V O R B L A T T

Problem:

Das Chemikalienrecht der Europäischen Union wurde in den letzten Jahren deutlich weiter entwickelt. Es umfasst nun zusätzliche, direkt geltende Verordnungen (EG), zu deren Anwendung es in Österreich noch keine ausdrücklichen gesetzlichen Begleitvorschriften gibt. Daher ist es notwendig, etwa zur Klarstellung von Anforderungen in Übergangszeiträumen, insbesondere aber zur Überwachung und Durchsetzbarkeit der neuen Verordnungen (EG), die erforderlichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorzusehen, nämlich Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Anwendung der neuen Regelungen aus dem Gemeinschaftsrecht festzulegen. Es besteht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), etc., ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S.1, und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, soweit letztere schon beachtlich ist, und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) behördlich überwachen und durchsetzen zu können.

Ziel:

Für die Vollziehung, Überwachung und Durchsetzung der genannten, unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union, die sich auf Chemikalien beziehen, soll die innerstaatliche Anbindung an das bestehende Chemikalienrecht erfolgen. Um der Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte „REACH-Verordnung“) gerecht zu werden, soll dies mittels eines eigenen Durchführungsgesetzes bewerkstelligt werden, gleichzeitig aber soll auf bewährte Instrumente des Chemikalienrechtes und die bestehenden Kooperationen zurückgegriffen werden.

Inhalt, Problemlösung:

Der vorliegende, in zwei Artikel gegliederte Gesetzentwurf sieht eigenständige Durchführungsregelungen zu der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 samt Durchführungsverordnungen (EG) einerseits vor, und enthält andererseits Änderungen im Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 13/2006, die zur Anpassung an die REACH-Verordnung sowie zur Klarstellung im Hinblick auf das Übergangsregime zu der seit dem 20. Jänner 2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (so genannte „CLP-Verordnung“) notwendig sind. Das Chemikaliengesetz 1996 soll damit weitestgehend so bestehen bleiben wie bisher. Die REACH-Verordnung wird zusätzlich selbstständig, aber im Wesentlichen unter Rückgriff auf Instrumente und Behörden gemäß dem ChemG 1996 in mittelbarer Bundesverwaltung überwacht, gegebenenfalls auch behördlich durchgesetzt und sanktioniert werden können. Der EU-rechtlich festgelegten Anwendbarkeit der CLP-Verordnung soll durch Änderung entgegenstehender Bestimmungen im ChemG 1996 Rechnung getragen werden.

Alternativen:

Neufassung des Chemikaliengesetzes 1996; Insbesondere aus zeitlichen Gründen ist aber der nunmehr dargestellten Problemlösungsstrategie Vorrang zu geben.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden keine nennenswerten neuen, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten, da, abgesehen von unwesentlichen Änderungen von Verordnungsermächtigungen, Vollzugsbestimmungen und Sanktionen, etc, ausschließlich Durchführungsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften festgelegt werden. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind nicht zu erwarten, ebenso wenig geschlechtsspezifische Auswirkungen. In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht soll dieses Gesetzesvorhaben der Beibehaltung des im Chemikalienrecht erreichten Schutzniveaus dienen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sehen keine Verwaltungslasten für Unternehmen (Verwaltungskosten im engeren Sinne) gemäß § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, vor. Es werden keine Kosten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, verursacht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieser Vorschlag ist EU-konform und dient ausschließlich dazu, diejenigen Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung und Durchsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, samt Durchführungsverordnungen (EG), in Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Artikel I ein neues Bundesgesetz, mit dem die Sicherstellung der Vollziehung und Durchsetzbarkeit der wichtigsten Bestimmungen des einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Union gewährleistet werden soll. Die geplanten Regelungen dienen damit ausschließlich der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Anwendung von Europäischem Recht, insbesondere der „REACH-Verordnung“, also der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006  S.1 in der Republik Österreich. Inhaltlich hat die Einführung dieser bundesgesetzlichen Vorschriften zur Folge, dass die Einhaltung der Regelungen der REACH-Verordnung, die schon auf Grund ihrer direkten Geltung dem österreichischen Rechtsbestand angehören und als nicht dispositives öffentliches Recht von den Normadressaten beachtet werden müssen, gegebenenfalls auch unter Anwendung der üblichen verwaltungsrechtlichen Instrumente durchgesetzt werden können und dass die zuständigen Behörden ausdrücklich benannt und mit der Durchführung der Aufgaben, die für die Behörden in den genannten Verordnungen (EG) vorgesehen sind, beauftragt sind. Im Hinblick auf die Notwendigkeit und den Umfang der als Begleitvorschriften für den Vollzug und die Überwachung der Einhaltung der REACH-Verordnung in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen kann Folgendes festgehalten werden:

Die REACH-Verordnung – die so genannte „neue Europäische Chemikalienpolitik“

Die REACH-Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2007. Der Name „REACH“ ist ein Akronym und steht für die Registrierung, Evaluierung (d.h. Bewertung) und Autorisierung (d.h. Zulassung) von Chemikalien. Als gemeinschaftsrechtliche Verordnung ist die REACH-Verordnung unmittelbar anzuwenden und bedarf weder einer Umsetzung, noch ist sie einer Umsetzung zugänglich. Die Mitgliedstaaten haben jedoch flankierende Maßnahmen zur Überwachung der Bestimmungen der REACH-Verordnung sowie geeignete – wirksame - Sanktionen für Verstöße festzulegen. Der vorliegende Entwurf enthält solche Vorschriften.

Die REACH-Verordnung ist in einzelne Abschnitte (Titel) gegliedert. Es können im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche unterschieden werden. Einerseits die Verpflichtung von Herstellern und Importeuren, chemische Stoffe als solche, auch wenn sie in Zubereitungen (Gemischen) enthalten sind, bei der örtlich in Helsinki, Finnland, eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren (Titel I – V), andererseits Bestimmungen zur weiteren Entwicklung der Europäischen Chemikalienpolitik (Titel VI – VIII), insbesondere Maßnahmen zur Beschränkung von bestimmten Stoffen oder Zubereitungen und die Einführung eines Zulassungsregimes für einzelne besonders Besorgnis erregende Stoffe. In weiteren Titeln behandelt die REACH-Verordnung die im Zuge der Registrierung oder für andere Anträge an die ECHA zu entrichtenden Gebühren (Titel IX), die organisatorische Einrichtung der ECHA (Titel X), Berichts- und Informationsverpflichtungen (Titel XII), die Benennung der zuständigen Behörden und die vorgesehene Kommunikation mit der Öffentlichkeit (Titel XIII), Aufgaben der Mitgliedstaaten und Sanktionen (Titel XIV) sowie Übergangsreglungen und Schlussbestimmungen (Titel XV).

Die Registrierung von Stoffen (Titel I – III) stellt den inhaltlich wichtigsten Teil der REACH-Verordnung dar und ersetzt die bisherige Anmeldepflicht für neue Stoffe gemäß den §§ 5 bis 15 des ChemG 1996 in der Stammfassung. Entsprechende Regelungen, wie sie (noch) in den §§ 5 bis 16 ChemG 1996 zu finden sind, sind nun Teil der REACH-Verordnung, und demgemäß aus dem Chemikaliengesetz 1996 zu entfernen.

Grundsätzlich müssen gemäß der REACH-Verordnung chemische Stoffe, die in einer Menge von jährlich einer Tonne oder mehr von einer registrierungspflichtigen Person (in der REACH-Verordnung „Registrant“ genannt) in der Europäischen Union hergestellt oder die aus Drittstaaten eingeführt werden, bei der ECHA registriert werden. Es gelten jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Registrierungspflicht, insbesondere für bestimmte Stoffe mit einem geringen Risiko für Gesundheit und Umwelt nach Anhang IV (z. B. Zucker, Speiseöle, Stärke, Zellstoff, bestimmte Fettsäuren), und für bestimmte natürlich vorkommende Stoffe nach Anhang V (z. B. Naturstoffe wie Mineralien, Erze, Erdgas, Rohöl, etc.) der REACH-Verordnung. Bestimmte Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln, in Lebens- oder Futtermitteln, Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten, Polymere, Stoffe für die Forschung, etc., sind ebenfalls, zumindest teilweise, ausgenommen. Abfälle im Sinne des Gemeinschaftsrechtes, das Abfälle regelt, gelten nicht als Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische und sind nicht Gegenstand der REACH-Verordnung.

