Allgemeiner Teil

 

Bereits im Juni 2008 wurde der Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008) zur Begutachtung ausgesendet. Der Begutachtungsentwurf beruhte auf dem Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, das im Kapitel „Wissenschaft“ unter Punkt 5 die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Österreichs Universitäten vorsah.

Diese Änderung des Universitätsgesetzes 2002 wurde im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung umfassend vorbereitet. Im Sommer 2007 wurden sämtliche Stakeholder eingeladen, Beiträge und Vorschläge an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Diese Einladung ist auf breite Resonanz gestoßen – ca. 100 Stellungnahmen sind eingelangt. Im Herbst 2007 wurden zusätzlich die Mitglieder der Universitätsräte gebeten, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ihre Einschätzungen zum Universitätsgesetz 2002 und eventuelle Änderungsvorschläge zu übermitteln. Von den Mitgliedern der Universitätsräte sind rund 40 Stellungnahmen eingelangt. Die an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung herangetragenen Vorschläge wurden ausführlich diskutiert und sind in den Entwurf zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008 eingeflossen. Weiters fand am 11. April 2008 eine Parlamentsenquete zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008 statt.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens im Juni 2008 sind insgesamt 215 Stellungnahmen (912 Seiten) eingelangt. Kernthemen der Stellungnahmen waren die Bereiche „Universitätsfinanzierung/Leistungsvereinbarung/Gestaltungsvereinbarung“ und „Oberste Leitungsorgane“.

Auf Grund des vorzeitigen Endes der XXIII. Gesetzgebungsperiode im Sommer 2008 wurde das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008 vorerst nicht weiterverfolgt.

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008 wurde eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 beschlossen, die eine weitgehende Neuregelung der Studienbeiträge (§§ 91 und 92) und entscheidende Änderungen bei der Zulassung zu den bereits bisher zugangsbeschränkten Studien (§ 124b) beinhaltete.

Im Spätherbst 2008 wurde von den beiden Regierungsparteien Einigung über das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode erzielt. Auch dieses Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Wissenschaft“ die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 mit folgenden Schwerpunkten vor:

                - Die Schaffung einer verpflichtenden flexiblen Studieneingangs- und Orientierungsphase in allen Bachelor- und Diplomstudien, deren Zulassung nicht besonders gesetzlich geregelt ist;

                - Die Ermöglichung der Schaffung von Zulassungsbedingungen unter qualitativen Gesichtspunkten zu Master- und „Doctor of Philosophy“- Doktoratsstudien in der Autonomie der Universitäten;

                - Eine bessere Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe, verbesserte Informationsrechte, verbesserte Mitwirkung (Senat, Betriebsrat, Universitätsrat, Studierende), Stärkung der Leitungs- und Entscheidungsstrukturen, um die weitere Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten zu gewährleisten, Optimierung der Leistungsvereinbarung als Dialog- und Steuerungsinstrument und mehr anreizorientierte Möglichkeiten für die Umsetzung kurzfristiger Gestaltungsnotwendigkeiten innerhalb einer Leistungsvereinbarungsperiode, Ausbau der Studierendenanwaltschaft und Neuordnung der Studienberechtigungsprüfung;

                - Die Festlegung eines Stufenplanes zur Erhöhung der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger bis zum Wintersemester 2015/16 im Rahmen der Leistungsvereinbarung in den Studien Human- und Zahnmedizin, im Diplomstudium Veterinärmedizin und im Studium der Psychologie;

                - Die Refundierung der Studienbeiträge auf der Grundlage der aktiven Studierenden.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 orientieren sich an folgenden Rahmenbedingungen und Zielen:

- Ziele, Grundsätze und Aufgaben des Universitätsgesetzes 2002 haben sich bewährt;

- Kulturwandel an den Universitäten unterstützen;

- Das Universitätsgesetz 2002 auf Grund der Erfahrungen optimieren, Autonomie weiterentwickeln;

- Die Universitäten verfolgen in der Lehre schwerpunktmäßig zwei Aufgaben:

             - eine breite akademische Berufsvorbildung mit offenem Zugang unter Beachtung des Bologna-Prozesses (Bachelorstudium) und unter Einbeziehung von Qualitätskriterien sowie

             - weitere vertiefende wissenschaftliche Qualifizierung und Bildung (Master- und PhD-Studien);

- Effizientere Karrieremodelle für Nachwuchswissenschafterinnen und Nachwuchswissenschafter entwickeln;

- Leitungsstrukturen und Entscheidungsprozesse klarer definieren;

- Steuerungsinstrumente zur Entwicklung eines gemeinsamen österreichischen Hochschulraumes verfeinern;

- Frauenförderung nachdrücklich umsetzen und Antidiskriminierungsmaßnahmen erweitern.

Mit dem Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008, wurden jene verfassungsrechtlichen Regelungen betreffend die Universitäten, die noch in Geltung standen (§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 3, 61 Abs. 3, 70 Abs. 4 UOG 1993, §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 3 KUOG; §44 UniStG), in einfachgesetzliche Bestimmungen umgewandelt. Gleichzeitig wurden diese verfassungsrechtlichen Regelungen in das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG integriert und in Art. 81c zusammengefasst. Gemäß Art. 81c B-VG schließt die Autonomie der Universitäten eine Weisungsbindung sowie einen Instanzenzug an staatliche Organe aus (Ausnahmen bestehen für Angelegenheiten des Dienstrechts). Jene früheren Verfassungsbestimmungen, die nunmehr als einfachgesetzliche Bestimmungen weiter gelten (§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 3, 61 Abs. 3, 70 Abs. 4 UOG 1993, §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 3 KUOG; §44 UniStG), sollen, da sie entbehrlich bzw. obsolet sind, außer Kraft gesetzt werden. Die Bestimmung, wonach Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen ausüben dürfen, wird als einfachgesetzliche Bestimmung in § 20 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung aufgenommen.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002)

Zu Z 1 (Schaffung einer Abkürzung für das Universitätsgesetz 2002):

Das Universitätsgesetz 2002 hat – im Unterschied zu den Vorgängergesetzen – keine gesetzlich definierte Abkürzung. In der Praxis hat sich aber herausgestellt, dass eine Abkürzung notwendig ist und auch häufig – ohne rechtliche Grundlage – verwendet wird. Es wird daher vorgeschlagen, für das Universitätsgesetz 2002 die Abkürzung „UG“ einzuführen.

Zu Z 2 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)

Aufgrund der zusätzlichen neuen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (§ 23a Findungskommission, § 23b Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors) und der Änderung der Überschrift des § 85 „Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“ in „§ 85 Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten“ ist das Inhaltsverzeichnis anzupassen.

Zu Z 3 (§ 5):

Es handelt sich im Hinblick auf die geänderte Verfassungsrechtslage (siehe Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008) um eine Anpassung an die aktuellen geltenden Bestimmungen.

Zu Z 4 (§ 9):

Gemäß § 9 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung unterliegen die Universitäten der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht). Diese Bestimmung wird durch § 45 des Universitätsgesetzes 2002 näher ausgeführt. Es wird als unbefriedigend empfunden, dass sich die Rechtsaufsicht nur auf die Universitäten, nicht jedoch auf die gemäß § 10 des Universitätsgesetzes 2002 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Beteiligung an Gesellschaften und die Mitgliedschaft in Vereinen bezieht. Die Rechtsaufsicht des Bundes wird daher auf die von der Universität gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine, sowie auf jene Gesellschaften der Universität, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, erweitert. Damit entspricht das Aufsichtsrecht des Bundes gegenüber den Universitäten sinngemäß dem Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß § 12 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948.

Zweck dieser Bestimmung ist es, allfällige Umgehungsgeschäfte der Universität als solche zu erkennen und auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Aus diesem Grund wird die Österreichische Universitätenkonferenz, ein von den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 gegründeter Verein, der die Unterstützung der Aufgabenerfüllung der österreichischen Universitäten und damit die Förderung von Wissenschaft und Forschung bezweckt, der Rechtsaufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wohl nicht unterliegen.

Zu Z 5 (§ 10):

Da eine „Beteiligung“ an Vereinen nicht möglich ist, erfolgt eine sprachliche Klarstellung.

Zu Z 6 (§ 11):

Da der Leistungsbericht in die Wissensbilanz integriert wird (siehe § 13 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung), ist der Universitätsbericht der Bundesministerin oder des Bundesministers an den Nationalrat gemäß § 11 des Universitätsgesetzes 2002 nicht mehr auf Grund der Leistungsberichte der Universitäten, sondern auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten zu erstellen. Weiters wird eine Ausweitung der in § 11 genannten Spezialthemen bzw. die Verankerung von ausgewählten Indikatoren aus der Wissensbilanz, die der Universitätsbericht jedenfalls zu umfassen hat, ermöglicht.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 3 bis 5):

Es handelt sich um eine Klarstellung in § 12 Abs. 3 und Abs. 4, welche Personen vom Wort „Bundespersonal“ umfasst sind. Durch das Auslaufen einiger der bisher erfassten Verwendungen sind dies neben den Beamtinnen und Beamten und den in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übergeleiteten Vertragsbediensteten (§ 126) nur noch die wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 132.

Die Notwendigkeit der Erhöhung des Einbehaltungsrechtes gemäß § 12 Abs. 5 (von derzeit „bis zu 1 vH“ auf künftig „2 vH“) ergibt sich in erster Linie aus § 12 Abs. 12 in der Fassung der Regierungsvorlage, vor allem aus dem Ziel der Schaffung oder Unterstützung eines österreichischen Hochschulraumes. Dieses Ziel hat auch Eingang in das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode gefunden: Das Kapitel „Wissenschaft“ sieht unter Punkt 1 die Entwicklung eines österreichischen Hochschulraumes vor. Die für die Umsetzung dieses Hochschulraumes erforderlichen Mittel sollen u.a. aus den gemäß § 12 Abs. 5 zur Verfügung stehenden Beträgen kommen. Geplant ist, dass ein Teil dieser Mittel der universitären Forschung zugute kommen soll. Forschungsmittel für die Universitäten sollen in Hinkunft verstärkt kompetitiv vergeben werden, dies stellt einen ersten Schritt in diese Richtung dar.

Dazu ist auch auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 12 zu verweisen.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 12 und 13):

An das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wurde von vielen Stakeholdern der Wunsch herangetragen, ein Gesamtkonzept für den tertiären Bildungssektor bzw. eine Rahmenplanung für den gesamten österreichischen Universitätssektor zu entwickeln. Dies kann nicht alleine dadurch erreicht werden, dass künftig die Entwicklungspläne und Ziele der Leistungsvereinbarungen der Universitäten besser auf einander abgestimmt werden. Dazu bedarf es auch spezieller Steuerungsinstrumente. Als ein solches Instrument wird mit der vorliegenden Änderung des Universitätsgesetzes 2002 die Gestaltungsvereinbarung zur Ausschüttung von zusätzlichen finanziellen Mitteln vorgeschlagen. Diese Gestaltungsvereinbarung wird zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einzelnen Universitäten für besondere Finanzierungserfordernisse, z.B. für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, jährlich abgeschlossen. Die Finanzierung erfolgt aus den Mitteln gemäß § 12 Abs. 5, die von bis zu 1 vH auf 2 vH erhöht werden. Bei Erreichung der in der jeweiligen Gestaltungsvereinbarung festgelegten Ziele stehen der Universität die in der Gestaltungsvereinbarung in Aussicht gestellten finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Erreichung der Ziele wird anhand von festgelegten Kenngrößen bewertet. Die Gestaltungsvereinbarung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Ist es der Universität aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich gewesen, die Ziele ganz oder teilweise zu erreichen, so liegt es im Ermessen der Bundesministerin oder des Bundesministers, allenfalls die Ziele zu modifizieren oder dennoch den Betrag in reduzierter Form zur Verfügung zu stellen. Absicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ist es, jedenfalls die zurückbehaltenen Mittel gemäß § 12 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 den Universitäten in voller Höhe weiter zu geben. Die Gestaltungsvereinbarungen sollen nach Möglichkeit zu Beginn des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden.

Das Ziel einer Rahmenplanung für den gesamten österreichischen Universitätssektor hat auch Eingang in das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode gefunden: Das Kapitel „Wissenschaft“ sieht unter Punkt 1 die Entwicklung eines österreichischen Hochschulraumes vor. Schwerpunkte der Gestaltung des österreichischen Hochschulraumes sind: strategische Leitlinien, Standortoptimierung, Durchlässigkeit innerhalb des Hochschulwesens in Österreich sowie Balance zwischen regionalen Bildungsangeboten und Bündelung von Forschungsinfrastruktur. Die Ergebnisse sollen in die Weiterentwicklung des Universitäts- und Hochschulrechts ebenso einfließen wie in die Verhandlungen zu bzw. der Gestaltung der Leistungsvereinbarungen und in den Fachhochschulentwicklungsplan.

Weiters soll mit Hilfe der Gestaltungsvereinbarungen in folgenden Bereichen eine gezielte Verbesserung der derzeitigen Situation an den Universitäten initiiert werden:

                - Initiierung neuer wissenschaftlicher Entwicklungen (Forschungsschwerpunkte);

                - Förderung interuniversitärer Kooperationen;

                - Förderung sektorenübergreifender Kooperationen, insbesondere im Bereich von Studienangeboten und an der Nahtstelle Schule – Universität;

                - Verbesserung der Betreuungsrelationen;

                - Forcierung von Frauenförderung, insbesondere in wissenschaftlichen Bereichen, in welchen Frauen unterrepräsentiert sind;

                - Schaffung zusätzlicher Lehrangebote für berufstätige Studierende – Teilzeitstudien;

                - Unterstützung bei dringendem Handlungsbedarf infolge unvorhersehbarer Ereignisse.

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 12 Abs. 5.

