239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (161 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009)

In Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIV. GP (Abschnitt „Wehrpflicht und Miliz“ in Teil B des Kapitels „Sicherheitspolitik – Landesverteidigung“) sollen mit dem gegenständlichen Entwurf die Rechtsvorschriften betreffend das Stellungswesen materiell überarbeitet und im Sinne einer leichteren Lesbarkeit neu strukturiert werden. Die materiellen Änderungen lassen sich im Wesentlichen auf in der Vergangenheit aufgetretene Detailprobleme in Vollzug dieser Bestimmungen zurückführen. Weiters soll mit entsprechenden gesetzlichen Klarstellungen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Stellungsverfahren berücksichtigt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Modifikation der Aufschubbestimmungen zum Grundwehrdienst in Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIV. GP (Abschnitt „Ergänzungswesen“ in Teil B des Kapitels „Sicherheitspolitik – Landesverteidigung“). Die diesbezüglichen wehrgesetzlichen Bestimmungen sind enger gefasst als jene im Zivildienstgesetz 1986 und sehen für bestimmte Härtefälle keinen gesetzlichen Handlungsspielraum zu. Dies wird mitunter als Benachteiligung für Wehrpflichtige angesehen und soll daher mit der Einführung einer „Härteklausel“ geändert werden.

Mit einer entsprechenden Ergänzung im Wehrgesetz 2001 soll weiters eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine umfassende soziale Unterstützung für Soldaten und Soldatinnen während jeglicher Wehrdienstleistung sowie deren nahen Angehörigen geschaffen werden. Damit kann den diesbezüglichen Empfehlungen der Bundesheerreformkommission in Punkt 3.5.2 ihres Endberichtes entsprochen werden, wonach die Einrichtung von ressortinternen Beratungsmöglichkeiten, insbesondere für eine Erstberatung in Rechts-, Vermögens- und Schuldnerfragen vorgeschlagen wird.

Die vorgesehenen materiellen Änderungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 dienen der Umsetzung des in Art. 20 Abs. 2 B-VG festgelegten Auftrages an den einfachen Bundesgesetzgeber, wonach durch Gesetz ein angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe über die (einfachgesetzlich) weisungsfrei gestellten Organe in Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts vorzusehen ist.

Die vorgesehenen materiellen Änderungen im Militärbefugnisgesetz betreffend den Bereich der Datenverarbeitung dienen in erster Linie der Klarstellung sowie der Vermeidung von in der Vergangenheit aufgetretenen Vollzugsproblemen. Weiters sollen die Selbstverwaltungskörper in den Katalog jener Behörden miteinbezogen werden, die für als mögliche ausstellende Behörden für eine Legende in Betracht kommen können und schließlich sollen die vom Rechtsschutzbeauftragten geäußerten Anregungen in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 25 Abs. 6 MBG umgesetzt werden.

Mit den geplanten Gesetzesänderungen im Wehrrecht sollen neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, verschiedene Ergänzungen, Klarstellungen und Modifikationen, insbesondere auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, sowie ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge vorgenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2009“) zusammengefasst werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Die geplante Ausweitung jener Fälle, in denen von einem persönlichen Erscheinen des Wehrpflichtigen vor der Stellungskommission abgesehen werden kann (§ 18 Abs. 1b WG 2001 des Entwurfes) dürfte zu einer geringfügigen Kostenreduktion (Wegfall des Fahrtkostenersatzes) führen.

Annahmen: 10 Fälle p.a., Ø Fahrtkostenersatz von € 20,--

10 * 20,-- = 200,-- (Minderausgaben)

Die Festschreibung einer möglichen Unterstützungsleistung für Soldaten und Soldatinnen und deren nahe Angehörige in außerdienstlichen Angelegenheiten (§ 41 Abs. 9 WG 2001 des Entwurfes) sollen vom bestehenden Netzwerk der für die Betreuung der Soldaten und Soldatinnen zuständigen Personen erbracht werden und einem erweiterten Betroffenenkreis zugänglich gemacht werden. Neue Strukturen sollen hierbei nicht geschaffen werden, auch an Geldleistungen ist nicht gedacht.

Die geplante Änderung der Bestimmungen über den Aufschub des Grundwehrdienstes (§ 26 Abs. 3 WG 2001 des Entwurfes) dürften zu einem geringfügigen Anstieg von stattgebenden Aufschubbescheiden führen. Die für den Grundwehrdienst anfallenden Aufwendungen fallen in diesen Fällen entsprechend zeitlich versetzt an. Nach einer gewissen Anlaufzeit gleicht sich dieser Effekt in der Einzeljahresbetrachtung aus.

Die übrigen im vorliegenden Entwurf geplanten Gesetzesänderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick auf das weitgehende Fehlen konkreter Außenwirkungen lassen die geplanten Adaptierungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Auswirkungen in sozialer Hinsicht:

Die in § 41 Abs. 9 des Wehrgesetzes 2001 geplante Möglichkeit, neben den Soldaten und Soldatinnen auch deren nahe Angehörigen in eine umfassende Personalbetreuung, auch im außerdienstlichen Bereich, einzubeziehen, lässt eine deutliche Verbesserung in sozialer Hinsicht erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 BVG („militärische Angelegenheiten“), aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und aus Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“).

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Mag. Christine Lapp die Abgeordneten Stefan Prähauser, Kurt List sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Stefan Prähauser, Ing. Norbert Kapeller und Dr. Peter Fichtenbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, erfolgten Umbenennung des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind entsprechende Anpassungen im Wehrrecht erforderlich.

Auf Grund des geplanten Inkrafttretens der ggstl. Novelle am 1. September 2009 sind die entsprechenden In- und Außerkrafttretensregelungen anzupassen.

Mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wurde unter anderem auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51, novelliert. Auf Grund dieser Novelle sind die entsprechenden Verweise im Heeresdisziplinargesetz 2002 anzupassen. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Durch die geplante Zitierungsanpassung im § 22 Abs. 8 MBG soll aus rein formalen Gründen ein Redaktionsversehen entsprechend bereinigt werden.

Schließlich soll die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission in „Parlamentarische Bundesheerkommission“ umbenannt und deren Stellung gestärkt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Stefan Prähauser, Ing. Norbert Kapeller und Dr. Peter Fichtenbauer einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Christine Lapp gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 23

                             Mag. Christine Lapp                                                       Dr. Peter Fichtenbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann