Vorblatt

Problem:

Die Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr betragen rund 3% der gesamten EU-Treibhausgasemissionen. Zwischen 1990 und 2006 haben sich die Emissionen aus diesem Sektor in den EU-15 mehr als verdoppelt. Hält diese Entwicklung an, besteht das Risiko, dass durch den starken Anstieg der Emissionen des Luftverkehrs Anstrengungen zur Reduktion von Treibhausgasen in anderen Sektoren konterkariert werden. Der internationale Luftverkehr fällt zwar noch nicht unter das Kyoto-Protokoll, daher hat dieses Wachstum bislang keine rechtlichen Auswirkungen, allerdings ist es geboten, den Umweltauswirkungen im Rahmen einer wirksamen, zukunftsorientierten Klimapolitik entgegen zu wirken. Die Richtlinie 2008/101/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) sieht daher die Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Richtlinie müssen nun auch in Österreich geschaffen werden. Die Richtlinie ist bis 2. Februar 2010 in österreichisches Recht umzusetzen. Zusätzlich soll auch die Richtlinie 2009/29/EG berücksichtigt werden, die eine Gesamtrevision der Emissionshandelsrichtlinie zum Inhalt hat. Ein Teil der Bestimmungen aus dieser Gesamtrevision ist bereits bis 31. Dezember 2009 umzusetzen.

Ziel:

Ziel der Novelle ist in erster Linie die Umsetzung der Richtlinie 2008/101/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 8/3 vom 13.01.2009, und damit die Schaffung der Grundlagen für die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in den Emissionshandel, um die immer größer werdenden Klimaauswirkungen des Luftverkehrs einzudämmen und sicher zu stellen, dass auch dieser Sektor einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgase leistet. Weiteres Ziel ist die Umsetzung einzelner Bestimmungen der RL 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140/63 vom 5.6.2009, um die notwendigen Vorbereitungen für das ab 2013 geänderte Emissionshandels-System treffen zu können.

Inhalt/Problemlösung:

Die Novelle sieht vor, dass der Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetzes auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten erweitert wird. Bereits ab 2010 müssen Luftfahrzeugbetreiber, die derartige Tätigkeiten durchführen, Emissionsmeldungen abgeben. Die erste einjährige Handelsperiode für den Luftverkehr startet im Jahr 2012, gefolgt von einer zweiten achtjährigen Handelsperiode von 2013 bis 2020. Die Novelle enthält Vorgaben über die Zuteilung der Emissionszertifikate sowie Grundsätze für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung. Zusätzlich wird für den Anlagenbereich zur Vorbereitung der Änderungen im EU-Emissionshandel für die Zeit nach 2013 eine Verpflichtung zur einmaligen Emissionsmeldung für alle Anlagen aufgenommen, die ab 2013 erstmals in den Emissionshandel einbezogen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novelle entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die mögliche Inanspruchnahme einer Verordnungsermächtigung nach § 7a EZG, die Ausstellung von jeweils voraussichtlich 43 Genehmigungs- bzw. Zuteilungsbescheiden sowie die laufende Betreuung von Anfragen seitens der betroffenen Luftfahrzeugbetreiber. Es wird angenommen, dass die für die Umsetzung zuständige Behörde (BMLFUW) die dadurch zusätzlich anfallenden Arbeitszeiten aus den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen abdecken kann. In technischer Hinsicht ist die Unterstützung durch das Umweltbundesamt jedenfalls erforderlich, wobei in der Anfangsphase Kosten in Höhe von 30 000 bis 40 000 Euro pro Jahr zu erwarten sind. Bei anderen Bundesbehörden (BMVIT, Austro Control GmbH) sind nur geringfügige Mehrbelastungen zu erwarten.

Grundsätzlich wird angenommen, dass Meldungen der Luftfahrzeugbetreiber nicht angezweifelt werden müssen. Sollten dennoch Zweifel über die Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers nicht ausgeräumt werden können, kann eine unabhängige Prüfeinrichtung mit einer besonderen Überprüfung des betroffenen Luftverkehrsbetreibers beauftragt werden. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Betreibers unrichtig war, sind die Kosten der Überprüfung vom Betreiber zu tragen.

Andere Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) sind von den Änderungen des EZG nicht betroffen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie werden Versteigerungserlöse erzielt, die die anfallenden Kosten deutlich übersteigen sollten. Eine genaue Abschätzung des Umfangs der Versteigerungserlöse ist noch nicht möglich, da die Menge an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich zur Versteigerung zugeteilt wird, noch ebenso unbekannt ist wie der zukünftige Preis für die Emissionszertifikate. Unter einer auf groben Schätzungen beruhenden Annahme einer der Republik Österreich zugewiesenen Versteigerungsmenge von ca. 400 000 Zertifikaten pro Jahr und einem Zertifikatepreis von 15 bis 30 Euro könnten Erlöse im Umfang von 6 bis 12 Millionen Euro anfallen. Die für die Versteigerungen anfallenden Verwaltungskosten können mit 0,25 bis 0,5% der Einnahmen beziffert werden.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da die Umsetzung der Richtlinie in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich erfolgen muss und auch Flüge aus Drittstaaten außerhalb der EU einbezogen werden, ist nicht mit negativen Auswirkungen zu rechnen. Die Verwendung der Versteigerungserlöse für Maßnahmen im Bereich Klimaschutz könnte positive Auswirkungen auf die Beschäftigung haben.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Luftfahrzeugbetreiber werden die notwendigen Vorkehrungen treffen zu müssen, um die Anforderungen dieses Gesetzes im Hinblick auf Überwachung und Meldung der Emissionen erfüllen zu können. Diese sind vergleichbar mit den Anforderungen, die bereits derzeit für Anlageninhaber gelten.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben führt – im Zusammenwirken mit vergleichbaren Umsetzungsmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten der EU – voraussichtlich zu einer maßgeblichen Verringerung von Treibhausgasemissionen in Österreich und in der Europäischen Union. Aufgrund der Begrenzung der Gesamtmenge an Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber auf einen Wert von zunächst 97% und ab 2013 95% der durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Sektors im historischen Bezugszeitraum 2004 bis 2006 kann trotz des dynamischen Wachstums des Luftverkehrs von einer gesicherten absoluten Treibhausgas-emissionsreduktion ausgegangen werden. Die absolute Auswirkung in Bezug auf Österreich kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Es besteht keine nennenswerte Auswirkung in Bezug auf das Erreichen des Kyoto-Ziels Österreichs, da Emissionen aus internationalem Luftverkehr nicht in das Verpflichtungsregime des Kyoto-Protokolls eingebunden sind. Für Perioden ab 2013 ist die internationale Behandlung des Luftverkehrs in Bezug auf allfällige völkerrechtlich verbindliche Begrenzungen der Emissionen noch offen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Laut Folgenabschätzung der Europäischen Kommission und Studien aus dem Vereinigten Königreich ist davon auszugehen, dass die Fluglinien die Kosten für Emissionszertifikate weitgehend an die Kunden weitergeben. Es ist daher mit einem maßvollen Anstieg der Flugpreise zu rechnen, lt. Folgenabschätzung der Europäischen Kommission bei Annahme eines relativ hohen Emissionszertifikatepreises von 30 € je nach Flugdauer zwischen 4 € (Kurzstrecke) und 40 € (interkontinentale Langstrecke).