Die Registrierung gemäß der REACH-Verordnung erfasst so genannte „Altstoffe“ und neue Stoffe, wobei die REACH-Verordnung für Altstoffe den Ausdruck „Phase-in-Stoffe“ verwendet. Für diese Phase-in-Stoffe – das sind vor allem jene Stoffe, die vor ca. 1980 auf dem Europäischen Markt waren und eine Nummer des Europäischen Chemikalieninventars (EINECS) besitzen – sind die Fristen für die Registrierung je nach Stoffeigenschaften und Tonnagen (Tonnen pro Jahr) gestaffelt. Folgende Termine sind hier wesentlich: Bis zum 1. Dezember 2010 müssen Stoffe, die krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind ab 1 Tonne, Stoffe mit sehr großer aquatischer Toxizität ab 100 Tonnen und sonstige Stoffe ab 1000 Tonnen Jahresproduktionsmenge (Jahreseinfuhrmenge) pro Registranten registriert werden. Die weiteren Termine sind der 1. Juni 2013 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 100 Tonnen Jahresproduktionsmenge) und 1. Juni 2018 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 1 Tonne Jahresproduktionsmenge). Neue Stoffe (ab einer Jahrestonne) müssen registriert werden, bevor sie in der Gemeinschaft hergestellt oder verwendet werden dürfen bzw. wenn sie aus Drittstaaten eingeführt werden sollen.

Um den Zeitrahmen für die schrittweise Registrierung der Phase-in-Stoffe beanspruchen zu können, mussten die potentiellen Registranten diese Stoffe vorregistrieren, das heißt, jeder Registrant musste der ECHA (auf elektronischem Wege) bekannt geben, dass und in welcher Menge er solche Stoffe herstellt, (aus Drittstaaten) importiert oder verwendet. Die Vorregistrierung ist gebührenfrei abgewickelt worden. Der Zeitraum für die Vorregistrierung dauerte vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008.

Die – in Bezug auf Phase-in-Stoffe noch bevorstehende - Registrierung selbst ist ein Vorgang, der – wie bisher die Anmeldung eines neuen Stoffes – von den Verpflichteten (Registranten) die Übermittlung einer Zusammenstellung charakterisierender und sicherheitsrelevanter Daten zu chemischen Stoffen an eine Art „Behörde“ – nunmehr die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki – verlangt. Der Umfang der Daten, die der ECHA bei der Registrierung in Form eines technischen Dossiers vorzulegen sind, richtet sich vor allem nach jährlich hergestellten oder eingeführten Mengen des betreffenden Stoffes. Nach Artikel 10 der REACH-Verordnung sind insbesondere die folgenden Informationen erforderlich: Identität des Herstellers bzw. Importeurs, Angaben zur Identität des Stoffes, Informationen zur Herstellung und Verwendung des Stoffes, gegebenenfalls Gefahreneinstufung und Kennzeichnung des Stoffes, Leitlinien für die sichere Verwendung, einfache Studienzusammenfassungen der vorgenommenen Versuche, etc. Im Hinblick auf allenfalls vorliegende Geheimhaltungsinteressen (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) kann der Registrierung ein begründeter Antrag, dass bestimmte Informationen nicht im Internet veröffentlicht werden sollen, angeschlossen werden. Die erforderlichen Versuchsdaten sind in den Anhängen VI – X der REACH-Verordnung beschrieben, wobei die umfangreichsten Anforderungen - für den höchsten Tonnagenbereich - neben den physikalisch-chemischen Angaben, den Daten zur Bioabbaubarkeit, zur Haut- und Augenreizung und zur Sensibilisierung, zur Mutagenität, Gentoxizität und zu Kurzzeiteffekten, insbesondere auch Prüfungen auf folgende Eigenschaften umfassen: Langzeittoxizität (über 12 Monate), Reproduktionstoxizität, Karzinogenität, etc. Zur Minimierung des großen Aufwandes, den insbesondere die Toxizitäts- und Ökotoxizitätstests für Stoffe, die in großen Mengen hergestellt werden, erfordern könnten sowie auf Grund ethischer Überlegungen, ist vorgesehen, auf Tests zu verzichten, wenn die Beurteilung auch auf anderem Wege möglich und plausibel ist. Die Kriterien dafür sind in Anhang XI der REACH-Verordnung festgelegt. Zusätzlich sieht die REACH-Verordnung auch die Möglichkeit vor, dass mehrere Antragsteller für einen Stoff ein gemeinsames Dossier einreichen können. Zu diesem Zweck ist in Artikel 29 der REACH-Verordnung festgelegt, dass potenzielle Registranten, die eine Vorregistrierung vorgenommen haben, an einem von der ECHA organisierten elektronischen Informationsaustauschforum (SIEF: Substance Information Exchange Forum) teilnehmen sollen.

Ab einer Tonnage von 10 Tonnen jährlich (Produktions- oder Einfuhrmenge) muss der jeweilige Registrant auch eine sogenannte „Stoffsicherheitsbeurteilung“ durchführen und deren Ergebnisse in einem Stoffsicherheitsbericht bei der Registrierung vorlegen. Dies bedeutet, dass alle für die Umwelt oder Gesundheit schädlichen Eigenschaften und mit der Herstellung, Lagerung und Verwendung verbundenen Risiken der zu registrierenden Stoffe ermittelt und Beschreibungen aller geeigneten Maßnahmen für den sicheren Umgang mit den Stoffen vorgelegt werden müssen. Handelt es sich um gefährliche, persistente oder bio-akkumulierbare Stoffe, muss darüber hinaus eine umfassende Risikobewertung durchgeführt werden, in der die erwarteten Konzentrationen des Stoffes in der Umwelt und am Arbeitsplatz mit den öko- und humantoxikologisch als sicher geltenden Grenzwerten verglichen werden. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ausgearbeitet werden, damit eine sichere Verwendung dokumentiert werden kann.

Gemäß der REACH-Verordnung sind in Einzelfällen auch noch nicht für diese Verwendung registrierte Stoffe registrierungspflichtig, wenn sie in Erzeugnissen (Fertigwaren) enthalten sind und wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden und die freigesetzte Menge insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt. Darüber hinaus besteht für besonders Besorgnis erregende Stoffe in Erzeugnissen, die darin in mehr als 0,1% enthalten sind und insgesamt 1 Tonne jährlich überschreiten, eine Meldepflicht an die ECHA sowie – unabhängig von der Tonnage – eine entsprechende Informationsweitergabeverpflichtung innerhalb der Lieferkette. Für die Abgrenzung von Stoffen bzw. Zubereitungen zu „Erzeugnissen“ („Fertigwaren“ im Sinne des ChemG 1996) ist maßgeblich, ob die Formgebung die Funktion bestimmt. Nach derzeitigem Verständnis stellt zum Beispiel ein Korrekturstift ein Erzeugnis mit (vorhersehbarer) Freisetzung dar.

Während die Vorregistrierung gebührenfrei war, muss für die Registrierung sowie für sonstige Anträge an die ECHA von den Registranten eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühren sind gemäß Artikel 74 in der Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6, festgelegt. Die Folge dieser Regelung, die als Durchführungsmaßnahme zur REACH-Verordnung Teil des Gemeinschaftsrechtes ist und nicht im Entwurf für dieses Bundesgesetz angesprochen zu werden braucht, ist für österreichische Registranten, dass sie einer neuen Abgabenpflicht unterliegen. Da diese Gebühren an die ECHA zu entrichten sind und die Zurückweisung der Registrierung die „Sanktion“ für die Nichtbezahlung der Gebühren darstellt, sind diesbezüglich keine innerstaatlichen Überwachungs- und Durchsetzungsregelungen erforderlich. Direkte Einnahmen des Bundes ergeben sich dadurch nicht, allenfalls kann es gemäß Art. 74 Abs. 4 der REACH-Verordnung dazu kommen, dass in geringem Ausmaß für bestimmte Aufwendungen des Bundes Gelder aus den ECHA-Gebühren zurückfließen.

