221 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

13. FSG-Novelle

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „sechster“ durch das Wort „siebenter“ ersetzt.

2. In § 4c Abs. 2 fünfter Satz wird das Wort „siebenter“ durch das Wort „achter“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

           1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

           2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.“

4. In § 24 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:

„Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.“

5. In § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

6. In § 24 Abs. 3a wird das Wort „vierter“ durch das Wort „fünfter“ ersetzt.

7. In § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

           2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

           3. die Kosten des Verkehrscoachings.“

8. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

           1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

           2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

           3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

           4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

           5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

           6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

           7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 37a wird die Wortfolge “218 Euro bis 3633 Euro“ ersetzt durch die Wortfolge „300 Euro bis 3700 Euro“.

10. In § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Jene Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung, die mit 31. August 2009 anhängig waren, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen.“

11. In § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 4 Abs. 8, § 4c Abs. 2, § 24 Abs. 1, 3, 3a und 6, § 26 Abs. 2, § 37a und § 41 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel II

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 1 wird die Wortfolge „1162 Euro bis 5813 Euro“ durch die Wortfolge „1600 Euro bis 5900 Euro“ ersetzt.

2. In § 99 Abs. 1a wird die Wortfolge „872 Euro bis 4360 Euro“ durch die Wortfolge „1200 Euro bis 4400 Euro“ ersetzt.

3. In § 99 Abs. 1b wird die Wortfolge „581 Euro bis 3633 Euro“ durch die Wortfolge „800 Euro bis 3700 Euro“ ersetzt.

4. § 99 Abs. 2 lit. c lautet:

         „c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,“

5. In § 99 Abs. 2c entfällt die Z 9, und der Beistrich am Ende der Z 8 wird durch einen Punkt ersetzt.

6. In § 99 werden folgende Abs. 2d und 2e eingefügt:

„(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“

7. § 99 Abs. 3 lit. a lautet:

         „a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“

8. § 100 Abs. 5 und 5a lauten:

„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen von mehr als 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c oder 2e vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 70 Euro sofort eingehoben werden.“

9. In § 100 erhält der Abs. 5b die Absatzbezeichnung „5d“ und es werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:

„(5b) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

           1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 20 Euro,

           2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 35 Euro und

           3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 50 Euro

sofort eingehoben wird.

(5c) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

           1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 30 Euro,

           2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 45 Euro und

           3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 60 Euro

durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.“

10. In § 103 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 99 Abs. 1 bis 1b, 2 lit. c, 2c bis 2e und 3 lit. a, und § 100 Abs. 5 bis 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. September 2009 in Kraft.“