis ungültig oder wurde die Anerkennung einer nationale Kleinserien-Typgenehmigung abgelehnt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Sperre für diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank eintragen. Diese Sperre ist auf Antrag wieder aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weg gefallen sind und sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdaten oder Typendaten richtig sind. Eine Liste der freigegebenen oder gesperrten Genehmigungsnummern ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zu veröffentlichen.

(9) bis (11) …

 

Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

 

§ 31a. (1) Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

 

(2) Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang V, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt worden ist.

 

(3) Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Abs. 8) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus § 30 Abs. 2, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die ihrem Auftrag handelt.

 

(4) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

 

(5) Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Abs. 4) ersichtlich sind.

 

(6) Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug, den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.

 

(7) Das in Abs. 6 beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.

 

(8) Wenn der Landeshauptmann selbst Prüfungen nach Rechtsakten der EU oder durch Verordnung erlassenen alternativen Vorschriften durchführt, so ist ihm der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

§ 39. (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.

(2) bis (3) …

§ 39. (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.

(2) bis (3) …

§ 42. (1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

(2) bis (3) …

§ 42. (1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.

(2) bis (3) …

§ 48a. (1) bis (2) …

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 145 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Die Behörde hat diese eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

§ 48a. (1) bis (2) …

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 200 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Die Behörde hat diese eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

§ 48a. (4) bis (6) …

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

§ 48a. (4) bis (6) …

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Die Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und - im Falle einer aufrechten Zulassung - Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Bleibt die Zulassung auch nach dem Verzicht aufrecht, hat die Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen..

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen.

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.

(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 145 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.

(8b) bis (9) …

(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.

(8b) bis (9) …

§ 58. (1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde, anzuzeigen.

(2) bis (4) …

§ 58. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde, anzuzeigen.

(2) bis (4) …

§ 62. (1) bis (3) …

§ 62. (1) bis (3) …

(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

(5) Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß § 4 Abs. 5 oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.

§ 82. (1) bis (8) …

§ 82. (1) bis (8) …

(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

§ 85. (1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) …

§ 85. (1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) …

§ 97. (1) bis (2) …

§ 97. (1) bis (2) …

(3) Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 39, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 ausgenommen. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des § 40 Abs. 5 nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen gleichgestellt.

§ 99. (1) bis (5) …

(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

                a) bis e) …

           f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,

§ 99. (1) bis (5) …

(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

                a) bis e) …

                f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr oder die für Kanalwartung und –revision (§ 27 Abs. 5 StVO 1960) verwendet werden,

          g) bis m) …

          n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten.

          g) bis m) …

               n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und – allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder angebrachte Geräte - eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen.

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist unzulässig.

(7) bis (8) …

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist unzulässig.

(7) bis (8) …

§ 101. (1) bis (6) …

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(8) …

§ 101. (1) bis (6) …

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten werden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs. 12 zu setzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(8) …

§ 102. (1)…

(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Tage, ab 1. Jänner 2008 des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

§ 102. (1)…

(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen d

§ 102. (2) bis (10c) …

(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist.

§ 102. (2) bis (10c) …

(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.

§ 102. (11a) …

(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, ABl. L Nr. 102 vom 11. April 2006, S 35, entsprochen wird.

(11c) bis (12) …

§ 102. (11a) …

(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, ABl. L Nr. 102 vom 11. April 2006, S 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG, ABl. L Nr. 29, vom 31. Jänner 2009, S 45, entsprochen wird.

(11c) bis (12) …

§ 102a. (1) bis (3) …

§ 102a. (1) bis (3) …

(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

§ 102a. (4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Tage, ab 1. Jänner 2008 des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.

(5) bis (6) …

§ 102a. (4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

(5) bis (6) …

§ 102a. (7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) bis (9) …

§ 102a. (7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) bis (9) …

§ 105. (1) bis (5) …

(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.

(7) bis (8) …

§ 105. (1) bis (5) …

(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.

(7) bis (8) …

§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) …

§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) …

§ 122. (1)…

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 122. (1)…

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. der Begleiter

               lit. a) bis c) …

               d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

Z 2 …

(3) bis (8) …

           1. der Begleiter

               lit. a) bis c) …

               d) darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine Lenkberechtigung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten;

Z 2 …

(3) bis (8) …

§ 123. (1) bis (2) …

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 Z 1 und 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.

(3a) bis (5) …

§ 123. (1) bis (2) …

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.

(3a) bis (5) …

§ 132. (1) bis (26) …

§ 132. (1) bis (26) …

(27) § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entspre

§ 134. (1) bis (1a) …

§ 134. (1) bis (1a) …

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1c) Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers die in unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen genannten Verstöße begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.

(2) …

§ 134. (2) …

(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1a und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1 und Abs. 12 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

(3a) bis (6) …

§ 134. (2) …

(3) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 70 Euro sofort eingehoben werden. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

(3a) bis (6) …

§ 134a. (1) bis (2) …

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S 1.

§ 134a. (1) bis (2) …

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 24. Jänner 2009, S 3.

§ 135. (1) bis (19) ...

§ 135. (1) bis (19) …

(20) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 30a Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2010,

           2. § 48a Abs. 3 und 8a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. September 2009,

           3. § 48a Abs. 7 bis 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Oktober 2009,

           4. § 134 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2010.