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/101/EG und der RL 2009/29/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die vorgesehenen Regelungen dienen ausschließlich der Umsetzung von EU-Recht und unterliegen daher nicht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Konsultationsmechanismus.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Die im Kyoto-Protokoll festgelegten Begrenzungs- und Reduktionsziele gelten zwar für Emissionen aus dem Inlandsluftverkehr, aber nicht für Emissionen aus der internationalen Luftfahrt. Stattdessen verpflichtet das Kyoto-Protokoll die Parteien, „ihre Bemühungen um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von…Treibhausgasen aus dem Luftverkehr…im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)…fortzusetzen“. Die ICAO-Versammlung hat im Jahr 2004 entschieden, kein eigenes globales Rechtsinstrument in Form eines luftfahrtspezifischen Emissionshandelssystems zu erarbeiten, hat sich aber positiv zur Einbeziehung des internationalen Luftverkehrs in bestehende Emissionshandelssysteme geäußert. Aufgrund der geringen Fortschritte im Rahmen von ICAO drängt die Europäische Gemeinschaft in den Verhandlungen über ein Klimaschutzübereinkommen für die Zeit nach 2012 auf die Einbeziehung des internationalen Luftverkehrs in dieses Übereinkommen.

Im Jahr 2005 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs vorgelegt. Die Kommission hat sich in dieser Mitteilung für die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem als bevorzugte Handlungsoption ausgesprochen. Der Rat der EU und der Europäische Rat unterstützten in weiterer Folge den Ansatz der Europäischen Kommission und forderten diese zur Vorlage eines Legislativvorschlags auf.

Die Europäische Kommission legte im Dezember 2006 den Vorschlag für die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem vor. Nach der endgültigen Einigung zwischen dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament trat die Richtlinie 2008/101/EG am 2.2.2008 in Kraft.

Zur Umsetzung der Richtlinie ist eine Novelle des EZG erforderlich, die folgende Hauptpunkte enthält:

Der Geltungsbereich des Emissionshandels wird ausgeweitet. Bisher waren nur ortsfeste Anlagen umfasst, mit der Novelle werden auch bestimmte Luftverkehrstätigkeiten in den Geltungsbereich des EZG einbezogen.

Die Luftfahrzeugbetreiber, die dem System unterliegen und für die Österreich im Sinne der Richtlinie als Verwaltungsmitgliedstaat fungiert, werden in einer Liste genannt, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird.

Die Einbeziehung des Luftverkehrs in das Emissionshandelssystem erfolgt grundsätzlich ab 2012. Einer ersten einjährigen Handelsperiode folgt unmittelbar eine achtjährige Periode 2013-2020.

Die Zuteilung der Zertifikate erfolgt durch ein in der Richtlinie genau beschriebenes EU-weit harmonisiertes Verfahren, dessen Kernpunkte in den ggstl. Entwurf übernommen wurden. Die Mitgliedsstaaten haben dabei einen Richtwert anzuwenden, der von der Europäischen Kommission auf Grundlage der Bestimmungen in der Richtlinie vorgegeben wird. Ein Teil der Zertifikate – EU-weit gesehen 15% der Gesamtmenge – ist zu versteigern.

Luftfahrzeugbetreiber können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch Emissionszertifikate von ortsfesten Anlagen zukaufen und in eingeschränktem Ausmaß auch Gutschriften aus JI- und CDM-Projekten verwenden. Anlageninhaber können umgekehrt Emissionszertifikate, die an Luftfahrzeugbetreiber vergeben wurden, nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nutzen.

Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, ihre Tonnenkilometerleistung und Kohlendioxid-Emissionen bereits ab 2010 zu überwachen und darüber jährlich Bericht zu erstatten. Die Tonnenkilometerleistung jedes einzelnen Betreibers im Jahr 2010 wird auch maßgeblich sein für die Zuteilung von kostenfreien Emissionszertifikaten ab 2012. Um einen gemeinsamen Standard der Überwachung zu gewährleisten, werden Betreiber verpflichtet, bereits bis Ende August 2009 Überwachungskonzepte zu erstellen und an den BMLFUW zu übermitteln.

Für Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2010 aufnehmen oder die einen außergewöhnlich starken Anstieg ihrer Tonnenkilometerleistung zwischen 2010 und 2014 verzeichnen, wird eine EU-weite Sonderreserve eingerichtet. Eine Zuteilung aus dieser Reserve kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragt werden.

Die Richtlinie 2008/101/EG ist bis 2. Februar 2010 in nationales Recht umzusetzen.

Sonstige Inhalte der Novelle zur Umsetzung der RL 2009/29/EG:

Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten in den Emissionshandel einbezogen. Insbesondere sollen CO2-Emissionen aus der Herstellung petrochemischer Erzeugnisse, von Ammoniak und Aluminium erfasst werden, ebenso N2O-Emissionen aus der Produktion von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure, sowie Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Weiters wird in der Revision der Richtlinie der Begriff der „Feuerungsanlage“ klargestellt, um eine EU-weit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Die Novelle sieht vor, dass für alle Tätigkeiten, die ab 2013 einbezogen werden und die bisher nicht vom EZG erfasst waren, Emissionsmeldungen für das Jahr 2009 zu erstatten sind.

Darüber hinaus ist es erforderlich, Vorbereitungen für die Änderung im Zuteilungsverfahren im Emissionshandel ab 2013 vorzunehmen und die Bestimmungen des EZG über nationale Allokationspläne zu streichen, da diese in Zukunft durch stärker harmonisierte nationale Durchführungsmaßnahmen ersetzt werden.

Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bildet Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG ("Luftreinhaltung ..."), da dieser – wie bereits in den Erläuterungen zum Emissionszertifikategesetz im Jahr 2004 ausführlich dargelegt wurde – mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der Emission von Treibhausgasen - also von Substanzen, die unstrittig als Luftschadstoffe (vgl § 2 Abs 1 IG-L) gelten - durch die Emittenten solcher Treibhausgase abzielt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Der Geltungsbereich des Emissionshandelssystems wird ausgeweitet auf Luftverkehrstätigkeiten. Die geänderte Emissionshandelsrichtlinie sieht vor, dass sämtliche Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats befinden, erfasst werden müssen, soweit sie nicht unter Ausnahmebestimmungen fallen, die im Anhang I der Richtlinie genau geregelt werden. Um klarzustellen, welche Luftverkehrstätigkeiten welchem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, wird in der Richtlinie das Konzept des Verwaltungsmitgliedstaats eingeführt. Dieses sieht für Luftfahrzeugbetreiber, die eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß VO(EWG) Nr. 1008/2008 in einem EU-Mitgliedstaat erhalten haben, dass dieser Mitgliedstaat auch als Verwaltungsmitgliedstaat fungiert. Für Luftfahrzeugbetreiber aus Drittländern oder sonstige Betreiber, die keine Betriebsgenehmigung nach der o.a. Verordnung erhalten haben, wird auf Basis von Eurocontrol-Daten von der Europäischen Kommission beurteilt, welcher Mitgliedstaat den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten (d.h. von Flügen, die in diesem Mitgliedstaat landen und starten) hat, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Als Bezugsjahr wird 2006 herangezogen, im Falle von Betreibern, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, das erste Kalenderjahr ihrer Tätigkeit. Die Kommission erstellt eine Liste, die jedes Jahr angepasst wird.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1a):

Der gegenständliche Entwurf sieht vor, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste veröffentlicht, in der alle Luftfahrzeugbetreiber aufgeführt werden, die Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeteilt werden. Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste entsprechen den in der Richtlinie festgelegten Kriterien für den Verwaltungsmitgliedstaat. Durch die veröffentlichte Liste soll – in Verbindung mit der Möglichkeit eines Feststellungsbescheids nach § 2 Abs. 7 – ausreichend Rechtssicherheit gewährleistet sein.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3):

Es wird im Zusammenhang mit sog. „opt-in“-Anlagen bzw. –Tätigkeiten klargestellt, dass eine Berücksichtigung im Zuteilungsplan notwendigerweise auch mit einer entsprechenden Berücksichtigung in der Verordnung nach § 13 Abs: 1 (Zuteilungsverordnung) einherzugehen hat.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 4):

§ 13 Abs. 4 wurde aufgehoben, daher wird an dieser Stelle die nunmehr korrekte Bezugnahme auf § 13 Abs. 5 eingefügt.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 7):

Schon bisher bestand für Anlageninhaber die Möglichkeit, die Betroffenheit vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes durch Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft feststellen zu lassen. Diese Möglichkeit soll nunmehr auch Luftfahrzeugbetreibern gegeben werden, um ausreichende Rechtssicherheit zu geben.

Zu Z 7 (§ 3 Z 2):

Der Begriff „Emissionen“ wird erweitert, um auch Freisetzung von Treibhausgasen aus Luftfahrzeugen zu erfassen.

Zu Z 8 (§ 3 Z 9 bis 11):

Die Definition des Luftfahrzeugbetreibers entspricht der Definition in der Emissionshandelsrichtlinie und nimmt hinsichtlich des „Halters des Luftfahrzeugs“ auch auf § 13 des Luftfahrtgesetzes Bezug, um eine einheitliche Begriffsauslegung im nationalen Recht sicherzustellen. Die Definition des gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers wurde aus der Richtlinie übernommen. Im Zweifelsfall stellt das Vorliegen eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC) nach ICAO-Recht das wesentliche Unterscheidungsmerkmal dar. Die „Vergabe von Emissionszertifikaten“ beschreibt den Vorgang der Buchung von Zertifikaten seitens der Registerstelle an das jeweilige Registerkonto eines Betreibers.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 3 Z 5):

Anlageninhaber sind nach dieser Bestimmung zur Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichtet; mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 wird im Sinne der Richtlinie klargestellt, dass für diese Verpflichtung nur Emissionszertifikate herangezogen werden können, die an Anlageninhaber vergeben wurden, nicht aber an Luftverkehrsbetreiber vergebene Emissionszertifikate.

Zu Z 12 (§ 7a):

Luftfahrzeugbetreiber, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, haben ab 1.1.2010 die Emissionen von Treibhausgasen (Kohlendioxid) zu überwachen. Nähere Vorgaben für die Überwachung enthält Anhang 2a des Emissionszertifikategesetzes, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine Verordnung über die Überwachung der Treibhausgasemissionen erlassen kann. Dabei sollen die maßgeblichen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Überwachung und Berichterstattung berücksichtigt werden. Eine künftige Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie für Handelsperioden ab 2013 ist durch die Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden, womit eine solche an die Stelle der hier genannten Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treten wird.

Die technischen Details der Überwachung sind von den Luftfahrzeugbetreibern in Überwachungskonzepten darzulegen. Die Anforderungen an Überwachungskonzepte werden in den Leitlinien der Europäischen Kommission näher geregelt, einschließlich der Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Luftfahrzeugbetreiber die Überwachungskonzepte zu übermitteln haben.

Zu Z 13 (§ 8):

Die bereits für Anlageninhaber bestehende Verpflichtung, jährlich bis 31. März eine Emissionsmeldung für das jeweilige vorangegangene Jahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, wird nun durch eine Anpassung des Abs. 1 auch auf Luftfahrzeugbetreiber ausgedehnt. Eine erstmalige Meldung hat für Luftverkehrstätigkeiten bis 31. März 2011 für das Jahr 2010 zu ergehen. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seine Luftverkehrstätigkeit im Laufe eines Jahres beendet, so hat die Emissionsmeldung den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit zu umfassen.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Artikel 9a Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie (eingefügt durch Richtlinie 2009/29/EG) und betrifft ausschließlich ortsfeste Anlagen. Anlagen, die eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchführen und erstmals ab 2013 in den Emissionshandel einbezogen werden, haben einmalig bis 30. April 2010 eine Emissionsmeldung über den Zeitraum 2009 an den BMLFUW zu übermitteln. Hiervon betroffen sind auch Anlagen, die aufgrund der näheren Präzisierung des Begriffs der Verbrennung und der damit verbundenen technischen Einheiten erstmals ab 2013 in das System einbezogen werden. Die gemeldeten Daten müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle geprüft sein und dienen der Anpassung der Emissionsobergrenze im Gesamtsystem ab 2013 durch die Europäische Kommission. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die geprüften Daten bis 30. Juni 2010 an die Europäische Kommission.

Die bereits für Anlageninhaber geltende Bestimmung über die Vorgehensweise der zuständigen Behörde für den Fall, dass keine Meldung erstattet wird, ist ab 2011 auch auf Luftfahrzeugbetreiber anwendbar (Abs. 5).

Zu Z 14 (§ 9):

Die Bestimmung, wonach gemeinsam mit der Emissionsmeldung gem. § 8 die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen ist, wird auf Luftfahrzeugbetreiber, die in einer Liste nach § 2 Abs. 1a genannt werden, ausgedehnt (Abs. 2). Die Anforderungen an unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber werden in § 10c festgelegt. Die Grundsätze in Anhang 3a und deren Präzisierung in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie etwaige Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gem. Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind bei der Prüfung einzuhalten (Abs. 3).

Luftfahrzeugbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung beauftragt wurde. Ebenso ist zu melden, wenn ein Wechsel der Prüfeinrichtung stattfindet. Wenn begründete Zweifel im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfeinrichtung bestehen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid auftragen, eine andere Einrichtung zu wählen (Abs. 4).

Die Bestimmungen in Absatz 5, 6 und 7 dienen dazu, die bereits für Anlageninhaber geltenden Regelungen auch auf Luftfahrzeugbetreiber anwendbar zu machen.

Zu Z 16 (§ 10c):

Die Bestimmung legt fest, dass unabhängige Prüfstellen für die Überprüfung der Emissionen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zugelassen sein müssen.

Zu Z 18 (§ 11 Abs. 1):

Durch die Streichung des Wortes „jeweils“ wird sichergestellt, dass sich das Erfordernis, einen nationalen Zuteilungsplan zu entwerfen, ausschließlich auf die Handelsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 bezieht. Diese Einschränkung dient der Umsetzung des neuen Artikels 11 der Richtlinie 2003/87/EG der Emissionshandelsrichtlinie (idF der Richtlinie 2009/29/EG), wonach für Handelsperioden ab 2013 anstatt nationaler Zuteilungspläne künftig vereinfachte nationale Umsetzungsmaßnahmen zu setzen sein werden.

Zu Z 19 (§ 11 Abs. 7):

Der Bezug auf die Periode 2013 bis 2017 wird im Hinblick auf die Revision des Emissionshandelssystems ab 2013 gestrichen.

Zu Z 20 (§ 11 Abs. 8):

Die Streichungen stellen die notwendige Konsistenz mit Abs. 1 dieser Bestimmung her.

Zu Z 21 (§ 13 Abs. 1):

In Analogie zur Abschaffung des nationalen Zuteilungsplans als Planungsinstrument ist für Perioden nach 2012 auch die Zuteilung von Emissionszertifikaten durch Zuteilungsverordnung nicht mehr vorzusehen.

Zu Z 22 (§ 15 und § 16):

Die bisherige Bestimmung in § 15 in Bezug auf „höhere Gewalt“ bezieht sich in der Emissionshandelsrichtlinie ausschließlich auf die Periode 2005 bis 2007.

Im bisherigen § 16 wurde für die Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 Anlageninhabern, die dieselbe Tätigkeit durchführen, ermöglicht, sog. Anlagenpools zu gründen. Anträge auf Genehmigung derartiger Zusammenschlüsse wären bis spätestens 90 Tage vor Beginn der jeweiligen Periode beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen gewesen. Für die beiden Perioden wurden keine Anträge gestellt, damit ist die Bestimmung hinfällig geworden. Ab 2013 besteht die Möglichkeit zur Bildung von Anlagenpools generell nicht mehr, da sie durch die Gesamtrevision der Emissionshandelsrichtlinie gestrichen wird. Die Bestimmung kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Z 24:

Zu § 17a Abs. 1:

Luftverkehrstätigkeiten werden ab 1. Januar 2012 in das System zum Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einbezogen. Die erste Periode umfasst ein Jahr und endet wie auch für ortsfeste Anlagen am 31. Dezember 2012.

Zu § 17a Abs. 2:

Durch die Gesamtrevision des Emissionshandels wird eine dritte Handelsperiode vorgesehen, welche die Jahre 2013 bis 2020 umfassen wird. Diese Handelsperiode wird für Anlagen und für Luftverkehrstätigkeiten deckungsgleich sein.

Zu § 17b:

Die Gesamtmenge an Zertifikaten, die in den jeweiligen Perioden für Luftverkehrstätigkeiten im gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen wird, wird gemäß den Vorgaben des Art. 3c der Emissionshandelsrichtlinie festgelegt. Demnach entspricht die Gesamtmenge in der ersten Periode 97% der durchschnittlichen jährlichen Emissionen während des historischen Zeitraums 2004 bis 2006. Für die zweite Periode ab 2013 wird die Gesamtmenge auf 95% desselben historischen Emissionswerts pro Jahr der Periode gesenkt. Nach Art. 3d der Richtlinie sind in beiden Handelsperioden jeweils 15% der Gesamtmenge durch die Mitgliedstaaten zu versteigern. Die dabei hierbei auf die Republik Österreich entfallende Anzahl an Zertifikaten zum Zweck der Versteigerung wird durch eine Verordnung der Europäischen Kommission (Art 3d Abs. 3 der Richtlinie) genauer festgelegt, wobei der Anteil für jeden Mitgliedstaat dessen Anteil an den gesamten gemeldeten und überprüften Luftverkehrsemissionen für das Jahr 2010 entsprechen muss.

Zu § 17c Abs. 1:

Luftfahrzeugbetreiber, die in den Geltungsbereich des EZG fallen, können bis 31. März 2011 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Antrag auf kostenfreie Emissionszertifikate stellen. Anträge haben die geprüften Tonnenkilometerangaben für den jeweilige Luftfahrzeugbetreiber für das Überprüfungsjahr (dieses ist für die Perioden 2012 und 2013 bis 2020 jeweils das Jahr 2010) zu enthalten.

Zu § 17c Abs. 2:

Anträge, die beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen, sind der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 zu übermitteln. Diese errechnet aus den eingelangten Anträgen und der darin enthaltenen Summe der geprüften Tonnenkilometerangaben einen Richtwert für die Zuteilung der kostenfreien Emissionszertifikate je Luftfahrzeugbetreiber.

Zu § 17c Abs. 3:

Die Europäische Kommission erlässt auf Grundlage aller übermittelten Anträge eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie, in der unter anderem der Richtwert für die Zuteilung veröffentlicht wird. Spätestens drei Monate nach Erlass dieser Entscheidung berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl der Emissionszertifikate je Luftfahrzeugbetreiber, der einen Antrag gestellt hat. Die Berechnungsmethode ist durch die Richtlinie genau vorgegeben und lässt im Sinne einer einheitlichen EU-weiten Anwendung den einzelnen Mitgliedsstaaten keinen Spielraum für Abweichungen. Die jedem Luftfahrzeugbetreiber zugewiesene Anzahl wird pro Handelsperiode (2012 und 2013 bis 2020) sowie pro Jahr der jeweiligen Handelsperiode dargestellt. Die Veröffentlichung erfolgt über eine Internet-Adresse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu § 17c Abs. 4:

Die Zuteilung der Emissionszertifikate je Luftfahrzeugbetreiber erfolgt durch Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode, somit bis 31. Dezember 2011 für die Handelsperiode 2012 und bis 31. Dezember 2012 für die Handelsperiode 2013 bis 2020. Die registertechnische Buchung der Zertifikate erfolgt pro Jahr der Handelsperiode bis jeweils 28. Februar, somit erstmals bis 28. Februar 2012 für das Jahr 2012. Dasselbe gilt für die Buchung von Emissionszertifikaten aufgrund eines Bescheides nach § 17d Abs. 7 (Sonderreserve) ab dem Jahr, in dem eine Zuteilung erfolgt.

