Vorblatt

Problem:

Nach wie vor sind die Unfallzahlen, die auf das Lenken von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder auf erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen sind, nicht zufriedenstellend sondern vielmehr besorgniserregend.

Ziel:

Es sollen Maßnahmen legistischer Natur getroffen werden, die dieser Unfallentwicklung wirksam entgegenwirken.

Inhalt:

Mit der 13. FSG-Novelle werden in den höheren Alkoholisierungsgraden deutlich längere Entziehungszeiten festgelegt und die Geldstrafe für einen Alkoholisierungsgrad von 0,5 bis 0,8 Promille wird angehoben. Außerdem werden die begleitenden Maßnahmen durch Einführung eines Verkehrscoachings ausgebaut. Mit der Novelle zur Straßenverkehrsordnung wird für einige Delikte die Obergrenze für Organstrafverfügungen gegenüber dem VStG auf 70 Euro angehoben. Weiters werden für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem bestimmten Ausmaß Mindeststrafen sowie einheitliche fixe Organmandatshöhen und Strafsätze für Anonymverfügungen vorgesehen sowie die Mindeststrafen bei Alkoholdelikten angehoben.

Alternativen:

Beibehaltung der gegenwärtigen Situation

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die gegenständlichen Novellen (Artikel I und II) haben keine Auswirkungen auf den innerbehördlichen Verwaltungsablauf oder auf Unternehmen. Eine Prognose, wie sich die gegenständliche Novelle auf die Zahl der künftig anfallenden Delikte auswirken wird, ist nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass die Anhebung der Strafen einen positiven Effekt auf die Anzahl der Delikte und somit auf die Verkehrssicherheit hat.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es werden keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union tangiert.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die vorliegende 13. FSG-Novelle enthält deutliche Verschärfungen der Sanktionen rund um das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand. Einerseits werden die Entziehungszeiten vor allem für die höheren Alkoholisierungsgrade markant angehoben, andererseits werden die begleitenden Maßnahmen ausgeweitet, indem eine solche nicht erst ab 1,2 Promille, sondern bereits ab 0,8 Promille vorgeschrieben wird. In diesem Bereich handelt es sich jedoch nicht um eine Nachschulung, sondern um ein Verkehrscoaching, dessen Details erst auf Verordnungsebene geregelt werden.

Mit der Novelle zur Straßenverkehrsordnung wird für Geschwindigkeitsüberschreitungen die Obergrenze für Organstrafverfügungen gegenüber dem VStG auf 70 Euro angehoben. Diese Bestimmung war schon bisher Rechtsbestand, da die Obergrenze gegenüber dem VStG aber nur auf 36 Euro erhöht war; stellte sich die Bestimmung des § 100 Abs. 5a StVO - seit mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 2002 im Verwaltungsstrafgesetz die allgemeine Obergrenze für Organstrafverfügungen ebenfalls mit 36 Euro festgesetzt wurde - als totes Recht dar. Neben dieser Anpassung werden für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem bestimmten Ausmaß Mindeststrafen vorgesehen; neu ist eine Mindeststrafe von 70 Euro für Überschreitungen von mehr als 30 km/h, für Überschreitungen von mehr als 40 km/h innerorts bzw. 50 km/h außerorts wurde die Mindeststrafe von 72 Euro auf 150 Euro angehoben. Zusätzlich werden die Mindeststrafen für das Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholbeeinträchtigung angehoben und die Obergrenzen geglättet. Weiters wird für bestimmte Geschwindigkeitsbeschränkungen die Höhe eines Organmandats bzw. einer Anonymverfügung einheitlich festgelegt.

Besonderheiten des Rechtssetzungsverfahrens:

Die vorliegende Novelle gründet sich hinsichtlich des Artikels I auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“) und hinsichtlich des Artikels II auf den Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Besonderer Teil

Zu Art. I

Zu den Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 8 und § 4c Abs. 2):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen in Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen dritten Satzes in § 24 Abs. 3.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1):

Aus Gründen der Verkehrssicherheit soll Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F entzogen wurde, die Möglichkeit genommen werden, auf ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug „umzusteigen“. Da die drei genannten Lenkberechtigungsklassen jeweils selbständig bestehen können, die Rechtsfolgen aber konsequenterweise bei jeder dieser Klassen eintreten sollen, müssen sie eigens genannt werden und weiters sind einige besondere Konstellationen zu berücksichtigen. So muss jemanden, der einen Entzug der Lenkberechtigung nur deswegen hat, weil er die Mehrphasenausbildung nicht absolviert hat, der Umstieg auf ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug sehr wohl ermöglicht werden. Außerdem ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass jemand, der einen Entzug der Klasse A aus gesundheitlichen Gründen hat und sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur auf das Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen beziehen, sehr wohl die Möglichkeit haben soll, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zu lenken.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 3 dritter Satz):

Im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille hat die Behörde künftig ein Verkehrscoaching anzuordnen. Dabei sollen die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst gemacht werden. Die Details betreffend Inhalt und Umfang werden durch Verordnung festgelegt werden.