Die REACH-Verordnung normiert in inhaltlicher Hinsicht auch eine Reihe von Verpflichtungen für Beteiligte einer Lieferkette (Hersteller, Importeure, Händler, berufliche Verarbeiter und Verwender von chemischen Stoffen oder Gemischen) in den Titeln IV (Informationen in der Lieferkette) und V (betrifft so genannte „nachgeschaltete Anwender“, worunter im Großen und Ganzen alle beruflichen Verwender verstanden werden können, die mit chemischen Stoffen als solche oder in Zubereitungen umgehen). Primäres Ziel dieser Vorschriften ist es, die Informationsweitergabe von sicherheits- und umweltrelevanten Angaben vom Importeur und Hersteller über den Verarbeiter und Händler bis zum so genannten „nachgeschalteten Anwender“ sicherzustellen. Als „nachgeschalteten Anwender“ definiert Artikel 3 Abs. 8 der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs, wobei Händler oder (End-)Verbraucher im Sinne von privaten Konsumenten keine nachgeschalteten Anwender sind. Die Worte „industriell“ und „gewerblich“ in Gemeinschaftsregelungen entsprechen jedoch nicht etwa dem, was in Österreich als „gewerblich“ definiert ist, sondern eher dem, was als – in weitestem Sinne – „erwerbsmäßig“ gilt. Die treffendste Bezeichnung ist demgemäß „berufsmäßig“, obwohl dieser Ausdruck im chemikalienrechtlichen Kontext nicht legal definiert ist. Erfasste Tätigkeiten von nachgeschalteten Anwendern sind somit alle Tätigkeiten, die im Rahmen einer Erwerbsausübung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit erfolgen, also nicht nur in Ausübung von Gewerben oder etwa freiberuflich, sondern ebenso jeder andere berufliche Umgang mit Chemikalien z. B. im öffentlichen Dienst, in Vereinen, in Sozialeinrichtungen, beim Bundesheer, in der Landwirtschaft oder in Spitälern.

Zentrales Instrument für die Informationsweitergabe gemäß der REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt. Einschlägige Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt bestehen im Gemeinschaftsrecht und im österreichischen Chemikalienrecht schon seit rund zwanzig Jahren, durch die REACH-Verordnung findet aber ein Schritt zur Weiterentwicklung dieses Informationsträgers statt. Betreffend das Sicherheitsdatenblatt enthält die REACH-Verordnung einige Zusätze, die in den einschlägigen österreichischen Regelungen gemäß dem ChemG 1996 (§ 25 ChemG 1996) nicht festgelegt sind. Das Sicherheitsdatenblatt ist nach Artikel 31 der REACH-Verordnung für alle gefährlichen, persistenten oder bio-akkumulierbaren Stoffe, für alle Stoffe, die für das Zulassungsregime in Betracht kommen sowie für Zubereitungen dieser Stoffe – falls ihr Anteil einen bestimmten Schwellenwert überschreitet oder falls Arbeitsplatzgrenzwerte bestehen – notwendig und in der Regel an alle Abnehmer kostenlos und unaufgefordert abzugeben, das heißt aktiv zu übermitteln. Ist für einen Stoff bzw. eine Zubereitung kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, so kann gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung doch eine Weitergabepflicht für bestimmte sicherheitsrelevante Informationen bestehen.

Artikel 37 Abs. 5 der REACH-Verordnung sieht vor, dass nachgeschaltete Anwender auf Grundlage der  übermittelten Informationen alle Risikomanagementmaßnahmen, die zu einer sicheren Verwendung der betroffenen Stoffe notwendig sind, zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls auch weiteren Abnehmern zu empfehlen haben. Um zu gewährleisten, dass in den Stoffsicherheitsberichten alle relevanten Expositionsszenarien berücksichtigt werden, ist gemäß der REACH-Verordnung auch eine Informationsweitergabepflicht von den nachgeschalteten Anwendern hin zu den Registranten einzuhalten. Die nachgeschalteten Anwender sollen ihre spezifischen Verwendungen an die Registranten bekannt geben. Die so genannten „identifizierten Verwendungen“ müssen dann von den Registranten bei der Risikoanalyse berücksichtigt werden, wenn sie die betreffenden Stoffe weiterhin für diese Verwendungen abzugeben beabsichtigen. Allerdings, soweit nicht ein Stoffsicherheitsbericht von den Registranten erstellt worden ist, muss der nachgeschaltete Anwender eine entsprechende Sicherheitsbewertung gemäß Artikel 37 Abs. 4 und Anhang XII der REACH-Verordnung selbst vornehmen, wenn er seine spezifischen Anwendungen beibehalten will und beurteilen muss.

Die REACH-Verordnung richtet sich primär an den beruflichen, den gewerblichen und industriellen Sektor. Konsumenten, also private (End-)Verbraucher und Arbeitnehmer sind weder nachgeschaltete Anwender noch Akteure einer Lieferkette im Sinne der REACH-Verordnung, daher finden die Mehrzahl der Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen keine Anwendung in Bezug auf die Information von Konsumenten. Dennoch enthält die REACH-Verordnung einige Regelungen, die für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer direkt relevant sind. Hier sind insbesondere zu nennen:

Für zulassungspflichtige Stoffe, die in einem Erzeugnis zu mehr als 0,1% enthalten sind, muss der Lieferant auf Ersuchen eines Endverbrauchers alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen (Artikel 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung). Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen für alle gefährlichen Stoffe, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein könnten, nachweislich zur Kenntnis bringen (Art. 35 der REACH-Verordnung). Zudem wird die ECHA Listen der besonders Besorgnis erregenden Stoffe auf ihrer Website veröffentlichen und im Internet kostenlos alle über die Registrierung erhaltenen, nicht vertraulichen und elektronisch erfassten Informationen zur Verfügung stellen.

Die mit der REACH-Verordnung eingerichtete Europäische Chemikalienagentur hat zur Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (EG) wichtige Aufgaben zu erfüllen und ist deshalb eine bedeutende Institution für die Verwirklichung der „neuen Europäischen Chemikalienpolitik“. Bei der Registrierung kommt der Europäischen Chemikalienagentur noch vor den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle zu. Zunächst muss die ECHA die einlangenden Stoffdossiers auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen, danach müssen die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten eine inhaltliche Beurteilung der vorliegenden Stoffdaten vornehmen und gegebenenfalls zusätzliche Daten von den Registranten nachfordern. Die bei dieser Stoffbewertung gewonnenen Informationen dienen der Entscheidung, ob gegebenenfalls weitere, das Risiko begrenzende Maßnahmen gesetzt werden müssen oder nicht.

Die REACH-Verordnung sieht weiters vor, dass eine Liste von besonders Besorgnis erregenden Stoffen erstellt wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach bestimmten Prioritätskriterien Stoffe ausgewählt werden können und dann einem Zulassungsverfahren zugeführt werden können. Dies bedeutet, dass solche Stoffe dann nur nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kommission hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Kommt die Chemikalienagentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu der Überzeugung, dass die Risiken eines Stoffes nicht hinreichend kontrolliert werden können, sollen entsprechende Stoffbeschränkungen nach dem in Titel VIII der REACH-Verordnung beschriebenen Verfahren festgelegt werden. Derartige Stoffbeschränkungen bestehen sowohl gemäß dem österreichischen Chemikalienrecht als auch gemäß dem Gemeinschaftsrecht schon derzeit (im Gemeinschaftsrecht sind diese weitgehend in Anhang XVII der REACH-Verordnung zusammengefasst, der am 1. Juni 2009 in Kraft tritt) in beachtlichem Umfang, sodass die diesbezüglichen Regelungen in der REACH-Verordnung zwar als administrative Änderungen zu bewerten sind, inhaltlich aber als Fortführung der bisherigen Strategie, Risiken im Umgang mit chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten Erzeugnissen auch durch Beschränkungs- und Verbotsmaßnahmen zu begegnen.

