Vorblatt

Problem und Ziel:

Die UVP-Richtlinie der EU sieht vor, dass bei der Festlegung des Kreises der Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind, die Sensibilität des Standortes zu berücksichtigen ist.

Das UVP-G 2000 sieht jedoch nicht für alle möglicherweise relevanten Vorhabenstypen eine Eintragung in Spalte 3 (Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten) vor. Auch für diese Vorhabenstypen kann jedoch nicht immer ausgeschlossen werden, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes der Spalte 1 oder 2 erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Diese Lücke soll geschlossen werden.

Andererseits sind auch die möglichen sensiblen Standorte im Katalog der schutzwürdigen Gebiete des Anhanges 2 UVP-G 2000 nicht vollständig erfasst. Als historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften sind die UNESCO-Welterbestätten in Kategorie A aufzunehmen.

Derzeit bietet das UVP-G 2000 nur begrenzte Möglichkeiten, negative Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima, die ja bereits derzeit Prüfgegenstand der UVP sind, darzustellen und zu reduzieren. Ziel ist es, die Energieeffizienz und damit die Emissionsbegrenzung von Treibhausgasen in Form eines Energiekonzeptes für alle Verfahren zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen.

Schließlich sind noch einige im Vollzug der UVP-Verfahren auftretende Regelungslücken, insbesondere im Verfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken nach dem 3. Abschnitt und bei der Abgrenzung der Vorhabenstypen in Anhang 1 zu schließen. Zusätzlich sollen noch vorhandene Potentiale zur Beschleunigung der Verfahren nach dem UVP-G 2000 ausgeschöpft werden.

Die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ist im Licht der Rechtsprechung des EuGH und der Meinung der Europäischen Kommission zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie erforderlich.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“) und Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG („Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“), hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens auf Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 6 B-VG.

Inhalt, Problemlösung:

Festlegung von niedrigeren Schwellenwerten für die UVP-Pflicht für bestimmte Vorhabenstypen in schutzwürdigen Gebieten, für die das Gesetz derzeit nur einen allgemeinen Schwellenwert vorsieht und Anpassung einiger Definitionen von Vorhabenstypen in Anhang 1 zur Herstellung der Konformität mit der UVP-Richtlinie; Aufnahme der als UNESCO-Welterbestätten festgelegten Gebiete in die Kategorie A schutzwürdiger Gebiete in Anhang 2 UVP-G 2000; Verankerung des Erfordernisses, in der Umweltverträglichkeitserklärung ein Energiekonzept vorzulegen, Anpassung einiger Bestimmungen, die das UVP-Verfahren regeln, nach den Erfahrungen der Praxis, insbesondere eindeutigere Festlegung der Behördenzuständigkeiten im 3. Abschnitt des UVP-G 2000; Anpassung ausgewählter Tatbestände in Anhang 1, deren Definition zu Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung geführt hat.

Alternativen:

Keine, da durch die Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes der EU-konforme Zustand erst hergestellt wird.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         Auf Ebene der Länder ist mit einer geringfügigen Erhöhung der Anzahl von UVP-Feststellungsverfahren und höchstens einigen wenigen zusätzlichen UVP-Genehmigungsverfahren zu rechnen. Durch die vorgesehenen Änderungen der Verfahrensbestimmungen wird es zu geringfügigen Beschleunigungen und Kosteneinsparungen kommen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         A. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:

         Die Novellierung des UVP-G 2000 hat im Wesentlichen das Ziel, EU-Recht umzusetzen und größtmögliche Rechtsklarheit und ‑sicherheit für Investoren zu erzielen.

         Dadurch ist sowohl die Sicherung des Standortes bestehender Unternehmen als auch die Neuansiedlung zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Es ergeben sich positive Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.

         Da es sich bei dem UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den seltensten Fällen völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein Netz von Zulieferbetrieben, Handels- bzw. Vertriebspartnern oder Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP-Vorhaben ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer-, Handels- oder Vertriebspartnern und Auftragsnehmern sowie bei technischen Büros zu rechnen.

         B. Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):

         Die Auswirkungen der gegenständlichen Novelle auf die Anzahl der UVP-Verfahren sind gering, sodass insgesamt mit geringen zusätzlichen Belastungen für Unternehmer und Behörden zu rechnen ist.

         Ein Einfluss der Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den betroffenen Bürger/Kunden kann nicht festgestellt werden.

         Es ist nicht davon auszugehen, dass zusätzlicher Personalbedarf für die Gebietskörperschaften entsteht.

         C. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:

         Die geplanten Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Umsetzung von EU-Recht und sind somit im europäischen Maßstab als für den Wirtschaftsstandort Österreich neutral zu bewerten. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit zu einer besseren Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren bei, was sich positiv auswirken wird.

         Regionale (Sonder)Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein Bundesgesetz handelt und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte Vorgehensweise ermöglichen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Durch die geplanten Änderungen ergeben sich geringe zusätzliche Verwaltungslasten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) erhöhen sich die Verwaltungslasten für Unternehmen um € 4 716,50 auf € 113 925, 81.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:   

         Die Novelle hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, da in Zukunft mehr Vorhaben einer Einzelfallprüfung auf ihre Umweltauswirkungen und ggf. einer UVP zu unterziehen sein werden und eine Verstärkung des Kriteriums der Energieeffizienz vorgesehen ist. Das Regelungsvorhaben trägt damit zu einer Entwicklung bei, die eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und eine Verringerung der Verwundbarkeit gegenüber Klimafolgen mit sich bringt.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht vorwiegend Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Änderungen in den Anhängen des UVP-G 2000

Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelte die Europäische Kommission der Republik Österreich im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/2268 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gerügt wurde, und zwar in zwei Punkten:

Einerseits kann die Kommission nicht erkennen, ob und wie bei der Festlegung der Schwellenwerte die Kriterien des Anhanges III der Richtlinie (insbesondere die Sensibilität des Standortes) berücksichtigt wurden. Dies gelte insbesondere dort, wo für einen Vorhabenstyp keine Eintragung in Spalte 3 (Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten) besteht, da ja die Schwellenwerte oftmals sehr hoch wären (betroffen sind hiervon die Z 2, 32, 35, 36, 41, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 60 lit. b, 61, 62, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 81, 82, 83, 84, 85 und 86 des Anhanges 1). Für diese Vorhabenstypen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes der Spalte 1 oder 2 erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten.

Andererseits ist die Kommission der Meinung, dass die Kriterien der UVP-Richtlinie, anhand derer festzustellen ist, ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, nicht vollständig umgesetzt worden sind. Insbesondere seien historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften (z.B. UNESCO-Weltkulturerbe-Gebiete) nicht erwähnt.

In Österreich wurden diese Vorwürfe eingehend geprüft.

Eine ExpertInnengruppe aus VertreterInnen der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit, VertreterInnen der UVP-Behörden (Landesregierungen) bzw. anderer Umweltbehörden sowie VertreterInnen der Wirtschaft und des Umweltbundesamtes prüfte auf Basis umfangreicher, von der ExpertInnengruppe gesichteter und zusammengefasster Daten vor dem Hintergrund der einschlägig anwendbaren Sektoralgesetze für jeden Projekttyp, ob hier bei Vorliegen ökologischer Empfindlichkeiten mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Arbeit der ExpertInnengruppe basierte auf folgenden Daten:

-       Ausgangsbasis für die Diskussionen war die Überlegung, dass relevante Schadstoffemissionen von Industrieanlagen in das European Pollutant Emission Register (EPER) Eingang finden. Daher wurde dieses Register als Indiz für relevante Umweltauswirkungen in Luft und Gewässer herangezogen. Untersuchungsgegenstand waren somit alle im EPER genannten Betriebsanlagen der von der Kommission gerügten Ziffern des Anhanges 1 UVP-G 2000 (47 Industrieanlagen und 11 Deponien). Die Mehrheit der im EPER registrierten österreichischen Anlagen liegt in ihrer Größenordnung unter den derzeit im UVP-G 2000 (Spalte 1 und 2) genannten Schwellenwerten. Eine konkrete Betrachtung dieser kleineren Anlagen bot demnach wertvolle Hinweise, ob hier erhebliche Umweltauswirkungen bestehen können und daher zusätzliche Schwellenwerte in schutzwürdigen Gebieten festzulegen wären.

-       Diese Datenbasis wurde durch weitere 38 IPPC-Betriebe, die die EPER Schadstoffschwelle nicht erreichen, ergänzt.

-       Weiters wurden von den Wirtschafts- und Behördenvertretern auch detaillierte Daten zu einzelnen Anlagen bereitgestellt.

-       Auch die Frage, ob die einzelnen industriellen Vorhabenstypen maßgeblichen Verkehr induzieren, wurde berücksichtigt, obwohl diese Emissionen im EPER nicht abgebildet werden.

-       Zusätzlich wurde erhoben, ob die im EPER registrierten österreichischen Betriebe in schutzwürdigen Gebieten gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 situiert sind.

Die ExpertInnengruppe war sich bewusst, dass aufgrund des hohen Schutzniveaus der Sektoralgesetze die derzeit festgelegten Tatbestände grundsätzlich angemessen sind. Um jedoch auch Einzelfälle im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ abzudecken, kamen die ExpertInnen überein, dass für gewisse denkmögliche erhebliche Beeinträchtigungen Einträge für ergänzende Tatbestände erfolgen sollten. Dies betrifft die Z 2, 32, 35, 36, 41, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 60 lit. b, 61, 62, 67, 68, 69, 81, 83, 84, 85 und 86 des Anhang 1.

Die Ergebnisse der ExpertInnengruppe wurden in einer Ergänzenden Stellungnahme Österreichs vom 13. März 2008 der Kommission übermittelt. Die von der ExpertInnengruppe formulierten Vorschläge für Einträge in Spalte 3 wurden in den vorliegenden Entwurf übernommen (grundsätzlich mit den halben Schwellenwerten von Spalte 1 oder 2, mit Ausnahme der Z 32, 35, 36 und 41, bei denen noch strengere Schwellenwerte eingeführt werden).

Für einige Vorhabenstypen wurden in Spalte 3 für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D (belastetes Gebiet (Luft)) Schwellenwerte in der Höhe von 75 % des jeweiligen Schwellenwertes in Spalte 1 oder 2 festgelegt: Dies ist bei Deponien Z 2 lit. f, g und h, Motorenwerken Z 68 lit. d, Nahrungsmittelindustrie Z 83 lit. d, e und f, Z 84 lit. b, Z 85 lit. b und Z 86 lit. c und d der Fall. Grund für diese spezielle Schwellenwertfestlegung ist der Umstand, dass diese Vorhaben selbst keine relevanten Mengen an Luftschadstoffen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (z.B. SO2, NOx, PM10) emittieren, jedoch durch die potenziell erhebliche Verkehrserregung (durch Lkw-Zu- und Abfahrten) eine Berücksichtigung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D  (allerdings in einem weniger strengen Ausmaß – nämlich mit 75 % -Schwellenwerten) sachgerecht erscheint.

Betreffend die Vorhabenstypen Herstellung von Biotreibstoffen Z 56, Bau und Instandsetzung von Luftfahrzeugen Z 70, Bau von schienengebundenen Fahrzeugen Z 71, Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren Z 72, Sprengverformung oder Plattieren mit Sprengstoffen Z 73, Herstellung von Asbesterzeugnissen Z 75 und Tierkörperverwertung Z 82 kam die ExpertInnengruppe zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Schwellenwerte angemessen seien, um Anlagen mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen zu erfassen und daher kein Handlungsbedarf besteht. Der Tatbestand der Z 70 wurde jedoch aufgrund einer Anregung der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Flughäfen, hier leichter zu berechnende Parameter einzuführen, modifiziert.

Die Prüfung der Kritikpunkte der Kommission hinsichtlich der historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften hat ergeben, dass es aus formaler Sicht sinnvoll erscheint, im Anhang 2 UVP‑G 2000 bei Kategorie A eine Ergänzung hinsichtlich der UNESCO-Welterbestätten vorzunehmen. Diese Gebiete decken sich aber bereits großteils mit den derzeit in Kategorie A erfassten Gebieten (Näheres siehe zu Anhang 2).