Zu § 17d:

Die Emissionshandelsrichtlinie sieht die Schaffung einer Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber vor, wobei diese Sonderreserve von der Europäischen Kommission nach noch festzulegenden Durchführungsbestimmungen zu verwalten ist. Die Ausgestaltung der Reserve bleibt in diesem System somit anders als beim bestehenden Emissionshandel für Anlagen nicht dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten überlassen. Mit diesem Ansatz wird eine harmonisierte Vorgangsweise sichergestellt, die in vergleichbarer Form auch in der Gesamtrevision der Richtlinie für Anlagen ab 2013 zur Anwendung kommen wird.

Anspruch auf kostenfreie Zuteilungen aus der Sonderreserve für die zweite Handelsperiode haben einerseits Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihre Tätigkeit erst nach 2010 aufnehmen, andererseits auch Luftfahrzeugbetreiber, die eine außergewöhnlich starke Zunahme ihrer Tätigkeiten (dargestellt in Tonnenkilometern) um durchschnittlich mehr als 18 v.H. pro Jahr zwischen 2010 und 2014 nachweisen können. Die Tätigkeiten dürfen in beiden Fällen keine Fortführung von Flügen darstellen, die zuvor von einem anderen Betreiber durchgeführt wurden. Die Menge an kostenfreien Zertifikaten, die einzelnen Betreibern zugeteilt werden kann, ist mit 1 Million Zertifikaten begrenzt.

Anträge auf kostenfreie Zuteilung aus der Sonderreserve können bis 30. Juni 2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden. Der ggstl. Entwurf enthält genaue Anforderungen, welche Angaben vom Luftfahrzeugbetreiber in einen entsprechenden Antrag aufgenommen werden müssen. Die Anträge werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. Dezember 2015 an die Europäische Kommission weitergeleitet, die bis 30. Juni 2016 über den Richtwert zu entscheiden hat, der für die Berechnung der kostenfreien Zuteilung für die Antragsteller zur Anwendung kommt. Die Europäische Kommission hat dabei den Vorgaben zu folgen, die in der Richtlinie festgelegt sind.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berechnet in weiterer Folge spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Europäischen Kommission die genaue Zuteilung an die Betreiber, die einen Antrag gestellt haben, wobei die Berechnungsmethode den Vorgaben der Richtlinie entsprechend in den Entwurf aufgenommen wurde. Die Zuteilung erfolgt per Bescheid.

Sollten nicht alle Emissionszertifikate aus der Sonderreserve verbraucht werden, sieht die Richtlinie vor, dass die restlichen Zertifikate von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind. Die genauen Modalitäten über die Verteilung dieser Emissionszertifikate an die Mitgliedstaaten sind allerdings von der Europäischen Kommission im Rahmen von Durchführungsbestimmungen noch festzulegen.

Zu Z 27 (§ 18 Abs. 1):

Die Richtlinie sieht vor, dass Anlageninhaber für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur Emissionszertifikate abgeben können, die in Österreich oder in anderen EU-Mitgliedstaaten an Anlageninhaber vergeben wurden, nicht aber an Luftverkehrsbetreiber vergebene Emissionszertifikate. Umgekehrt allerdings können Luftfahrzeugbetreiber auch Emissionszertifikate, die an Anlagen vergeben wurden, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nutzen. Dieses halboffene System des Emissionshandels trägt der Tatsache Rechnung, dass die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr derzeit nicht im Kyoto-Protokoll erfasst werden.

Zu Z 28 (§ 18a):

Mit dieser Bestimmung wird eine Regelung analog zum Emissionshandel für Anlagen geschaffen. Spätestens am 30. April jedes Jahres müssen so viele Emissionszertifikate an die Behörde zurückgegeben werden, wie es den verifizierten Emissionen der Anlage im Vorjahr entspricht. Zurückgegebene Berechtigungen werden in der Folge gelöscht. Luftfahrzeugbetreiber dürfen, wie oben zu § 18 Abs. 1 bereits ausgeführt, auch Emissionszertifikate nutzen, die an Anlageninhaber vergeben wurden.

Absatz 2 regelt das zulässige Ausmaß der Nutzung von Gutschriften für Luftfahrzeugbetreiber aus JI- oder CDM-Projekten. In der ersten Handelsperiode im Jahr 2012 ist diese Quote in der Richtlinie mit 15% der abzugebenden Berechtigungen festgesetzt. Für die zweite Handelsperiode von 2013 bis 2020 muss eine genauere Regelung erst getroffen werden, aufgrund der Vorgaben durch die Gesamtrevision der Emissionshandelsrichtlinie ist davon auszugehen, dass die Quote wesentlich niedriger sein wird als in der ersten Periode. Die Richtlinie sieht hierzu vor, dass der genaue Prozentsatz durch die Europäische Kommission im Rahmen von Durchführungsbestimmungen festgelegt wird, dieser Prozentsatz muss mindestens 1,5% der verifizierten Emissionen eines Betreibers in der Gesamtperiode betragen. Eine Festlegung im EZG ist erst nach Erlass der Durchführungsbestimmungen durch die Europäische Kommission möglich.

Zu Z 29 (§ 19 Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass Luftfahrzeugbetreiber denselben Verpflichtungen wie Anlageninhaber unterliegen: wenn ein Betreiber seiner Verpflichtung zur Abgabe der seinen Emissionen des Vorjahres entsprechenden Zertifikatsmenge nicht nachgekommen ist, darf er keine Zertifikate an andere Handelsteilnehmer transferieren.

Zu Z 30 (§ 19 Abs. 3):

Luftfahrzeugbetreiber haben ebenso wie Anlageninhaber jederzeit die Möglichkeit, Zertifikate von der Behörde löschen zu lassen, wobei davon auszugehen ist, dass von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht werden wird.

Zu Z 32 (§ 19a):

Die für Anlageninhaber geltenden Bestimmungen im Hinblick auf die Umwandlung von Gutschriften aus JI/CDM-Projekten in Emissionszertifikate werden auch für Luftfahrzeugbetreiber zur Anwendung gebracht.

Zu Z 33 (§ 19b):

Die Regelung über Anerkennung von Projektmaßnahmen soll durch die Änderung für Luftfahrzeugbetreiber ebenso gelten wie für Anlageninhaber.