Für den Fall der drohenden oder schon eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einer Universität fehlen im Universitätsgesetz 2002 derzeit entsprechende Regelungen. Der Begutachtungsentwurf vom Juni 2008 hat daher eine Normierung der Vorgehensweise für diesen Fall in das Universitätsgesetz 2002 aufgenommen (§ 45a des Begutachtungsentwurfes).

Nunmehr ist vorgesehen, auf die Schaffung einer eigenen Bestimmung im Universitätsgesetz 2002 zu verzichten und die geplanten Regelungen in die Bestimmungen über die Finanzierung der Universitäten
(§ 12) aufzunehmen.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann der Universität im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Gebarung vorgeben. Dieses Sanierungskonzept kann auch die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. a):

Bei den in § 13 des Universitätsgesetzes 2002 geregelten Inhalten der Leistungsvereinbarung wird in Abs. 2 Z 1 lit. a („strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung“) ergänzt, dass im Rahmen der Personalentwicklung jedenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere zu berücksichtigen sind. Wichtig ist, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere dem Bereich der Personalentwicklung zugeordnet werden und daher sowohl für Männer als auch für Frauen mit Kinderbetreuungspflichten umzusetzen sind.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 2 Z 1):

Bei den in § 13 des Universitätsgesetzes 2002 geregelten Inhalten der Leistungsvereinbarung werden nach Abs. 2 Z 1 lit. c drei weitere Kernbereiche festgelegt, die darauf ausgerichtet sind, die Situation der Studierenden zu verbessern.

Zum einen hat die Universität im Rahmen der Leistungsvereinbarung Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher zu definieren. Zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher sollen auch die festzulegenden Maßnahmen zum Ausbau der Studierendenberatung beitragen. Auch Coaching und Mentoring in der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie der Ausbau der Betreuungsangebote für Studierende mit Kindern soll beitragen, dieses Ziel zu erreichen.

Ein weiterer Punkt sind Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelation, die unter Berücksichtigung des jeweiligen künstlerischen oder wissenschaftlichen Faches dazu führen sollen, internationale Standards in der Betreuung von Studierenden zu erreichen.

Ein dritter neuer Punkt normiert, dass die Leistungsvereinbarung Angebote für berufstätige Studierende zu enthalten hat. Dieser Punkt betrifft nicht nur berufsbegleitend organisierte Studienangebote, sondern auch die Schaffung von Studienangeboten für Teilzeitstudierende.

Gemäß § 59 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 sind die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden. Mit der Aufnahme einer eigenen lit. f bei den Inhalten der Leistungsvereinbarung soll klargestellt werden, dass die Universitäten verstärkt den Bedarf von berufstätigen Studierenden sowie von Studierenden mit Betreuungspflichten zu berücksichtigen haben. Dies erstreckt sich nicht nur auf zusätzliche Lehr- und Prüfungsangebote, sondern auch auf die Entwicklung von Curricula, die – unter Bedachtnahme auf die Eignung eines Studiums als Teilzeitstudium oder als berufsbegleitendes Studium – speziell darauf ausgerichtet sind, nicht als Vollzeitstudium absolviert zu werden. Ergänzend dazu wird in § 66 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 normiert, dass die Universität auch für eine laufende Studienberatung und für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen hat.

Bei den in § 13 des Universitätsgesetzes 2002 geregelten Inhalten der Leistungsvereinbarung wird weiters in Abs. 2 Z 1 lit. g („gesellschaftliche Zielsetzungen“) ergänzt, dass dieser Bereich auch Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit sowie Maßnahmen zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen zu umfassen hat. Die bisher unter lit. g enthaltenen Angebote für berufstätige Studierende werden hinkünftig in einer eigenen lit. f enthalten sein und können daher entfallen. Es wird klargestellt, dass die in lit. g aufgezählten Maßnahmen jedenfalls in der Leistungsvereinbarung enthalten sein müssen. Darüber hinaus können noch weitere Maßnahmen zur Erreichung von gesellschaftlichen Zielsetzungen in der Leistungsvereinbarung definiert werden.

Mit der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. j werden die Inhalte der Leistungsvereinbarung um einen weiteren Punkt ergänzt. In der Leistungsvereinbarung sind künftig Indikatoren festzulegen, aufgrund derer die Erreichung von bestimmten Zielen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann. Es kann sich dabei um ausgewählte einzelne Ziele handeln, aber auch um alle in der Leistungsvereinbarung definierten Ziele. Damit soll ein Monitoring der schrittweisen Erreichung einzelner oder aller Ziele gewährleistet werden. Die betreffenden Indikatoren sind in die Wissensbilanz der Universität aufzunehmen. Die Zielerreichung kann daher aufgrund der Wissensbilanz für das betreffende Berichtsjahr festgestellt werden.

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008 über die Änderung des Universitätsgesetzes 2002 beinhaltet u.a. eine Änderung des § 124b, die in einigen zugangsbeschränkten Studien ein stufenweises Anheben der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger bis zum Wintersemester 2011/12 vorsieht.

Auf Grund dieser Regelung, deren In-Kraft-Treten mit 1. Juli 2009 vorgesehen ist, ist bis zum Wintersemester 2011 in den Studien Medizin und Zahnmedizin in Summe 2.400, in den Veterinärmedizinischen Studien 360 und im Studium der Psychologie 2.500 Studienanfängerinnen und -anfängern die Aufnahme des Studiums zu ermöglichen.

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wurde Einigung darüber erzielt, dass die stufenweise Anhebung der Studienplätze im Rahmen der Leistungsvereinbarungen bis zum Wintersemester 2015/16 sicherzustellen ist.

Demgemäß werden die in § 13 Abs. 2 geregelten Inhalte der Leistungsvereinbarung ergänzt. Die Aufnahme des § 13 Abs. 2 lit. k bis m entspricht daher Punkt 5 des Kapitels „Wissenschaft“ des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, der vorsieht, dass im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung (§ 124b) in einem Stufenplan im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit den Universitäten in den Studien Medizin und Zahnmedizin, im Diplomstudium Veterinärmedizin und im Studium der Psychologie die betreffende Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und
-anfänger sicherzustellen ist.

Die Anhebung der Zahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger bis zum Wintersemester 2015/16 erfolgt unter Berücksichtigung des Bedarfes an Studienplätzen bzw. an Absolventinnen und Absolventen.

§ 124b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008 entfällt.

Zu Z 11 und 12 (Entfall des § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 6):

Gemäß § 13 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung hat jede Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrates jeweils bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Gemäß § 13 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.

Von den Universitäten wird das derzeit im Universitätsgesetz 2002 vorgesehene Berichtswesen als belastend erachtet. In Zukunft soll daher der Leistungsbericht in die Wissensbilanz integriert werden. Die in § 13 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehene Gliederung der Wissensbilanz bleibt erhalten. Hinkünftig wird ausdrücklich geregelt sein, dass die Wissensbilanz-Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auch die Durchführung des Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu regeln hat.

Der Zeitpunkt der jährlichen Vorlage der Wissensbilanz wird mit dem Zeitpunkt der Vorlage des Rechnungsabschlusses gemäß § 16 Abs. 4 abgeglichen, so dass in Hinkunft sowohl die Wissensbilanz als auch der Rechnungsabschluss dem Universitätsrat vom Rektorat bis 30. April jeden Jahres vorzulegen ist und der Universitätsrat die Wissensbilanz und den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten hat. Auf Grund des späteren Vorlagetermins der Wissensbilanz an die Bundesministerin oder den Bundesminister kann das Datenclearing sinnvollerweise vor der Genehmigung durch den Universitätsrat durchgeführt werden.

Eine Evaluierung der Kennzahlen der Wissensbilanz hinsichtlich ihrer Steuerungsrelevanz und eine damit verbundene allfällige Reduzierung der Kennzahlen werden im Rahmen der für das Jahr 2010 geplanten Änderung der Wissensbilanz-Verordnung erfolgen, die in Zusammenarbeit mit den Universitäten bzw. der Österreichischen Universitätenkonferenz erfolgen wird.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 6):

Die Rechtsaufsicht des Bundes wird auf alle von der Universität gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie auf jene Gesellschaften der Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität oder der Bund mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, erweitert (vgl. § 9). Diese Einrichtungen sollen auch der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen.

Zu Z 14 (§ 16 Abs. 2):

Es handelt sich um eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

Zu Z 15 (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5):

Im Hinblick darauf, dass zukünftig der Leistungsbericht in die Wissensbilanz integriert wird, sind Anpassungen vorzunehmen.

Zu Z 16 (§ 19 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass auch eine Änderung der Satzung vom Senat auf Vorschlag des Rektorates zu beschließen ist.

Zu Z 17 (§ 19 Abs. 2 Z 1):

Gemäß § 19 Abs. 2 in der geltenden Fassung ist die Wahlordnung für die Mitglieder des Universitätsrates, des Rektorates, des Senates und anderer Organe Teil der Satzung, die vom Rektorat erlassen wird. Da die Wahl der Rektorin oder des Rektors – unter Zustimmung bzw. Mitwirkung des Senates – beim Universitätsrat liegt, werden auch die Bestimmungen, die für das Prozedere der Wahl der Rektorin oder des Rektors wesentlich sind, vom Universitätsrat erlassen.

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 2 Z 6):

Korrespondierend zu § 44 wird in dieser Bestimmung klargestellt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes sowie auf Vorschlag zu dessen Änderung hat. Der Vorschlag des Frauenförderungsplanes sowie ein Vorschlag zu dessen Änderung sind an das Rektorat zu richten. Das Rektorat kann nur in begründeten Fällen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen abgehen.

Zu Z 19 (§ 20 Abs. 3):

Es handelt sich im Hinblick auf die geänderte Verfassungsrechtslage (siehe Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008) um eine Anpassung an die aktuellen geltenden Bestimmungen.

Zu Z 20 (§ 20 Abs. 5):

Gemäß § 20 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung ist zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Durch diese Bestimmung ist die Leitung einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ausschließlich den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorbehalten. Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 122 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird es auch entsprechend qualifizierten Personen mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität – und damit Personen aus dem so genannten „Mittelbau“ – ermöglicht, die Leitung einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst zu übernehmen. Das Vorschlagsrecht für die vom Rektorat für die Leitung zu bestellende Person fällt weiterhin den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit zu. Es ist zu erwarten, dass von der Öffnung der Leitungsfunktion gerade Frauen profitieren werden, da bislang in der „Professorenkurie“ Frauen unterrepräsentiert sind und es mit der Aufhebung dieser Einschränkung für Frauen leichter sein wird, Leitungspositionen zu erlangen.

Zu Z 21 (§ 20 Abs. 5a):

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass das Rektorat von sich aus Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst – bei Vorliegen bestimmter Gründe – von dieser Funktion abberufen kann. Die Abberufungsgründe entsprechen jenen für die anderen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 6 Z 3):

Im Hinblick auf den Wegfall eigenständiger Leistungsberichte ist die Bestimmung in Z 3 zu ändern. Klargestellt wird in Hinkunft, dass die Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, der Rechnungsabschluss und die Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister im Mitteilungsblatt kundzumachen sind.

Zu Z 23 (§ 20 Abs. 6 Z 15 und 16):

Es wird geregelt, dass im Mitteilungsblatt der Universität künftig auch die Gestaltungsvereinbarungen gemäß § 12 Abs. 12 und die Vergütungen der Mitglieder des Universitätsrates (§ 21 Abs. 11) zu veröffentlichen sind.

Zu Z 24 (§ 20 Abs. 7):

Diese Bestimmung stellt sicher, dass Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen können.

Zu Z 25 und 26 (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2):

In § 21 Abs. 1 werden die Aufgaben des Universitätsrates (taxativ) aufgezählt. Entsprechend dem Schwerpunkt des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, wonach mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 eine bessere Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe sowie eine Stärkung der Leitungs- und Entscheidungsstrukturen erreicht werden soll, kommt es bei den Aufgaben des Universitätsrates – als einem der drei obersten Leitungsorgane der Universität – zu einigen Änderungen.

In Z 1 wird ergänzt, dass der Universitätsrat – entsprechend zur Leistungsvereinbarung – auch die Gestaltungsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 12 zu genehmigen hat.

Die Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors wird künftig nicht mehr durch den Senat, sondern durch den Universitätsrat erfolgen, da die Ausschreibung von jenem Organ vorgenommen werden soll, das auch die Wahl der Rektorin oder des Rektors vornimmt. Dies ist der Universitätsrat. Dem Senat kommt jedoch ein Recht auf Zustimmung zur Ausschreibung durch den Universitätsrat zu. Weiters wird klargestellt, dass die Ausschreibung spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen hat (Z 2).

Gemäß § 19 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung ist die Wahlordnung für die Mitglieder des Universitätsrates, des Rektorates, des Senates und anderer Organe Teil der Satzung, die vom Rektorat erlassen wird. Da die Wahl der Rektorin oder des Rektors – unter Mitwirkung bzw. Zustimmung des Senates – beim Universitätsrat liegt, werden auch die Bestimmungen, die für das Prozedere für die Wahl der Rektorin oder des Rektors wesentlich sind, vom Universitätsrat erlassen (Z 3).

Die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird neu gestaltet. Dies wirkt sich bereits bei der Ausschreibung der Funktion aus. Diese Ausschreibung ist bislang durch den Senat erfolgt, wird aber in Zukunft im Sinne der doppelten Legitimation durch den Universitätsrat nach Zustimmung des Senates erfolgen (siehe § 21 Abs. 1 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung). Weiters sind die Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nicht mehr Teil der Satzung, sondern werden vom Universitätsrat erlassen (siehe § 21 Abs. 1 Z 3 in der vorgeschlagenen Fassung). Die eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors werden von der neu geschaffenen Findungskommission (siehe § 23a in der Fassung der Regierungsvorlage) geprüft und bewertet. Die Findungskommission hat jene Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Besetzung der Funktion der Rektorin oder des Rektors am besten eignen, in einen Vorschlag an den Senat aufzunehmen, wobei dieser Vorschlag drei Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Eine wichtige Aufgabe der Findungskommission ist, dass sie berechtigt ist, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag an den Senat aufzunehmen. Der Senat erstellt unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission einen Dreiervorschlag an den Universitätsrat, wobei der Senat an den Vorschlag der Findungskommission nicht gebunden ist. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen.