Ebenfalls im Zug eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Österreich hat sich ergeben, dass der derzeit bestehende Tatbestand für Flugplätze in Anhang 1 Z 14 in Bezug auf Änderungen dort, wo an eine prognostizierte Anzahl zu erwartender Flugbewegungen angeknüpft wird, nur äußerst schwierig zu vollziehen ist und daher eine praktikablere Lösung anzustreben ist.

Bei den Tatbeständen für Schigebiete Z 12, Städtebauvorhaben Z 18 lit. b, Parkplätze Z 21, Wasserkraftwerke Z 30 sowie Schutz- und Regulierungsbauten Z 42 werden Änderungen vorgenommen, die nicht in Vertragsverletzungsverfahren begründet sind, um Probleme bei ihrer Anwendung zu beseitigen.

2. Verstärkung des Klimaschutzes

Die Anpassung der Klimastrategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels 2008-2012, der 1. Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich gemäß EU-Richtlinie 2006/32/EG sowie das Grünbuch Energieeffizienz: Maßnahmenvorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz der Energie-Control GmbH aus 2008 im Auftrag der Bundesregierung enthalten umfangreiche Maßnahmenpakete für den effizienten Einsatz von Energie sowie die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die nach Branchen aufgeschlüsselt sind. Ziel dieser Maßnahmen ist eine Stabilisierung des Energieverbrauches und eine erhebliche Senkung der Treibhausgasemissionen.

Diese Ziele können nur durch eine systematische Vorgangsweise in allen Sektoren, Ausnutzung der bestehender Technologien und die Forcierung von ordnungspolitischen Instrumenten erreicht werden (Grünbuch Energieeffizienz 2008). Das UVP-G 2000 als branchenübergreifendes Instrument muss diese Vorgaben aufgreifen und operationalisierbar machen.

3. Anpassungen im UVP-Verfahren

Aus Anlass der oben geschilderten, wegen Herstellung der europarechtlichen Konformität des UVP‑G 2000 notwendigen legistischen Maßnahmen, sollen einige Erfahrungen mit dem Vollzug des UVP‑G 2000 in der Fassung der Novellen 2000 und 2004, die legistischen Anpassungsbedarf gezeigt haben, in die Novelle einfließen. Dies betrifft sowohl das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt, als auch die teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt, wobei positive Erfahrungen mit beiden Verfahrensarten in die jeweils andere Verfahrensart einfließen können.

Die Teilkonzentration im dritten Abschnitt, über deren Grundsätze im Zuge der Novelle 2004 bis zuletzt intensiv verhandelt wurde, bringt in der derzeitigen unvollständigen Regelung den Nachteil mit sich, dass nicht klar ist, wann die Zuständigkeit der im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden beginnt und wann sie endet und worauf sie sich im Einzelnen erstreckt. Dieser Mangel soll dadurch beseitigt werden, dass die – bewährten – Regelungen über Zuständigkeit, Zuständigkeitsübergang und Fertigstellungsanzeige des zweiten Abschnittes in adaptierter Weise in den dritten Abschnitt übernommen werden.

Für alle Verfahrensarten des UVP-G 2000 sollen auch Maßnahmen gesetzt werden, die unnötige Verfahrensverzögerungen hintanhalten und zu einer durchgängigen Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensdauern beitragen werden. So werden die elektronischen Einbringung der Unterlagen, die Möglichkeit der Zugrundelegung der in Strategischen Umweltprüfungen vorgelegten Unterlagen und die Möglichkeiten des Entfalls der mündlichen Verhandlung und der Verkündung eines Schlusses des Ermittlungsverfahrens mit der Wirkung eines absoluten Neuerungsverbotes vorgesehen.

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird die UVP-Richtlinie 85/337/EWG, CELEX-Nr. 31985L0337 idF der UVP-Änderungs-Richtlinie 97/11/EG, CELEX-Nr. 31997L0011, und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, in österreichisches Recht umgesetzt.

Finanzielle Auswirkungen:

A. Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgte entsprechend der Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer Recht setzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 i.d.g.F. (im Folgenden kurz: Kosten-Richtlinie). Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte eines Verfahrens gemäß UVP-G 2000 erfolgte im Zuge der Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 und ist in der Begründung des Initiativantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Kolleginnen und Kollegen, 168A (XXI.GP) enthalten, weshalb auf eine vollständige Wiederholung verzichtet wird.

Dabei wurde für ein UVP-Verfahren der Erwartungswert von 323,3 Personentagen für Bedienstete der (damaligen) Verwendungsgruppe A und 87,3 Bediensteten der (damaligen) Verwendungsgruppe C, für ein vereinfachtes UVP-Verfahren der Erwartungswert von 220,8 Personentagen für Bedienstete der (damaligen) Verwendungsgruppe A und 47,2 Bediensteten der (damaligen) Verwendungsgruppe C errechnet. Nach Anhang 3.1 der Kosten-Richtlinie i.d.F. BGBl. II Nr. 165/2007 würden sich, stellt man heute auf die Verwendungsgruppen A1/GL-A1/4 und v3 ab, aktuell Gesamtpersonalkosten pro UVP-Verfahren von etwa € 108 229,-, pro UVP im vereinfachten Verfahren etwa € 72 015,- ergeben.

Zusätzlich sind Verwaltungssachkosten zu berücksichtigen. Die Verwaltungssachkosten gliedern sich in laufende Sachkosten (nach der Kosten-Richtlinie mit 12% des Personalaufwandes anzunehmen), Kosten für Raumbedarf (14m2 Raumbedarf/Personalbedarf, wobei dzt. eine durchschnittliche Büromiete für sehr guten Nutzungswert von 9,4 €/m2 anzusetzen ist) und Verwaltungsgemeinkosten (20% der Personalkosten).

Die Gesamtkosten eines UVP-Verfahrens betragen nach dieser Berechnung daher durchschnittlich € 144 664,- bzw. € 96 235,- im vereinfachten Verfahren.

Im Zuge der Novelle 2004 (RV 648 Blg.NR 22. GP) wurde auf Basis von Angaben einzelner Länder davon ausgegangen, dass für ein Genehmigungsverfahren durchschnittlich 525 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A und 197 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe C erforderlich sind. Daraus würden sich bei Anwendung oben angewendeter Grundsätze Gesamtkosten für ein UVP-Verfahren von durchschnittlich € 30 789,- pro Genehmigungsverfahren ergeben.

B. Diese Kosten sind jedoch nicht zur Gänze als Mehraufwand in Anschlag zu bringen, erfordert die Durchführung der betroffenen Großvorhaben doch auch dann, wenn kein UVP-Verfahren durchgeführt wird, die Durchführung zahlreicher Genehmigungsverfahren. Berücksichtigt man die Tatsache, dass Vorhaben nach verschiedenen Materiengesetzen zu genehmigen wären, wenn sie nicht dem UVP-G 2000 unterlägen, wird unter Verweis auf die detaillierten und seither unwidersprochenen Annahmen im Rahmen der Kostenabschätzung zur UVP-G Novelle 2000 von einem durchschnittlichen Mehraufwand von UVP-Verfahren gegenüber der Summe von materienrechtlichen Verfahren von 15 % ausgegangen. Ein UVP-Genehmigungsverfahren verursacht somit einen Verwaltungsmehraufwand von höchstens € 21 703,- Wurde zuvor ein Feststellungsverfahren durchgeführt, ist das Vorhaben bereits bekannt und der Zusatzaufwand reduziert sich um etwa 50 % auf durchschnittlich höchstens € 10 852,- pro Genehmigungsverfahren.

Dazu kommen noch Einsparungen und Synergien durch das konzentrierte Verfahren bzw. die konzentrierte Erhebung und Beurteilung der Umweltverträglichkeit.

C. Für die Durchführung der Einzelfallprüfungen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten sowie von Änderungen bereits bestehender Vorhaben wurde im Initiativantrag zur Novelle 2000 ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 25 Personentagen von Beschäftigten der Verwendungsgruppe A und 3 Personentagen der Verwendungsgruppe C angenommen. Unter Einschluss der Verwaltungssachkosten ergeben sich Gesamtkosten von etwa € 10 411,- pro Einzelfallprüfung.

Nach den in der Regierungsvorlage zur Novelle 2004 verwendeten Angaben einzelner Länder wäre von durchschnittlichen Gesamtkosten für eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren von € 10 840,- auszugehen (Berechnungsbasis: 194 Std./A, 52 Std./C, einschließlich Verwaltungssachkosten).

D. Auf Grund der Einziehung niedrigerer Schwellenwerte für einzelne Vorhabenstypen in schutzwürdigen Gebieten in Anhang 1 wird es voraussichtlich nur zu wenigen zusätzlichen Einzelfallprüfungen (etwa 5) und UVP-Verfahren (etwa 1 UVP-Verfahren und 1 vereinfachtes Verfahren) jährlich kommen.

Auf Basis der obigen Kostenansätze (€ 10 411,- pro Feststellungsverfahren, zusätzliche € 10 852,- pro Genehmigungsverfahren nach durchgeführtem Feststellungsverfahren gegenüber Genehmigungsverfahren nach Materiengesetzen) betragen die auf Grund der Novelle zu erwartenden zusätzlichen Kosten somit insgesamt in ganz Österreich etwa € 73 759,- pro Jahr für alle Behörden erster Instanz.

E. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist damit zu rechnen, dass etwa ein Drittel aller Entscheidungen angefochten werden. Damit hat der Umweltsenat jährlich zusätzlich durchschnittlich 2 Berufungen gegen Feststellungsbescheide und 0,7 Berufungen gegen Genehmigungsbescheide zu bearbeiten. Da die Rechtsmittelbehörde im Regelfall Sachverhaltsermittlungen in weitaus geringerem Umfang durchzuführen hat, liegen ihre Kosten deutlich niedriger und werden mit 50 % der Verfahrenskosten der Behörden erster Instanz bei Feststellungsverfahren, sowie 20% bei Genehmigungsverfahren angesetzt. Jährlich ist daher mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Umweltsenat von € 30 664,- zu rechnen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit zahlreicher Vorhaben, wie insb. Straßen, Einkaufszentren, Abfallverbrennungsanlagen etc., spielen die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, eine immer größere Rolle. Vielfach wird die Implementierung eines Verkehrskonzepts bzw. von Ge- und Verboten als verkehrslenkende Maßnahme als Bedingung im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben. Als jene Behörde, die für die verbindliche Erlassung solcher Maßnahmen zuständig ist, soll in Zukunft etwa die für die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO zuständige Behörde jedenfalls als mitwirkende Behörde dem UVP-Verfahren beigezogen werden. Die Einbindung dieser Behörde wird die Vorbereitung und Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen verbessern.

Auch in weiteren Bereichen kann zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach Erlassung der Genehmigung nach UVP-G 2000 die Erlassung einer Verordnung notwendig sein, z.B. die Erlassung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zur Sicherstellung von Widmungsverboten oder Festlegungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Daher wird eine allgemeine Bestimmung angestrebt, wonach Behörden, die zur Erlassung von Verordnungen zuständig sind, deren Erlassung für die Ausführung eines Vorhabens notwendig ist, allgemein die Stellung mitwirkender Behörden zukommt. Dass die Erlassung einer derartigen Verordnung notwendig ist, kann sich u.U. erst im Lauf des Genehmigungsverfahrens erweisen, wenn sich herausstellt, dass das Vorhaben ohne entsprechende, in einer Verordnung vorgesehene Maßnahmen nicht genehmigungsfähig ist.

Die Bestimmung bedeutet nicht, dass eine explizite Bindung der verordnungserlassenden Behörde an die Ergebnisse der UVP-Verfahrens besteht, doch haben diese selbstverständlich bei der fachlichen Vorbereitung der Verordnung und notwendigen Abwägungsvorgängen bei der Verordnungserlassung Berücksichtigung zu finden.