Als besonders Besorgnis erregend sind folgende Stoffe in Artikel 57 der REACH-Verordnung definiert: Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2, das Erbgut verändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2, die Fortpflanzung gefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2, persistente, bioakkumulierbare und toxische sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung und alle ähnlich Besorgnis erregenden Stoffe, das sind Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erhebliche nachteilige Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt erwarten lassen (z. B. Stoffe mit sogenannten „endokrinen“ Eigenschaften, also Stoffe, die den Hormonhaushalt von Lebewesen beeinflussen können).

Die REACH-Verordnung enthält auch die entsprechenden Regelungen institutioneller und organisatorischer Natur, die zur rechtlichen Einrichtung und zum Betrieb der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) notwendig sind sowie Regelungen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der ECHA. Das organisatorisch bestimmende Lenkungsgremium der Europäischen Chemikalienagentur ist ein Verwaltungsrat, der sich aus 27 von den Mitgliedstaaten nominierten Personen, zwei Vertretern des Europäischen Parlaments, drei Vertretern der Europäischen Kommission und drei weiteren nicht stimmberechtigten Mitgliedern von Interessensgruppen (Industrie, Gewerkschaft, sonstige Nicht-Regierungsorganisationen) zusammensetzt. Der Verwaltungsrat fungiert als eine Art Aufsichtsrat und ist unter anderem für die Bestellung des exekutiv leitenden Organs der ECHA, des Direktors, und für die Ernennung der Mitglieder weiterer bei der ECHA eingerichteter Ausschüsse zuständig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind in dieser Funktion dazu verpflichtet, die Interessen der ECHA wahrzunehmen. Derzeit ist ein österreichischer Beamter Vorsitzender des Verwaltungsrates der ECHA.

Die bei der ECHA eingerichteten weiteren Ausschüsse dienen hauptsächlich der Zusammenarbeit der ECHA mit den Mitgliedstaaten. Die Vertreter in diesen Ausschüssen wurden größtenteils von den Mitgliedstaaten nominiert und vom Verwaltungsrat ernannt (gemäß Artikel 76 der REACH-Verordnung). In der Regel ist jeder Mitgliedstaat durch einen Vertreter im jeweiligen Ausschuss repräsentiert.

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten hat eine wesentliche Rolle bei der Klärung von Meinungsverschiedenheiten zu Entscheidungsentwürfen nach Titel VI (Stoffbewertung) sowie bei Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen (Zulassungsverfahren) nach Titel VII der REACH-Verordnung. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden direkt von den Mitgliedstaaten entsandt.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung nimmt seine Rolle im Rahmen der Einstufung und Kennzeichnung, der Stoffbewertung (Titel VI) und bei Zulassungen (Titel VII) und Beschränkungen gemäß Titel VIII der REACH-Verordnung wahr.

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse soll im Zuge von Zulassungsverfahren (Titel VII) und Beschränkungen (Titel VIII) sowie bei anderen Fragen, bei denen eine sozioökonomische Analyse gemäß der REACH-Verordnung erforderlich ist, mitentscheidend sein.

Für die Zusammensetzung des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse steht den Mitgliedstaaten nur ein Vorschlagsrecht zu, die Ausschussmitglieder werden auf Basis dieser Vorschläge vom Verwaltungsrat ernannt.

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (kurz: Forum) ist für Fragen betreffend die Durchsetzung der REACH-Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständig und soll sich primär aus Überwachungsbeamten aus den Mitgliedstaaten zusammensetzen. In diesem Rahmen hat das Forum unter anderem die Aufgabe, Durchsetzungsstrategien zu entwickeln, Vorschläge für harmonisierte Vollzugsprojekte und gemeinsame Inspektionen auszuarbeiten sowie Probleme bei der Durchsetzung auf Gemeinschaftsebene zu identifizieren.

Für Einsprüche gegen Entscheidungen der ECHA ist eine eigene „Widerspruchskammer“ zuständig, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht, die über entsprechende juristische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen.

Neben den genannten Gremien sieht die REACH-Verordnung auch die Einrichtung eines Regelungsausschusses vor, der aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission gebildet wird und der an bestimmten in der REACH-Verordnung vorgesehenen sekundären Rechtsakten mitwirkt , also etwa zur Entscheidung über allfällige Änderungen der Anhänge der REACH-Verordnung oder über die Gebührenverordnung und die relevanten Prüfmethoden Beiträge leistet. Die Mitwirkung österreichischer Vertreter in diesem Gremium und im Ausschuss der Mitgliedstaaten ist als regelmäßige Wahrnehmung von Aufgaben, die gemäß § 2 und der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 (WV) gegebenenfalls den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien berühren könnten und dementsprechende Koordinierungsmaßnahmen gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 erfordern, um eine gemeinsame Willensbildung der Bundesministerien herbeizuführen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Sinne des Bundesministeriengesetzes 1986 bei der Besorgung von Geschäften gemäß der REACH-Verordnung soll für eine angemessene Beachtung der möglichen Auswirkungen der vertretenen Positionen, insbesondere für den Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie für die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplatzsituation in Österreich, sorgen.