Bei der Erstellung des Vorschlages der Findungskommission an den Senat sowie bei der Erstellung des Dreiervorschlages des Senates an den Universitätsrat ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zu beachten. Die Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senates durch den Universitätsrat hat innerhalb von vier Wochen ab der Vorlage des Dreiervorschlages zu erfolgen (Z 4).

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung fällt der Abschluss der Zielvereinbarungen und des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren in den Kompetenzbereich der Rektorin oder des Rektors. Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor werden jedoch gemäß der derzeitigen Rechtslage (§ 21 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) vom Universitätsrat abgeschlossen. Da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Mitglieder des Rektorates unterschiedliche Vertragspartner hinsichtlich ihres Arbeitsvertrages und ihrer Zielvereinbarung haben, soll der Universitätsrat in Hinkunft auch die Zielvereinbarung und die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern des Rektorat abschließen. Bezüglich der Zielvereinbarung wird dies eine einheitliche Zielvereinbarung mit dem Rektorat als Kollegialorgan sein, die jedoch sehr wohl auf die einzelnen Arbeitsbereiche der Mitglieder des Rektorates gemäß dessen Geschäftseinteilung eingehen wird. Die Arbeitsverträge werden in Hinkunft vom Universitätsrat mit jedem einzelnen Mitglied des Rektorates abgeschlossen werden (Z 6 und 6a).

Die Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen durch den Universitätsrat wird sachrichtig um die Beteiligung an Gesellschaften ergänzt, da auch die Beteiligung an einer Gesellschaft weitreichende – finanzielle – Folgen haben kann (Z 9).

Die Genehmigung des Leistungsberichtes durch den Universitätsrat entfällt, da gemäß § 13 Abs. 6 in der vorgeschlagenen Fassung der Leistungsbericht in die Wissensbilanz integriert wird (Z 10).

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung trifft den Universitätsrat bei schwerwiegenden Rechtsverstößen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens eine Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister. Diese Berichtspflicht wird durch die Verpflichtung ergänzt, der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen zusammenfassenden Bericht aus der Sicht des Universitätsrates über die Fortentwicklung der Universität vorzulegen. Der jährliche Bericht des Universitätsrates an die Bundesministerin oder den Bundesminister hat einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) und gegebenenfalls eine Begründung über die Nichteinhaltung dieser Bestimmung zu enthalten. Weiters hat der Bericht des Universitätsrates darzustellen, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant und bis wann konkret mit einem Erreichen der Frauen-Quote von 40 vH in den universitären Kollegialorganen zu rechnen ist (Z 13).

Das Universitätsgesetz 2002 hat den Universitätsrat als eines der leitenden Organe der Universität eingerichtet und diesen vor allem mit Kontroll- und Steuerungsaufgaben ausgestattet. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung hat der Universitätsrat den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Um eine effiziente Kontrolle der Gebarung der Universität sicher zu stellen, reicht die ex-post-Kontrolle durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nicht aus. Der Budgetvoranschlag des Rektorates wird daher in Zukunft dem Universitätsrat vorzulegen sein. Der Universitätsrat hat das Recht, dem Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat zuzustimmen; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt (Z 14).

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 hat der Universitätsrat den Entwurf der Leistungsvereinbarung zu genehmigen. Es ist daher nur folgerichtig, wenn dem Universitätsrat auch ein Recht auf Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung gewährt wird, nachdem die Rektorin oder der Rektor die Leistungsvereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister verhandelt hat, da diese Verhandlungen mit großer Wahrscheinlichkeit Änderungen des Entwurfes der Leistungsvereinbarungen zur Folge haben (Z 15).

Die Kompetenz zur Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrates ist derzeit nicht klar geregelt. Denkbar wäre sowohl eine Kompetenz des Rektorates auf Grund seiner Auffangkompetenz als auch eine Kompetenz des Senates auf Grund von § 25 Abs. 1 Z 15 des Universitätsgesetzes 2002 (Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen). Nunmehr wird klargestellt, dass die Geschäftsordnung des Universitätsrates vom Universitätsrat selbst zu erlassen ist (Z 16).

Nicht nur der Universitätsrat als Kollegialorgan, sondern auch mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam sollen das Recht haben, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme des jeweiligen Organs der Universität hat jedoch nicht an die einzelnen Mitglieder, sondern an den Universitätsrat als Kollegialorgan zu ergehen. Die Stellungnahme ist in der nächstfolgenden Sitzung des Universitätsrates zu behandeln. Dadurch soll vermieden werden, dass es innerhalb des Universitätsrats zu unterschiedlichen Informations- und Kommunikationsflüssen kommt, ohne dabei das Informationsrecht einzelner Mitglieder des Universitätsrates zu beeinträchtigen.

Zu Z 27 (§ 21 Abs. 3):

Die Festlegung der Größe des ersten Universitätsrates durch den Gründungskonvent war Teil der Implementierungsprozesse des Universitätsgesetzes 2002; es besteht kein Regelungsbedarf mehr.

Zu Z 28 (§ 21 Abs. 5):

Gemäß § 4 des Universitätsgesetzes 2002 sind die Universitäten juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als solche sind sie voll rechts- und geschäftsfähig. Geschäftsbeziehungen zwischen der Universität bzw. zwischen von der Universität gegründeten Gesellschaften oder Stiftungen und Mitgliedern des Universitätsrates sind grundsätzlich zulässig. Insbesondere auf Grund der Konstruktion des Universitätsrates als Aufsichtsorgan für die Universität können sich dadurch aber Interessenskollisionen ergeben. Für den Fall eintretender Interessenskollisionen fehlen gesetzliche Regelungen. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrates und der Universität bedürfen daher in Hinkunft jedenfalls der Genehmigung durch den Universitätsrat als Kollegialorgan. Diese darf nur von den Mitgliedern erteilt werden, bei denen keine Befangenheit vorliegt. Dies bedeutet, dass jenes Mitglied des Universitätsrates, das eine Geschäftsbeziehung mit der Universität anstrebt oder unterhält, an der Abstimmung über diese Angelegenheit nicht teilnehmen darf. Weiters wird vorgesehen, dass die Mitglieder des Universitätsrates dem Universitätsrat mögliche weitere Interessenskollisionen zur Kenntnis zu bringen haben. Mögliche Fälle von Interessenskollisionen sind zum Beispiel Geschäftsabschlüsse der Universität mit einer einem Mitglied nahe stehenden Person oder mit einem einem Mitglied nahe stehenden Unternehmen.

Zu Z 29 (§ 21 Abs. 6a):

Diese Bestimmung stellt durch die verpflichtende sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sicher, dass dem Universitätsrat mindestens 40 vH Frauen angehören. Die bisherige Bestellungspraxis der Mitglieder des Universitätsrates durch den Senat (auch für die im Frühjahr 2008 erfolgten Bestellungen der Mitglieder des Universitätsrates für die zweite Funktionsperiode) hat gezeigt, dass eine solche Bestimmung erforderlich ist, um eine entsprechende Vertretung von Frauen im Universitätsrat zu gewährleisten. Sollten dennoch entweder vom Senat oder von der Bundesregierung nicht ausreichend Frauen gewählt oder bestellt werden, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb einer bestimmten Frist (31. März) die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung dieses Gremiums erheben. Die Rechtsfolgen einer solchen Einrede sind in § 42 Abs. 8a in der vorgeschlagenen Fassung geregelt: ist der Frauenanteil von mindestens 40 vH in einem Kollegialorgan nicht gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen (im Fall des Universitätsrates bis zum 31. März des betreffenden Jahres) die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Schiedskommission hat über diese Einrede binnen vier Wochen zu entscheiden. Entscheidet die Schiedskommission, dass das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt ist, sind dessen Beschlüsse ab dem Zeitpunkt der Einrede nichtig. Wird keine Einrede erhoben oder der Einrede nicht Folge gegeben, ist das Kollegialorgan in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes richtig zusammengesetzt.

Zu Z 30 und 31 (§ 21 Abs. 7 und Abs. 8):

Das weitere Mitglied, das von den vom Senat gewählten bzw. von der Bundesregierung bestellten Mitgliedern zu bestellen ist, ist bis zum 30. April zu bestellen. Erfolgt keine zeitgerechte Bestellung, so ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht die Nachfrist ergebnislos, ist dieses Mitglied vom Senat aus einem Dreiervorschlag des Präsidiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu wählen. Das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hat den Dreiervorschlag binnen einem Monat nach Befassung durch die Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.

Der Beginn der Funktionsperiode des Universitätsrates wird einheitlich mit dem 1. März des jeweiligen Jahres festgelegt. Zur ersten Sitzung des neu zu konstituierenden Universitätsrates hat die oder der Vorsitzende des Universitätsrates der vorangegangenen Funktionsperiode, sollte sie oder er nicht (mehr) zur Verfügung stehen, die Rektorin oder der Rektor einzuladen. Weiters wird normiert, dass der Universitätsrat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 30. April des betreffenden Jahres das weitere Mitglied zu bestellen hat. Ebenfalls bis zum 30. April des betreffenden Jahres hat die Wahl der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates zu erfolgen. Festgelegt wird darüber hinaus, dass Personen höchstens 10 Jahre Mitglieder desselben Universitätsrates sein dürfen.

Zu Z 32 (§ 21 Abs. 11):

Gemäß § 21 Abs. 11 des Universitätsgesetzes 2002 erhalten die Mitglieder des Universitätsrates für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die von diesem Gremium selbst festgesetzten Vergütungen je nach Universität sehr unterschiedlich waren. Aus diesem Grund wird in Zukunft als Regulativ vorgesehen, dass die Höhe der Vergütung im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen ist.

Zu Z 33 (§ 21 Abs. 12):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass ein Universitätsrat jedenfalls beschlussfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl der Mitglieder persönlich anwesend ist. Die noch nicht erfolgte Bestellung des weiteren Mitgliedes oder auch ein vorzeitiges Ausscheiden eines Mitgliedes sollen dieses Kollegialorgan nicht handlungsunfähig machen. Für eine Beschlussfassung erforderlich ist jedenfalls die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Zu Z 34 (§ 21 Abs. 13 Z 5):

Festgelegt wird, dass die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet, wenn eine Person bereits durchgehend zehn Jahre diesem Universitätsrat angehört hat.

Zu Z 35 (§ 21 Abs. 15):

Das auch in der Öffentlichkeit breit diskutierte Thema der Mitwirkung von Mitgliedern des Betriebsrates im Universitätsrat wird in der Form Eingang in das Universitätsgesetz 2002 finden, dass die oder der Vorsitzende des Betriebsrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie die oder der Vorsitzende des Betriebsrates für das allgemeine Universitätspersonal (siehe § 135 Abs. 3) zu den Sitzungen des Universitätsrates einzuladen sind. Die beiden Vorsitzenden haben jeweils das Recht, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Tagesordnungspunkte zu beantragen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrates fallen, sowie das Recht, zu diesen Punkten auch angehört zu werden.

Zu Z 36 (§ 22 Abs. 1 Z 1):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass nicht nur die Satzung, sondern auch jede Änderung der Satzung vom Rektorat zu erstellen und dem Senat vorzulegen ist.

Zu Z 37 (§ 22 Abs. 1 Z 4):

In Z 4 wird ergänzt, dass das Rektorat – entsprechend zur Leistungsvereinbarung – auch den Entwurf der Gestaltungsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 12 zu erstellen hat.

Zu Z 38 (§ 22 Abs. 1 Z 5):

Gemäß § 20 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 sind die Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat zu bestellen. Die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit als contrarius actus ist jedoch im Universitätsgesetz 2002 bislang nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Grund wird nunmehr in § 20 Abs. 5a des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung die Abberufung normiert. Klargestellt wird, dass die Abberufung ebenso wie die Bestellung in die Kompetenz des Rektorates fällt.

Zu Z 39 (§ 22 Abs. 1 Z 9a):

Die Festlegung des Lehrgangsbeitrages für Universitätslehrgänge soll in Hinkunft eine Aufgabe des Rektorates (und nicht des Senates) sein (siehe dazu auch § 91 Abs. 7).