Die „Ausführung des Vorhabens“ umfasst Errichtung und Betrieb des Vorhabens.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Die Änderung in Bezug auf § 6 zieht nach sich, dass die zusätzlichen Angaben in Bezug auf Energieeffizienz (Energiekonzept) auch im vereinfachten Verfahren vorzulegen sein werden. Die Änderung in Bezug auf die Nachkontrolle wird durch den in diesem Entwurf vorgesehenen Nummerntausch der §§ 21 und 22 notwendig.

Zu 3 (§ 3 Abs. 4 Z 2):

Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission werden nunmehr bei den für den Standort des Vorhabens zu berücksichtigenden Kriterien auch explizit die historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsamen Landschaften genannt.

Zu 4 (§ 3 Abs. 7):

Zur Beschleunigung des Feststellungsverfahrens wird klargestellt, dass der Projektwerber/die Projektwerberin seinen/ihren Beitrag dadurch zu leisten hat, dass er/sie Unterlagen vorlegt, die zur Identifikation des Vorhabens und seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Dies betrifft natürlich nur Vorhaben, d.h. Projekte, die der Projektwerber/die Projektwerberin verwirklichen möchte. Diesbezüglich muss bereits ein entsprechender Verwirklichungswille von der Projektwerberin in rechtserheblicher Weise geäußert worden sein (vgl. dazu die Judikatur des Umweltsenates zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens, zuletzt etwas US 1B/2008/20-4 Wels MVA II).

Zu Z 5 (§ 3a Abs. 1):

Das Zusammenspiel der Z 1 und 2 hat in der Praxis zu Verwirrung geführt. Es soll klargestellt werden, dass die 100%-Regel der Z 1 – Kapazitätsausweitungen von 100% des Schwellenwertes sind jedenfalls einer UVP zu unterziehen, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf – auch auf Vorhaben anzuwenden ist, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist (Z 2 – z.B. Rodungen in Anhang 1 Z 46). Erfolgt durch das beantragte Änderungsvorhaben selbst bereits eine Erweiterung um 100% des für die Neuerrichtung maßgeblichen Schellenwertes (z.B. Anhang 1 Z 46 lit. a: Erweiterung um eine Fläche von mindestens 20 ha), so ist jedenfalls eine UVP durchzuführen. Dies gilt jedoch, wie der neu formulierte letzte Satzteil der Z 1 klarstellt, nicht, wenn ausschließlich der in einer Z des Anhangs formulierte spezifische Änderungstatbestand (z.B. Anhang 1 Z 46 lit. b: Erweiterung von 20 ha nicht durch das Erweiterungsvorhaben selbst, sondern innerhalb der letzten 10 Jahre zusammengerechnet) durch das Vorhaben erfüllt wird. Hier bleibt es bei der allgemeinen, auch in § 3a Abs. 2 und 3 festgeschriebenen Regel, dass Änderungen zunächst einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1):

In Abs. 1 soll die Beschränkung im Bezug auf die Pflicht der elektronischen Einbringung des Genehmigungsantrages, der Projektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung entfallen, da in der Praxis die Erarbeitung und Speicherung dieser Unterlagen ohne Zuhilfenahme elektronischer Datenverarbeitung und entsprechender Datenträger nicht mehr denkbar ist. Da die Unterlagen daher regelmäßig bereits derzeit in elektronischer Form vorliegen und ihre Zurverfügungstellung für Zwecke der Beteiligung der mitwirkenden Behörden, der Sachverständigen, der Verfahrensparteien und der Öffentlichkeit sich in der Praxis als höchst sinnvoll und effektiv erwiesen hat, sind die Unterlagen in Zukunft jedenfalls auch elektronisch einzubringen. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Einbringung auf elektronischem Weg nicht möglich ist, ist davon abzusehen.

Die elektronische Einbringung kann auch zur Folge haben, dass sich die Anzahl der erforderlichen Parien (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz), die in Papierform einzubringen sind, reduziert.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 3)

In Abs. 3 soll festgelegt werden, dass in Hinkunft nur mehr jene Behörden zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet sind, die für die Genehmigung des Vorhabens zuständig wären, wenn das Vorhaben nicht UVP-pflichtig wäre.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 1 Z 1):

Die Anpassung der Klimastrategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels 2008-2012, der 1. Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich gemäß EU-Richtlinie 2006/32/EG sowie das Grünbuch Energieeffizienz: Maßnahmenvorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz der Energie-Control GmbH aus 2008 im Auftrag der Bundesregierung enthalten umfangreiche Maßnahmenpakete für den effizienten Einsatz von Energie sowie die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die nach Branchen aufgeschlüsselt sind. Ziel dieser Maßnahmen ist eine Stabilisierung des Energieverbrauches und eine erhebliche Senkung der Treibhausgasemissionen.

Diese Ziele können nur durch eine systematische Vorgangsweise in allen Sektoren, Ausnutzung bestehender Technologien und die Forcierung von ordnungspolitischen Instrumenten erreicht werden (Grünbuch Energieeffizienz 2008). Das UVP-G 2000 als branchenübergreifendes Instrument soll diese Vorgaben aufgreifen und operationalisierbar machen. Im Hinblick auf die Klimaschutzziele und Vorgaben zur Energieeinsparung sollen daher die in der UVE vorzulegenden Angaben zur Energie in lit. e erweitert werden und auch in vereinfachten Verfahren verpflichtend vorzulegen sein.

Für den relevanten Energieverbrauch durch das Vorhaben ist ein Energiekonzept vorzulegen. Das Energiekonzept hat den Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgen, die Gründe der Energieträgerwahl, die verfügbaren Energiekennzahlen, eine Darstellung der Energieflüsse sowie die Maßnahmen zum effizienten Einsatz und zur effizienten Energieverwendung zu enthalten.

Für Vorhaben, die größere Mengen an Energie benötigen, sind der Energiebedarf relevanter Energie verbrauchender Anlagen, Geräte, Maschinen etc. (Heizung, Kühlung, Dampferzeugung, Druckluft, Pumpen, Motoren, Beleuchtung) und ihre Energieeffizienz anhand verfügbarer Kennzahlen anzugeben.

Die energetischen Kennzahlen eines Projektes stellen vor dem Hintergrund des Klimawandels und möglicher Emissionseinsparungen durch maximale Energieeffizienz  wesentliche Kriterien zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit dar. Die effiziente Nutzung der Energie ist als generelle Anforderung an den Betrieb von Anlagen in Art. 3 der IPPC-Richtlinie 2008/1/EG festgehalten und muss in den Antragsunterlagen (Art. 6 (1) IPPC-RL) nachgewiesen werden. Sie ist in den relevanten BAT Referenz-Dokumenten (z. B. für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Großfeuerungsanlagen, Papier- und Zellstofferzeugung) mittels Kennzahlen konkretisiert. Ergänzend zu den branchenspezifischen BAT-Referenzdokumenten beschreibt ein branchenübergreifendes BAT-Referenzdokument zur Energieeffizienz allgemeingültige Maßstäbe wie etwa die Einführung eines Energiemanagementsystems inkl. Audit sowie beste verfügbare Techniken für Heizung, Kühlung, Dampferzeugung, Druckluft, Pumpen, Motoren, Beleuchtung etc. Die­se Dokumente sind bei der Bestimmung des Standes der Technik betreffend Energieeffizienz heranzuziehen (http://eippcb.jrc.es/reference/).

Im UVE-Leitfaden für Abfallverbrennungsanlagen, thermische Kraftwerke und Feuerungsanlagen  (UBA, 2008) sind bereits die für die Bewertung der Energieeffizienz notwendigen Angaben näher beschrieben (z.B. Darstellung von Energiebilanz, Energieflussdiagramm, Wirkungsgraden etc.).

Beispiele für Angaben:

Bei Produktionsanlagen:

-       Energiebedarf aufgeschlüsselt nach Energieträgern (Eigenenergiebedarf, Zusatzbrennstoffe z.B. für Stützfeuerung beim An- und Abfahrvorgang)

-       Anschlussleistungen und Energiebedarf von Maschinen und Geräten

-       Energiebedarf sonstiger Einrichtungen (Verwaltungsgebäude, Fuhrpark etc.)

-       Energieträger sowie Darstellung der Anspeisung (Hochspannungsnetz, Feldverkabelung, Elektranten)

-       Energiebilanz, Energieflussdiagramm

-       Wechselwirkung mit anderen Anlagen, bzw. Anlagenteilen.

Bei Feuerungsanlagen:

-       Brennstoffwärmeleistung in Megawatt thermisch (MWth) bzw. Gigawattstunden thermisch pro Jahr (GWhth/a)

-       Dampfparameter (Menge in Tonnen/Jahr, Druck, Temperatur)

-       Angaben zur Energieerzeugung (Dampfkessel, Turbine, Generator, Wärmeauskopplungssystem)

-       Wirkungsgrade (brutto und netto, sowie gemittelt über einen Betriebszeitraum (Jahreswirkungsgrad))

-       elektrische Energie (Stromerzeugung, Stromeigenbedarf)

-       Fernwärme- bzw. Prozessdampferzeugung und deren Verwertung.

Bei Gebäuden, die in der Richtlinie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) geregelt sind (z.B. Wohngebäude, Bürogebäude, Hotels, Veranstaltungsstätten, Sportstätten etc.), ist der Heizwärme- und Kühlbedarf, die thermische Qualität der Gebäudehülle, der Endenergiebedarf sowie die sonstigen dort genannten Parameter zu spezifizieren.

In Schigebieten sind der Energiebedarf von Aufstiegshilfen und Beschneiungsanlagen sowie die energieeffiziente Abwicklung des Zubringerverkehrs relevant.

Bei Bergbauanlagen wird insbesondere auf den Einsatz energieeffizienter Maschinen und Fahrzeuge sowie den Energiebedarf der stationären Anlagen im Energiekonzept zu behandeln sein.

Bei Straßen- und Eisenbahnvorhaben ist Zielrichtung der Angaben zur Energieeffizienz  nicht die Optimierung der technischen Ausstattung der einzelnen darauf verkehrenden Fahrzeuge, sondern in erster Linie die Effizienz der Anlagenerrichtung (Art der Bauweise, Baumaschineneinsatz) und des Anlagenbetriebes (Beleuchtung, Art des Tunnelbetriebes, Belüftung, Pumpanlagen etc.).

Zu Z 9 und 10 (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4):

In Z 3 und 4 wird der Intention der UVP-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3, Anhang IV) entsprechend klargestellt, dass in der UVE nicht alle denkbaren Auswirkungen eines Vorhabens, sondern nur die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen darzustellen sind. Dies impliziert auch, dass bei der Begutachtung der vorgelegten UVE (§§ 12 Abs. 5, 24c Abs. 5) nur jene Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die voraussichtlich hinreichend erheblich sind und die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werden oder solche Auswirkungen, deren Eintritt zwar unwahrscheinlich, deren Risiko für Mensch und Umwelt im Eintrittsfall aber sehr groß ist. Diese Änderung soll die in Einzelfällen aufgetretene unnötige Aufblähung von Verfahren ohne konkreten Nutzen für die Umwelt hintanhalten.

Zu Z 11 und 12 (§ 6 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2):

Mit Anfügung einer neuen Z 8 in Abs. 1 und eines neuen Satzes in Abs. 2 soll explizit auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen (SUP) Rücksicht genommen werden, um zu verdeutlichen, dass die SUP und die UVP nicht im Sinn einer „Doppelprüfung“ nebeneinander stehen, sondern Unterlagen und Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen, die bereits im Vorfeld der UVP erstellt bzw. durchgeführt wurden, selbstverständlich von der Projektwerberin im UVP-Verfahren vorgelegt werden können und von der Behörde im Lichte der anzuwendenden Genehmigungskriterien zu würdigen sind, soweit dies hinsichtlich Aktualität und Prüftiefe dieser Unterlagen zielführend ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Ergebnisse der SUP im jeweiligen Punkt hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vollständig und aktuell und nicht durch neue Rahmenbedingungen oder Erkenntnisse obsolet sind.