In Zusammenhang mit der Anwendung der direkt geltenden REACH-Verordnung besteht die Aufgabe der Mitgliedstaaten vorwiegend darin, innerstaatlich die Einhaltung sicherzustellen und auf Gemeinschaftsebene an der Durchführung der vorgesehenen arbeitsteiligen Aufgaben, wie etwa der Risikobewertung gemäß Titel VI der REACH-Verordnung, mitzuwirken. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck ihre zuständige Behörde zu benennen (diese Benennung ist für Österreich bereits gemäß dem Chemikaliengesetz 1996 erfolgt, zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und an den folgenden gemeinschaftlichen Aufgaben mitzuwirken: An der Bewertung von Stoffen nach Artikel 45 der REACH-Verordnung, an den Prüfungen von Entscheidungsentwürfen der ECHA im Rahmen der Dossierbewertung, an der Entwicklung von Kriterien für die Reihung der zu bewertenden Stoffe gemäß Artikel 44 Abs. 1 der REACH-Verordnung, an der Ausarbeitung und Prüfung von Dossiers nach Anhang XV zur Aufnahme von Stoffen in die Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe nach Artikel 59 der REACH-Verordnung und an der Weiterverfolgung des Verfahrens der Zulassungsentscheidung, vor allem durch Äußerung zu Stellungnahmen der Ausschüsse der ECHA sowie an der Prüfung von Dossiers nach Anhang XV zum Vorschlag einer Beschränkung. Zudem kommt den Mitgliedstaaten gemäß der REACH-Verordnung die Aufgabe zu, Vorschläge zur Aufnahme von Stoffen in den Aktionsplan der ECHA gemäß Artikel 45 Abs. 5 der REACH-Verordnung zu unterbreiten sowie die Aufgabe, Unterlagen nach Anhang XV zum Vorschlag für Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 4 der REACH-Verordnung vorzulegen. Diese, mit der Bezeichnung „Vollziehung“ im Allgemeinen nicht angesprochenen einzelnen fachspezifischen Aufgaben der zuständigen Behörde im gemeinschaftsrechtlichen Kontext werden im vorliegenden Gesetzentwurf als Aufgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der REACH-Verordnung beschrieben und gemäß § 1 Abs. 1 in der Regel direkt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugewiesen. Bei diesen, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden Aufgaben, handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten im Sinne der regelmäßigen Vollziehung und Überwachung österreichischer Verwaltungsvorschriften, sondern um Arbeitsaufträge, die dazu führen, dass es das Zusammenwirken der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene erlaubt, Vorhaben gemeinsam, arbeitsteilig zu erledigen. Verwaltungstechnisch gesehen sind diese Aufgaben und entsprechende vorbereitende Tätigkeiten der Vertretung Österreichs in den Gemeinschaftsgremien zuzurechnen. Im gegenständlichen Gesetzentwurf ist daher ausdrücklich festgelegt, im Sinne der gebotenen Determinierung und aus budgetrechtlichen Gründen, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Wahrnehmung dieser in der REACH-Verordnung zu Grunde gelegten gemeinschaftsrelevanten fachlichen Aufgaben der Chemikaliensicherheit in der Kooperation der Mitgliedstaaten und der Organe der Europäischen Gemeinschaften für die Republik Österreich beauftragt ist. Die gemeinsame Willensbildung der Bundesministerien in derartigen Angelegenheiten und die Vorgangsweise zur Berücksichtigung der Aufgaben und Interessen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien fallen, ist bereits im Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung, geregelt, sodass spezielle Regelungen in diesem Gesetzentwurf eigentlich nicht notwendig wären. Um zu verdeutlichen, dass bei fachlichen Fragen, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Österreich haben können und damit auch den Aufgabenbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffen können, entsprechenden Interessen großes Gewicht beigemessen wird, ist in § 1 Abs. 3 und 4 dieses Entwurfes ausdrücklich festgehalten, dass vor den entscheidenden Verfahrensschritten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Übermittlung von Unterlagen betreffend besonders Besorgnis erregende Stoffe im Sinne von Artikel 57 der REACH-Verordnung an die ECHA und vor der Einleitung der Prüfung von Beschränkungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der REACH-Verordnung auf Gemeinschaftsebene die Herstellung des Einvernehmens mit den genannten Ministerien vorgesehen ist. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat als federführendes Ressort zur Erfüllung seiner Koordinationsaufgaben zudem bereits eine sogenannte „Österreichische REACH-Plattform“, in der regelmäßig Informationen ausgetauscht und die Beiträge Österreichs im Rahmen der Aktivitäten in den erwähnten Ausschüssen der ECHA koordiniert werden sollen, eingerichtet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 auch für die Koordination der zu vertretenden österreichischen Positionen im Zuge von Beratungen von technischen Anpassungen der REACH-Verordnung bzw. gemeinschaftlichen Ausführungsvorschriften zur REACH-Verordnung, insbesondere betreffend die Erlassung von Verordnungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung von Gebühren und Entgelten gemäß Artikel 74 Abs. 1 der REACH-Verordnung bzw. zur Festlegung der Einzelheiten für das Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA gemäß Artikel 93 Abs. 4 und Artikel 133 Abs. 3 der REACH-Verordnung zu sorgen. In Angelegenheiten betreffend mögliche zukünftige Änderungen der REACH-Verordnung, die in der Ratsformation „Wettbewerbsfähigkeit“ behandelt werden, ist sowohl eine entsprechende innerstaatliche Koordination der von österreichischen Vertretern eingenommenen Positionen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 als auch die Einbindung des Nationalrates gemäß Artikel 23e B-VG als selbstverständlich zu betrachten. Vor dem Hintergrund der federführenden Zuständigkeiten der Ratsformation „Wettbewerbsfähigkeit“ ist durch die zu erlassenden Regelungen dafür vorgesorgt, dass Fragen der Wettbewerbsfähigkeit in Angelegenheiten der Chemikalienpolitik in angemessener Art und Weise Berücksichtigung finden.

Die Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung soll, wie die beim geltenden Chemikaliengesetz - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, der Fall ist, in mittelbarer Bundesverwaltung durch die bestehenden, besonders fachlich geschulten Organe des Landeshauptmannes, die so genannten „Chemikalieninspektoren“, erfolgen. Zu diesem Zwecke sind auch die entsprechenden Verweise auf das ChemG 1996 vorgesehen.

Die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Der II. Artikel dieses Gesetzesentwurfes betrifft ein Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden soll. Diese Änderungen sollen die ausdrückliche Kompatibilität des ChemG 1996 mit der REACH-Verordnung herstellen (die §§ 5 bis 16 ChemG 1996 etwa sind durch die REACH-Verordnung mit dem 1. Juni 2008 „verdrängt“ worden, nicht mehr anwendbar und sollten daher auch ausdrücklich aufgehoben bzw. durch aktuelle Regelungen ersetzt werden), dienen darüber hinaus aber auch zur Klarstellung des Verhältnisses der chemikaliengesetzlichen Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, die seit dem 20. Jänner 2009 gilt und – im Rahmen der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Übergangsregelungen - schon angewandt werden darf (diese Verordnung wird im Folgenden kurz „CLP-Verordnung“ genannt). Weitere Änderungen betreffen die aktualisierten Anknüpfungen der Regelungen des ChemG 1996 an die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1, die im Gemeinschaftsrecht die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1 ersetzt hat. Durch die Änderungen in § 17 ChemG 1996 sollen – unter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Grundlage für Verordnungen gemäß § 14 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987 und gemäß § 17 ChemG 1996 in der bisherigen Fassung – bei Bedarf auch Maßnahmen zur Durchführung der REACH-Verordnung verordnet werden können. Durch die Verschiebung der Ermächtigung, in Einzelfällen mit Bescheid Ausnahmen von Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen zulassen zu können, wenn die entsprechende Maßnahme ein derartiges Vorgehen erlaubt, vom Landeshauptmann hin zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der in erster und letzter Instanz entscheiden soll), soll einerseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige stoffbezogene Entscheidungen im Regelfall Folgen für das gesamte Bundesgebiet nach sich ziehen, und andererseits sollen für den Vollzug auf der Ebene der Länder Entlastungen realisiert werden.

Kompetenzgrundlagen

Wie schon für das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ergibt sich die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) B‑VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Da mit diesem Entwurf keinerlei eigenständige Maßnahmen oder Rechtspflichten eingeführt werden sollen, sind mit den geplanten bundesgesetzlichen Regelungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und auch keine direkten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich gegeben.

Zwar sind insbesondere für die Vollziehung der REACH-Verordnung Aufwendungen der öffentlichen Hand und der betroffenen Wirtschaftssektoren notwendig, jedoch sind diese nicht dem gegenständlichen Regelungsvorhaben zuzurechnen, sondern auf die Tatsache der unmittelbaren Geltung von Verordnungen (EG) und die Pflicht zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben direkt zurückzuführen. Aufwendungen für frühere Verpflichtungen – etwa für die Anmeldung neuer Stoffe – fallen weg. Der vorliegende Gesetzentwurf führt zu keiner wesentlichen Ausweitung der derzeit vorhandenen Aufgaben im Chemikalienrecht, sondern zu der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verschiebung, die durch die „neue Europäische Chemikalienpolitik“ eingeleitet worden ist.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass ein vermehrter finanzieller und personeller Aufwand für den Bund oder die Länder auch im Zusammenhang mit der Durchführung, Vollziehung und Überwachung der neuen unmittelbar anwend­baren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nicht zu erwarten ist, da diese EU-Regelungen ihrerseits sowohl bestehendes unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht als auch umsetzungsbedürftiges Gemeinschaftsrecht abgelöst haben. Die Überwachungstätigkeit ist wie bisher, allerdings auf der Grundlage von teilweise geänderten inhaltlichen Kriterien, fortzuführen. Die bisher von der Umweltbundesamt GmbH für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft technisch abgewickelte „Anmeldung neuer Stoffe“ und die „Bewertung von Altstoffen“ (§§ 5 bis 16 ChemG 1996, die aufgehoben werden) entfallen zur Gänze und die dafür Platz greifende Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung wird (vergebührt) durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) durchgeführt werden. Die Aufwendungen, die mit der Bewertung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung für den Bund verbunden sein werden, können voraussichtlich durch die bisher dem Vollzug des ChemG 1996 laufend gewidmeten Budgetmittel und – den in geringem Umfang zu erwartenden - Transfer von Gebühren, die die ECHA dafür einheben wird, zu den Mitgliedstaaten, bedeckt werden. Somit ist zu erwarten, dass insbesondere die Budgetmittel, die bisher nach dem ChemG 1996 zur Anmeldung neuer Stoffe und zur Bewertung von Altstoffen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S.1, erforderlich waren, die Kosten, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der neuen Verordnungen (EG) erwachsen, abdecken und die Vollzugskosten damit innerhalb des bisherigen Rahmens bleiben. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass gemäß diesem Entwurf im Bereich der Vollziehung chemikaliengesetzlicher Verwaltungsregelungen weder ein erhöhter Personalbedarf, noch ein höherer Sachaufwand zu erwarten ist. In Bezug auf zu vollziehende Verordnungen (EG) ist überdies darauf hinzu­weisen, dass infolge der unmittel­ba­ren Wirkung von Ver­ordnungen der Europäischen Gemeinschaften der gegebenenfalls aus ihrer Überwa­chung resultierende budgetäre Mehraufwand durch ge­setzliche Regelungen nur in geringem Maße beeinflusst werden kann und dass der vorliegende Entwurf einer schlanken Administration und kosteneffizienten Vollziehung verpflichtet ist, indem die vorhandene Vollzugsorganisation des ChemG 1996 genutzt werden soll.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Entwurf primär als Rechtsrahmen für die in der gesamten Gemeinschaft in identischer Art und Weise direkt geltenden einschlägigen Verordnungen (EG) dient, sind durch dieses Gesetzesvorhaben keinerlei Auswirkungen auf Betriebe oder auf Beschäftigte zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Im Hinblick auf § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes ist festzustellen, dass der vorliegende Entwurf keine Regelungen betreffend die dort definierten Verwaltungslasten für Unternehmen (Verwaltungskosten im engeren Sinne) aufweist. Es werden keine Verwaltungsabläufe eingeführt, die zu Kosten aus Verwaltungslasten für Unternehmen im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, führen könnten.