Zu Z 35 (§ 20):

In Abs. 1 wird klargestellt, dass Emissionszertifikate jeweils für Emissionen in jener Handelsperiode Gültigkeit haben, für die sie vergeben wurden. Dieser Grundsatz findet auch auf Luftverkehrstätigkeiten Anwendung. Die Bestimmung im bisherigen Abs. 2, wonach Emissionszertifikate aus der ersten Periode (2005 bis 2007) vier Monate nach Beginn der Periode 2008 bis 2012 endgültig zu löschen und nicht durch Zertifikate der nachfolgenden Periode zu ersetzen sind, ist hinfällig und kann ersatzlos aufgehoben werden.

In Abs. 2 (bisheriger Abs. 3) ist die Änderung im ersten Satz erforderlich, da ab 2013 keine Fünfjahresperioden mehr vorgesehen sind. Im zweiten Satz erfolgt eine Ausweitung der Bestimmung auf Luftfahrzeugbetreiber.

Zu Z 36 (§ 21 Abs. 1a):

Die Meldepflicht gemäß Art. 15 der Registerverordnung der Europäischen Kommission wird auf Luftfahrzeugbetreiber ausgeweitet.

Zu Z 38 (§ 24):

Die Bestimmung über den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes wird auf Luftfahrzeugbetreiber ausgeweitet.

Zu Z 38 (§ 26a):

Um Schwierigkeiten bei der Zustellung von Bescheiden im Ausland zu vermeiden, wird für Luftfahrzeugbetreiber ohne Sitz in Östereich vorgesehen, dass ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegenüber der zuständigen Behörde namhaft zu machen ist.

Zu Z 40 (§ 27 Abs. 1):

Die Strafbestimmungen der Z 2 und 4 werden auf Luftfahrzeugbetreiber ausgeweitet. Aufgrund der für Luftverkehrstätigkeiten nicht vorgesehenen Genehmigungspflicht nach §§ 4 oder 6 wird in Z 2 die nicht fristgerechte Vorlage eines Überwachungskonzepts durch Luftfahrzeugbetreiber als zusätzlicher Straftatbestand mit einbezogen.

Zu Z 41 (§ 28):

Zu § 28 Abs. 1 bis 6

Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Ausweitung der Sanktionsbestimmungen auf Luftfahrzeugbetreiber. In Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 der Emissionshandelsrichtlinie (geändert durch RL 2009/29/EG) wird mit Beginn der Handelsperiode ab 2013 der Sanktionszahlung von 100 Euro pro Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent an die Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst (neuer Abs. 3). Die Valorisierungsbestimmung findet somit erstmals Anwendung, wenn bis zum 30. April 2014 keine ausreichende Anzahl an Emissionszertifikaten zur Abdeckung der Emissionen des Jahres 2013 abgegeben werden.

Zu § 28 Abs. 7:

Sollte ein Luftfahrzeugbetreiber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Emissionshandelsrichtlinie verstoßen und die sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen nicht zum gewünschten Ziel führen, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Das diesbezügliche Verfahren auf europäischer Ebene ist in Art. 16 Abs. 5 bis 12 der Emissionshandelsrichtlinie detailliert festgelegt. Dieses beinhaltet u.a. die Konsultation der Mitgliedstaaten, der Behörden, die für die Aufsicht über den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zuständig sind, sowie die Gelegenheit des Luftfahrzeugbetreibers, gegenüber der Kommission innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung über die Verhängung einer Betriebsuntersagung wird von der Kommission nach entsprechender Befassung der Mitgliedstaaten im sog. Regelungsausschussverfahren getroffen und ist von jedem Mitgliedstaat in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet zu vollstrecken.

Zu Z 44:

Zu Anhang 1a:

Dieser Anhang legt fest, welche Luftverkehrstätigkeiten in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und welche Tätigkeiten davon ausgenommen sind. Der Anhang 1 folgt wortgleich dem entsprechenden Anhang der Richtlinie. Erfasst werden alle Start- und Landeflüge an einem Flugplatz, der sich auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats befindet. Der Anhang legt auch im Detail fest, welche Flüge nicht unter diese Tätigkeit fallen. Leitlinien zur einheitlichen Interpretation dieses Anhangs sind von der Europäischen Kommission bis 2. August 2009 vorzulegen. Die Ausnahmen sind von der Europäischen Kommission bereits bei der Erstellung der Liste zu berücksichtigen, mit der festgelegt wird, welche Fluglinie welchem Verwaltungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Zu Anhang 1b:

Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten in den Emissionshandel einbezogen. Für manche Tätigkeiten werden darüber hinaus nicht mehr nur CO2-Emissionen erfasst, sondern auch Emissionen anderer Treibhausgase (N2O, PFKW). Um eine Anpassung der EU-weiten Gesamt-Obergrenze für die Emissionszertifikate zu ermöglichen, müssen Emissionsdaten dieser Tätigkeiten erfasst werden und bis Ende Juni 2010 an die Kommission übermittelt werden. In Bezug auf CO2-Emissionen werden insbesondere Anlagen zur Herstellung von petrochemischen Erzeugnissen, Ammoniak und Aluminium einbezogen. Dasselbe gilt für N2O-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie für PFKW-Emissionen aus dem Aluminiumsektor, die alle mit hinreichender Genauigkeit gemessen und überprüft werden können. In der Tabelle der Tätigkeiten sind alle jene Kategorien von Anlagen aufgeführt, die entweder gänzlich neu hinzukommen oder in denen durch eine Weiterfassung der Tätigkeit einzelne Anlagen ab 2013 erstmals einbezogen werden könnten.

Eine wesentliche Änderung der Richtlinie betrifft die nähere Präzisierung der von der Richtlinie erfassten technischen Einheiten, in denen Brennstoffe innerhalb einer Anlage verbrannt werden, sowie die Aufnahme einer eigenen Definition für „Verbrennung“. Diese Zusätze werden in Anhang 1b berücksichtigt. In der ersten Emissionshandelsperiode hat sich gezeigt, dass Mitgliedstaaten den Begriff der Feuerungsanlage sehr unterschiedlich ausgelegt haben. Diese unterschiedlichen Auslegungen haben dazu geführt, dass vergleichbare Anlagen in manchen Mitgliedstaaten in das System einbezogen wurden, in anderen Mitgliedstaaten hingegen nicht. Um die resultierenden Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, hat die Kommission bereits für die zweite Emissionshandelsperiode Leitlinien zur Interpretation des Begriffs herausgegeben, die eine breite Auslegung vorsehen, d.h. alle Feuerungsanlagen, die Strom, Wärme oder Dampf produzieren, unabhängig davon, ob der Zweck der Produktion die Energiebereitstellung ist. Die zusätzliche Begriffsbestimmung für Feuerung wird ergänzt durch die explizite Hinzufügung bestimmter Anlagenkategorien in die Tätigkeitsliste des Anhangs (dazu zählen Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle, Gips- und Gipskartonproduktion, Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen). Die damit verbundene breite Auslegung kann dazu führen, dass in Österreich bislang nicht einbezogene Feuerungsanlagen ab 2013 verpflichtet am Emissionshandel teilnehmen werden.