Zu Z 40 (§ 22 Abs. 1 Z 12):

Oft wurde seit dem In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002 angemerkt, dass das Zusammenwirken der obersten Organe der Universität nicht immer optimal funktioniert hat. Für den Bereich der Erstellung und Änderung von Curricula wurde dies besonders oft moniert. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung fällt das Recht auf Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge dem Senat zu. Das Rektorat hat gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung ein Recht auf Stellungnahme zu den Curricula. Da ein vom Senat zu erlassendes Curriculum sowie eine vom Senat beschlossene Änderung eines Curriculums jedoch massive finanzielle Auswirkungen haben kann und das Rektorat jenes Organ ist, das das Budget erstellt und verwaltet, reicht ein bloßes Stellungnahmerecht nicht aus, um eine nachteilige finanzielle Entwicklung zu verhindern. Aus diesem Grund erhält das Rektorat ein Untersagungsrecht gegen Curricula, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn das veranschlagte Budget aus diesem Grund nicht eingehalten werden kann. Ein weiterer Grund für eine Untersagung eines Curriculums durch das Rektorat ist dann gegeben, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt eines Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Für die Zukunft ist geplant, dass diese Gutachten von jener einheitlichen österreichischen Qualitätssicherungseinrichtung erstellt werden, die durch das zukünftige gemeinsame Rahmengesetz für die externe Qualitätssicherung für alle Hochschulsektoren geschaffen werden soll. Damit im Zusammenhang ist auch die neue Bestimmung des § 54 Abs. 3a zu sehen, gemäß der die Curricula für Bachelorstudien ein Qualifikationsprofil zu enthalten haben. Das Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erlangen sollen. Diese Maßnahmen sollen gewährleisten, dass der Inhalt eines Curriculums, vor allem eines Bachelorstudiums, die Absolventinnen und Absolventen optimal auf das Berufsleben vorbereitet. Die soll letztendlich auch zu einer Steigerung der Akzeptanz des Bachelor-Abschlusses durch den Arbeitsmarkt führen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 fällt das Recht zur Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57 des Universitätsgesetzes 2002) dem Senat zu. Diese Bestimmung wurde vielfach so verstanden, dass das Recht zur Einrichtung und Auflassung von Studien von der Erlassung der Curricula umfasst ist, da die Einrichtung und Auflassung von Studien im Universitätsgesetz 2002 nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Recht zur Erlassung der Curricula als eine der zentralen akademischen Angelegenheiten bleibt jedenfalls in der Kompetenz des Senates. Bezüglich der Einrichtung und Auflassung von Studien wird mit der vorliegenden Regierungsvorlage jedoch klar gestellt, dass dies Aufgaben des Rektorates sind, da es sich bei diesen Entscheidungen um solche handelt, die in finanzieller und strategischer Hinsicht für die Universität wesentlich sind, und das Rektorat das zentrale Leitungsorgan der Universität ist.

Zu Z 41 (§ 22 Abs. 1 Z 14):

Das Universitätsgesetz 2002 hat den Universitätsrat als eines der leitenden Organe der Universität eingerichtet und diesen vor allem mit Kontroll- und Steuerungsaufgaben ausgestattet. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der geltenden Fassung hat der Universitätsrat den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Um eine effiziente Kontrolle der Gebarung der Universität sicher zu stellen, reicht die ex-post-Kontrolle durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nicht aus. Der vom Rektorat erstellte Budgetvoranschlag wird daher in Zukunft vom Rektorat an den Universitätsrat vorzulegen sein, dieser erhält ein Recht auf Zustimmung zum Budgetvoranschlag, was dem Universitätsrat eine Gegenüberstellung mit dem Rechnungsabschluss ermöglicht. Der Universitätsrat hat das Recht, dem Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat zuzustimmen; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt.

Zu Z 42 (§ 22 Abs. 1 Z 14a):

Zur Verbesserung des Informationsflusses ist der Budgetvoranschlag auch dem Senat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Zu Z 43 (§ 22 Abs. 1 Z 15):

Die Erstellung des Leistungsberichtes durch das Rektorat entfällt, da der Leistungsbericht künftig in die Wissensbilanz integriert wird (siehe § 13 Abs. 6).

Zu Z 44 (§ 22 Abs. 3a):

Diese Bestimmung stellt durch die verpflichtende sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sicher, dass mindestens 40 vH der Vizerektorinnen und Vizerektoren der Universität Frauen sind. Sollten dennoch nicht ausreichend Frauen gewählt werden, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von vier Wochen (§ 42 Abs. 8a) die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.

Zu Z 45 (§ 22 Abs. 7):

Es handelt sich im Hinblick auf die geänderte Verfassungsrechtslage um eine Anpassung an die aktuellen geltenden Bestimmungen.

Zu Z 46 (§ 23 Abs. 1 Z 4, Entfall des § 23 Abs. 1 Z 6):

Im Sinne eines besseren Informationsflusses hat die Rektorin oder der Rektor den Universitätsrat unverzüglich über die abgeschlossene Leistungsvereinbarung zu informieren. Weiters wird in Z 4 ergänzt, dass – entsprechend zur Leistungsvereinbarung – auch die Verhandlungen und den Abschluss der Gestaltungsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 12 in den Aufgabenbereich der Rektorin oder der Rektors fällt.

Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren soll zukünftig eine Aufgabe des Universitätsrates sein.

Zu Z 47 (§ 23 Abs. 2):

Die im Herbst 2007 an den meisten Universitäten erfolgten Wahlen zur Rektorin oder zum Rektor haben gezeigt, dass die diesbezüglichen Bestimmungen im Hinblick auf die Kooperation der beiden involvierten Organe Universitätsrat und Senat nicht immer optimal sind. Es wird daher vorgeschlagen, den Wahlmodus zu verändern; insbesondere soll eine Findungskommission eingesetzt werden (§ 23a in der vorgeschlagenen Fassung). Die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat erfolgt aus einem Dreiervorschlag des Senates, der künftig unter Berücksichtigung eines Vorschlages der Findungskommission zu erstellen ist, wobei der Senat an den Vorschlag der Findungskommission nicht gebunden ist. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen.

Konsequent ist es dabei, dass die Ausschreibung durch den Universitätsrat erfolgt. Die Beteiligung des Senates im Sinne der doppelten Legitimation an der Wahl bleibt gewahrt, da der Senat ein Zustimmungsrecht zum Ausschreibungstext erhält und auch nach wie vor jenes Gremium ist, das den Dreiervorschlag an den Universitätsrat übermittelt.

Auch soll die Ausschreibung rechtzeitig (sechs Monate) vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. möglichst rasch nach einer Abberufung oder nach einem Rücktritt der Rektorin oder des Rektors (drei Monate) erfolgen.

Zu Z 48 (§ 23 Abs. 3):

Der Satz „Eine Wiederwahl ist zulässig.“ in § 23 Abs 3 gab zu Spekulationen Anlass, ob nur eine einmalige Wiederwahl erlaubt sein soll. Nunmehr wird klargestellt, dass eine mehrfache Wiederwahl möglich ist.

Zu Z 49 (§ 23a und § 23b):

Die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird neu gestaltet. Dies wirkt sich bereits bei der Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors aus. Diese Ausschreibung ist bislang durch den Senat erfolgt, wird aber in Zukunft durch den Universitätsrat erfolgen (siehe § 21 Abs. 1 Z 2 in der vorgeschlagenen Fassung), der Senat erhält jedoch ein Zustimmungsrecht zur Ausschreibung. Weiters sind die Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nicht mehr Teil der Satzung, sondern werden vom Universitätsrat erlassen (siehe § 21 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Regierungsvorlage).

Neu gegenüber der geltenden Fassung ist die Einrichtung einer Findungskommission, die spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors einzurichten ist. Die Findungskommission setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden des Universitätsrates und der oder dem Vorsitzenden des Senates zusammen.

Aufgaben der Findungskommission sind die Prüfung und Bewertung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors, aber auch die aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für diese Funktion.

Die Findungskommission hat jene drei Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Besetzung der Funktion der Rektorin oder des Rektors am besten eignen, in einen Dreiervorschlag an den Senat aufzunehmen. Eine wichtige Aufgabe der Findungskommission ist, dass sie berechtigt ist, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag an den Senat aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der Vorschlag genau drei Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Eine Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten ist nicht vorzunehmen, sollte doch eine Reihung durch die Findungskommission erfolgen, ist diese für den Senat unerheblich.

Um die Rechte des Senates bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors wahren, ist der Vorschlag der Findungskommission für den Senat nicht bindend. Der Senat hat seinerseits einen Dreiervorschlag unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission an den Universitätsrat zu erstellen. Weicht der Senat jedoch vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen.

Wird die Findungskommission säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Auch der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

Bei der Erstellung des Vorschlages der Findungskommission an den Senat ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

Stimmen der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu, so kann die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor ohne Ausschreibung für eine weitere Funktionsperiode gewählt werden. Dies setzt voraus, dass die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekundet, bevor die Funktion ausgeschrieben wird (§ 23 Abs. 1).

Wird ihre oder seine Wiederwahl nicht mit Zweidrittelmehrheit von Senat und Universitätsrat bestätigt und bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erneut für die Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission an den Senat aufzunehmen (§ 23b Abs. 2).

Zu Z 50 (§ 24 Abs. 2):

Der Satz „Eine Wiederwahl ist zulässig.“ in § 24 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung gab zu Spekulationen Anlass, ob nur eine einmalige Wiederwahl erlaubt ist. Nunmehr wird klargestellt, dass eine mehrfache Wiederwahl möglich ist.

Zu Z 51 (§ 24 Abs. 3):

Gemäß § 24 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren, wenn die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt ausscheidet. Geregelt ist somit der Übergang zwischen altem und neuem Rektorat, wenn die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode aus dem Amt scheidet (durch Rücktritt, Abberufung oder Tod). Nicht geregelt ist der Fall, dass mit dem Ablauf der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor gewählt ist. Nunmehr wird klargestellt, dass auch in diesem Fall die Vizerektorinnen und Vizerektoren so lange im Amt bleiben, bis die neuen Vizerektorinnen und Vizerektoren bestellt sind.

Zu Z 52 (§ 25 Abs. 1 Z 1):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass nicht nur die Satzung, sondern auch jede Änderung der Satzung vom Rektorat zu erstellen und dem Senat vorzulegen ist.

Zu Z 53 (§ 25 Abs. 1 Z 4):

Diese Änderung betrifft lediglich den Verweis in der Klammer auf die Bestimmungen zum Universitätsrat in § 21, der um den neuen Abs. 6a ergänzt wird.

Zu Z 54 (§ 25 Abs. 1 Z 5):

Die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird neu gestaltet. Dies wirkt sich bereits bei der Ausschreibung der Funktion aus. Diese Ausschreibung ist bislang durch den Senat erfolgt, wird aber in Zukunft durch den Universitätsrat erfolgen (siehe § 21 Abs. 1 Z 2 in der vorgeschlagenen Fassung). Dem Senat kommt jedoch ein Recht auf Zustimmung zur Ausschreibung durch den Universitätsrat zu: Der Senat hat das Recht auf Zustimmung zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich nicht fristgerecht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen.

Zu Z 55 (§ 25 Abs. 1 Z 5a):

Diese Regelung steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors. Wie bisher erstellt der Senat den Dreiervorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat. Der Dreiervorschlag des Senates ist jedoch unter Berücksichtigung des Dreiervorschlages der Findungskommission zu erstellen. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen.

Der Senat hat auf Grund des Vorschlages der Findungskommission dem Universitätsrat jedenfalls einen Dreiervorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Der Dreiervorschlag des Senates ist längstens innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages der Findungskommission zu erstellen.

Vorschläge des Senates, die weniger oder mehr als drei Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, sind vom Universitätsrat zurückzuweisen. Der Fall, dass der Senat zu der Entscheidung kommt, dass weniger als drei geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, kann praktisch nicht eintreten, da die Findungskommission bereits drei geeignete Kandidatinnen und Kandidaten in ihrem Vorschlag an den Senat aufgenommen hat. Eine Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Dreiervorschlag ist nicht vorzunehmen; sollte doch eine Reihung durch den Senat erfolgen, ist diese für den Universitätsrat unerheblich.

Auch für diesen Vorschlag gilt das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Dies bedeutet, dass bei gleicher Qualifikation einer Bewerberin und eines Bewerbers die Bewerberin zum Zug kommt. Dies setzt eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber anhand der Ausschreibungskriterien voraus. Sollte ein Bewerber einer Bewerberin vorgezogen werden, so ist intersubjektiv nachvollziehbar zu begründen, warum der Bewerber im Vergleich zur Bewerberin besser qualifiziert ist.

Zu Z 56 (§ 25 Abs. 1 Z 10):

Oft wurde seit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 angemerkt, dass das Zusammenwirken der obersten Organe der Universität nicht immer optimal funktioniert. Für den Bereich der Erstellung und Änderung von Curricula wurde dies besonders oft moniert. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung fällt das Recht zur Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57 des Universitätsgesetzes 2002) dem Senat zu. Das Rektorat hat gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 in der geltenden Fassung ein Recht auf Stellungnahme zu den Curricula. Da ein vom Senat zu erlassendes Curriculum sowie eine vom Senat beschlossene Änderung eines Curriculums jedoch massive finanzielle Auswirkungen haben kann und das Rektorat jenes Organ ist, das das Budget erstellt und verwaltet, reicht ein bloßes Stellungnahmerecht nicht aus, um eine nachteilige finanzielle Entwicklung zu verhindern. Aus diesem Grund erhält das Rektorat unter Bestimmten Voraussetzungen (siehe § 22 Abs. 1 Z 12) ein Untersagungsrecht gegen Curricula.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung fällt das Recht zur Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57 des Universitätsgesetzes 2002) dem Senat zu. Diese Bestimmung wurde vielfach so verstanden, dass das Recht zur Einrichtung und Auflassung von Studien von der Erlassung der Curricula umfasst ist, da die Einrichtung und Auflassung von Studien im Universitätsgesetz 2002 nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Recht zur Erlassung der Curricula als eine der zentralen akademischen Angelegenheiten bleibt jedenfalls in der Kompetenz des Senates. Bezüglich der Einrichtung und Auflassung von Studien wird jedoch klargestellt, dass dies Aufgaben des Rektorates sind, da es sich bei diesen Entscheidungen um solche handelt, die in finanzieller und strategischer Hinsicht für die Universität wesentlich sind und das Rektorat das zentrale Leitungsorgan der Universität ist.

Weiters wird geregelt, dass bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 1 Z 27 des Universitätsgesetzes 2002 über gemeinsame Studienprogramme der Senat verpflichtet ist, ein entsprechendes Curriculum zu erlassen (siehe § 54 Abs. 10 in der vorgeschlagenen Fassung).