Zu Z 13 und 14 (§ 9):

Abs. 1 wird der inzwischen novellierten Fassung des § 44b AVG angepasst, wonach dieser Bestimmung ein vierter Satz angefügt wurde. Auch die Bestimmung des § 44b Abs. 2 vierter Satz soll in UVP-Verfahren anzuwenden sein, wonach die Behörde der Gemeinde erforderlichenfalls eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken – sinnvollerweise auch Kopien auf elektronischen Datenträgern, da die Projektunterlagen auch elektronisch einzubringen sind – zur Verfügung zu stellen hat. Dadurch wird es zu einer Erleichterung und Beschleunigung bei der Beteiligung der Öffentlichkeit kommen, weil es regelmäßig nicht mehr notwendig sein wird, der Bevölkerung Einsicht an Ort und Stelle zu gewähren, soweit die Einsicht nehmenden Personen mit der Aushändigung eines elektronischen Datenträgers einverstanden sind.

In vielen Fällen können die von einem Vorhaben betroffenen Personen durch die Kundmachung in einer periodisch, jedoch nicht täglich, sondern z.B. wöchentlich erscheinenden Zeitung, die lokal einen hohen Verbreitungsgrad hat, besser erreicht werden, als durch Kundmachung in einer zweiten Tageszeitung. Es soll daher durch die Änderung in Abs. 3 ins Ermessen der Behörde gestellt werden, ob sie in zwei Tageszeitungen oder in einer Tageszeitung und einer lokal verbreiteten, periodisch erscheinenden Zeitung kundmacht. Die Kundmachung in der Wiener Zeitung bleibt in beiden Fällen erforderlich.

Wird die Auflage nach § 9 jedoch mit einer Auflage im Großverfahren nach den § 44a ff verbunden, so kann die Rechtsfolge des § 44b Abs. 1 (Verlust der Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen) nach wie vor nur eintreten, wenn gem. § 44b Abs. 3 in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Wiener Zeitung kundgemacht wurde.

Zu Z 15, 16 und 17 (§ 12):

In Abs. 2 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da § 52 Abs. 4 AVG Pflichten des Sachverständigen und nicht die Frage regelt, wann nicht amtliche Sachverständige bestellt werden dürfen.

Die bereits in Verfahren nach dem 3. Abschnitt (§ 24c Abs. 3) bewährte Regelung, dass die Gebühren und Honorare für Sachverständige und Koordinatorinnen nach bescheidmäßiger Vorschreibung durch die Behörde von der Projektwerberin direkt an die jeweilige anspruchsberechtigte Person zu bezahlen sind, soll in Abs. 3 übernommen werden.

Siehe zu § 12 auch die Erläuterungen zur Änderung in § 6 Abs. 1 Z 4.

Zu Z 18 (§ 12a):

Durch die Änderungen in § 12 ändern sich auch die Bestimmungen, auf die in § 12a verwiesen wird.

Zu Z 19 (§ 13 Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass der Öffentlichkeit bei ihrer Einsichtnahme in das Umweltverträglichkeitsgutachten die gleichen Rechte auf Abschriften und Kopien zukommen wie bei der öffentlichen Auflage nach § 9 Abs. 1.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 1):

Werden innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen vorgebracht und hält die Behörde die Durchführung einer Verhandlung nicht für notwendig, so soll in Großverfahren nach dem AVG die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil anzunehmen ist, dass kein Bedürfnis zur mündlichen Erörterung der Sache besteht und die Abhaltung einer Verhandlung frustrierter Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Wird kein Großverfahren nach den §§ 44a ff AVG durchgeführt, so kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn innerhalb der Auflagefrist nach § 9 Abs. 1 keine begründeten Bedenken gegen das Vorhaben erhoben worden sind.

Zu Z 20 und 22 (§ 16 Abs. 3, Überschrift zu § 16):

Die Abweichung von § 39 Abs. 3 AVG zum Schluss des Ermittlungsverfahren hat sich in UVP-Verfahren als erforderlich erwiesen, da im konzentrierten Genehmigungsverfahren von den Parteien bisweilen aus zahlreichen Themenbereichen jederzeit umfangreiches zusätzliches Material vorgelegt wird und so die Behörde u.U. nur mit beträchtlichem Aufwand und langen Verzögerungen  zu einem Bescheid kommen kann, weil sie wiederholt neues umfangreiches Material zu beurteilen hat. Ein UVP-Verfahren ist regelmäßig aufwändig und kostenintensiv (Beteiligung zahlreicher Sachverständiger, Erstellung eines gemeinsamen umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung). Im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis erscheint es nicht vertretbar, fortlaufend neue langwierige zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.

Ausgewogen erscheint es dagegen, die Möglichkeit, durch Verfahrensanordnung den Schluss des Ermittlungsverfahrens zu erklären, so zu begrenzen, dass diese Anordnung zwar jederzeit erlassen werden kann, aber frühestens vier Wochen, nachdem den Parteien die Möglichkeit gegeben wurde, von der Verhandlungsschrift Kenntnis zu nehmen und ggf. Einwendungen dagegen zu erheben, in Kraft tritt, daran aber dann ein absolutes Neuerungsverbot zu knüpfen. Als Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Parteien gilt die Zustellung, im Großverfahren der erste Tag der öffentlichen Auflage nach § 44e Abs. 3 AVG. Neuerungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgebracht werden sollen, muss die Partei im Berufungsverfahren vorbringen. Auch die Berufungsbehörde kann in ihrem Verfahren bei Entscheidungsreife einen Schluss des Ermittlungsverfahrens erklären; dort tritt diese Erklärung vier Wochen nachdem die Erklärung den Parteien zugekommen ist, in Kraft.

Zu Z 23 (§ 17 Abs. 3):

Diese Änderungen sind durch die vorgesehene Umbenennung des bisherigen § 24h in § 24f notwendig.

Zu Z 24 (§ 17 Abs. 5):

Dem Abs. 5 soll ein zweiter Satz angefügt werden, der verdeutlicht, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung eines Vorhabens sprechen, im Sinn einer umfassenden Interessensabwägung Berücksichtigung finden sollen. Vgl. dazu etwa die Rechtsprechung des Umweltsenates zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung   (US 8A/2008/15-54 Gössendorf/Kalsdorf).

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 9):

Hier sollen nur Klarstellungen getroffen werden. Bereits bisher war davon auszugehen, dass der UVP-Bescheid dingliche Wirkung hat, d.h. dessen Verpflichtungen nicht die Antragstellerin ad personam, sondern auch jede Rechtsnachfolgerin in Bezug auf das Vorhaben treffen.

Industrie- und Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben (Anhang 1 Z 18), stellen Vorhaben dar, die Erschließungscharakter haben und nicht die konkrete Bebauung beinhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung in allen Einzelheiten ist nicht Gegenstand dieses Vorhabens, sondern nachfolgender Projekte für konkrete Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligungen einzelner Bauvorhaben nach den anzuwendenden Materiengesetzen. Im UVP-Verfahren für diese Vorhaben werden Vorgaben für die spätere Bebauung entwickelt (etwa Bebauungsgrenzen, für Bebauung nutzbare Flächen, Biotopschutz, Verkehrsanbindung, Immissionsgrenzen). Diese Vorgaben haben zwar keine direkte Bindungswirkung für nachfolgende Genehmigungsverfahren, doch ist auf den UVP-Bescheid auf Grund des verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes in diesen Verfahren Rücksicht zu nehmen. Die Projektwerberin des Gewerbeparks oder des Städtebauvorhabens ist zudem, ebenso wie die Antragstellerinnen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren doppelt gebunden, nämlich sowohl an die dort erlassenen Bescheide als auch an den UVP-Bescheid. Gleichzeitig wird es sich bei den genannten Vorhaben häufig um Vorhaben handeln, bei denen eine Abnahmeprüfung nicht sinnvoll ist, weil diese nicht in der konkreten Bebauung, sondern in einer reinen Erschließungsplanung bestehen, also insbesondere im Fall der Städtebauvorhaben nichts errichtet wird. Gemäß § 21 Abs. 2 (neu) geht in diesen Fällen die Zuständigkeit mit Erlassung des Genehmigungsbescheides über, wodurch § 18b seinem Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommen kann. Da sich aber die Umsetzung solch komplexer Vorhaben über einen langen Zeitraum erstreckt, kann sich immer wieder die Notwendigkeit von Umplanungen ergeben, die nicht möglich wären, wenn der UVP-Bescheid im Zug dieser Ausführung nicht an die neue Situation angepasst werden könnte. Es soll klargestellt werden, dass der UVP-Bescheid bis zur vollständigen Ausführung (Fertigstellung der Bebauung) nach den Bestimmungen des § 18b von der UVP-Behörde geändert werden kann.

Zu Z 26 (§ 18b):

Diese Bestimmung wird dahingehend klargestellt, dass es sich um eine Regelung zur Änderung einer bereits erteilten Genehmigung handelt.

Zu Z 27 (§ 19 Abs. 4):

Zur leichteren Feststellung, ob die unterstützende Person gemäß § 19 Abs. 4 zum Zeitpunkt der Unterstützung für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt war, soll in Zukunft der Zeitpunkt der Unterstützung direkt in der Unterschriftenliste angegeben werden.

Zu Z 28 (§ 19 Abs. 11):

Bereits auf Grund der Bestimmungen der UVP-Richtlinie kann im UVP-Verfahren jedermann zum Vorhaben Stellung nehmen und sich insofern „am UVP-Verfahren beteiligen“ (bisheriger Wortlaut dieses Abs.). Entscheidend für die Parteistellung einer ausländischen Umweltorganisation muss aber sein, ob sie sich auch am oder an den Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in ihrem Staat verwirklicht würde.

Zu Z 29 und 30(§ 20):

In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass alle Umweltorganisationen, die Partei des Genehmigungsverfahrens waren, auch Partei bei der Abnahmeprüfung sein sollen, also auch die ausländischen Umweltorganisationen.

Die Änderung in Abs. 5 wird durch den vorgesehenen Nummerierungstausch in den §§ 21 und 22 notwendig.

Zu Z 31 und 32(§ 21):

Die Nummerierung der bisherigen Paragraphen 21 und 22 wird getauscht, weil der Zuständigkeitsübergang zeitlich vor der Nachkontrolle erfolgt. § 22 Abs. 5, der Befugnisse im Rahmen der Nachkontrolle regelt, wird der Bestimmung zugeordnet, in der die Nachkontrolle geregelt wird und nicht wie bisher dem Zuständigkeitsübergang.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Landesregierung nicht nur für den Vollzug von auf Grundlage der zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G erlassenen Nebenbestimmungen zuständig ist, sondern auch für den Vollzug sonstiger Pflichten, wie die Einhaltung der Grenzen der durch die Genehmigung erteilten Erlaubnis (Einhaltung des genehmigten Projektes), die sich nicht auf eine anzuwendende Verwaltungsvorschrift, sondern nur auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 stützen lassen.

Zu Z 33 und 34 (§ 22):

In Abs. 1 wird die Initiative zur Nachkontrolle der UVP-Behörde übertragen, da sich in der Praxis von den zuständigen Behörden oftmals keine Behörde zuständig fühlt, die Nachkontrolle einzuleiten. Zu Abs. 3 siehe bereits die Erläuterungen zu § 21.