Andere Auswirkungen

In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht ist von den Regelungen, die im gegenständlichen Entwurf enthalten sind, zu erwarten, dass sie den – verwaltungspolizeilichen – Schutz im Umgang mit gefährlichen Chemikalien auf dem im österreichischen und europäischen Recht erreichten Niveau weiterführen.

Im Hinblick auf die Natur der chemikalienrechtlichen Regelungen als verwaltungspolizeiliche Schutzvorschriften im Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die sich an alle angesprochenen natürlichen Personen und auch an juristische Personen in gleicher Art und Weise richten, sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen vorstellbar.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Wesentlichen lediglich die Vollziehung der erwähnten nicht umsetzungsbedürftigen Rechtsakte der Europäischen Union sichergestellt und die notwendigen Anpassungen im ChemG 1996 durchgeführt werden.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I (Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung):

Der Artikel I dieses Gesetzesentwurfes beinhaltet ein eigenes, neues Bundesgesetz zur Festlegung der notwendigen Begleitvorschriften zur Anwendung, Durchführung, Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung und der dazu gehörigen Durchführungsverordnungen des Gemeinschaftsrechtes. Im Hinblick auf die Rechtsnatur, den beträchtlichen Umfang und die Art der verschiedenen, in der REACH-Verordnung enthaltenen Anordnungen, die direkt an alle Rechtsadressaten in den Mitgliedstaaten gerichtet sind, ist ein eigenes Begleitgesetz zur Durchführung und Vollziehung der REACH-Verordnung in Österreich nahe liegend.

Zu § 1:

Mit den Formulierungen in dieser Bestimmung wird der Pflicht, eine zuständige Behörde zu benennen, ausdrücklich nachgekommen (konkludent ergibt sich schon aus dem ChemG 1996, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für die REACH-Verordnung zuständige Behörde in der Republik Österreich ist). Weiters soll vorgesehen werden, dass der genannte Bundesminister alle zur „Durchführung“ der REACH-Verordnung notwendigen Maßnahmen – die im Regelfall in der Durchführung entsprechender fachlich-wissenschaftlicher Vorbereitungen und Wahrnehmung entsprechender Positionen in Gremien der Europäischen Gemeinschaften bestehen – ergreift, und dass die dazu notwendigen Mittel – aus dem bestehenden Personal- und Budgetrahmen - zur Verfügung stehen.

Obwohl diesbezügliche Koordinierungsregelungen im Hinblick auf die Vorschriften des Bundesministeriengesetzes 1986, in der geltenden Fassung, nicht erforderlich wären, soll zur Betonung der Wichtigkeit der Kooperation in einzelnen Bereichen der Arbeiten gemäß der REACH-Verordnung in Gemeinschaftsgremien, nämlich insbesondere zur Abstimmung in Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V sowie in Angelegenheiten der Ernennung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V ebenso wie in Angelegenheiten der Durchführung der REACH-V, die mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erledigt werden (denkbar wären etwa Details zu Beschränkungen, deren Regelung zu den Mitgliedstaaten delegiert werden könnte), dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Einvernehmensrecht eingeräumt werden. Zur Übermittlung bzw. Vorlage von Dossiers gemäß Art. 59 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 4 der REACH-V bei der ECHA ist ebenfalls die vorangehende Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgesehen. Allgemein sind die im Bundesministeriengesetz 1986 vorgegeben Abstimmungserfordernisse einzuhalten, damit die angemessene und ausgewogene Wahrung von Interessen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien fallen, in der vorgesehenen Art und Weise sichergestellt werden kann.

Zu § 2:

Die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, auf das hinsichtlich der Vollzugsorganisation verwiesen wird, dienen im Wesentlichen als Vollzugsrahmen (Vollziehung des Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung in mittelbarer Bundesverwaltung) und liefern die Rechtsinstrumente, die auch für die Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung Anwendung finden sollen. Hinsichtlich der Überwachung und Durchsetzung chemikalienrechtlicher Verpflichtungen besteht in der Generalklausel in § 57 Abs. 1 ChemG 1996 („Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.“) bereits eine Anknüpfung an Verordnungen (EG) allgemein, sodass die vorliegenden Regelungen primär der Rechtssicherheit und der Sicherstellung der Sanktionierbarkeit dienen. Den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten, dem Bundesministeriengesetz 1986 und den bewährten Regelungen im ChemG 1996 folgend, soll die REACH-Verordnung in den Aufgabenbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, ohne hier organisatorische Neuerungen einzuführen. Die Regelungen über die Verfolgungsverjährung, Durchführung von Beschlagnahmen und Sicherungsmaßnahmen sollen ohne Änderungen aus dem ChemG 1996 übernommen werden, weil die Rechtsnatur der Bestimmungen der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase mit den bisher bestehenden chemikaliengesetzlichen Regelungen identisch ist und die Klärung von Sachverhalten, die verfolgungsrelevant sein können, sich ebenso aufwändig und langwierig gestalten kann, sodass mit sechs Monaten in der Regel nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Für die Vollziehung und Überwachung der Vorschriften der REACH-Verordnung in Angelegenheiten des Aufsuchens und Gewinnens von mineralischen Rohstoffen ohne Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, sollen die Behörden, die für die Überwachung von Anlagen, die in den Geltungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallen, zuständig sind, verantwortlich sein.