Zu Z 57 (Entfall des § 25 Abs. 1 Z 20)

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 58 bis 61 (§ 25 Abs. 2, 3 und 3a, Abs. 4 Z 1):

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertretern des „Mittelbaus“ im Senat soll erhöht werden; die Mindestgröße des Senates wird daher von zwölf auf achtzehn Mitglieder angehoben. Die Definition einer fixen Größe des Senates mit „achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern“ gemeinsam mit einer Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreten der einzelnen im Senat vertretenen Gruppen in § 25 Abs. 3a soll sicherstellen, dass die jeweiligen Gruppen im Senat entsprechend vertreten sind. Die absolute Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat wird nicht erhalten bleiben.

Gemäß § 20 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung ist zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Durch diese Bestimmung ist die Leitung einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ausschließlich den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorbehalten. Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 122 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird es auch entsprechend qualifizierten Personen mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität – und damit Personen aus dem so genannten „Mittelbau“ – ermöglicht, die Leitung einer derartigen Organisationseinheit zu übernehmen. Jene Personen aus dem „Mittelbau“, die von dieser Öffnung profitieren, werden künftig auch aktiv und passiv für die „Professorenkurie“ wahlberechtigt sein, solange sie die Leitung ausüben. Die „Professorenkurie“ wird daher um diese Personen erweitert. Auch die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Gewählte Mitglieder des Senates bleiben dies für die gesamte Funktionsperiode des Senates.

Zu Z 62 (§ 25 Abs. 4 Z 4):

Es wird klargestellt, wie die Entsendung der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Senat zu erfolgen hat. Bemerkt wird, dass eine Entsendung für die gesamte Funktionsperiode erfolgt, daher eine zwischenzeitlich stattgefundene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl keinen Einfluss auf die Entsendung hat.

Zu Z 63 (§ 25 Abs. 4 Z 4a):

Auch bei der Erstellung der Wahlvorschläge für jene Gruppen von Universitätsangehörigen, die ihre Mitglieder in den Senat wählen, wird in Hinkunft § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sein. Dies bedeutet, dass auf dem Wahlvorschlag jeder wahlwerbenden Gruppe mindestens 40 vH Frauen vertreten sein müssen. Die für die Wahl zum Senat zuständige Wahlkommission hat daher sämtliche zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche über die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zu entscheiden. In den Bereichen, in denen zu wenig gleich qualifizierte Frauen an der Universität vertreten sind, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber entscheiden, ob der Wahlvorschlag dennoch korrekt zustande gekommen ist, indem er auf die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages verzichtet. Die Beurteilung, ob ein Wahlvorschlag im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern richtig zustande gekommen ist, obliegt demgemäß dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

Stellt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen fest, dass § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht sinngemäß angewendet wurde, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.

Zu Z 64 (§ 25 Abs. 5):

Gemäß § 25 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 beträgt die Funktionsperiode des Senates drei Jahre. In Hinkunft wird der Beginn der Funktionsperiode des Senates mit dem Beginn des betreffenden Studienjahres (1. Oktober) festgelegt, da es sich als unzweckmäßig herausgestellt hat, wenn sich das Studienjahr und die Funktionsperiode des Senates überschneiden. Entsprechende Übergangsregelungen sind vorgesehen (siehe § 143 Abs. 17).

Zu Z 65 (§ 25 Abs. 7a):

Diese Bestimmung regelt ergänzend die Zusammensetzung der vom Senat eingesetzten Kollegialorgane (v.a. Berufungs- und Habilitationskommissionen). Sie stellt – wie bei allen anderen universitären Kollegialorganen – durch die verpflichtende sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sicher, dass die vom Senat eingesetzten Kollegialorgane geschlechtergerecht zusammengesetzt sind. Sollten nicht ausreichend Frauen in der jeweiligen Kommission vertreten sein, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb einer bestimmten Frist die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung dieses Gremiums erheben. In den Bereichen, in denen zu wenig gleich qualifizierte Frauen an der Universität vertreten sind, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber entscheiden, ob das betreffende Kollegialorgan dennoch korrekt zusammengesetzt ist, indem er auf die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung verzichtet. Die Beurteilung, ob ein Kollegialorgan im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern richtig zusammengesetzt ist, obliegt demgemäß dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen. Die Rechtsfolgen der Einrede der unrichtigen Zusammensetzung sind in § 42 Abs. 8a geregelt: ist ein Kollegialorgan nicht unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zusammengesetzt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Schiedskommission hat über diese Einrede binnen vier Wochen zu entscheiden. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, sind dessen Beschlüsse ab dem Zeitpunkt der Einrede nichtig. Wird keine Einrede erhoben oder der Einrede nicht Folge gegeben, ist das Kollegialorgan insofern richtig zusammengesetzt.

Zu Z 66 (§ 29 Abs. 5):

§ 29 Abs. 5 regelt die Vereinbarung zwischen der Medizinischen Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalten bildenden Organisationseinheiten. Diese Vereinbarung soll in Hinkunft auch festlegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, die sowohl im Bereich Lehre und Forschung für die Universität als auch im Klinischen Bereich für einen Krankenanstaltenträger tätig sind, mindestens 30 vH ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit für universitäre Forschung und Lehre zu verwenden haben. Dabei ist von einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen in einer Durchschnittsbetrachtung bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit auszugehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen sich in einem ausreichenden Ausmaß der universitären Forschung und Lehre widmen. Sowohl das Rektorat der Medizinischen Universität als auch der Rechtsträger der Krankenanstalt haben dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung in der Normalarbeitszeit aufgezeichnet wird – siehe dazu auch Kennzahl VI.1 der Wissensbilanz-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2006, gemäß der das Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals in der Patientenbehandlung/-betreuung und im Gesundheitswesen in Vollzeitäquivalenten darzustellen ist. Die Art der Aufzeichnung ist für alle Beteiligten transparent darzustellen und bildet einen Bestandteil der Vereinbarung über die Zusammenarbeit. Die Bestimmung soll nur für jene Zusammenarbeitsvereinbarungen gelten, die nach dem In-Kraft-Treten der Bestimmung abgeschlossen werden (siehe § 143 Abs. 25).

Zu Z 67 (§ 32 Abs. 1a):

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass das Rektorat von sich aus Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich – bei Vorliegen bestimmter Gründe – von dieser Funktion abberufen kann. Die Abberufungsgründe entsprechen jenen für die anderen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität.

Zu Z 68 (§ 42 Abs. 1):

Mit dem In-Kraft-Treten der Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004, wurden die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen auch für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zuständig. Diese Änderung wird in § 42 Abs. 1 durch eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches der Arbeitskreise nachvollzogen. Im Falle der Diskriminierung auf Grund der weiteren Tatbestände (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) besteht derzeit keine Zuständigkeit der Schiedskommission (zuständig ist derzeit nur die Bundes-Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz). Wenn die Schiedskommission nicht analog zu § 43 Abs. 1 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 auch Bescheid erlassende Instanz in Hinblick auf diese weiteren Diskriminierungstatbestände wird, fehlt diesbezüglich eine Umsetzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes im Bereich der Universitäten wie sie die zu Grunde liegenden EU-Richtlinien jedoch vorschreiben. Daher wird auch in diesem Punkt eine Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfolgen.

Zu Z 69 (§ 42 Abs. 3):

Es handelt sich im Hinblick auf die geänderte Verfassungsrechtslage um eine Anpassung an die aktuellen geltenden Bestimmungen.

Zu Z 70 (§ 42 Abs. 6 Z 1):

Gemäß § 42 Abs. 6 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen zur Kenntnis zu bringen. Die praktische Durchführung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass sie vielfach so interpretiert wird, dass dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Ausschreibungstext nach Veröffentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis gebracht wird, womit der Zweck dieser Bestimmung unterlaufen wird. Daher soll klargestellt werden, dass die Ausschreibungstexte dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor der Ausschreibung zu übermitteln sind. Diese Vorgangsweise stellt sicher, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann. Weiters wird durch diese Vorgangsweise das aktive Ansprechen von potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern für die Stelle oder die Funktion durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen erleichtert.

Zu Z 71 (§ 42 Abs. 8):

Die Frist für die Anrufung der Schiedskommission durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bei einem Verdacht auf Diskriminierung durch die Entscheidung eines Universitätsorganes wird von zwei auf drei Wochen verlängert, da sich gezeigt hat, dass die zweiwöchige Frist in vielen Fällen für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt nicht ausreichend ist.

Zu Z 72 (§ 42 Abs. 8a, bis 8f):

Die vorgeschlagene Änderung des Universitätsgesetzes 2002 sieht eine verpflichtende sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes für die im Universitätsgesetz 2002 geregelten Kollegialorgane der Universität vor, die zur Folge haben wird, dass in Hinkunft die universitären Kollegialorgane geschlechtergerecht zusammengesetzt sein werden.

Sollten dennoch in einem Kollegialorgan nicht ausreichend Frauen vertreten sein, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb einer bestimmten Frist die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung dieses Kollegialorganes erheben. Die Rechtsfolgen einer solchen Einrede sind in § 42 Abs. 8a in der vorgeschlagenen Fassung geregelt: ist ein Kollegialorgan nicht sinngemäß § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zusammengesetzt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Schiedskommission hat über diese Einrede binnen vier Wochen zu entscheiden. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, sind dessen Beschlüsse ab dem Zeitpunkt der Einrede nichtig.

In den Bereichen, in denen zu wenig Frauen an der Universität vertreten sind, die für eine Tätigkeit in den betreffenden Kollegialorganen in Frage kommen, oder in den Fällen, in denen sich Frauen nicht bereit erklären, in dem Kollegialorgan mitzuwirken („opting-out-Möglichkeit“), kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen entscheiden, dass das betreffende Organ dennoch korrekt zusammengesetzt ist, indem er auf die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung verzichtet. Die Beurteilung, ob ein Kollegialorgan im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern richtig zusammengesetzt ist, obliegt demgemäß dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen. Wird keine Einrede erhoben, oder der Einrede nicht Folge gegeben, ist das Kollegialorgan insofern richtig zusammengesetzt. Dies bedeutet, dass die Frage der geschlechtergerechten Zusammensetzung des Kollegialorgans nur einmal – nämlich zum Zeitpunkt der Konstituierung – vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu überprüfen ist. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einrede oder wird der Einrede von der Schiedskommission nicht stattgegeben, ist das Kollegialorgan in dieser Hinsicht richtig zusammengesetzt, auch wenn nicht 40 vH der Mitglieder Frauen sind. Beschlüsse des Kollegialorgans können aus diesem Grund nicht mehr angefochten werden.

Für die Erstellung des Vorschlages der Findungskommission und des Dreiervorschlages des Senates betreffend die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie für die Erstellung der Wahlvorschläge für die Senatswahl ist Entsprechendes normiert. Auf die Änderungen betreffend die Schiedskommission in § 43 in der vorgeschlagenen Fassung wird verwiesen.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der jeweiligen Universität wird jenes Gremium sein, dem die Überprüfung der Einhaltung der ausreichenden Frauenquote obliegt. In den Leistungsvereinbarungs-verhandlungen zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Universität wird dafür Sorge zu tragen sein, dass dem Arbeitskreis von der Universität (Rektorin oder Rektor) die erforderlichen Ressourcen für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind.

Eine der Anregungen, die im Begutachtungsverfahren zu diesem Themenbereich geäußert wurden, nämlich die ausdrückliche Erwähnung der 40%igen Frauenquote, wurde durchgehend in den Text der Regierungsvorlage übernommen. Ein andere Anregung aus dem Begutachtungsverfahren betrifft die Normierung von Konsequenzen, wenn die Einhaltung der 40%-Frauenquote verletzt wird. Die Regierungsvorlage sieht dazu vor, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten hat, wenn er

- Einrede wegen unrichtiger Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission erhebt, oder

- Beschwerde an die Schiedskommission wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors, oder

- Einrede wegen Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission erhebt.

Weiters hat der jährliche Bericht des Universitätsrates an die Bundesministerin oder den Bundesminister einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) und gegebenenfalls eine Begründung über die Nichteinhaltung dieser Bestimmung zu enthalten. Der Bericht des Universitätsrates hat ebenfalls darzustellen, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant und bis wann konkret mit einem Erreichen der Frauen-Quote von 40 vH in den universitären Kollegialorganen zu rechnen ist.

Die jährlichen Berichte der Universitätsräte ist Grundlage für eine Zusammenstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen an den jeweiligen Universitäten, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist.

Zu Z 73 (§ 42 Abs. 9):

Gemäß § 42 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorganes bis zur Entscheidung der Schiedskommission nur unzulässig (aufschiebende Wirkung), wenn die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine Entscheidung über die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses betrifft. Mit der geplanten Änderung wird die aufschiebende Wirkung für alle Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gesetzlich festgelegt. Dies dient einer Erweiterung des Rechtsschutzes jener Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende Entscheidung eines Universitätsorganes eine Diskriminierung darstellt.

Zu Z 74 (§ 43 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 4):

Mit In-Kraft-Treten der Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004 wurden die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen auch für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zuständig. Dies wird im Universitätsgesetz 2002 durch eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches der Arbeitskreise nachvollzogen. Im Falle der Diskriminierung auf Grund der weiteren Tatbestände (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) besteht derzeit keine Zuständigkeit der Schiedskommission (zuständig ist derzeit nur die Bundes-Gleichbehandlungskommission nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz). Wenn die Schiedskommission nicht analog zu § 43 Abs. 1 Z 2 auch Bescheid erlassende Instanz in Hinblick auf diese weiteren Diskriminierungstatbestände wird, fehlt diesbezüglich eine Umsetzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes im Bereich der Universitäten, wie sie die zu Grunde liegenden EU-Richtlinien jedoch vorschreiben. Daher soll auch in diesem Punkt eine Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfolgen. Ergänzend ist explizit im Universitätsgesetz 2002 zu normieren, dass die Schiedskommission in Fällen des Verdachts der Diskriminierung auf Grund der weiteren Diskriminierungstatbestände vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen anzurufen ist und die Aufgabe hat, auch in diesen Fällen analog zu § 43 vorzugehen.