Zu Z 35, 36 und 37(§ 23b Abs. 2):

Der Judikatur des EuGH zu Anhang I Z 7 UVP-RL entsprechend legt der VwGH den Ausdruck „Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte“ in § 23b Abs. 1 UVP-G 2000 richtlinienkonform so aus, dass auch der zweigleisige Ausbau einer bestehenden Hochleistungsstrecke nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig ist (VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131). Zur Beseitigung des damit verbundenen Wertungswiderspruchs zu den Regelungen für Bundesstraßen in § 23a sollen Änderungen von Hochleistungsstrecken bis zu einer durchgehenden Länge von 10 km nunmehr dem vereinfachten Verfahren unterzogen werden. Nach Abs. 1 Z 1 ist daher in Hinkunft nur mehr jeder Neubau von Fernverkehrsstrecken oder jede Änderung über 10 km, soweit sie nicht unter Z 2 fällt, UVP-pflichtig. Änderungen unter 10 km sind, soweit sie eine Trassenänderung oder Gleiszulage beinhalten und daher nach der erwähnten Judikatur UVP-pflichtig sind, nach Abs. 2 Z 1 im vereinfachten Verfahren UVP-pflichtig. Die Textänderung in Abs. 2 Z 3 beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 38 (§ 24 Abs. 1):

Zur Vermeidung unnötiger Kollisionen zwischen verschiedenen Verfahrensvorschriften der Materiengesetze soll auch hier im 3. Abschnitt wie im 2. Abschnitt (§ 3 Abs. 3) die Anwendung der Verfahrensvorschriften der anzuwendenden Materiengesetze dadurch ausgeschlossen werden, dass ausdrücklich nur die Mitanwendung der materiellen Genehmigungskriterien im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren mit UVP beim BMVIT angeordnet wird.

Weiters soll in diesem Abs. klargestellt werden, dass nicht alle Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, in denen einem/einer Bundesminister/in die „Vollziehung“ übertragen ist; dies könnte auch nur in letzter Instanz oder im Rahmen der allgemeinen Vollzugsbestimmungen der Fall sein. Klarzustellen ist, dass nur solche Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten vom/von der BMVIT oder der einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.

Nunmehr soll es auch bei Bundesstraßen dem BMVIT möglich sein, den Landeshauptmann mit der Durchführung nicht nur der UVP im engeren Sinn, sondern auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zu betrauen.

Zu Z 39 (§ 24 Abs. 3a):

Bisher war unklar, ob im teilkonzentrierten Verfahren die Behörde nur für die Durchführung des entsprechenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zuständig ist oder ob ihr darüber hinaus bestimmte verwaltungspolizeiliche Befugnisse zukommen bzw. wann diese Zuständigkeit beginnt oder endet. Daher sollen in den 3. Abschnitt Zuständigkeitsbestimmungen nach dem Vorbild des 2. Abschnittes eingeführt werden (vgl. §§ 21 Abs. 4, 39).

Zu Z 40 (§ 24 Abs. 5 bis 9):

Die spezielle Regelung des Feststellungsverfahrens für den 3. Abschnitt in Abs. 5, dass zunächst von der Behörde ein „Informationsverfahren“ durchzuführen ist und erst in diesem ein Antrag auf Feststellung gestellt werden kann, wird durch eine weitgehend an § 3 Abs. 7 angelehnte Regelung ersetzt.

Die Regelung in Abs. 6, dass schutzwürdige Gebiete nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind, muss sich wie im Vorspann zu Anhang 1 nicht auf die Antragstellung für ein UVP-Verfahren, sondern auf die Antragstellung in einem materienrechtlichen Verfahren beziehen. Ein Antrag auf ein UVP-Verfahren kann noch gar nicht gestellt werden, wenn die Frage der UVP-Pflicht und damit der Behördenzuständigkeit noch nicht geregelt ist, weil noch gar keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Zu betonen ist jedoch, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens die Rechtslage in Bezug auf schutzwürdige Gebiete nicht einfriert. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt, an dem tatsächlich ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

Die Beiziehung der mitwirkenden Behörden im UVP-Verfahren sichert einen kontinuierlichen Vollzug und eine Nutzung der Fachkenntnisse der ansonsten zuständigen Behörden. Wurden für den 3. Abschnitt in Abs. 7 bisher abweichend vom 2. Abschnitt jene Behörden als mitwirkende Behörden definiert, die für die Genehmigungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind, sollen in Zukunft auch jene Behörden eingebunden werden, die für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre (wie § 2 Abs. 1 Z 2). Für den 3. Abschnitt wird der neue § 16 Abs. 3 nicht anwendbar sein, da in diesen Verfahren kein Instanzenzug zur Verfügung steht, in dem neue Tatsachen und Beweismittel noch vorgebracht werden können.

Da nunmehr in Abs. 1 die bloße Anwendung der materiellen Genehmigungskriterien vorgeschlagen wird, kann in Abs. 8 der Hinweis auf die Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes, der eine verfahrensrechtliche Bestimmung darstellt, entfallen.

Die Änderung des Verweises in Abs. 9 wird dadurch notwendig, dass der bisherige § 24h zu § 24f wird.

Zu Z 41 (§ 24a Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu § 5 Abs. 1.

Zu Z 42 und 43 (§ 24a Abs. 3 bis 5):

Diese Änderungen dienen einer weitgehenden Anpassung des § 24a an § 5 (Übernahme des § 5 Abs. 3 bis 5), da auf Grund der Tatsache, dass auch nach dem 3. Abschnitt ein Verfahren nach AVG durchzuführen ist, das mit Bescheid abgeschlossen ist, die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen § 24a und § 5 nicht mehr sinnvoll sind.

Zu Z 44 (§ 24c Abs. 2 und 3):

Auch diese Änderungen dienen der Harmonisierung mit dem 2. Abschnitt (§ 12 Abs. 2 und 3).

Zu Z 45 (§ 24c Abs. 5 und § 24d)

Die Änderungen werden durch die vorgesehene Umbenennung des bisherigen § 24h in § 24f notwendig.

Zu Z 46 (§ 24e):

Diese Bestimmung wird an § 13 angeglichen.

Zu Z 47 (§ 24f):

Der bisherige § 24h, der die Bestimmungen zur Entscheidung und Nachkontrolle enthält, soll in § 24f umnummeriert werden, um die neu aufzunehmenden Bestimmungen zur Fertigstellung und zum Zuständigkeitsübergang im bestehenden Paragraphennummerierungsschema unterzubringen. Die Nachkontrolle (bisher § 24h Abs. 16) wird neu in § 24h (neu) Abs. 6 geregelt.

Zu Z 48 (§ 24f Abs. 1a):

Diese Bestimmung dient der Anpassung an den 2. Abschnitt (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz).

Zu Z 49 (§ 24f Abs. 4):

Siehe Erläuterungen zu § 17 Abs. 5.

Zu Z 50 (§ 24f Abs. 8)

Hier soll klargestellt werden, dass auch ausländische Umweltorganisationen, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 11 erfüllen, im 3. Abschnitt Parteistellung haben.

Zu Z 52 bis 54 (§ 24g):

In den teilkonzentrierten Verfahren sind verschiedene Varianten der Änderung von Vorhaben möglich: einerseits kann die Projektwerberin das Vorhaben nach Durchführung der UVP, aber während eines Genehmigungsverfahrens ändern. In diesem Fall gilt § 13 Abs. 8 AVG. Die Frage, inwieweit die UVP von der UVP-Behörde zu ergänzen ist, regelt § 24g wie bisher. Für den Fall jedoch, dass eine Projektsänderung nach Genehmigung, etwa auch in einem späteren Genehmigungsverfahren eines anderen Vollzugsbereiches, erfolgen soll, soll in Abs. 3 nunmehr - in Anlehnung an § 18b - ausdrücklich festgehalten werden, dass die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Zuständigkeitsübergang auch für Änderungen des auf Grund der UVP genehmigten Vorhabens gelten. Auch im Fall einer Anpassung der Genehmigung kann die Ergänzung der UVP durch die UVP-Behörde nach Abs. 2 notwendig sein.

Zu Z 55 (§ 24h):

In § 24h sollen nunmehr Regelungen über den Zuständigkeitsübergang und eine Nachkontrolle Platz finden, die den §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 1, 21 Abs. 4, 24h Abs. 16 (alt) und 39 Abs. 3 nachgebildet sind. Eine Abnahmeprüfung ist nicht obligatorisch. Der Übergang der Zuständigkeit erfolgt grundsätzlich mit Verkehrsfreigabe (Inbetriebnahme) des Vorhabens. Diese ist von der Projektwerberin den Behörden zu melden. Wurde(n) jedoch ein Antrag (Anträge) auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Abs. 2 gestellt und ist (sind) die Entscheidung der Behörde(n) darüber noch nicht rechtskräftig, so bleiben die nach § 24 Abs. 1 und 3 teilkonzentriert zuständigen Behörden BMVIT und Landeshauptmann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über alle Anträge zur Vollziehung der ihnen im teilkonzentrierten Verfahren zur Vollziehung übertragenen Vorschriften weiter zuständig. Die Behörden haben sich gegenseitig über die Rechtskraft zu informieren.

Zu Z 56 (§ 24l):

Die Änderungen sind durch den vorgesehenen Nummerierungstausch der §§ 21 und 22 bedingt.

Zu Z 57 (§ 39):

Die in Abs. 1 vorgesehene „Delegationsmöglichkeit“ an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Ermächtigung, in ihrem Namen zu entscheiden, stellt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes zu § 1 Abs. 5 des Salzburger Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 (G 177/06 u.a. vom 20. 6. 2007) als zwischenbehördliches Mandat dar, durch das die Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung tätig wird. Die erwähnte Regelung widerspricht nach Ansicht des VfGH den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem § 3 des B-VG über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. 289/1925. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf die Regelung in § 39 Abs. 1 anzuwenden sein. Das hier vorgesehene zwischenbehördliche Mandat ist daher in eine echte Delegationsmöglichkeit umzuwandeln, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde nach einer Delegation im eigenen Namen und über Berufungen dagegen weiterhin der Umweltsenat (§ 40 Abs. 1) entscheidet.

Zu Z 58 (§ 40 Abs. 1):

Es ist klarzustellen, dass für Berufungen in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz nicht der Umweltsenat, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat des betreffenden Bundeslandes zuständig ist.

Zu Z 59 (§ 41):

Hier soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 60 (§ 42a):

Zur Vermeidung existenzgefährdender Situationen für Vorhaben des Anhanges 1, die nach Rechtskraft eines Bescheides zulässigerweise errichtet und in Betrieb genommen worden sind, für die der Genehmigungsbescheid jedoch auf Grund einer Beschwerde vom VwGH aufgehoben wird, soll nach dem Vorbild des § 359c GewO 1994 das Recht bestehen, das Vorhabens längstens 1 Jahr in den Grenzen des aufgehobenen Genehmigungsbescheides weiter zu betreiben.

Zu Z 61 (§ 43 Abs. 1):

Zum einen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden, zum Anderen sollen die UVP-Behörden (Länder, BMVIT, Umweltsenat) Angaben über die jährlich durchgeführten Verfahren nach dem UVP-G 2000 an den/die BMLFUW übermitteln. Bei der Verfahrensdauer sind auch die Gründe anzugeben, wenn Verfahren länger als die gesetzlich vorgesehenen Fristen dauern.

Zu Z 62 (§ 45):

Es soll klar geregelt werden, dass auch die geänderte Durchführung des eigenen Projektes, dessen Grenzen durch die Genehmigung i.V.m. dem Genehmigungsantrag und den zu Grunde liegenden Projektunterlagen abgesteckt sind, ohne dass eine Änderungsgenehmigung nach den §§ 18b oder 24g eingeholt wurde, strafbar ist. Weiters sollen die Tatbestände des 3. Abschnittes, in denen die Möglichkeit eingeräumt wird, Nebenbestimmungen zu erlassen, nachgetragen werden.

Eine leichte Erhöhung der Strafsätze dient der Inflationsanpassung: Die bestehenden Strafsätze wurden mit 1,18 multipliziert (= gerundete Inflationsrate für 2008 gegenüber dem Bezugsjahr 2000, in dem diese Strafsätze festgelegt wurden, veröffentlicht von der Statistik Austria) und danach auf einen runden Betrag abgerundet.

Zu Z 63 (§ 46 Abs. 18):

Umweltorganisationen erhalten durch die Streichung der Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 18 Z 2a wieder das Recht der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in allen Genehmigungsverfahren.

