223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG), BGBl. Nr. 212/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 einschließlich der Überschrift lautet:

Geltungsbereich

§ 1. Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen

           1. Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;

           2. Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen dienen.“

2. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Betriebswärter“

3. Im § 3 Abs. 4 entfallen die lit. f und g.

4. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.“

5. § 5 einschließlich der Überschrift lautet:

Ausübung des Betriebswärterdienstes

§ 5. (1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem § 3 Abs. 2 entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.“

7. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.“

8. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.“

9. In § 8 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

10. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.“

11. § 9 einschließlich der Überschrift lautet:

„Äquivalenzbestimmung

§ 9. (1) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sind und dies mit entsprechenden Dokumenten belegen können.

(2) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, wenn sie die Betriebswärtertätigkeit innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt haben und ihre Qualifikation mit entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, nachweisen können. Die Nachweise sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die nach Wahl des Antragstellers entweder als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar durchzuführen sind. Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte.

(3) Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, dürfen solche Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn eine Nachprüfung der vorgelegten Nachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ergibt, dass keine mangelnde Berufsqualifikation vorliegt, welche schwerwiegende sicherheitstechnische Beeinträchtigungen beim Betrieb der Anlage erwarten lässt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann erforderlichenfalls ergänzend dazu eine Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar oder einen Anpassungslehrgang über die vorgesehene Wartungstätigkeit vorschreiben.

(4) Der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Entscheidung über die Bewertung der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls das Ergebnis der Eignungsprüfung oder Ausbildung gemäß Abs. 3 dem Antragsteller binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ergehen. Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Reaktion des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend erfolgt, darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

(5) Für Betriebswärter aus nicht dem EWR angehörenden Staaten können Befähigungszeugnisse im Einzelfall vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Ausbildung und Praxis, die der Betriebswärter in diesem Staat absolviert hat, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.“

12. § 10 Abs. 1 lit. e lautet:

              „e) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung bis 150 kW;“

13. § 10 Abs. 1 lit. f lautet:

               „f) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 500 kW;“

14. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe des § 4 im Einzelfall mit Bescheid sowie in Fällen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, mit Verordnung weitergehende Erleichterungen bewilligt werden.“

15. § 14 einschließlich der Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.“

16. § 15 einschließlich der Überschrift lautet:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15. Mit diesem Bundesgesetz wird der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachgekommen.“