Diese neuen Aufgaben der Schiedskommission ergeben sich aus § 42 Abs. 8a, 8b und 8c.

Zu Z 75 (§ 43 Abs. 3):

Gemäß § 43 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung hat die Schiedskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtend auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Bei Entscheidungen über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung durch die Entscheidung eines Universitätsorganes hat sich herausgestellt, dass das Zustandekommen eines Einvernehmens im Falle einer vermuteten Diskriminierung nur schwer möglich ist und der Zwang, einen Vermittlungsversuch in diese Richtung zu unternehmen, lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führt. Es wird daher vom verpflichtenden Vermittlungsversuch gemäß § 43 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 abgegangen, die Schiedskommission soll allerdings bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken. Durch den Entfall des verpflichtenden Schlichtungsversuches und durch die sich dadurch ergebende Zeitersparnis kann die Entscheidungsfrist der Schiedskommission gemäß § 43 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 von vier Wochen auf drei Monate verlängert werden.

Zu Z 76 (§ 43 Abs. 5 und 6):

Im Hinblick auf die geänderten Aufgaben der Schiedskommission und auf Grund des Umstandes, dass der Vermittlungsversuchs nicht mehr verpflichtend durchgeführt werden muss, erscheint die Frist für die Entscheidung der Schiedskommission von vier Wochen zu kurz, es wird daher eine Verlängerung der Entscheidungsfrist auf drei Monaten vorgesehen, innerhalb deren die Schiedskommission mit Bescheid darüber abzusprechen hat, ob eine Diskriminierung aus den in Frage kommenden Gründen vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission an den Senat oder den Dreiervorschlag des Senates an den Universitätsrat zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden. Die kurze Frist von 14 Tagen soll gewährleisten, dass das Verfahren zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors nicht unangemessen verzögert wird.

Im Falle der Diskriminierung auf Grund der weiteren Tatbestände (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) besteht derzeit keine Zuständigkeit der Schiedskommission (zuständig ist derzeit nur die Bundes-Gleichbehandlungskommission nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz). Wenn die Schiedskommission nicht analog zu § 43 Abs. 1 Z 2 auch Bescheid erlassende Instanz in Hinblick auf diese weiteren Diskriminierungstatbestände wird, fehlt diesbezüglich eine Umsetzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes im Bereich der Universitäten wie sie die zu Grunde liegenden EU-Richtlinien jedoch vorschreiben. Daher wird auch in diesem Punkt eine Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfolgen. Ergänzend ist explizit im Universitätsgesetz 2002 zu normieren, dass die Schiedskommission in Fällen des Verdachts der Diskriminierung auf Grund der weiteren Diskriminierungstatbestände vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen anzurufen ist und die Aufgabe hat, auch in diesen Fällen analog zu § 43 vorzugehen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates für die Wahl der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

Zu Z 77 (§ 43 Abs. 9):

Die Schiedskommission sowie der Verfahrensablauf der von der Schiedskommission zu entscheidenden Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung durch die Entscheidung eines Universitätsorganes sind in § 43 des Universitätsgesetzes 2002 geregelt. In der praktischen Durchführung der Verfahren hat sich gezeigt, dass Regelungen über gewisse Verfahrensschritte fehlen, so z.B. Regelungen über Ersatzmitglieder. Es wird daher normiert, dass pro entsendendem Organ (Universitätsrat, Senat, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen) ein Ersatzmitglied zu entsenden ist, das z.B. im Falle der Befangenheit des Mitgliedes der Schiedskommission gemäß § 7 AVG zum Einsatz kommt.

Zu Z 78 (§ 43 Abs. 10):

Es handelt sich im Hinblick auf die geänderte Verfassungsrechtslage um eine Anpassung an die aktuellen geltenden Bestimmungen.

Zu Z 79 (§ 45 Abs. 1):

Gemäß § 9 des Universitätsgesetzes 2002 unterliegen die Universitäten der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht). Diese Bestimmung wird durch § 45 des Universitätsgesetzes 2002 näher ausgeführt. Es wird als unbefriedigend empfunden, dass sich die Rechtsaufsicht nur auf die Universitäten, nicht jedoch auf die gemäß § 10 des Universitätsgesetzes 2002 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Mitgliedschaft in Vereinen bezieht. Die Rechtsaufsicht des Bundes wird daher auf jene Gesellschaften und Stiftungen der Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität oder der Bund mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält bzw. den Vereinen, bei denen die Universität mehr als 50 vH der Mitglieder stellt, erweitert.

Zu Z 80 (§ 45 Abs. 3):

Gemäß § 9 des Universitätsgesetzes 2002 unterliegen die Universitäten der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht). Diese Bestimmung wird durch § 45 des Universitätsgesetzes 2002 näher ausgeführt. Gemäß § 45 Abs. 3 in der geltenden Fassung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Mit Erkenntnis
B 2007/06 – 9 vom 28. September 2007 hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass eine Kompetenz zur Aufhebung von Verordnungen (im gegenständlichen Fall eine Satzungsbestimmung als Verordnung des Senats) mittels Bescheid (aufsichtsbehördlicher Bescheid des Bundesministers) schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig und auch aus § 45 des Universitätsgesetzes 2002 nicht ableitbar ist. Das Bundesministerium hat demnach eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und die Universität in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Auf Grund dieses Erkenntnisses muss sichergestellt werden, dass das Recht der Bundesministerin oder des Bundesministers auf Prüfung von Verordnungen der Universitäten auf eine andere Art und Weise als bisher gewahrt bleibt.

Durch die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 2/2008 wurde in Art. 120b Abs. 1 B-VG festgelegt, dass dem Bund gegenüber Selbstverwaltungskörpern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zukommt. Auf dieser Grundlage wird nunmehr vorgesehen, dass rechtswidrige Verordnungen der Universität durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers aufgehoben werden können. Damit wird in das Verordnungsprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes nicht eingegriffen.

Zu Z 81 (§ 45 Abs. 5):

Der Verweis auf das AVG ist korrekt anzugeben. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis, das auf einer rechtswidrigen Entscheidung eines Universitätsorgans beruht, mit dem Eintritt der Rechtskraft des aufsichtsbehördlichen Bescheides endet, ohne dass weitere Verfahrensschritte notwendig sind.

Zu Z 82 (§ 46 Abs. 1):

Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG sieht vor, dass, wenn ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf „die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ übergeht. Gemäß jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies für letztinstanzliche Entscheidungen universitärer Organe die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die oder der im Falle der Säumigkeit eines obersten Organes der Universität zu entscheiden hätte. Im Hinblick auf die im Universitätsgesetz 2002 geregelten Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten sind Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll. Es wird daher ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Zu Z 83 (§ 49 Abs. 1):

Gemäß § 15 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 hat das Rektorat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Gemäß § 49 Abs. 2 haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden. Für jene Schäden, die im Rahmen des privatwirtschaftlichen Handelns der Universität entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Es wird klargestellt, dass die Mitglieder des Rektorates und des Universitätsrates einer Haftung unterliegen, die sich nach den jeweiligen Regelungen des Haftungsrechtes bestimmt. Mitglieder von obersten Organen, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Klargestellt wird jedoch, dass die Haftung für Schäden an Gebäuden, die nicht im Eigentum der Universität stehen, den Eigentümer des Gebäudes und nicht die Universität trifft.

Zu Z 84 (§ 51 Abs. 2 Z 3):

Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

Zu Z 85 bis 87 und 90 (§ 51 Abs. 2 Z 4, Z 5 und Z 12):

Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Diplomstudien konnten und können in Studienabschnitte gegliedert werden. Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien wurde stets davon ausgegangen, dass – auch im Sinne eines effizienten Studiums – keine weitere Untergliederung mehr erfolgt. Dies wird klargestellt.

Zu Z 88 (§ 51 Abs. 2 Z 10):

Es gibt internationale Bachelorgrade, die abgekürzt nicht mit „B“ beginnen. Auf diese Tatsache ist Rücksicht zu nehmen.

Zu Z 89 (§ 51 Abs. 2 Z 11):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Außerdem wird im Hinblick darauf, dass zukünftig auch Humanmedizinische und Zahnmedizinische Masterstudien angeboten werden dürfen, festgelegt, dass für den Abschluss dieser Studien auch der akademische Grad (Mastergrad) „Dr. med. univ.“ bzw. „Dr. med. dent.“ verliehen werden kann.

Zu Z 91 (§ 51 Abs. 2 Z 27):

Auf Grund der Anregungen im Begutachtungsverfahren wird der Begriff „Doppeldiplom-Programme“ neu definiert. Auf Grund der geltenden Rechtslage sind alle Kombinationen von beteiligten Bildungseinrichtungen erlaubt, nur nicht zwischen den einzelnen Hochschulsektoren innerhalb Österreichs. Dies wurde als unbefriedigend empfunden. Gemeinsam eingerichtete Studienprogramme werden in Hinkunft auch zwischen den einzelnen Hochschulsektoren innerhalb Österreich möglich sein. Der Begriff „Doppeldiplomprogramm“ wird durchgehend durch den Begriff „Gemeinsame Studienprogramme“ ersetzt.

Zu Z 92 (§ 51 Abs. 2 Z 29):

Neu aufgenommen wird die Bestimmung, dass die Curricula für Bachelorstudien ein Qualifikationsprofil zu enthalten haben (§ 54 Abs. 3a). Gemäß § 51 Abs. 2 Z 29 ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch den Abschluss des betreffenden Studiums erwerben sollen.

Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass der Inhalt eines Curriculums für ein Bachelorstudium die Absolventinnen und Absolventen optimal auf das Berufsleben vorbereitet. Die soll letztendlich auch zu einer Steigerung der Akzeptanz des Bachelor-Abschlusses durch den Arbeitsmarkt führen.

Zu Z 93 (§ 51 Abs. 4):

Das Zitat des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 ist an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Zu Z 94 (§ 54 Abs. 2):

Gemäß der geltenden Rechtlage dürfen Lehramtsstudien, Humanmedizinische Studien und Zahnmedizinische Studien nur in der Form von Diplomstudien angeboten werden. Dieses Verbot, die Lehramtsstudien, die Humanmedizinischen Studien und Zahnmedizinischen Studien auf die Bologna-Architektur umzustellen, wird aufgehoben. Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass in Hinkunft auch die Lehramtsstudien, sowie die Humanmedizinischen und die Zahnmedizinischen Studien gemäß der Bologna- Architektur in Form von Bachelor- und Masterstudien angeboten und durchgeführt werden können.

Gleichzeitig wird die Möglichkeit, die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum Universiäts-Studiengesetz (UniStG) genannten Diplomstudien auch weiterhin als Diplomstudien neu einrichten zu dürfen, gestrichen. Damit wird gewährleistet, dass sämtlich an österreichischen Universitäten neu eingerichteten Studien der Bologna-Studienarchitektur entsprechen.

§ 54 Abs. 2 in der geänderten Fassung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft (siehe § 143 Abs. 15).

Für die Lehramtsstudien ergibt sich damit die Möglichkeit einer Kongruenz mit der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung, die an den Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, in Form eines Bachelorstudiums durchgeführt wird. Dies soll längerfristig zu einer gemeinsamen Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I führen.

Für die Human- und Zahnmedizinischen Studien wird gleichzeitig normiert, dass der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen kann (§ 54 Abs. 3). Berufsberechtigungen für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes bzw. für sonstige Gesundheitsberufe richten sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.

Zu Z 95 (§ 54 Abs. 3):

Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien beträgt gemäß der derzeitigen Rechtslage 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann jedoch in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. In den Human- und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen.

Ob die Verlängerung des Bachelorstudiums tatsächlich zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit erforderlich ist, ist durch ein nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu beweisen. Das Gutachten sollte durch eine Einrichtung erfolgen, zu deren Aufgaben die Beobachtung des Arbeitsmarktes zählt (eventuell unter Einbeziehung der Sozialpartner/der beruflichen Interessensvertretungen). Die Einrichtung sollte auch im Bereich der Hochschulentwicklung wissenschaftlich tätig sein.

Für die Zukunft ist geplant, dass diese Gutachten von jener einheitlichen österreichischen Qualitätssicherungseinrichtung koordiniert werden, die durch das zukünftige gemeinsame Rahmengesetz für die externe Qualitätssicherung für alle Hochschulsektoren geschaffen werden soll.

Zu Z 96 (§ 54 Abs. 3a):

Neu aufgenommen wird die Bestimmung, dass die Curricula für Bachelorstudien ein Qualifikationsprofil zu enthalten haben. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 29 ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch den Abschluss des betreffenden Studiums erwerben sollen.

Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass der Inhalt eines Curriculums für ein Bachelorstudium die Absolventinnen und Absolventen optimal auf das Berufsleben vorbereitet. Die soll letztendlich auch zu einer Steigerung der Akzeptanz des Bachelor-Abschlusses durch den Arbeitsmarkt führen.

§ 143 Abs. 21 sieht vor, dass für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium bis zum 1. Oktober 2013 im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

Bei der Gestaltung der Curricula für Bachelorstudien ist ebenfalls sicherzustellen, dass Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten möglich sind.

Zu Z 97 (§ 54 Abs. 5):

Klargestellt wird, dass Curricula und ihre Änderungen nur mit dem der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt folgenden 1. Oktober in Kraft treten können; allerdings nur dann, wenn die Änderungen vor dem
1. Juli des betreffenden Jahres im Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden. Dies dient der Übersichtlichkeit von Curricula-Änderungen und damit dem Rechtsschutz der Studierenden. Die Festlegung einer Vorlaufzeit ist für die administrativen Prozesse der Universität erforderlich; weiters sollte im Interesse der Studierenden bereits zu Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist Klarheit über den Inhalt eines Curriculums herrschen.