Zu Z 64 (§ 46 Abs. 20):

Die Novelle soll grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Jene Bestimmungen, die in laufenden Verfahren nicht ohne nachträglichen und erheblichen Aufwand eingehalten werden können, sind für Vorhaben, für die zu diesem Zeitpunkt ein UVP-Genehmigungsverfahren anhängig ist, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt entsprechend auch für Feststellungsverfahren nach dem 3. Abschnitt.

Zu Z 65 und 66 (Anhang 1 Z 2 - Deponien):

Die Einteilung der Deponietypen erfolgt nun gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008). In lit. d und lit. h (neu)  werden aus fachlichen Gründen (Vergleichbarkeit mit Baurestmassendeponien) die Inertabfalldeponien ergänzt.

Kraft der Deponieverordnung sind als neue Deponiestandorte Wasserschutzgebiete gemäß §§ 34 Abs. 1 und 37 WRG, für Reststoff- und Massenabfalldeponien auch Wasserschongebiete ausgeschlossen.

Deponien können gemäß der EPER-Datenbank Methanemissionen in die Luft sowie Stickstoff- und Schwermetallemissionen in die Gewässer verursachen. Eine im EPER genannte österreichische Deponie befindet sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiet).

Obwohl die im Immissionsschutzgesetz-Luft genannten Luftschadstoffe (z.B. SO2, NOx, PM10) von einer Deponie selbst nicht in relevanter Menge emittiert werden, sind aufgrund des verkehrserregenden Potenzials (Lkw-Zu- und Abfahrten) in bereits belasteten Gebieten (Luft) erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf die Luft oder Belästigungen von NachbarInnen zumindest denkmöglich, daher erscheint eine Berücksichtigung von belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) sachgerecht. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 1 abgestellt.

Die Situierung von Deponien in Kategorie A-Gebieten (Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete etc.) ist zwar eher unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen. Daher wird ein entsprechender Eintrag in Spalte 3 vorgeschlagen. Da Baurestmassendeponien theoretisch in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) errichtet werden könnten, ist auch für diesen Deponietyp ein Eintrag in Spalte 3 vorgesehen (Hälfte des Schwellenwertes in Spalte 1).

Zu Z 67 (Anhang 1 Z 9 - Straßen):

Nach § 2 Abs. 1 Z 6b und 6c StVO 1960 sind Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen an Kreuzungen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind, Fahrstreifen. Es soll klargestellt werden, dass die Zulegung solcher Fahrstreifen („Spuraufweitungen“), die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dient, nicht UVP-pflichtig ist. Werden solche Fahrstreifen jedoch zwischen Kreuzungen so errichtet, dass die Kapazität eines Straßenstücks insgesamt erhöht wird, liegt keine reine Spuraufweitung mehr vor, sodass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist. Durch diese Einfügung werden in Hinkunft die Landesstraßen mit den Bundesstraßen gleichgestellt: Da bei Bundesstraßen die Errichtung solcher Spuraufweitungen nur im Zuge der Errichtung von Anschlussstellen erfolgen kann, sind diese von der Ausnahmen bezüglich der Anschlussstellen in § 23a erfasst. Für Landesstraßen, auf denen Kreuzungen auch ohne Anschlussstellen möglich sind, hat eine diesbezügliche Ausnahme bisher gefehlt.

Zu Z 68, 69 und 104 (Anhang 1 Z 12 - Schigebiete):

Die in der Fußnote 1a) festgelegte Definition für „Schigebiet“ wirft in der Vollzugspraxis oft Fragen auf (etwa wenn sich die Talräume nicht mit den Wassereinzugsgebieten decken). Nunmehr wird ein stufenweises Vorgehen betreffend die Abgrenzung des Schigebiets vorgeschlagen. D.h. falls markante Geländeformen nicht erkennbar sind und daher keine eindeutigen Talräume identifiziert werden können, ist die Abgrenzung nach den Wassereinzugsgebieten vorzunehmen.

Bei Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten (Spalte 3) wird nun ebenfalls auf die Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung abgestellt.

Lit. b und c wurden nun so gestaltet, dass Erweiterungsvorhaben zukünftig nach der allgemeinen Systematik des § 3a zu behandeln sind, d.h. ab einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von 10 ha im Zuge der Errichtung von Aufstiegshilfen oder Pisten (bzw. entsprechend der Systematik in Spalte 3: ab 5 ha Geländeveränderungen) hat die Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Aufgrund mehrerer in der Praxis aufgetretener und durch Sachverständigengutachten belegter Fälle besteht triftiger Grund zur Annahme, dass bei Erweiterungsvorhaben auch unter 20 ha Geländeveränderungen oftmals mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist (siehe etwa EU-Beschwerdeverfahren Nr. 201/08/ENVI zur Schigebietszusammenlegung Mellau-Damüls oder Feststellungsverfahren zur Schigebiets-zusammenlegung Kals-Matrei). Der derzeitige Schwellenwert für Erweiterungsvorhaben von 20 ha würde derartige Vorhaben jedoch generell von einer UVP ausnehmen und ist daher nicht als EU-konform anzusehen.

Statt der bisherigen speziellen Kumulationsbestimmung für Schigebiete soll nun wieder die „allgemeine“ Kumulationsbestimmung nach den §§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 zur Anwendung gelangen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Rückrechnungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt wird (um zu aufwändige Flächenberechnungen zu vermeiden).

Schigebietszusammenschlüsse sind als (gemeinsames) Erweiterungsvorhaben zu betrachten. Auf diese Fälle findet die Kumulationsbestimmung keine Anwendung.

Zu Z 70, 71 und 105 (Anhang 1 Z 14 - Flugplätze):

In lit. a wird klargestellt, dass die Ausnahme von der UVP-Pflicht für Hubschrauberflugplätze, die überwiegend Rettungseinsätzen dienen, auch Ambulanzflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV 1985, BGBl. Nr. 126/1985 umfasst. Nach dieser Definition sind Ambulanzflüge Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge. Rettungsflüge dienen nach der ZARV 1985 der Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit und umfassen

-       Flüge zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder

-       zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder

-       zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder

-       zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.

Die bisherigen lit. d und g haben in der Vollzugspraxis aufgrund des Kriteriums der Flugbewegungen zu erheblichen Problemen geführt. Die Kausalität zwischen bestimmten Ausbaumaßnahmen an Flughäfen (z.B. Bau neuer Terminals) und der Erhöhung der Flugbewegungen ist teilweise unklar oder nur äußerst aufwendig darzulegen.

Weiters ist derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2006/4959) gegen Österreich anhängig. In diesem vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass Österreich gegen die Bestimmungen der UVP-RL verstoßen hat, indem die UVP-RL hinsichtlich des Vorhabenstyps Flugplätze nicht korrekt in österreichisches Recht umgesetzt wurde und bestimmte Ausbaumaßnahmen am Flughafen Wien-Schwechat keiner UVP unterworfen wurden. Ein Urteil des EuGH zeigt weiters, dass Ausbaumaßnahmen an einem Flugplatz, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern, hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zu prüfen sind (Urteil vom 28.2.2008 in der Rechtssache C-2/07 - Vorabentscheidungsverfahren Belgiens „Flughafen Lüttich“).

Aus den vorhin dargelegten Gründen sind daher die Tatbestände für Erweiterungen von Flughäfen zu adaptieren. Der vorliegende Entwurf für die lit. d, e, f und g basiert auf Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Flughäfen, die Schwellenwerte wurden jedoch vom BMLFUW adaptiert. Es soll nun nicht mehr abstrakt auf die Erhöhung von Flugbewegungen, sondern auf konkrete Ausbaumaßnahmen an Flughäfen abgestellt werden, nämlich – neben dem Bau und der Verlängerung von Pisten - auf die Errichtung von Flugsteigen (in Terminals) und von Abstellflächen (siehe neu lit. d und e bzw. f und g).

Die Kriterien bezüglich der Anzahl der Flugsteige sind hierbei für die kommerzielle Luftfahrt (d.h. für den Linien- und Charterverkehr der Fluggesellschaften) anzuwenden, ebenso die absoluten Kriterien (in m²) betreffend die Abstellflächen. Soweit Abstellflächen auch für die Allgemeine Luftfahrt (d.h. die zivile, private Luftfahrt) festgelegt werden, gilt das betreffende Kriterium auch für diese. Das relative Kriterium zur Abstellflächenerweiterung gilt ausschließlich für die Allgemeine Luftfahrt.

Die Begriffe „Flugsteig“ und „Abstellflächen“ werden in Fußnoten näher erläutert. Der Flugsteig (engl. „gate“) bezeichnet den Bereich auf Verkehrsflughäfen, der für Flugpassagiere und fliegendes Personal vom Terminal zu den Flugzeugen führt. Am Flugsteig findet nach dem Aufruf zum Boarding die Kontrolle der Bordkarten statt. Die Passagiere besteigen dann entweder über eine Fluggastbrücke (beweglicher Arm) das Flugzeug oder gelangen mittels eines Vorfeldbusses oder zu Fuß zum Flugzeug. In diesem Falle besteigen die Fluggäste das Flugzeug über flugzeugeigene oder herangefahrene Treppen. Der Begriff Abstellflächen ist in § 1 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972 definiert: Abstellflächen (Anlegestellen) sind  die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.

Weiters wird auch der Begriff „Flugplatz“ entsprechend der in der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG genannten Definition (gemäß Anhang 14 des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von 1944) in einer Fußnote konkretisiert.

Nicht von der Z 14 umfasst sollen jedenfalls Vorhaben sein, welche Zwecken der Flugsicherung (§ 122 LFG) dienen, auch wenn diese möglicherweise in einem zeitlichen, räumlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einem gemäß den lit. a bis i UVP-pflichtigen Vorhaben stehen.

Zu  Z 72 und 73 (Anhang 1 Z 15 – Wasserstraßen):

Auf Grund der Änderungen in Z 42 sind nun Änderungen von ausschließlichen Regulierungsbauten (d.h. ohne Schutzfunktion) durch die Änderungstatbestände in dieser Ziffer nicht mehr erfasst. Im Sinne der EU-Konformität ist es jedoch notwendig, Änderungsvorhaben an Regulierungsbauten zu erfassen (in Spalte 2, da derartige Vorhaben bisher in Z 42 ebenfalls in dieser Spalte genannt wurden). Da Regulierungsmaßnahmen ohne jede Schutzfunktion nur an Wasserstraßen für Zwecke der Schifffahrt vorgenommen werden (z.B. Sohlstabilisierung, Niederwasserregulierung), erscheint eine Ergänzung dieses Tatbestandes in Z 15 zweckmäßig. Analog zu Z 42 wird als Schwellenwert eine Baulänge von 5 km sowie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A eine Baulänge von 2,5 km vorgeschlagen, ebenso wird die Ausnahme für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit sowie Maßnahmen zur Instandhaltung übernommen (Näheres dazu siehe zu Anhang 1 Z 42).

Zu Z 74 (Anhang 1 Z 21 - Öffentlich zugängliche Parkplätze):

In der Vollzugspraxis bestand Unklarheit, ob kurzfristig betriebene Parkplätze (z.B. Wiesen oder sonstige Flächen, die als Parkfläche anlässlich von Sport- oder Kulturereignissen oder Zeltfesten dienen) vom UVP-G 2000 erfasst seien. Nunmehr wird klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Dies steht auch in Einklang mit der UVP-Änderungsrichtlinie, die in Anhang II Z 10 b) ausdrücklich auf die Errichtung von Parkplätzen abstellt. Zu beachten ist, dass die gegenständliche Formulierung nicht nur neue Vorhaben, sondern weiterhin auch Änderungsvorhaben von Parkplätzen oder Parkgaragen erfasst.