Zu § 3:

Als wesentliches Element der im gegenständlichen Entwurf enthaltenen Regelungen ist die ausdrückliche Sanktionsandrohung bei Zuwiderhandeln gegen Verpflichtungen, die in der REACH-Verordnung verankert sind, hervorzuheben. Die vorgesehenen Sanktionsandrohungen bei Zuwiderhandeln gegen die REACH-Verordnung oder gegen eine der diesbezüglichen Durchführungsverordnungen (EG) entsprechen weitgehend dem § 71 ChemG 1996. Die Höhe der angedrohten Geldstrafen entspricht in etwa der Höhe der Geldstrafen des ChemG 1996, aber in Bezug auf die Obergrenze angepasst an die kumulierte Inflation seit dem Jahr 1996. Schwer wiegende Verstöße sind in Abs. 1 eigens beschrieben und mit einer höheren Sanktionsandrohung, in der auch eine Mindeststrafe festgelegt ist, belegt, alle anderen Verstöße gegen die angeführten Verordnungen (EG) sind nach der Blankettstrafnorm des Abs. 2 verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar, wie dies gemäß dem im EG-V festgehaltenen Grundsatz der Gemeinschaftstreue notwendig ist. Da die entsprechenden Verhaltensnormen in den direkt geltenden Verordnungen (EG) konkret ausgeführt sind, erscheint eine neuerliche Anführung, welche Vorschriften im Falle einer Übertretung zu verwaltungsstrafrechtlichen Folgen führen, nicht notwendig. Die Wendung „wer . . . der Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen gemäß der REACH-Verordnung in einer schwerwiegenden Art und Weise zuwiderhandelt“, die sich in § 5 Abs. 1 Z 4 dieses Entwurfes findet, soll hier kein Ermessen einräumen, sondern klarstellen, dass bloß leichte Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von der Sanktionsandrohung des § 5 Abs. 1 Z 4 nicht erfasst sind. So wird etwa das Fehlen einzelner Unterlagen, die für die Beurteilung, ob die chemikalienrechtlichen Verpflichtungen eingehalten worden sind – etwa zur richtigen Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder Gemische – nicht wesentlich sind, als leichte Pflichtverletzung anzusehen sein. Das Fehlen eines kompletten Stoffsicherheitsberichtes oder das Fehlen von maßgeblichen Unterlagen, die zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Gemischen notwendig wären, ebenso wie der erkennbare Umstand, dass keine wirksamen Vorkehrungen zur zuverlässigen Aufbewahrung von relevanten Unterlagen getroffen worden sind, werden als schwerwiegende und damit unter die Sanktionsandrohung des § 5 Abs. 1 Z 4 fallende Verstöße zu bewerten sein.

Zu § 4:

Gemäß den bestehenden Aufgabenzuordnungen innerhalb der Bundesverwaltung wird in erster Linie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und auch der REACH-Verordnung betraut. Dies entspricht insofern den Grundsätzen der Sachlichkeit und Effizienz, als der genannte Bundesminister auch schon gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung chemikalienrechtlicher und verwandter Aufgaben zuständig ist und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die entsprechende Erfahrung sowie die erforderlichen personellen und budgetären Mittel für diese Aufgabe verfügt. Im Hinblick auf einzelne Durchführungsakte sind jedoch Einvernehmensbindungen zum Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und zum Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgesehen, weil deren Aufgabenbereiche auch berührt sein könnten. Für die Vollziehung der Vorschriften der REACH-Verordnung in Angelegenheiten des Aufsuchens und Gewinnens von mineralischen Rohstoffen ohne Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, soll – ebenfalls der bestehenden Aufgabenverteilung folgend – der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig sein.

Zu Artikel II (Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird):

Zur Anpassung des ChemG 1996 an die REACH-Verordnung sollen die durch diese Verordnung (EG) überflüssig gewordenen Regelungen über die Anmeldung neuer Stoffe und über die Bewertung von alten Stoffen (§§ 5 bis 16 ChemG 1996) aufgehoben werden. Zudem soll im Hinblick auf die zur Durchführung der REACH-Verordnung gegebenenfalls notwendig werdenden Vollzugsmaßnahmen § 17 ChemG 1996 geändert werden. Die Änderung des § 17 soll aber auch zu Verwaltungsvereinfachungen führen.

Die Anknüpfungen an die Gemeinschaftsvorschriften für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sind zu aktualisieren und die Vorgangsweise bei der Umstellung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) auf die Regelungen gemäß der CLP-Verordnung ist klarzustellen.

Zu Z 1, Z 5, 6, 10, 11 und Z 13 (§ 4 Abs. 2 Z 5, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 1 § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 Z 3 und § 71 Abs. 1 Z 7):

Am 31. Juli 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1) kundgemacht worden. Diese ersetzt ohne Übergangsfrist die bisherige einschlägige Verordnung (EG) Nr. 304/2003. Im ChemG 1996 sind daher die entsprechenden Anpassungen bei den Zitaten dieser Verordnung vorzunehmen (insbesondere in den §§ 4, 20 und 71). Inhaltlich hat diese Aktualisierung nur begrenzte Auswirkungen, da die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aus formellen Gründen erlassen worden ist und sich in den vorgesehenen Regelungen nur in einigen Details von der früheren Verordnung (EG) Nr. 304/2003 unterscheidet.

Zu Z 2

Die Europäische Union hat das von den Vereinten Nationen empfohlene, so genannte „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (Globally Harmonized System for the Classification and Labelling of Chemicals – GHS) mittels einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates in verbindliches, direkt geltendes Gemeinschaftsrecht, die sogenannte „CLP-Verordnung“, übernommen. Die  Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) werden dazu zunächst abgeändert und schließlich nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfristen per 1. Juni 2015 zur Gänze aufgehoben. Der vorliegende Entwurf für Änderungen im ChemG 1996 berücksichtigt diese neue Verordnung (EG) bereits, weil es gemäß den darin verankerten Übergangsvorschriften (insbesondere Art. 61 der CLP-Verordnung) den Normadressaten schon erlaubt ist, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Dies ist auch als zweckmäßig zu bewerten, weil die Beurteilung der Prüfergebnisse, die im Zuge der Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung vorzulegen sein werden, auf Gemeinschaftsebene auch schon unter Anwendung der Kriterien der CLP-Verordnung erfolgen soll. Mit der vorgesehenen Regelung im neu gestalteten § 5 ChemG 1996 wird – da sonst die chemikaliengesetzlichen Anordnungen nicht darauf hindeuten würden, dass die CLP-Verordnung bereits als geltende, anwendbare Regelung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu betrachten ist – klar gestellt werden, unter welchen Voraussetzungen die CLP-Verordnung bereits herangezogen werden darf. Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen, dass die „frühere“ Einstufung gemäß § 21 ChemG 1996 im Sicherheitsdatenblatt weiterhin – nunmehr zusätzlich zur CLP-Einstufung – anzuführen ist, und dass die Kennzeichnung auch dort, wo die CLP-Verordnung noch keine speziellen Anbringungsregelungen vorsieht, nicht gänzlich entfallen darf. Dementsprechend darf etwa die Kennzeichnung für Treibstoffe, für die eine Anbringung an der Zapfsäule vorgeschrieben ist, zwar inhaltlich auf die CLP-Kennzeichnung umgestellt werden, jedoch nicht weggelassen oder anders angebracht werden, als dies in § 20 Abs. 8 und 9 der geltenden Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, vorgesehen ist.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission zum GHS waren vom 21. August 2006 bis zum 21. Oktober 2006 im Internet abrufbar (jeder Interessierte hatte die Möglichkeit, diese Vorschläge gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen der „Public Internet Consultation“ zu kommentieren). Darauf aufbauend wurde der Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission ausgearbeitet und nach entsprechenden Erörterungen und Abänderungen im Rat und im Europäischen Parlament gemäß der erzielten Einigung in erster Lesung angenommen. Nennenswerte Unterschiede zum geltenden, „alten“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem finden sich in einer weiteren Auffächerung der „gefährlichen Eigenschaften“ im Bereich der physikalisch-chemisch gefährlichen Eigenschaften (hier erfolgt eine Angleichung an die auch in Österreich in Geltung befindlichen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter) und in der Definition von Gefahrensymbolen, die graphisch anders gestaltet sind als diejenigen, die derzeit gemäß dem (anderen) einschlägigen Gemeinschaftsrecht und dem ChemG 1996 und der ChemV 1999 Verwendung finden.

Die in der CLP-Verordnung enthaltenen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien im Hinblick auf mögliche gefährliche Eigenschaften sind auf der Grundlage existierender Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften entwickelt worden und sind daher teilweise schon aus dem Bereich der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Güter für den Transport bekannt, bzw. durchaus mit den – in der Übergangsfrist parallel noch - geltenden umsetzungsbedürftigen Regelungen in der Europäischen Union (z. B. gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG) vergleichbar.