Im Rahmen dieses Coachings, das 4 Stunden dauern wird, sollen in einem ersten Teil durch Erfahrungsberichte von Sanitätern die Teilnehmer mit den möglichen Unfallfolgen von alkoholisiertem Lenken konfrontiert werden. In einem zweiten Teil sollen Lebens- und Sozialberater oder Psychologen versuchen, eine nachhaltige Veränderung der künftigen Verhaltensweise bei den Teilnehmern herbeizuführen. Organisiert soll das Verkehrscoaching von jenen Institutionen werden, die auch zur Abhaltung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen befugt sind. Die Kosten werden ca. 100 Euro betragen.

Im Wiederholungsfall bzw. wenn bereits einmal innerhalb der letzten fünf Jahre ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960, also ein Alkoholdelikt ab 0,8 Promille begangen worden ist, hat die Behörde eine volle Nachschulung anzuordnen. Ein Probeführerscheinbesitzer, der ohnehin eine Nachschulung absolvieren muss, ist von dem Verkehrscoaching befreit.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 3 letzte zwei Sätze):

Die einmonatige Entzugsdauer wird in einigen Fällen zu kurz sein um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.). Aus diesem Grund soll die Behörde eine angemessene Frist festlegen, innerhalb derer es zumutbar und möglich ist, der Anordnung nachzukommen. Wir die Anordnug dennoch nicht befolgt, ist – wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen – die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 3a):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung in Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen dritten Satzes in § 24 Abs. 3.

Zu Z 7 (§ 24 Abs. 6):

In diesem neuen Absatz wird neben der Verordnungsermächtigung zur Regelung der näheren Bestimmungen für das neu geschaffene Verkehrscoaching festgelegt, dass einzelne Zweigstellen von jenen Institutionen, die zur Absolvierung des Verkehrscoachings berechtigt sind, im Fall von auftretenden Missständen von der weiteren Abhaltung dieser Maßnahmen ausgeschlossen sind. Ein Verbot für die gesamte Institution, das Verkehrscoaching abzuhalten, ist damit nicht verbunden. Die Mindestzeit für die die Ausübung die Tätigkeit zu untersagen ist, beträgt ein Monat. Vorweg soll der jeweiligen Stelle jedoch durch behördliche Aufforderung die Möglichkeit geboten werden, diese Unzulänglichkeiten abzustellen.

Zu Z 8 (§ 26 Abs. 2):

Die Entzugsdauer bei den höheren Alkoholisierungsgraden wird deutlich angehoben. Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate, über 1,6 Promille sechs Monate. Im Wiederholungsfall gibt es verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen (bei Begehnung in der jeweils genannten Reihenfolge):

1,6 + 1,6 = mindestens 12 Monate

1,6 + 1,2 = mindestens 8 Monate

1,6 + 0,8 = mindestens 8 Monate

1,2 + 1,6 = mindestens 10 Monate

1,2 + 1,2 = mindestens 8 Monate

1,2 + 0,8 = mindestens 6 Monate

Zu Z 9 (§ 37a):

Die Mindestgeldstrafe für die Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille wird auf 300 Euro angehoben. Gleichzeitig wird die Höchststrafe „begradigt“.

Zu Z 10 (§ 41 Abs. 9):

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig eine Übergangsbestimmugn zu schaffen, die klarstellt, wie mit Verfahren umzugehen ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängig sind. Sie sollen nach der alten Rechtslage fortgeführt und beendet werden.

Zu Z 11 (§ 43 Abs. 17):

Die Verschärfungen für Alkoholdelikte sollen am 1. September 2009 in Kraft treten.

Zu Art. II

Zu den Z 1 bis 3 (§ 99 Abs. 1 bis 1b):

Im Sinne der Verkehrssicherheit sollen im Bereich der Alkoholdelikte die Sanktionen durch Anhebung der Strafuntergrenzen verschärft werden. Entsprechend den Unfallhäufigkeiten erfolgt dabei im Bereich zwischen 0,8 und 1,2 Promille eine leichtere und im darüber liegenden Bereich der Alkoholisierung eine stärkere Verschärfung. Die Strafobergrenzen werden „begradigt“.

Zu den Z 4 bis 6 (§ 99 Abs. 2 lit. c, § 99 Abs. 2c, § 99 Abs. 2d und 2e):

Mit den neu eingefügten Absätzen 2d und 2e wird eine Mindeststrafe von 70 Euro für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h sowie eine Mindeststrafe von 150 Euro für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50 km/h im Freiland festgesetzt; die Höchststrafe liegt jeweils bei 2180 Euro.

Die Änderungen in § 99 Abs. 2 lit. c und § 99 Abs. 2c sind lediglich redaktionelle Anpassungen an diese beiden neu geschaffenen Bestimmungen.