Zu Z 75 (Anhang 1 Z 30 - Wasserkraftanlagen):

Effizienzsteigerungen in bestehenden Kraftwerken tragen zu einer Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energieträgern bei. Nach derzeitiger Rechtslage wäre jedoch z.B. für den Einbau stärkerer Turbinen in Kraftwerksketten ab einer Erhöhung um 2 MW jedenfalls eine UVP durchzuführen („100 %-Kriterium“ gemäß § 3a Abs. 1 Z 1).  Bestimmte Arten von Leistungserhöhungen an bestehenden Wasserkraftanlagen haben keine ökologischen Auswirkungen; daher wurde nun eine Ausnahme für jene Änderungsvorhaben formuliert, die ohne Durchflussänderung im Gerinne und ohne Stauzielerhöhung durchgeführt werden. Dazu zählen etwa ein Turbinenaustausch, der Einbau zusätzlicher Turbinen oder hydraulische Verbesserungen im Zu- oder Abstrombereich des Kraftwerkes.

Das Restwasser bezeichnet jene Wassermenge, die bei Ausleitungskraftwerken im Gewässerbett verbleibt und aus gewässerökologischen Gründen einen wesentlichen Bestandteil der hydromorphologischen Bedingungen darstellt. Verminderungen dieses Abflusses können schwerwiegende ökologische Auswirkungen haben.

Bei Ausleitungskraftwerken ergeben sich Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, wenn die in den Werkskanal ausgeleitete Wassermenge und damit auch die im Gerinne verbleibende Wassermenge verändert wird (Restwasserproblematik). Ein Austausch von Turbinen im Werkskanal ist zulässig, da dabei die Restwasserstrecken nicht beeinflusst wird. Bei Flusskraftwerken ist eine Vergrößerung des Turbinendurchflusses auf Kosten des Abflusses über die Wehrfelder nicht mit Auswirkungen auf die Unterliegerstrecke verbunden, sodass derartige Maßnahmen ökologisch unproblematisch sind. Künstliche Unterwassereintiefungen können ökologisch relevante Auswirkungen auf die Unterliegerstrecke haben und fallen deshalb nicht unter die Ausnahmen. Bei Hochdruckanlagen ist die verstärkte Einleitung in das Vorflutgerinne (Schwallproblematik) als Änderung zu werten. Wenn lediglich der Durchfluss in Rohrleitungen oder Stollen zwischen den einzelnen Speicher- und Ausgleichsbecken verändert wird, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Unterliegerstrecke. Bei der Wasserentnahme (Wasserfassung und Beileitung) haben Erhöhungen der Entnahmen - wie bei Ausleitungskraftwerken – Auswirkungen auf die Restwasserstrecke.

Bei Flusskraftwerken wird in der Regel ein Stauziel inklusive oberer und unterer Toleranzbereich genehmigt. Der Wasserspiegel an einer definierten Stelle – in der Regel der Oberwasserpegel in unmittelbarer Nähe des Wehres – darf im Regelbetrieb (außerhalb von Hochwasserzeiten) diesen Toleranzbereich nicht verlassen.

Durch die Ergänzung des letzten Teilsatzes sollen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Fischaufstiegshilfen von der UVP-Pflicht ausgenommen werden, weil diese zur Verbesserung der Gewässerökologie und somit zur Verbesserung der Umwelt beitragen.

Zu Z 76 bis 78, 107 (Anhang 1 Z 32 - Grundwasserentnahmen etc., Z 35 - Bodenentwässerung, Z 36 ‑ Bodenbewässerung):

Diese Projekttypen wurden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens eingehend geprüft, um einen etwaigen Anpassungsbedarf aufgrund der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie festzustellen. Die Überprüfung hat ergeben, dass Projekte der Z 32, 35 und 36 Einfluss auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers sowie Projekte der Z 36 darüber hinaus auch Einfluss auf den chemischen Zustand des Grundwassers haben können. Daher ist es bei derartigen Vorhaben sinnvoll, in Spalte 3 auf gemäß § 55f in Verbindung mit § 55g WRG 1959 ausgewiesene Sanierungsgebiete zur Erreichung eines guten mengenmäßigen Zustands abzustellen. Bei Vorhaben der Z 36 soll überdies in Gebieten, für die zur Erreichung des guten chemischen Zustands vom Landeshauptmann Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 bekannt gegeben bzw. bereits durch Verordnung gemäß Abs. 6 leg.cit. angeordnet worden sind, im Einzelfall entschieden werden, ob eine UVP-Pflicht gegeben ist.

Zu Z 79 und 80 (Anhang 1 Z 41 - Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern):

Derartige Projekte können in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (d.h. in Naturschutzgebieten etc.) unter Umständen Umweltauswirkungen haben. Es wird daher ein zusätzlicher Tatbestand für Projekte in diesen Gebieten eingeführt.

Erläuternd wird angemerkt, dass unter einer Verlegung von Fließgewässern die komplette Neutrassierung in der Linienführung jedoch nicht die bloße Veränderung einzelner Querschnitte zu verstehen ist.

Zu Z 81 und 82 (Anhang 1 Z 42 - Schutz- und Regulierungsbauten):

Der Tatbestand wird in folgender Hinsicht flexibilisiert: Neuvorhaben sind nunmehr erst ab einer Baulänge von 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s einer UVP zu unterziehen. Flankierend dazu werden Tatbestände für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A geschaffen. Die Verlängerung von Dämmen oder der Anschluss von neuen Schutz- und Regulierungsbauten an bereits bestehende gilt als Neuerrichtung. Zu beachten ist, dass i.S. des Vorhabensbegriffes nach § 2 Abs. 2 Maßnahmen, die zwar nicht unmittelbar aneinander anschließen, jedoch zur Erfüllung der Schutzfunktion notwendig sind (sachlicher Zusammenhang) als ein Vorhaben aufzufassen sind.

Für Änderungsvorhaben an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s ist ab einer Baulänge von 5 km zunächst eine Einzelfallprüfung durchzuführen, allerdings nur wenn dies mit einer Erhöhung des Bemessungshochwassers (HQn) einhergeht (d.h. z.B. ein Ausbau von HQ30 auf HQ100). Ein analoger Änderungstatbestand wird für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten festgelegt. Die „100 %-Regel“ für Änderungsvorhaben, die den Schwellenwert für Neuvorhaben erreichen (in § 3a Abs. 1 Z 1), ist nicht mehr anzuwenden.

Größere Ausbaumaßnahmen am bestehenden Hochwasserschutz sind demnach also nur mehr einer UVP zu unterziehen, wenn mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Erhebliche Auswirkungen werden voraussichtlich nicht gegeben sein,

- wenn die Linienführung des Regulierungsbauwerkes im Wesentlichen beibehalten wird und technisch begründete Abweichungen lediglich im Ausmaß einiger Meter vorgenommen werden oder

- der Abflussbereich sogar vergrößert wird und bisher häufig überflutete Flächen nicht wesentlich reduziert werden sowie eine erhebliche Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes durch allfällige Untergrundabdichtungen nicht zu besorgen ist.

Gemäß § 3a Abs. 8 ist für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, keine UVP durchzuführen. Weiters wird in der Ziffer klargestellt, dass dies auch für Instandhaltungsmaßnahmen (so wie bisher bereits für Renaturierungen) gilt.

Unter Instandhaltung (§ 50 WRG 1959) werden jene Maßnahmen verstanden, die der Konsensträger von sich aus setzen muss (ohne Aufforderung durch die Behörde und ohne wasserrechtliches Bewilligungsverfahren), um den Zustand seiner Anlage entsprechend der Bewilligung zu erhalten. Zu diesen Arbeiten zählen etwa die Erneuerung schadhafter Uferdeckwerke oder die Erosionssicherung von Kolken am wasserseitigen Dammfuß.

Zu Z 83 (Anhang 1 Z 48 - Herstellung organischer Grundchemikalien):

Derartige Anlagen sind wie auch jene der Z 49 meist groß dimensioniert, um so genannte high production volume chemicals herzustellen. Sie können unterschiedliche Schadstoffemissionen in die Luft (Stickoxide, flüchtige organische Verbindungen, Schwefeloxide, Feinstaub, Dichlorethan) und in die Gewässer (organische Stoffe, Schwermetalle, Chloride, Stickstoff, Phosphor, Cyanide) hervorrufen. Die österreichischen EPER-Betriebe liegen zum Teil in belasteten Gebieten (Luft).

Aus diesen Gründen hat die ExpertInnengruppe (siehe Allgemeiner Teil der Erläuterungen) die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D vorgeschlagen (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 84 (Anhang 1 Z 49 - Herstellung anorganischer Grundchemikalien):

Derartige Anlagen können Schadstoffemissionen in die Luft (Stickoxide, Ammoniak, Methan, Kohlendioxid) und in die Gewässer (organische Stoffe, Schwermetalle, Fluoride, Stickstoff) hervorrufen. Die österreichischen EPER-Betriebe liegen zum Teil in belasteten Gebieten (Luft) sowie ein Betrieb in einem Wasserschongebiet.

Die ExpertInnengruppe plädierte daher für die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 85 (Anhang 1 Z 50 - Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden):

Gemäß EPER emittieren diese Betriebe v.a. in die Gewässer (halogenorganische Verbindungen, aromatische Verbindungen, organische Stoffe, Chloride). Die drei EPER-Betriebe in dieser Projektkategorie liegen in luftbelasteten Gebieten. Da jedoch keine relevanten Emissionen von Luftschadstoffen gemäß Immissions­schutzgesetz-Luft (SO2, NOx, CO, PM10 etc.) zu erwarten sind, wird eine Berücksichtigung von luftbelasteten Gebieten als nicht notwendig erachtet. Die ExpertInnengruppe schlug jedoch aufgrund der Abwasserrelevanz einen zusätzlichen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 86 (Anhang 1 Z 51 - Herstellung von Arzneimitteln):

Gemäß EPER emittieren diese Betriebe v.a. in die Gewässer (organische Stoffe, Dichlorethan). Die zwei im EPER registrierten Betriebe liegen in einem luftbelasteten Gebiet. Da jedoch auch diese Anlagen (wie im EPER dokumentiert) keine relevanten Emittenten von Luftschadstoffen gemäß Immissions­schutzgesetz-Luft sind, wird eine Berücksichtigung von luftbelasteten Gebieten als nicht notwendig erachtet. Die ExpertInnengruppe schlug jedoch aufgrund der Abwasserrelevanz einen zusätzlichen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 87 und 88 (Anhang 1 Z 52 und 53 - Herstellung organischer bzw. anorganischer Feinchemikalien):

Hierbei handelt es sich um Anlagen, die Spezialchemikalien in kleineren Mengen herstellen. Die österreichischen EPER-Betriebe liegen zum Teil in belasteten Gebieten (Luft). Die Emissionen in Luft und Gewässer können jedoch je nach Produkt sehr heterogen sein, relevante Emissionen von im Immissions­schutzgesetz-Luft genannten Schadstoffen (SO2, NOx, CO, PM10 etc.) sind jedoch nicht gegeben. Gemäß EPER werden folgende Schadstoffe in die Gewässer emittiert: organische Stoffe, Schwermetalle, Chloride, Stickstoff, Phosphor, Cyanide. Die ExpertInnengruppe schlug daher die Berücksichtigung von Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 89 (Anhang 1 Z 54 - Herstellung von Düngemitteln):

Wie auch bei Z 48 und 49 handelt es sich bei den in Österreich bestehenden Betrieben um industrielle Großanlagen mit Produktionskapazitäten weit über den derzeit festgelegten Schwellenwerten. Relevante emittierte Luftschadstoffe sind Methan, Kohlendioxid, Lachgas, Ammoniak, Stickoxide, Chlorwasserstoff, Schwefeloxide. In die Gewässer werden Stickstoff, Cadmium, Quecksilber, organische Stoffe und Phenole emittiert. Die ExpertInnengruppe schlug daher für diesen Projekttyp die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z  90 (Anhang 1 Z 55 - Herstellung von Polymeren etc.):