Zu Z 98 und 99 (§ 54 Abs. 9 und 9a):

Ordentliche Studien dürfen gemäß der geltenden Rechtslage auch gemeinsam mit anderen Universitäten durchgeführt werden. An das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wurde oft die Frage herangetragen, welche studienrechtlichen Bestimmungen für diese gemeinsam durchgeführten Studien zur Anwendung kommen. Im Sinne der Autonomie der Universitäten ist dies in einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, die insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Anerkennungen, Ausstellung der Zeugnisse, Anzahl der Wiederholungen von Prüfungen etc.) zu beinhalten hat.

Neu wird sein, dass hinkünftig auch die gemeinsame Durchführung von Studien mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, möglich sein wird.

Die vorgeschlagene Regelung für die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen findet sich analog bereits in § 55 Abs. 2 Z 4 (Individuelle Studien). Für die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind die Zuständigkeitsfragen durch § 3 Abs. 1 bis 3 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geregelt. Die Notwendigkeit für eine Zusammenarbeitsvereinbarung ergibt sich daher nur für Studien, die gemeinsam mit Privatuniversitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden. Gesetzliche Zuständigkeiten sind einer Vereinbarung zwischen den Bildungseinrichtungen allerdings nicht zugänglich.

Für den Fall, dass die beteiligten Bildungseinrichtungen von der gemeinsamen Durchführung eines Studiums abgehen wollen, ist im Sinne des Rechtsschutzes der Studierenden dafür zu sorgen, dass sie ausreichend Zeit für die Absolvierung des Studiums haben.

Zu Z 100 (§ 54 Abs. 10):

Hinkünftig wird geregelt, dass bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 1 Z 27 des Universitätsgesetzes 2002 über gemeinsame Studienprogramme der Senat verpflichtet ist, ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

Zu Z 101 (§ 54 Abs. 11 und 12):

Zur Steigerung der internationalen Mobilität sind die Bachelor- und Masterstudien so zu gestalten, dass Auslandsstudien möglich sind.

Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verwendung von Fremdsprachen, insbesondere im universitären Unterricht, im studienrechtlichen Teil der Satzung festgelegt werden kann.

Zu Z 102 (§ 56):

Klargestellt wird, dass Universitätslehrgänge auch von mehreren Universitäten gemeinsam durchgeführt werden können. Neu wird sein, dass hinkünftig – wie bei den ordentlichen Studien – auch die gemeinsame Durchführung von Universitätslehrgängen mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, möglich sein wird.

Auf die Erläuterungen zu § 54 Abs. 9 wird verwiesen.

Zu Z 103 (§ 59 Abs. 1 Z 13):

Klarzustellen ist, dass die freie Prüferinnen- und Prüferwahl nicht für kommissionelle Prüfungen gilt. Dies deshalb, da im Rahmen derartiger Prüfungen ohnehin eine hohe Objektivität gesichert ist und die freie Prüferinnen- und Prüferwahl für alle Mitglieder einer kommissionellen Prüfungkommission überschießend wäre.

Zu 104 (§ 59 Abs. 7):

Es soll klargestellt werden, dass den Studierenden ein ausreichendes Lehrangebot zur Verfügung stehen soll, sodass ein Absolvieren des Studiums in der vorgesehenen Studienzeit möglich ist, ohne dass die Universität zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet wird, insbesondere wenn Lehrveranstaltungen wegen zu geringer budgetärer Mittel nicht angeboten werden.

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität ist zur Mitwirkung an der Beurteilung, ob das Studienangebot aus Sicht der Studierenden ausreichend ist, einzuladen.

Zu Z 105 (§ 60 Abs. 1a):

Die bedingte Zulassung dient der Erleichterung des Verfahrens für die Einreise von Studierenden aus Drittstaaten, die eine Zulassungsprüfung zu absolvieren haben. Es handelt sich hierbei um die Studien an den Universitäten der Künste, für deren Zulassung die künstlerische Eignung nachgewiesen werden muss, sowie um das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften, für welche die körperlich-motorische Eignung nachgewiesen werden muss. Studienwerberinnen und Studienwerber haben dabei einen an die österreichische Universität gerichteten Antrag auf bedingte Zulassung im Ausland bei der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen und die Erledigung im Ausland abzuwarten. Nach Erhalt der bedingten Zulassung haben diese Personen einen Antrag auf Erteilung eines Visums sowie den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels zu stellen. Mit dem Visum können die Studienwerberinnen und Studienwerber nach Österreich einreisen, zur Zulassungsprüfung antreten und bei positiver Absolvierung die Entscheidung über den Erhalt des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten.

Zu Z 106 (§ 61 Abs. 3 Z 3, § 61 Abs. 5, § 63 Abs. 5 Z 1):

Der Begriff „Doppeldiplom-Programm“ wird durchgehend durch den Begriff „gemeinsames Studienprogramm“ ersetzt.

Zu Z 107 (§ 63 Abs. 8):

In Hinblick auf die Autonomie der Universitäten ist es nicht zweckmäßig, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium wahrnimmt. Die Nichtigerklärung von Zulassungen zum Studium bei gleichzeitiger Zulassung für das selbe Studium an mehr als einer Universität wird daher dem Rektorat jener Universität oder Universitäten übertragen, an der oder an denen die Zulassung später erfolgt ist.

Zu Z 108 (§ 64 Abs. 4, 4a und 5):

Zunächst wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Schon bisher kann das Rektorat im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Doktoratsstudium die Feststellung der Gleichwertigkeit eines absolvierten Studiums mit einem für das Doktoratsstudium in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudium, Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengang mit der Auflage von Prüfungen verbinden, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.

Diese während des Doktoratsstudiums zu absolvierenden Prüfungen werden künftig durch eine Regelung ergänzt werden, die es den Universitäten (im Rahmen der Curricula) ermöglicht, qualitative Bedingungen zu normieren, die bereits vor der Zulassung zum Doktoratsstudium greifen. Allerdings dürfen solche qualitativen Zulassungsbedingungen nur in Curricula für „PhD“- Doktoratsstudien aufgenommen werden.

Die entsprechenden Prüfungen werden nur solche Inhalte abdecken dürfen, die auch Inhalt des „PhD“- Doktoratsstudiums sind, und ihr Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des „PhD“-Doktoratsstudiums stehen. Die Normierung eines bestimmten Notendurchschnittes des Diplom- oder Masterabschlusses wird nicht möglich sein. Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht aufgenommen werden, erhalten von der Zulassungsbehörde (Rektorat) einen Bescheid. Über eine Berufung gegen diesen Bescheid entscheidet der Senat meritorisch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 in zweiter Instanz.

In Hinkunft soll das Rektorat auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Masterstudium die Feststellung der Gleichwertigkeit eines absolvierten Studiums mit einem für das Masterstudium in Frage kommenden Bachelorstudium mit der Auflage von Prüfungen verbinden können, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.

Die Möglichkeit, qualitative Bedingungen (im Rahmen der Curricula) zu normieren, wird es künftig auch bei der Zulassung zu Masterstudien geben, wenn ein entsprechendes oder gleichwertiges Bachelorstudium vorliegt. Diese Zulassungsbedingungen müssen im Zusammenhang mit den erforderlichen Kenntnissen, auf denen das Masterstudium aufbaut, stehen. Die Normierung eines bestimmten Notendurchschnittes des Bachelorabschlusses wird nicht möglich sein. Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht aufgenommen werden, erhalten von der Zulassungsbehörde (Rektorat) einen Bescheid. Über eine Berufung gegen diesen Bescheid entscheidet der Senat meritorisch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 in zweiter Instanz.

Ziel dieser Bestimmung ist es, die Transparenz sowie die Chance auf internationale sowie nationale Mobilität im Sinne der Bologna-Architektur zu fördern.

Die Universität hat dafür zu sorgen, dass für jedes eingerichtete Bachelorstudium mindestens ein facheinschlägiges Masterstudium angeboten wird, zu dem für die Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Bachelorstudiums ein unmittelbare Zulassung möglich ist. Mit der Absolvierung des betreffenden Bachelorstudiums oder der betreffenden Bachelorstudien ist die Zulassung zu diesem Masterstudium oder diesen Masterstudien ohne weiteres Zulassungsverfahren zu gewähren. Für dieses Masterstudium oder diese Masterstudien ist der erfolgreiche Abschluss des betreffenden Bachelorstudiums das einzige Zulassungskriterium.

Kooperationen mit anderen Universitäten oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen, die vorsehen, dass die Zulassung zum Masterstudium nur an einer Universität erfolgt, sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Die Regelungen über die qualitativen Zulassungsbedingungen sind befristet: In § 143 ist vorgesehen, dass diese Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft treten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Der neu hinzugekommene § 64 Abs. 4a sieht vor, dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden kann, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen. Diese Regelung trägt dem Gedanken der Begabtenförderung Rechnung, da damit die Möglichkeit eröffnet wird, dass hochbegabte Studierende ohne Absolvierung des Masterstudiums zum Doktoratsstudium zugelassen werden können.

Zu Z 109 (§ 64a):

Bislang sind die Bestimmungen über die Studienberechtigung im Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, normiert. Nunmehr wird dieser Rechtsbereich in das Universitätsgesetz 2002 integriert und damit gleichzeitig in die Autonomie der Universitäten übertragen. Die Bestimmungen über die Studienberechtigungsprüfung sind künftig durch eine Verordnung des Rektorates zu regeln. Die Rahmenbedingungen dafür enthält § 64a des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung. Eine inhaltliche Änderung zur bisherigen Rechtslage tritt insofern ein, als die Studienberechtigungsprüfung nicht mehr für einzelne Studien, sondern für Studienrichtungsgruppen abzulegen ist. Hinzuweisen ist auch auf die gegenüber der bisherigen Rechtslage neue Bestimmung des Abs. 9, wonach Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen auf Antrag – im Sinne einer besseren Durchlässigkeit – zur Befreiung vom Wahlfach führen können. Da Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen ein hohes Maß an Bildungsengagement voraussetzen und mit wichtigen zusätzlichen Qualifikationen verbunden sind, ist der Ersatz eines von fünf Prüfungsfächern sachlich gerechtfertigt. Die Österreichische Universitätenkonferenz wird aufgefordert werden, bis 30. Juni 2010 die Schaffung von österreichweiten einheitlichen Standards für die Anerkennung von positiv beurteilen Prüfungen gemäß Abs. 8 im Sinne des § 6 des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes – HStudBerG, BGBl. I Nr. 71/2008, vorzubereiten.

Zu Z 110 (§ 65 Abs. 5):

Durch das EuGH-Urteil C-147/03 vom 7. Juli 2005 hat Österreich Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten dieselben Rechte beim Universitätszugang zu gewähren wie Inländerinnen und Inländern. Dem Urteil wurde insbesondere durch die Schaffung des § 124b des Universitätsgesetzes 2002 entsprochen. Nunmehr soll auch in § 65 des Universitätsgesetzes 2002 klargestellt werden, dass diese Bestimmung nur noch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden ist.

Zu Z 111 bis 113 (§ 66 Abs. 1, 1a, 2 und 5):

Die Schaffung einer Studieneingangs- und Orientierungsphase in jenen Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, beruht auf dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode. Ziel der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist es, der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlaufs zu vermitteln und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl zu schaffen.

Die Lehrveranstaltungen der Studieneingang- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase (Lehrveranstaltungen und Prüfungen) hat sich über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Universität hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nicht durch ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal abgedeckt werden.

Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase unterliegen denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie die weiteren Prüfungen des Studiums, insbesondere gelten für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben Bestimmungen über die Prüfungswiederholungen wie für das weitere Studium (§ 77). Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingang- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- und Diplomarbeiten. Die Universitäten haben jedoch das Recht, im jeweiligen Curriculum die Möglichkeit vorzusehen, das Absolvieren von Lehrveranstaltungen vorzuziehen, auch wenn die Studieneingangs- und Orientierungsphase noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Die Universität hat zur studienvorbereitenden Beratung für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen. Diese Verpflichtung wird auf eine laufende Studienberatung ausgeweitet.

Aus der gesetzlichen Umschreibung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (Abs. 1) ergibt sich, dass sie dazu bestimmt ist, den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, ihre Studienwahl zu überprüfen. Abs. 5 verdeutlicht diesen Charakter. Die mit ihr verbundenen Prüfungen haben auf den für das Weiterstudium erforderlichen Wissenserwerb abzustellen. Sie dürfen daher nicht so gestaltet werden, dass nur einer von vornherein bestimmten Anzahl von Studierenden (quantitative Zugangsbeschränkung) das Weiterstudium ermöglicht wird.

In § 143 Abs. 22 ist vorgesehen, dass bis zum 1. Oktober 2011 für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase zu definieren und zu verlautbaren ist.

Die Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase sind befristet: § 66 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Zu Z 114 (§ 67 Abs. 1):

Auch auf Grund einer Erkrankung, bei der eine längere Dauer vorhersehbar ist, soll es für Studierende möglich sein, sich beurlauben lassen zu können.

Zu Z 115 (§ 78):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen anzuerkennen.

Zu Z 116 (79 Abs. 5):

Die Volksanwaltschaft hat bereits mehrfach moniert, dass – vor allem an Medizinischen Universitäten – bei der Gewährung der Einsicht in die Beurteilungsunterlagen gemäß § 79 Abs. 5 die Einsicht in die Prüfungsfragen verweigert wird. Es wird deshalb klargestellt, dass die Beurteilungsunterlagen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Fragen umfassen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind jedoch Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.

Zu Z 117 (§ 85):

Die Bestimmungen über die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten (§ 85 in der geltenden Fassung) sollen entfallen, da diese wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten zentraler Bestandteil jedes Studiums sind und es daher nicht (mehr) möglich sein soll, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mehrere Studien abzuschließen.

Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, wird aber § 85 in der derzeit geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sein (§ 143 Abs. 19).

Es wird nunmehr eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten von Studierenden eingerichtet werden. Diese soll der Unterstützung der universitären Organe dienen, um festzustellen, ob eine zur Betreuung vorgeschlagene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit in der vorliegenden oder einer modifizierten Form bereits Gegenstand einer Betreuung in Österreich war. Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist darüber hinaus eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten.

Zu Z 118 (§ 86):

Aufgrund der Schaffung der zentralen Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten ist es auch notwendig, die Universitätsbibliotheken zu verpflichten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten der Datenbank zur Verfügung zu stellen. Da es möglich ist, für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten den Ausschluss der Benützung zu beantragen, ist darauf auch bei der Zur-Verfügung-Stellung für die zentrale Datenbank Rücksicht zu nehmen.

Zu Z 119 (§ 87 Abs. 5):

Der Begriff „Doppeldiplom-Programm“ wird durch den Begriff „Gemeinsames Studienprogramm“ ersetzt (siehe § 51 Abs. 2 Z 27).

Zu Z 120 (§ 91 Abs. 4 bis 7):

Es werden nähere Regelungen zur Einhebung des Studienbeitrages getroffen. Insbesondere soll die Bundesrechenzentrum GmbH gesetzlich beauftragt werden, einen entsprechenden Datenverbund zu betreiben. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.

Gemäß § 91 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den Besuch von Universitätslehrgängen einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Gemäß der geltenden Rechtslage ist er unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrganges vom Senat festzusetzen. Mit Ausnahme dieser Bestimmung sind sämtliche budgetrelevanten Kompetenzen beim Rektorat konzentriert. Aus diesem Grund wird in Hinkunft die Festlegung der Lehrgangsbeiträge für Universitätslehrgänge durch das Rektorat erfolgen.

Zu Z 121 (§ 92 Abs. 1 Z 5):

Für eine Verwaltungsvereinfachung soll eine Rückfrage hinsichtlich der Angaben über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen der Studierenden im Zusammenhang mit dem Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Erwerbstätigkeit bei den Trägern der Sozialversicherung ermöglicht werden.

Zu Z 122 bis 124 (§ 98 Abs. 3, 4 und 5):

Die in den §§ 98 und 103 des Universitätsgesetzes 2002 geregelte Durchführung von Berufungs- und Habilitationsverfahren hat in der praktischen Anwendung zu vielen Problemen geführt, welche vor allem durch eine lange Verfahrensdauer zum Ausdruck kommen. Es ist von vielen Universitätsangehörigen das Anliegen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung herangetragen worden, diese Verfahren zu straffen und zu vereinfachen. Einer der wesentlichen Punkte zur Optimierung des Universitätsgesetzes 2002 ist daher eine effizientere Gestaltung der Durchführung der Habilitations- und Berufungsverfahren. Vor allem durch die Reduktion der Anzahl der Gutachterinnen oder Gutachter auf mindestens zwei anstatt vier wird das Auswahlverfahren für die Gutachterinnen und Gutachter verschlankt. Von den mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern muss mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter extern sein. Die Gutachterinnen und Gutachter werden hinkünftig nicht mehr von der Mitgliedschaft in der Berufungs- oder Habilitationskommission ausgeschlossen sein (siehe auch § 103 Abs. 3 und 4 des Universitätsgesetzes 2002).

Zu Z 125 (§ 99 Abs. 1 und 3):

§ 99 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ermöglicht bereits jetzt ein abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren aufgenommen werden. Dieser Zeitraum wird durch die vorliegende Regierungsvorlage auf bis zu sechs Jahre verlängert. In diesem Fall ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 des Universitätsgesetzes 2002 nicht erforderlich.

Weiters wird ermöglicht, dass durch Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrates bedarf, einmalig eine Anzahl von Stellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren festgelegt werden kann, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind.

Die Anzahl dieser Stellen darf bis zu 20 vH der Stellen gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 (Stellen von Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 oder § 28 Abs. 3 KUOG - Amtstitel: „Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor“) umfassen. Die Berechnung der Anzahl richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung. Derartige Stellen müssen nicht im Entwicklungsplan der Universität genannt sein.

Diese Stellen sind nur für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 vorgesehen. Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Stellen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, das internationalen Standards entspricht, zu besetzen.

Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden.

Sowohl das Auswahlverfahren als auch das Verfahren zur Qualifikationsprüfung muss internationalen Kriterien genügen (entsprechender Anteil an ausländischen Gutachterinnen und Gutachtern, Transparenz, Objektivität des Verfahrens).

Die gemäß § 99 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung bestellten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind aktiv und passiv für die „Professorenkurie“ des Senates wahlberechtigt.

Zu Z 126 (§ 100 Abs. 3 bis 6):

Im Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2007 ein § 5a aufgenommen, der hier inhaltsgleich übernommen werden soll.

Zu Z 127 (§ 103 Abs. 1):

Die beantragte Lehrbefugnis (venia docendi) soll zukünftig jedenfalls in den Wirkungsbereich der Universität fallen müssen. Es soll nicht mehr möglich sein, dass Universitäten Habilitationsverfahren durchführen müssen, für die sie keinen Bedarf haben.

Zu Z 128 (§ 103 Abs. 2):

Gemäß § 103 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 kann die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) beim Rektorat beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind derzeit nur sehr knapp umschrieben. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass eine Vielzahl von Anträgen eingebracht wurde, die immer die Einsetzung einer Habilitationskommission und die Durchführung des gesamten Habilitationsverfahrens zur Folge haben mussten. Dies führte zu einer Überlastung der universitären Strukturen.

Aus diesem Grund wird eine formale Voraussetzung für die Antragstellung auf Erteilung der Lehrbefugnis normiert. Diese besteht im Nachweis der didaktischen Fähigkeiten durch eine mehrmalige Lehrtätigkeit an postsekundären Bildungseinrichtungen. Eine mehrmalige Lehrtätigkeit ist gegeben, wenn mehrmals und über einen längeren Zeitraum Lehrveranstaltungen abgehalten wurde. Eine mehrmalige Vortragstätigkeit ist nicht ausreichend. Die Nichterfüllung der Voraussetzung hat zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen.

Zu Z 129 und 130 (§ 103 Abs. 5 und 7):

Die in den §§ 98 und 103 des Universitätsgesetzes 2002 geregelte Durchführung von Berufungs- und Habilitationsverfahren hat in der praktischen Anwendung zu vielen Problemen geführt, welche vor allem durch eine lange Verfahrensdauer zum Ausdruck kommen. Es ist von vielen Universitätsangehörigen das Anliegen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung herangetragen worden, diese Verfahren zu straffen und zu vereinfachen. Einer der wesentlichen Punkte zur Optimierung des Universitätsgesetzes 2002 ist daher eine effizientere Gestaltung der Durchführung der Habilitations- und Berufungsverfahren. Vor allem durch die Reduktion der Anzahl der Gutachterinnen oder Gutachter auf mindestens zwei anstatt vier wird das Auswahlverfahren für die Gutachterinnen und Gutachter verschlankt. Von den mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern muss mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter extern sein. Die Gutachterinnen und Gutachter werden hinkünftig nicht mehr von der Mitgliedschaft in der Berufungs- oder Habilitationskommission ausgeschlossen sein (siehe auch §§ 98 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002).

Zu Z 131 (§ 107):

Am 23. Mai 2008 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung betreffend „Bessere Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: eine europäische Partnerschaft für Forschende“ herausgegeben. Der EU-Ministerrat für Wettbewerbsfähigkeit hat im September 2008 die Rats-Schlussfolgerungen dazu verabschiedet. Damit hat auch Österreich beigepflichtet, wesentliche, in der Partnerschaft für Forschende angesprochene Punkte bis 2010 unter anderem in folgenden Bereichen umzusetzen:

a) offene und wettbewerbsorientierte Einstellungsverfahren von Forschungspersonal,

b) attraktive Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,

c) Verbesserung der Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrungen von Forschenden.

Mit der vorliegenden Ergänzung zu § 107 Abs. 1 wird eine gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Punktes a) an den Universitäten geschaffen.

Die internationale Ausschreibung kann kostenlos über die Job-Börse des EU-Portals „EURAXESS“ (http://ec.europa.eu/euraxess) erfolgen. Die Nutzung dieses Portals steht den Universitäten bereits jetzt kostenlos zur Verfügung.

Zu Z 132 (§ 108a):

Der Rechnungshof regt bereits seit Längerem an, dass die Angehörigen von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken haben. Damit wird klargestellt, dass die Erstellung von Gutachten und Befunden zur Dienstpflicht gehört (§ 108a, § 125 Abs. 14).

Zu Z 133 (§ 109):

Ein Aneinanderreihen von befristeten Arbeitsverhältnissen soll nicht nur bei jenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften möglich sein, sondern auch bei allen anderen Arbeitsverhältnissen – allerdings nur bei sachlicher Rechtfertigung.

Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse wird jeweils um vier Jahre verlängert (sechs auf zehn Jahre bei Vollzeitbeschäftigung, acht auf 12 Jahre bei Teilzeitbeschäftigung).

Zu Z 134 bis 136 (§ 119):

Obsolete Bestimmungen werden gestrichen und im Hinblick auf das Auslaufen der ersten Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrates mit Ende des Jahres 2009 wird der Modus der Nominierung der Mitglieder geklärt.

Zu 137 und 138 (§ 124 Abs. 1a und 6a):

Klargestellt wird, dass für weiterhin angebotene Diplomstudien sich die akademischen Grade und der Umfang der Studien nach der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG richten. Die Universitäten dürfen für die Absolvierung dieser Studien weiterhin nur die bisherigen akademischen Grade vergeben und den Umfang nicht verlängern oder verkürzen.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht unter dem Punkt „Neue Wege in der Qualitätssicherung nach europäischen Maßstäben“ (Seite 203) u.a. die Schaffung eines gemeinsamen Rahmengesetzes für die externe Qualitätssicherung für alle Hochschulsektoren (öffentliche und private Universitäten, Fachhochschulen) sowie weiterer Anbieter hochschulischer Programme (z.B. Lehrgänge universitären Charakters) vor.

Die Lehrgänge universitären Charakters werden hinkünftig im Rahmen dieses Qualitätssicherungsgesetzes geregelt werden.

Um sicherzustellen, dass alle derzeit laufenden Lehrgänge von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgeschlossen werden können, wird eine einmalige Verlängerung der betreffenden Verordnungen ermöglicht.

Zu Z 139 bis 141 (§ 124b):

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008 wurde § 124b neu geregelt. Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht eine teilweise Änderung des § 124b vor.

Von der Möglichkeit, die Zulassung zum Studium durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung zu beschränken, sind die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffenen Studien umfasst.

Abs. 2 entfällt, da die Regelung über die stufenweise Anhebung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln sein wird – siehe dazu § 13 Abs. 2.

Die Quote gemäß Abs. 5 für Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse soll nicht für das Studium Psychologie und die Veterinärmedizinischen Studien gelten.

Neu hinzukommen soll eine Ermächtigung der Bundesregierung, auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien (Stichtag: 1. Oktober 2009) durch Verordnung eine Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger festsetzen und ein qualitatives Aufnahmeverfahren festlegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind. Der Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers setzt voraus, dass die Rektorate aller Universitäten, an denen das betreffende Studium eingerichtet ist, die Erlassung einer solchen Verordnung gemeinsam beantragen. Den Senaten ist das Recht auf Stellungnahme zu gewähren, bevor die Erlassung der Verordnung beantrag wird.

Die Mindestzahl an Studienplätzen darf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden dieses Studiums der drei Jahre vor der Festsetzung nicht unterschreiten.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine „Notfallbestimmung“, die nur dann zum Tragen kommen soll, wenn es an den Universitäten durch den Andrang vor allem deutscher Studierender zu unzumutbaren Studienbedingungen kommt.

§ 124b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen (§ 143 Abs. 24).

Zu 142 und 143 (§ 125 Abs. 14 und § 128):

Der Rechnungshof regt bereits seit Längerem an, dass die Angehörigen von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken haben. Damit wird klargestellt, dass die Erstellung von Gutachten und Befunden zur Dienstpflicht gehört (§ 108a, § 125 Abs. 14).

§ 108a ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.

Zu Z 144 (§ 141 Abs. 2 Z 3 lit. f):

Da die zehnjährige Refinanzierung der Errichtungskosten im Wege von Mietzinszahlungen erst mit dem Jahr 2004 (und nicht wie ursprünglich vorgesehen mit dem Jahr 2002) zu laufen begann, ist in § 141 Abs. 2 Z 3 lit. f das Jahr 2011 durch das Jahr 2013 zu ersetzen.

Zu 145 (§ 141 Abs. 8 und 9):

Die vorgeschlagene Bestimmung nimmt auf den Passus des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode Bezug, wonach die Refundierung der Studienbeiträge an die Universitäten möglichst auf Grundlage der aktiven Studierenden erfolgen soll.

Abs. 9 ist eine Klarstellung.

Zu Z 146 (§ 143):

§ 143 enthält die Übergangsbestimmungen für die vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002.

Für § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 ist ein rückwirkendes In-Kraft-Treten mit 1. Juli 2009 vorgesehen. Da diese Fassung des § 124b durch die vorliegende Novelle geändert wird, ist ein In-Kraft-Treten der neuen Bestimmung mit 1. Juli 2009 erforderlich (Abs. 24).

Zu Artikel 2 (Aufhebung einiger universitätsrechtlicher Vorschriften):

Die seinerzeitigen Verfassungsbestimmungen und nunmehr noch als einfachgesetzliche Bestimmungen geltenden Bestimmungen (siehe Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008) des UOG 1993, des KUOG und des UniStG sind, da sie obsolet sind, aufzuheben.