Zu Z 46 (Anhang 2a):

Dieser Anhang legt die Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß §§ 7a und 8 fest. Eine weitere Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt durch Leitlinien der Europäischen Kommission sowie (für Perioden ab 2013) durch Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie. Für die Periode 2012 kann eine Konkretisierung der Grundsätze auch durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen.

Für Luftfahrzeugbetreiber ist eine verpflichtende Überwachung von Kohlendioxidemissionen und Berichterstattung über diese Emissionen ab dem Jahr 2010 vorgesehen. Eine Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten ist hingegen nur für Zwecke eines Antrags nach § 17c (Tonnenkilometerdaten 2010) oder § 17d (Tonnenkilometerdaten 2014 bzw. 2011 bis 2014) erforderlich.

Zu Z 48 (Anhang 3a):

Dieser Anhang legt die Kriterien für die Prüfung von Emissionen sowie von Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten fest.

Zu Artikel II:

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber aus Drittstaaten (außerhalb der EU bzw. außerhalb der EU etwa durch das Abkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gleichgestellten Staaten) die der Republik Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat nach der Emissionshandelsrichtlinie zugewiesen wurden, werden durch einen Zusatz in § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr verpflichtet, bei ihren Anträgen auf Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 ab Winterflugplanperiode 2009/2010 das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept beizufügen. Mit der Ausarbeitung und Übermittlung des Überwachungskonzepts wird eine wesentliche Vorbedingung erfüllt, die sicherstellt, dass auch Luftfahrzeugbetreiber außerhalb der EU den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

           1. für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

 

           2. für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit

 

                a) sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S.3, verfügen, oder

 

               b) Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a aufweist.

 

(1a) Die gemäß Abs. 1 Z 2 von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in eine Liste, die auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Abs. 1 Z 2 lit. b gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer Anlage

           1. ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1 angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und

           2. ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß Abs. 2 hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer Treibhausgase,

in den Zuteilungsplan gemäß § 11 einbeziehen. Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß § 11 Abs. 1. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in § 13 Abs. 1 genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer Anlage

           1. ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1 angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und

           2. ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß Abs. 2 hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer Treibhausgase,

in den Zuteilungsplan gemäß § 11 und in die Verordnung nach § 13 Abs. 1 einbeziehen. Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß § 11 Abs. 1. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in § 13 Abs. 1 genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 und 4 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß § 11 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.

(4) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 oder in einem Bescheid gemäß § 13 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß § 11 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage diesem Bundesgesetz unterliegt.

(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage oder diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

§ 3. Z 1 …

§ 3. Z 1 …

           2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;

           2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

                a) Quellen in einer Anlage oder

               b) einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 1a durchführt;

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

           8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.

           8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

 

           9. „Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 1a durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;

 

         10. „gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;

 

         11. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers.

2. Abschnitt

Genehmigungen

Genehmigungen für Anlagen

§ 4. (1) bis (2) und (3) Z 1 bis 4 …

§ 4. (1) bis (2) und (3) Z 1 bis 4 …

           5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.

           5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 18 Abs. 1 in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

3. Abschnitt

Überprüfung von Treibhausgasemissionen

Überwachung von Treibhausgasemissionen

Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen

§ 7.

§ 7.

 

Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

 

§ 7a. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie direkt anwendbar sind, zu überwachen.

 

(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2a dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2a festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festlegen.

 

(3) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Das Überwachungskonzept ist erstmals bis 31. August 2009 vorzulegen. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.

§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ende dieses Jahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmals spätestens am 31. März 2006 für das Jahr 2005 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 2 anzuwenden. Der Meldung ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen.

§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat für Anlagen erstmals für das Jahr 2005 und für Luftfahrzeugbetreiber erstmals für das Jahr 2010 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 und 2a festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 4 anzuwenden. Meldungen von Anlageninhabern ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen, Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können auch ausschließlich in englischer Sprache übermittelt werden.

(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt oder eine Tätigkeit nach Anhang 1a eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

 

(3) Jeder Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchgeführt wird, hat die Emissionen der Anlage für das Jahr 2009 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission, soweit sie direkt anwendbar sind, bis 30. April 2010 zu melden. Die Emissionsdaten in der Meldung müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle geprüft sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(3) Erstattet ein Inhaber keine Meldung gemäß Abs. 1 oder § 12, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Inhaber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen. Die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sind einzuhalten.

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

 

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags nach § 17c oder §17d eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 7a Abs. 3 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

 

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 und 3a festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, einzuhalten.

(2) Der Inhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 11 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Inhaber bestehen.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 17a, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10c zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel darüber vorliegen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Inhaber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Inhabers unrichtig war.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 oder § 10c darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage oder der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(4) Ein Inhaber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung nicht gemäß Anhang 3 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 als zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 3 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 3 oder 3a und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 als nicht ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(5) Der Inhaber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Klimarahmenübereinkommens vom internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaber zu behandeln.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Unabhängige Prüfeinrichtungen

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen

§ 10. bis 10b.

§ 10. bis 10b.

 

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber

§ 10c. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

4. Abschnitt

Zuteilung von Emissionszertifikaten

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Anlagen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Periode 2005 bis 2007 und ab 2008 jeweils für eine Periode von fünf Jahren als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 13 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Periode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 13 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Periode 2005 bis 2007 und ab 2008 für eine Periode von fünf Jahren als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 13 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Periode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 13 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, für die Periode 2013 bis 2017 der 31. März 2011, ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

           1. die genehmigte Kapazität der Anlage;

           2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;

           3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;

           4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die folgende Periode sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

           1. die genehmigte Kapazität der Anlage;

           2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;

           3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;

           4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 18 Abs. 2 die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in Einklang zu stehen.

(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Periode ab 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 18 Abs. 2 die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in Einklang zu stehen.

§ 13. (1) Für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sechs Monate vor Beginn der Periode, für jede folgende Fünfjahresperiode zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Periode

           1. die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird,

           2. die Reserve und den Stichtag für die Verwertung der verbleibenden Emissionszertifikate (Abs. 5),

           3. den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und

           4. die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelnen Anlagen

mit Zuteilungsverordnung festzulegen.

Bei der Erlassung der Zuteilungsverordnung sind alle Anlagen, die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, für die Periode 2013 bis 2017 der 31. März 2011, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben, deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt und deren Emissionen mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sind, zu berücksichtigen. In der Zuteilungsverordnung ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage in der Zuteilungsverordnung abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, insbesondere Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

                a) die genehmigte Kapazität der Anlage,

               b) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

                c) die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode und

               d) die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

§ 13. (1) Für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sechs Monate vor Beginn der Periode

           1. die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird,

           2. die Reserve und den Stichtag für die Verwertung der verbleibenden Emissionszertifikate (Abs. 5),

           3. den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und

           4. die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelnen Anlagen

mit Zuteilungsverordnung festzulegen.

Bei der Erlassung der Zuteilungsverordnung sind alle Anlagen, die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben, deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt und deren Emissionen mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sind, zu berücksichtigen. In der Zuteilungsverordnung ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage in der Zuteilungsverordnung abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, insbesondere Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

                a) die genehmigte Kapazität der Anlage,

               b) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

                c) die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode und

               d) die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

 

§§ 15. und 16 entfallen.

5. Abschnitt

Emissionszertifikate

Überschrift wird gestrichen.

§ 17.

§ 17.

 

5. Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Handelsperioden für den Luftverkehr

 

§ 17a. (1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 1a beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 1a beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

 

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung

 

§ 17b. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 17a ist jeweils die Anzahl an Zertifikaten, die der Republik Österreich durch eine Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern.

 

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

 

§ 17c. (1) Für jede Handelsperiode gemäß § 17a kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 9 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 17a bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

           1. die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Richtwert zu erfolgen;

           2. die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 1a ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenfreien Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zu. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 17d Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 zu veranlassen.

 

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

 

§ 17d. (1) Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine kostenfreie Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3f der RL 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn:

           1. der Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 1a nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt oder

           2. die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibers zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18 v.H. jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

           1. überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 2a und 3a für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a, die der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 ausgeführt hat,

           2. den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und

           3. im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:

                a) die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,

               b) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014 und

                c) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 übermittelt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 1. Satz fristgerecht eingelangt sind.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

           1. die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:

                a) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

               b) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Richtwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht und die in dem der Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

           2. die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt den Luftfahrzeugbetreibern die Emissionszertifikate mit Bescheid zu.

(8) Auf die Republik Österreich entfallende Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versteigert.

 

6. Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß § 19 Abs. 1 können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden.

§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 5. Abschnitt bzw. gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.

(1a) bis (2) …

(1a) bis (2) …

 

Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

§ 18a. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.

(2) In der ersten Handelsperiode gemäß § 17a Abs. 1 können die Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 v.H. der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß Abs. 1 abgeben müssen, verwenden.

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Solange ein Inhaber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(2) Solange ein Inhaber einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

 

7. Abschnitt:

Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten

Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen
und Emissionsreduktionseinheiten

Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen
und Emissionsreduktionseinheiten

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18a zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß §18a genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

Projektmaßnahmen

§ 19b. Hinsichtlich der Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes anzuwenden.

Projektmaßnahmen

§ 19b. Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden.

 

8. Abschnitt:

Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten

Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 11 Abs. 1 genannten Periode, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn der ersten in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen.

(3) Vier Monate nach Beginn jeder folgenden in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Inhaber zu vergeben.

Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 13 Abs. 1 und in § 17a genannten Perioden, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn jeder Periode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 oder § 18a abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.

§ 21. (1) ….

§ 21. (1) …

(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.

(1a) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23. (1) bis (2) ….

§ 23. (1) bis (2) ….

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 25. bis 26.

§ 25. bis 26.

 

§ 26a. Luftfahrzeugbetreiber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;

           2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);

           3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;

           4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;

           2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 7a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);

           3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;

           4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

§ 28. (1) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

§ 28. (1) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.

(3) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 2 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

(4) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.

(5) Die Namen der Inhaber, die gegen die Verpflichtungen nach § 18 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(5) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

 

(6) Die Namen der Inhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach § 18 und § 18a zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(7) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Gesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

§ 31. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, umgesetzt.

§ 31. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, umgesetzt.

Anhang 1
zu § 4 Abs. 1

Kategorien von Tätigkeiten

Anhang 1
zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen

 

„Anhang 1a
zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der EGV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

           a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

          b) Militärflüge in Militärflugzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

           c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

          d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

           e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

           f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

          g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

          h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

            i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und

            j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.

Kohlenstoffdioxid

 

Anhang 1b
zu § 8 Abs. 3

Kategorien von Tätigkeiten, für die gemäß § 8 Abs. 3 eine Emissionsmeldung zu übermitteln ist

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

Für die Zwecke von § 8 Abs. 3 sind Emissionsmeldungen zu von diesem Anhang erfassten Anlagen nur zu übermitteln, soweit die betroffenen Anlagen nicht bereits von bestehenden Tätigkeitskategorien unter Anhang 1 erfasst werden.

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage werden die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Der Begriff der Verbrennung bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängende Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen);

Kohlenstoffdioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Primäraluminium

Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Salpetersäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Adipinsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Ammoniak

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlenstoffdioxid

Anhang 2
zu §§ 7 und 8

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung

Anhang 2
zu §§ 7 und 8

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

 

Anhang 2a
zu §§ 7a, 8, 17c und 17d

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

           1. Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7a erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

       Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug  — beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.

Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

           2. Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seine Emissionsmeldung gemäß § 8 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

             - Name des Luftfahrzeugbetreibers;

             - zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

             - Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

             - Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;

             - Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;

             - Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;

             - Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

             - Treibstoffverbrauch;

             - Emissionsfaktor;

             - Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;

             - aggregierte Emissionen aus

                  - allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

                  - allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;

             - aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die

                  - aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

                  - in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;

             - Unsicherheitsfaktor.

           3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 17c und 17d

Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

             - Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;

             - ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

           4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 17c und 17d

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

             - Name des Luftfahrzeugbetreibers;

             - zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

             - Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

             - Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;

             - Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;

             - Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland;

             - Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B. Tonnenkilometerdaten:

             - Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

             - Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

             - Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

             - für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;

                  - Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 1a fallen.

Anhang 3
zu § 9

Kriterien für die Prüfung der Emissionen

Anhang 3
zu § 9

Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen

 

Anhang 3a
zu § 9

Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

           1. Die in Anhang 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 1a Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

                a) Der Begriff „Inhaber“ nach Z 3 des Anhang 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Buchstabe c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;

               b) unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;

                c) unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;

               d) unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;

                e) unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und

                f) unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

           2. Die Prüfeinrichtung stellt insbesondere sicher, dass

                a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a fallen. Die Prüfeinrichtung verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;

               b) insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 17c und 17d übermittelt wurden

           3. Die in Anhang 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 9 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

           4. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß § 17c Abs. 1 und § 17d Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008

Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr

Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr

§ 13. (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- beziehungsweise Frachtkapazitäten,

           2. im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen,

           3. im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) nachweisen, enthalte

§ 13. (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- bzw. Frachtkapazitäten,

           2. im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 1, entsprechenden Versicherungen,

           3. im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) dartun, und

           4. für Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009/2010 für vom Emissionszertifikategesetz – EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 EZG

enthalten.

(2) bis (6)

(2) bis (6)