Vorblatt
Problem
Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Wissenschaft“ unter Punkt 5 die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 mit dem Ziel der Optimierung des Universitätsgesetzes 2002 auf Grund der Erfahrungen und des Evaluierungsprozesses 2007 unter dem Aspekt „Autonomie stärken und weiterentwickeln“ vor.
Die vorliegenden vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 zu dessen Weiterentwicklung sind Ergebnis eines ausführlichen Diskussionsprozesses und umfassen jene Punkte, bei denen sich in den sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002 konkreter Verbesserungsbedarf gezeigt hat.
Jene früheren Verfassungsbestimmungen, die nunmehr auf Grund des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008, als einfachgesetzliche Bestimmungen weiter gelten, sollen, da sie entbehrlich bzw. obsolet sind, außer Kraft gesetzt werden.
Ziel
Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002
Inhalt, Problemlösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt insbesondere folgenden Anliegen Rechnung:
Gleichbehandlung/Frauenförderung
Antidiskriminierung
Anpassungen bei der Schiedskommission gemäß § 43
Vereinfachte Berufungs- und Habilitationsverfahren
Leitung von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist nicht mehr an Funktion als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gebunden
Erweiterung der Professorenkurie im Senat um die Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
Flexiblere Gestaltung der befristeten Berufung von Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren
Flexiblere Gestaltung der gesetzlichen Studiendauer von Bachelorstudien
Verpflichtende positive Absolvierung einer flexiblen Studieneingangs- und Orientierungsphase
Qualitative Zugangsbedingungen für Master- und PhD-Studien
Zentrale Datenbank für wissenschaftliche Arbeiten
Gestaltungsvereinbarungen zwischen Universitäten und Bundesministerin oder Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für besondere Finanzierungserfordernisse, z.B. für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, ergänzend zur laufenden Leistungsvereinbarung
Finanzielles Anreizsystem zur Umsetzung der Gestaltungsvereinbarungen
Verbesserungen beim Verfahren der Rektorinnen- und Rektorswahlen insbesondere durch Schaffung einer Findungskommission
Verbesserte Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Normierung einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung als Inhalt der Leistungsvereinbarung in den Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Psychologie
Alternativen
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens
Finanzielle Auswirkungen
Keine, allfällige Kosten sind aus den zur Verfügung stehenden Budgets zu decken.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich.
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen
Keine.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt konsequent die Gleichbehandlung von Frauen und Männern um.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 14 B-VG.