Zu Z 7 (§ 99 Abs. 3 lit. a):

Hier wird eine redaktionelle Anpassung an die neu geschaffenen Abs. 2d und 2e vorgenommen und gleichzeitig die bisher unterbliebene Berücksichtigung des mit der 21. StVO-Novelle eingefügten Abs. 2c nachgeholt.

Zu Z 8 (§ 100 Abs. 5 und 5a):

Die Bestimmung des neu eingefügten § 99 Abs. 2e fand sich bisher in § 99 Abs. 2c und war somit schon bisher von der Anwendung der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG ausgenommen. Nunmehr wurde sie – bei unverändertem Tatbestand - aus § 99 Abs. 2c herausgelöst und gleichzeitig die Mindeststrafe deutlich erhöht und mit 150 Euro festgelegt; es ist daher aus systematischen Gründen notwendig, den neu geschaffenen § 99 Abs. 2e ebenfalls von der Anwendung der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG auszunehmen und in § 100 Abs. 5 anzuführen.

Mit der Änderung des § 100 Abs. 5a wird für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h das Organmandat mit 70 Euro festgesetzt. Die Bestimmung ist i.S. einer Erhöhung der Organmandatsobergrenze gegenüber dem VStG grundsätzlich nicht neu; seit aber mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 2002 die Obergrenze für Organstrafverfügungen im VStG ebenfalls angehoben und mit 36 Euro (statt vorher 300  S, das entsprach etwa 22 Euro) festgesetzt wurde, stellte sie sich als totes Recht dar. Begründung für die Änderung ist, dass bei solchen Übertretungen eine Ahndung mittels Organstrafverfügung zwar durchaus sinnvoll ist, aber aus spezialpräventiven Gründen mit der Obergrenze von 36 Euro gem. VStG vielfach nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die übrigen, bisher in der Bestimmung genannten Verwaltungsübertretungen konnten entfallen, da es diesbezüglich bei der Obergrenze von 36 Euro gem. VStG bleiben soll. In Abstimmung mit den neuen Abs. 5b und 5c war für das Organmandat eine einheitliche Höhe von 70 Euro festzulegen.

Zu Z 9 (§ 100 Abs. 5b und 5c):

Mit diesen neuen Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der §§49a und 50 VStG i.S. einer einheitlichen Vollziehung für bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen die Höhe allfälliger Organmandate bzw. Anonymverfügungen mit bestimmten Beträgen festgelegt.

Zu Z 10 (§ 103 Abs. 8):

In Übereinstimmung mit der 13. FSG-Novelle wird als Inkrafttretensdatum der 1. September 2009 bestimmt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 4. (1) bis (7)…

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen.

(9)…

§ 4c. (1)…

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3)…

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

§ 4. (1) bis (7)…

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9)…

§ 4c. (1)…

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3)…

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

           1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

           2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

§ 24. (2)…

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

§ 24. (2)…

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

           1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

           1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

           2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

           2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

           3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

           3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

(4) bis (5)…

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und fünfter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

(4) bis (5)…

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

           2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

           3. die Kosten des Verkehrscoachings.

§ 26. (1)…

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 26. (1)…

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

           1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

           2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

           3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

           4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

           5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

           6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

           7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (5)…

(3) bis (5)…

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

§ 41. (1) bis (8)…

§ 43. (1) bis (16)…

§ 41. (1) bis (8)…

(9) Jene Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung, die mit 31. August 2009 anhängig waren, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen.

§ 43. (1) bis (16)…

(17) § 4 Abs. 8, § 4c Abs. 2, § 24 Abs. 1, 3, 3a und 6, § 26 Abs. 2, § 37a und § 41 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel II

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1162 Euro bis 5813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

           a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

          b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

           c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

           a) …

          b) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 228/1963; Erk. v. 27.6.1963 G27/62, V 60/62)

           c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt,

          d) bis f) …

(2a) bis (2b) …

(2c) Z 1 bis Z 7 …

           8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

           9. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(3) …

           a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,

          b) bis j) …

(4) bis (7) …

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

           a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

          b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

           c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

           a) …

          b) …

           c)  wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,

          d) bis f) …

(2a) bis (2b) …

(2c) Z 1 bis Z 7 …

           8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist.

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(3) …

           a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

          b) bis j) …

(4) bis (7) …

§ 100. (1) bis (4) …

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a oder 2c finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden.

(5b) bis (10 …)

§ 100. (1) bis (4) …

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen von mehr als 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 70 Euro sofort eingehoben werden.

 

(5b) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

           1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 20 Euro,

           2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 35 Euro und

           3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 50 Euro

sofort eingehoben wird.

(5c) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

           1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 30 Euro,

           2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 45 Euro und

           3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 60 Euro

durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.

(5d) (Bisheriger Abs. 5b; Wortlaut unverändert)

(6) bis (10 …)

§ 103. (1) bis (7) …

§ 103. (1) bis (7) …

(8) § 99 Abs. 1 bis 1b, 2 lit. c, 2c bis 2e und 3 lit. a, und § 100 Abs. 5 bis 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. September 2009 in Kraft.