Zu Z 3 (§§ 6 bis 16):

Die Regelungen der §§ 5 bis 16 waren zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S.1) bis zum 1. Juni 2008 notwendig. An ihre Stelle sind nunmehr die in der REACH-Verordnung enthaltenen, direkt anzuwendenden Vorschriften über die Registrierung und Evaluierung von Stoffen getreten. Somit sind die nicht mehr anzuwendenden Regelungen im ChemG 1996 aufzuheben. Als neuer § 5 ist die unter Z 2 erläuterte Regelung zur Klarstellung der Vorgangsweise in Zusammenhang mit dem Übergang der Einstufung-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen gemäß dem bisherigen System auf das in der CLP-Verordnung beschriebene System vorgesehen. Diese neue Regelung steht in keinem Zusammenhang mit den aufzuhebenden früheren Bestimmungen.

Zu Z 4 (§ 17):

Da neue, rein innerstaatliche Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen seit dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung sicherlich Ausnahmevorgänge darstellen werden, soll § 17 ChemG 1996 zukünftig vor allem als gesetzliche Grundlage dafür geeignet sein, umsetzungsbedürftige EU-Rechtsakte (wie etwa Ausführungsrichtlinien) in Österreich mit Verordnung umsetzen zu können. Dazu sind in § 17 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes auf breiter Basis entsprechende Determinanten für das Verwaltungshandeln aufgenommen worden – von der Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß § 2 Abs. 15 ChemG 1996 bis zur Bedachtnahme auf einschlägige Gemeinschaftsregelungen und andere internationale Vorschriften – und es soll damit für alle zu erwartenden „Vollzugsaufträge“ des Gemeinschaftsrechtes eine verfassungskonforme, geeignete gesetzliche Umsetzungsgrundlage vorhanden sein. Gemäß § 17 ChemG 1996 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes soll es möglich sein, auch „weichere“ Maßnahmen zur Reduktion von Umweltbelastungen zu erlassen, etwa Beobachtungs-, Mess- und Berichtspflichten betreffend sowie Verpflichtungen zur Aneignung oder zum Nachweis bestimmter Sachkenntnisse oder Fähigkeiten.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind im vorliegenden Entwurf Regelungen, wie sie in § 17 Abs. 4 bis 8 ChemG 1996 in der Fassung, die zuletzt mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 geändert worden ist, betreffend Ausnahmen von verordneten Maßnahmen enthalten sind, nicht mehr in dieser Breite vorgesehen. Für Regelungen, die auf § 17 ChemG 1996 in der Fassung dieses Entwurfes fußen, soll im Allgemeinen mit generellen Maßnahmen, die zwar auch generelle Ausnahmen beinhalten können, welche aber von Tatbestandsmerkmalen abhängig zu machen sind, im Sinne der Rechtssicherheit und der Vermeidung von aufwändigen Veraltungsverfahren, das Auslangen gefunden werden. Ausnahmen sollen – wenn überhaupt - zukünftig vorrangig vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt werden. Von der Möglichkeit, per Verankerung in Verordnungen durch Bescheid individuelle Ausnahmen zuzulassen, wird nach den gesetzlichen Vorgaben sparsam Gebrauch zu machen sein. Solche Konstruktionen sollen nur dann verordnet werden, wenn es nach dem Stand der Technik unvermeidbar erscheint, für Einzelausnahmen Vorsorge zu treffen, oder wenn dies EU-rechtlich im Einzelfall geboten ist oder eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit genutzt werden sollte. Da solche stoffbezogenen Ausnahmegenehmigungen in der Regel Auswirkungen im gesamten Bundesgebiet haben, soll die Zuständigkeit für Ausnahmebescheide dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugewiesen werden (der diese aber gegebenenfalls gemäß § 65 ChemG 1996 auch delegieren kann).

Die Anwendung der Verordnungen gemäß § 17 des ChemG 1996 in der Fassung vor den mit diesem Entwurf verfolgten Änderungen, in denen vorgesehen ist, dass vom Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen zugelassen werden können, wird damit nicht beeinträchtigt. Eine entsprechende Übergangsregelung (Abs. 7) soll die Vorgangsweise (die zukünftig gegebenenfalls ein Tätigwerden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anstelle des Landeshauptmannes notwendig macht) in Bezug auf bestehende Ausnahmegenehmigungen und Ermächtigungen in bestehenden Durchführungsverordnungen ausdrücklich festhalten.

Damit soll § 17 ChemG 1996 in der Fassung dieses Entwurfes eine geeignete gesetzliche Grundlage für die bisher ergangenen Verordnungen (gemäß § 14 des Chemikaliengesetzes, BGBl. 326/1987, bzw. gemäß § 17 des Chemikaliengesetzes 1996) sowie für zukünftige Maßnahmen bieten, wobei die zukünftigen Maßnahmen von Verboten bis hin zu bestimmten Qualifikationsanforderungen und Berichtspflichten reichen können. Die Einvernehmensbindungen in § 17, nunmehr zum Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und zum Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, sollen inhaltlich beibehalten werden.

Zu Z 7, 8 und 9 (§ 21 Abs. 2, 5 und 7)

Da mit der CLP-Verordnung die bisher dem umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrecht angehörende sogenannte „Stoffliste“ in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG per 20. Jänner 2009 aufgehoben worden ist und in zweifacher Form (einmal mit Einstufungs- und Kennzeichnungsangaben nach den Kriterien der CLP-Verordnung und einmal mit den „alten“ Einstufungs- und Kennzeichnungsangaben gemäß der Richtlinie 67/548/EWG) als unmittelbar beachtliche Vorschrift (Anhang VI, Teil 3, Liste 1 und Liste 2 der CLP-Verordnung) gilt, sind die im ChemG 1996 enthaltenen Verweise auf die „alte“ Stoffliste aufzuheben und Hinweise auf die nun geltende inhaltlich zwar unveränderte, aber an anderer Stelle und in anderer Rechtsform bestehende Stoffliste aufzunehmen. Weitere Anpassungen in diesem Zusammenhang betreffen die Anordnung, dass die Stoffliste der CLP-Verordnung verbindlich ist und dass Einstufungen in der Giftliste gemäß § 36 ChemG 1996 nur noch bis zum 1. Dezember 2010 verbindlich sein sollen (zu diesem Zeitpunkt müssen Stoffe dann bereits nach den im Hinblick auf die gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ nicht ganz deckungsgleichen Kriterien der CLP-Verordnung eingestuft sein). Die Ermächtigung, eine Stoffliste mit Verordnung auf der Grundlage des ChemG 1996 kundzumachen, die sich in § 21 Abs. 7 ChemG 1996 findet, ist aufzuheben, weil die Stoffliste seit dem 20. Jänner 2009 als Teil einer Verordnung (EG) direkt gilt.

Zu Z 12 (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3)

Da die Bestimmungen, für die in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 ChemG 1996 Sanktionsandrohungen enthalten sind, mit der gegenständlichen Novelle aufgehoben werden sollen bzw. in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 die Aufhebung mit Artikel 139 der REACH-Verordnung per 1. Juni 2008 schon erfolgt ist, sind auch die nicht mehr notwendigen Sanktionsnormen aufzuheben. An deren Stelle sollen nun detaillierte Sanktionsandrohungen betreffend die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 treten.

Zu Z 14 (§ 71 Abs. 1 Z 8)

Die Einhaltung der Pflicht, gefährliche Stoffe und Gemische hinsichtlich der vorhandenen Gefahrenklassen (gefährlichen Eigenschaften) einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, soll auch dann unter Sanktionsandrohung stehen, wenn als technische Grundlage für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung die CLP-Verordnung verwendet wird. Im Hinblick darauf, dass eine fehlerhafte Anwendung in der Regel nur dann eine Gefahr darstellt, wenn gefährliche Eigenschaften nicht, nicht ausreichend oder in einer verharmlosenden Art und Weise dargestellt werden, wurde die diesbezügliche Sanktionsandrohung so gestaltet, dass eine Strafbarkeit gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 nur gegeben sein soll, wenn die Unzulänglichkeiten der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung dazu führen, dass die physikalisch-chemischen Gefahren, die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt, die von einem Stoff, einem Gemisch (einer Zubereitung) oder einem Erzeugnis (einer Fertigware) ausgehen können, unterschätzt werden könnten.