Hier gibt es in Österreich sowohl kleinere Betriebe (Kunstharzerzeugung) als auch Großbetriebe (Polyolefinerzeugung). In die Luft werden v.a. flüchtige organische Verbindungen emittiert, in die Gewässer aromatische Verbindungen, Phenole und organische Stoffe. Einige EPER-Betriebe liegen in belasteten Gebieten (Luft). Da in dieser Ziffer auch Anlagen der chemischen Grundstoffindustrie mit hohen Produktionskapazitäten und damit einhergehend höheren Emissionen enthalten sind, schlug die ExpertInnengruppe die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 91 (Anhang 1 Z 57 - Herstellung von Spezialchemikalien in Mehrzweckanlagen):

Je nach Produkt können die Emissionen dieser Anlagen sehr unterschiedlich sein (siehe zu Z 50, 52 und 53). Der Argumentation bei Z 50, 52 und 53 folgend, wurde von der ExpertInnengruppe ein Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten vorgeschlagen (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 92 (Anhang 1 Z 60 - Herstellung von Holzschliff):

Derartige Anlagen sind in Österreich ausnahmslos in Papierfabriken integriert, d.h. es gibt keine isolierten Anlagen zur Herstellung von Holzschliff. Sollte eine derartige Anlage im Rahmen einer Papierfabrik neu errichtet oder erweitert werden, so wäre hierfür immer auch Z 61 lit. a (Herstellung von Papier) zu prüfen. Die Anwendung der Z 60 lit. b hat daher aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten keine praktische Relevanz. Anlagen zur Herstellung von Holzschliff verursachen v.a. Emissionen in Gewässer. Die von der ExpertInnengruppe näher untersuchten 18 Papierfabriken liegen nicht in Wasserschutz- oder Schongebieten. Für den allerdings sehr theoretischen Fall, dass eine derartige Anlage in einem solchen schutzwürdigen Gebiet errichtet wird, schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 93 (Anhang 1 Z 61 – Herstellung von Papier, Pappe oder Karton und Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose):

Zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton: Die oft beträchtlichen Emissionen in die Luft rühren aus der Energieerzeugung für den Standort her, als produktionsspezifisch wären lediglich geringe Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Wasserdampf anzusehen. Gemäß EPER überschreitet jedoch keine der österreichischen Papierfabriken den EPER-Schadstoffschwellenwert für VOC-Emissionen in die Luft. In die Gewässer werden insbesondere organische Stoffe, Schwermetalle, Phosphor, Stickstoff, AOX und Chloride emittiert. Die ExpertInnengruppe schlug daher vor, für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) einen Tatbestand in Spalte 3 vorzusehen (mit halbem Schwellenwert).

Die Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose erfolgt entweder durch die Herstellung von Papier, Pappe oder Karton oder durch die Herstellung von Zellulosefasern (Viskose etc.). Papierfabriken sind bereits durch einen gesonderten Tatbestand mit einem niedrigeren Schwellenwert erfasst (siehe zu Z 61 lit. a). Auch die Herstellung von Zellulosefasern ist bereits durch Z 55 (Herstellung von Polymeren wie z.B. Chemiefasern) erfasst. Für diesen Anlagentyp schlug die ExpertInnengruppe daher das gleiche Vorgehen wie für Z 55 vor (Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D mit dem halbem Schwellenwert der Z 55 lit. a).

Zu Z 94 (Anhang 1 Z 62 – Textilindustrie):

Anlagen der Textilindustrie verursachen v.a. Emissionen in Gewässer (gemäß EPER: organische Stoffe). Eine österreichische Anlage, die jedoch nicht die EPER-Schadstoffschwellen überschreitet, befindet sich in einem Wasserschongebiet. Die ExpertInnengruppe schlug daher einen zusätzlichen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 95 (Anhang 1 Z 67 - Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen):

Bei diesem Anlagentyp ist zwischen galvanotechnischen Anlagen, die v.a. Abwasseremissionen und Feuerverzinkungsanlagen, die v.a. Abluftemissionen verursachen, zu unterscheiden. Die im EPER erfassten galvanotechnischen Anlagen liegen nicht in Wasserschutz- oder Schongebieten. Die erfassten Anlagen zur Feuerverzinkung liegen jedoch teilweise in luftbelasteten Gebieten. Die ExpertInnengruppe schlug vor, galvanotechnische Anlagen aufgrund ihrer Abwasserrelevanz in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) sowie Feuerverzinkungsanlagen aufgrund ihrer Abluftrelevanz in luftbelasteten Gebieten (Kategorie D) in Spalte 3 zu erfassen (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 96 (Anhang 1 Z 68 - Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen oder Kfz-Motoren):

Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugen verursachen aufgrund der Verwendung lösungsmittelhältiger Lacke v.a. Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (siehe EPER). Diese könne sich in der Luft zu sekundären organischen Partikeln umwandeln und so in gewissen Maßen zur Feinstaubbelastung beitragen. Auch kann der durch die Anlage induzierte LKW-Verkehr je nachdem ob ein Bahnanschluss vorhanden ist oder nicht beträchtlich sein. Die ExpertInnengruppe schlug daher für Z 68 lit. a eine Berücksichtigung von Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor (mit halbem Schwellenwert).

Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren haben nur sehr geringe produktionsspezifische Emissionen. Ein verkehrsinduzierendes Potenzial durch An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten ist jedoch gegeben und daher eine Belastung der Luftqualität grundsätzlich denkmöglich. Daher schlug die ExpertInnengruppe ebenfalls einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 97 und 98 (Anhang 1 Z 70 - Anlagen zum Bau und zur Instandsetzung von Luftfahrzeugen):

Anstelle des bisher festgelegten Kriteriums der Schubkraft (von mindestens 100 kN) wird auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Flughäfen ein besser handhabbares Kriterium, das maximal zulässige Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen, eingeführt. Hierunter wären etwa Verkehrsflugzeuge vom Typ DC-9, Airbus 319 oder Boeing 737 und größer erfasst. Zusätzlich wird spezifiziert, dass in Spalte 2 lediglich Anlagen zum Bau von Luftfahrzeugen (mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen) erfasst werden. Anlagen zur Instandsetzung solcher Luftfahrzeuge sind nur bei Lage in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Zu Z 99 (Anhang 1 Z 81 - Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle, zur Vergasung und Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer sowie zur Trocken­destillation von Kohle):

Derzeit existieren in Österreich keine Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle oder zur Vergasung und Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer. Es gibt eine Kokerei mit einer Produktionskapazität von 5.000 t/d (in einem belasteten Gebiet-Luft). Die Umweltauswirkungen derartiger Anlagen tragen v.a. zu Luftbelastungen, im Falle von Kokereien auch zur Abwasserbelastung bei. Die ExpertInnengruppe kam daher zum Ergebnis, dass eine zusätzliche Festlegung von Tatbeständen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D (Wasserschutz- und Schongebieten sowie belasteten Gebieten (Luft)) sinnvoll erscheint (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 100 und 101 (Anhang 1 Z 83 und 84 – Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen oder pflanzlichen Rohstoffen oder zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; Anlagen zur Herstellung von Konserven sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen):

Die in Österreich bestehenden Anlagen sind aufgrund geringer produktionsspezifischer Emissionen nicht im EPER registriert. Einige Betriebstandorte befinden sich in belasteten Gebieten (Luft). Die für die Produktion notwendigen und unter Umständen emissionsrelevanten Energieerzeugungsanlagen sind allenfalls unter Z 4 (Feuerungsanlagen und thermische Kraftwerke erfasst). Durch die oft tägliche An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten kann jedoch ein verkehrsinduzierendes Potenzial bestehen, das in der Folge zu Belastung der Luftqualität führen kann. Daher schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 102 (Anhang 1 Z 85 - Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch):

Einige Großbetriebe sind im EPER aufgrund ihrer Abwasseremissionen (organische Stoffe) erfasst. Zwei der vier im EPER registrierten Anlagen befinden sich in einem luftbelasteten Gebiet, eine in einem Wasserschongebiet. Aufgrund der möglichen relevanten Abwassermissionen erachtete die ExpertInnengruppe einen Tatbestand für Anlagen in Wasserschutz- oder Schongebieten (Kategorie C und D) als sachgerecht. Durch die oft tägliche An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten kann ein verkehrsinduzierendes Potenzial bestehen, das in der Folge zu Belastung der Luftqualität führen kann. Daher schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 103 (Anhang 1 Z 86 - Brauereien und Mälzereien):

Die in Österreich bestehenden Anlagen sind aufgrund geringer produktionsspezifischer Emissionen nicht im EPER registriert. Einige Betriebstandorte befinden sich in belasteten Gebieten (Luft). Die für die Produktion notwendigen und unter Umständen emissionsrelevanten Energieerzeugungsanlagen sind allenfalls unter Z 4 (Feuerungsanlagen und thermische Kraftwerke erfasst). Durch die oft tägliche An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten kann jedoch ein verkehrsinduzierendes Potenzial bestehen, das in der Folge zu Belastung der Luftqualität führen kann. Daher schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 104 (Anhang 1 Fußnote 1a):

Siehe Erläuterungen zu Z 70 und 71 (Anhang 1 Z 12).

Zu Z 105 (Anhang 1 Fußnoten 1b bis 1d):

Siehe Erläuterungen zu Z 72 und 73 (Anhang 1 Z 14).

Zu Z 106 (Anhang 1 Fußnote 3a):

Die modifizierte Formulierung der Fußnote 3a soll verdeutlichen, dass unter Städtebauvorhaben nicht erst die konkrete Errichtung der Bauten erfasst wird, sondern dass hierunter die Erschließung eines Geländes zum Zwecke der gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten (einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.) zu verstehen ist.

Zu 107 (Anhang 1 Fußnoten 8 und 9):

Siehe Erläuterungen zu Z 78 bis 80.

Zu Z 108 (Anhang 2):

Gemäß der Forderung der Europäischen Kommission im eingangs erwähnten Vertragsverletzungsverfahren, in Anhang 2 explizit auch historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften (wie z.B. UNESCO-Welterbestätten) zu erwähnen, wird nunmehr in Kategorie A zusätzlich auf jene Gebiete, die in der Liste der Welterbestätten gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragen sind, abgestellt (siehe http://whc.unesco.org/en/list). Mit BGBl. III Nr. 94/2008 wurden diese Gebiete innerstaatlich kundgemacht.

Die derzeit eingetragenen acht Welterbestätten in Österreich sind (mit Datum der Eintragung in die Liste der Welterbestätten):

Das historische Zentrum der Stadt Salzburg (1996)

Das Schloss und die Schlossgärten von Schönbrunn (1996)

Die Kulturlandschaft Hallstatt-Dachstein Salzkammergut (1997)

Die Semmeringbahn (1998)

Das historische Zentrum der Stadt Graz (1999)

Die Kulturlandschaft Wachau (2000)

Das historische Zentrum von Wien (2001)

Die Kulturlandschaft Fertö-Neusiedler See (gemeinsam mit Ungarn 2001)

Einige der UNESCO-Welterbestätten sind bereits von Kategorie A (besondere Schutzgebiete) erfasst:

Die Kulturlandschaft Fertö/Neusiedlersee etwa liegt im Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel sowie im Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Neusiedler See – Seewinkel“ bzw. dem damit flächenmäßig identen Natura 2000-Gebiet „Neusiedlersee – Seewinkel“ und ist damit größtenteils abgedeckt.

Die Kulturlandschaft Wachau liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet Wachau (gemäß der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete NÖ LGBl. 5500/35) als auch im FFH-Ge­biet Wachau gemäß  der Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, NÖ LGBl. 5500/5. Weiters liegt das Gebiet im Vogelschutzgebiet Wachau-Jauer­ling.

Das Gebiet der Semmeringbahn liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet „Rax -Schneeberg“ (gemäß der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete NÖ LGBl. 5500/35) als auch im FFH-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg - Rax“ gemäß der Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, NÖ LGBl. 5500/5.

Der Park von Schönbrunn wurde zum Landschaftsschutzgebiet (durch Wr LGBl. 1/1998) erklärt und ist weiters ex lege gemäß § 1 Abs. 12 i.V.m. Anhang 2 Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt.