234 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (224 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird

Das Chemikalienrecht der Europäischen Union wurde in den letzten Jahren deutlich weiter entwickelt. Es umfasst nun zusätzliche, direkt geltende Verordnungen (EG), zu deren Anwendung es in Österreich noch keine ausdrücklichen gesetzlichen Begleitvorschriften gibt. Daher ist es notwendig, etwa zur Klarstellung von Anforderungen in Übergangszeiträumen, insbesondere aber zur Überwachung und Durchsetzbarkeit der neuen Verordnungen (EG), die erforderlichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorzusehen, nämlich Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Anwendung der neuen Regelungen aus dem Gemeinschaftsrecht festzulegen. Es besteht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), etc., ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S.1, und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, soweit letztere schon beachtlich ist, und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) behördlich überwachen und durchsetzen zu können.

Ziel:

Für die Vollziehung, Überwachung und Durchsetzung der genannten, unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union, die sich auf Chemikalien beziehen, soll die innerstaatliche Anbindung an das bestehende Chemikalienrecht erfolgen. Um der Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte „REACH-Verordnung“) gerecht zu werden, soll dies mittels eines eigenen Durchführungsgesetzes bewerkstelligt werden, gleichzeitig aber soll auf bewährte Instrumente des Chemikalienrechtes und die bestehenden Kooperationen zurückgegriffen werden.

Inhalt, Problemlösung:

Der vorliegende, in zwei Artikel gegliederte Gesetzentwurf sieht eigenständige Durchführungsregelungen zu der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 samt Durchführungsverordnungen (EG) einerseits vor, und enthält andererseits Änderungen im Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 13/2006, die zur Anpassung an die REACH-Verordnung sowie zur Klarstellung im Hinblick auf das Übergangsregime zu der seit dem 20. Jänner 2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (so genannte „CLP-Verordnung“) notwendig sind. Das Chemikaliengesetz 1996 soll damit weitestgehend so bestehen bleiben wie bisher. Die REACH-Verordnung wird zusätzlich selbstständig, aber im Wesentlichen unter Rückgriff auf Instrumente und Behörden gemäß dem ChemG 1996 in mittelbarer Bundesverwaltung überwacht, gegebenenfalls auch behördlich durchgesetzt und sanktioniert werden können. Der EU-rechtlich festgelegten Anwendbarkeit der CLP-Verordnung soll durch Änderung entgegenstehender Bestimmungen im ChemG 1996 Rechnung getragen werden.

Alternativen:

Neufassung des Chemikaliengesetzes 1996; Insbesondere aus zeitlichen Gründen ist aber der nunmehr dargestellten Problemlösungsstrategie Vorrang zu geben.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden keine nennenswerten neuen, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten, da, abgesehen von unwesentlichen Änderungen von Verordnungsermächtigungen, Vollzugsbestimmungen und Sanktionen, etc, ausschließlich Durchführungsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften festgelegt werden. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind nicht zu erwarten, ebenso wenig geschlechtsspezifische Auswirkungen. In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht soll dieses Gesetzesvorhaben der Beibehaltung des im Chemikalienrecht erreichten Schutzniveaus dienen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sehen keine Verwaltungslasten für Unternehmen (Verwaltungskosten im engeren Sinne) gemäß § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, vor. Es werden keine Kosten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, verursacht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieser Vorschlag ist EU-konform und dient ausschließlich dazu, diejenigen Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung und Durchsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, samt Durchführungsverordnungen (EG), in Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Peter Mayer die Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl und Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Z 3:

Titel IV der REACH-Verordnung sieht in Artikel 31 Abs. 1 vor, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen hat. Im Sinne des Erfordernisses einer Verwaltungsvereinfachung geht der Umweltausschuss davon aus, dass dieser Anforderung Genüge getan ist, wenn dem Abnehmer beim Bezug z.B. auf der Rechnung bekannt gegeben wird, unter welchem Web-Link er sich das Sicherheitsdatenblatt mittels Downloads ausdrucken kann. Dieser Weblink muss direkt zum betreffenden Sicherheitsdatenblatt in seiner aktuellen Fassung führen. Auf Verlangen des Abnehmers hat der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt in Papierform auszuhändigen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (224 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009-06-23

                                    Peter Mayer                                                                         Petra Bayr

                                   Berichterstatter                                                                Obfraustellvertreterin